Abtei lung I
A-6805/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle
Häner, bratschi, wiederkehr & buob, Bahnhofstrasse 106,
Postfach 1130, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH,
Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Tomas
Poledna, Bellerivestrasse 241, Postfach 865,
8034 Zürich,
Vorinstanz,
B._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Ivo
Schwander, Pestalozzi Lachenal Patry Zürich AG,
Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,
Beigeladener.
Beschluss der Schulleitung der ETH Zürich vom
29. September 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6805/2009
Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitete zwischen März 1997 und Januar 2000 an der
Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) als
Doktorand im Bereich Z._______ in der Arbeitsgruppe von B._______.
In dieser Arbeitsgruppe wurden experimentelle Messungen
durchgeführt, deren Ergebnisse unter anderem in die Doktorarbeit von
A._______ einflossen.
B.
Da Jahre später bezüglich dieser Messungen der Verdacht von
wissenschaftlichem Fehlverhalten entstand, wurde am 20. Ja-
nuar 2009 von der Schulleitung der ETH Zürich eine Untersuchungs-
kommission – bestehend aus fünf Professoren aus dem Bereich der
Z._______ – eingesetzt. Diese gelangte in ihrem
Untersuchungsbericht vom 15. Juli 2009 zum Schluss, dass ein Teil
der auch in der Doktorarbeit von A._______ befindlichen Daten
manipuliert worden sei und dass von den an den Messungen
beteiligten Personen einzig A._______ wahrscheinlich die Daten
gefälscht habe.
C.
Im an die ETH Zürich gerichteten Schreiben vom 11. September 2009
hielt A._______ fest, er ziehe seine Doktorarbeit zurück und lege
seinen Doktortitel nieder.
D.
Die Schulleitung der ETH Zürich fasste darauf am 15. September 2009
folgenden Beschluss:
"1. Der Ausstand von B._______, (...), von der ausserordentlichen
Schulleitungssitzung vom 15. September 2009 wird genehmigt.
2. Die Schulleitung nimmt vom Rückzug der Publikationen im X._______,
Kenntnis.
3. Sie nimmt ferner zur Kenntnis und akzeptiert, dass A._______ seine
Doktorarbeit Y._______ zurückzieht und den ihm von der ETH verliehenen
akademischen Titel "..." niederlegt. Die Rektorin wird beauftragt, die sich
daraus ergebenden Massnahmen zu vollziehen.
4. Die beiliegende Information wird genehmigt. Sie wird umgehend
B._______, C._______ und A._______ zur Kenntnisnahme und für allfällige
Bemerkungen zugestellt. Die Veröffentlichung erfolgt im ETH life und
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gegebenenfalls weiteren vom Präsidenten zu bestimmenden
Informationsgefässen.
5. Der Bericht der Untersuchungskommission vom 15. Juli 2009 wird der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Hochschulkommunikation wird
beauftragt, die Publikation des Berichts sicherzustellen.
6. Mitteilung durch Protokollauszug an: A._______ und C._______. Separate
Protokollauszüge gehen an B._______ und an die
Kommissionsmitglieder R._______, S._______, T._______, U._______ und
V._______.
E.
Am 18. September 2009 erhob A._______ gegen diesen Beschluss
der ETH Zürich vom 15. September 2009 Beschwerde, welche beim
Bundesverwaltungsgericht seitdem unter der Verfahrensnummer
A-5986/2009 geführt wird. Der vom Bundesverwaltungsgericht für
dieses Verfahren geforderte Kostenvorschuss wurde von A._______
nicht innerhalb der angesetzten Frist bezahlt. Stattdessen erhob dieser
gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
betreffend Kostenvorschuss Beschwerde beim Bundesgericht
(Prozess 2C_703/2009) und beantragte beim Bundes-
verwaltungsgericht, die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses
sei wiederherzustellen. Mit Zwischenverfügung vom 23. Novem-
ber 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist ab, was ebenfalls vom Beschwerdeführer
beim Bundesgericht angefochten wurde (Prozess 2C_22/2010). Die
Beschwerden gegen den Kostenvorschuss und die Abweisung des
Gesuchs um Wiederherstellung der Frist sind beim Bundesgericht
nach wie vor hängig."
F.
Am 29. September 2009 beschloss die Schulleitung der ETH Zürich
ausserdem Folgendes:
"1. Der Ausstand von B._______, (...), von der ausserordentlichen
Schulleitungssitzung vom 29. September 2009 wird genehmigt.
2. Das mit Schulleitungsbeschluss vom 3. Februar 2009 eingeleitete
Untersuchungsverfahren gemäss der Verfahrensordnung bei Verdacht auf
Fehlverhalten in der Forschung an der ETH Zürich vom 30. März 2004 wird
eingestellt.
3. Die Schulleitung hält an ihrem Beschluss vom 15. September 2009 fest,
wonach die Rektorin die sich aus dem Rückzug der Doktorarbeit und aus dem
Niederlegen des Doktortitels durch A._______ ergebenden Massnahmen zu
vollziehen hat. Mit dem Vollzug ist jedoch bis zum Abschluss des pendenten
Gerichtsverfahrens zuzuwarten.
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4. Mitteilung durch Protokollauszug an A._______, B._______, C._______
und die Kommissionsmitglieder R._______, S._______, T._______,
U._______ und V._______."
Dagegen erhebt A._______ (Beschwerdeführer) im vorliegenden
Verfahren mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Neben den verfahrensrechtlichen Anträgen
auf ein vorsorgliches Veröffentlichungsverbot des Untersuchungs-
berichts vom 15. Juli 2009, Aktenedition und Akteneinsicht bezüglich
sämtlicher Akten zum Untersuchungsbericht und der Sistierung des
Verfahrens A-5986/2009 beantragt er in der Sache, es sei der
Beschluss der Schulleitung der ETH Zürich (Vorinstanz) vom
29. September 2009 aufzuheben und es sei die Vorinstanz
anzuweisen, den Untersuchungsbericht vom 15. Juli 2009 zurück-
zuweisen und eine neue Untersuchung durch unabhängige und
rechtskundige Experten wegen Verdachts auf Fehlverhalten in der
Forschung durchführen zu lassen.
Die Anträge in der Sache begründet er damit, dass das Unter-
suchungsverfahren selbst wie auch dessen Einstellung trotz
Beschuldigung des Beschwerdeführers sowie der Entzug des
Doktortitels rechtswidrig seien.
G.
Am 6. November 2009 ersuchte der zum Verfahren beigeladene
B._______ (Beigeladener) um Einsicht in die Beilagen zur Beschwerde
vom 29. Oktober 2009, welche ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit
Zwischenverfügung vom 10. November 2009 teilweise gewährt wurde.
H.
Mit Eingabe vom 16. November 2009 stellte der Beschwerdeführer
einen Eventualantrag auf ein superprovisorisches Verbot der
Veröffentlichung des Untersuchungsberichts vom 15. Juli 2009,
welchen das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
23. November 2009 mit Hinweis auf das Verfahren A-5986/2009 als
gegenstandslos abschrieb. Überdies trat es auf den Sistierungsantrag
bezüglich des Verfahrens A-5986/2009 nicht ein.
I.
Mit Eingabe vom 24. November 2009 verlangte die Vorinstanz, der
Antrag des Beschwerdeführers bezüglich des vorsorglichen Verbots
der Veröffentlichung des Untersuchungsberichts sei vollumfänglich
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abzuweisen, soweit auf diesen einzutreten sei. Eventualiter erklärte sie
sich bereit, den Untersuchungsbericht vom 15. Juli 2009 derart zu
anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Doktorarbeit und Person
des Beschwerdeführers gezogen werden könnten. Soweit nötig, sei
der Beschwerde insofern die aufschiebende Wirkung zu entziehen, als
damit die Schulleitung der ETH Zürich gehindert werde, den
Untersuchungsbericht vom 15. Juli 2009 in der beschwerdebetroffenen
Angelegenheit zu veröffentlichen.
J.
Der Beigeladene beantragte mit Stellungnahme vom 24. Novem-
ber 2009, der Antrag des Beschwerdeführers auf vorsorgliches Verbot
der Veröffentlichung des Untersuchungsberichts vom 15. Juli 2009 sei
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Eine allfällige
aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 29. Oktober 2009 sei in
diesem Sinn zu verneinen, evtl. zu entziehen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2009 stellte das
Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde fest, wobei die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts
vom 15. Juli 2009 von der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden
Beschwerde nicht erfasst werde. Des Weiteren wies es den Antrag des
Beschwerdeführers auf vorsorgliches Verbot der Veröffentlichung des
Untersuchungsberichts vom 15. Juli 2009 ab. Hingegen hiess es im
Sinne von Art. 56 VwVG den Eventualantrag der Vorinstanz auf eine
anonymisierte Veröffentlichung des Untersuchungsberichts auf der
Website der Vorinstanz derart, dass keine Rückschlüsse auf
Dissertation und Person des Beschwerdeführers gezogen werden, gut
und hielt dabei fest, dass die anonymisierte Fassung dem
Beschwerdeführer vor der Aufschaltung auf der vorinstanzlichen
Website zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zuzustellen sei.
L.
Am 28. Januar 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen die
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezem-
ber 2009 Beschwerde beim Bundesgericht, auf welche dieses jedoch
mit Urteil vom 1. Februar 2010 nicht eintrat.
M.
In der Stellungnahme vom 10. Februar 2010 verlangt der Beigeladene
in verfahrensrechtlicher Hinsicht, auf den Antrag auf Sistierung des
Seite 5
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Verfahrens A-5986/2009 sei nicht einzutreten, eventuell sei er
abzuweisen. Zudem sei auf den Antrag betreffend Aktenedition und
Akteneinsicht nicht einzutreten, eventuell sei er abzuweisen,
subeventuell seien dem Beigeladenen im selben Umfang wie dem
Beschwerdeführer Einsicht in die edierten Akten und Gelegenheit,
dazu Stellung zu nehmen, zu gewähren. In der Sache beantragt er, auf
die Beschwerde vom 29. Oktober 2009 sei nicht einzutreten, eventuell
sei sie abzuweisen, der Beschluss vom 29. September 2009 sei nicht
aufzuheben, auf den Antrag auf Anweisung an die Vorinstanz, den
Untersuchungsbericht vom 15. Juli 2009 zurückzuweisen und eine
neue Untersuchung durchführen zu lassen, sei nicht einzutreten,
eventuell sei er abzuweisen.
Er begründet seine Anträge in der Sache damit, dass der Beschluss
vom 29. September 2009 keine anfechtbare Verfügung darstelle.
Zudem würden das Untersuchungsverfahren und der Untersuchungs-
bericht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine
Mängel aufweisen.
N.
Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2010
verfahrensrechtlich den Antrag, die eingereichten Akten seien dem
Beschwerdeführer nur nach Rücksprache mit ihr zur Einsicht zu
geben, soweit sie diesem nicht bereits zur Verfügung stehen würden.
In materiellrechtlicher Hinsicht beantragt sie, die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.
Als Begründung führt die Vorinstanz an, es fehle an einem An-
fechtungsobjekt und der Beschwerdeführer habe kein schutzwürdiges
Interesse. Weder sei das Untersuchungsverfahren rechtswidrig noch
sei der Untersuchungsbericht unkorrekt.
O.
Mit Eingabe vom 6. April 2010 stellte der Beschwerdeführer ein
Akteneinsichtsgesuch betreffend die Beilagen zur Vernehmlassung der
Vorinstanz vom 3. März 2010 sowie die Beilagen zur Stellungnahme
des Beigeladenen vom 10. Februar 2010, welches vom Bundesver-
waltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. April 2010 gutge-
heissen wurde.
Seite 6
A-6805/2009
P.
In der Replik vom 14. Mai 2010 verlangt der Beschwerdeführer
nochmals die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde.
Q.
Der Beigeladene führt in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2010 aus,
er halte an den Anträgen in seiner Stellungnahme vom 10. Fe-
bruar 2010 fest.
R.
In ihrer Duplik vom 26. Juli 2010 bleibt die Vorinstanz bei ihren
Anträgen vom 3. März 2010.
S.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG
genannten Behörden.
Die ETH Zürich gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und es
liegt keine Ausnahme gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG vor. Fraglich
und nachfolgend zu prüfen ist hingegen, ob beim angefochtenen
Beschluss der ETH Zürich vom 29. September 2009 von einer
Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG auszugehen ist.
2.
Eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG ist dann anzunehmen, wenn alle
materiellen Elemente des Verfügungsbegriffs vorliegen. Eine
Verfügung ist daher ungeachtet ihrer Form gegeben im Falle eines
individuellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakts, durch den
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eine konkrete verwaltungsrechtliche Beziehung rechtsgestaltend oder
feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird
(BGE 133 II 450 E. 2.1; ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Ba-
sel 2008, Rz. 2.5, FEXLIX UHLMANN, in: VwVG: Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 5,
Rz. 17 ff.). Was das Erfordernis der Rechtswirkungen betrifft, so ist
entscheidend, ob das Handlungsziel der Behörden die Regelung, d.h.
die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der
Rechtsstellung des Betroffenen ist. Wegen fehlender Ausrichtung auf
Rechtswirkungen nicht als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG gelten
beispielsweise bloss auf tatsächliche Erfolge abzielende Realakte oder
interne Anordnungen (vgl. dazu UHLMANN, a.a.O., Art. 5, Rz. 89 f. und
95, PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI / MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 38 Rz. 1 ff.).
2.1 Was Ziff. 3 des Beschlusses vom 29. September anbelangt, so
enthält diese mit Ausnahme des zweiten Satzes im Vergleich zur Ziff. 3
des Beschlusses vom 15. September 2009 inhaltlich nichts Neues (vgl.
dazu A-5986/2009). Aufgrund des Prinzips der Einmaligkeit des
Rechtsschutzes kommt daher der erste Satz in diesem Fall von
vornherein als Anfechtungsobjekt nicht in Frage. Der zweite Satz
enthält lediglich eine interne Anweisung an die Rektorin, hat aber nicht
die Regelung von Rechten und Pflichten des Beschwerdeführers zum
Gegenstand und stellt daher keine Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG dar.
2.2 Den Ziff. 1 und 4 des Beschlusses vom 29. September 2009
kommt kein Verfügungscharakter zu, da damit nur der Ausstand von
B._______ und die Mitteilung des Beschlusses und somit keine
Rechten und Pflichten des Beschwerdeführers geregelt werden.
2.3 Ob hingegen der Einstellung des Untersuchungsverfahrens
gemäss Ziff. 2 des Beschlusses Verfügungscharakter zukommt, hängt
vom Zweck und den Wirkungen des Untersuchungsverfahrens bzw.
seiner Einstellung ab.
2.3.1 Dem Untersuchungsverfahren gemäss der Verfahrensordnung
vom 30. März 2004 bei Verdacht auf Fehlverhalten in der Forschung
an der ETH Zürich (Verfahrensordnung, RSETHZ 415) kommt der
Charakter einer Administrativuntersuchung zu, da mit diesem Ver-
fahren als Instrument der Dienstaufsicht allgemein dem Fehlverhalten
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A-6805/2009
in der Forschung nachgegangen werden soll (Art. 1 und 5 der
Verfahrensordnung; vgl. zur Administrativuntersuchung Gutachten des
Bundesamtes für Justiz vom 19. Dezember 2002 [Gutachten],
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.100,
S. 989 f.; RAINER J. SCHWEIZER, Grundsatzfragen der Administrativ-
untersuchung, in: Administrativuntersuchung in der öffentlichen
Verwaltung und in privaten Grossunternehmen [Administrativ-
untersuchung], St. Gallen 2004, S. 10 ff.). Im Falle einer Administrativ-
untersuchung wird regelmässig eine von der kontrollierten Ver-
waltungseinheit unabhängige Kontrollinstanz mit einer umfassenden
Abklärung der Missstände beauftragt. Abgeschlossen wird die
Untersuchung mit der Abgabe des Untersuchungsberichts an den
Auftraggeber.
Der abgeschlossenen Administrativuntersuchung kommt keine direkte
rechtliche Wirkung zu. Es erfolgt keine autoritative Feststellung,
Begründung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten für die
Betroffenen, selbst wenn diese mit Aussagen im Bericht belastet
werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.137/2004 vom 25. Ju-
ni 2004 E. 1; Gutachten, S. 1006 f.; RENÉ BACHER, Erfahrungen und
generelle Lehren zu Auftrag und Organisation von Administrativ-
untersuchungen, in: Administrativuntersuchung, S. 32 und 35,
SCHWEIZER, a.a.O., S. 17). Soweit aber die Ergebnisse der Unter-
suchung unter Wahrung der Verfahrensgrundsätze des VwVG
zustande gekommen sind, können sie Grundlagen für spätere
Verfahren, insbesondere Verwaltungs- und Disziplinarverfahren bilden,
welche ihrerseits die Festlegung von Rechten und Pflichten zum Ziel
haben (Gutachten, S. 1006 f.).
2.3.2 Daraus ergibt sich, dass die Einstellung des Untersuchungs-
verfahrens nicht auf die Regelung von Rechten und Pflichten des
Beschwerdeführers, sondern bloss auf einen tatsächlichen Erfolg
abzielt. Die Einstellung stellt somit bloss einen Realakt dar und Ziff. 3
des Beschlusses vom 29. September 2009 kommt kein Verfügungs-
charakter zu. Hingegen wäre ein allfälliger späterer Titelentzug auf
Rechtswirkungen ausgerichtet und würde demnach eine anfechtbare
Verfügung darstellen (vgl. auch Art. 9 Abs. 4 und Anhang II der
Verfahrensordnung; Art. 9 Abs. 4 der Disziplinarordnung vom
2. November 2004 der Eidgenössischen Technischen Hochschule
Zürich [Disziplinarordnung ETH Zürich, SR 414.138.1]). Im Rahmen
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einer Beschwerde gegen eine solche Verfügung könnte dann auch das
Untersuchungsverfahren überprüft werden.
2.3.3 Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit E. 2.3.1 festzuhalten,
dass vorliegend die Einstellung nicht den Abschluss des
Untersuchungsverfahrens darstellt. Die Einstellung des Unter-
suchungsverfahrens ist in der Verfahrensordnung nur für die Fälle der
Unbegründetheit der Beschuldigung vorgesehen (Art. 8 Verfahrens-
ordnung) und daher in diesem Fall irreführend. Den Abschluss des
Verfahrens bildet vielmehr der Untersuchungsbericht vom 15. Ju-
li 2009. Inwiefern die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts
anfechtbar ist, ist hier indes nicht zu entscheiden, da dies Gegenstand
des Verfahrens A-5986/2009 ist.
2.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die vorliegende
Beschwerde mangels einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG nicht
einzutreten ist.
3.
Bei einem solchen Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie
werden bestimmt auf Fr. 1'000.- und sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zu verrechnen.
4.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Sie kann einer unterliegenden Gegenpartei je
nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei
mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64
Abs. 3 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben trotz
Obsiegens und selbst bei Beizug eines praktizierenden Rechtsanwalts
Bundesbehörden (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Der Rechtsvertreter des Beigeladenen hat keine Honorarnote
eingereicht, weswegen die Entschädigung auf Grund der Akten
festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-11 und 13 VGKE) und des
aufgrund der Akten als angemessen erscheinenden zeitlichen
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Aufwands der anwaltlichen Vertretung des Beigeladenen, ist die
Parteientschädigung auf Fr. 7'500.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese ist dem Beigeladenen durch den
Beschwerdeführer zu entrichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1000.- verrechnet.
3.
Dem Beigeladenen wird eine vom Beschwerdeführer zu entrichtende
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- den Beigeladenen (Gerichtsurkunde)
- das Bundesgericht (zur Kenntnisnahme bzgl. Verfahren
2C_703/2009 und 2C_22/2010)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Beatrix Schibli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
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rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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