Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6806/2011
U r t e i l v om 1 9 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.
Parteien X._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Amtshilfe USA,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA), vorsorgliche Massnahmen;
superprovisorisch.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
16. Dezember 2011 (Eingang: 19. Dezember 2011) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat mit dem
Rechtsbegehren, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6.
Dezember 2011 sei aufzuheben, und die dem Beschwerdeführer gesetzte
Frist zur Einreichung einer Stellungnahme sei abzunehmen; dass der
Beschwerdeführer des Weiteren beantragt, die mit Verfügung vom 6.
Dezember 2011 angesetzte Frist sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme umgehend und ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin
abzunehmen, und ihm sei eine angemessene Frist zur Stellungnahme
anzusetzen, frühestens auf den 31. Januar 2012; dass er eventualiter den
Antrag stellt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme im Sinne des
vorstehenden Antrags anzusetzen; alles unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin,
dass Entscheide der ESTV mit Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können, sofern keine
andere Behörde zuständig ist oder der Entscheid durch Beschwerde an
eine kantonale Behörde anfechtbar ist (vgl. Art. 31 in Verbindung mit Art.
32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]),
dass nach Einreichen der Beschwerde die Beschwerdeinstanz, ihr
Vorsitzender oder die Instruktionsrichterin von Amtes wegen oder auf
Begehren einer Partei vorsorgliche Massnahmen verfügen kann, um den
bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen
sicherzustellen (vgl. Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass die Behörde, die für die Hauptsache zuständig ist, auch über
anbegehrte vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahmen
entscheidet (REGINA KIENER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 [nachfolgend: VwVG
Kommentar] N 11 zu Art. 56),
dass die Behörde ihre Zuständigkeit (Art. 7 Abs. 1 VwVG) sowie die
weiteren Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen prüft; dass zu den
Prozessvoraussetzungen auch das Vorliegen eines zulässigen
Anfechtungsobjekts gehört,
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dass beim Bundesverwaltungsgericht Verfügungen nach Art. 5 VwVG
anfechtbar sind (vgl. Art. 31 VGG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.3 ff.),
dass – je nach tatsächlichem rechtlichen Gehalt – auch ein Brief einer
Behörde (ohne formelle Verfügungsmerkmale) als Verfügung im Sinn von
Art. 5 VwVG gelten kann (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.5),
dass vorliegend ein Brief der ESTV vom 6. Dezember 2011 angefochten
wird, wobei offen gelassen werden kann, ob es sich dabei um eine
Verfügung handelt,
dass dieses Schreiben an eine A._______ S.A. in Y._______ gerichtet
ist, weshalb nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt gemäss
Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert wäre,
dass vorliegend auf die Beschwerde und das Gesuch um
superprovisorische Massnahmen ohnehin nicht einzutreten ist, was sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt; dass die
Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers dementsprechend nicht
weiter zu prüfen ist,
dass die ESTV ihr Schreiben vom 6. Dezember 2011 in einem
Amtshilfeverfahren gestützt auf ein Amtshilfeersuchen des Internal
Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika (IRS) erlassen
hat,
dass gemäss Art. 20k Abs. 1 und 4 der Verordnung vom 15. Juni 1998
zum schweizerischamerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom
2. Oktober 1996 (Vo DBAUSA, SR 672.933.61) nur Schlussverfügungen
der ESTV der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen,
dass hier mit Sicherheit keine Schlussverfügung vorliegt, sondern ein
dieser vorangehendes Schreiben, bestenfalls also eine
Zwischenverfügung im Sinn von Art. 20k Abs. 4 Vo DBAUSA,
dass auch Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) keinen allgemeinen
Anspruch auf Anfechtung von Zwischenverfügungen enthält,
dass unter diesen Umständen mangels Vorliegens eines zulässigen
Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde einzutreten ist; dass
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demzufolge auch der Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht
zulässig ist,
dass es sich damit um einen Fall eines offensichtlich unzulässigen
Rechtsmittels handelt (Art. 23 Abs. 1 Bst. B VGG), weshalb nicht nur
keine superprovisorischen oder vorsorglichen Massnahmen erlassen
werden können, sondern auf die Beschwerde insgesamt im
einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist,
dass daher auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
mehr weiter einzugehen ist,
dass eine allfällige gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene
Schlussverfügung der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
sein wird (vgl. Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA) und die im vorliegenden
Verfahren vorgebrachten Rügen allenfalls dort erhoben werden können,
dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens ausgangsgemäss dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und diesem keine
Parteientschädigung zusteht (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 e contrario
VwVG),
dass dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art.
83 Bst. h BGG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_125/2011 vom 11.
Mai 2011 E. 1.2, 1C_573/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme wird
nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500. festgesetzt und dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach
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Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben, vorab per Fax)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben, vorab per Fax)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Ursula Spörri
Versand: 19. Dezember 2011