B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-680/2016, A-710/2016
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
Verfahren A-680/2016
Airport Altenrhein AG,
Flughafenstrasse 11, 9423 Altenrhein,
vertreten durch Rechtsanwälte
Prof. Dr. iur. Roland Müller und lic. iur. Felix Ludwig,
ME Advocat AG, Hauptstrasse 17, 9422 Staad SG,
Beschwerdeführerin 1,
gegen
1. Amt der Vorarlberger Landesregierung,
Landhaus, AT-6901 Bregenz,
2. Gemeinde Gaissau,
Kirchstrasse 3, AT-6974 Gaissau,
3. VCS Verkehrs-Club der Schweiz,
vertreten durch die VCS Sektion St. Gallen-Appenzell,
Rorschacherstrasse 21, Postfach 658, 9004 St. Gallen,
A._______,
[…], 9423 Altenrhein,
B._______,
[…], 9423 Altenrhein,
C._______,
[…], 9423 Altenrhein,
alle vertreten durch MLaw Margot Benz,
Jacober & Bialas, Rechtsanwälte & Notare,
Oberer Graben 44, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
und
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfahren A-710/2016
VCS Verkehrs-Club der Schweiz,
vertreten durch die VCS Sektion St. Gallen-Appenzell,
Rorschacherstrasse 21, Postfach 658, 9004 St. Gallen,
Schutzverband Aktion gegen Fluglärm AgF,
Postfach 1, 9422 Staad SG,
C._______,
[…], 9423 Altenrhein,
A._______,
[…], 9423 Altenrhein,
alle vertreten durch MLaw Margot Benz,
Jacober & Bialas, Rechtsanwälte & Notare,
Oberer Graben 44, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführer 2,
gegen
Airport Altenrhein AG,
Flughafenstrasse 11, 9423 Altenrhein,
vertreten durch Rechtsanwälte
Prof. Dr. iur. Roland Müller und lic. iur. Felix Ludwig,
ME Advocat AG, Hauptstrasse 17, 9422 Staad SG,
Beschwerdegegnerin,
und
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flugfeld St. Gallen-Altenrhein;
Neubau Hangar C6.
A-680/2016, A-710/2016
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Mit Plangenehmigungsverfügungen vom 5. und 17. November 2010 ge-
nehmigte das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL mit Auflagen zwei Plange-
nehmigungsgesuche der Airport Altenrhein AG, der Betreiberin des Flug-
feldes und Regionalflugplatzes St. Gallen-Altenrhein (nachfolgend auch:
Flugplatz), betreffend den Umbau und die Erweiterung des (sich auf dem
Gelände des Flugplatzes befindenden) Fliegermuseums Altenrhein sowie
betreffend den Neubau Hangar C6. Das Bundesverwaltungsgericht hiess
eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil A-8464/2010 vom 10. Ja-
nuar 2012 gut, namentlich weil in den vorangegangenen Plangenehmi-
gungsverfahren keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt
worden war, in deren Rahmen die Auswirkungen des Flugplatzes als Ge-
samtanlage auf die Umwelt geprüft worden waren. Die Durchführung einer
UVP war erforderlich, da die Anzahl der dem Flugplatz zuzurechnenden
Parkplätze den in Ziff. 11.4 des Anhangs der Verordnung vom 19. Oktober
1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) vorge-
sehenen Schwellenwert überschritt.
Im Nachgang zu diesem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts liess
die Airport Altenrhein AG einen Masterplan ausarbeiten, welcher die mög-
lichen Bauvorhaben innerhalb des Perimeters des Flugplatzes St. Gallen-
Altenrhein aufzeigt. Darauf basierend wurde ein Rahmen-Umweltverträg-
lichkeitsbericht (Rahmen-UVB, aktualisierte Fassung datierend vom
30. Januar 2015) erstellt, welcher die bestehenden und zukünftigen Aus-
wirkungen des Flugplatzes auf die Umwelt aufzeigen soll.
B.
Am 17. Dezember 2013 unterbreitete die Airport Altenrhein AG dem BAZL
das angepasste Plangenehmigungsgesuch für den Neubau Hangar C6.
Am 3. März 2014 folgte das modifizierte Plangenehmigungsgesuch der
von der Genossenschaft Fliegermuseum Altenrhein und der Airport Alten-
rhein AG bevollmächtigten Rheintal Bau AG für den Neu- und Umbau des
Fliegermuseums. Vom 12. Januar 2015 (Datum der Einreichung der voll-
ständigen Gesuchsunterlagen) schliesslich datiert ein weiteres beim BAZL
eingereichtes Plangenehmigungsgesuch der Airport Altenrhein AG für den
Ersatzneubau des Betriebs der Egli Paint GmbH bzw. Egli Paint Service
GmbH.
A-680/2016, A-710/2016
Seite 4
C.
Das BAZL führte in der Folge betreffend alle drei Bauprojekte je ein orden-
tliches Plangenehmigungsverfahren im Sinne von Art. 37b ff. des Luftfahrt-
gesetzes (LFG, SR 748.0) durch. Den drei Projekten liegen der bereits er-
wähnte Masterplan und der gemeinsame Rahmen-UVB zugrunde. Dane-
ben liess die Airport Altenrhein AG separate Umweltverträglichkeitsbe-
richte (UVB) erstellen, die jeweils nur die projektspezifischen Auswirkun-
gen auf die Umwelt und die zu treffenden Massnahmen behandeln. Der
UVB Hangar C6 datiert vom 30. Januar 2015 (aktualisierte Fassung).
Während der öffentlichen Auflage der Gesuchsunterlagen erhoben unter
anderem der Schutzverband (Verein) Aktion gegen Fluglärm AgF am
26. Februar 2014, der Verein VCS Verkehrs-Club der Schweiz, A._______,
B._______ und C._______ (nachfolgend: VCS und Mitbeteiligte) zusam-
men mit der Stiftung WWF Schweiz am 27. Februar 2014, das Amt der
Vorarlberger Landesregierung am 1. April 2014 sowie die Gemeinde Gais-
sau am 2. April 2014 Einsprache gegen das Projekt Neubau Hangar C6.
Am 10. Juni 2015 fanden zwischen Vertretern von Bund (BAZL, Bundes-
amt für Umwelt BAFU), Kanton St. Gallen und Flugplatz St. Gallen-Alten-
rhein bzw. Airport Altenrhein AG (vertreten durch den damaligen CEO) ei-
nerseits sowie namentlich dem Land Vorarlberg und der Gemeinde Gais-
sau andererseits "Gespräche im Rahmen der Espoo-Konvention" (Über-
einkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen, Übereinkommen von Espoo,
SR 0.814.06) statt. Gemäss dem vom gleichen Tag datierenden, vom
BAZL erstellten (und mit Nachtrag vom 31. Juli 2015 vom österreichischen
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt-
schaft BMLFUW gebilligten) "Beschlussprotokoll" vereinbarten die beiden
Delegationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) und der
Republik Österreich bzw. des Landes Vorarlberg unter anderem, dass be-
züglich der drei Bauprojekte Hangar C6, Fliegermuseum und Egli Paint
"aufgrund der geringen Umweltauswirkungen auf Österreich auf eine Noti-
fikation nach der Espoo-Konvention verzichtet" werde sowie dass im Plan-
genehmigungsentscheid Hangar C6 einerseits die direkten Auswirkungen
des Projekts und andererseits weitere einschlägige Umweltbelange aus
dem Rahmen-UVB abgehandelt würden. Sodann kam man überein, in ei-
nem nachgelagerten Verfahren betreffend die Anpassung des Betriebsreg-
lements die Thematik der Auswirkungen des Flugplatzes St. Gallen-Alten-
rhein auf die Avifauna abzuhandeln, wobei Österreich in das Verfahren ein-
bezogen werden und eine Notifikation nach der Espoo-Konvention erfolgen
A-680/2016, A-710/2016
Seite 5
soll. Zu diesem Zweck soll ein erweitertes Gutachten (formell als Ergän-
zung des Rahmen-UVB) erstellt werden, das allenfalls notwendige Mass-
nahmen zum Schutz der Avifauna aufzeigt, welche mit der Anpassung des
Betriebsreglements umzusetzen wären.
Das BAZL wies mit Plangenehmigungsverfügung vom 29. Dezember 2015
die erhobenen Einsprachen zumindest teilweise ab und genehmigte den
Neubau Hangar C6 mit Auflagen (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Vereinbarungs-
gemäss hatte das BAZL sämtliche sich aus dem Rahmen-UVB ergeben-
den Umweltbelange vorab in diesem Plangenehmigungsverfahren (Han-
gar C6) behandelt und verfügte entsprechend die notwendigen Auflagen
und Sanierungsmassnahmen (Dispositiv-Ziff. 3 und 4).
Die Gesuche für den Neu- und Umbau des Fliegermuseums sowie den
Ersatzneubau des Betriebs der Egli Paint genehmigte das BAZL mit Plan-
genehmigungsverfügungen vom 18. Januar und 22. März 2016 jeweils mit
Auflagen. Diese beiden Verfügungen sind inzwischen in Rechtskraft er-
wachsen (eine Beschwerde gegen den Ersatzneubau Egli Paint wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-2669/2016 vom 22. August 2016
ab, soweit es darauf eintrat).
D.
Gegen die Plangenehmigungsverfügung des BAZL (nachfolgend: Vorin-
stanz) vom 29. Dezember 2015 erheben die Airport Altenrhein AG (nach-
folgend: Beschwerdeführerin 1) mit Eingabe vom 1. Februar 2016 (Verfah-
ren A-680/2016) sowie der VCS, der Schutzverband AgF, C._______ und
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) mit Eingabe vom 2. Feb-
ruar 2016 (Verfahren A-710/2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Im von der Beschwerdeführerin 1 angehobenen Beschwerdever-
fahren werden auf ihr Ersuchen hin der VCS und Mitbeteiligte sowie das
Amt der Vorarlberger Landesregierung und die Gemeinde Gaissau als Be-
schwerdegegner ins Verfahren einbezogen. Im Verfahren der Beschwer-
deführer 2 hat die Beschwerdeführerin 1 als Beschwerdegegnerin Partei-
stellung.
E.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassungen vom 29. Februar und
22. März 2016 auf Abweisung der Beschwerden.
F.
Das Amt der Vorarlberger Landesregierung reicht im Verfahren A-680/2016
A-680/2016, A-710/2016
Seite 6
am 4. April 2016 eine Stellungnahme ein mit dem Antrag, die Beschwerde
abzuweisen. Die Gemeinde Gaissau schliesst sich am 5. April 2016 der
Eingabe des Amtes der Vorarlberger Landesregierung und insbesondere
dessen Anträgen an.
VCS und Mitbeteiligte reichen am 8. April 2016 eine Stellungnahme im Ver-
fahren A-680/2016 ein und beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Gleichentags ziehen die Beschwerdeführer 2 im Verfahren A-710/2016 An-
trag 6 betreffend die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme schriftlich
zurück.
G.
Die Beschwerdeführerin 1 ersucht in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Ap-
ril 2016 im Verfahren A-710/2016 um Abweisung der Beschwerde, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden könne.
H.
Das als Fachbehörde beigezogene BAFU nimmt am 17. und am 26. Mai
2016 in zwei Fachberichten Stellung zu den beiden Verfahren A-680/2016
und A-710/2016.
I.
Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführer 2 erstatten ihre Rep-
liken mit Eingaben vom 20. Juni und 11. Juli sowie vom 14. Juli 2016.
Die Beschwerdeführerin 1 zieht dabei ihren Eventualantrag zu Rechtsbe-
gehren 1 und ihren Hauptantrag zu Rechtsbegehren 7 (Verfahren
A-680/2016) zurück.
J.
Am 26. Juli 2016 reicht die Vorinstanz in beiden Beschwerdeverfahren eine
weitere Stellungnahme ein.
K.
Weitere Fachberichte des BAFU datieren vom 5. (Verfahren A-680/2016)
und vom 30. (Verfahren A-710/2016) August 2016.
L.
Das Amt der Vorarlberger Landesregierung nimmt am 5. August 2016 ein
weiteres Mal Stellung zur Beschwerde A-680/2016.
A-680/2016, A-710/2016
Seite 7
M.
Der VCS und Mitbeteiligte reichen am 5. September 2016 im Verfahren
A-680/2016 eine Duplik mit unveränderten Anträgen ein.
Die Beschwerdeführerin 1 reicht ihre (als "Beschwerdeantwort" bezeich-
nete) Duplik im Verfahren A-710/2016 am 8. September 2016 ein.
N.
Mit Schreiben vom 23. bzw. 30. September 2016 teilen die Beschwerde-
führerin 1 und die Beschwerdeführer 2 ihren Verzicht auf Schlussbemer-
kungen mit.
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Den Verfahren A-680/2016 und A-710/2016 liegen dasselbe Anfechtungs-
objekt und derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellen sich gleiche oder
ähnliche Rechtsfragen. Sodann sind die an den Verfahren beteiligten Par-
teien weitgehend identisch. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökono-
mischen Gründen, die beiden Verfahren unter der erstgenannten Ge-
schäfts-Nummer zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Ur-
teil zu erledigen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer] A-3116/2016 vom 22. August 2016 E. 1 m.w.H. sowie Art. 24 des
Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021] und dazu Urteile
des BVGer C-6837/2013 vom 15. Juli 2016 E. 2 und B-4710/2014 vom
15. März 2016 E. 1.2).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da
A-680/2016, A-710/2016
Seite 8
keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungs-
gericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44
VwVG; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 LFG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerin 1 ist als formelle Verfügungsadressatin ohne Wei-
teres zur Beschwerde legitimiert. Ebenfalls zu bejahen ist unstrittig die Be-
schwerdeberechtigung der Beschwerdeführer 2 (vgl. Urteil des BVGer
A-8464/2010 vom 10. Januar 2012 E. 1.2 und insbesondere: zum sog. ide-
ellen Verbandsbeschwerderecht [VCS] Art. 55 des Umweltschutzgesetzes
[USG, SR 814.01] i.V.m. Ziff. 20 des Anhangs der Verordnung vom 27. Juni
1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des
Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen
[VBO, SR 814.076]; zum sog. egoistischen Verbandsbeschwerderecht
[AgF] BGE 142 II 80 E. 1.4.2 und Urteil des BVGer A-3339/2015 vom
22. August 2016 E. 1.2; zu den Anforderungen an die Beschwerdelegitima-
tion von Flugplatz-Anrainern [C._______, A._______] Urteile des BVGer
A-3339/2015 vom 22. August 2016 E. 1.3.1.1, A-7248/2014 vom 27. Juni
2016 E. 1.2.2 und A-3283/2012 vom 17. Dezember 2015 E. 1.2.2 f.; zur
Beschwerdeberechtigung bzw. Parteistellung von Dritten und namentlich
Gemeinden [Amt der Vorarlberger Landesregierung, Gemeinde Gaissau]
schliesslich kann auf das Urteil des BVGer A-2669/2016 vom 22. August
2016 E. 3.2 m.w.H. verwiesen werden).
2.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver-
halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 und
52 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht
grundsätzlich frei an, ohne an die rechtlichen Begründungen der Parteien
gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten
A-680/2016, A-710/2016
Seite 9
nicht aufgeworfene Rechtsfragen prüft es indes nur, wenn hierzu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (statt vieler Urteil des BVGer
A-4389/2016 vom 21. September 2016 E. 2.2 m.H.).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts-
verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessens-
ausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungs-
gericht allerdings eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beur-
teilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese – wie
vorliegend die Vorinstanz und das BAFU – den örtlichen, technischen und
persönlichen Verhältnissen näher steht als das Bundesverwaltungsgericht.
Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der
Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren sachgerechten Lösungen überlas-
sen. Wenn es um die Beurteilung ausgesprochener Spezialfragen geht, in
denen die betroffene Behörde über besonderes Fachwissen verfügt, weicht
das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von deren Auffassung ab.
Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass die Vorinstanz die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
getroffen hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteil des Bundesgerichts [BGer]
2C_681/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.5.1, zur Publikation vorgesehen; Ur-
teile des BVGer A-654/2016 vom 11. Oktober 2016 E. 2 und A-2669/2016
vom 22. August 2016 E. 4.2, je m.w.H.). Das Gericht soll nicht aus eigenem
Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch
die zuständige Fachbehörde abweichen, auch wenn ihm bei Sachverhalts-
fragen die freie Kognition zusteht. Insbesondere ist es nicht Sache der Ge-
richte, Umweltpolitik zu betreiben oder die Rolle von Aufsichtsbehörden zu
übernehmen (Urteil des BGer 2C_1065/2015 vom 15. September 2016
E. 4).
4.
Die massgebenden gesetzlichen Grundlagen zum Plangenehmigungsver-
fahren bei Flugplatzanlagen und dabei insbesondere zum vorliegend
massgeblich gewesenen ordentlichen Verfahren hat die Vorinstanz in der
angefochtenen Plangenehmigungsverfügung (Bst. B Ziff. 1.2 f.) zutreffend
A-680/2016, A-710/2016
Seite 10
dargelegt (vgl. Art. 37 ff. LFG und Art. 27a ff. der Verordnung vom 23. No-
vember 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt [VIL, SR 748.131.1]). Da-
rauf kann verwiesen werden.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 10. Januar 2012 festge-
halten, dass Einwirkungen gemäss Art. 8 USG sowohl einzeln als auch ge-
samthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen seien. Das aus
dieser Bestimmung fliessende Prinzip der gesamtheitlichen Betrachtung
verlange unter anderem, dass verschiedene in einem räumlichen und funk-
tionalen Zusammenhang stehende Anlagen bezüglich der Umweltrechts-
konformität gesamthaft zu beurteilen seien. Stellten einzelne Anlagen eine
Einheit dar, wie dies zum Beispiel vom Bundesgericht bei Flugplatzanlagen
bejaht worden sei (vgl. BGE 124 II 293 E. 26b und 124 II 75 E. 7a), müsse
eine UVP durchgeführt werden, sofern die Anlagen gemeinsam den mass-
geblichen Schwellenwert überschritten. Eine geplante Anlageänderung –
sei sie in Teilprojekte gegliedert oder zusammengefasst – sei in gesamt-
heitlicher Betrachtung und unter Einbezug aller Teilvorhaben, die zwar
nicht gleichzeitig, aber doch in relativ rasch aufeinander folgenden Etappen
verwirklicht würden, zu prüfen (Urteil A-8464/2010 E. 4.3). Diese Recht-
sprechung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht jüngst mit Verweis auf
BGE 142 II 20 E. 3.1 und ergänzte, die erforderlichen Emissionsbegren-
zungen nach Art. 12 USG müssten für die gesamte UVP-pflichtige Anlage
geprüft und im Bewilligungsentscheid festgesetzt werden, das heisst nicht
nur hinsichtlich der veränderten, sondern auch der unveränderten Be-
triebsbereiche (Urteil des BVGer A-3339/2015 vom 22. August 2016
E. 7.3.3.2; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_526/2015 vom 12. Oktober 2016
E. 3.3, zur Publikation vorgesehen).
Dementsprechend entschied das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
10. Januar 2012 mit Blick auf die Projekte Hangar C6 und Fliegermuseum,
bei der Prüfung einer allfälligen UVP-Pflicht aufgrund der Parkplatzzahl sei
die Gesamtzahl der dem Flugplatz St. Gallen-Altenrhein zuzurechnenden
Parkplätze zu klären und zu berücksichtigen. In der Folge bejahte es eine
UVP-Pflicht für die beiden genannten Bauvorhaben, worauf die Beschwer-
deführerin 1 den Rahmen-UVB in Auftrag gab (vgl. vorstehend Bst. A).
Das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen, vorab im Plangenehmigungs-
verfahren Hangar C6 sämtliche Umweltbelange aus dem Rahmen-UVB,
der auch die betrieblichen Auswirkungen der Projekte Egli Paint und Flie-
A-680/2016, A-710/2016
Seite 11
germuseum enthält, zu behandeln und alle diesbezüglich notwendigen Auf-
lagen und Sanierungsmassnahmen zu verfügen, ist demnach nicht zu be-
anstanden und wurde im streitgegenständlichen Verfahren auch von keiner
Partei in Frage gestellt.
Die Vorinstanz hätte diejenigen Auflagen und Sanierungsmassnahmen,
welche nicht ausschliesslich mit dem Hangar C6 im Zusammenhang ste-
hen, aber nur im diesbezüglichen Plangenehmigungsentscheid angeord-
net wurden, ohnehin (nochmals) zu verfügen, selbst wenn das Vorhaben
Hangar C6 nicht realisiert und die angefochtene Plangenehmigung hinfällig
würde (vgl. Urteil des BVGer A-2669/2016 vom 22. August 2016 E. 6.1).
6.
Nachfolgend ist zuerst über die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 1
(Verfahren A-680/2016) zu befinden (E. 7), anschliessend sind die Anträge
der Beschwerdeführer 2 (Verfahren A-710/2016) zu beurteilen (E. 8).
Sämtliche Einwände richten sich gegen den Rahmen-UVB sowie die in die-
sem Zusammenhang verfügten Auflagen und Sanierungsmassnahmen.
Gegen den Neubau Hangar C6 an sich werden keine Rügen vorgebracht.
7.
Die Beschwerdeführerin 1 (in den zitierten Dispositiv-Ziffern und Rechts-
begehren jeweils als "Gesuchstellerin" bezeichnet) bringt in ihrer Be-
schwerde einleitend vor, sie verlange in den meisten Fällen lediglich Präzi-
sierungen der Auflagen im Interesse der Rechtssicherheit, damit nicht eine
Präjudizierung der Anwendbarkeit von hier nicht anwendbaren Normen er-
folge oder neue Lärmkorsette festgelegt würden.
7.1 Die Vorinstanz verfügte in Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfü-
gung:
"Die zulässigen Lärmimmissionen werden auf der Grundlage von
31'500 Flugbewegungen festgelegt. Die Gesuchstellerin hat innert 6 Mo-
naten nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung eine entsprechende
Lärmberechnung zur Genehmigung einzureichen."
Die Beschwerdeführerin 1 beantragt in Rechtsbegehren 1, diese Auflage
wie folgt zu ergänzen:
"Die zulässigen Lärmimmissionen werden gemäss Art. 37a LSV auf der
Grundlage von 31'500 Flugbewegungen festgelegt. Die Gesuchstellerin
hat innert sechs Monaten nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung
A-680/2016, A-710/2016
Seite 12
eine entsprechende Lärmberechnung auf der Basis von 31'500 Flugbewe-
gungen und dem zukünftigen Flottenmix zur Genehmigung einzureichen.
Die vorliegende Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen gemäss
Art. 37a LSV gelten neben dem gegenständlichen Vorhaben für Han-
gar C6 auch für die noch im Plangenehmigungsverfahren befindlichen Vor-
haben Fliegermuseum und Egli Paint. Jedes weitere Vorhaben, welches
Einfluss auf die maximal gemäss SIL zulässigen Flugbewegungen von
36'500 hat, hat im Rahmen eines neuen Plangenehmigungsverfahrens und
einer projektbezogenen Ergänzung des Rahmen-UVB zu erfolgen und be-
darf einer neuen Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen."
Das Eventualbegehren 1 hat die Beschwerdeführerin 1 mit Replik vom
11. Juli 2016 zurückgezogen. Subeventualiter beantragt sie die Rückwei-
sung von Dispositiv-Ziff. 3 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
7.1.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Vorinstanz vermenge
die Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen mit der Festlegung der
zulässigen Flugbewegungen. Einzuhalten seien die (auf der Grundlage
von 31'500 Flugbewegungen festgelegten) Lärmkurven und nicht die ab-
solute Zahl von 31'500 Flugbewegungen. Letztere – und der Flottenmix –
seien lediglich als (vorläufige) Berechnungsgrundlage für die einzuhalten-
den Lärmkurven zu qualifizieren und nicht als Vorgabe an den Betrieb des
Flugplatzes im Sinne einer Höchstzahl von Flugbewegungen. Nur unter
dieser Annahme habe der Vertreter der Beschwerdeführerin 1 anlässlich
der Gespräche vom 10. Juni 2015 der Festlegung auf 31'500 Flugbewe-
gungen zugestimmt.
7.1.2 Die Vorinstanz erwog bereits in der angefochtenen Verfügung, nach
der Genehmigung der zulässigen Lärmimmissionen sei entscheidend,
dass diese – und nicht die Flugbewegungen, die als Grundlage der Be-
rechnung dienten – zukünftig eingehalten würden. Eine höhere Anzahl an
Flugbewegungen sei zulässig, solange die erlaubten Lärmimmissionen
eingehalten würden. Eine Neubeurteilung des Lärms bzw. Neufestsetzung
der zulässigen Lärmimmissionen, auch auf der Grundlage von mehr als
31'500 Flugbewegungen, sei im Rahmen eines Betriebsreglements- oder
neuen Plangenehmigungsverfahrens möglich.
Diese Auffassung bestätigt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung. Die be-
anstandete Dispositiv-Ziffer sei hinreichend klar, wenn man auch die Erwä-
gungen in der Plangenehmigungsverfügung berücksichtige. Die von der
A-680/2016, A-710/2016
Seite 13
Beschwerdeführerin 1 verlangten Ergänzungen führten materiell zu kei-
nem anderen Ergebnis.
7.1.3 Nach Ansicht von VCS und Mitbeteiligten gilt die Zahl von
31'500 Flugbewegungen absolut; sie sei nicht bloss für die Fluglärmbe-
rechnung relevant. Andernfalls könne die Beschwerdeführerin 1 den Flot-
tenmix in ihrer Eingabe an die Vorinstanz mit grossen und lauten Flugzeu-
gen so ausgestalten, dass die Lärmkurven grosszügig festgelegt würden
und in der Folge mit (weit) mehr als 31'500 Flugbewegungen von kleineren
und leiseren Flugzeugen eingehalten werden könnten.
7.1.4 Das BAFU erachtet Dispositiv-Ziff. 3 als eine aus umweltschutzrecht-
licher Sicht nicht zu beanstandende Betriebsvorschrift. Die Einschränkung
der Anzahl Flugbewegungen sei eine mögliche Emissionsbegrenzung im
Sinne von Art. 12 Abs. 1 USG.
7.1.5 In Dispositiv-Ziff. 3 wird keine Höchstzahl von Flugbewegungen be-
stimmt, sondern einzig festgehalten, dass die zulässigen Lärmimmissionen
auf der Grundlage von 31'500 Flugbewegungen festgelegt werden. Dies
hat die Vorinstanz nicht nur während des Beschwerdeverfahrens bestätigt,
sondern ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Dispositiv-Ziffer und den
Erwägungen in der Plangenehmigung (S. 29 f.), wo im Übrigen auch die
gesetzliche Grundlage von Art. 37a der Lärmschutz-Verordnung vom
15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) – welche die Beschwerdeführerin 1
ins Dispositiv aufnehmen möchte – genannt wird. Für eine Anpassung der
genannten Auflage (oder gar eine Rückweisung an die Vorinstanz) besteht
daher kein Anlass. Dass offenbar auch das BAFU fälschlicherweise davon
ausgegangen ist, bei den 31'500 Flugbewegungen handle es sich um eine
Betriebsvorschrift zur Begrenzung der Anzahl Flugbewegungen, zeigt
zwar, dass die Anordnung präziser hätte formuliert werden können. Spä-
testens mit der Klarstellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren besteht
diesbezüglich allerdings kein Handlungsbedarf mehr.
Die Befürchtung von VCS und Mitbeteiligten, die Beschwerdeführerin 1
könnte den 31'500 Flugbewegungen einen Flottenmix mit besonders lau-
ten Flugzeugen zugrunde legen, um so später die Anzahl Flugbewegungen
mit leiseren Flugzeugen einfach erhöhen zu können (da die zulässigen
Lärmimmissionen eingehalten werden), erweist sich als unbegründet.
Selbstverständlich wird bei der Festlegung der zulässigen Lärmimmissio-
nen auf den tatsächlichen – aktuellen oder zu erwartenden – Flottenmix
A-680/2016, A-710/2016
Seite 14
abzustellen sein und wird die Vorinstanz die entsprechenden von der Be-
schwerdeführerin 1 gelieferten Angaben dahingehend zu prüfen haben.
Auf die von der Beschwerdeführerin 1 erhobene Rüge der Verletzung der
Begründungspflicht (vgl. Rz. 32 der Beschwerde) ist bei diesem Ergebnis
nicht näher einzugehen, nachdem jene in ihrer Replik vom 11. Juli 2016
(Rz. 31) selbst anführt, sie habe anlässlich der Gespräche vom 10. Juni
2015 zugestimmt, die zulässigen Lärmimmissionen auf der Grundlage von
31'500 Flugbewegungen festzulegen.
7.2
7.2.1 In Dispositiv-Ziff. 4.2 ordnete die Vorinstanz zum Fluglärm an:
"Die Massnahme LÄ-3 zum Reporting Fluglärm im Rahmen-UVB ist um-
zusetzen. Als Vergleichswert ist der genehmigte Lärm auf der Basis der
31'500 Flugbewegungen heranzuziehen."
Die Massnahme LÄ-3 lautet wie folgt: "Der Flugplatz verpflichtet sich zu
einem jährlichen Monitoring betreffend Fluglärm. Dieses erfolgt anhand der
Entwicklung der Anzahl Flugbewegungen und Flugzeugtypen im Vergleich
zur zulässigen Fluglärmbelastung gemäss geltendem SIL Objektblatt. Das
Reporting wird auf der Homepage des Flugplatzes veröffentlicht" (vgl. Rah-
men-UVB Ziff. 7.4.1 S. 74).
Die Beschwerdeführerin 1 beantragt in Rechtsbegehren 2, die genannte
Auflage wie folgt anzupassen:
"Die Massnahmen LÄ-3 zum Reporting Fluglärm im Rahmen-UVB sind um-
zusetzen. Als Vergleichswert sind die zulässigen Lärmimmissionen
(Art. 37a LSV) auf der Grundlage von 31'500 Flugbewegungen heranzu-
ziehen. Es ist der Gesuchstellerin überlassen, zusätzlich den Prognose-
zustand 2021 auf der Basis der SIL-konformen 36'500 Flugbewegungen
zu reporten."
7.2.2 Aus dem in Erwägung 7.1.5 Gesagten ergibt sich ohne Weiteres,
dass die 31'500 Flugbewegungen lediglich die Grundlage für die Festle-
gung der zulässigen Lärmimmissionen darstellen, weshalb eine entspre-
chende Präzisierung in Dispositiv-Ziff. 4.2 nicht erforderlich ist. Für eine
Plafonierung der Flugbewegungen (vgl. zu deren Zulässigkeit Urteil des
BVGer A-3339/2015 vom 22. August 2016 E. 8.3 ff.) besteht denn zumin-
dest einstweilen auch kein Anlass, hat die Vorinstanz doch andere Mass-
nahmen angeordnet, welche die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte
A-680/2016, A-710/2016
Seite 15
(IGW) sicherstellen und dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip (vgl. dazu
nachfolgend E. 7.3.5) Rechnung tragen sollen.
Der Beschwerdeführerin 1 ist es sodann unbenommen, zusätzlich den
Prognosezustand 2021 auf der Basis von 36'500 Flugbewegungen auszu-
weisen. Da die Vorinstanz dies jedoch nicht verlangt, gibt es keinen Grund,
die Auflage in dieser Hinsicht zu ergänzen.
7.3 Zum Industrie- und Gewerbelärm verfügte die Vorinstanz in Dispositiv-
Ziff. 4.3.2:
"Die Gesuchstellerin hat innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der
vorliegenden Verfügung zur Einhaltung der IGW folgende Massnahmen zu
treffen:
- Verlegung des Triebwerkstandplatzes gemäss Masterplan;
- Ausrichtung der Flugzeuge nach Norden;
- Einschränkung der Standlaufzeit von Montag–Freitag auf die Zeiten
von 07.00–12.00 Uhr und 13.30–19.00 Uhr;
- Einschränkung und Festlegung der Anzahl Standläufe."
Die Beschwerdeführerin 1 verlangt in Rechtsbegehren 3, die Auflage am
Ende mit der folgenden Anordnung zu ergänzen:
"Die Massnahmen sind nicht kumulativ zu treffen. Es ist der Gesuchstellerin
zudem gestattet, die Einhaltung der IGW über zusätzliche bauliche Mass-
nahmen zu erfüllen."
Sodann sei die dritte Massnahme (Einschränkung der Standlaufzeit) zu
streichen bzw. – eventualiter – zu ersetzen durch die Anordnung:
"Einschränkungen der Standlaufzeit innerhalb der zulässigen Standlaufzei-
ten gemäss derzeitigem Betriebsreglement;"
7.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt zur Begründung vor, Einschränkun-
gen bei den Betriebszeiten führten nachweislich nicht zu einer Reduktion
der Lärmbelastung; es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Stand-
laufzeiten eingeschränkt werden sollten. Die Massnahme sei aufgrund
(flug-)betrieblicher Notwendigkeiten weder betrieblich noch wirtschaftlich
tragbar und schränke die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführerin 1 in
unzulässiger Weise ein. Standläufe würden nie ohne entsprechende Not-
wendigkeit gemacht und sich insbesondere aus Hersteller- oder Luftauf-
sichtsbehördenvorgaben ergeben. Sie seien für den sicheren Betrieb von
A-680/2016, A-710/2016
Seite 16
Flugzeugen zwingend erforderlich – etwa nach Triebwerkswartungen – und
meist Bestandteil von Startvorbereitungen. Die Auflage sei willkürlich, da –
sei es aus betrieblichen oder sicherheitstechnischen Gründen – keine Aus-
nahmen mehr möglich seien.
Die in Dispositiv-Ziff. 4.3.2 genannten Massnahmen könne die Beschwer-
deführerin 1 alternativ treffen, was zu verdeutlichen sei.
7.3.2 Die Vorinstanz begründet die Einschränkung der Standlaufzeiten da-
mit, dass es bei Berücksichtigung sämtlicher Triebwerkstandläufe zu den
im Rahmen-UVB ausgewiesenen Überschreitungen der einzuhaltenden
IGW komme, weshalb Sanierungsmassnahmen getroffen werden müss-
ten, die zu einer Verbesserung der Lärmsituation führten. Der Beschwer-
deführerin 1 stehe es frei, zur Einhaltung der IGW neben den angeordne-
ten betrieblichen Einschränkungen zusätzlich bauliche Massnahmen zu
treffen; die Vorinstanz wolle sie aber nicht dazu verpflichten.
Einschränkungen bei Betriebszeiten führten zwar nicht zu einer Reduktion
der Lärmbelastung bezüglich der IGW-Überschreitungen, indes subjektiv
zu einer deutlich wahrnehmbaren Reduktion der Lärmbelastung in den
sensiblen Tagesrandstunden. Es sei nicht ersichtlich und werde von der
Beschwerdeführerin 1 auch nicht dargelegt, weshalb die lärmintensiven
Triebwerkstandläufe morgens bereits ab 06:00 Uhr und abends bis um
22:00 Uhr erfolgen müssten. Die Massnahme sei im Sinne des umwelt-
rechtlichen Vorsorgeprinzips angezeigt und die damit verbundenen be-
trieblichen Einschränkungen durchaus vertretbar.
Was die kumulative bzw. alternative Anwendung der in Dispositiv-Ziff. 4.3.2
genannten Massnahmen anbelange sei festzuhalten, dass die erste und
die zweite Massnahme (Verlegung des Triebwerkstandplatzes und Aus-
richtung der Flugzeuge nach Norden) dem eingereichten Masterplan bzw.
dem Rahmen-UVB entsprächen, mithin von der Beschwerdeführerin 1
selbst vorgebracht worden seien. Deshalb seien die beiden Massnahmen
nicht als alternativ zu treffende Massnahmen zu verstehen. Dasselbe gelte
für die dritte Massnahme (Einschränkung der Standlaufzeiten). Falls mit
den erwähnten drei ersten Massnahmen die IGW eingehalten würden, sei
die offen formulierte vierte Massnahme (Einschränkung und Festlegung
der Anzahl Standläufe) nicht umzusetzen.
7.3.3 VCS und Mitbeteiligte haben keine Einwände gegen zusätzliche bau-
liche Massnahmen, sondern fordern vielmehr selbst die Erstellung einer
A-680/2016, A-710/2016
Seite 17
Schallschutzanlage (vgl. nachfolgend E. 8.1). Wirkungsvolle bauliche
Massnahmen erreichten das Ziel einer Lärmreduktion besser als eine zeit-
liche Einschränkung auf die Wochentage. Trotzdem werde eine zusätzliche
Beschränkung der Standlaufzeiten begrüsst.
7.3.4 Das BAFU führt an, gemäss Rahmen-UVB würden durch Triebwerk-
standläufe Überschreitungen der massgebenden IGW verursacht. Die zeit-
liche Einschränkung der Standlaufzeit sei eine Betriebsvorschrift. Als sol-
che sei sie grundsätzlich eine geeignete Emissionsbegrenzung im Sinne
von Art. 12 Abs. 1 USG. Zwar führe die Einschränkung der Betriebszeiten
für die Triebwerkstandläufe ohne gleichzeitige Reduktion der Anzahl
Standläufe nicht zu einer Verringerung der Lärmdosis. Dies ändere jedoch
nichts daran, dass diese Massnahme eine geeignete Emissionsbegren-
zung im Sinne der Vorsorge darstelle, weil die Standläufe auf weniger emp-
findliche Tageszeiten verschoben würden. Dies führe in der Wahrnehmung
der Betroffenen zu einer deutlichen Reduktion der Lärmimmissionen.
Zur Frage, ob die in Dispositiv-Ziff. 4.3.2 verfügten Massnahmen kumulativ
oder alternativ umgesetzt werden müssen, hält das BAFU fest, im Bereich
des Lärmschutzes gälten die Voraussetzungen der vorsorglichen Emissi-
onsbegrenzung und der Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenz-
werte kumulativ. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip seien von der Vollzugs-
behörde diejenigen Massnahmen anzuordnen, die technisch und betrieb-
lich möglich und wirtschaftlich tragbar seien. Würden die massgebenden
IGW durch die Umsetzung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen ein-
gehalten, müssten keine weiteren Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11
Abs. 3 USG umgesetzt werden. Andernfalls seien zusätzliche, verschärfte
Emissionsbegrenzungen umzusetzen. Daraus folge, dass sich die zustän-
dige Behörde nicht darauf beschränken dürfe, der Gesuchstellerin die Aus-
wahl zwischen verschiedenen die IGW einhaltenden Massnahmen zu ge-
währen. Vielmehr habe sie sich für jene Massnahme(n) zu entscheiden,
welche im Rahmen des Vorsorge- und des Verhältnismässigkeitsprinzips
den besten Lärmschutz gewährleiste(ten). Dies könne auch dazu führen,
dass verschiedene Emissionsbegrenzungen kumulativ anzuordnen seien.
7.3.5 Der Rahmen-UVB geht betreffend die ihm zugrunde gelegten Pro-
jekte von einer wesentlichen Änderung einer ortsfesten Anlage im Sinne
von Art. 8 LSV aus. Dementsprechend müssen die Lärmemissionen der
neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugs-
behörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich mög-
A-680/2016, A-710/2016
Seite 18
lich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 1). Die Lärmemissionen der ge-
samten Anlage müssen mindestens so weit begrenzt werden, dass die
IGW nicht überschritten werden (Abs. 2). Gemäss Rahmen-UVB werden
die IGW des Industrie- und Gewerbelärms auf dem Flugplatz St. Gallen-
Altenrhein jedoch – was keine Partei in Abrede stellt – überschritten, wobei
eine der Hauptursachen für die Grenzwertüberschreitung die Triebwerk-
standläufe sind. Es sind deshalb Sanierungsmassnahmen nach Art. 13
LSV zu ergreifen.
Das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip ist neben Art. 8 Abs. 1 LSV auch be-
reits in Art. 11 Abs. 2 USG (und für Verkehrsanlagen in Art. 18 der Luft-
reinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV, SR 814.318.142.1])
verankert (vgl. Urteil des BGer 1C_390/2013 vom 16. Juli 2014 E. 7.2). Es
verlangt die Prüfung vorsorglicher emissionsbegrenzender Massnahmen
(vgl. dazu Art. 12 USG), unabhängig von der bestehenden Umweltbelas-
tung. Selbst wenn ein Projekt zu einer Erhöhung der Immissionen im nicht
wahrnehmbaren Bereich führt, muss geprüft werden, ob vorsorgliche emis-
sionsbegrenzende Massnahmen technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich zumutbar sowie verhältnismässig sind (Urteil des BVGer
A-3339/2015 vom 22. August 2016 E. 7.2 m.w.H.). Änderungen können
unter dem Gesichtswinkel des Vorsorgeprinzips nach Art. 8 Abs. 1 LSV
zwar nur mit Bezug auf die neuen oder geänderten Anlageteile verlangt
werden. Abgesehen davon, dass Art. 11 Abs. 2 USG keine solche Ein-
schränkung vorsieht, verlangt das in Art. 8 USG niedergelegte Prinzip der
ganzheitlichen Betrachtungsweise – insbesondere für den Bereich der
Emissionsbegrenzung – jedoch eine gesamthafte Beurteilung aller An-
lage(-teile), die aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zu-
sammenhangs als Gesamtanlage erscheinen. Dementsprechend müssen
die erforderlichen Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 f. USG für die ge-
samte UVP-pflichtige Anlage geprüft und im Bewilligungsentscheid festge-
setzt werden, mithin nicht nur hinsichtlich der veränderten, sondern auch
der unveränderten Betriebsbereiche (BGE 142 II 20 E. 3.1 m.w.H.; Urteil
des BVGer A-3339/2015 vom 22. August 2016 E. 7.3.3.2).
Masterplan und Rahmen-UVB wurden denn auch mit Blick auf den ganzen
Flugplatz erstellt und die streitgegenständlichen Massnahmen in der ange-
fochtenen Plangenehmigung unabhängig vom ihr zugrunde liegenden Pro-
jekt Hangar C6 verfügt.
7.3.5.1 Die Parteien sind sich zu Recht einig, dass Einschränkungen bei
den Standlaufzeiten – im Gegensatz zu einer Einschränkung der Anzahl
A-680/2016, A-710/2016
Seite 19
Standläufe – objektiv keine Reduktion der Lärmemissionen zur Folge ha-
ben. Wie die Vorinstanz zu Recht anführt, hängt das subjektive Lärmemp-
finden jedoch erheblich davon ab, wann der Lärm auftritt. Durch die Ein-
schränkung der Betriebszeiten werden die Standläufe von empfindlicheren
auf weniger empfindlichere Tageszeiten verschoben, weshalb dieses
Massnahme auch nach Ansicht des BAFU eine geeignete Emissionsbe-
grenzung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 USG darstellt (vgl. auch Urteil des
BVGer A-775/2011 vom 24. Mai 2011 E. 12.3).
7.3.5.2 Die Beschwerdeführerin 1 legt nicht substanziiert dar, dass bzw. in-
wiefern sie durch die vorgesehene Einschränkung der Standlaufzeiten un-
verhältnismässig in ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten eingeschränkt
wird. Der Rahmen-UVB prognostiziert für das Jahr 2021 bei mehr als
30'000 Flugbewegungen eine jährliche Zahl von "nur" 271 Standläufen. Bei
einem Standlauf (engine run) handelt es sich gemäss der von der Be-
schwerdeführerin 1 eingereichten "Vereinbarung für Standläufe" (abrufbar
unter , abgerufen am
02.11.2016) um die "Inbetriebnahme von Flugzeug- und Helikoptertrieb-
werken zu Test-, Kontroll- oder Wartungszwecken mit einer Drehzahl höher
als Leerlauf". Standläufe sind bereits gemäss dem geltenden Betriebsreg-
lement vom 23. bzw. 24. Februar 2010 (Anhang 3) nur von Montag bis Frei-
tag zwischen 06:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie 13:30 Uhr und 22:00 Uhr so-
wie am Samstag zwischen 07:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie 13:30 Uhr und
19:00 Uhr zulässig (max. fünf Hunter-Standläufe pro Jahr einzig von Mon-
tag bis Freitag zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr).
Es ist der Beschwerdeführerin 1 zumutbar, sich bei den aus betrieblichen
oder Sicherheitsgründen durchzuführenden Standläufen an die in Disposi-
tiv-Ziff. 4.3.2 vorgegebenen Zeiten zu halten. Dies hat nicht zur Folge, dass
Standläufe zu unterbleiben haben, was mit Sicherheitsrisiken verbunden
wäre, sondern lediglich, dass allenfalls gewisse Flüge verschoben werden
müssen. Die Beschwerdeführerin 1 führt selbst aus, dass sie Standläufe
nicht ohne Not in Randzeiten und auf Wochenenden legt, weshalb nicht
davon auszugehen ist, dass davon eine grosse Anzahl Standläufe bzw.
Flüge betroffen ist. Die in Dispositiv-Ziff. 4.3.2 angeordnete zeitliche Ein-
schränkung der Standlaufzeiten erscheint deshalb als angemessen und
zulässig.
7.3.5.3 Was die alternative oder kumulative Umsetzung der Massnahmen
anbelangt, ist die Sichtweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Im Be-
reich des Lärmschutzes gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der
A-680/2016, A-710/2016
Seite 20
Grenzwerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ. Auch
wenn ein Projekt die vorgeschriebenen Grenzwerte einhält, ist deshalb an-
hand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 8 Abs. 1 LSV genannten Kriterien
zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfor-
dert. Dies kann dazu führen, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen
kumulativ anzuordnen sind (vgl. BGE 124 II 517 E. 4b; Urteil des BGer
1C_506/2008 vom 12. Mai 2009 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3339/2015 vom
22. August 2016 E. 7.3.2). Wie bereits erwähnt werden die massgebenden
IGW gemäss Rahmen-UVB überschritten. Die ersten drei Massnahmen
(Verlegung des Triebwerkstandplatzes, Ausrichtung der Flugzeuge nach
Norden, Einschränkung der Standlaufzeiten), welche für die Beschwerde-
führerin 1 wirtschaftlich tragbar sowie technisch und betrieblich möglich
sind, sind demnach auch nach Ansicht des BAFU kumulativ umzusetzen.
Die Anzahl der Standläufe dagegen wird aufgrund des damit verbundenen
erheblichen Eingriffs in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit der Be-
schwerdeführerin 1 nur zu reduzieren sein, falls die Massnahmen 1–3 nicht
zur Einhaltung der IGW führen sollten.
7.3.5.4 Im Eventualbegehren beantragt die Beschwerdeführerin 1, die
Standlaufzeiten seien lediglich auf die gemäss Betriebsreglement zulässi-
gen Zeiten zu beschränken. An diese hat sich die Beschwerdeführerin in-
des bereits jetzt zu halten, weshalb das Eventualbegehren inhaltlich nicht
vom Hauptbegehren abweicht.
7.4 Mit Rechtsbegehren 4 beantragt die Beschwerdeführerin 1 entspre-
chend ihrem Rechtsbegehren 3, die Anordnung der Vorinstanz in Disposi-
tiv-Ziff. 4.3.3 – wonach es Ersterer obliegt, aus den in der Auflage 4.3.2
erwähnten vier Massnahmen den richtigen Mix zu wählen – dahingehend
zu präzisieren, dass die Massnahmen alternativ gewählt werden können.
Nach dem Gesagten ist dieses Begehren abzuweisen (vgl. vorstehend
E. 7.3.5.3).
7.5 Gemäss der von der Beschwerdeführerin 1 nicht angefochtenen Dis-
positiv-Ziff. 4.3.4 hat sie der Vorinstanz innerhalb von neun Monaten nach
Rechtskraft der Plangenehmigung eine neue Lärmberechnung einzu-
reichen, welche die Anzahl der Triebwerkstandläufe festhält und nachweist,
dass keine IGW überschritten sind. Die von der Vorinstanz in Dispositiv-
Ziff. 4.3.5 verfügte Auflage lautet:
"Falls dieser Nachweis [gemäss Dispositiv-Ziff. 4.3.4] nicht erbracht wer-
den kann, sind die Triebwerkstandläufe mit sofortiger Wirkung und bis zum
Nachweis der Einhaltung der IGW einzustellen."
A-680/2016, A-710/2016
Seite 21
Die Beschwerdeführerin 1 beantragt in Rechtsbegehren 5, zusätzlich den
folgenden Vorbehalt anzubringen:
"Triebwerkstandläufe, welche betriebs- oder sicherheitsbedingt zwingend
notwendig sind, bleiben vorbehalten."
7.5.1 Die Beschwerdeführerin 1 bezeichnet die Dispositiv-Ziff. 4.3.5 als "in
dieser krassen Form willkürlich". Standläufe seien unabdingbarer Bestand-
teil der Flugzeugwartung und der Flugsicherheit. Die Umsetzung der Sank-
tionsandrohung käme faktisch einem Tätigkeitsverbot der am Flugplatz tä-
tigen Wartungsbetriebe bzw. des dort angesiedelten gewerblichen Linien-
verkehrs gleich, führte mithin zur Einstellung des Flugbetriebes sowie zur
sofortigen Schliessung der in Altenrhein ansässigen Unterhaltsbetriebe.
Die Konsequenzen wären Entlassungen bei Drittfirmen und bei der Be-
schwerdeführerin 1 selbst.
7.5.2 Die Vorinstanz bringt vor, das Ansinnen der Beschwerdeführerin 1,
weiterhin Triebwerkstandläufe im Sinne einer Ausnahmeklausel durchzu-
führen, auch wenn sie den Nachweis der Einhaltung der IGW nicht er-
bringe, sei abzulehnen, da die LSV die Einhaltung der IGW verlange. Es
sei für die Beschwerdeführerin 1 zumutbar, innerhalb von neun Monaten
den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
7.5.3 VCS und Mitbeteiligte weisen darauf hin, dass gemäss der Be-
schwerdeführerin 1 Standläufe nie ohne entsprechende Notwendigkeit ge-
macht würden. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass
sie alle Triebwerkstandläufe als betriebs- oder sicherheitsbedingt zwingend
notwendig erachte.
7.5.4 Das BAFU vertritt die Ansicht, die Anordnung in Dispositiv-Ziff. 4.3.5
sei zulässig. Für den Flugplatz St. Gallen-Altenrhein als bestehende orts-
feste, private Anlage, die wesentlich geändert werde, gebe es in der Lärm-
schutzgesetzgebung des Bundes keine Bestimmung, welche bei Belastun-
gen über den massgebenden IGW die Erteilung von Erleichterungen zu-
lasse. Gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV dürften die IGW nicht überschritten wer-
den. Es sei davon auszugehen, dass die massgebenden IGW durch die
Umsetzung der angeordneten Massnahmen eingehalten werden könnten.
Die angesetzte Frist von neun Monaten zum Erbringen des entsprechen-
den Nachweises sei ausreichend.
A-680/2016, A-710/2016
Seite 22
7.5.5
7.5.5.1 Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin 1 werden Stand-
läufe wegen ihrer Kostenintensität nie ohne betriebliche oder sicherheits-
bedingte Notwendigkeit durchgeführt, was angesichts der Überschreitung
der IGW auf dem Flugplatz St. Gallen-Altenrhein angezeigt ist. Die von der
Beschwerdeführerin verlangte Ergänzung würde daher dazu führen, dass
die Auflage in Dispositiv-Ziff. 4.3.5 die Anzahl Standläufe überhaupt nicht
oder jedenfalls nicht wesentlich reduzierte, da (nahezu) jeder Standlauf als
betrieblich oder sicherheitsbedingt zwingend notwendig bezeichnet wer-
den könnte.
7.5.5.2 Eine Massnahme ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. statt vieler Urteil
des BGer 1C_157/2016 vom 6. September 2016 E. 3.2 m.w.H.). Dies kann
von der Auflage bzw. Sanktionsandrohung in Dispositiv-Ziff. 4.3.5 nicht ge-
sagt werden. Nachfolgend zu prüfen ist indes, ob sie verhältnismässig ist.
7.5.5.3 Das in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte
Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Errei-
chen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und erforder-
lich sowie bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen (sog. ver-
hältnismässig im engeren Sinn), mithin der betroffenen Partei zumutbar ist
(statt vieler Urteil des BGer 8C_869/2015 vom 12. August 2016 E. 6.2; Ur-
teil des BVGer A-379/2016 vom 8. September 2016 E. 6.1).
Mit der Auflage 4.3.5 soll die Beschwerdeführerin 1 dazu bewegt werden,
innerhalb von neun Monaten nach Rechtskraft der Plangenehmigung die
Einhaltung der IGW nachzuweisen. Vor allem aber soll sichergestellt wer-
den, dass die IGW zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall respektiert werden.
Dazu ist die Massnahme ohne Weiteres geeignet. Auch ihre Erforderlich-
keit ist zu bejahen, da eine praktikable mildere Massnahme nicht ersichtlich
ist. Namentlich ist es nicht zweckmässig, die Anzahl der Standläufe nur
teilweise einzuschränken, da dies zusätzliche Berechnungen und Überprü-
fungen notwendig machen würde. Die vollständige Einstellung der Stand-
läufe wird erst erfolgen, wenn Einhaltung und Nachweis der IGW mit den
Massnahmen gemäss Auflage 4.3.2 nicht gelingen.
A-680/2016, A-710/2016
Seite 23
Ein Verbot von Standläufen würde die Beschwerdeführerin 1 und andere
am Flugplatz St. Gallen-Altenrhein ansässige Unternehmen zweifellos in
ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigen. Allerdings erscheinen die
von der Beschwerdeführerin 1 geschilderten Konsequenzen als übertrie-
ben, würde das Verbot doch nur solange gelten, bis der Nachweis der Ein-
haltung der IGW doch noch erbracht wird. Ein Teil der jährlich "bloss"
271 Standläufe könnte überdies wohl auf später verschoben oder auf an-
deren Flugplätzen durchgeführt werden, ohne dass dies mit erheblichen
Nachteilen für die lokalen Betriebe verbunden wäre. Andere Wartungsar-
beiten, die nicht direkt mit einem Standlauf im Zusammenhang stehen,
könnten weiterhin in Altenrhein ausgeführt werden. Es ist mithin davon aus-
zugehen, dass nur in beschränktem Ausmass Unterhaltsaufträge abwan-
dern und Flüge verschoben oder aufgehoben werden müssten. Etwas an-
deres hat die Beschwerdeführerin 1 jedenfalls weder substanziiert darge-
legt noch belegt. Schliesslich hat es die Beschwerdeführerin 1 in der eige-
nen Hand, die Sanktionierung abzuwenden, indem sie rechtzeitig die für
die Einhaltung der IGW notwendigen Schritte unternimmt und jene nach-
weist. Die Anordnung in Dispositiv-Ziff. 4.3.5 erscheint daher auch als ver-
hältnismässig im engeren Sinn, weshalb das Rechtsbegehren 5 abzuwei-
sen ist.
7.6 Dispositiv-Ziff. 4.9.4 der angefochtenen Verfügung bestimmt betreffend
ein ergänzendes Gutachten zur Avifauna, welches die Beschwerdeführe-
rin 1 gemäss der unbestrittenen Dispositiv-Ziff. 4.9.3 innerhalb von drei Mo-
naten nach Rechtskraft der Plangenehmigung in Auftrag zu geben hat, Fol-
gendes:
"Die Gesuchstellerin hat das vom Auftragnehmer erstellte Pflichtenheft mit
Fragekatalog dem Land Vorarlberg, dem BAFU und dem BAZL zur Prüfung
und Ergänzung zuzustellen."
Die Beschwerdeführerin 1 beantragt mit Rechtsbegehren 6 die ersatzlose
Streichung dieser Auflage, eventualiter die folgende Anpassung:
"Die Gesuchstellerin hat das vom Auftragnehmer erstellte Pflichtenheft mit
Fragekatalog dem BAFU und dem BAZL zur Prüfung und zur Ergänzung
zuzustellen."
Ihr Subeventualbegehren lautet:
"Die Gesuchstellerin hat das vom Auftragnehmer erstellte Pflichtenheft mit
Fragekatalog dem BAFU und dem BAZL zur Prüfung und zur Ergänzung
zuzustellen. Gleichzeitig hat die Gesuchstellerin dem Land Vorarlberg das
A-680/2016, A-710/2016
Seite 24
Pflichtenheft zur Kenntnisnahme gemäss Ziff. 5 der Rahmenvereinbarung
(SR 078.131.916.313 [recte: SR 0.748.131.916.313]) zur Kenntnisnahme
zuzustellen."
Subsubeventualiter ersucht sie um Rückweisung zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz.
7.6.1 Im Zusammenhang mit den Rechtsbegehren 6 und 7 der Beschwer-
deführerin 1 (vgl. zu Letzterem nachfolgend E. 7.7) ist vorab die Frage der
Anwendbarkeit der Espoo-Konvention zu klären. Die Beschwerdeführe-
rin 1 verneint sie sowohl bezüglich der drei Projekte Hangar C6, Egli Paint
und Fliegermuseum als auch hinsichtlich der Avifauna und der Anpassung
des Betriebsreglements.
7.6.1.1 Zur Begründung bringt sie vor, der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein
verfüge über keine Piste mit einer Länge von mindestens 2'100 m (vgl.
dazu Anhang 1 Abs. 7 Espoo-Konvention). Auflagen, welche unter Bezug-
nahme auf das "Espoo-Verfahren" ergangen seien oder das zukünftige
Verfahren in den Anwendungsbereich der Espoo-Konvention stellten, seien
Rechtsverletzungen. Die Vorinstanz räume Österreich entgegen den kla-
ren sowie viel präziseren und detaillierteren staatsvertraglichen Regeln
zwischen der Schweiz und Österreich über die Hintertür ein zusätzliches
Mitspracherecht in Bezug auf die zulässigen Flugbewegungen und Lärm-
belastungen ein.
Sowohl der Regelungsinhalt als auch die Regelungstiefe des Vertrages
vom 23. Juli 1991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebs bestehender
grenznaher Flugplätze auf das Hoheitsgebiet des andern Vertragsstaates
(SR 0.748.131.916.31; nachfolgend: Staatsvertrag) beinhalte exakt das,
was die Vorinstanz aus der Generalklausel von Art. 2 Abs. 5 der Espoo-
Konvention ableiten möchte, namentlich den Einbezug Österreichs wegen
erheblicher grenzüberschreitender Auswirkungen. Der früher abgeschlos-
sene Staatsvertrag gehe in den Regelungsbelangen viel tiefer als die spä-
ter ratifizierte bzw. in Kraft getretene Espoo-Konvention. Die (Staatsver-
trags-)Parteien hätten sich auch verpflichtet, ein anderes Verfahren anzu-
wenden. Vor diesem Hintergrund erscheine das vereinfachte und mit dem
Staatsvertrag nicht konforme Verfahren gestützt auf die Espoo-Konvention,
welches zu einer Festlegung der zulässigen Lärmemissionen im Be-
A-680/2016, A-710/2016
Seite 25
schlussprotokoll vom 10. Juni 2015 geführt habe, als offensichtliche Um-
gehung der eigentlich für diesen Regelungsinhalt vorgesehenen Verfahren
und zuständigen Gremien.
7.6.1.2 Die Vorinstanz masse sich in rechtswidriger Weise an, über direkte
Verhandlungen mit österreichischen Behörden Regelungen zu treffen, wel-
che über einen staatsvertraglich vereinbarten Anpassungsmechanismus
grundsätzlich dem Gesetzgeber vorbehalten seien.
Eine einvernehmliche Anwendung der Espoo-Konvention gemäss deren
Art. 2 Abs. 5 verlange erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen, de-
ren Vorliegen sich nach den Kriterien von Anhang III der Konvention beur-
teile. Dabei handle es sich um eine verbindliche "Anleitung", nicht bloss um
eine Empfehlung. Solche erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkun-
gen seien für die drei Projekte Hangar C6, Egli Paint und Fliegermuseum
nicht auszumachen.
7.6.1.3 Die Beschwerdeführerin 1 beruft sich ferner auf den Vertrauens-
schutz. Die Vorinstanz widerspreche mit ihrem Vorgehen den Zusagen,
welche sie selbst noch anlässlich eines Gesprächs vom 8. April 2015 ge-
genüber der Beschwerdeführerin 1 abgegeben habe. In der Aktennotiz zur
erwähnten Besprechung (vgl. Beschwerdebeilage 5) habe die Vorinstanz
in Aussicht gestellt, gegenüber Österreich die Nicht-Anwendung der
Espoo-Konvention klar zum Ausdruck zu bringen.
7.6.1.4 Selbst unter dem Anwendungsbereich der Espoo-Konvention sei
die Dispositiv-Ziff. 4.9.5 aber widerrechtlich. Die Änderung des Betriebs-
reglements des Flugplatzes sei eine rein luftaufsichtsrechtliche Angelegen-
heit und unterstehe damit grundsätzlich nationalem Recht. Österreich
seien in Bezug auf das Betriebsreglement im Staatsvertrag und den zuge-
hörigen Vereinbarungen umfassende Rechte gewährt worden. Allfällige
Anpassungen am Betriebsreglement seien entsprechend diesen Bestim-
mungen vorzunehmen, sowohl in Bezug auf den materiellen Inhalt als auch
die Vorgehensweise bzw. das Verfahren.
Sogar wenn das streitgegenständliche Plangenehmigungsverfahren dem
sachlichen Anwendungsbereich der Espoo-Konvention unterliegen würde,
hätte die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen die Konvention verletzt, da weder
von ihr noch von Österreich die tatsächlich relevanten Konsultationsbe-
stimmungen eingehalten worden seien. Die Konvention sehe keine Mitwir-
kungsrechte vor, wie sie in der angefochtenen Plangenehmigung verfügt
A-680/2016, A-710/2016
Seite 26
worden seien, sondern nur das Recht auf Konsultation. Dies im Gegensatz
zum Staatsvertrag, welcher diesbezüglich klare Regeln enthalte.
7.6.2 Die Vorinstanz führt an, sie habe die Anwendbarkeit der Espoo-Kon-
vention für das streitgegenständliche Verfahren verneint. Eine Notifikation
der Espoo-Konvention habe für das vorliegende Plangenehmigungsverfah-
ren und somit auch für die Festlegung des zulässigen Lärms nicht stattge-
funden. Dass die Zahl von 31'500 Flugbewegungen letztlich auch die Zu-
stimmung von Österreich gefunden habe, bedeute nicht, dass sie unter An-
wendung der Espoo-Konvention festgelegt worden wäre. Die Gespräche
"im Rahmen der Espoo-Konvention" hätten der Erarbeitung des Lösungs-
vorschlags gemäss Beschlussprotokoll vom 10. Juni 2015 gedient. Mit die-
sem pragmatischen Ansatz habe für alle Seiten eine vernünftige Lösung
gefunden werden können. Durch die verfahrensrechtliche Trennung der
Bauvorhaben von einem nachgelagerten Verfahren zur Anpassung des Be-
triebsreglements profitiere insbesondere die Beschwerdeführerin 1. Ohne
eine solche Trennung wären die Bauvorhaben mindestens bis zum Vorlie-
gen des ergänzenden Gutachtens zur Avifauna blockiert geblieben.
In der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung seien bezüglich der
Avifauna aber keine betrieblichen Massnahmen angeordnet worden. Diese
seien in einem nachgelagerten Verfahren zur Anpassung des Betriebsreg-
lements zu prüfen und gegebenenfalls zu verfügen. Da im Bereich der
Avifauna aufgrund der grossflächigen Schutzgebiete auf österreichischem
Staatsgebiet offensichtlich erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen
vorlägen, sei die Espoo-Konvention in diesem Verfahren (Avifauna) ge-
mäss deren Art. 2 Abs. 5 anzuwenden.
7.6.3 Das Amt der Vorarlberger Landesregierung merkt an, die von
Schweizer Seite erfolgte Zusage eines zu notifizierenden, dem streitgegen-
ständlichen Plangenehmigungsverfahren nachgelagerten Betriebsregle-
mentsverfahrens samt avifaunistischem Gutachten sei eine zentrale
Grundlage für die Einigung aller am im Rahmen der Espoo-Konvention er-
folgten Gespräch vom 10. Juni 2015 teilnehmenden Parteien – darunter
auch die Beschwerdeführerin 1 – gewesen. Zwischenzeitlich (nach Erge-
hen der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung) hätten bereits Ab-
stimmungsgespräche zwischen Schweizer und österreichischen Behör-
denvertretern über die Beauftragung des avifaunistischen Gutachtens
stattgefunden.
A-680/2016, A-710/2016
Seite 27
Das Land Vorarlberg bzw. die Republik Österreich zögen nicht in Zweifel,
dass kein Vorhaben im Sinne von Anhang I der Espoo-Konvention vorliege.
Vielmehr habe davon ausgegangen werden müssen, dass der gesamte
dem Auflageverfahren zugrunde gelegte Masterplan umgesetzt werden
solle. Daher sei davon auszugehen gewesen, die Umsetzung des Master-
plans habe kumulierende Umweltauswirkungen, die auch für das Land Vor-
arlberg erheblich sein könnten. Da Art. 2 Abs. 5 Espoo-Konvention keine
Einschränkung auf bestimmte Projekte vorsehe, sei nicht ersichtlich, wes-
halb das Massnahmenbündel des Masterplans nicht als Gesamtprojekt an-
gesehen werden könne. Die Abhaltung des bilateralen Gesprächs im Sinne
von Art. 2 Abs. 5 Espoo-Konvention sei folglich rechtmässig erfolgt.
Eine Notifizierung des Betriebsreglementsverfahrens dürfe unabhängig
vom Staatsvertrag und der gestützt darauf geschlossenen Vereinbarung
vom 19. März 1992 zwischen dem Eidgenössischen Verkehrs- und Ener-
giewirtschaftsdepartement und dem Bundesminister für öffentliche Wirt-
schaft und Verkehr der Republik Österreich zur Durchführung des Vertrags
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ös-
terreich über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher
Flugplätze (SR 0.748.131.916.313; nachfolgend: Verwaltungsvereinba-
rung) erfolgen. Etwas anderes ergebe sich aus der Espoo-Konvention
nicht. Der Staatsvertrag stelle den völkerrechtlichen Rahmen dar, nach
dem sich jegliche Vereinbarungen und Bewilligungen in Einzelgenehmi-
gungsverfahren zu richten hätten. Wenn unter Einhaltung dieses Rahmens
die Ursprungspartei die berechtigten Interessen einer betroffenen Partei
berücksichtige, sei darin keinerlei Unzulässigkeit zu erkennen. Vielmehr
blieben Staatsvertrag und Verwaltungsvereinbarung davon unberührt; sie
seien für den Umfang der behördlichen Genehmigung von Relevanz.
Die Espoo-Konvention regle, wie aus Art. 2 hervorgehe, die Vorgehens-
weise zwischen Staaten für den Fall, dass ein geplantes Projekt voraus-
sichtlich erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat habe.
Dieser Staat sei in das Verfahren einzubeziehen und es sei ihm Gelegen-
heit zu geben, seine Öffentlichkeit zu beteiligen. Staatsvertrag und Verwal-
tungsvereinbarung seien demgegenüber mit dem Ziel geschlossen wor-
den, die Voraussetzungen zu regeln, unter denen das Land Vorarlberg der
Benützung des österreichischen Luftraumes über dem Rheindelta für An-
und Abflüge zum und vom Flugplatz St. Gallen-Altenrhein zustimme. Darin
geregelt seien jedoch nur Aspekte des Flugbetriebs, die für das Vorarlber-
ger Landesgebiet aufgrund von Lärmimmissionen im Zusammenhang mit
Überflügen von Vorarlberg von Bedeutung seien. Keineswegs abgedeckt
A-680/2016, A-710/2016
Seite 28
seien dagegen geplante Projekte – wie beispielsweise Flugplatzerweite-
rungen –, die erhebliche Umweltauswirkungen auf Vorarlberg haben könn-
ten, ohne dass im Staatsvertrag geregelte Aspekte betroffen seien.
7.6.4 Nach Ansicht des BAFU ist die Espoo-Konvention im streitgegen-
ständlichen Plangenehmigungsverfahren nicht zwingend anwendbar. Es
liege indes im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie trotzdem Ge-
spräche im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Espoo-Konvention führen wolle. Bei der
Prüfung der Umweltrelevanz von Vorhaben, die nicht in Anhang I der Kon-
vention aufgeführt seien, dienten die allgemeinen Kriterien in Anhang III als
Anhaltspunkte mit empfehlendem Charakter. Wegen der grenznahen Lage
des Flugplatzes und der von startenden und landenden Flugzeugen aus-
gehenden Auswirkungen auf Bevölkerung und Schutzgebiete sei davon
auszugehen, dass das Verfahren zur Änderung des Betriebsreglements er-
hebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben werde. Es sei daher
sachgerecht, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Plangenehmigung
verfügt habe, im Verfahren zur Änderung des Betriebsreglements solle das
in der Konvention vorgesehene Notifikations- und Konsultationsverfahren
zur Anwendung kommen.
7.6.5
7.6.5.1 Die am 25. Februar 1991 abgeschlossene und für die Schweiz am
10. September 1997 in Kraft getretene Espoo-Konvention sollte eine recht-
liche Grundlage für das grenzüberschreitende Informations-, Konsulta-
tions- und Mitwirkungsverfahren betreffend die Bewilligung von Anlagen
mit voraussichtlich erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen bil-
den (Botschaft des Bundesrates vom 5. September 1995 über die Ratifi-
zierung des UNO/ECE-Übereinkommens über die Umweltverträglichkeits-
prüfung im grenzüberschreitenden Rahmen [nachfolgend: Botschaft zur
Espoo-Konvention], BBl 1995 IV 397, 398). Neben Vorschriften zu Anhö-
rungs- und Mitwirkungsrechten bzw. -pflichten der beteiligten Parteien ent-
hält die Konvention Vorschriften zu Inhalt und Umfang der UVP selbst. Ge-
mäss Art. 2 Abs. 9 und 10 Espoo-Konvention berührt diese weder das
Recht einzelner Parteien, strengere als die in diesem Übereinkommen fest-
gelegten Massnahmen zu ergreifen, gegebenenfalls durch bi- oder multila-
terale Übereinkünfte, noch die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Par-
teien in Bezug auf Projekte, die grenzüberschreitende Auswirkungen tat-
sächlich haben oder wahrscheinlich haben werden.
A-680/2016, A-710/2016
Seite 29
Der von den Vertretern der Schweiz und Österreichs am 23. Juli 1991 un-
terzeichnete Staatsvertrag trat am 1. Februar 1992 in Kraft. Die Verwal-
tungsvereinbarung wurde am 19. März 1992 abgeschlossen und trat sofort
in Kraft (vgl. Ziff. 6.1). Der Staatsvertrag regelt insbesondere die Benüt-
zung des österreichischen Luftraums über dem Rheindelta für Anflüge zum
und für Abflüge vom Flugplatz St. Gallen-Altenrhein sowie das entspre-
chende An- und Abflugverfahren. Art. 4 des Staatsvertrages sieht vor, dass
die aus dem Flugbetrieb des Flugplatzes entstehenden Fluglärmbelastun-
gen für schweizerisches Gebiet nach schweizerischem Recht und für ös-
terreichisches Gebiet nach österreichischem Recht ermittelt und beurteilt
werden. Dasselbe gilt betreffend allenfalls notwendige lärmtechnische Sa-
nierungsmassnahmen. Die gestützt auf Art. 6 des Staatsvertrages erlas-
sene Verwaltungsvereinbarung enthält Bestimmungen zur im Interesse der
Flugsicherheit errichteten sogenannten Kontrollzone, zum Lärmkorsett für
den Flugplatz St. Gallen-Altenrhein sowie zu weiteren, namentlich zeitli-
chen Betriebsbeschränkungen.
Nach Art. 9 des Staatsvertrages bilden die Vertragsparteien eine Ge-
mischte Kommission, welche namentlich Fragen, die sich bei der Ausle-
gung und der Anwendung des Staatsvertrages und der Verwaltungsverein-
barung ergeben, behandelt und entsprechende Massnahmen erörtert.
Kann eine Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Vertragspar-
teien im Rahmen der Gemischten Kommission nicht beigelegt werden, so
ist sie auf Verlangen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu
unterbreiten (Art. 10 Abs. 2 Staatsvertrag). Gemäss Ziff. 5 der Verwal-
tungsvereinbarung gewähren bzw. verschaffen sich die Vertragsparteien
gegenseitig auf Ersuchen Einblick in alle Unterlagen, die mit dem Vollzug
dieser Vereinbarung im Zusammenhang stehen.
7.6.5.2 Staatsvertrag und Verwaltungsvereinbarung enthalten keine Be-
stimmung, welche die Espoo-Konvention (oder ein anderes Übereinkom-
men) ausschliessen würde. Die Stellungnahmen der zuständigen schwei-
zerischen und österreichischen Behörden im vorliegenden Verfahren und
nicht zuletzt die in diesem Zusammenhang erfolgten Gespräche "im Rah-
men der Espoo-Konvention" lassen ebenfalls auf keine entsprechende Ab-
sicht schliessen, weshalb insofern ein Konsens zwischen den Vertragspar-
teien vorliegt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Zweck des Staatsvertra-
ges.
7.6.5.3 Zwischen den Parteien weiter unbestritten ist, dass der Flugplatz
St. Gallen-Altenrhein die Vorgaben von Anhang I Abs. 7 Espoo-Konvention
A-680/2016, A-710/2016
Seite 30
nicht erfüllt, da die mit Hartbelag befestigte Piste mit einer Länge von
1'500 m die Länge von 2'100 m nach Anhang I Abs. 7 des Übereinkom-
mens unterschreitet. Eine zwingende Anwendung der Espoo-Konvention
ist deshalb im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Gemäss Art. 2 Abs. 5 Espoo-Konvention können die beteiligten Parteien
(zum Begriff vgl. Art. 1 Ziff. i–iv der Konvention) auf Veranlassung einer die-
ser Parteien jedoch Gespräche darüber aufnehmen, ob nicht in Anhang I
aufgeführte Vorhaben erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen ha-
ben könnten und daher so behandelt werden sollten, als seien sie darin
aufgeführt. Falls sich die Parteien hierauf einigen, sind die Projekte ent-
sprechend zu behandeln. Anhang III enthält eine allgemeine Anleitung zur
Festlegung von Kriterien für die Ermittlung erheblicher, nachteiliger Auswir-
kungen. Diese Anleitung bzw. die Kriterien sind entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin 1 bloss empfehlender Natur, wie sich nicht nur aus der
Botschaft zur Espoo-Konvention folgern lässt (BBl 1995 IV 397, 404), son-
dern auch aus dem Wortlaut von Anhang III (vgl. insbesondere die Begriffe
"Anhaltspunkte" im Titel und "insbesondere" im Ingress von Abs. 1). Dar-
aus ergibt sich auch, dass den beteiligten Parteien bzw. Behörden ein er-
heblicher Ermessensspielraum zusteht bei der Beurteilung der Frage, ob
ein Vorhaben erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben
könnte. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei lediglich um eine – naturge-
mäss unsichere – Prognose handelt bzw. es bereits ausreicht, dass solche
Auswirkungen eintreffen könnten. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 2
Abs. 5 Espoo-Konvention ist dies für die Aufnahme von Gesprächen aber
ohnehin nicht notwendig, sondern soll erst anlässlich der Gespräche ge-
klärt werden. Die Vorinstanz war daher berechtigt, mit den Vertretern der
Republik Österreich und des Landes Vorarlberg im Hinblick auf das zu er-
stellende Avifauna-Gutachten und die vorgesehene Anpassung des Be-
triebsreglements des Flugplatzes Gespräche aufzunehmen und die An-
wendung der Espoo-Konvention zu vereinbaren. Dass diesbezüglich vom
Flugplatz erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen ausgehen könn-
ten, wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin 1 nicht in Abrede
gestellt, wenn sie solche Auswirkungen (einzig) hinsichtlich der drei Pro-
jekte Hangar C6, Egli Paint und Fliegermuseum verneint (im Zusammen-
hang mit dem Avifauna-Gutachten und dem Betriebsreglementsverfahren
soll dagegen eine gesamtheitliche Betrachtung der Umweltauswirkungen
des Flugplatzes erfolgen).
7.6.5.4 Der Beschwerdeführerin 1 hilft auch die Berufung auf Treu und
Glauben bzw. den Vertrauensschutz (vgl. dazu statt vieler Urteil des BGer
A-680/2016, A-710/2016
Seite 31
2C_514/2015 vom 18. Juli 2016 E. 4.2 und Urteil des BVGer A-6119/2015
vom 26. Mai 2016 E. 5.2 f., je m.w.H.) nicht weiter, mangelt es doch bereits
an einer genügenden Vertrauensgrundlage. Die Aktennotiz vom 8. April
2015 kann allenfalls als Absichtserklärung der Vorinstanz, nicht jedoch als
Zusicherung verstanden werden (bezeichnenderweise spricht auch die Be-
schwerdeführerin 1 von "in Aussicht stellen"). Die Beschwerdeführerin 1
hat es ferner versäumt, nachteilige, nicht mehr rückgängig machbare Dis-
positionen zu benennen, welche sie im Vertrauen auf die Aktennotiz getrof-
fen haben will.
7.6.5.5 Dispositiv-Ziff. 4.9.4 der angefochtenen Verfügung ist demnach zu
bestätigen.
7.7 Gemäss Dispositiv-Ziff. 4.9.5 hat die Beschwerdeführerin 1 bei der
Vorinstanz nach Vorliegen des ergänzenden Avifauna-Gutachtens ein Ge-
such um Anpassung des Betriebsreglements einzureichen, welches Öster-
reich im Rahmen der Espoo-Konvention notifiziert wird. Die Beschwerde-
führerin 1 beantragt mit Rechtsbegehren 7 in drei Eventualanträgen (den
Hauptantrag hat sie mit Replik vom 11. Juli 2016 zurückgezogen) im Er-
gebnis die Nichtanwendung der Espoo-Konvention. Nach dem soeben
Ausgeführten ist die Auflage 4.9.5 jedoch nicht zu beanstanden.
7.8 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde der
Beschwerdeführerin 1 vollumfänglich abzuweisen ist, soweit das Verfahren
A-680/2016 nicht als zufolge Rückzugs (Eventualantrag zu Rechtsbegeh-
ren 1 und Hauptantrag zu Rechtsbegehren 7) gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist.
8.
8.1 Die Beschwerdeführer 2 ihrerseits erachten den Rahmen-UVB im Be-
reich Industrie- und Gewerbelärm als unvollständig sowie nicht nachvoll-
ziehbar und stellen in diesem Zusammenhang die folgenden Anträge:
"2. Die Beschwerdegegnerin [Beschwerdeführerin 1] sei zu verpflichten,
die Triebwerkstandläufe ab dem Jahr 2021 in einer geschlossenen
Lärmschutzhalle durchzuführen.
Eventualiter sei sie zu verpflichten, bis 2021 eine Schallschutzanlage
in Betrieb zu nehmen, die den Standlaufplatz auf drei Seiten mit schall-
absorbierenden Wänden umschliesst und die Hunterstandläufe spätes-
tens sechs Monate nach Rechtskraft des Urteils einzustellen.
A-680/2016, A-710/2016
Seite 32
[…]
5. Eventualiter sei die Plangenehmigung an die Vorinstanz mit folgenden
Auflagen zurückzuweisen:
- der Rahmen-Umweltverträglichkeitsbericht, überarbeitete Fassung
vom Januar 2015, sei mit einem Lärmgutachten zu ergänzen, wel-
ches Aufschluss über die gemessenen Lärmbelastungen der Trieb-
werkstandläufe aller Flugzeugtypen während des Standlaufbetriebs
an empfindlichen Orten innerhalb eines Radius von 500 m gibt. Im
Modell muss von den tatsächlichen Gebäudehöhen und ohne Be-
rücksichtigung der nicht realisierten abschirmenden neuen Ge-
bäude ausgegangen werden. Die Berechnung des Beurteilungspe-
gels gemäss Ziff. 31 Anhang 6 LSV muss detailliert ausgewiesen
werden. Zudem hat das Gutachten zu erfassen, an welchen Tagen
und zu welchen Zeiten die Standläufe durchgeführt werden.
- bei der Ermittlung des Beurteilungspegels gemäss Ziff. 31 Anhang 6
LSV sei auf die tatsächliche Dauer der Standläufe abzustellen und
von einer Umrechnung bzw. Verdünnung des Lärms auf längere
Zeitphasen sei abzusehen.
- die zulässigen Lärmim[m]issionen für Industrie- und Gewerbelärm
seien gemäss Art. 37a Abs. 1 LSV so festzulegen, dass während
des Standlaufbetriebs die Immissionsgrenzwerte von Ziff. 2 An-
hang 6 LSV nicht überschritten werden. Um dies zu erreichen, hat
die Vorinstanz die notwendigen Massnahmen gemäss Art. 37a
Abs. 2 LSV zeitgleich mit der Erteilung der Plangenehmigung zu
treffen.
[…]"
8.1.1
8.1.1.1 Zur Begründung machen die Beschwerdeführer 2 geltend, die Er-
mittlung des Industrie- und Gewerbelärms nach Anhang 6 der LSV sei mit
unrichtigen Modelleinstellungen durchgeführt worden und die tatsächlichen
IGW-Überschreitungen seien im Rahmen-UVB nicht ermittelt worden. Die
für die Lärmberechnung verwendeten Gebäudehöhen seien fälschlicher-
weise aufgrund des Zonenplans statt der tatsächlichen Gebäudehöhen ge-
setzt worden. Dies verfälsche das Resultat der Lärmausbreitung erheblich.
Im Berechnungsmodell sei zudem davon ausgegangen worden, dass der
Standlaufplatz verschoben sowie durch einen neuen Hangar im Osten und
ein neues Parkhaus im Nordwesten eine abschirmende Wirkung erreicht
A-680/2016, A-710/2016
Seite 33
werde. Es stehe jedoch fest, dass beide Gebäude in absehbarer Zeit nicht
realisiert würden. Auch deshalb würden zu tiefe IGW-Überschreitungen
dargestellt. Die Lärmberechnung sei daher unvollständig und müsse für die
Feststellung des tatsächlichen Lärms vervollständigt werden.
8.1.1.2 Sodann sei die Berechnung gemäss Anhang 6 der LSV im Rah-
men-UVB nicht nachvollziehbar dargestellt. Die entsprechenden Angaben
in Anhang 7-2 des Rahmen-UVB seien unvollständig. Anhand dieser Daten
könne die Lärmermittlung nicht nachvollzogen werden. Es falle zudem auf,
dass für die Bezugszeit Tag 960 Minuten und für die Bezugszeit Nacht
480 Minuten eingesetzt worden seien, was 16 bzw. 8 Stunden entspreche.
Es sei zumindest fraglich, ob diese Bezugszeiten nicht im Widerspruch zu
Anhang 6 Ziff. 31 LSV stünden und zu einem verfälschten Ergebnis führ-
ten. Die Beurteilungspegel seien getrennt für den Tag und für die Nacht zu
berechnen. Die betreffenden Zeiträume würden je 12 Stunden betragen.
Sicher unzulässig sei eine Verdünnung des effektiven Lärms auf 16 Stun-
den.
Im Rahmen-UVB seien ferner sowohl für den Ausgangszustand (2011) als
auch für den Prognosezustand (2021) fünf Hunter-Standläufe à 10 Minuten
angegeben. In Anhang 7-2 zum Rahmen-UVB sei für den Prognosezu-
stand zwar auch eine Volllast von abgerundet 50 Minuten für das ganze
Jahr (Einwirkungszeit von 0.14 Minuten/Tag) ausgewiesen; für den Aus-
gangszustand ergebe sich aus dem genannten Anhang jedoch (ausgehend
von einer Einwirkungszeit von 0.32 Minuten täglich) eine Volllast von
117 Minuten.
Weiter werde im Rahmen-UVB nicht erklärt, weshalb im Prognosezustand
keine Helikopterstandläufe mehr stattfänden. Im Ausgangszustand seien
25 Standläufe pro Jahr aufgeführt.
Schliesslich erfassten reine Lärmberechnungen (anstelle von Lärmmes-
sungen) die Belastung der Bevölkerung nur unzureichend. Sie suggerier-
ten die Einhaltung oder nur leichte Überschreitung von Grenzwerten, ob-
wohl der Lärm am Einwirkungsort unerträglich sei. Ein Prognosezustand
könne zwar nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Die einzelnen
Lärmbelastungen der Flugzeugtypen könnten jedoch sehr wohl gemessen
werden.
Aus den genannten Gründen sei ein Lärmgutachten zu erstellen, welches
Aufschluss über die gemessenen Lärmbelastungen der Standläufe gebe.
A-680/2016, A-710/2016
Seite 34
Es sei davon auszugehen, dass mit der rechtsprechungskonformen Be-
rechnung des Beurteilungspegels die IGW weit mehr überschritten würden,
als im Rahmen-UVB ausgewiesen werde. Entscheidend sei jedoch, dass
die Beurteilung des Standlauf-Lärms nach Anhang 6 der LSV nicht sach-
gerecht sei und die Bevölkerung durch dessen Anwendung völlig ungenü-
gend vor übermässigem und schädlichem Standlauf-Lärm geschützt
werde. Da für den Rahmen-UVB keine Lärmmessungen durchgeführt wor-
den seien, sei der Lärm nicht bekannt. An einigen Stellen würden die
Alarmwerte aber deutlich überschritten.
8.1.1.3 Um die Richtigkeit der Ergebnisse der mit dem Lärmprognosepro-
gramm CadnaA gemachten Lärmberechnungen (vgl. dazu nachfolgend
E. 8.1.3) nachvollziehen und überprüfen zu können, sei es notwendig, im
Rahmen-UVB genau anzugeben, mit welchen Parametern die Software
"gefüttert" worden sei. Die CadnaA-Berechnung sei vom BAFU nicht nach-
gerechnet worden. Abgesehen von der von der Beschwerdeführerin 1 in
Auftrag gegebenen Lärmberechnung gebe es somit nur eine Plausibilitäts-
prüfung der berechneten Werte. Dies sei in diesem komplizierten Sachge-
biet und angesichts der Tragweite der berechneten Werte absolut ungenü-
gend. Es brauche eine unabhängige Kontrolle der Lärmberechnung, umso
mehr als die Bezugszeiten für Tag und Nacht falsch gewählt worden seien.
8.1.1.4 Die Beschwerdeführer 2 erachten eine auch als "Lärmverdünnung"
bezeichnete Umrechnung des Lärms als unzulässig und verweisen dazu
auf BGE 138 II 331. Die effektive Verteilung der Standläufe sei unklar, eine
tägliche Obergrenze sei im Betriebsreglement nicht festgelegt. Aus dem
Rahmen-UVB gehe nicht hervor, auf wie viele Tage der Lärm der Stand-
läufe umgerechnet worden sei. Eine Umrechnung auf 271 Betriebstage
(Anzahl Standläufe pro Jahr) oder 365 Tage sei jedenfalls nicht zulässig.
8.1.1.5 Die Vorinstanz habe als Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 37a
LSV in der Plangenehmigung die zulässigen Lärmimmissionen beim In-
dustrie- und Gewerbelärm auf die Einhaltung der IGW festgelegt. Unter der
Voraussetzung, dass diese Grenzwerte ohne "Lärmverdünnung" eingehal-
ten werden müssten, sei diese Festlegung nicht zu beanstanden. Andern-
falls müssten die Lärmemissionen im Hinblick auf das Vorsorgeprinzip ver-
ringert werden.
Die in Dispositiv-Ziff. 4.3.2 angeordneten, ausschliesslich betrieblichen
Massnahmen gingen klar zu wenig weit und gewährten auch kumulativ
A-680/2016, A-710/2016
Seite 35
nicht den nötigen Schutz vor den Lärmspitzen, die während rund 102 Stun-
den pro Jahr aufträten. Notwendig sei weiterhin an erster Stelle die voll-
ständige Einhausung der Triebwerkstandläufe. Denkbar sei auch eine Teil-
verkapselung, zusammen mit dem Verzicht auf die Hunter-Standläufe oder
einer starken Reduktion der Anzahl Standläufe pro Jahr.
Die Vorinstanz habe die Massnahmen zur Lärmreduktion direkt zu verfü-
gen. Überlasse sie die Auswahl der Massnahmen – wie in Dispositiv-
Ziff. 4.3.3 vorgesehen – der Beschwerdeführerin 1, entziehe sie sich der
Verantwortung, rechtzeitig sicherstellen zu können, dass die IGW einge-
halten würden. Mit der Verpflichtung der Beschwerdeführerin 1, (erst) nach
neun Monaten eine neue Lärmberechnung einzureichen und bei Nichtein-
haltung der IGW die Triebwerkstandläufe einzustellen, würden die Be-
schwerdeführer 2 um ihr Beschwerderecht gebracht.
8.1.2
8.1.2.1 Nach Auffassung der Vorinstanz ist es nicht angezeigt, von vornhe-
rein bauliche Massnahmen anzuordnen, die sehr kostenintensiv seien,
wenn die Einhaltung der IGW auch mit milderen Mitteln erreicht werden
könne. Das von ihr gewählte Vorgehen stehe nicht im Widerspruch zum
USG und zur LSV, weshalb Antrag und Eventualantrag 2 abzuweisen
seien.
8.1.2.2 Zum Antrag 5, 1. Lemma, führt die Vorinstanz an, das von den Be-
schwerdeführern 2 beantragte Lärmgutachten entspreche nicht den ge-
setzlichen Bestimmungen von Anhang 6 der LSV. Die LSV sehe für eine
Lärmberechnung keine Lärmmessungen, sondern Lärmberechnungen vor.
Die Vorbringen der Beschwerdeführer 2 bezüglich tatsächlicher Gebäude-
höhen und Bauten, die nicht realisiert würden, seien von der Beschwerde-
führerin 1 in der zu erstellenden Lärmberechnung zu berücksichtigen. Die
anderweitigen Ausführungen der Beschwerdeführer 2 zu angeblich fal-
schen und für sie nicht nachvollziehbaren Modelleinstellungen und Berech-
nungsgrundlagen seien unbelegte Behauptungen.
Die Ermittlung des Beurteilungspegels sei korrekt gemäss Anhang 6
Ziff. 31 LSV erfolgt. Der von den Beschwerdeführern 2 zitierte Bundesge-
richtsentscheid sei wegen der unterschiedlichen Sachverhalte auf den vor-
liegenden Fall nicht anwendbar.
Die zulässigen Lärmimmissionen für den Industrie- und Gewerbelärm
werde die Vorinstanz nach Vorliegen der ergänzten Lärmberechnung und
A-680/2016, A-710/2016
Seite 36
unter Einhaltung der IGW gemäss Art. 37a Abs. 1 LSV festlegen. Zum heu-
tigen Zeitpunkt liege dafür jedoch noch keine taugliche Lärmberechnung
vor. Ebenfalls noch nicht beurteilt werden könne zurzeit, welche Massnah-
men gemäss Art. 37a Abs. 2 LSV zur Einhaltung der IGW anzuordnen
seien. Die gewährte Frist von neun Monaten sei angemessen. Würde man
dem Antrag der Beschwerdeführer 2 folgen, müssten die Triebwerkstand-
läufe bereits heute stark reduziert oder eingestellt werden, was angesichts
der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen als nicht sachgerecht
erscheine. Solange die Massnahmen noch gar nicht geprüft und umgesetzt
sowie die neue Lärmberechnung noch nicht durchgeführt worden sei,
könne entgegen der unbegründeten Behauptung der Beschwerdeführer 2
nicht gesagt werden, die angeordneten Massnahmen gemäss Dispositiv-
Ziff. 4.3.2 würden zur Einhaltung der IGW nicht ausreichen.
8.1.3 Die im Verfahren der Beschwerdeführerin 2 als Beschwerdegegnerin
auftretende Beschwerdeführerin 1 bringt vor, die Schallausdehnungsrich-
tung ändere sich mit der Veränderung der Gebäudehöhe nicht oder nur
unwesentlich. Die Wirkung der Verlegung des Standplatzes sei bedeutend
höher als der angebliche Fehler in der Modellrechnung. Der Umstand, dass
die gemäss Rahmen-UVB geplanten neuen Vorhaben eines (weiteren)
Hangars und eines Parkhauses noch nicht realisiert worden seien, sei von
der Vorinstanz in der Plangenehmigung berücksichtigt worden. Der mögli-
che Einfluss auf die konkrete Lärmverbreitung könne aber ohnehin nicht
sehr gross sein, wie sich aus den Plänen (vgl. Rahmen-UVB S. 62) ergebe.
Zudem fehle im Rahmen-UVB umgekehrt ein bereits kurz vor Bauab-
schluss befindliches Gebäude, welches sich nördlich des jetzigen Stand-
laufplatzes befinde und als Lärmriegel die Lärmimmissionen in nördlicher
Richtung erheblich reduziere.
Beim Lärmprognoseprogramm CadnaA (Computer Aided Noise Abate-
ment) der DataKustik GmbH handle es sich um die führende Software zur
Berechnung, Darstellung, Beurteilung und Prognose von Umgebungslärm.
Im Programm seien mehr als 30 nationale und internationale Berech-
nungsnormen und -richtlinien implementiert.
Für die (Lärm-)Kategorisierung seien die Motoren- bzw. Triebwerkstypen
relevant, nicht die Art des Luftfahrzeugs. Eine Motorenkategorie "Helikop-
ter" gebe es nicht. Abhängig vom Motorentyp der Helikopter fielen die ent-
sprechenden Standläufe in unterschiedliche Kategorien.
A-680/2016, A-710/2016
Seite 37
Dem von den Beschwerdeführern 2 angeführten Bundesgerichtsentscheid
sei eine neue Anlage im Sinne von Art. 7 LSV zugrunde gelegen, beim
Hangar C6 dagegen handle es sich um eine bestehende Anlage im Sinne
von Art. 8 LSV. Deshalb seien die Massnahmen in Bezug auf den Lärm im
vorliegenden Fall nur soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieb-
lich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei.
8.1.4
8.1.4.1 Das BAFU gelangt zum Schluss, beim Flugplatz St. Gallen-Alten-
rhein fänden die Triebwerkstandläufe zwar im Freien und nicht in einer
Triebwerkstandlaufanlage statt, doch erlaube das Heranziehen von An-
hang 6 der LSV gestützt auf Anhang 5 Ziff. 1 Abs. 5 LSV eine störungsge-
rechte Beurteilung dieser Triebwerkstandläufe.
Die Mittelung der Triebwerkstandläufe sei im vorliegenden Fall nicht zu be-
anstanden. Der von den Beschwerdeführern 2 erwähnte Bundesgerichts-
entscheid ändere daran nichts. Vorliegend wäre es nicht störungsgerecht,
alle Standläufe zusammenzuzählen und in möglichst wenigen Betriebsta-
gen abzufertigen, weil die Standläufe verstreut über das ganze Jahr statt-
fänden und nicht während wenigen intensiven Wochen. Auf einem Flug-
platz fänden die Triebwerkstandläufe zu den Zeiten statt, welche in den
einschlägigen technischen Normen dafür vorgegeben würden. Oft werde
dies in der Zeit vor den Starts der Flugzeuge der Fall sein. Die Lärmspitzen
träten damit praktisch täglich und mit einiger Regelmässigkeit auf. Es
könne davon ausgegangen werden, dass die durch die Triebwerkstand-
läufe verursachte Lärmbelastung über das Jahr betrachtet in wiederkeh-
renden Mustern und ungefähr in einem ähnlichen Rahmen anfalle. Bei die-
ser Ausgangslage handle es sich um eine typische Situation, welche mit
der Methode von Anhang 6 der LSV störungsgerecht beurteilt werden
könne.
Das BAFU gehe davon aus, dass die massgebenden IGW nach der Um-
setzung der verfügten Massnahmen eingehalten würden. Sollte die Kon-
trolle jedoch zeigen, dass die IGW weiterhin überschritten würden, wären
die Triebwerkstandläufe gemäss Dispositiv-Ziff. 4.3.5 mit sofortiger Wir-
kung und bis zum Nachweis der Einhaltung der IGW einzustellen.
A-680/2016, A-710/2016
Seite 38
8.1.4.2 Die im Rahmen-UVB dargestellten und mit dem Programm CadnaA
berechneten Lärmkarten zeigten grundsätzlich ein vernünftiges Bild. Man-
gels eines offensichtlichen Grundes habe das BAFU die Berechnung nicht
nachgerechnet.
Sollte das von der Beschwerdeführerin 1 erwähnte, im Rahmen-UVB bei
der Lärmberechnung nicht berücksichtigte neu errichtete Gebäude eine
Abschirmwirkung haben, wären die tatsächlichen Immissionen im betroffe-
nen Bereich tiefer als im Rahmen-UVB ausgewiesen. Die beiden geplanten
(und im Rahmen-UVB berücksichtigten), aber bisher nicht realisierten Ge-
bäude (Parkhaus und neuer Hangar) schienen für die Lärmausbreitung
nicht sehr bedeutsam zu sein (vgl. Rahmen-UVB Abb. 7.2.3-1 S. 63). Es
sei daher davon auszugehen, dass die Lärmberechnung durch die Berück-
sichtigung dieser Gebäude nicht relevant beeinflusst worden sei.
Der Einwand der Beschwerdeführer 2, die Bezugszeiten für die Beurteilung
des Tages- und Nachtlärms seien im Rahmen-UVB mit 960 Minuten bzw.
16 Stunden für den Tag und 480 Minuten bzw. acht Stunden für die Nacht
falsch gewählt worden, sei gerechtfertigt. Richtigerweise hätten sie jeweils
zwölf Stunden betragen sollen, wie sich aus Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 1 LSV
ergebe.
Insgesamt weise der Rahmen-UVB mit Bezug auf den Industrie- und Ge-
werbelärm zwar gewisse Mängel auf. Da die Lärmimmissionen der Trieb-
werkstandläufe eher überschätzt würden, seien diese Mängel vorliegend
jedoch nicht schwerwiegend. Die Erstellung eines neuen Gutachtens sei
weder notwendig noch zielführend. Im Zusammenhang mit dem von der
Vorinstanz verfügten Nachweis über die Einhaltung der IGW sei den er-
wähnten Mängeln jedoch Rechnung zu tragen. Im Rahmen der von der
Vorinstanz verfügten Kontrolle zur Einhaltung der IGW seien überdies so-
wohl immissions- wie auch emissionsseitige Lärmmessungen wünschens-
wert, um die teilweise grosse Ermittlungsungenauigkeit zu verkleinern.
8.1.4.3 Hinsichtlich der Forderung der Beschwerdeführer 2 betreffend die
Erstellung einer Triebwerkstandlaufanlage führt das BAFU an, es könne
davon ausgegangen werden, dass mit der Umsetzung der von der Vorin-
stanz verfügten Massnahmen die massgebenden IGW eingehalten wür-
den. Es bestehe daher für die Erstellung einer Triebwerkstandlaufanlage,
selbst wenn sie technisch und betrieblich möglich wäre, mit Blick auf die
wirtschaftliche Tragbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit kein Anlass.
A-680/2016, A-710/2016
Seite 39
8.1.5
8.1.5.1 Das in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 8 Abs. 1 LSV verankerte Vorsor-
geprinzip hat nicht emissionseliminierenden, sondern lediglich emissions-
begrenzenden Charakter (BGE 133 II 169 E. 3.2; Urteile des BVGer
A-3339/2015 vom 22. August 2016 E. 7.3 und A-7248/2014 vom 27. Juni
2016 E. 8.6.2), was namentlich dadurch zum Ausdruck gebracht wird, dass
Lärmemissionen immerhin, aber nur so weit zu begrenzen sind, als dies für
die betroffene Person wirtschaftlich tragbar ist. Was die von den Beschwer-
deführern 2 verlangte geschlossene Lärmschutzhalle anbelangt, hat das
Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass eine solche Mass-
nahme, selbst wenn sie technisch und betrieblich möglich wäre, mit Blick
auf die wirtschaftliche Tragbarkeit für die Beschwerdeführerin 1 unzumut-
bar bzw. unverhältnismässig wäre (Urteil des BVGer A-2636/2010 vom
17. Februar 2011 E. 5.5). Daran hat sich auch in der Zwischenzeit nichts
geändert.
Wie es sich diesbezüglich mit einer nur teilweise geschlossenen Schall-
schutzanlage mit schallabsorbierenden Wänden auf drei Seiten verhält,
kann vorderhand offenbleiben, durfte die Vorinstanz doch zumindest einst-
weilen nur betriebliche (mutmasslich mildere als bauliche) Massnahmen
anordnen, um die Einhaltung der IGW zu garantieren. Die in dieser Hinsicht
offen formulierten Art. 12 USG und Art. 8 Abs. 1 LSV lassen der Vorinstanz
als Vollzugsbehörde einen gewissen Ermessensspielraum, wobei sie das
Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. dazu vorstehend E. 7.5.5.3) zu beachten
hat und namentlich nur die erforderlichen Massnahmen anordnen darf.
Sollte sich nach Ablauf der in Dispositiv-Ziff. 4.3.4 angesetzten neunmona-
tigen Frist zeigen, dass die IGW immer noch überschritten werden, wäre
die Vorinstanz gehalten, auch bauliche Massnahmen zu veranlassen, so-
fern die Einhaltung der IGW nicht mit weitergehenden betrieblichen Mass-
nahmen (vgl. dazu namentlich Dispositiv-Ziff. 4.3.5) sichergestellt werden
könnte. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin 1 frei, bereits früher
ohne entsprechende Anordnung (auch) mit baulichen Massnahmen die
Einhaltung der IGW zu gewährleisten.
Für die Anordnung des von den Beschwerdeführern 2 geforderten Verbots
von Hunter-Standläufen besteht – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt –
ebenfalls kein Anlass, umso mehr als das Betriebsreglement in Anhang 3
höchstens fünf (je rund zehn Minuten dauernde) Standläufe pro Jahr und
nur von montags bis freitags zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr erlaubt.
A-680/2016, A-710/2016
Seite 40
Vorerst sind auf jeden Fall die Ergebnisse der neuen Lärmberechnung ge-
mäss Dispositiv-Ziff. 4.3.4 abzuwarten.
8.1.5.2 Bei der Beurteilung von technischen Fragen – wie vorliegend den
Lärmberechnungen – auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht Zu-
rückhaltung. Solange im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine un-
richtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen und
die spezialisierte Vorinstanz oder Fachbehörde (BAFU) die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und ihre Abklärungen sorgfäl-
tig und umfassend vorgenommen hat, ist deshalb nur aus triftigen Gründen
von ihrer Beurteilung abzuweichen (vgl. vorstehend E. 3.2). Es ist Aufgabe
der Beschwerdeführer 2, den Gegenbeweis zu erbringen, indem sie erheb-
liche Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen wecken können (zum
Ganzen Urteil des BGer 2C_1065/2015 vom 15. September 2016 E. 5.2 f.).
Die Beschwerdeführer 2 substanziieren und belegen ihre Behauptungen,
die Berechnungen gemäss Anhang 6 der LSV im Rahmen-UVB seien nicht
nachvollziehbar bzw. unvollständig und die verwendeten Lärmparameter
für die Software CadnaA nicht offengelegt, indes nicht näher. Die dem Rah-
men-UVB zugrundeliegenden Berechnungen wurden von der Vorinstanz
und vom BAFU zumindest auf ihre Plausibilität hin überprüft und grund-
sätzlich für nachvollziehbar erklärt. Berechnungsparameter des Strassen-
sowie des Industrie- und Gewerbelärms mit CadnaA ergeben sich aus An-
hang 7-2 des Rahmen-UVB. Die Beschwerdeführer 2 unterlassen es, die
angeblich fehlenden Parameter zu bezeichnen.
Richtig ist, dass im Rahmen-UVB offenbar mit falschen (zu hohen) Gebäu-
dehöhen gerechnet wurde, nämlich mit den gemäss Zonenplan zulässigen
(11.5 m) statt mit den tatsächlichen (4–5 m) (vgl. Rahmen-UVB Ziff. 7.1.3
S. 46). Zuzustimmen ist den Beschwerdeführern 2 grundsätzlich auch hin-
sichtlich der Feststellung, dass tiefere Gebäude den Lärm weniger gut ab-
schirmen. Zudem wurden bei der Lärmberechnung zwei geplante Gebäude
(neues Parkhaus und weiterer Hangar) miteinbezogen, die bisher nicht er-
richtet wurden und nicht weiterverfolgt werden (vgl. Rahmen-UVB S. 19
und 63). Letzteres hat die Vorinstanz beim Erlass der Plangenehmigungs-
verfügung indes berücksichtigt (vgl. Ziff. 2.14.2 S. 26 und Ziff. 2.14.4/b
S. 31). Zudem wurde in der Zwischenzeit offenbar ein neues Gebäude er-
stellt (vgl. Beilage 6 zur Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin 1
vom 22. April 2016), welches im Rahmen-UVB noch keine Berücksichti-
gung fand und allenfalls – entgegen der Meinung der Beschwerdeführer 2
unabhängig vom Nutzungszweck – als Lärmriegel dienen kann.
A-680/2016, A-710/2016
Seite 41
Zu Recht weisen die Beschwerdeführer 2 sodann darauf hin, dass gemäss
Anhang 6 Ziff. 31 LSV mit zwölf Tages- und Nachtstunden (07 bis 19 Uhr
und 19 bis 07 Uhr) zu rechnen ist, wohingegen der Rahmen-UVB mit 16
und 8 Stunden rechnete (vgl. Anhang 7-2 S. 1 Rückseite). Ebenso trifft zu,
dass der Rahmen-UVB – wohl versehentlich – eine falsche Einwirkzeit
(0.32 statt 0.14 Minuten) der Hunter-Standläufe für den Ausgangszustand
2011 enthält (vgl. Anhang 7-2 S. 4 Vorderseite). Das wirkt sich indes nicht
zuungunsten der Beschwerdeführer 2 aus, da der Ausgangszustand da-
durch wenn schon zu laut berechnet wurde.
Mit dem BAFU ist davon auszugehen, dass sich die im Rahmen-UVB tat-
sächlich vorhandenen Fehler in den Berechnungen insgesamt nicht we-
sentlich negativ auswirken und die Lärmimmissionen der Triebwerkstand-
läufe eher überschätzt werden. Ein neues Lärmgutachten erscheint daher
– zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – nicht als notwendig. Im Zusammen-
hang mit dem von der Vorinstanz verlangten Nachweis über die Einhaltung
der IGW (vgl. Dispositiv-Ziff. 4.3.4) muss den erwähnten Mängeln jedoch
Rechnung getragen werden.
Das BAFU erachtet im Rahmen der von der Vorinstanz verfügten Kontrolle
zur Einhaltung der IGW (vgl. Art. 12 und 18 LSV) sodann sowohl immissi-
ons- wie auch emissionsseitige Lärmmessungen als wünschenswert, um
die teilweise grosse Ermittlungsungenauigkeit zu vermeiden. Das wird von
der Vorinstanz zu berücksichtigen sein. Diese weist allerdings zu Recht
darauf hin, dass die LSV in Anhang 6 die Berechnung, nicht die Messung
des Lärms vorsieht. Soweit die Beschwerdeführer 2 diese Vorschriften als
nicht sachgerecht bezeichnen, kritisieren sie die gesetzliche Regelung an
sich, welche allerdings anzuwenden ist, zumal ein Verstoss gegen überge-
ordnetes Recht weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist.
8.1.5.3 Die Mittelung oder Verdünnung des Lärms bei der Ermittlung des
Beurteilungspegels entsprechend Anhang 6 Ziff. 31 LSV ist mit dem BAFU
nicht zu beanstanden. Etwas anderes ergibt sich auch aus dem von den
Beschwerdeführern 2 angeführten BGE 138 II 331 nicht (vgl. dazu auch
Urteil des BVGer A-3339/2015 vom 22. August 2016 E. 6.2.4.2). Das Bun-
desgericht hielt dort fest, die Auslegung der Bestimmungen des USG und
der Ausführungserlasse habe sich – neben dem Wortlaut – auch an den
Hauptzielen des Gesetzes auszurichten, welches vorab bezwecke, Men-
schen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen und solche
Einwirkungen im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (vgl. Art. 1
USG). Einem solchen Schutz dienten die Belastungsgrenzwerte. Das gelte
A-680/2016, A-710/2016
Seite 42
es insbesondere bei der Umrechnung von Lärm bzw. der Anrechnung von
die Grenzwerte überschreitenden Lärmspitzen auf Zeiten ohne oder mit
weniger Lärmbelastung zu beachten (E. 4.2). Bei der zeitlichen Umrech-
nung des Lärms handle es sich lediglich um eine theoretische Lärmvertei-
lung, die der Realität nicht entspreche, werde die Lärmerzeugung und da-
mit -belastung als solche in den Spitzenzeiten doch nicht reduziert. Es sei
daher anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wie die verord-
nungsrechtliche Berechnungsformel anzuwenden sei bzw. ob es sich
rechtfertige, dafür auf die effektive Betriebsdauer der Lärmquelle selbst
oder des Gesamtbetriebs abzustellen (E. 4.3). Eine Lärmverdünnung habe
das Bundesgericht dem Prinzip nach namentlich bei der Beurteilung von
Lärmspitzen an Verkehrsachsen geschützt, was sich schon mit Blick auf
die Sonderbestimmung von Art. 25 Abs. 3 USG (welche namentlich auch
Flughäfen erfasst) für solche Anlagen rechtfertige. Den dabei beurteilten
Sachverhalten sei im Übrigen weitgehend gemein, dass es einen dauern-
den oder regelmässigen Grundgeräuschpegel gebe und dass die Lärmspit-
zen praktisch täglich und dabei mit einiger Regelmässigkeit aufträten. Bei-
des bringe eine gewisse Gewöhnungswirkung mit sich (E. 4.4).
Einen solchen Zusammenhang verneinte das Bundesgericht für das in
BGE 138 II 331 zu beurteilende Projekt – das einen bei Bedarf zuzumie-
tenden mobilen Brecher auf einem Bauschuttaufbereitungsplatz mit einer
vorgesehenen Betriebszeit von 285 Stunden bzw. umgerechnet "36 Tage
oder ein paar Tage mehr" betraf –, weshalb es die erfolgte Lärmmittelung
für unzulässig erklärte. Es führte aus, im Vergleich zu den meisten Ver-
kehrsanlagen weise das Projekt eine geografisch begrenzte Ausdehnung
und auch in zeitlicher Hinsicht eine deutlich andere Charakteristik auf. Die
Sachlage sei eher vergleichbar mit Fällen, in denen eine Lärmbelastung
von vornherein nur während einer beschränkten Dauer anfalle, wie das
etwa bei zeitlich begrenzten Kultur- oder Sportanlässen zutreffe. In solchen
Konstellationen erachte das Bundesgericht unter Verzicht auf eine Um-
rechnung auf das ganze Jahr die durchschnittliche Lärmbelastung wäh-
rend der eigentlichen Anlassdauer als wesentlich (E. 4.4).
Vom Betrieb eines Flugplatzes gehen mehr oder weniger regelmässig über
das ganze Jahr verteilt Lärmemissionen aus und es entsteht eine gewisse
Gewöhnungswirkung für die Umgebung. Es ist davon auszugehen, dass
auch die durch die Standläufe verursachten Lärmspitzen während des gan-
zen Jahres und somit ebenfalls mit einer gewissen Regelmässigkeit auf-
treten. Etwas anderes behaupten auch die Beschwerdeführer 2 jedenfalls
nicht und von einem zeitlich befristeten Anlass kann ebenso wenig die
A-680/2016, A-710/2016
Seite 43
Rede sein. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich damit wesent-
lich von demjenigen, welcher BGE 138 II 331 zugrunde lag. Dies gilt selbst
dann, wenn lediglich die besonders lauten fünf Hunter-Standläufe mit einer
Dauer von insgesamt rund 50 Minuten pro Jahr betrachtet werden, steht
diesen doch eine jährliche Betriebszeit des besonders lauten mobilen Bre-
chers von 285 Stunden gegenüber.
8.1.5.4 Somit ist die Lärmverdünnung vorliegend rechtmässig erfolgt. Die
in Anhang 6 Ziff. 2 LSV enthaltenen IGW dürfen über den Tag bzw. die
Nacht verteilt nicht überschritten werden, für kurze Zeiträume – etwa einen
Standlauf – aber sehr wohl.
Es ist auch sachgerecht und verhältnismässig, dass die Vorinstanz die zur
Einhaltung der IGW notwendigen Massnahmen mit der Plangenehmigung
anordnete und der Beschwerdeführerin 1 sechs Monate Zeit zur Umset-
zung einräumte (vgl. Dispositiv-Ziff. 4.3.2). Für eine sofortige, "zeitgleiche"
Anordnung der Massnahmen, wie sie die Beschwerdeführer 2 fordern, be-
steht kein Anlass, geht doch auch das BAFU davon aus, dass die Umset-
zung der verfügten Auflagen genügen wird, um die IGW einzuhalten. Ent-
gegen der Ansicht der Beschwerdeführer 2 kann jedenfalls zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht gesagt werden, dass die Massnahmen nach Disposi-
tiv-Ziff. 4.3.2 nicht ausreichen werden. Dies hängt massgeblich von der
Umsetzung durch die Beschwerdeführerin 1 ab. Die Vorinstanz weist über-
dies zu Recht darauf hin, dass noch gar keine taugliche Lärmberechnung
vorliegt, um die zulässigen Lärmimmissionen gemäss Art. 37a Abs. 1 LSV
festzulegen, und noch nicht beurteilt werden kann, welche Massnahmen
gestützt auf Art. 37a Abs. 2 LSV zur Einhaltung der IGW (allenfalls zusätz-
lich) zu ergreifen sein werden.
Wesentlich ist, dass die streitgegenständliche Plangenehmigung die Um-
setzung des verfügten Massnahmen-Mix innerhalb von sechs Monaten
und bis spätestens neun Monate nach Rechtskraft eine neue Lärmberech-
nung verlangt, aus welcher der Nachweis ersichtlich ist, dass die IGW nicht
mehr überschritten werden.
Die Befürchtung der Beschwerdeführer 2, sie würden um ihr Beschwerde-
recht gebracht, da sie nach Rechtskraft der Plangenehmigung die Lärmbe-
rechnung nicht mehr rügen und keinen Einfluss mehr auf die Massnahmen
nehmen könnten, erweist sich als unbegründet. Sollten die Beschwerde-
führer 2 auch nach Ablauf der in der Plangenehmigung angesetzten Frist
A-680/2016, A-710/2016
Seite 44
der Meinung sein, dass die IGW nicht eingehalten und die Triebwerkstand-
läufe trotzdem nicht eingestellt werden, ist es ihnen unbenommen, von der
Vorinstanz eine neue Verfügung zu verlangen und diese allenfalls anzu-
fechten. Dasselbe gilt betreffend die von der Beschwerdeführerin 1 durch-
zuführende neue Lärmberechnung, falls sich diese nach Ansicht der Be-
schwerdeführer 2 als fehlerhaft bzw. unrechtmässig erweisen sollte.
8.2 Die Beschwerdeführer 2 rügen weiter, die Vorinstanz schenke den Ge-
ruchsimmissionen durch Kerosin keine genügende Beachtung, und stellen
dazu die folgenden Anträge:
"3. Die Beschwerdegegnerin [Beschwerdeführerin 1] sei im Sinne einer
Betriebsvorschrift zu verpflichten, die abflugbereiten Flugzeuge der Ty-
pen 'Grossflugzeuge' und 'Reiseflugzeuge' spätestens sechs Monate
nach Rechtskraft des Urteils mittels Flugzeugschlepper an den Start-
punkt der Rollbahn zu ziehen.
4. Die Beschwerdegegnerin [Beschwerdeführerin 1] sei im Sinne einer
Ausrüstungsvorschrift zu verpflichten, spätestens ein Jahr nach Rechts-
kraft des Urteils ein Betankungsfahrzeug mit einer Gasrückführung der
Stufe Ila in Betrieb zu nehmen.
5. Eventualiter sei die Plangenehmigung an die Vorinstanz mit folgenden
Auflagen zurückzuweisen:
- […]
- […]
- […]
- der Rahmen-Umweltverträglichkeitsbericht, überarbeitete Fassung
vom Januar 2015, sei mit einem Gutachten über die schädlichen und
lästigen Geruchsimmissionen durch das Kerosin im Ortsteil Alten-
rhein zu ergänzen.
- gestützt auf Art. 11 USG seien Massnahmen zu verfügen, welche
die Geruchsemissionen erheblich reduzieren.
- […]"
8.2.1 Die Beschwerdeführer 2 bringen vor, der Rahmen-UVB sei in dieser
Hinsicht unvollständig und falsch. Er verlasse sich nur auf die Angaben der
Beschwerdeführerin 1, die ein Interesse daran habe, die lästigen Gerüche
zu bagatellisieren. Wie stark die tatsächlichen Geruchsimmissionen seien,
A-680/2016, A-710/2016
Seite 45
müsse vertieft untersucht werden. Angesichts des technisch veralteten Be-
tankungsfahrzeugs und der Nähe des Abfertigungsgebäudes zu den
Wohnhäusern sei von einer erheblichen Geruchsbelästigung auszugehen.
Gemäss Art. 11 USG seien Luftverunreinigungen bei der Quelle zu begren-
zen; zudem gelte das Vorsorgeprinzip. Vorbeugende Massnahmen seien
entgegen der im Rahmen-UVB vertretenen Ansicht umsetzbar. Eine wirk-
same Massnahme liege darin, dass die Flugzeuge von einem Schleppfahr-
zeug vom Abfertigungsgebäude zum Startplatz gezogen würden.
8.2.2 Die Vorinstanz macht betreffend Antrag 3 im Wesentlichen geltend,
insgesamt könne die Laufzeit der Triebwerke durch ein Schleppen der
Flugzeuge bis zum Pistenanfang kaum verringert werden, weshalb diese
Massnahme keine Umweltvorteile bringen dürfte. Vor allem aber würden
zurzeit aus Sicherheitsgründen keine solchen Schleppvorgänge toleriert.
Bezüglich des von den Beschwerdeführern 2 geforderten Gutachtens über
die schädlichen und lästigen Geruchsimmissionen durch Kerosin im Orts-
teil Altenrhein stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, der Rahmen-
UVB sei im Bereich der Luftreinhaltung auf Begehren des BAFU ergänzt
worden und weder unvollständig noch falsch. Die im angefochtenen Ent-
scheid verfügten Massnahmen LU-1–LU-4 würden allesamt zur Reduktion
der Geruchsemissionen beitragen. Die von den Beschwerdeführern 2 vor-
geschlagenen Massnahmen seien entweder bereits umgesetzt worden
(Tankfahrzeug) oder weder zielführend noch zulässig (Schleppen der Flug-
zeuge). Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse ein zusätzli-
ches Gutachten liefern solle bzw. welche weiteren Massnahmen im Bereich
der Geruchsemissionen noch getroffen werden sollten, ohne den Betrieb
des Flugplatzes St. Gallen-Altenrhein einzuschränken. Wie der Rahmen-
UVB zutreffend festhalte, seien in den beiden massgebenden Bereichen
(Aufwärmen der Triebwerke und Flugzeugstarts) keine vorbeugenden
Massnahmen umsetzbar.
Diese Ausführungen würden auch betreffend die Forderung der Beschwer-
deführer 2, gestützt auf Art. 11 USG Massnahmen zu verfügen, welche die
Geruchsemissionen erheblich reduzierten, gelten.
8.2.3 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin 1 stellen die von den Be-
schwerdeführern 2 geforderten Massnahmen einen erheblichen Eingriff in
ihre Organisationsfreiheit und eine finanziell wohl nicht tragbare Lösung
dar. Sie seien im Übrigen sowohl aus operationellen Gründen als auch aus
Sicherheitsüberlegungen nicht zulässig.
A-680/2016, A-710/2016
Seite 46
8.2.4 Nach Ansicht des BAFU sind die im Rahmen-UVB als mögliche Emis-
sionsquellen für Kerosingerüche identifizierten Betankungsvorgänge auf-
grund der Verdunstung des Kerosins sowie die unvollständige Verbren-
nung bei den Starts der Flugzeuge die Hauptursache für die auftretenden
Kerosingerüche. Die im Rahmen-UVB vorgeschlagenen Massnahmen
seien von der Vorinstanz verfügt worden und geeignet, die Luftschadstoff-
emissionen zu begrenzen.
Auch das von den Beschwerdeführern 2 geforderte Ziehen der Flugzeuge
mit einem Schleppfahrzeug könne grundsätzlich geeignet sein, die Ge-
ruchsemissionen im Ortsteil Altenrhein aufgrund der grösseren Distanz zu
vermindern. Da die Massnahme aus Sicherheitsgründen jedoch unzulässig
sei, wie aus dem von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Schreiben
von skyguide hervorgehe, könne sie im vorliegenden Fall nicht gestützt auf
das Vorsorgeprinzip umgesetzt werden.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei ungünstigen Windver-
hältnissen lästige Gerüche aufträten. Die Aussage im Rahmen-UVB, dies
sei insbesondere bei Südostwindlagen der Fall, sei plausibel. Das BAFU
verfüge über keine Angaben, dass solche Windverhältnisse häufig vor-
herrschten. Der Rahmen-UVB sei daher auch diesbezüglich nicht zu bean-
standen.
Die Geruchsbelastung sollte sich überdies mit dem Einsatz des neu be-
schafften Betankungsfahrzeugs weiter reduzieren. Davon ausgehend sei
eine vertiefte Abklärung der Geruchsimmissionen, wie sie von den Be-
schwerdeführern 2 gefordert werde, zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforder-
lich. Sollten jedoch auch nach dem Einsatz des mit einer Gasrückführung
ausgerüsteten Betankungsfahrzeugs vermehrt Anwohner über Kerosinge-
rüche klagen, wäre eine Erhebung durchzuführen, um festzustellen, ob
übermässige Immissionen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV vorlägen.
8.2.5
8.2.5.1 Nach übereinstimmender Darstellung von Beschwerdeführerin 1,
Vorinstanz und BAFU können Flugzeuge aus Sicherheitsgründen nicht
zum Startplatz geschleppt werden. Diese Ansicht wird von der Flugsiche-
rungsstelle skyguide im zu den Akten gereichten Schreiben vom 4. März
2016 bestätigt. Da die von den Fachleuten angeführten Gründe (langes
Blockieren der Rollwege und des Zugangs zur Piste, Benutzung der Piste
durch das Schleppfahrzeug) ohne Weiteres nachvollziehbar sind, besteht
A-680/2016, A-710/2016
Seite 47
für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, sie anzuzweifeln. Die Si-
cherheit steht beim Betrieb eines Flugplatzes immer im Zentrum und be-
schränkt das Vorsorgeprinzip insofern von vornherein (Urteil des BVGer
A-3339/2015 vom 22. August 2016 E. 7.4.4). Der Antrag 3 der Beschwer-
deführer 2 ist deshalb abzuweisen.
8.2.5.2 Antrag 4 der Beschwerdeführer 2 erweist sich als gegenstandslos,
nachdem die Beschwerdeführerin 1 das geforderte Betankungsfahrzeug
mit einer Gasrückführung der Stufe IIa bereits angeschafft hat, wie sich aus
den von ihr eingereichten Belegen (Kaufvertrag sowie amtliche Inspekti-
ons- und Zulassungsbescheinigung) ergibt.
8.2.5.3 Der Rahmen-UVB wurde im Bereich der Luftreinhaltung auf Ersu-
chen des BAFU hin ergänzt und die Vorinstanz verfügte gestützt auf das
Vorsorgeprinzip die zur Luftschadstoffemissionsbegrenzung geeigneten
und verhältnismässigen Massnahmen LU-1–LU-4 (Einführung von emissi-
onsabhängigen Landetaxen, Verwendung von benzolfreiem Spezialbenzin
bei den Unterhaltsgeräten, Erstellung einer "Blacklist" für besonders emis-
sionsstarke Flugzeuge, Ausrüstung des Betankungsfahrzeugs mit einem
Gasrückführsystem der Stufe IIa bzw. Kauf eines entsprechend ausgerüs-
teten Fahrzeugs bei Ersatz des bereits vorhandenen Betankungsfahr-
zeugs; vgl. Rahmen-UVB Ziff. 6.3 S. 38 sowie Dispositiv-Ziff. 4.1 der Plan-
genehmigungsverfügung). Die Beschwerdeführer 2 nennen keine zusätzli-
chen Erkenntnisse, die sich aus dem geforderten Gutachten ergeben könn-
ten, oder mögliche weitere zulässige Massnahmen zur Reduktion des vom
Betanken, vom Aufwärmen der Triebwerke und von den Flugzeugstarts
herrührenden Kerosingeruchs, welche nicht mit einer unverhältnismässi-
gen Betriebseinschränkung einhergingen (vgl. dazu Art. 7 i.V.m. Art. 4
Abs. 1 LRV). Auf das von den Beschwerdeführern 2 geforderte Gutachten
über die Geruchsimmissionen ist jedenfalls einstweilen zu verzichten. Es
rechtfertigt sich nicht, wie das BAFU zu Recht anmerkt, bereits vor der Um-
setzung der angeordneten Massnahmen die Geruchsimmissionen vertieft
abzuklären. Vorerst sind die positiven Auswirkungen namentlich der An-
schaffung des neuen Betankungsfahrzeugs abzuwarten. Je nach Ergebnis
ist allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu überprüfen, ob übermässige
Immissionen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV vorliegen. Die von den
Beschwerdeführern 2 vorgebrachten Rügen bezüglich der Geruchsimmis-
sionen durch Kerosin erweisen sich somit als unbegründet.
A-680/2016, A-710/2016
Seite 48
8.3 Die Beschwerdeführer 2 bemängeln schliesslich, es würden weder im
Rahmen-UVB noch im projektspezifischen UVB Events im Hangar C6 aus-
gewiesen, welche jedoch nicht auszuschliessen seien. Damit verbunden
stellen sie den folgenden Antrag (Nr. 5, 6. Lemma):
[Eventualiter sei die Plangenehmigung an die Vorinstanz mit folgenden
Auflagen zurückzuweisen:]
"- der projektspezifische Umweltverträglichkeitsbericht sei bezüglich
Lärm von Veranstaltungen im Hangar C6 zu ergänzen und es seien
Massnahmen zur Emissionsbegrenzung gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV
festzulegen."
Gemäss Art. 8 USG sei immer der gesamte Lärm einer Anlage zu beurtei-
len. Der projektspezifische UVB sei deshalb mit den Auswirkungen von
Veranstaltungen im Hangar C6 auf den Lärm zu ergänzen und es seien
von der Vorinstanz Massnahmen zur Emissionsbegrenzung gemäss Art. 7
(recte: Art. 8) Abs. 1 LSV festzulegen. Daran ändere auch der Umstand
nichts, dass die Gemeinde Events im Hangar C6 bewilligen müsse, habe
doch der Rahmen-UVB den gesamten Lärm des Flugplatzes zu berück-
sichtigen.
8.3.1 Die Vorinstanz macht geltend, Events seien gemäss Aussage der Be-
schwerdeführerin 1 im Hangar C6 keine geplant. Falls doch einmal ein An-
lass stattfinden sollte, wäre die Standortgemeinde und nicht die Vorinstanz
für die Bewilligung und für Massnahmen der Emissionsbegrenzung zustän-
dig. Insofern sei der projektspezifische UVB zum Hangar C6 nicht ergän-
zungsbedürftig.
Auch die Beschwerdeführerin 1 bestätigt, dass im Hangar C6 keine lärm-
relevanten Veranstaltungen geplant seien, die im Übrigen den genehmi-
gungsrechtlichen Vorgaben der Gemeinde zu genügen hätten.
Das BAFU äussert sich in seinen Stellungnahmen nicht zu allfälligen
Events im Hangar C6.
8.3.2 Der Rahmen-UVB hatte die vom Flugbetrieb ausgehenden Auswir-
kungen des Flugplatzes St. Gallen-Altenrhein zu beleuchten und entspre-
chende Massnahmen aufzuzeigen. Abgesehen davon, dass nichts darauf
hindeutet, dass der Hangar C6 auch als Eventhalle dienen soll – so hält
namentlich der UVB Hangar C6 (S. 11) fest, der Hangar werde aus-
schliesslich zum Einstellen von Flugzeugen verwendet –, stünde eine sol-
che Nutzung aber jedenfalls nicht im Zusammenhang mit dem Flugbetrieb
A-680/2016, A-710/2016
Seite 49
auf dem Flugplatz. Demzufolge hatte sich der Rahmen-UVB auch nicht mit
möglichen Emissionen zu befassen, die von Veranstaltungen im Han-
gar C6 herrühren könnten. Mit der Beschwerdeführerin 1 und der Vorin-
stanz ist davon auszugehen, dass die Gemeinde entsprechende Veranstal-
tungen zu bewilligen und bei dieser Gelegenheit die Einhaltung namentlich
der lärmrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten hätte.
8.4 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich demnach, dass auch
die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 vollumfänglich abzuweisen ist,
soweit das Verfahren A-710/2016 nicht zufolge Gegenstandslosigkeit ab-
geschrieben werden kann (Anträge 4 und 6).
9.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.– festgesetzt und sind dem Ver-
fahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin 1 und den Be-
schwerdeführern 2 je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie sind den von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen zu
entnehmen.
Die Vorinstanz, das Amt der Vorarlberger Landesregierung und die Ge-
meinde Gaissau haben von vornherein keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Den übrigen obsiegenden Beschwer-
degegnern – im Verfahren A-680/2016 der VCS und Mitbeteiligte, im Ver-
fahren A-710/2016 die Beschwerdeführerin 1 – ist an sich eine Parteient-
schädigung zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin 1 bzw. Be-
schwerdeführer 2 zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1–3 VwVG und Art. 7 Abs. 1
VGKE). Angesichts der mehrheitlichen personellen Übereinstimmung so-
wie der identischen anwaltlichen Rechtvertretung von VCS und Mitbeteilig-
ten sowie der unterliegenden Beschwerdeführer 2 in beiden Beschwerde-
verfahren rechtfertigt es sich indes, die Parteientschädigungen wettzu-
schlagen.
A-680/2016, A-710/2016
Seite 50
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-680/2016 und A-710/2016 werden unter erstgenannter
Geschäfts-Nummer vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben wird.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.– festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin 1 sowie den Beschwerdeführern 2 je zur Hälfte auferlegt.
Die einbezahlten Kostenvorschüsse werden zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
4.
Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin 1 im Verfahren A-680/2016 (Einschreiben
gegen Rückschein)
– die Beschwerdegegnerin 2 im Verfahren A-680/2016 (Einschreiben
gegen Rückschein)
– die Beschwerdeführer 2 (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– das BAFU z.K.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Oliver Herrmann
A-680/2016, A-710/2016
Seite 51
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: