Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6792/2010
Urteil vom 4. Mai 2011
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Charlotte Schoder, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien A._______, …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter
Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars «W-9»
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular «1099»
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA).
Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die
UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten
Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang
zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) gemäss dem
Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
G.
G.a Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ und B._______ als
angeblich wirtschaftlich Berechtigte an der X._______ Stiftung
(nachfolgend: Dossier 1) hatte die UBS AG der ESTV am 12. Dezember
2009 übermittelt, das ebenfalls vorliegend betroffene Dossier von
A._______ als angeblich wirtschaftlich Berechtigtem an der Y._______
AG (nachfolgend: Dossier 2) am 1. April 2010. Die ESTV setzte den vom
Dossier 1 betroffenen Personen mit Schreiben vom 11. Mai 2010 Frist bis
zum 15. Juni 2010, um die ESTV zu ermächtigen, beim IRS Kopien ihrer
FBAR-Erklärungen (Reports of Foreign Bank and Financial Accounts) für
die relevanten Jahre einzuholen. Innert Frist wurde keine solche
Ermächtigung erteilt. Die ESTV stellte Rechtsanwalt R._______, der sich
mit einer Vollmacht der X._______ Stiftung auswies, am 18. Juni 2010
die Akten zu und setzte gleichzeitig eine Frist bis zum 30. Juli 2010 für
eine allfällige Stellungnahme, welche innert Frist nicht eingereicht wurde.
Am 22. Juni 2010 reichte A._______ eine Stellungnahme ein.
G.b In ihren Schlussverfügungen vom 23. August 2010 gelangte die
ESTV (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, sowohl das
Dossier 1 als auch das Dossier 2 seien der Kategorie in Ziff. 2 Bst. B/b
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 (nachfolgend: Kategorie 2/B/b)
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zuzuordnen und in beiden Fällen sei dem IRS Amtshilfe zu leisten und die
Unterlagen zu edieren.
H.
Mit Eingabe vom 14. September 2010 (Eingang beim
Bundesverwaltungsgericht 21. September 2010) erhob A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die erwähnten
Schlussverfügungen der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die Schlussverfügungen der ESTV
aufzuheben, eventualiter sei zumindest seiner Tochter B._______
(Letztere wird nachfolgend auch nur als «Tochter» bezeichnet)
gegenüber die Schlussverfügung im Dossier 1 aufzuheben. Er
begründete seine Beschwerde kurz und stellte eine substantiierte
Begründung «in etwa zwei bis drei Wochen» in Aussicht.
I.
Mit Verfügung vom 22. September 2010 teilte das
Bundesverwaltungsgericht die Besetzung des Spruchkörpers mit und
setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 13. Oktober 2010, um
seine Beschwerde zu ergänzen sowie die angefochtenen Verfügungen
und die Beweismittel einzureichen. Dieser Aufforderung kam der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2010 (Eingang beim
Bundesverwaltungsgericht: 7. Oktober 2010) nach.
J.
Daraufhin verlangte das Bundesverwaltungsgericht mit
Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2010 einen Kostenvorschuss und
teilte dem Beschwerdeführer mit, wo die vom Bundesverwaltungsgericht
veröffentlichten Urteile abgerufen werden könnten.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2010 beantragte die ESTV
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
L.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2010
aufgefordert worden war, fehlende Beilagen nachzureichen, nahm er mit
Eingabe vom 8. Dezember 2010 (Eingang beim
Bundesverwaltungsgericht: 13. Dezember 2010) gleichzeitig zur
Vernehmlassung der ESTV Stellung. Auf das Einholen einer Duplik wurde
verzichtet.
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Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie
entscheidwesentlich sind – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Verfahren richtet sich
dabei nach dem VwVG soweit das VGG nicht anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren
Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der
internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1
Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die
Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) – die unrichtige bzw.
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) wie auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen
Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Zum Bundesrecht in
diesem Sinn gehören auch die Normen des für die Schweiz verbindlichen
Staatsvertragsrechts (anstelle vieler: BGE 132 II 81 E. 1.3).
Vorausgesetzt ist jedoch, dass die staatsvertragliche Bestimmung, deren
Verletzung gerügt wird, direkt anwendbar (self-executing) ist. Dies trifft
zu, wenn die Bestimmung inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, um
im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu bilden. Die Norm muss
justiziabel sein, d.h. es müssen die Rechte und Pflichten des Einzelnen
umschrieben und der Adressat der Norm die rechtsanwendenden
Behörden sein. Wie es sich damit verhält, ist von den
rechtsanwendenden Behörden zu bestimmen (anstelle vieler: BGE 133 I
286 E. 3.2). Die Frage des self-executing-Charakters bzw. der
Justiziabilität der Norm ist dabei für jede einzelne Bestimmung in einem
Staatsvertrag gesondert zu prüfen (anstelle vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6668/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1,
A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.168).
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Seite 7
2.
2.1.
2.1.1. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese
Voraussetzungen zur Beschwerdebefugnis müssen kumulativ erfüllt sein
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6711/2010 vom 1. Dezember
2010 E. 1.3.1; ISABELLE HÄNER, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 [nachfolgend: VwVG-
Kommentar], Art. 48 N. 3). Als schutzwürdig gilt jedes rechtliche oder
tatsächliche Interesse, das eine von einer Verfügung betroffene Person
geltend machen kann. Materiell beschwert ist somit in erster Linie der
Adressat – eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder
(gegebenenfalls) des öffentlichen Rechts – einer Verfügung, dessen
Rechtsstellung durch eine Verfügung direkt beeinträchtigt wird
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.65 und 2.74).
2.1.2. Dritte, welche gleichartige Interessen wie der Verfügungsadressat
verfolgen, können allenfalls daran interessiert sein, eine den
Verfügungsadressaten belastende Verfügung anzufechten. Zur
Anfechtung solcher adressatenbelastenden Verfügungen sind Dritte nur
legitimiert, wenn sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung haben und in einer
besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand
stehen. Soweit hingegen ein Verzicht des Verfügungsadressaten auf eine
Anfechtung feststeht, ist die Drittbeschwerde zugunsten des Adressaten
in der Regel mangels Dispositionsbefugnis des Dritten nicht zulässig
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6538/2010 vom 20. Januar
2011 E. 1.2.1, A-5662/2007 vom 26. August 2010 E. 2.3.1; VERA
MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009 [nachfolgend:
Praxiskommentar VwVG], Art. 48 N. 34; differenziert auch zur
bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5646/2008 vom 13. August 2009
E. 4.4.3 ff. auch zum Folgenden). Eine Ausnahme davon bildet die
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sogenannte Drittbeschwerde pro Adressat. Sie kommt nur in Frage, wenn
der Dritte ein unmittelbares Rechtsschutzinteresse an der
Beschwerdeführung geltend machen kann. Dabei ist die notwendige
Beziehungsnähe nur dann gegeben, wenn sich die Rechtsposition der
Drittperson durch den angefochtenen Hoheitsakt unmittelbar
verschlechtert (HÄNER, a.a.O., Art. 48 N. 17).
2.2. Partei- und Prozessfähigkeit richten sich auch im
Verwaltungsverfahren nach dem Zivilrecht (HÄNER, a.a.O., Art. 48 N. 5).
Sie werden im Bundesrecht geregelt, womit ihr Vorliegen vom
Bundesverwaltungsgericht überprüft werden kann (zuvor E. 1.2; vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5A_329/2009 vom 9. September 2010 E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen). Die Prozessfähigkeit ist gegeben, wenn die
zivilrechtliche Handlungsfähigkeit vorliegt, wobei sich handlungsunfähige
Personen – ausgenommen wenn es um höchstpersönliche Rechte geht –
durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten lassen müssen (vgl. Art. 12 f.
und 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[ZGB, SR 210]). Handlungsfähig ist, wer mündig und urteilsfähig ist
(Art. 13 ZGB), wobei mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat
(Art. 14 ZGB). Die Urteilsfähigkeit wird vermutet und ist bei jeder
mündigen Person gegeben, der nicht wegen Geisteskrankheit,
Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit
mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB; BGE 124 III 5 E. 1b;
Urteil des Bundesgerichts 5C.254/1999 vom 21. Juli 2000 E. 3b). Die
Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbständig zu führen
oder einen Dritten mit dieser Aufgabe zu betrauen. Sie kommt allen
Personen zu, die parteifähig sind, also allen Personen, die als Partei an
einem Prozess teilnehmen können. Ihr entspricht die zivilrechtliche
Rechtsfähigkeit, wobei jede Person rechtsfähig ist (vgl. Art. 11 ZGB; vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6406/2010 vom 15. April 2011
E. 2.1, A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.1.1; MARANTELLI-
SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 6 N. 13 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, N. 260 S. 94).
2.3.
2.3.1. Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation ist als
Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Der
beschwerdeführenden Person obliegt die Beweislast für die
Beschwerdelegitimation (BGE 134 II 45 E. 2.2.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6538/2010 vom 20. Januar 2011 E. 1.2.2).
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Diese ist in der Beschwerdeschrift substantiiert darzulegen (Art. 52 Abs. 1
VwVG; BGE 134 II 45 E. 2.2.3; HÄNER, a.a.O., Art. 48 N. 2). Ist die
Legitimation nicht offensichtlich, so hat eine eingehende Begründung zu
erfolgen (BGE 134 II 120 E. 1). Fehlt die Beschwerdelegitimation oder
wird sie in Zweifelsfällen nicht substantiiert dargelegt, so ist auf die
erhobene Beschwerde nicht einzutreten (BGE 134 II 45 E. 2.2.3; FRANK
SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 48 N. 7).
2.3.2. Im Beschwerdeverfahren gilt – auch bei der Prüfung der
Beschwerdelegitimation – der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet,
auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten
Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz
anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene
Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE
119 V 347 E. 1a). Im Rechtsmittelverfahren kommt zudem – wenn auch
in sehr abgeschwächter Form – das Rügeprinzip mit
Begründungserfordernis in dem Sinn zu tragen, dass der
Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen darzulegen
und allfällige Beweismittel einzureichen hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.55). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt
von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE
2007/27 E. 3.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr
geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen
ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder
zu ergänzen.
Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche
Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
(teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann
(zum Ganzen: vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6538/2010 vom 20. Januar 2011 E. 1.3).
2.4. Eine Partei kann sich auf jeder Stufe des Verfahrens, wenn sie nicht
persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer
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amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen
(Art. 11 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsbeziehungen zwischen dem
gewillkürten Vertreter und dem Vertretenen werden grundsätzlich vom
Privatrecht bestimmt. Die Bestellung eines Vertreters erfolgt durch
dessen Bevollmächtigung, wobei es sich um ein einseitiges
empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft handelt, das dem Vertreter die
Befugnis verschafft, den Vertretenen Dritten gegenüber zu vertreten (RES
NYFFENEGGER, in: VwVG-Kommentar, Art. 11 N. 7 mit Hinweisen). Wie
sich schon aus dem Wortlaut ergibt, muss die Partei einen Vertreter
bestellt haben.
2.5.
2.5.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG.
2.5.2. Überdies erhebt der Beschwerdeführer auch für seine Tochter
Beschwerde. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers ist seine
Tochter volljährig (Geburtsjahr: 1986). Ihr kommt von Gesetzes wegen
Rechtsfähigkeit zu. Zudem ist zu vermuten, dass sie handlungsfähig ist
(vgl. oben E. 2.2). Eine sich aus der Partei- oder Prozessunfähigkeit
ergebende Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers als gesetzlichem
Vertreter wird weder geltend gemacht, noch sind den Akten
entsprechende Anhaltspunkte zu entnehmen. Damit könnte der
Beschwerdeführer einzig dann für seine Tochter tätig werden, wenn er
von dieser mit der Vertretung beauftragt worden wäre (zuvor E. 2.4). Dies
wurde er – gemäss seinen eigenen Ausführungen – nicht. In einem Brief,
den er dem Bundesverwaltungsgericht als Beilage einreichte, hielt er
gegenüber der ESTV – allerdings in Zusammenhang mit der Zustellung
(siehe dazu unten E. 4.3) – fest, dass er weder gesetzlich noch
vertraglich beauftragt oder bevollmächtigt sei, Erklärungen irgendwelcher
Art für seine Tochter abzugeben.
Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Tochter im
vorliegenden Verfahren nicht vertreten kann.
2.5.3. Eine Drittbeschwerde pro Adressat kommt nicht in Frage, da der
Beschwerdeführer die Verfügung aus eigenem Recht, nämlich als von ihr
direkt Betroffener sowie als Verfügungsadressat, anfechten kann (oben
E. 2.5.1). Der Beschwerdeführer mag ein Interesse daran haben, für
seine Tochter Beschwerde zu erheben, um sie zu schützen. Ein solches
Interesse ist jedoch keines, welches unmittelbar mit der Verfügung
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Seite 11
zusammenhängt. Zudem würde – sollte der Beschwerdeführer aus
diesem Grund für seine Tochter tätig werden können – die
Selbstbestimmung der mittlerweile auch nach amerikanischem Recht
volljährigen Tochter unterlaufen.
Auf die Beschwerdegründe, die allein der Tochter des Beschwerdeführers
aus eigenem Recht zustünden, ist daher nicht einzutreten (vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-6302/2010 vom 28. März 2011
E. 5.3). Daran ändert auch nichts, was der Beschwerdeführer betreffend
die Zustellung vorbringt (unten E. 4.3).
2.6.
2.6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die UBS AG habe ihm oder näher
genannten Dritten gegenüber konsequent erklärt, das so genannte
«Schweizerische Bankgeheimnis» sei gewährleistet und seine Daten
würden nie an die USA herausgegeben. Sie habe als Reaktion auf seinen
Wunsch zur Regularisierung der Verhältnisse von einer solchen strikt
abgeraten und mehrfach und ausdrücklich gesagt, sie würde die Identität
des Beschwerdeführers niemals und unter keinen Umständen offenlegen.
Dazu ist festzuhalten, dass diese Vorbringen das privatrechtliche
Verhältnis des Beschwerdeführers zur UBS AG beschlagen und daher im
vorliegenden Verfahren nicht gehört werden können. Mangels
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist darauf nicht einzutreten.
Damit ist auch auf die Beweisofferte des Beschwerdeführers nicht
einzugehen, mit der dieser die von der UBS AG geschaffene
Vertrauensgrundlage beweisen möchte. Die Tatsache, die zu beweisen
wäre, ist für die rechtliche Würdigung nicht relevant.
2.6.2. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Vorbringen des
Beschwerdeführers, die UBS AG habe versucht, das (damalige)
Abkommen 09 zu unterlaufen, indem einzelnen Kunden auf Anfrage
frühzeitig darüber informiert worden seien, ob sie auf der «Liste»
gestanden hätten oder nicht. Ob sich die UBS AG dem Beschwerdeführer
gegenüber vertragskonform verhalten hat oder nicht, ist nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens und kann hier auch nicht vom
Bundesverwaltungsgericht abgeklärt werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 4.2).
Zudem handelt es sich bei dem Vorbringen um eine reine
Parteibehauptung.
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Mit den genannten Ausnahmen ist auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBA-USA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2010 E. 1.5,
A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2, A-4013/2010 vom 15. Juli
2010 E. 2.1 und E. 6.2.2). Das Verfahren in Bezug auf den
Informationsaustausch mit den USA wird abgeschlossen mit dem Erlass
einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinne von Art. 20j
Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein
begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinne
der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und,
bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente,
Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft
werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde
übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des
Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob
die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist
oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom
30. November 2010 E. 1.4.2).
3.2. In der Folge obliegt es den vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
A-6792/2010
Seite 13
Gelingt ihnen dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407
E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli
2010 E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt
voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und
ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins
Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010
E. 1.4.2).
4.
Gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG eröffnet die Behörde den Parteien
Verfügungen schriftlich. Die Beweislast für die erfolgte Zustellung trägt
die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (FELIX
UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Praxiskommentar, Art. 34 N. 10 mit
Hinweisen; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N. 341 S. 123).
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zustellung an eine
Anwaltskanzlei, die er nicht bevollmächtigt habe, sei nicht rechtmässig
gewesen. Überdies macht er geltend, die X._______ Stiftung sei nicht
durch Rechtsanwalt R._______ vertreten gewesen, weshalb die
Zustellung an diesen fehlerhaft gewesen sei. Fest steht, dass der
Beschwerdeführer die Anwaltskanzlei Bill Isenegger Ackermann AG im
vorliegenden Verfahren weder als Zustelldomizil bezeichnete noch diese
in anderer Art und Weise beauftragte, seine Interessen gegenüber der
ESTV zu vertreten. Auch hat die ESTV zugegeben, dass die von
Rechtsanwalt R._______ eingereichte Vollmacht nicht rechtsgültig
unterschrieben war, da die Berechtigung der unterzeichnenden
S._______, die Stiftung mit Einzelunterschrift zu vertreten, zuvor
erloschen war.
4.1.1. Parteien darf aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen
(vgl. Art. 38 VwVG). Die Rechtsprechung knüpft an eine fehlerhafte
Zustellung allerdings nicht unbedingt die Nichtigkeit der ihr zugrunde
liegenden Verfügung. Der Schutz der Parteien ist genügend
gewährleistet, wenn die mangelhaft zugestellte Verfügung trotz des
Mangels den Zweck erfüllt, denn der Formzwang erschöpft sich im
A-6792/2010
Seite 14
Schutz des Bürgers (BVGE 2009/43 E. 1.1.7; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 29 Rz. 2 und 20). Es muss daher in einem konkreten Einzelfall
festgestellt werden, ob der betroffenen Partei tatsächlich aus der
mangelhaften Zustellung ein Nachteil erwachsen ist. Dabei setzen die
Regeln von Treu und Glauben eine Grenze bei der Anrufung von
Formfehlern (vgl. BGE 132 I 249 E. 6, 122 I 97 E. 3a/aa mit weiteren
Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-1269/2009 vom
19. März 2009 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Daraus folgt, dass auch
eine mangelhaft eröffnete Verfügung rechtskräftig werden kann, wenn sie
nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens angefochten wird (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2008 vom 8. Januar 2009 E. 2.2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6830/2010 vom 23. Februar
2011 E. 3.1, A-6556/2010 vom 7. Januar 2011 E. 4.1; La Semaine
judiciare 2000 II S. 118).
4.1.2. Soweit es um den Informationsaustausch bei Verdacht auf
Abgabebetrug geht, bestimmt Abschnitt 4a der Vo DBA-USA (vgl. dazu
oben E. 3.1) folgendes Vorgehen: Gemäss Art. 20c Abs. 4 Vo DBA-USA
ersucht die ESTV – nachdem sie das Amtshilfegesuch erhalten und eine
Vorprüfung durchgeführt hat – den Informationsinhaber, ihr die
Informationen zuzustellen und zugleich die betroffene Person
aufzufordern, in der Schweiz einen Zustellungsbevollmächtigten zu
bezeichnen. Die Editionsverfügung der ESTV wird der betroffenen
Person, die einen schweizerischen Zustellungsbevollmächtigten
bezeichnet hat, zugestellt (Art. 20e Abs. 1 Vo DBA-USA). Für den Fall,
dass kein Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet wurde, ist die
Eröffnung von der zuständigen amerikanischen Behörde nach
amerikanischem Recht vorzunehmen (Art. 20e Abs. 2 Satz 1 Vo DBA-
USA). Die Schlussverfügung wird der betroffenen Person über den
Zustellungsbevollmächtigten (Art. 20j Abs. 2 Vo DBA-USA) und, wo ein
solcher fehlt, durch Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 20j Abs. 3 Vo
DBA-USA).
Der Staatsvertrag 10 weist gegenüber dem DBA-USA 96 die
Besonderheit auf, dass im auf ihm (bzw. dem Abkommen 09; vgl. dazu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8462/2010 vom 2. März 2011
E. 3) basierenden Amtshilfegesuch keine Namen genannt werden
müssen. Dies bedeutet konkret, dass der IRS erst in den Besitz der
Namen kommt, wenn gegen eine Schlussverfügung der ESTV entweder
keine Beschwerde erhoben wurde, auf eine solche Beschwerde nicht
A-6792/2010
Seite 15
eingetreten oder sie in Bezug auf die Leistung von Amtshilfe abgewiesen
wurde. Hat nun eine betroffene Person keinen Zustellempfänger in der
Schweiz bezeichnet – sei dies, weil sie das Schreiben der UBS AG nicht
erhielt, sei dies aus anderen Gründen – wäre gemäss Art. 20e Abs. 2
Satz 1 Vo DBA-USA die Editionsverfügung sowie in der Regel das
Amtshilfegesuch der betroffenen Person durch die zuständige
amerikanische Behörde zuzustellen. Hätte sich die ESTV streng an den
Wortlaut der Vo DBA-USA gehalten, wäre der IRS durch die
Benachrichtigung jener ins Amtshilfeverfahren involvierten Personen, die
das Notifikationsschreiben der UBS AG aus irgendeinem Grund nicht
erhielten oder nicht darauf reagierten, in den Besitz von deren Namen
gekommen, ohne dass diese zuvor gegen die Schlussverfügung hätten
Beschwerde erheben können. Da eine direkte Zustellung ins Ausland aus
völkerrechtlichen sowie möglicherweise – auch das ist hier nicht zu
prüfen – (schweizerisch-)strafrechtlichen Gründen nicht möglich war und
ist, wählte die ESTV die Zustellung über einen privaten Dritten.
4.2.
4.2.1. Hier kann nun offen bleiben, ob das Vorgehen der ESTV rechtlich
korrekt war. Selbst wenn die entsprechende Eröffnung nämlich
mangelhaft gewesen wäre, dürfte daraus der jeweiligen Partei lediglich
kein Nachteil erwachsen (vgl. zuvor E. 4.1.1). Abgesehen davon, dass die
rechtlich vorgesehene Zustellungsart für die betroffenen Personen
allenfalls mit Nachteilen verbunden gewesen wäre (zuvor E. 4.1.2),
erwuchs dem Beschwerdeführer kein Mangel, denn er konnte am
vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen, wodurch sein Anspruch auf
rechtliches Gehör gewahrt wurde. Ebenso konnte er die Verfügung
rechtzeitig anfechten, womit auch sein Rechtsschutz gewahrt ist.
4.2.2. Durch die Zustellung der an die X._______ Stiftung gerichteten
Verfügung an Rechtsanwalt R._______ erwuchs dem Beschwerdeführer
kein Nachteil. Die ESTV anerkannte in der Vernehmlassung, dass die
entsprechende Vollmacht nicht (mehr) korrekt unterzeichnet worden war.
Da der vom Beschwerdeführer genannte Vertreter der Stiftung seinen
Sitz in Liechtenstein hatte, sich aus den Akten kein Zustelldomizil in der
Schweiz ergibt und ein solches auch nicht geltend gemacht wird, führte
die ESTV in der Vernehmlassung zu Recht aus, die Stiftung hätte als
nicht vertreten behandelt werden müssen.
Was die Beschwerdegründe der Stiftung selbst anbelangt, so kann der
Beschwerdeführer ohnehin nur Ausführungen machen, aus denen er für
A-6792/2010
Seite 16
sich selbst Rechte ableiten kann. Beschwerdegründe, die der Stiftung
ausschliesslich aus eigenem Recht zustünden, gehören nicht dazu (vgl.
oben E. 2.5.2 f.). Daher ist auf die Zustellung an die Stiftung nicht weiter
einzugehen.
Damit sind die Schlussverfügungen der ESTV weder aufgrund der
allenfalls mangelhaften Zustellung nichtig noch aus dem gleichen Grund
anfechtbar.
4.3. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Zustellung der
Verfügung an seine Tochter sei unwirksam. Das an sie gerichtete
Schreiben sei ihm von einer UPS Schalterangestellten ausgehändigt
worden, wobei die Benachrichtigungsnotiz ausschliesslich und persönlich
an ihn gerichtet gewesen sei. Erst nachdem er den Empfang mit seiner
Unterschrift bestätigt habe, habe ihm die Schalterangestellte zwei
Briefsendungen übergeben, von denen eine an seine Tochter gerichtet
gewesen sei. Seine Tochter sei aber an der angegebenen Adresse nicht
wohnhaft, sondern lebe seit 2004 in einem anderen Bundesstaat der
USA, wobei der UBS AG diese Tatsache bekannt sei. Er habe weder
«das Erklärungsbewusstsein noch den korrespondierenden
rechtsgeschäftlichen Willen» gehabt, eine Erklärung für sie anzunehmen.
Er sei weder gesetzlich noch vertraglich beauftragt oder bevollmächtigt,
Erklärungen jeglicher Art für sie abzugeben. Aus diesen Gründen sei die
Zustellung an seine Tochter unwirksam.
Hier ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer für seine Tochter
keine Vorbringen machen kann (insbesondere E. 2.5.3 a.E.). Selbst wenn
er jedoch die Verletzung des rechtlichen Gehörs für sie rügen könnte,
würde diese Rüge ins Leere laufen: Sowohl das Schreiben der ESTV
vom 11. Mai 2010 als auch die Schlussverfügung vom 23. August 2010
(Dossier 1) wurden an die Adresse der Tochter gesendet, welche sich in
den von der UBS AG der ESTV übermittelten Akten befand. Nun müsste
allenfalls die ESTV nachweisen, dass diese Schreiben den Parteien
tatsächlich zugingen (oben E. 4). Vorliegend erübrigt es sich jedoch, von
der ESTV einen solchen Nachweis zu verlangen, machen doch die
Ausführungen des Beschwerdeführers klar, dass eine Prüfung ergäbe,
dass die entsprechenden Sendungen abgeholt wurden. Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, seine Tochter wohne in einem anderen
Bundesstaat und (sinngemäss) sie habe keine Kenntnis vom Verfahren,
handelt es sich um eine reine Parteibehauptung. Auch die vom
Beschwerdeführer beigelegten Schreiben vom (…) und (…) 2004 belegen
A-6792/2010
Seite 17
dies nicht: Aus zwei Schreiben vom (…) 2004 geht kein Adresswechsel
hervor. Auf der offenbar diesen Schreiben beigelegten Rechnung steht
jene Adresse, an die auch das Schreiben und die Schlussverfügung der
ESTV gesendet wurden. Immerhin wurden gegenüber der X._______
Stiftung im Schreiben vom (..) 2004 höhere Kosten für die Tochter damit
begründet, dass sie aus dem Elternhaus weggezogen und die Universität
weit entfernt sei. Auch hieraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass die
Tochter im Haushalt der Eltern postalisch nicht mehr erreichbar sein
sollte. Zudem handelt es sich bei diesem Brief in keiner Weise um ein
offizielles Dokument, mit dem ein Wechsel des Wohnorts belegt werden
könnte. Unter Berücksichtigung der Akten ist daher davon auszugehen,
dass die Tochter unter der in den Unterlagen der UBS AG genannten
Adresse erreichbar war und die Zustellung demzufolge korrekt erfolgte.
5.
5.1. Bevor auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers
eingegangen wird, ist festzuhalten, dass es sich beim Staatsvertrag 10
um einen selbständigen völkerrechtlichen Vertrag handelt und nicht – wie
noch beim Abkommen 09 – um eine Verständigungsvereinbarung, die
sich innerhalb des vom DBA-USA 96 gesteckten Rahmens bewegen
muss. Der Staatsvertrag 10 steht mit dem DBA-USA 96 auf gleicher Stufe
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 6.2.2). Da beide Verträge zwischen den gleichen Parteien geschlossen
worden sind, handelt es sich um einen Fall von Art. 30 Abs. 3 des Wiener
Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (SR
0.111, VRK; für die Schweiz seit 6. Juni 1990 in Kraft; siehe unten
E. 6.1.), demgemäss der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung findet,
als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist (lex posterior-Regel).
Überdies präzisiert Art. 7a des Staatsvertrags 10, dass dieser zum Zweck
der Behandlung des vorliegenden Amtshilfegesuchs (nämlich demjenigen
des IRS vom 31. August 2009) Vorrang vor dem DBA-USA 96 sowie der
Vereinbarung 03 habe, sofern er diesen zuwiderlaufe. Damit hat der
Staatsvertrag 10 auch nach Art. 30 Abs. 2 VRK Vorrang gegenüber den
älteren Verträgen, soweit das genannte Amtshilfegesuch betroffen ist
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 6.2.2). Zugleich wird jedoch auf das DBA-USA 96 Bezug genommen,
was verdeutlicht, dass dieses anwendbar ist, sofern der Staatsvertrag 10
keine abweichenden Bestimmungen enthält. Solches gilt beispielsweise
für das Verfahren: Anwendbar bleibt – soweit der Staatsvertrag 10 keine
spezielleren Bestimmungen enthält – die sich auf das DBA-USA 96
stützende Vo DBA-USA, was sich im Übrigen auch aus Art. 1 Ziff. 2 des
A-6792/2010
Seite 18
Staatsvertrags 10 ergibt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4 und A-4911/2010 vom
30. November 2010 E. 3, vgl. auch bereits Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 ff.).
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht fällte – wie bereits im Sachverhalt in
Bst. F erwähnt – am 15. Juli 2010 ein Piloturteil (A-4013/2010; teilweise
veröffentlicht in BVGE 2010/40) betreffend das Amtshilfegesuch der USA
in Sachen UBS-Kunden. Darin entschied es, dass der Staatsvertrag 10
für die schweizerischen Behörden verbindlich sei. Weder innerstaatliches
Recht noch innerstaatliche Praxis könnten ihm entgegengehalten werden.
Das Piloturteil hält insbesondere Folgendes fest: Das
Bundesverwaltungsgericht sei gemäss Art. 190 BV auch dann gehalten,
Völkerrecht anzuwenden, wenn dieses gegen die Verfassung verstosse.
Jedenfalls sei das Völkerrecht dann nicht auf seine Übereinstimmung mit
Bundesrecht zu prüfen, wenn das Völkerrecht jünger sei (E. 3). Die
Nichtrückwirkung eines völkerrechtlichen Vertrages sei gemäss Art. 28
VRK die Regel, doch stehe es den Vertragsstaaten frei, eine
Rückwirkung des Vertrages entweder ausdrücklich zu vereinbaren oder
implizit vorzusehen (E. 4.4). Art. 7 Abs. 1 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte (EMRK; SR 0.101)
komme im Amtshilfeverfahren nicht zum Tragen, ausgenommen, wenn
der von der Amtshilfe betroffenen Person im ersuchenden Staat ein
gegen Art. 7 EMRK verstossendes Verfahren drohen würde. Davon
könne vorliegend keine Rede sein (E. 5.4.3). Sofern Art. 8 EMRK
überhaupt anwendbar sei, sei der Staatsvertrag 10 eine genügende
Grundlage, um gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK in dessen Abs. 1
einzugreifen (E. 6.3 und 6.5.6). Auch seien die vorliegend relevanten
Bestimmungen inhaltlich genügend konkret und klar, so dass ein
Entscheid direkt auf sie gestützt ergehen könne (E. 5.3 in Verbindung mit
E. 5.6). Des Weiteren lege der Staatsvertrag unabänderlich fest, was als
steuerbare Einkünfte zu gelten habe. Massgeblich seien nicht die
effektiven Kapitalgewinne, sondern 50% der Bruttoverkaufserlöse. Die
betroffene Person könne sich diesbezüglich nur gegen die Gewährung
der Amtshilfe wehren, wenn sie belegen könne, dass die Kriterien in
ihrem Fall falsch angewendet worden seien oder die Resultate der ESTV
auf Rechenfehlern basierten (E. 8.3.3). Schliesslich knüpften die
betragsmässigen Grenzen gemäss Staatsvertrag 10 am Konto an und
nicht an der daran berechtigten Person. Somit spiele es keine Rolle, ob
am Konto mehrere Personen wirtschaftlich berechtigt seien (E. 8.3.3
a.E.).
A-6792/2010
Seite 19
Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, auf diese
Rechtsprechung zurückzukommen, die mittlerweile in mehreren
Entscheiden bestätigt wurde (statt vieler Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6932/2010 vom 27. April 2011 E. 2.2,
A-6873/2010 vom 7. März 2011 E. 5, A-4904/2010 vom 11. Januar 2011
E. 4.1, A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2, A-4876/2010 vom
11. Oktober 2010 E. 3.1).
5.3. Soweit der Beschwerdeführer also vorbringt, der Staatsvertrag 10
verstosse gegen das Rückwirkungsverbot, ist nicht weiter darauf
einzugehen. Gleiches gilt für die Frage der Vorhersehbarkeit, welche sich
völkerrechtlich auf den nicht anwendbaren Art. 7 EMRK abstützen würde.
Schliesslich ist auch festzuhalten, dass die im Staatsvertrag 10
vorgesehene Berechnung der Kapitalgewinne für das
Bundesverwaltungsgericht verbindlich ist. Auch wenn dies im genannten
Urteil für die Kategorie 2/A/b festgestellt wurde, gilt dies auch für die
wortgleiche Passage der Kategorie 2/B/b (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6873/2010 vom 7. März 2011 E. 7.2).
Ebenso gilt die für die Kategorie 2/A/b vorgenommene Feststellung, dass
es keine Rolle spiele, ob mehrere oder nur eine Person am fraglichen
Konto wirtschaftlich berechtigt seien/sei, auch für die Kategorie 2/B/b.
Auch in dieser Kategorie knüpfen die betragsmässigen Grenzen am
Konto und nicht an der am Konto berechtigte Person an. Damit ist auch
auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, am Konto seien mehrere
Personen wirtschaftlich berechtigt, nicht einzugehen. Ob er zu 50% daran
berechtigt war (wie dies die ESTV im Dossier 2 mit Hinweis auf das
Dossier 1 geltend macht), zu einem anderen Prozentsatz oder ob keine
prozentuale Berechtigung angegeben werden kann, ist demzufolge
ebenfalls unbeachtlich.
6.
6.1. Als völkerrechtlicher Vertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRK ist
der Staatsvertrag 10 – unter Vorbehalt speziellerer Regeln – gemäss den
Regeln der VRK auszulegen. Die Auslegung nach Art. 31 VRK ist ein
einheitlicher Vorgang und stützt sich auf den Wortlaut der vertraglichen
Bestimmung gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung (E. 6.2.1.), den
Zusammenhang (E. 6.2.2.), Ziel und Zweck des Vertrags (E. 6.2.3.) sowie
Treu und Glauben. Dabei haben die einzelnen Auslegungselemente den
gleichen Stellenwert (BVGE 2010/7 E. 3.5). Ergänzende
Auslegungsmittel sind die Vertragsmaterialien und die Umstände des
A-6792/2010
Seite 20
Vertragsabschlusses, welche nur, aber immerhin, zur Bestätigung oder
bei einem unklaren oder widersprüchlichen Auslegungsergebnis
heranzuziehen sind (Art. 32 VRK). Das Prinzip von Treu und Glauben ist
als leitender Grundsatz der Staatsvertragsauslegung während des
gesamten Auslegungsvorgangs zu beachten (vgl. zum Ganzen [anstelle
mehrerer] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6258/2010 vom
14. Februar 2011 E. 11, A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5.1 und
A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.2.
6.2.1. Den Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der
vertraglichen Bestimmung. Der Text der Vertragsbestimmung ist aus sich
selbst heraus gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung zu interpretieren
(siehe dazu auch zuvor E. 6.1.). Diese gewöhnliche Bedeutung ist jedoch
in Übereinstimmung mit ihrem Zusammenhang sowie dem Ziel und
Zweck des Vertrags gemäss Treu und Glauben zu eruieren. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass, sofern sich eine spezifische Fachsprache
entwickelt hat, diese als gewöhnlich anzusehen ist (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 6,
A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 5.1). Vorbehalten bleibt nach
Art. 31 Abs. 4 VRK eine klar manifestierte einvernehmliche Absicht der
Parteien, einen Ausdruck nicht im üblichen, sondern in einem besonderen
Sinn zu verwenden (BVGE 2010/7 E. 3.5.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.6.2).
6.2.2. Der Begriff des Zusammenhangs im Sinn von Art. 31 Abs. 2 VRK
ist eng auszulegen (BVGE 2010/7 E. 3.5.2). Gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. c
VRK ist in diesem Sinn auch jeder in den Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz in die
Auslegung einzubeziehen. Es existiert keine Hierarchie zwischen Art. 31
Abs. 2 und 3 VRK (BVGE 2010/7 E. 3.5.4).
6.2.3. Ziel und Zweck eines Vertrags sind diejenigen Objekte, welche die
Parteien mit dem Vertrag erreichen wollen. Art. 31 VRK spricht sich nicht
darüber aus, welchen Quellen Ziel und Zweck eines Vertrags entnommen
werden können. Die Lehre unterstreicht diesbezüglich allgemein die
Bedeutung des Titels und der Präambel des Vertrags (BVGE 2010/7
E. 3.5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 5.1.3; vgl. zum Ganzen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6538/2010 vom 20. Januar 2011 E. 3.2.1).
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Seite 21
Die Auslegung nach Ziel und Zweck des Vertrages findet ihre Grenze im
Wortlaut der vertraglichen Bestimmung (BVGE 2010/7 E. 3.5.2).
6.3. Die Auslegungsregeln der VRK kommen – wie oben in E. 6.1.
erwähnt – nur zur Anwendung, wenn diesen keine spezielleren Regeln
vorgehen. Dies entspricht dem auch auf völkerrechtliche Verträge
anwendbaren Grundsatz des Vorrangs der lex specialis (BGE 133 V 237
E. 4.1). Der Staatsvertrag 10 selbst enthält keine Auslegungsregel.
Hingegen findet sich in Art. 3 Abs. 2 DBA-USA 96 eine Auslegungsregel.
Was nun das Verhältnis des Staatsvertrags 10 zum DBA-USA 96
anbelangt, hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheiden
festgehalten, dass der Staatsvertrag 10 ein eigenes Abkommen darstelle
(oben E. 5.1.), welches das DBA-USA 96 für die in ihm geregelten
Konstellationen temporär überlagere (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5.3,
A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 4.3).
Der Staatsvertrag 10 umschreibt den im DBA-USA 96 verwendeten und
im dazugehörigen Protokoll an sich bereits definierten Begriff
«Betrugsdelikte und dergleichen» für eine gewisse Anzahl Fälle
abweichend vom DBA-USA 96. Es widerspräche nun Art. 30 Abs. 3 VRK
sowie Art. 7a des Staatsvertrags 10, wenn innerhalb dieser speziellen
und mit dem Staatsvertrag 10 gewollten, abweichenden
Begriffsbestimmung wiederum auf das DBA-USA 96 zurückgegriffen
würde. Bei der Auslegung der hier fraglichen Begriffe hat Art. 3 Abs. 2
DBA-USA 96 deshalb keine Bedeutung. Die Begriffe sind somit nach den
allgemeinen Bestimmungen von Art. 31 ff. VRK und damit autonom
auszulegen (E. 6.1. hievor). Zum nämlichen Resultat gelangte man im
Übrigen selbst bei Einbezug von Art. 3 Abs. 2 DBA-USA 96, zumal der
diesem vorbehaltene «Zusammenhang» ebenfalls eine autonome
Auslegung nach den Regeln der VRK gebieten würde (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5.3,
A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 4.3).
7.
7.1. Nach Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (unter
anderen) gemäss der einzig massgeblichen englischen Version (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7.1)
folgende Personen unter das Amtshilfeersuchen:
«US persons (irrespective of their domicile) who beneficially owned «offshore
company accounts» that have been established or maintained during the
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Seite 22
period of years 2001 through 2008 and for which a reasonable suspicion of
«tax fraud or the like» can be demonstrated.»
Des weiteren führt Ziff. 2 Bst. B/b desselben Anhangs folgende
Voraussetzungen auf:
«B. For «offshore company accounts» (as described in paragraph 1.B of this
Annex) where there is a reasonable suspicion that the US beneficial owners
engaged in the following:
a. […]
b. Acts of continued and serious tax offense for which the Swiss
Confederation may obtain information under its laws and practices, which
based on the legal interpretation of the Contracting Parties includes cases
where the US person failed to prove upon notification by the Swiss Federal
Tax Administration that the person has met his or her statutory tax reporting
requirements in respect of their interests in such offshore company accounts
(i.e., by providing consent to the SFTA to request copies of the taxpayer's
FBAR returns from the IRS for the relevant years). Absent such confirmation,
the Swiss Federal Tax Administration would grant information exchange
where (i) the offshore company account has been in existence over a
prolonged period of time (i.e., at least 3 years including one year covered by
the request), and (ii) generated revenues of more than CHF 100'000 on
average per annum for any 3-year period that includes at least 1 year
covered by the request. For the purpose of this analysis, revenues are
defined as gross income (interest and dividends) and capital gains (which for
the purpose of assessing the merits of this administrative information request
are calculated as 50% of the gross sales proceeds generated by the
accounts during the relevant period).»
Ein begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» besteht
damit bereits dann, wenn die Person, welche die Voraussetzungen
gemäss Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 erfüllt, nicht
nachweist, dass sie ihrer Steuerpflicht gegenüber dem IRS
nachgekommen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010
vom 10. Januar 2011 E. 2.3). Den entsprechenden Nachweis kann die
betroffene Person beispielsweise dadurch erbringen, dass sie die ESTV
ermächtigt, beim IRS Kopien ihrer so genannten FBAR-Erklärungen
einzuholen. Zur Erfüllung der Voraussetzungen der Kriterien der
Kategorie 2/B/b sind Elemente im Sinne von Kategorie 2/B/a (wie
Lügengebäude, Gebrauch falscher oder gefälschter Urkunden) nicht
notwendig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6928/2010 vom
11. März 2011 E. 5.5).
A-6792/2010
Seite 23
7.2. Nunmehr ist noch auf die beiden konkreten Dossiers einzugehen.
Betreffend das Dossier 1 stützt die ESTV ihre Sachverhaltsannahmen auf
die Akten. Diesen entnimmt sie, dass der «offshore company account»
während dreier aufeinanderfolgender Jahre bestand, wovon ein Jahr in
den vom Amtshilfegesuch umfassten Zeitraum fällt ([Belegstellen]). Der
Beschwerdeführer und seine Tochter seien «US persons» und an der
X._______ Stiftung wirtschaftlich berechtigt gewesen ([Belegstellen]). Sie
hätten der ESTV keine Ermächtigung erteilt, beim IRS Kopien ihrer
FBAR-Erklärungen einzuholen. Innerhalb einer Dreijahresperiode (von
der wiederum mindestens ein Jahr in den vom Amtshilfegesuch
umfassten Zeitraum fällt) seien durchschnittlich mehr als Fr. 100'000.-- an
Einkommen erzielt worden.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die ESTV den Beschwerdeführer
und seine Tochter zu Recht in das Amtshilfeverfahren einbezogen hat.
Die Schwelle zur berechtigten Annahme, dass die Kriterien erfüllt sind, ist
erreicht. Nunmehr ist es am Beschwerdeführer, diese
Sachverhaltsannahmen der ESTV klarerweise und entscheidend zu
entkräften (E. 3.2).
7.3. Das Dossier 2 betreffend bringt die ESTV vor, der Beschwerdeführer
sei an der Y._______ AG wirtschaftlich berechtigt gewesen
([Belegstelle]). Da für das Dossier 1 die Kriterien der Kategorie 2/B/b
erfüllt seien, erübrige sich eine weitere Prüfung der Kriterien für das
vorliegende Dossier. Ob dieser Argumentation der ESTV zu folgen ist,
wird nur zu klären sein, wenn das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss kommt, betreffend das Dossier 1 sei Amtshilfe zu leisten.
7.4. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen dieser die
Sachverhaltsannahme der Vorinstanz entkräften will, ist nachfolgend
einzugehen. Dabei wird zunächst zu klären sein, ob seine Ausführungen
zum Formular W-9 (E. 8.1.) und zur Teilnahme an der «voluntary
disclosure practice» (E. 8.2.) dazu führen, dass keine Amtshilfe zu leisten
ist. Bezüglich des Dossiers 1 ist der Begriff des «Kontos» auszulegen
(E. 8.3.). Dann wird festzustellen sein, ob die Kriterien des
Staatsvertrag 10 erfüllt sind (E. 8.5.) und schliesslich ist auf die
Beweggründe des Beschwerdeführers einzugehen (E. 8.6.). Danach ist
das Dossier 2 zu behandeln (E. 9.).
8.
Das Dossier 1 wird von der ESTV der Kategorie 2/B/b zugeordnet.
A-6792/2010
Seite 24
8.1. Der Beschwerdeführer erklärt, er sei nie von der UBS AG befragt
worden, ob er das Formular W-9 ausfüllen und die UBS AG ermächtigen
wolle, dem IRS das Konto offenzulegen. Die ESTV mache in der
angefochtenen Schlussverfügung aber geltend, die UBS AG habe ihre
USA-Kunden unterteilt in solche, die bereit gewesen seien, ihre
Deklarationspflichten gegenüber dem IRS zu erfüllen und solche, die dem
IRS gegenüber unbekannt bleiben wollten. Die hier relevante Kategorie
2/B/b erwähnt allerdings das Formular W-9 nicht. Der Beschwerdeführer
hat auf Aufforderung hin der ESTV keine Ermächtigung erteilt, beim IRS
die FBAR-Erklärungen für die relevanten Jahre einzuholen. Wie gesehen
(E. 7.1), genügt dies, um den Verdacht auf Betrugsdelikte und
dergleichen zu wecken.
8.2.
8.2.1. Der Staatsvertrag 10 äussert sich nur in einer Fussnote zu Art. 3
Ziff. 4 zur «voluntary disclosure practice» des IRS (VDP; in der deutschen
Übersetzung: Voluntary Disclosure Program), bei der freiwillig Kontodaten
von bisher nicht angegebenen Konten dem IRS von den Kontoinhabern
bzw. den an den Konten wirtschaftlich Berechtigten selbst gemeldet
werden. Gemäss Art. 3 Ziff. 4 Staatsvertrag 10 ziehen die USA den
sogenannten John Doe Summons gegen die UBS AG unter anderem
zurück, «falls aus irgendeiner Quelle sämtliche relevanten am oder nach
dem 18. Februar 2009 eingereichten Auskünfte über 10 000 laufende
oder saldierte und nicht offengelegte Konten der UBS AG erhalten
haben.» Die Fussnote definiert die Quellen, aus denen die
entsprechenden Informationen stammen können. Diese Konten können
nicht mehr unter das Amtshilfegesuch des IRS fallen, befindet sich der
IRS doch bereits im Besitz dieser Informationen. Aus dem
Staatsvertrag 10 geht aber auch hervor, dass nur jene
Kontoinformationen vom Amtshilfegesuch ausgenommen werden
können, die tatsächlich offengelegt wurden. Auch dies ergibt sich aus der
genannten Fussnote, indem dort nicht von offengelegten Konten, sondern
von offengelegten Kontoinformationen («account information disclosed»)
die Rede ist. Demzufolge ist, wenn eine Teilnahme an der VDP geltend
gemacht wird, zu prüfen, ob die Informationen tatsächlich offengelegt
wurden und ob es sich bei diesen Informationen um jene handelt, die
aufgrund des Amtshilfegesuchs übermittelt werden sollten. Diese
Auslegung stimmt auch mit Sinn und Zweck des Staatsvertrags 10
überein, ist doch die Lieferung dieser Kontoinformationen ein Kernpunkt
desselben. Auch Treu und Glauben gebieten, dass dem IRS keine im
Amtshilfegesuch verlangten und unter den Staatsvertrag 10 fallenden
A-6792/2010
Seite 25
Informationen vorenthalten werden, wenn nicht sicher feststeht, dass er
entweder bereits über diese verfügt oder auf ihre Lieferung verzichtet.
Sollte der IRS bereits im Besitz der Informationen sein, würde im Übrigen
auch ein Rechtsschutzinteresse des IRS an der Lieferung der
entsprechenden Daten fehlen.
8.2.2. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er habe an der VDP
teilgenommen und reicht diesbezügliche Unterlagen ein. Diese genügen
nach Meinung der ESTV jedoch nicht, um von der Leistung von Amtshilfe
im konkreten Fall abzusehen.
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass allein der IRS
entscheidet, ob die Unterlagen, welche er im Rahmen der VDP erhalten
hat, ausreichend seien. Solange aber keine solche ausdrückliche
Bestätigung des IRS vorliegt, muss aus anderer Quelle ersichtlich sein,
dass die Informationen, die dem IRS nachweislich übermittelt wurden,
jenen entsprechen, die vom Amtshilfegesuch umfasst sind. Wie der
Beschwerdeführer selbst ausführt, hat der zuständige IRS-Mitarbeiter
«vorerst auf die Abgabe der Freigabeerklaerung (Waiver) verzichtet»,
wobei dies aus den eingereichten Unterlagen nicht hervorgeht. Zudem
bedeutet das vom Beschwerdeführer gebrauchte Wort «vorerst», dass
der IRS allenfalls weitere Unterlagen verlangen wird und somit eben
gerade keine Bestätigung abgeben wollte, dass die ihm vorliegenden
Dokumente ausreichten. Im Übrigen ist nirgends belegt, dass die vom
Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten
Unterlagen tatsächlich auch dem IRS zugingen. Unter diesen Umständen
ist vorliegend nicht hinreichend belegt, dass der IRS den
Beschwerdeführer in der VDP akzeptierte und die eingereichten
Unterlagen als ausreichend einstufte. Auch ist nicht dargelegt, dass dem
IRS jene Informationen übergeben wurden, um die er im Amtshilfegesuch
nachsuchte. Demzufolge kann von Vornherein nicht schon wegen der
geltend gemachten Teilnahme am VDP von der Leistung von Amtshilfe
abgesehen werden.
8.3. Gemäss ihrem Reglement besteht die X._______ Stiftung aus drei
Fonds. Am Fond A ist der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens
Erstbegünstigter, wobei ihm alle Rechte am Stiftungsvermögen und
dessen Ertrag des Fonds A allein zustehen (Art. 1 des Reglements). Auf
die Regelung der Fonds B und C muss hier nicht näher eingegangen
werden. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, es habe
zwar bei der UBS AG nur eine «Stammkundennummer» für die
A-6792/2010
Seite 26
X._______ Stiftung bestanden, doch seien die streng voneinander
getrennten Vermögen der jeweiligen Stiftungen unter verschiedenen
Kontonummern geführt und wohl als «Unterkonten» eingerichtet worden.
Es habe keine Verbindung oder Vermischung stattgefunden. Nachfolgend
ist zu bestimmen, ob alle unter einer Stammnummer laufenden Konten
zusammen oder je einzeln zu betrachten sind. Der Staatsvertrag 10
selbst äussert sich nicht dazu. Auch dem DBA-USA 96 kann schon
deshalb nichts dazu entnommen werden, weil es sich um eine dem
Staatsvertrag eigene Formulierung handelt. Nachfolgend ist der
Staatsvertrag 10 daher nach den Regeln der VRK auszulegen (E. 6.1.).
8.3.1. Zunächst ist der Wortlaut im Staatsvertrag 10 zugrunde zu legen
(E. 6.2.1.). Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man im hier
massgeblichen Zusammenhang unter Konto eine von und bei der Bank
als kontoführender Stelle für ihre Kunden oder sich selbst nach den
Regeln der doppelten Buchhaltung geführte Rechnung. Über das Konto
werden alle Eingänge und Ausgänge gebucht, die sich zu Gunsten oder
zulasten des Kontoinhabers ergeben (Artikel: «Bankkonto» in: MAX
BOEMLE/MAX GSELL/JEAN-PIERRE JETZER/PAUL NYFFELER/CHRISTIAN
THALMANN, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, Zürich
2002, S. 134). Das englische Wort «account» ist demgegenüber weiter.
So gibt der Oxford Dictionary dazu an: «an arrangement by which a body
holds funds on behalf of a client or supplies goods or services to them on
credit». Zum spezifischeren Begriff «bank account» steht «an
arrangement made with a bank whereby one may deposit and withdraw
money and in some cases be paid interest» (aus der Online-Version unter
http://oxforddictionaries. com zuletzt besucht am 4. Mai 2011).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich eine spezifischere Bedeutung aus dem
Staatsvertrag 10 ergibt, wobei – da dessen englische Fassung wie bereits
erwähnt die einzig authentische ist (vgl. oben E. 7.1.) – der Fokus auf den
weiter gefassten englischsprachigen Begriff zu richten ist:
Ziff. 1 Bst. B des Anhangs spricht zwar von Konten («accounts»), doch
wurde für die ähnliche Formulierung in Ziff. 1 Bst. A festgehalten, dass
dies der Fall sei, weil auch von «US persons» in der Mehrzahl die Rede
sei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli
2010 E. 8.2). Dort wurde festgehalten, es genüge deshalb, wenn eine
Person ein Konto halte. Nichts gesagt wurde dort dazu, was zu
geschehen habe, wenn eine Person tatsächlich mehrere Konten halte
oder an ihnen wirtschaftlich berechtigt sei. Ziff. 2 Bst. B/b des Anhangs
führt nur bedingt weiter. In Bst. B/b/i ist nur von «account» in der Einzahl
A-6792/2010
Seite 27
die Rede, während zu Beginn und am Ende von Bst. B/b jeweils
«accounts» steht. Immerhin lassen sich die Bst. B/b/i und B/b/ii so lesen,
dass zunächst mit der Einzahl «account» die Geschäfts- oder
Kundenbeziehung, hier in Form der Stammnummer, gemeint ist, welche
während drei Jahren zwischen 1999 und 2010 bestanden haben und
welche – ebenfalls innerhalb einer Dreijahresperiode zwischen 1999 und
2010 – Einkünfte von mehr als Fr. 100'000.-- erwirtschaftet haben muss,
während der Plural «accounts», der sich auf die Art der Berechnung
dieser Einkünfte bezieht, ausdrücken soll, dass die unter dieser
Stammnummer zusammengefassten Konten zur Berechnung
herangezogen werden sollen. Damit spielt es keine Rolle, wie lange ein
bestimmtes Unter- oder Einzelkonto unter einer Stammnummer bestand.
Einzig die Stammnummer muss während der genannten Zeit bestanden
haben. Für die Berechnung der Einkünfte können auch die auf unter
Umständen weniger lang bestehenden Unterkonten generierten Einkünfte
herangezogen werden.
8.3.2. Aus dem Zusammenhang (oben E. 6.2.2.) ergibt sich nicht, ob die
unter der gleichen Stammnummer laufenden (Depot-)Konten als ein
Konto zu behandeln sind.
8.3.3. Sodann sind Ziel und Zweck des Staatsvertrags 10 zu beleuchten
(oben E. 6.2.3.). Dem Text der Artikel und des Anhangs des
Staatsvertrags 10 lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach Ziel
und Zweck desselben die Zusammenfassung aller unter einer
Stammnummer laufenden Konten zu einem einheitlichen Ganzen
verlangten. Zwar wird in Art. 1 Staatsvertrag 10 die Anzahl der –
laufenden und saldierten und gemäss den Kriterien des Anhang
massgeblichen – Konten genannt, die unter das Amtshilfegesuch fallen
sollen, nämlich «ungefähr 4'450». Ob das Erreichen dieser Zahl als ein
Ziel des Staatsvertrags 10 eher auf eine enge oder weite Auslegung des
Begriffs «undisclosed (non-W-9) custody accounts» und «banking deposit
accounts» schliessen lässt, kann aber – wenn überhaupt – erst nach
Abschluss aller UBS-Amtshilfeverfahren gesagt werden. Auch die
Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Staatsvertrags 10, in dessen
Präambel führt nicht weiter (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6641/2010 vom 11. März 2011 E. 5.2.1).
Hinweise zu Ziel und Zweck des Staatsvertrages 10 enthält hingegen
dessen Präambel (E. 6.2.3.). Danach geht es um die Lösung eines
Souveränitätskonfliktes zwischen den USA und der Schweiz, der darin
A-6792/2010
Seite 28
bestand, dass die UBS AG den amerikanischen Untersuchungs- bzw.
Steuerbehörden etwas hätte aushändigen müssen, was ihr das
schweizerische Recht auszuhändigen verbot (vgl. dazu Art. 3 des
Staatsvertrags 10, wonach die USA und die UBS AG unmittelbar nach
Unterzeichnung des Abkommens gegenüber dem United States Court for
the Southern District of Florida eine gemeinsame Eingabe für die
Abschreibung der Vollstreckungsklage betreffend den John Doe
Summons einreichen werden). Dies wird bestätigt durch die – im Sinne
eines ergänzenden Auslegungsmittels gemäss Art. 32 VRK (E. 6.1.) –
heranziehbare Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung des
Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von
Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des
Änderungsprotokolls vom 14. April 2010 (BBl 2010 2965, S. 2969 ff.).
Ursprünglich wollten die USA Zugang zu einer weit grösseren Anzahl von
Dossiers (Botschaft, S. 2969 ff.). Vor die Wahl gestellt, Daten auch
bezüglich Fällen herauszugeben, in denen das bestehenden DBA-
USA 96 keine Amtshilfe vorsah, oder aber allfällige Nachteile der
UBS AG in Kauf zu nehmen (vgl. Botschaft, S. 2970 ff.), entschieden sich
zuerst der Bundesrat, dann auch das Parlament, für Ersteres
(Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Genehmigung des
Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von
Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des
Änderungsprotokolls [AS 2010 2907]). Zur konkreten Auslegungsfrage,
ob die Stammnummer oder das Einzelkonto entscheidend ist, kann mit
Blick auf Ziel und Zwecks des Staatsvertrages 10 Folgendes festgehalten
werden: (1) Es sollte statt für sämtliche Konten nur, aber immerhin für
Konten, bei denen gewisse (im Anhang näher definierte) Kriterien erfüllt
waren, Auskunft erteilt werden. Ziel und Zweck war demnach eine
Beschränkung der betroffenen Konten. (2) Diese Zahl der unter diese
Kriterien fallenden Konten sollte «ungefähr 4450» betragen. Ob aber das
Erreichen dieser Anzahl eher auf eine enge oder weite Auslegung des
Begriffs «undisclosed (non-W-9) custody accounts» und «banking deposit
accounts» schliessen lässt, kann – wenn überhaupt und wie bereits
erwähnt – erst nach Abschluss aller UBS-Amtshilfeverfahren gesagt
werden.
8.3.4. Schliesslich ist noch auf Treu und Glauben, welche ohnehin
während des gesamten Auslegungsvorgangs zu berücksichtigen sind,
einzugehen: Unter der gleichen Stammnummer werden zwar
verschiedene Einzel- oder Unterkonten zusammengefasst, doch kann
dies insbesondere dann keine Rolle spielen, wenn diese alle von
A-6792/2010
Seite 29
derselben Person beziehungsweise von denselben Personen gehalten
werden. Verschiedene Konten können bereits dann bestehen, wenn
Wertpapiere in verschiedenen Währungen gehalten werden, wobei dann
für jede Währung ein eigenes Unterkonto besteht. Es kann nun aber nicht
darauf ankommen, ob beispielsweise die Papiere in verschiedenen oder
derselben Währung gehalten werden. Entscheidend ist im Sinne des
Staatsvertrags 10 einzig, dass die Wertpapiere in einem Depot bei der
UBS AG gehalten werden. Auch kann es keine Rolle spielen, ob der oder
die Halter der Stammnummer unter dieser Unter- oder Einzelkonten
errichteten.
8.3.5. Damit lässt sich festhalten, dass alle unter einer Stammnummer
zusammengefassten (Depot-)Konten zumindest dann auch zusammen
als ein Ganzes zu berücksichtigen sind, wenn diese von derselben
Person bzw. denselben Personen gehalten werden. Vorliegend sind
betreffend das Dossier 1 alle unter der Stammnummer (…)
zusammengefassten Konten daher zusammen zu berücksichtigen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es müsse berücksichtigt
werden, dass die drei Fonds im Grunde drei einzelne Stiftungen
darstellten und sie deshalb unabhängig voneinander zu behandeln seien,
ist ihm entgegenzuhalten, dass die wertmässigen Grenzen am Konto
anknüpfen, weshalb die Beteiligung selbst unabhängiger Gesellschaften
am gleichen Konto ebenso irrelevant wäre, wie es die Beteiligung
mehrerer natürlicher Personen ist (vgl. dazu zuvor E. 5.2. f.).
8.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Errichtung der Stiftung und
Eröffnung des Kontos seien, soweit seine Tochter betroffen sei, nach
u._______ Recht, welches aufgrund internationalen Rechts zur
Anwendung gelange, nichtig. Da die Tochter an der Gründung der
Stiftung offenbar nicht beteiligt war, sondern sie nur Begünstigte wurde,
kann nicht von einem Rechtsgeschäft, an dem sie aktiv beteiligt war,
gesprochen werden. Da ihr die Begünstigung vor allem Vorteile
verschafft, wäre fraglich, ob ihre Einsetzung als Begünstigte hätte
genehmigt werden müssen. Hierauf ist aber nicht weiter einzugehen, weil
es sich bei diesem Vorbringen und ein solches handelt, dass nur die
Tochter aus eigenem Recht machen könnte (siehe oben E. 2.5.3.).
Überdies beschränkt sich der Beschwerdeführer auf Behauptungen, ohne
weiter nachzuweisen, weshalb die genannten Vorgänge rechtswidrig sein
sollten.
A-6792/2010
Seite 30
8.5. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er habe seine
Beteiligung am Fonds A der Stiftung nicht angegeben, weil er seine
Mutter und seine Schwestern, die in U._______ lebten, habe schützen
wollen. Aufgrund des Informationsaustauschs zwischen den USA und
U._______ wären diese sonst wohl ins Visier der u._______
Steuerfahnder geraten. Der Beschwerdeführer macht daher ein
subjektives Motiv für die (in der Beschwerdeschrift zugegebene)
Steuerhinterziehung geltend.
8.5.1. Im vorliegenden Amtshilfeverfahren wird – wie gesehen (E. 3.1.) –
nur geprüft, ob ein hinreichender Verdacht bezüglich des geltend
gemachten Delikts vorliegt und ob die übrigen Voraussetzungen gemäss
Anhang zum Staatsvertrag 10 gegeben sind. Sofern alle
Voraussetzungen gegeben sind, sind die geforderten Daten auszuliefern.
Die subjektive Seite des möglicherweise begangenen Delikts kann schon
daher keine Rolle spielen, weil es nicht Aufgabe des Amtshilfegerichts ist,
den Sachverhalt mit Sicherheit festzustellen. Dies wird Sache der
zuständigen Behörden in den USA sein. Die zuständigen US-Behörden
werden auch zu prüfen haben, ob subjektive Motive zu beachten sind und
was für einen Einfluss diese auf das Verfahren allenfalls haben (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6869/2010 vom 17. Januar 2011
E. 3.2.2 f., wo es um die Frage ging, ob die ESTV zu prüfen gehabt hätte,
aus welchen Gründen der dortige Beschwerdeführer das Formular W-9
nicht eingereicht hatte).
8.5.2. Damit ist festzuhalten, dass allfällige Motive des
Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden können.
8.6. Zusammengefasst gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die
Sachverhaltsannahmen der ESTV klarerweise und entscheidend zu
entkräften, soweit er deren Vorliegen überhaupt bestreitet. Sowohl der
Beschwerdeführer als auch seine Tochter haben Wohnsitz in den USA
([Belegstellen]), womit sie «US persons» im Sinne des Staatsvertrags 10
sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6179/2010 vom 3. März
2011 E. 3.2.3, A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.1.1, vgl. auch
A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2). Auch handelt es sich bei
der X._______ Stiftung aus Sicht der USA um eine «offshore company»
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar
2011 E. 7.2.1). Die Gesellschaft hielt ein Konto, einen so genannten
«offshore company account». Dieser bestand während drei
aufeinanderfolgender Jahre, wovon ein Jahr in den vom Amtshilfegesuch
A-6792/2010
Seite 31
umfassten Zeitraum fällt ([Belegstellen]). Innerhalb einer
Dreijahresperiode (von der wiederum mindestens ein Jahr in den vom
Amtshilfegesuch umfassten Zeitraum fällt) wurden durchschnittlich mehr
als Fr. 100'000.-- an Einkommen erzielt (gemäss der mit den Akten
übereinstimmenden gemäss den Kriterien des Staatsvertrags 10
vorgenommenen Berechnung der ESTV Fr. …), wobei auf die vom
Beschwerdeführer kritisierte Berechnungsart und die Frage, ob einerseits
die Fonds und andererseits die Unterkonten oder die Stammnummer zu
berücksichtigen seien, zuvor eingegangen worden ist (E. 5.2. f. und 8.4.).
Selbst wenn im Übrigen die Fonds der Stiftung tatsächlich als
eigenständige Stiftungen hätten angesehen werden müssen, hätten das
CHF- und das EUR-Konto, welche dem Fonds A zugerechnet wurden,
gemäss der Aufstellung der ESTV die betragsmässigen Grenzen klar
überschritten.
Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er zumindest am
Fonds A der X._______ Stiftung wirtschaftlich berechtigt gewesen sei.
Nach dem oben Gesagten spielt es keine Rolle, ob es daneben weitere
wirtschaftlich Berechtigte gab (E. 5.2. f. und 8.4.5.).
8.7. Betreffend das Dossier 1 sind somit alle Voraussetzungen erfüllt,
damit dem IRS Amtshilfe zu leisten ist. In Bezug auf das Dossier 1 ist die
Beschwerde daher abzuweisen.
9.
Nunmehr einzugehen bleibt noch auf das Dossier 2, welches von der
ESTV ebenfalls der Kategorie 2/B/b zugerechnet wird: Die ESTV macht
diesbezüglich geltend, es genüge für die Auslieferung von Kontodaten,
wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe betreffend
ein anderes Konto, an dem die gleiche Person als wirtschaftlich
berechtigt zu gelten hat, erfüllt seien.
9.1. Das Bundesverwaltungsgericht entschied in einem Urteil vom
14. Februar 2011 im Verfahren A-6258/2010, dass bezüglich einer
Person, bei der die Kriterien einer Kategorie des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 erfüllt seien, nicht auch automatisch Kontodaten, welche
einer anderen Kategorie dieses Anhangs zuzurechnen seien, zu
übermitteln seien. Es wies das Argument zurück, dass das Vorliegen der
Voraussetzungen für ein Konto dazu führe, dass auch für alle anderen
Konten, die auf den Namen dieser Person lauteten oder an denen sie
wirtschaftlich berechtigt ist, Amtshilfe zu gewähren sei. Das
A-6792/2010
Seite 32
Bundesverwaltungsgericht entschied, die Voraussetzungen müssten für
jede Kategorie erfüllt sein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 11.3). Auch wenn in diesem Urteil
gelegentlich von Konten im Plural («comptes» und «comptes de sociétés
offshore») gesprochen wurde, äusserte sich das
Bundesverwaltungsgericht dort nicht zur Frage, wie verschiedene Konten
innerhalb derselben Kategorie, welche alle derselben Person bzw.
denselben Personen zugerechnet werden, zu behandeln sind. Es
übernahm vielmehr den Wortlaut des Staatsvertrags 10 oder gebrauchte
den Plural im Zusammenhang von Konten, für die keine Amtshilfe zu
leisten sei. Daraus lässt sich für die vorliegende Frage nichts ableiten.
Hier sind nun zwei Konten betroffen, die beide der Kategorie 2/B/b
zugerechnet werden.
9.1.1. Die relevanten Konten mit den Stammnummern (…) und (…)
werden von zwei verschiedenen juristischen Personen gehalten. Im
Gegensatz zu den vorher unter der gleichen Stammnummer laufenden
Konten, handelt es sich hier um zwei voneinander unabhängige
Geschäftsbeziehungen (E. 8.3.), die von unterschiedlichen (juristischen)
Personen eingegangen worden sind.
9.1.2. Hier nun gibt der Wortlaut des Anhangs zum Staatsvertrag 10 den
entscheidenden Hinweis, indem in Ziff. 2 Bst. B/b/i nur von «account»
also einer Geschäftsbeziehung (E. 8.3.1.) die Rede ist. Wurde zuvor
davon ausgegangen, dass alle unter einer Stammnummer gehaltenen
Konten im Grunde nur ein Konto im Sinn des Staatsvertrags 10
darstellen, muss hier festgehalten werden, dass bei Konten, die von
verschiedenen Personen gehalten werden (und sei dies auch nur
formell), nicht mehr von einem Konto gesprochen werden kann (vgl. oben
E. 8.3.1. und 8.3.5.). Es handelt sich um verschieden
Geschäftsbeziehungen. Damit muss jedes so verstandene Konto die
Voraussetzungen der Kategorie 2/B/b erfüllen. Wie überdies das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Piloturteil zur Kategorie 2/A/b
festgehalten hat, knüpfen die betragsmässigen Grenzen nicht an die
Person des Kontoinhabers oder des wirtschaftlich Berechtigten an,
sondern einzig an das Konto selbst. Der Staatsvertrag 10 spreche in
Ziff. 2 Bst. A/b Ziff. ii des Anhangs klar vom «UBS-Konto» («UBS
account»), welches die Einkünfte «erzielte» (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3 in
fine). Für die Kategorie 2/B/b findet sich die gleichlautende Stelle.
Ausgehend von und in Anwendung der für die Auslegung
A-6792/2010
Seite 33
völkerrechtlicher Verträge einschlägigen Regeln (vgl. anstelle vieler
BVGE 2010/7 E. 3.5 sowie oben E. 6.1 f.) kann die einschlägige Passage
tatsächlich nichts anderes bedeuten, als dass jedes so verstandene
Konto für sich alleine die quantitativen Voraussetzungen der Kategorie
2/B/b erfüllen muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-52/2011
vom 28. April 2011 E. 6.4: was dort für die Kategorie 2/A/b festgestellt
wurde – wo zwei Konten von derselben Person gehalten wurden –, muss
erst recht hier gelten, wo die Konten – zumindest formell – von zwei
verschiedenen Personen gehalten werden).
Damit ist die für interkategorielle Konstellation entwickelte
Rechtsprechung auch für intrakategorielle Konstellationen wie im
vorliegenden Fall zu übernehmen.
9.1.3. Daran ändert auch nichts, dass der IRS durchaus ein Interesse
daran hat, dass aufgrund des Staatsvertrags 10 die Daten möglichst
vieler Konten ausgeliefert werden. Auch spielt keine Rolle, dass es sonst
bei der Kategorie 2/B/b um einen Durchgriff auf den am von der
Gesellschaft gehaltenen Konto wirtschaftlich Berechtigten geht. Denn die
Interpretation von Staatsverträgen findet ihre Grenze im allgemeinen
Wortlaut (E. 6.2.3.).
9.2. Die Auffassung der ESTV, im Verfahren ***2 die kontorelevanten
Voraussetzungen der Kategorie 2/B/b des Staatsvertrags 10 nicht prüfen
zu müssen, erweist sich damit als unzutreffend. Durch die – aufgrund der
vorliegend als fehlerhaft erkannten Auffassung der ESTV
konsequenterweise – unterbliebene Auseinandersetzung mit den
einschlägigen Voraussetzungen hat die ESTV ihre Verfügung in diesem
Bereich unzureichend begründet und dergestalt das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt. Das Dossier im Verfahren ***2 ist damit zur
Prüfung der kontorelevanten Voraussetzungen der Kategorie 2/B/b des
Staatsvertrags 10 sowie zum allfälligen Erlass einer neuen Verfügung an
die Vorinstanz zurückzuweisen und hat in diesem Verfahren (vorerst) die
Leistung von Amtshilfe zu unterbleiben.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde betreffend das
Verfahren ***1 (Dossier 1) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
betreffend das Verfahren ***2 (Dossier 2) aber teilweise gutzuheissen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer nach
Art. 63 Abs. 1 VwVG die entsprechend seinem teilweisen Obsiegen
A-6792/2010
Seite 34
reduzierten Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten sind in
Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) angesichts des Umfangs des Verfahrens auf Fr. 25'000.--
festzusetzen. Davon sind dem Beschwerdeführer Fr. 15'000.--
aufzuerlegen und in entsprechender Höhe mit dem vom
Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 30'000.--
zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 15'000.-- ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Der ESTV als Vorinstanz sind nach
Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen.
Die Beschwerdeinstanz spricht der obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der
Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
VGKE). Zu den weiteren notwendigen Auslagen gehören die Spesen der
Partei, soweit sie Fr. 100.-- übersteigen (Art. 13 Bst. a VGKE), sowie der
Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt
und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt (Art. 13
Bst. b VGKE). Der Beschwerdeführer hat keinen Vertreter beigezogen, so
dass ihm hieraus keine Kosten entstanden sind. Die weiteren, sich aus
den Akten ergebenden Kosten liegen unter Fr. 100.--, weshalb dem
Beschwerdeführer schon aus diesem Grund keine und damit auch keine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist.
A-6792/2010
Seite 35
11.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
wird. Betreffend das Verfahren ***2 (Dossier 2) wird die Streitsache im
Sinn der Erwägungen und zum allfälligen Erlass eines neuen Entscheids
an die Vorinstanz zurückgewiesen. Betreffend das Verfahren ***1
(Dossier 1) wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird, und es kann in diesem Verfahren Amtshilfe geleistet werden.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 25'000.-- werden dem Beschwerdeführer zu
3/5 auferlegt und im entsprechenden Umfang mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 30'000.-- verrechnet. Der Überschuss von
Fr. 15'000.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Der Beschwerdeführer wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine
Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-6792/2010
Seite 36
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ***2 und ***1; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Susanne Raas
Versand: