Abtei lung I
A-6800/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 0
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
A._______l,
Beschwerdeführer,
gegen
Die Schweizerische Post,
Generalsekretariat, Rechtsdienst, Viktoriastrasse 21,
3030 Bern,
Vorinstanz.
Abgangsentschädigung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6800/2009
Sachverhalt:
A.
A.______ war ab 28. März 1988 für die Schweizerische Post als
Aushilfe im Briefzentrum (...) tätig. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des
Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1)
wurde das Arbeitsverhältnis Ende des Jahres 2001 gestützt auf Ziff. 20
des ab 1. Januar 2002 geltenden Gesamtarbeitsvertrags Post vom
16. Oktober 2001 (nachfolgend: GAV Post) mit einem ebenfalls ab
1. Januar 2002 geltenden Einzelarbeitsvertrag (nachfolgend: EAV) neu
geregelt. In Ziff. 6 EAV wird unter Verweis auf Ziff. 214 GAV Post als
massgebendes Datum für die Berechnung der anrechenbaren An-
stellungsdauer der 1. März 1999 genannt. Ziff. 214 GAV Post sieht u.a.
vor, dass, vorbehältlich eines Unterbruchs des Arbeitsverhältnisses
von mehr als zwölf Monaten, bei der Berechnung der Anstellungs-
dauer die in einem Arbeitsverhältnis bei der Post oder einem Post-
halter zurückgelegte Zeit vollumfänglich (Abs. 1 Bst. a), die als Aushilfe
zurückgelegte Zeit dagegen lediglich zu einem Fünftel mitgezählt wird
(Abs. 1 Bst. b). Der GAV Post wird in Ziff. 8 EAV zum integrierenden
Bestandteil des EAV erklärt. In Ziff. 9 EAV bestätigt A._______, den
GAV Post erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu
haben.
B.
Im Zusammenhang mit dem Projekt zur Neukonzipierung der Brief-
zentren (Reengineering Mailprocessing, REMA) einigte sich die
Schweizerische Post im Juli 2003 mit der Gewerkschaft
Kommunikation und der Gewerkschaft "transfair" gestützt auf Art. 31
Abs. 4 BPG sowie Ziff. 61 und Anhang 5 GAV Post auf einen als
"Sozialplan für die Umsetzung REMA" bezeichneten Sozialplan (nach-
folgend: Sozialplan REMA). Nach dessen Ziff. 1 Abs. 1 gilt als oberster
Grundsatz der Umsetzung des Projekts REMA, Kündigungen zu ver-
meiden. Entsprechend ist jedem betroffenen Mitarbeiter ein zumut-
bares Angebot für eine neue Stelle zu unterbreiten (Ziff. 5.4.1 Abs. 2
Sozialplan REMA). Ist dies nicht möglich, ist u.a. eine Abgangsent -
schädigung vorgesehen, deren Höhe von der Anstellungsdauer ab-
hängt (Ziff. 5.4.1 Abs. 2 Punkt 2 und Ziff. 5.4.8.2 Sozialplan REMA).
Entscheidet sich ein Mitarbeiter, die Post auf einen vereinbarten Zeit -
punkt zu verlassen, soll er eine als "Durchhalteprämie" bezeichnete
Entschädigung erhalten (Ziff. 5.4.8.1 Sozialplan REMA). Deren Höhe
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richtet sich ebenfalls nach der Anstellungsdauer, ist jedoch im Ver-
hältnis zur Abgangsentschädigung tiefer.
C.
Da das Projekt REMA eine Aufhebung des (...) vorsah, fand am
13. Oktober 2005 mit A._______ eine als "1. Migrationsgespräch"
bezeichnete Besprechung (nachfolgend: 1. Migrationsgespräch) statt.
Anlässlich dieser entschied sich A._______, die Post auf den
Zeitpunkt der Aufhebung des (...) mit einer Entschädigung zu
verlassen. In der Folge schlossen er und die Schweizerische Post eine
vom 7. April bzw. 21. Juli 2006 datierte Vereinbarung "betreffend
Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Sozialplans
REMA; Anspruch auf Abgangsentschädigung" (nachfolgend:
Aufhebungsvertrag). Diese hält in Ziff. 1 Abs. 1 unter Bezugnahme auf
die Besprechung vom Oktober 2005 u.a. fest, die Vertragsparteien
seien übereingekommen, das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der
Aufhebung des (...) "im Rahmen des Sozialplanes REMA" aufzulösen.
In Ziff. 2 Abs. 2 wird A._______ eine "Abgangsentschädigung" von
3 Monatsgehältern zugesichert, die er zusammen mit der
"Schlusslohnabrechnung" erhalten werde und die auf der Annahme
beruhe, das (...) werde im August 2007 aufgehoben.
D.
Anlässlich eines Mitarbeitergesprächs am 8. März 2007 erklärte
A._______, das für die Abfindung offenbar massgebliche Jahr 1999
sei inakzeptabel, da er schon seit Frühling 1988 bei der Post tätig sei.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2007 bestätigte die Schweizerische Post
Bezug nehmend auf den Aufhebungsvertrag die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses per Ende September 2007. A._______ erklärte
darauf in einem Brief vom 11. Juli 2007, seiner Ansicht nach bestehe
aus verschiedenen Gründen hinsichtlich der Abgangsentschädigung
noch Diskussionsbedarf und ersuchte darum, diese Frage noch einmal
zu überprüfen. Für den Fall, dass an der vereinbarten
Abgangsentschädigung festgehalten würde, verlangte er eine
beschwerdefähige Verfügung. Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 hielt die
Schweizerische Post an der vereinbarten Entschädigung fest, ohne
eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Am 24. September
2007 erläuterte A._______ erneut, wieso er mit der
Abgangsentschädigung nicht einverstanden sei, und ersuchte um
Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung, falls die Schweizerische
Post weiterhin an ihrem Standpunkt festhalten sollte. Aus der
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Verfügung solle hervorgehen, wie hoch seine Abgangsentschädigung
ausfallen werde und auf welchen rechtlichen Grundlagen sie basiere.
E.
Am 25. September 2007 überwies die Schweizerische Post A._______
entsprechend dem Aufhebungsvertrag zusammen mit dem Lohn für
den Monat September 2007 und dem Anteil am 13. Monatslohn eine
Abgangsentschädigung von drei Monatslöhnen. Sie brachte ihm dies
mit der Lohnabrechnung für den Monat September 2007 zur Kenntnis.
Gegen diese erhob A._______ am 3. Oktober 2007 Beschwerde beim
Konzernleiter der Schweizerischen Post mit der Begründung, die
Abgangsentschädigung sei aus verschiedenen Gründen nicht korrekt.
F.
Nach einem nahezu zwei Jahre dauernden Verfahren trat der
Konzernleiter der Schweizerischen Post mit Entscheid vom
25. September 2009 auf die Beschwerde nicht ein. Als Begründung
gab er im Wesentlichen an, die Lohnabrechnung stelle keine Ver-
fügung dar, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt mangle. Im Sinne
einer Eventualbegründung führte er aus, bei einem Eintreten auf die
Beschwerde wäre diese abzuweisen gewesen, da keine Bundes-
rechtsverletzung vorliege. Die vereinbarte Entschädigung stehe im
Einklang mit den Bestimmungen, die das Arbeitsverhältnis von
A._______ regelten, und sei korrekt berechnet und ausbezahlt
worden.
G.
Gegen den vorgenannten Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 28. Oktober 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid sei auf-
zuheben und ihm eine Abgangsentschädigung von 7 Monatslöhnen
auszurichten. Eventualiter sei die Sache zum materiellen Entscheid an
die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter vom Bundesver-
waltungsgericht als verwaltungsrechtliche Klage entgegenzunehmen.
Zur Begründung bringt er in formeller Hinsicht im Wesentlichen vor,
entgegen der Auffassung der Schweizerischen Post (nachfolgend: Vor-
instanz) sei die Lohnabrechnung für den Monat September 2007 als
anfechtbare Verfügung zu qualifizieren. In materieller Hinsicht macht er
geltend, der Aufhebungsvertrag sei nicht rechtsgültig zustande
gekommen, da er nicht ausreichend über seine Möglichkeiten und
Rechte informiert worden sei. Ausserdem nennt er eine Reihe von
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Gründen gegen die Zulässigkeit der Berechnung der Anstellungsdauer
nach Ziff. 214 GAV Post.
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember
2009 die Abweisung der Beschwerde. Sie hält vollumfänglich am Ent-
scheid des Konzernleiters vom 25. September 2009 fest, verweist auf
die entsprechenden Ausführungen und äussert sich lediglich zu
einzelnen Beschwerdepunkten. Namentlich macht sie geltend, der
Aufhebungsvertrag sei rechtsgültig zustande gekommen.
I.
Der Beschwerdeführer wiederholt in seinen Schlussbemerkungen
grundsätzlich die Beschwerdeargumente. Zur Bekräftigung seines
Standpunkts reicht er mit unaufgeforderter Eingabe vom 1. März 2010
eine weitere Beilage ein.
J.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2010 unterbreitet der Instruktionsrichter
den Parteien einen für den Urteilsfall unpräjudizierenden Vergleichs-
vorschlag. Dieser wird von der Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Juni
2010 angenommen, vom Beschwerdeführer dagegen am 18. Juni 2010
brieflich abgelehnt. Der Beschwerdeführer macht bei dieser Gelegen-
heit unaufgefordert einige ergänzende Bemerkungen und reicht eine
weitere Beilage ein.
K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – soweit entscheid-
relevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR. 172.021), soweit keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist
und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Der
angefochtene Beschwerdeentscheid gilt gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG
als Verfügung. Er stammt von der Schweizerischen Post und somit von
einer zulässigen Vorinstanz (Art. 33 Bst. e VGG, Art. 36 Abs. 1 BPG).
Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VwVG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des an-
gefochtenen, ihn belastenden Beschwerdeentscheids ohne Weiteres
zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
(Art. 49 VwVG). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten,
untersucht es grundsätzlich nur die Rechtsfrage, ob dieser zu Recht
erfolgte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1471/2006 und
A-1472/2006 vom 3. März 2008 E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 2.8 und 2.164 mit weiteren Hinweisen). Anders verhält
es sich, wenn die Vorinstanz ihrem Nichteintretensentscheid – wie hier
– eine Eventualbegründung beifügt, in der sie die Beschwerde
materiell prüft und mit haltbaren Erwägungen als unbegründet be-
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zeichnet. Diesfalls kann die Beschwerde nur gutgeheissen werden,
wenn der Beschwerdeführer beide Begründungen angefochten hat und
beide einer Überprüfung nicht standhalten (BGE 133 III 221 E. 7, BGE
121 I E. 5a/bb, BGE118 Ib 26 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts
2C_406/2007 vom 27. August 2008 E. 2; PHILIPPE WEISSENBERGER, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich
2009, Art. 61 N. 19). Vorliegend rügt der Beschwerdeführer sowohl den
Nichteintretensentscheid als auch die materielle Eventualbegründung
der Vorinstanz. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob diese
zu Recht nicht auf die Beschwerde eintrat. Ist dies zu verneinen, ist die
Beschwerde auch materiell zu prüfen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer betrachtet die Lohnabrechnung als Ver-
fügung, weil sie auf dem irrtümlich zustande gekommenen Auf-
hebungsvertrag beruhe. Die Vorinstanz ist dagegen der Ansicht, die
Lohnabrechnung für den Monat September 2007 sei eine reine schrift -
liche Bestätigung der Auszahlung des vertraglich vereinbarten Lohns
und der vereinbarten Abgangsentschädigung und keine Verfügung. Es
fehle daher ein Anfechtungsobjekt.
3.2 Unter einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG ist ein
individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt zu verstehen,
durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung
rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer
Weise geregelt wird (Art. 5 VwVG; BGE 121 II 473 E. 2a, BGE 104 Ia
26 E. 4d, BGE 101 Ia 73 E. 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-7150/2007 vom 8. Mai 2008 E. 4.1; FELIX UHLMANN, in: Praxis-
kommentar VwVG, Art. 5 N. 20). Die Verfügung ist in einer bestimmten
Form zu erlassen (Art. 34 f. VwVG). Die Formvorschriften sind jedoch
nicht Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung. Eine Verfügung
kann daher grundsätzlich auch bei Formmängeln vorliegen.
Massgebend ist ein materieller Verfügungsbegriff (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-16/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 1.3;
UHLMANN, a.a.O., Art. 5 N. 115 f.).
3.3 Vorliegend einigten sich die Parteien im Frühling/Sommer 2006 in
einem Aufhebungsvertrag gemäss Art. 10 Abs. 1 BPG u.a. darauf,
dass dem Beschwerdeführer mit dem letzten Lohn eine Abgangsent-
schädigung von 3 Monatsgehältern ausbezahlt werde. Bereits im März
und erneut im Juli und September 2007 erklärte der Beschwerdeführer
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jedoch in unmissverständlicher Weise, er sei aus verschiedenen
Gründen mit der vereinbarten Abgangsentschädigung nicht
einverstanden. Für den Fall, dass die Vorinstanz dennoch an dieser
festhalten sollte, verlangte er im Juli und im September 2007
ausdrücklich eine beschwerdefähige Verfügung. Die Vorinstanz wies
die Einwände des Beschwerdeführers zwar als unbegründet zurück
und hielt an der vereinbarten Entschädigung fest, erliess jedoch keine
anfechtbare Verfügung. Stattdessen überwies sie dem
Beschwerdeführer mit dem letzten Lohn die vereinbarte Abgangsent-
schädigung und informierte ihn darüber mit der Lohnabrechnung für
den Monat September 2007.
Angesichts der vorgenannten Umstände kann die Lohnabrechnung
nicht mehr als reine schriftliche Bestätigung der erfolgten Überweisung
beurteilt werden. Vielmehr ist sie als Hoheitsakt der Vorinstanz zu
interpretieren, mit dem diese die Geltung des Aufhebungsvertrags und
der vereinbarten Abgangsentschädigung feststellt und so in verbind-
licher und – grundsätzlich – erzwingbarer Weise die Rechtsbeziehung
zum Beschwerdeführer regelt. Ausgehend von einem materiellen Ver-
fügungsbegriff ist die Lohnabrechnung somit als Verfügung im Sinne
von Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Sie hätte entsprechend entgegen der
Auffassung der Vorinstanz ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar-
gestellt. Da diese keinen anderen Nichteintretensgrund geltend macht
und ein solcher auch nicht ersichtlich ist, erfolgte deren Nichtein-
tretensentscheid folglich zu Unrecht.
4.
4.1 Die gesamtarbeitsvertraglichen Normen des Sozialplans REMA
(vgl. Art. 31 Abs. 4 BPG) sowie des GAV Post und des Gesamt-
arbeitsvertrags Aushilfen vom 16. Oktober 2001 (nachfolgend: GAV
Aushilfen) sind für die davon betroffenen Dienstverhältnisse zwingend,
d.h. sie haben die gleiche Wirkung wie ein Gesetz. Die zum Abschluss
von Gesamtarbeitsverträgen befugten Parteien übernehmen quasi die
Funktion und damit die Macht und die Verantwortung des Gesetz-
gebers (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8271/2008 vom
20. April 2010 E. 2.1.3; PETER HÄNNI, Personalrecht des Bundes, in:
Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver-
waltungsrecht, Bd. I/2, 2. Aufl., Basel 2004, Rz. 67 mit Hinweisen). Der
Sozialplan REMA regelt zwar nicht ausdrücklich, wie die für die Höhe
der Durchhalteprämie bzw. Abgangsentschädigung massgebliche An-
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stellungsdauer zu berechnen ist; namentlich aus systematischer Sicht
liegt indes nahe, Ziff. 214 GAV Post heranzuziehen. Die Vorinstanz hat
insofern zu Recht – sowie rechnerisch richtig – die Anstellungsdauer
des Beschwerdeführers nach dieser Norm bestimmt. Da sich dieser
dazu entschieden hatte, die Vorinstanz auf den Zeitpunkt der Auf-
hebung des (...) zu verlassen, hat sie die Höhe der auszurichtenden
Entschädigung ausserdem korrekt gemäss den Ansätzen der
Durchhalteprämie und nicht gemäss den höheren Ansätzen der
Abgangsentschädigung festgesetzt. Diese Entschädigung hat sie dem
Beschwerdeführer anschliessend – wenn auch fälschlicherweise unter
der Bezeichnung Abgangsentschädigung – im Aufhebungsvertrag zu-
gesichert und mit dem letzten Lohn überwiesen. Ihr Vorgehen ist somit
im Einklang mit den massgeblichen Rechtsgrundlagen des Arbeits-
verhältnisses und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für
den Aufhebungsvertrag und die vereinbarte Entschädigung.
4.2 Zu prüfen ist indes, ob der Aufhebungsvertrag bzw. die vereinbarte
Entschädigung aus einem der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Gründe keinen Schutz verdient. Dabei stellt sich zunächst die
Frage, ob der Aufhebungsvertrag auf einem Willensmangel beruht.
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, der Auf-
hebungsvertrag sei nicht rechtsgültig zustande gekommen, da er nicht
ausreichend über seine Möglichkeiten und Rechte ins Bild gesetzt
worden sei. Anlässlich des 1. Migrationsgesprächs sei eine Abgangs-
entschädigung – und keine Durchhalteprämie – vereinbart worden,
ohne dass diese näher definiert und auf ihre rechtliche Grundlage
verwiesen worden sei. Überdies sei ihm bedeutet worden, die Variante
des Verzichts auf eine Weiterbeschäftigung mit Abgangsentschädigung
sei angesichts seines geringen Arbeitspensums die beste, da eine
Weiterbeschäftigung zu diesem Pensum unwahrscheinlich sei und
zudem nicht garantiert werden könne, dass zu einem späteren Zeit-
punkt noch eine Abgangsentschädigung ausbezahlt werde. Im Auf-
hebungsvertrag sei weiterhin von einer Abgangsentschädigung – und
keiner Durchhalteprämie – die Rede, die nunmehr zwar beziffert sei,
sich jedoch immer noch über ihre Herleitung und die rechtlichen
Grundlagen ausschweige. Nachfragen anlässlich des 1. Migrations-
gesprächs bezüglich der Rechtsgrundlage und zu einem späteren
Zeitpunkt bei den direkten Vorgesetzen hinsichtlich des genauen Ab-
laufs der Reorganisation und der Auswirkungen für die Mitarbeiter
seien ergebnislos verlaufen, da diese Personen selber über die
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genaue Situation nicht im Bild gewesen seien. Sobald ihm die recht-
lichen Grundlagen, die unterschiedliche Behandlung der Personen mit
einer Durchhalteprämie bzw. einer Abgangsentschädigung und die
unterschiedliche Berechnung der Dienstjahre zur Kenntnis gebracht
worden seien, habe er sich um eine beschwerdefähige Verfügung
bemüht, diese jedoch nicht erhalten. Der Hinweis der Vorinstanz auf
seinen Beruf sei unbehelflich, könne es doch wohl niemandem zu-
gemutet werden, sämtliche Punkte einer Abgangsentschädigung zu
kennen, wenn nicht einmal die Gegenseite in der Lage sei, die recht-
lichen Grundlagen zu nennen.
4.2.2 Nach Auffassung der Vorinstanz ist der Aufhebungsvertrag
rechtsgültig zustande gekommen. Der Vorwurf der unzureichenden
Information sei nicht zu hören, da dem als Advokat tätigen Be-
schwerdeführer zugemutet werden könne, die entsprechenden Fragen
– u.a. nach der rechtlichen Grundlage der Durchhalteprämie – zu
stellen.
4.2.3 Auf verwaltungsrechtliche Verträge, zu denen auch der Auf-
hebungsvertrag gemäss Art. 10 Abs. 1 BPG zählt (HARRY NÖTZLI, Die
Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern
2005, Rz. 63), sind die obligationenrechtlichen Regeln betreffend
Willensmängel analog als verwaltungsrechtliche Normen anzuwenden
(Art. 6 Abs. 2 BPG; BGE 132 II 161 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2583/2007 vom 17. Dezember 2007
E. 5.5.1; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 35 Rz. 10; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2006, Rz. 1118). Gemäss Art. 23 OR ist
ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in
einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Als Irrtum gilt die falsche Vor-
stellung über einen Sachverhalt; die fehlende Vorstellung ist juristisch
dem Irrtum gleichzustellen. Der Irrtum ist immer unbewusst. Bei
Zweifeln an der Richtigkeit der eigenen Vorstellung kommt ein Irrtum
nicht in Betracht. Auch bewusstes Nichtwissen schliesst den Irrtum
aus. Wer keine Kenntnis nehmen will oder Unkenntnis in Kauf nimmt,
kann nicht geltend machen, sich geirrt zu haben, weil er dann auch
das Risiko der allfälligen Abweichung zu übernehmen hat. Sein
gleichgültiges Verhalten nimmt dem Irrtum die kausale Wirkung (vgl.
zum Ganzen INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Bern 2009, Rz. 37.01 mit Hinweis; BRUNO
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SCHMIDLIN, Berner Kommentar, Bern 1993, Art. 23/24 OR N. 11 und
N. 15 ff. mit Hinweisen).
4.2.4 Vorliegend erklärte sich der Beschwerdeführer zunächst damit
einverstanden, die Vorinstanz auf den Zeitpunkt der Aufhebung des
(...) mit einer Entschädigung zu verlassen. Gestützt darauf schloss er
anschliessend den Aufhebungsvertrag ab. Beides tat er, obschon er
nach eigenen Angaben namentlich nicht ausreichend über die
rechtlichen Grundlagen informiert wurde bzw. war. Die Zeit, in der das
1. Migrationsgespräch stattfand, war ausserdem durch eine grosse
Unsicherheit unter allen Mitarbeitenden geprägt. Die Vorinstanz hatte
dem Beschwerdeführer im Weiteren mit Schreiben vom 12. Dezember
2005 eine Vereinbarung betreffend seine Abgangsentschädigung
zugestellt und in diesem Zusammenhang als deren Grundlage den
Sozialplan REMA erwähnt, der bereits im Juli 2003 abgeschlossen
worden war. Dieselbe Grundlage wird auch im Aufhebungsvertrag ge-
nannt, den der Beschwerdeführer erst im Juli 2006 unterzeichnete,
und zwar in dessen Betreff sowie erneut in Ziff. 1.
Allein schon die mehrfachen Hinweise auf den Sozialplan REMA
hätten für den rechtskundigen Beschwerdeführer Anlass sein müssen,
diese massgebliche Rechtsgrundlage des Aufhebungsvertrags vor
dessen Unterzeichnung in Erfahrung zu bringen. Entgegen seiner
Darstellung wäre ihm dies durchaus auch möglich gewesen, etwa bei
den als Vertragspartner des Sozialplans beteiligten Gewerkschaften.
Dies wiederum hätte ihn dazu veranlassen müssen, der Frage be-
treffend die Berechnung der Anstellungsdauer nachzugehen. Auch
dazu wäre er in der Lage gewesen, wird doch in dem von ihm unter-
zeichneten EAV ausdrücklich das massgebliche Anstellungsdatum
genannt und auf Ziff. 214 GAV Post verwiesen. Der Beschwerdeführer
unterliess indes diese Abklärungen, obschon er wegen des von ihm
beklagten "Informationsvakuums" keinerlei Gewähr hatte, dass die
Rechtsgrundlagen des von ihm abgeschlossenen Aufhebungsvertrags
korrekt waren. Damit nahm er in Kauf, erst nach Abschluss des Auf-
hebungsvertrags zu bemerken, dass dieser und dessen Rechtsgrund-
lagen nicht seinen Vorstellungen entsprechen. Sein gleichgültiges
Verhalten nimmt seinem Irrtum – der sich im Übrigen in erster Linie
auf die Rechtslage bezieht – die kausale Wirkung. Entsprechendes gilt
auch für sein Verhalten anlässlich des 1. Migrationsgesprächs, das
freilich noch nicht unmittelbar zum Abschluss des Aufhebungsvertrags
führte. Sein Hinweis auf den "Sozialplan Neuorganisation PostMail"
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vermag daran nichts zu ändern. Dieser ist vorliegend nicht einschlägig.
Auch konnte der Beschwerdeführer nicht auf diesen vertrauen, da er
ihn eigenen Angaben zufolge im relevanten Zeitraum gar nicht kannte.
Das Vorliegen eines beachtlichen Irrtums und damit eines
Willensmangels ist im Ergebnis somit zu verneinen.
4.3 Zu prüfen ist im Weiteren, ob der Aufhebungsvertrag bzw. die
vereinbarte Entschädigung keinen Schutz verdient, weil die massgeb-
liche Anstellungsdauer nach Ziff. 214 GAV Post berechnet wurde.
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich u.a. geltend,
Ziff. 214 GAV Post verstosse gegen das Rückwirkungsverbot und den
Grundsatz der Rechtsgleichheit und gelte zudem nicht für ehemalige
Aushilfen. Im Übrigen könne er ohnehin nicht als Aushilfe im Sinne des
GAV Post qualifiziert werden, da er vor dessen Inkrafttreten zu mehr
als 20 % gearbeitet habe. Was namentlich die Verletzung des Grund-
satzes der Rechtsgleichheit betrifft, führt er aus, die unterschiedliche
Anrechnung der Dienstjahre gemäss Ziff. 214 GAV Post könne nicht
durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden.
4.3.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber an der Anwendung von
Ziff. 214 GAV Post auch im vorliegenden Fall fest. Dies sei ins-
besondere nötig, um die rechtsgleiche Behandlung aller durch das
Projekt REMA betroffenen Postmitarbeiter sicherzustellen. Sie weist
entsprechend die Argumente des Beschwerdeführers zurück, soweit
sie sich damit auseinandersetzt.
4.3.3 Der Inhalt verwaltungsrechtlicher Verträge muss rechtmässig
sein (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 33 Rz. 29). Ein Verstoss
gegen zwingende Rechtsnormen ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung analog der Widerrufbarkeit von Verfügungen zu be-
urteilen. Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag kann demnach aufgehoben
werden, wenn das Interesse an der Verwirklichung des objektiven
Rechts das Interesse an der Rechtssicherheit und am Schutz des
Vertrauens in den Bestand des Vertrags überwiegt (BGE 105 Ia 207
E. 2b, BGE 103 Ia 505 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2583/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 5.6; ZBl 1986 130 E. 7;
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 35 Rz. 9; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN,
a.a.O., Rz. 1117). Der Grundsatz "pacta sunt servanda" gebietet dabei
grundsätzlich die Erfüllung des sich als rechtswidrig erweisenden Ver-
trags, es sei denn, es handle sich um einen gravierenden Mangel.
Auch bei einem den Privaten belastenden Vertrag ist nicht jeder
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Rechtsfehler geeignet, die Aufhebung des Vertrags zu bewirken,
sondern bloss Mängel, die so schwer wiegen, dass die Geltend-
machung durch den Privaten, der dem Vertrag zugestimmt hat, nicht
als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheint (HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 1117; BGE 105 Ia 207 E. 2b; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2583/2007 vom 17. Dezember 2007
E. 5.6). Neben der Aufhebung ist auch die Anpassung des Vertrags
sowie gegebenenfalls die Zusprechung geldwerter Ansprüche möglich
(FRANK KLEIN, Die Rechtsfolgen des fehlerhaften verwaltungsrechtlichen
Vertrags, Diss. Zürich 2003, S. 122, 129, 141 mit Hinweisen, 153,
174 f., 221).
Bei Aufhebungsverträgen gemäss Art. 10 Abs. 1 BPG ist namentlich
der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) zu beachten. Eine Ungleichbehandlung ver-
schiedener Angestellter ist nach den Kriterien, wie sie auch für Ver-
fügungen gelten, nur dort gerechtfertigt, wo sie sich auf sachliche
Gründe abstützen kann (NÖTZLI, a.a.O., Rz. 89 mit Hinweisen; KLEIN,
a.a.O., S. 83 f. mit Hinweisen). Folgt die vertragliche Ungleichbe-
handlung einzig aus der – korrekten – Anwendung eines Rechts-
satzes, stellt sich akzessorisch die Frage, ob dieser mit dem Grund-
satz der Rechtsgleichheit vereinbar ist. Dies ist dann nicht der Fall,
wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger
Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder
Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse auf-
drängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit
gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich
behandelt wird (etwa BGE 131 I E. 4.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
a.a.O., § 23 Rz. 5; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 497).
4.3.4 Nach Ziff. 214 GAV Post ist die in einem Arbeitsverhältnis als
Aushilfe bei der Post oder einem Posthalter zurückgelegte Zeit bei der
Berechnung der massgeblichen Anstellungsdauer nur zu einem
Fünftel zu berücksichtigen. Die Folgen dieser Bestimmung werden im
GAV Post sowie im GAV Aushilfen u.a. dadurch beschränkt, dass
Aushilfen, die ein durchschnittliches wöchentliches Arbeitspensum von
weniger als 8 Stunden bzw. 20 % haben, maximal während dreier
Jahre als Aushilfen gelten. Ein danach weitergeführtes Arbeitsverhält-
nis wird dem GAV Post unterstellt und bei der Berechnung der An-
stellungsdauer vollumfänglich mitgezählt (Ziff. 111 Abs. 1 Bst. b und
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Abs. 3 sowie Ziff. 214 Abs. 1 Bst. a GAV Post, Ziff. 11 Bst. b und Ziff.
12 Abs. 1 GAV Aushilfen). Die Kürzung der Anstellungsdauer gemäss
Ziff. 214 GAV Post beschränkt sich somit bei neurechtlichen Aushilfen
im vorerwähnten Sinn sowie bei entsprechenden altrechtlichen Aus-
hilfen, die frühestens drei Jahre vor Inkrafttreten der beiden Gesamt-
arbeitsverträge in den Postdienst eintraten und nach drei Jahren dem
GAV Post unterstellt wurden, auf die ersten drei Jahre. Bei ent-
sprechenden altrechtlichen Aushilfen, die bereits früher eintraten und
bei Inkrafttreten der beiden Gesamtarbeitsverträge dem GAV Post
unterstellt wurden, wird demgegenüber mangels einer Übergangs-
regelung die gesamte Anstellungsdauer bis zur Unterstellung unter
den GAV Post gekürzt. Sie werden daher von der Kürzung umso
stärker betroffen, je früher sie in den Postdienst eintraten.
Die Anwendung von Ziff. 214 GAV Post bei der Festsetzung der Ent-
schädigungen (Durchhalteprämie und Abgangsentschädigung) ge-
mäss dem Sozialplan REMA führt somit zu einer klaren und
stossenden Benachteiligung und Ungleichbehandlung der langjährigen
altrechtlichen Aushilfen im vorgenannten Sinn. Sie hat beim Be-
schwerdeführer konkret die Folge, dass seine massgebliche An-
stellungsdauer lediglich 8 Jahre und 7 Monate beträgt, dagegen bei
vollumfänglicher Berücksichtigung der die ersten drei Anstellungsjahre
übersteigenden Anstellungszeit gut 17 Jahre umfasst hätte. Ein ver-
nünftiger Grund dafür ist nicht ersichtlich. Namentlich stellt der Um-
stand, dass die Unterstellung unter den GAV Post bei diesen lang-
jährigen altrechtlichen Aushilfen nicht früher möglich war, keinen aus-
reichenden Grund dar, deren Anstellungsdauer erst ab diesem Zeit-
punkt vollumfänglich anzurechnen.
Die in Ziff. 5.4.8.1 und 5.4.8.2 Sozialplan REMA implizit vorgesehene
Anwendung von Ziff. 214 GAV Post zur Berechnung der massgeb-
lichen Anstellungsdauer erweist sich somit jedenfalls hinsichtlich der
langjährigen altrechtlichen Aushilfen im vorgenannten Sinn als mit
dem Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV nicht
vereinbar. Sie ist überdies weder sachgerecht noch billig, zumindest
wenn – wie hier – das Arbeitspensum nach der Unterstellung des
Arbeitsverhältnisses unter den GAV Post nicht auf über 20 %
angehoben wird, die Höhe des für die Entschädigung massgeblichen
Monatslohns eine kompensatorische Kürzung der Anstellungsdauer
mithin nicht als vertretbar erscheinen lässt. Gleiches gilt für die auf
dieser Grundlage vereinbarte Entschädigung. Die entsprechende
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rechtswidrige Klausel des Aufhebungsvertrags ist daher soweit
anzupassen, als dies eine mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit
vereinbare sowie sachgerechte und billige Lösung erfordert.
Das Interesse an der Rechtssicherheit und am Schutz des Vertrauens
in den Bestand des Aufhebungsvertrags steht dem nicht entgegen.
Dies namentlich, weil der Beschwerdeführer der Vorinstanz frühzeitig
seine Einwände mitteilte und diese zumindest die Unbilligkeit der ver-
einbarten Entschädigung hätte bemerken können und müssen. Wegen
der Schwere des Mangels stellt im Weiteren dessen Geltendmachung
durch den Beschwerdeführer (noch) keinen Verstoss gegen Treu und
Glauben dar. Schliesslich steht auch das von der Vorinstanz geltend
gemachte Interesse an der Anwendung von Ziff. 214 GAV auf alle vom
Projekt REMA betroffenen Postmitarbeiter der Vertragsanpassung
nicht entgegen, da diese Bestimmung ja gerade zur Ungleichbe-
handlung des Beschwerdeführers führt.
4.3.5 Eine mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit vereinbare sowie
sachgerechte und billige Lösung setzt vorliegend voraus, dass auch
bei den langjährigen altrechtlichen Aushilfen im vorgenannten Sinn
zumindest die drei Jahre übersteigende Anstellungsdauer vollum-
fänglich berücksichtigt wird. Damit resultieren beim Beschwerdeführer
gut 17 Anstellungsjahre, für die Ziff. 5.4.8.1 Sozialplan REMA eine
Durchhalteprämie von 5 Monatslöhnen vorsieht. An dieser Höhe würde
sich nichts ändern, wenn – etwa mit dem Argument, die Kürzung der
Anstellungsdauer bei Aushilfen sei grundsätzlich unzulässig – die
ganze Anstellungszeit des Beschwerdeführers berücksichtigt würde.
Auf dessen Ausführungen braucht daher nicht weiter eingegangen zu
werden. Ziff. 5.4.8.2 Sozialplan REMA sieht zwar für die gleiche An-
stellungsdauer eine etwas höhere Abgangsentschädigung von
7 Monatslöhnen vor. Da sich der Beschwerdeführer jedoch ohne Vor-
liegen eines beachtlichen Willensmangels dafür entschied, die Vor-
instanz auf den Zeitpunkt der Aufhebung des (...) zu verlassen, findet
diese Bestimmung vorliegend keine Anwendung.
Im Ergebnis ist Ziff. 2 Abs. 2 Satz 1 des Aufhebungsvertrags somit
dahingehend anzupassen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
eine Durchhalteprämie von insgesamt 5 Monatslöhnen auszurichten
hat. Da sie bereits 3 Monatslöhne überwiesen hat, ist sie folglich zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Durchhalte-
prämie in der Höhe von zwei Dritteln der bereits ausgerichteten Ent-
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schädigung von Fr. 2'333.10 brutto, somit von Fr. 1'555.40 brutto, ab-
züglich gesetzlicher und vertraglicher Sozialabgaben, zu bezahlen.
5.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht in Personalrechtssachen nach Art. 36
Abs. 1 BPG – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – grundsätz-
lich kostenlos. Dem als Anwalt in eigener Sache handelnden
Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die
von der Rechtsprechung kumulativ verlangten Voraussetzungen
– komplexe Sache mit hohem Streitwert, hoher Arbeitsaufwand,
vernünftiges Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem
Ergebnis der Interessenwahrung – nicht erfüllt sind (BGE 129 II 297
E. 5, BGE 129 V 113 E. 4.1, BGE 128 V 236 E. 5;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.77).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 1'555.40
brutto, abzüglich gesetzlicher und vertraglicher Sozialabgaben, zu
bezahlen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögens-
rechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens
15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundes-
gerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrecht-
lichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen,
so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen
Urteils zu erheben. Die Frist steht still vom 15. Juli 2010 bis und mit
dem 15. August 2010. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache ab-
zufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens
am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG).
Versand:
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