B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6804/2017
Ur t e i l vom 3 1 . Janu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger.
Parteien
Blattmann Schweiz AG,
Seestrasse 205, 8820 Wädenswil,
vertreten durch
lic. iur. Martin Rübel, Rechtsanwalt LL.M.,
Bahnhofstrasse 22, 8703 Erlenbach ZH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Energie BFE,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückerstattung des Netzzuschlags für
das Geschäftsjahr 2016; Rückforderung.
A-6804/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Blattmann Schweiz AG ist eine Aktiengesellschaft nach schweizeri-
schem Recht und bezweckt die Herstellung und den Handel von chemi-
schen Produkten, Nahrungs- und Futtermitteln. Am 12. Mai 2015 schloss
sie mit dem Bund eine Zielvereinbarung ab zur Einhaltung eines Energie-
effizienzziels gemäss Art. 3m der damals geltenden Energieverordnung
vom 7. Dezember 1998 (aEnV, AS 1999 207, in Kraft vom 1. Januar 1999
bis 31. Dezember 2017) mit Beginn am 1. Januar 2013.
B.
Am 30. Juni 2016 ersuchte die Blattmann Schweiz AG (nachfolgend: Ge-
suchstellerin) beim Bundesamt für Energie (BFE) um monatliche Auszah-
lung der Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der
Hochspannungsnetze gemäss Art. 3osepties aEnV.
C.
Das BFE hiess mit Verfügung vom 3. Februar 2017 das Gesuch um mo-
natliche Auszahlung gut und wies die Stiftung Kostendeckende Einspeise-
vergütung an, der Gesuchstellerin spätestens per 3. März 2017 den Betrag
von Fr. 79‘624.75 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016
sowie den Betrag von Fr. 7‘656.25 für den Zeitraum vom 1. Januar bis
31. Januar 2017 zu überweisen. Weiter wurde die Stiftung angewiesen, der
Gesuchstellerin monatlich jeweils per Ende Monat, erstmals per Ende Feb-
ruar 2017, den Betrag von Fr. 7‘656.25 zu überweisen. Schliesslich wies
das BFE in der Verfügung darauf hin, dass es über den Anspruch der Ge-
suchstellerin auf Rückerstattung des Zuschlags und über die Höhe des je-
weiligen Rückerstattungsbetrags jeweils im Rahmen der Prüfung des Ge-
suchs um Rückerstattung gemäss Art. 3oter aEnV abschliessend entschei-
den werde. Reiche die Gesuchstellerin für die Geschäftsjahre, für welche
sie gestützt auf Art. 3osepties aEnV Beträge ausbezahlt erhalten habe, kein
Gesuch um Rückerstattung nach Art. 3oter aEnV ein, so habe sie sämtliche
für die betreffenden Geschäftsjahre ausbezahlten Beträge zuhanden des
Fonds nach Art. 3k aEnV zurückzubezahlen.
D.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 verpflichtete das BFE die Gesuch-
stellerin, der Stiftung Kostendeckende Einspeisevergütung innert 30 Tagen
nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung den Betrag von Fr. 79‘624.75
zu überweisen. Begründet wurde die Verfügung damit, dass eine der Vor-
aussetzungen für die Rückerstattung des Netzzuschlags gemäss
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Art. 15bbis Abs. 2 Bst. b des damals geltenden Energiegesetzes vom
26. Juni 1998 (aEnG, AS 1999 197, in Kraft vom 1. Januar 1999 bis 31. De-
zember 2017) i.V.m. Art. 3oter Abs. 1 aEnV die Einreichung des Gesuchs
um Rückerstattung bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ge-
schäftsjahrs, für das die Rückerstattung beantragt werde, sei. Reiche die
Gesuchstellerin für ein Geschäftsjahr, für welches sie gestützt auf
Art. 3osepties aEnV monatliche Beträge ausbezahlt erhalten habe, in der
Folge kein Gesuch um Rückerstattung gemäss Art. 3oter aEnV ein, so habe
sie sämtliche für die betreffenden Geschäftsjahre ausbezahlten Beträge
zuhanden des Fonds nach Art. 3k aEnV zurückzuzahlen. Vorliegend habe
die Gesuchstellerin für das Geschäftsjahr 2016 kein Gesuch um Rücker-
stattung des Netzzuschlags eingereicht, weshalb sie die Summe der mo-
natlichen Auszahlungen von Fr. 79‘624.75 der Stiftung zurückzuzahlen
habe.
E.
Gegen diese Verfügung des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Ge-
suchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. Dezember 2017
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung
sei aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus, dass bis 2015 ein Ge-
schäftsjahr jeweils bis Ende Mai gedauert habe, im Jahr 2015 jedoch ein
langes Geschäftsjahr beschlossen worden sei, welches dann bis Ende
2016 gedauert habe. Am 13. März 2017 sei der Finanzchefin per Ende Mai
2017 gekündigt worden. Zudem sei sie per sofort, d.h. per 13. März 2017,
freigestellt worden. Der neue Finanzchef sei erst per 1. Juli 2017 angestellt
worden. Aufgrund dieser Begebenheiten sei das Rückerstattungsgesuch
nicht erstellt und dessen Fehlen erst bemerkt worden, als die Verfügung
eingetroffen sei. Das beiliegende Gesuch beweise, dass die Zahlungen
rechtmässig erfolgt seien und eine Rückerstattung nicht angemessen sei.
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2018
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Ergänzend zu den Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung bringt sie darin vor, dass die
fristgerechte Einreichung des Rückerstattungsgesuchs eine formelle An-
spruchsvoraussetzung für die Rückerstattung des Netzzuschlags darstelle,
weshalb die in Art. 3oter Abs. 1 aEnV festgelegte Frist als Verwirkungsfrist
auszulegen sei. Das Recht auf Rückerstattung gehe somit unter, wenn der
Berechtigte nicht innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäfts-
jahrs, für das er die Rückerstattung beantrage, beim BFE ein Gesuch ein-
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reiche. Vorliegend sei unbestritten, dass das hier interessierende Ge-
schäftsjahr der Beschwerdeführerin Ende 2016 geendet habe, weshalb die
Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Rückerstattung des im Geschäftsjahr
2016 bezahlten Netzzuschlags bis spätestens Ende Juni 2017 bei ihr hätte
einreichen müssen. Die Frist sei vorliegend unbenutzt abgelaufen, womit
der Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr
2016 untergegangen sei.
G.
In ihren Schlussbemerkungen vom 22. März bzw. 26. April 2018 halten so-
wohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz an ihren jeweiligen
Anträgen und Standpunkten fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt.
Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und
stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Anhang 1
Bst. B Ziff. VII 1.4 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverord-
nung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
A-6804/2017
Seite 5
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist
als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch ma-
teriell beschwert, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es
wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der
Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
Zunächst ist die Frage des anwendbaren Rechts zu klären. Nach den all-
gemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist bei Fehlen von Über-
gangsbestimmungen in materiell-rechtlicher Hinsicht in der Regel dasje-
nige Recht massgeblich, das im Zeitpunkt der Verwirklichung des streitigen
Sachverhalts Geltung hat (statt vieler: BGE 140 V 136 E. 4.2.1 m.w.H.; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-6131/2017 vom 9. August
2018 E. 4, A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3 m.w.H.). In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht sind in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben, unter Vor-
behalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen (statt vieler BGE 130
V 1 E. 3.2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 7. Aufl. 2016, Rz. 296 f.). Gestützt darauf überprüft das Bundesver-
waltungsgericht – soweit keine besondere Regelung besteht – die Recht-
mässigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts in der Regel anhand der
bei dessen Ergehen geltenden materiellen Rechtslage (vgl. BGE 139 II
243 E. 11.1 und 129 II 497 E. 5.3.2; Urteil des BGer 2C_559/2011 vom
A-6804/2017
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20. Januar 2012 E. 1.4 m.w.H.; Urteile des BVGer A-6131/2017 vom 9. Au-
gust 2018 E. 4 und A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3; PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Aufl., 2014, § 24 Rz. 20).
Am 1. Januar 2018 traten das neue Energiegesetz vom 30. September
2016 (EnG, SR 730.0, AS 2017 6839) sowie die neue Energieverordnung
vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01, AS 2017 6889) in Kraft. Die an-
gefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2017, mit welcher die Rückzahlung
der Summe der monatlichen Auszahlungen für das Geschäftsjahr 2016 an-
geordnet wurde, erging vor diesen Rechtsänderungen. Mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen sind vorliegend die bis 31. Dezember
2017 in Kraft stehenden Bestimmungen des aEnG sowie der aEnV an-
wendbar.
4.
4.1 Das schweizerische Übertragungsnetz – das Elektrizitätsnetz, welches
der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland dient
(Art. 4 Abs. 1 Bst. h des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007
[StromVG, SR 734.7]) – wird von der nationalen Netzgesellschaft Swiss-
grid AG betrieben (Art. 18 StromVG). Zur Finanzierung verschiedener im
Zusammenhang mit der Förderung von erneuerbaren Energien und der
Verbesserung der Energieeffizienz anfallender Kosten erhebt die Swissgrid
AG gemäss Art. 15b Abs. 1 aEnG einen Zuschlag auf die Übertragungs-
kosten der Hochspannungsnetze (sog. Netzzuschlag; vgl. Urteil BVGer
A-5557/2015 vom 17. November 2015 E. 3.1 m.w.H.). Die Netzgesellschaft
kann den Netzzuschlag auf die Betreiber der unterliegenden Netze und
diese ihn auf die Endverbraucher überwälzen (Art. 15b Abs. 2 aEnG).
4.2 Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent bzw.
zwischen 5 und 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten
die bezahlten Netzzuschläge bei bestimmten Voraussetzungen vollum-
fänglich bzw. teilweise wieder zurückerstattet (Art. 15bbis Abs. 1 aEnG). Die
Zuschläge werden nur rückvergütet, wenn sich der betreffende Endver-
braucher spätestens in dem Jahr, für das er die Rückerstattung beantragt,
in einer Zielvereinbarung zu Energieeffizienzmassnahmen verpflichtet, für
das betreffende Jahr bis zum vom Bundesrat festgelegten Zeitpunkt ein
Gesuch einreicht und der Rückerstattungsbetrag im betreffenden Jahr min-
destens Fr. 20‘000.- beträgt (vgl. dazu Art. 15bbis Abs. 2-7 aEnG und
Art. 3m ff. aEnV). Die Frist zur Gesuchseinreichung hat der Bundesrat in
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Seite 7
Art. 3oter Abs. 1 aEnV festgelegt. Demnach ist das Gesuch bis spätestens
sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rücker-
stattung beantragt wird, beim BFE einzureichen.
5.
5.1 Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, das Gesuch um
Rückerstattung des Zuschlags für das Geschäftsjahr 2016 nach Ablauf der
in Art. 3oter Abs. 1 aEnV statuierten Frist eingereicht zu haben. Sie stellt
sich jedoch auf den Standpunkt, dass es sich nicht um eine Verwirkungs-
frist handle und sie deshalb davon ausgegangen sei, dass Unterlagen auch
verspätet eingereicht werden könnten und diese trotzdem Rechtswirkung
entfalten würden. In der Folge ist zu prüfen, wie die Frist zu qualifizieren
ist.
5.2 Die Zulässigkeit der Erstreckung von Fristen hängt davon ab, ob es
sich um eine gesetzliche oder um eine behördlich angesetzte Frist handelt.
Während vom Gesetz bestimmte Fristen nicht erstreckt werden können
(Art. 22 Abs. 1 VwVG), ist eine Erstreckung bei behördlich angesetzten
Fristen aus zureichenden Gründen möglich, wenn die Partei vor Ablauf der
ursprünglichen Frist darum ersucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG). Die Art. 22
VwVG zugrunde liegende Unterscheidung zwischen gesetzlichen und be-
hördlich angesetzten Fristen widerspiegelt die Unterscheidung zwischen
Verwirkungs- und Ordnungsfristen. Gesetzliche Fristen sind ihrer Natur
nach Verwirkungsfristen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein mate-
rielles oder prozessuales Recht erlischt, wenn die erforderliche Handlung
nicht innerhalb der Frist vorgenommen wird. Eine Erstreckung ist vor die-
sem Hintergrund nicht möglich (PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenber-
ger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich 2016, N. 2 zu Art. 22). Demgegenüber handelt es sich
bei den behördlichen Fristen in der Regel um Ordnungsfristen (vgl. URS
PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, 2019, N. 1 zu
Art. 22).
Die Dauer von gesetzlichen Fristen wird vom Gesetz bestimmt. Eine solche
Frist bedarf somit keiner zeitlichen „Bemessung“ durch eine Behörde, son-
dern wird für die betreffende Verfahrenshandlung, unabhängig vom Einzel-
fall, generell und unveränderlich vom Gesetz festgelegt. Zu den gesetzli-
chen Fristen sind auch Fristen in (gesetzmässigen) Verordnungen zu zäh-
len, soweit sie die übrigen Merkmale einer gesetzlichen Frist aufweisen
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Seite 8
(URS PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N. 4 zu
Art. 22 m.w.H.).
5.3 Aus dem Wortlaut von Art. 15bbis Abs. 2 Bst. b aEnG geht hervor, dass
die vom Bundesrat festzulegende Frist zur Gesuchseinreichung eine der
Anspruchsvoraussetzungen für die Rückerstattung des Zuschlags ist. So-
mit handelt es sich bei der vom Bundesrat auf Verordnungsstufe festgeleg-
ten Frist um eine formelle Anspruchsvoraussetzung und entsprechend um
eine Verwirkungsfrist (vgl. dazu Urteil des BVGer A-7747/2015 vom
27. März 2017 E. 7.3.1 und 7.3.2). Die Frist nach Art. 3oter Abs. 1 aEnV ist
somit nicht erstreckbar.
6.
6.1 Weil die Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist verpasste,
hätte sie den geltend gemachten Rückerstattungsanspruch für das Ge-
schäftsjahr 2016 nur dann nicht verwirkt, wenn die Frist wiederherzustellen
wäre. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
6.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine unverschuldeterweise ver-
passte Frist wiederhergestellt, sofern die betroffene Person unter Angabe
des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er-
sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Die Bestimmung ist
Ausdruck eines allgemeinen, aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz und
dem Verbot des überspitzten Formalismus folgenden allgemeinen Rechts-
grundsatzes, wonach um Wiederherstellung einer gesetzlichen oder be-
hördlichen Frist ersuchen kann, wer sie unverschuldeterweise nicht wah-
ren konnte (vgl. BGE 126 II 145 E. 3b/aa m.w.H.; PATRICIA EGLI, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 1 zu Art. 24 m.w.H.). Ein Versäum-
nis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässig-
keit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, d.h. solche, auf die
sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschuldete Hin-
dernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Ar-
beitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglich-
keiten (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5069/2010 vom 28. April 2011
E. 2.5, A-5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 2.7; vgl. auch MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.
2013, Rz. 2.139).
6.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Begebenheiten für
das Verpassen der Frist (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. E) vermögen
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Seite 9
eine Wiederherstellung der Frist nicht zu rechtfertigen, haben diese doch
im Sinne der Rechtsprechung letztlich als organisatorische Unzulänglich-
keiten zu gelten. Im Weiteren rechtfertigt auch die falsche Annahme der
Beschwerdeführerin, dass es sich vorliegend nicht um eine Verwirkungs-
frist handle, die Wiederherstellung der Frist nicht. So stellt die Unkenntnis
der gesetzlichen Vorschriften bzw. deren Auswirkungen ebenfalls kein un-
verschuldetes Hindernis im Sinne der Rechtsprechung dar, zumal die Vor-
instanz die Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 3. Februar 2017
explizit darauf hingewiesen hat, dass die Gesuchstellerin sämtliche ausbe-
zahlten Beträge zuhanden des Fonds zurückzuzahlen habe, wenn sie für
die Geschäftsjahre, für welche sie monatliche Beiträge ausbezahlt erhalten
habe, in der Folge kein Gesuch um Rückerstattung nach Art. 3oter aEnV
einreiche. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach
Art. 24 Abs. 1 VwVG sind somit nicht erfüllt.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass die
Vorinstanz ungerechtfertigt bereichert sei, weil sie über die von ihr bezahl-
ten Netzzuschläge verfüge, die rechtmässigerweise ihr gehören würden.
Die Rückforderung sei ein rein formeller Akt. Dass ein solcher die Rück-
zahlung eines an sich geschuldeten Betrages verhindere, widerspreche
dem allgemeinen Rechtsempfinden. Das Verhalten der Vorinstanz er-
scheine rechtsmissbräuchlich.
7.2 Analog zu den privatrechtlichen Regeln über die ungerechtfertigte Be-
reicherung (Art. 62 ff. OR) gilt auch im Verwaltungsrecht als allgemeiner
Rechtsgrundsatz, dass aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich
weggefallenen Grund erfolgte Zuwendungen (bzw. rechtsgrundlos er-
brachte Leistungen) zurückzuerstatten sind (BGE 139 V 82 E. 3.3.2,
138 V 426 E. 5.1, 135 II 274 E. 3.1, 124 II 570 E. 4b; Urteile des BGer
2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.3, 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012
E. 4.1). Ungerechtfertigt sind insbesondere Leistungen, auf welche mate-
riell-rechtlich kein Anspruch besteht (BGE 124 II 570 E. 4b, 98 V 274 E. 2).
7.3 Aufgrund der verpassten Frist, welche eine formelle Anspruchsvoraus-
setzung darstellt, ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rückerstat-
tung des Zuschlags gar nicht erst entstanden. Die Vorinstanz ist somit be-
rechtigt, gestützt auf Art. 3osepties Abs. 6 aEnV den für das Geschäftsjahr
2016 bereits ausbezahlten Betrag (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. C) von
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Seite 10
der Beschwerdeführerin zurückzufordern. Folglich liegt keine ungerechtfer-
tigte Bereicherung seitens der Vorinstanz vor. Demzufolge ist auch nicht
ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter ausge-
führt, inwieweit das Verhalten der Vorinstanz rechtsmissbräuchlich sein
sollte.
8.
8.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass eine Verwir-
kungsfrist von lediglich sechs Monaten in keiner Art und Weise verhältnis-
mässig sei. Es sei kein Grund zu erkennen, weshalb gerade hier eine so
kurze Frist gelten solle. Mehr Sinn ergäbe eine Frist, die sich an diejenigen
des Privatrechts anlehnen würde, d.h. eine solche von fünf oder zehn Jah-
ren. Art. 3oter Abs. 1 aEnV sei daher, da unverhältnismässig, verfassungs-
widrig.
8.2 Die Vorinstanz bringt hierzu vor, dass die Einreichung des Gesuchs Teil
eines jährlich wiederkehrenden Prozesses sei. Jedes Jahr müssten die fi-
nanziellen Mittel des Netzzuschlagsfonds für das Folgejahr festgelegt und
budgetiert werden können. Dies sei für die längerfristige Planbarkeit des
Fonds unabdingbar. Nur mit einer zeitgebundenen Einreichung der Gesu-
che um Rückerstattung könne diese Planbarkeit sichergestellt werden. Die
Frist sei somit sachlich begründet und verhältnismässig. Der hierfür benö-
tigte Zeitaufwand sei innert sechs Monaten ohne Weiteres zu bewältigen,
zumal die gleichen Daten für den Abschluss des vergangenen Geschäfts-
jahres ohnehin bearbeitet werden müssten.
8.3 Auf Beschwerde hin kann das Bundesverwaltungsgericht vorfrage-
weise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetzes- und Verfas-
sungsmässigkeit prüfen (konkrete, akzessorische, inzidente Normenkon-
trolle). Der Umfang der Kognitionsbefugnis hängt davon ab, ob es sich um
eine unselbständige oder um eine selbständige Verordnung handelt. Bei
unselbständigen Bundesratsverordnungen, die sich – wie vorliegend die
aEnV – auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]), prüft das Bundesverwaltungsgericht in erster Linie, ob
sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Be-
fugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz ihn nicht ermächtigt, von der Ver-
fassung abzuweichen bzw. seine Regelung nicht lediglich eine bereits im
Gesetzesrecht angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt, beurteilt es
A-6804/2017
Seite 11
auch deren Verfassungsmässigkeit. Wird dem Bundesrat durch die gesetz-
liche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die inhaltliche
Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung eingeräumt, so ist dieser
Spielraum für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV).
Das Bundesverwaltungsgericht darf in diesem Fall bei der Überprüfung der
Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bun-
desrates setzen, sondern hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die
Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kom-
petenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder
verfassungswidrig ist (BGE 143 II 87 E. 4.4, BGE 141 II 169 E. 3.4; BVGE
2015/22 E. 4.2, BVGE 2011/46 E. 5.4.1, BVGE 2010/49 E. 8.3.2; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.177 ff.; je mit weiteren Hinwei-
sen). Die Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnung entzieht sich jedoch
der gerichtlichen Kontrolle. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungs-
gerichts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit
zu äussern. Die Bundesratsverordnungen unterliegen also in keinem Fall
einer Angemessenheitskontrolle (BGE 143 II 87 E. 4.4, BGE 140 II 194
E. 5.8; Urteile des BVGer A-688/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 5.3,
A-5647/2016 vom 6. September 2018 E. 4.1.3). Hingegen kann das Ge-
richt einer Verordnungsbestimmung im konkreten Fall die Anwendung ver-
sagen, wenn sie im Widerspruch zum Verhältnismässigkeitsprinzip ge-
mäss Art. 5 Abs. 2 BV steht (BGE 140 II 194 E. 5.8; Urteil des BVGer
C-6579/2016 vom 19. Juni 2018 E. 4.1.3).
8.4 Art. 15bbis Abs. 2 Bst. b aEnG gibt als Delegationsnorm dem Bundesrat
lediglich vor, dass er den erforderlichen Zeitpunkt für die Einreichung des
Gesuchs um Rückerstattung des Netzzuschlags festzulegen hat. Somit
kommt dem Bundesrat ein weiter Ermessensspielraum zur Festlegung die-
ser Frist zu. Der Bundesrat hat im Rahmen dieses sehr weiten Ermessens-
spielraums Art. 3oter Abs. 1 aEnV erlassen. Diese im vorliegenden Verfah-
ren umstrittene Verordnungsbestimmung ist mit Blick auf Art. 190 BV für
das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. In der Folge bleibt zu prüfen,
ob Art. 3oter Abs. 1 aEnV unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zuläs-
sig ist.
8.5 Das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip ver-
langt, dass jede staatliche Verwaltungsmassnahme für das Erreichen des
im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet, erforder-
lich und für die betroffene Person zumutbar sein muss (BGE 142 I 49
E. 9.1; Urteil des BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.1; je
m.w.H.). Dieser Grundsatz gilt sowohl in der Rechtsetzung wie auch in der
A-6804/2017
Seite 12
Rechtsanwendung (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2013/2017 vom
14. November 2017 E. 5.2 m.w.H.).
8.6 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, stellt die Einreichung des Ge-
suchs um Rückerstattung des Netzzuschlags Teil eines jährlich wiederkeh-
renden Prozesses dar. Nur mit einer zeitgebundenen Einreichung der Ge-
suche kann die Planbarkeit des Netzzuschlagsfonds sichergestellt werden.
Die sechsmonatige Frist von Art. 3oter Abs. 1 aEnV stützt sich somit auf
ernsthafte Gründe und ist sowohl geeignet als auch erforderlich, um diese
Planbarkeit sicherzustellen. Im Weiteren ist die Frist zur Gesuchseinrei-
chung für die Gesuchstellenden auch zumutbar, ist doch der hierfür benö-
tigte Zeitaufwand überschaubar und innerhalb von sechs Monaten nach
Ende des Geschäftsjahrs zu bewältigen. Abgesehen davon war vorliegend
auch nicht die zur Verfügung stehende Zeit von sechs Monaten der Grund
für das Verpassen der Frist. Vielmehr waren es – wie bereits ausgeführt
(vgl. E. 6.3) – organisatorische Unzulänglichkeiten, die zum Verpassen der
Frist geführt haben.
8.7 Insgesamt ergibt sich somit, dass die Frist in Art. 3oter Abs. 1 aEnV das
Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschwerde-
führerin mangels rechtzeitiger Einreichung des Gesuchs um Rückerstat-
tung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2016 zu Recht verpflichtete,
die Summe der monatlichen Auszahlungen von Fr. 79‘624.75 für das Ge-
schäftsjahr 2016 der Stiftung Kostendeckende Einspeisevergütung zurück-
zuzahlen. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde vollumfänglich abzu-
weisen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter-
liegend und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese werden auf Fr. 4‘500.- festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind mit dem
bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
A-6804/2017
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10.2 Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Gleiches gilt für die unterlie-
gende Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4‘500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 2016_154_m; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Marc Lichtensteiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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