B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6798/2013
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
Elektra-Genossenschaft Hub-Busswil,
8371 Busswil TG,
vertreten durch lic. iur. Robert Fürer,
Fürer Partner Advocaten,
8501 Frauenfeld,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigung Transformatorenstation Weid in Busswil.
A-6798/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Elektra-Genossenschaft Hub-Busswil versorgt einen Teil des Ge-
meindegebiets von Sirnach mit Strom. Eine ihrer Transformatorenstatio-
nen (nachfolgend TS oder Station) war die 1969 erbaute TS Weid in
Busswil. Diese wurde von der Elektra-Genossenschaft ersetzt, und zwar
ebenfalls an einem Standort in der Landwirtschaftszone, der in der Nähe
des bisherigen auf der anderen Strassenseite liegt. Die Gemeinde Sir-
nach (nachfolgend: Gemeinde) hatte dafür am 21. September 2010 die
Baubewilligung erteilt. Sie war davon ausgegangen, es handle sich um
einen Ersatzbau, den sie im vereinfachten Verfahren bewilligen könne.
B.
Die Elektra-Genossenschaft Hub-Busswil liess am 18. Oktober 2010 beim
Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI ein Gesuch um Plange-
nehmigung für die neue TS Weid einreichen. Das ESTI teilte ihr am
26. November 2010 mit, die Baubewilligung der Gemeinde sei nichtig und
es fehle eine Standortbegründung für Bauten ausserhalb der Bauzonen.
Schliesslich eröffnete es am 4. April 2011 das ordentliche Plangenehmi-
gungsverfahren. Am 11. August 2011 stellte es fest, dass die neue TS
Weid bereits fertiggestellt und die alte Station entfernt worden war. Nach
einem erneuten Schriftenwechsel, in dem es vor allem um die Standort-
gebundenheit der neuen TS Weid ging, wies das ESTI (nachfolgend: Vor-
instanz) am 31. Oktober 2013 das Plangenehmigungsgesuch ab. Es wies
die Elektra-Genossenschaft Hub-Busswil an, die TS Weid innerhalb eines
Jahres nach Rechtskraft dieser Verfügung zurückzubauen und auferlegte
ihr Kosten von Fr. 900.–. Sie begründete dies damit, die neue TS Weid
entspreche nicht den raumplanungsrechtlichen Vorgaben. Es sei verhält-
nismässig und im öffentlichen Interesse, sie zurückzubauen.
C.
Die Elektra-Genossenschaft Hub-Busswil (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin) erhebt am 3. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung vom 31. Oktober 2013 sei auf-
zuheben und ihrem Plangenehmigungsgesuch sei stattzugeben (Ziff. 1),
eventualiter sei das Plangenehmigungsgesuch an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 2). Die Beschwerde enthält Ausfüh-
rungen zur Standortgebundenheit und zu fünf Standortvarianten.
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D.
Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2014 vor,
die Beschwerdeführerin habe im Beschwerdeverfahren neue Akten und
Berechnungen eingereicht. So prüfe die Beschwerdeführerin im Rahmen
der Beschwerde fünf Varianten; im vorinstanzlichen Verfahren habe sie
aber nur erläutert, weshalb die Variante TS Weid die Beste sei. Insbeson-
dere hätten ihr (der Vorinstanz) konkrete Angaben zum Standort inner-
halb der Bauzone gefehlt. Eine umfassende Prüfung der Varianten wäre
nur mittels verbesserter und ergänzter Unterlagen möglich. Sie beantragt
die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin
zu verpflichten, einen Netzplan einzureichen. Darauf müssten die einzel-
nen Netzverknüpfungspunkte sowie die technischen Daten der einzelnen
Netzkabel für das bestehende Versorgungsgebiet der TS Weid ersichtlich
sein. Ebenso sei ein massstabgetreuer Werkplan (Kabellageplan) ab-
zugeben, in dem die einzelnen Niederspannungskabel, die zum Versor-
gungsperimeter der TS Weid gehören, eingezeichnet und vermasst seien.
Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin auf, diese Unter-
lagen nachzureichen.
E.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) äussert sich in seiner Stellungnahme
vom 14. Februar 2014 zur Einhaltung der Verordnung über den Schutz
vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR
814.710). Demnach ist eine Platzierung der Station in unmittelbarer Nähe
eines Wohnhauses nicht von vornherein ausgeschlossen. Das Bundes-
amt für Raumentwicklung (ARE) weist in seiner Stellungnahme vom
14. Februar 2014 darauf hin, die Bauzone sei nur wenige hundert Meter
vom zu versorgenden Gebiet entfernt. Eine Versorgung des Gebiets Weid
von dort aus müsste deshalb eigentlich möglich sein.
F.
Die Beschwerdeführerin reicht am 26. März 2014 die von der Vorinstanz
beantragten Pläne ein. Die Vorinstanz führt dazu am 14. April 2014 aus,
es würden technische Angaben fehlen oder diese seien teilweise wider-
sprüchlich. Es handle sich nicht um nachgebesserte Pläne, sondern diese
seien identisch mit den bereits mit der Beschwerde eingereichten Plänen.
Sie seien für eine ordentliche Beurteilung der Sachlage noch immer unzu-
reichend. Es würden elementarste Angaben wie z.B. die Kabelquerschnit-
te fehlen. Die bereits eingereichten Berechnungen könnten nicht nach-
vollzogen werden. Aufgrund dieser Unterlagen könne sie zurzeit weder
eine vollständige Vernehmlassung einreichen noch eine weitergehende
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Seite 4
technische Prüfung der Varianten durchführen. Sie beantragt deshalb, die
Beschwerde sei aufgrund der Akten abzuweisen. Das BAFU und das
ARE verzichten am 17. und 22. April 2014 auf weitere Stellungnahmen.
G.
Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Eingabe vom 22. April 2014 dar, ge-
gen den Standort innerhalb der Bauzone an der Rosetstrasse 9 sprächen
in erster Linie technische Überlegungen wie der unnötige Energieverlust
und Probleme bei der Versorgung der Betriebe. Zudem seien im Versor-
gungsgebiet künftige Entwicklungen möglich, für die der Standort Weid
nützlich wäre.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht führt am 5. Mai 2014 einen Augenschein
durch (vgl. für das Protokoll act. 31 und für die von den Verfahrensbetei-
ligten beantragten Ergänzungen zum Protokoll act. 37). Die Beschwerde-
führerin reicht am 21. Mai 2014 eine Stellungnahme sowie ergänzte Plä-
ne zu den Akten.
I.
Das ARE äussert sich mit Stellungnahme vom 26. Mai 2014 dahinge-
hend, auch Bauten und Anlagen für die Erschliessung der Nichtbauzonen
gehörten wenn möglich in eine Bauzone. Das BAFU verzichtet am 5. Juni
2014 auf eine weitere Stellungnahme, da die zusätzlichen Unterlagen
nicht die nichtionisierender Strahlung beträfen.
J.
Die Vorinstanz reicht am 23. Juni 2014 ihre Vernehmlassung ein und be-
antragt die Abweisung der Beschwerde. Zum Standort Rosetstrasse 9 in-
nerhalb der Bauzone führt sie aus, ihre eigene Berechnung zeige, dass
die Versorgung aus der Bauzone heraus mit Massnahmen unter Einhal-
tung der Grenzwerte möglich sei. Es handle sich dabei um ein Kabel mit
einem grösseren Leiterquerschnitt (240 mm2). Die Beschwerdeführerin
entgegnet dazu in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2014 u.a., eine Aus-
wechslung gegen ein 240 mm2-Kabel würde Fr. 41'500.– kosten.
K.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34
VGG aufgezählten Behörden. Zu den zulässigen Anfechtungsobjekten
gehören namentlich Verfügungen des ESTI in Plangenehmigungsverfah-
ren gemäss Art. 16h Abs. 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902
(EleG, SR 734.0), gegen die nach Art. 23 EleG Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht geführt werden kann. In der angefochtenen Verfü-
gung hat das ESTI das nachträgliche Plangenehmigungsgesuch der Be-
schwerdeführerin betreffend eine bereits erstellte Transformatorenstation
abgewiesen. Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde obliegt
demnach dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses Verfahren richtet sich,
soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Abänderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist als
Teilnehmerin des Plangenehmigungsverfahrens und Adressatin der ver-
weigerten Plangenehmigung in ihren schutzwürdigen Interessen berührt.
Sie ist folglich zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG)
eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei
der Ausübung des Ermessens, sowie auf Angemessenheit (Art. 49
VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt es sich allerdings
unter anderem dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Beur-
teilung technischer Fragen geht und die Vorinstanz ihren Entscheid auf
Fachberichte stützt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
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Seite 6
Rz. 2.154 ff.). In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht primär
abzuklären, ob die Vorinstanz alle berührten Interessen ermittelt und be-
urteilt sowie die möglichen Auswirkungen des Projektes bei der Ent-
scheidfindung berücksichtigt hat. Trifft dies zu und hat sich die Vorinstanz
bei ihrer Entscheidung von sachgerechten Überlegungen leiten lassen, so
weicht das Bundesveraltungsgericht nicht von der vorinstanzlichen Auf-
fassung ab (BGE 133 II 35 E. 3, BGE 125 II 591 E. 8a; statt vieler s.a. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend BVGer] A-7872/2010
vom 17. Oktober 2011 E. 4).
3.
Zunächst ist zu prüfen, welche Behörde für die Genehmigung der TS
Weid zuständig ist. Daraus lässt sich ableiten, welche Bedeutung der
kommunalen Baubewilligung zukommt.
3.1 Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromanlage wie der hier inte-
ressierenden Transformatorenstation (vgl. Art. 3 Ziff. 29 der Starkstrom-
verordnung vom 30. März 1994 [SR 734.2]) bedarf einer Plangenehmi-
gung (Art. 16 Abs. 1 EleG). Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich das
ESTI, also die Vorinstanz (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG). Das Bundesamt für
Energie BFE ist für Anlagen zuständig, bei denen die Vorinstanz Einspra-
chen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehör-
den nicht ausräumen konnte (Art. 16 Abs. 2 Bst. b EleG). Da für die TS
Weid eine Plangenehmigung erforderlich ist und es weder um Einspra-
chen geht noch Differenzen zwischen beteiligten Bundesbehörden beste-
hen, hat sich die Vorinstanz zu Recht als zuständig erachtet.
3.2 Fraglich ist, ob neben der Plangenehmigung eine weitere Bewilligung
benötigt wird. Gemäss Art. 16 Abs. 3 EleG werden mit der Plangenehmi-
gung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
Nach Art. 16 Abs. 4 EleG sind kantonale Bewilligungen und Pläne nicht
erforderlich; das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die
Betreiberin von Stark- oder Schwachstromanlagen in der Erfüllung ihrer
Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. Diese Bestimmungen
wurden mit der Einführung des Bundesgesetzes über die Koordination
und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071 3124) einge-
führt. Damit sollen mittels der Erteilung der Genehmigung durch eine ein-
zige Behörde widersprüchliche Entscheide vermieden werden (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1C_78/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 4). Eine Aus-
nahme von dieser Einheit des Verfahrens ist möglich, wenn es um eine
sog. Nebenanlage oder eine gemischte Anlage geht, d.h. um Anlagen, die
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Seite 7
auf dem gleichen Boden wie Starkstromanlagen oder sogar auf diesen
selbst erstellt werden sollen, aber nicht oder nur nebenbei der Erzeu-
gung, Transformierung, Umformung, Fortleitung und Verteilung der Elekt-
rizität dienen (BGE 133 II 49 E. 6.3 sowie E. 6.4 mit einer Zusammenfas-
sung der Praxis zu gemischten Bauten und Anlagen).
Die TS Weid, d.h. die eigentliche Starkstromanlage und das sie schüt-
zende Gebäude, ist als Einheit zu betrachten. Das Gebäude dient einzig
dem Schutz der darin enthaltenen Anlagen und hat keinen anderen
Zweck. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, lassen sich
vorliegend technische und raumplanerische Überlegungen auch nicht
trennen (E. 4). Deshalb liegt keine Ausnahme vor. Es ist folglich neben
der Plangenehmigung weder eine kantonale noch eine kommunale Bewil-
ligung erforderlich.
3.3 Die Gemeinde war demnach nicht für die Baubewilligung zuständig.
Selbst wenn im Übrigen neben der Plangenehmigung eine weitere Bewil-
ligung erforderlich wäre, hätte diese vorliegend von einer kantonalen und
nicht einer kommunalen Behörde erteilt werden müssen: Da die Station in
der Landwirtschaftszone liegt, aber die Voraussetzungen der Zonenkon-
formität nach Art. 16 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979
(RPG, SR 700) nicht erfüllt sind (eingehend dazu nachfolgend E. 4.1),
hätte – wenn schon – eine Bewilligung für Bauten und Anlagen ausser-
halb der Bauzonen nach Art. 24 RPG erteilt werden müssen. Gemäss
Art. 25 Abs. 2 RPG ist diese zwingend von einer kantonalen Behörde re-
spektive unter deren Mitwirkung zu erteilen (vgl. ALEXANDER RUCH, in:
Heinz Aemisegger/Alfred Kuttler/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre
Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumpla-
nung, 2010 [nachfolgend: Kommentar RPG], Art. 25 Rz. 25 f.; s.a. BERN-
HARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Handkommentar Raumplanungsgesetz,
2006, Art. 25 Rz. 35 ff.; BGE 128 I 254 E. 3.1 m.w.H.). Das Argument, es
handle sich um einen blossen Ersatz der bisherigen Anlage, ändert an
dieser Einschätzung nichts: Zum einen kann hier höchstens von einem
funktionalen Ersatz die Rede sein, da die neue Station auf der anderen
Strassenseite errichtet wurde, zum andern wäre die Gemeinde auch nicht
zuständig gewesen, wenn es sich um einen Ersatz gehandelt hätte (vgl.
Art. 24c Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 RPG).
Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass Ausnahmebewilli-
gungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die ohne Mit-
wirkung einer kantonalen Behörde von der Gemeinde erteilt werden,
A-6798/2013
Seite 8
grundsätzlich nichtig sind (BGE 128 I 254 E. 3.1; 111 Ib 213 E. 5; Urteile
des Bundesgerichts 1C_483/2012 vom 30. August 2013 E. 4.1 und
1C_404/2009 vom 12. Mai 2010 E. 2.2; keine Nichtigkeit nahm das Bun-
desgericht in BGE 132 II 21 E. 3 an, da in diesem Fall die kantonale Be-
hörde informiert gewesen war).
Vor dem Hintergrund dieser Praxis ist die im vorliegenden Verfahren er-
teilte kommunale Bewilligung nichtig; ihr kommt keine Bedeutung zu und
die Vorinstanz ist richtigerweise von deren Nichtigkeit ausgegangen.
Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen, die
Vorinstanz habe früher kantonale und kommunale Entscheide zu akzep-
tieren, etwas zu ihren Gunsten ableiten. Selbst wenn diese Praxis be-
standen haben mag, hätte die Bewilligung durch die zuständige Behörde
erfolgen müssen.
3.4 Anlässlich der Plangenehmigung hat die Vorinstanz auch die Einhal-
tung der im Raumplanungsgesetz enthaltenen Vorgaben zu prüfen (vgl.
dazu Urteile des BVGer A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 10.5.2
und E. 14.6.3, A-7365/2009 vom 9. November 2010 E. 9.3 und A-
4930/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4). Wie in den beiden erstgenannten
Entscheiden erwähnt, ist eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für
nach Bundesrecht zu bewilligende Vorhaben wie Starkstromanlagen nicht
notwendig. Diese Aussage ist indes insofern zu präzisieren, als sie allein
auf die formelle Erteilung dieser Ausnahmebewilligung durch eine kanto-
nale Behörde abzielt. Der materielle Gehalt des Art. 24 RPG ist zu be-
rücksichtigen, da er unmittelbar dem Grundsatz der Trennung von Bau-
und Nichtbaugebiet dient. Dieser Trennungsgrundsatz stellt eine der
Grundentscheidungen des schweizerischen Raumplanungsrechts von
Verfassungsrang dar (vgl. Art. 75 Abs. 1 BV). Er ist Voraussetzung für ei-
ne haushälterische Bodennutzung, für den Erhalt des landwirtschaftlichen
Bodens sowie für die Begrenzung der Kosten der Siedlungsinfrastruktur
(RUDOLF MUGGLI, Teilrevision des Raumplanungsgesetzes beim Bauen
ausserhalb der Bauzonen: Konflikte mit dem Umweltschutz?, in: URP
2002 595 ff., 601; s.a. statt vieler BGE 136 II 359 E. 6; vgl. ferner aus der
neusten Literatur ALAIN GRIFFEL, Raumplanungs- und Baurecht in a nuts-
hell, 2. Aufl. 2014, 16 f., 105 f.). Seit der jüngsten RPG-Revision findet
dieser seit langem anerkannte Grundsatz nebst der Umschreibung in Art.
75 Abs. 1 BV eine ausdrückliche Grundlage in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RPG
(vgl. GRIFFEL, a.a.O., 16 f., 105 f.).
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Seite 9
3.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz für
die Plangenehmigung zuständig war. Demgegenüber ist die Baubewilli-
gung der Gemeinde nichtig.
4.
Damit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die TS
Weid erfülle die raumplanerischen Voraussetzungen, namentlich den ma-
teriellen Gehalt des Art. 24 RPG (vgl. E. 3.4), nicht.
4.1 Die TS Weid liegt in der Landwirtschaftszone. Vorab ist deshalb zu
klären, ob sie deren Zweck entspricht. Gemäss Art. 16 Abs. 1 RPG die-
nen Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der Ernährungsba-
sis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums
oder dem ökologischen Ausgleich; sie sollen entsprechend ihren ver-
schiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten wer-
den. Nach Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten
und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung
oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Diese Beurteilung er-
folgt anhand objektiver Kriterien. Daneben enthält das Raumplanungsge-
setz verschiedene Spezialtatbestände, die hier nicht einschlägig sind.
Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR
700.1) führt Details zur allgemeinen Zonenkonformität von Bauten und
Anlagen in der Landwirtschaftszone aus; die Versorgung der Landwirt-
schaftsbetriebe mit Strom wird – wie auch auf Gesetzesebene – darin
nicht erwähnt. Aufgrund dieser Regelungen, die auf die Freihaltung der
Landwirtschaftszone abzielen und Transformatorenstationen nicht privile-
gieren, kann die TS Weid nicht als landwirtschaftszonenkonform bezeich-
net werden. Im Übrigen wäre die Standortgebundenheit der Station auch
zu prüfen, wenn sie grundsätzlich als landwirtschaftszonenkonform er-
achtet würde (vgl. Art. 34 Abs. 4 RPV). Für die Ausführungen zur Stand-
ortgebundenheit kann auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen
werden.
4.2 Folglich ist zu prüfen, ob der materielle Gehalt des Art. 24 RPG, wel-
cher der Trennung von Bauzonen von Nicht-Bauzonen dient, im hier zu
beurteilenden Fall den Standort Weid zulässt. Nach Art. 24 RPG kann
abweichend von Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG (Zonenkonformität) eine Aus-
nahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen er-
teilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort
ausserhalb der Bauzonen erfordert (Bst. a) und keine überwiegenden In-
teressen entgegenstehen (Bst. b). Vorliegend steht im Vordergrund, ob
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Seite 10
die TS Weid auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist,
d.h. ob die sog. Standortgebundenheit nach Art. 24 Bst. a RPG gegeben
ist.
Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Standortgebundenheit zu beja-
hen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen
Gründen oder aufgrund der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort aus-
serhalb der Bauzone angewiesen ist (sog. positive Standortgebunden-
heit) oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone
ausgeschlossen ist (sog. negative Standortgebundenheit). Hierbei ist
nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht
kommt, jedoch müssen besonders wichtige und objektive Gründe vorlie-
gen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten in-
nerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (statt vieler
aus der neueren Praxis BGE 136 II 214 E. 2.1 m.w.H.). Aus dem Tren-
nungsgrundsatz (vgl. vorne E. 3.4) ergibt sich, dass an die Standortge-
bundenheit hohe Anforderungen zu stellen sind und diese nicht leichthin
bejaht werden darf (Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2010 vom 7. März
2011 E. 3.2; zum Ganzen eingehend WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 24
Rz. 7 ff.).
4.3 Den Stellungnahmen des BAFU kann entnommen werden, dass die
Einhaltung der NIS-Verordnung auch innerhalb der Bauzone möglich sein
sollte. Damit lässt sich aus der NIS-Verordnung keine (negative) Stand-
ortgebundenheit ableiten.
4.4 Strittig ist, ob die Station aus technischen oder wirtschaftlichen Grün-
den auf den Standort Weid angewiesen ist, d.h. die positive Standortge-
bundenheit gegeben ist.
4.4.1 Zunächst ist zu klären, welches Versorgungsgebiet massgeblich ist
und inwieweit andere künftige Entwicklungen – wie z.B. der mögliche
Ausbau von Solaranlagen oder der erhöhte Bedarf des Restaurationsbe-
triebs im Gebiet Weid – zu berücksichtigen sind. Dies ist von Bedeutung,
da die technische Machbarkeit auch davon abhängt, welches Gebiet ver-
sorgt werden muss und ob für bestimmte Nutzer besondere Vorkehrun-
gen zu treffen sind. Gemäss Lehre muss die Standortgebundenheit einem
aktuellen und tatsächlichen Bedarf entsprechen und fehlt entsprechend,
wenn sie im Hinblick auf eine künftige, sich nur möglicherweise realisie-
rende Situation behauptet wird (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 24 Rz. 11).
Hierbei gilt für die objektive Beweislast grundsätzlich Art. 8 ZGB als all-
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Seite 11
gemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei das Vorhandensein
einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V
205 E. 5.5; BVGE 2008/24 E. 7.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.150). Zudem trifft sie eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhalts-
feststellung (vgl. Art. 13 VwVG).
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, zukünftige Entwicklungen
liessen den Standort Weid als sinnvoll erscheinen. Das Ziel sei es, eine
effiziente Struktur mit höchstens einem Netzbetreiber pro Gemeinde zu
schaffen. Für die ganze Gemeinde wäre dann das EW Sirnach zuständig.
Dann würde die Versorgung des Weilers Rooset (in der Nähe des Gebiets
Weid), der heute durch das EW Sirnach versorgt werde, sinnvollerweise
ab der Station Weid erfolgen, da damit die Versorgungsdistanz von 940 m
auf 500 m verkürzt werden könnte. Diese Versorgung sei mit dem EW
Sirnach bereits abgesprochen und aus diesem Grund seien auch keine
Investitionen in das bestehende Niederspannungs-Freileitungsnetz des
EW Sirnach getätigt worden. Solche zukünftigen Entwicklungen seien
selbstverständlich in die Planungsüberlegungen mit einzubeziehen; es
könne nicht sein, dass eine neue Transformatorenstation erstellt werde,
die sich bereits nach wenigen Jahren als ungeeignet erweise.
Die Beschwerdeführerin möchte aus der vorgebrachten Ausdehnung des
Versorgungsgebiets und anderen Ausbauprojekten ableiten, dass der
Standort TS Weid beibehalten werden kann. Deshalb ist es an ihr, die
künftigen Entwicklungen zu beweisen, was ihr indes nicht gelingt. Zwar
führt sie in ihren Rechtsschriften wiederholt aus, es werde zu einer Zu-
sammenlegung der beiden Elektrizitätsversorger kommen. Anlässlich des
Augenscheins konnte sie aber lediglich angeben, es bestehe eine gewis-
se respektive nahe Wahrscheinlichkeit, die aber nicht in % festlegbar sei
(vgl. act. 31, Protokoll S. 3). In der Stellungnahme vom 14. Juli 2014 führt
das Planungsbüro der Beschwerdeführerin aus, es werde auf einen Zu-
sammenschluss hingearbeitet. Das Planungsbüro verweist dazu auf die
Verlegung einer Leerrohranlage zwischen Weid und Roset sowie darauf,
dass der Zusammenschluss in der kantonalen Gesetzgebung gewünscht
werde, ohne konkrete Umsetzungsschritte zu belegen.
Damit erscheint dieser Zusammenschluss zwar als nicht ganz unwahr-
scheinlich. Dies genügt aber nicht, um von einem grösseren Versor-
gungsgebiet auszugehen, als zurzeit von der TS Weid versorgt wird.
Dasselbe gilt für die vorgebrachten Entwicklungen wie z.B. künftige So-
laranlagen oder ein erhöhter Energiebedarf des Restaurationsbetriebs.
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Seite 12
Auch hier handelt es sich zwar um mögliche künftige Entwicklungen, die-
se sind jedoch zu wenig konkret ausgereift und belegt, um bei der Beur-
teilung der Standortgebundenheit von der heutigen Situation abzuwei-
chen. Anzumerken bleibt, dass selbst im Falle eines Zusammenschlusses
der beiden Stromversorger die beiden Gebiete Weid und Roset nicht un-
bedingt oder jedenfalls nicht sofort von der gleichen Transformatorensta-
tion aus versorgt werden müssten; diese Pläne müssten relativ konkret
ausgereift sein, um berücksichtigt werden zu können.
4.4.2 Demzufolge ist darauf einzugehen, ob das heutige Versorgungsge-
biet zwingend von der TS Weid aus zu versorgen ist, d.h. die positive
Standortgebundenheit gegeben ist, oder ob dies auch von der Bauzone
aus erfolgen könnte.
Der Vertreter des Planungsbüros gab am Augenschein an, ohne Versor-
gung des zusätzlichen Gebiets Roset sei eine Versorgung des Gebiets
Weid von der Bauzone aus möglich (act. 31, Protokoll, S. 4 zweiter Ab-
satz). Die Beschwerdeführerin brachte vor, eine Versorgung von inner-
halb der Bauzone wäre nicht möglich, weil der Spannungsverlust zu
gross sei und die Abonnenten den Mehrpreis zahlen müssten; aufgrund
des Kontextes der Aussage ist davon auszugehen, dass es hierbei um
das Gebiet Roset und nicht um das hier interessierende Gebiet Weid ging
(act. 31, Protokoll S. 4 zweitunterster Absatz). Anlässlich der Ergänzun-
gen zum Protokoll gab die Beschwerdeführerin an, eine Versorgung des
Gebiets Weid von der Bauzone aus wäre möglich, aber mit Sicht auf die
Spannungsverluste nicht sinnvoll. Sodann klärte sie das Protokoll dahin-
gehend, ohne Ausdehnung des Versorgungsgebiets auf das Gebiet Roset
erscheine eine Versorgung des Gebiets Weid von der Bauzone aus als
technisch machbar. Mit Berücksichtigung des Gebiets Roset sei eine Ver-
sorgung von der Bauzone aus aber wohl nicht möglich (act. 37, Ergän-
zungen zum Protokoll S. 2). In der Stellungnahme vom 14. Juli 2014
bringt das Planungsbüro der Beschwerdeführerin wiederum vor, auch bei
der Verwendung eines 240 mm2-Kabels wäre die Spannungshaltung nicht
eingehalten.
Die Vorinstanz bestätigt, die Versorgung des Gebiets Weid von der Bau-
zone aus sei nach Prüfung der eingereichten Unterlagen aus ihrer Sicht
mit der Verwendung eines 240 mm2-Kabels möglich. Alle Merkmale der
Spannungsqualität in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen würden
eingehalten; die einschlägige Norm besage, dass ein Spannungsfall im
Bereich von +/- 10 % der Nennspannung zulässig sei. Die entsprechen-
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den Normen würden damit eingehalten werden können (vgl. Stellung-
nahme vom 23. Juni 2014 Rz. 1–5; act. 31, Protokoll S. 4).
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Einschät-
zung der Vorinstanz zu zweifeln, da sie die eingereichten Unterlagen
überprüft hat und kein Anhaltspunkt besteht, dass diese Überprüfung
falsch wäre. Zwar bringt die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Stellung-
nahme erneut vor, die Spannungshaltung sei nicht überall eingehalten.
Sie legt aber nicht näher dar, weshalb dies der Fall sein soll. Zudem ging
sie anlässlich des Augenscheins und der anschliessenden Protokoller-
gänzungen davon aus, die technische Machbarkeit sei gegeben.
4.4.3 Mit dem Argument, es entstünden durch einen Standort innerhalb
der Bauzone Mehrkosten für den Ersatz des heutigen Kabels von ca.
Fr. 41'500.− (vgl. Sachverhalt Bst. J) zielt die Beschwerdeführerin darauf
ab, dass die Standortgebundenheit auch von wirtschaftlichen Faktoren
beeinflusst sein kann. Dem ist zuzustimmen (vgl. dazu vorne E. 4.2). Al-
lerdings erscheinen im vorliegenden Fall die Mehrkosten nicht als derart
hoch, dass damit die Standortgebundenheit begründet werden könnte.
Angesichts der grossen Bedeutung, die dem Trennungsgrundsatz zuge-
messen wird, sind diese Mehrkosten hinzunehmen.
4.4.4 Folglich ist die Station Weid nicht positiv standortgebunden. Damit
erübrigt sich die Frage, welcher Standort ausserhalb der Bauzone am
geeignetsten wäre respektive ob die Beschwerdeführerin diese Standort-
abklärung hinreichend gründlich vorgenommen hat. Auch kann eine Inte-
ressenabwägung im Sinne des Art. 24 Bst. b RPG unterbleiben. Die ma-
teriellen Voraussetzungen für die Errichtung einer Baute oder Anlage
ausserhalb der Bauzonen sind vorliegend nicht erfüllt und die Station
Weid materiell rechtswidrig.
5.
Schliesslich ist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu
prüfen, d.h. ein Abbruch der Station.
5.1 Der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
kommt für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts
massgebendes Gewicht zu. Wenn illegal errichtete, dem RPG widerspre-
chende Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet
werden, so wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbauge-
biet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Deshalb müs-
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sen formell rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert
werden können, grundsätzlich beseitigt werden. Allerdings kann die An-
ordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten nach den allgemeinen
Prinzipen des Verfassungs- und Verwaltungsrechts ganz oder teilweise
ausgeschlossen sein; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Wieder-
herstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig wäre. Aber
auch Gründe des Vertrauensschutzes oder eine Verwirkung der Wieder-
herstellungspflicht aufgrund des Zeitablaufs können der Wiederherstel-
lung entgegenstehen (statt vieler BGE 136 II 359 E. 6 m.H.). Die bundes-
gerichtliche Praxis ist aber streng und gewichtet die mit einer Wiederher-
stellung einhergehenden Kosten in der Regel weniger hoch als das öf-
fentliche Interesse an der Einhaltung des Trennungsgrundsatzes (statt
vieler BGE 132 II 21 E. 6 [Einstellung der gewerblichen Nutzung einer
Scheune, ohne konkrete Kostenangaben]; Urteile des Bundesgerichts
1A.23/2007 vom 31. Juli 2007 E. 3 [Nichterteilung einer nachträglichen
Baubewilligung für den Umbau eines Wohnhauses, Verpflichtung zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, d.h. Abbruch des
Wohnhauses] und 1C_404/2009 vom 12. Mai 2010 E. 4 [teilweiser Ab-
bruch eines Pferdestalls zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zu-
stands]).
5.2 Der Zeitablauf spielt im hier zu beurteilenden Fall keine Rolle, da die
TS Weid erst vor kurzem errichtet wurde. Ebensowenig ist ersichtlich, wie
der Vertrauensschutz eine Rolle spielen soll, zumal die aufgrund des Zu-
ständigkeitsfehlers nichtige Baubewilligung der Gemeinde keine Vertrau-
ensgrundlage bilden kann. Zu prüfen ist aber, ob die Wiederherstellung
verhältnismässig ist.
5.3
5.3.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit findet seine verfassungs-
mässige Grundlage in Art. 5 Abs. 2 BV. Die Verfügung muss demnach zur
Erreichung des im öffentlichen Interesse angestrebten Ziels geeignet und
erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete,
aber mildere Massnahme ausreichen würde. Der angestrebte Zweck
muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen ste-
hen, die der von der Verfügung betroffenen Person auferlegt werden (vgl.
BGE 131 V 107 E. 3.4.1 m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 581 m.H.).
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5.3.2 Das öffentliche Interesse besteht vorliegend in der Durchsetzung
des Trennungsgrundsatzes (vgl. vorne E. 3.4). Der Abbruch der TS Weid
ist dazu geeignet, das öffentliche Interesse an der Trennung von Bau-
und Nichtbaugebiet durchzusetzen. Um eine konsequente Handhabung
dieser Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet zu erreichen, ist der Ab-
bruch auch erforderlich: Andernfalls würde die Errichtung ohne entspre-
chende Bewilligung belohnt und es würde ein Präzedenzfall geschaffen.
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, bei der da-
nach gefragt wird, ob der zu erreichende Zweck in einem vernünftigen
Verhältnis zu den Belastungen steht, ist eine Interessenabwägung zwi-
schen den Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zu-
stands und den Interessen der Beschwerdeführerin am Erhalt der TS
Weid vorzunehmen.
Die Beschwerdeführerin bringt zu ihren Interessen vor, es handle sich um
einen kleinen Bau, der einen bisherigen ersetze. Damit liege keine grund-
legende Abweichung vom Erlaubten vor. Überdies sei der neue Standort
im Vergleich zum alten besser. Somit liege in der Erstellung ohne Bewilli-
gung eine leichte Gesetzesverletzung und das öffentliche Interesse an
der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sei entsprechend
klein. Dem stünden die privaten Interessen des Beschwerdeführerin, im
wesentlichen Vermögensinteressen, entgegen. Die Versetzung allein
würde Kosten von mindestens ca. Fr. 66'000.– verursachen. Angesichts
der langjährigen Praxis der Vorinstanz, Bewilligungen der Gemeinden für
Transformatorenstationen zu akzeptieren, sei zudem ihr guter Glaube zu
beachten.
Damit macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Interesse an der Erhal-
tung der TS Weid überwiege die oben umschriebenen öffentlichen Inte-
ressen. Ihr ist bei dieser Einschätzung nicht zuzustimmen. Zwar ist rich-
tig, dass ihr durch einen Rückbau Kosten in der Grössenordnung von
knapp Fr. 70'000.− entstehen, sie den Aufwand hat, einen neuen Standort
innerhalb der Bauzone zu finden und das heutige Kabel durch eines mit
einem 240 mm2-Querschnitt zu ersetzen, wodurch die Kosten weiter stei-
gen. Dennoch ist ihr Interesse weniger stark zu gewichten als jenes an
der Durchsetzung des Prinzips der Trennung von Bau- und Nichtbauzo-
ne, und zwar auch wegen der präjudiziellen Wirkung, die andernfalls aus-
gesendet würde. Angesichts der unzähligen Transformatorenstationen,
die in der Schweiz erforderlich sind, hätte die präjudizielle Wirkung eine
enorme Tragweite, wenn die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu-
standes nicht angeordnet würde. Auch kann hier nicht von einer bloss
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leichten Rechtsverletzung die Rede sein, da die neue Station zwar besser
in die Landschaft eingegliedert ist als die frühere Station, aber immer
noch freistehend und deutlich sichtbar ist.
5.4 Damit erweist sich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustan-
des als verhältnismässig. Die Vorinstanz hat somit den Abbruch der TS
Weid zu Recht angeordnet und die Beschwerde ist vollumfänglich abzu-
weisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als un-
terliegend. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen, die auf Fr. 3'000.−
festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Der Be-
schwerdeführerin steht angesichts ihres Unterliegens von vornherein kei-
ne Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. S-152289; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– das ARE (z.K.)
– das BAFU (z.K.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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