Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6807/2010, A6682/2010
U r t e i l v om 1 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiberin Piera Lazzara.
Parteien X._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin 1,
A.________, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer 2,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A6807/2010, A6682/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
A6807/2010, A6682/2010
Seite 3
Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars «W9»
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular «1099»
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Das vorliegend betroffene Dossier von A._______, als wirtschaftlich
Berechtigtem an der X._______, übermittelte die UBS AG der ESTV am
8. Dezember 2009.
E.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b gemäss dem Anhang des Abkommens 09
betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine
Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen
(DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer oder
Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des IRS
betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
A6807/2010, A6682/2010
Seite 4
F.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
G.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
H.
In ihrer Schlussverfügung vom 16. August 2010 gelangte die ESTV (aus
näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien
sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/B/b erfüllt, um dem IRS
Amtshilfe zu leisten.
Die ESTV sei auf die Ausführungen der X._______ in ihrer Eingabe vom
4. August 2010 nicht näher eingegangen, da sich diese zur Hauptsache
auf das Argument beschränkten, es seien keine wirtschaftlich
berechtigten Personen vorhanden, weshalb auch keine Ausschüttungen
erfolgt seien. Die X._______ würde damit eigentlich Argumente für
A._______ geltend machen, wozu sie mangels Bevollmächtigung nicht
berechtigt sei.
I.
Mit Eingabe vom 17. September 2010 liess die X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin 1) vertreten durch Rechtsanwalt […] ([…]) gegen die
erwähnte Schlussverfügung der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
unter Kosten und Entschädigungsfolgen aufzuheben und das sie
betreffende Amtshilfeverfahren einzustellen. Es seien die im
Amtshilfeverfahren erhobenen Dokumente zu vernichten oder an die
A6807/2010, A6682/2010
Seite 5
Beschwerdeführerin 1 bzw. die UBS AG zurückzugeben. Prozessual
wurde beantragt, es seien unter Kosten und Entschädigungsfolgen die
Akten der ESTV beizuziehen (Verfahrensnummer: A6807/2010).
J.
Mit Eingabe vom 15. September 2010 liess A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer 2; zusammen: Beschwerdeführende) vertreten durch
Rechtsanwältin […] ([…]) gegen die erwähnte Schlussverfügung der
ESTV beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV aufzuheben und das ihn
betreffende Amtshilfeverfahren einzustellen. Es seien die im
Amtshilfeverfahren erhobenen Dokumente zu vernichten oder an die
Beschwerdeführerin 1 bzw. die UBS zurückzugeben. Prozessual wurde
beantragt, es seien unter Kosten und Entschädigungsfolgen die Akten
der ESTV beizuziehen sowie die Beschwerdeführerin 1 zu verpflichten,
ihre Statuten, Beistatuten und sonstigen Reglemente zu edieren
(Verfahrensnummer: A6682/2010).
K.
Mit ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2010 verzichtete die ESTV
darauf, in Bezug auf die Verfahren A6682/2010 und A6807/2010 einen
konkreten Antrag zu stellen. Es sei dem Bundesverwaltungsgericht
überlassen zu entscheiden, ob aufgrund der vorliegenden Beweismittel
die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers 2 an der
Beschwerdeführerin 1 tatsächlich zu verneinen sei.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien ist – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren
Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der
internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1
A6807/2010, A6682/2010
Seite 6
Vo DBAUSA). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.
1.2. Gemäss Art. 48 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme hatte (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und zudem
ein schutzwürdiges – also rechtliches oder tatsächliches – Interesse an
der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG).
Zur Legitimation der Beschwerdeführerin 1 ist anzumerken, dass sowohl
sie als auch der Beschwerdeführer 2 im Rubrum der Schlussverfügung
erwähnt sind. Als Halterin des in der Schlussverfügung der Vorinstanz
vom 16. August 2010 genannten Kontos und Vertragspartnerin der
UBS AG ist sie besonders von der Verfügung betroffen. Die
Beschwerdeführerin 1 findet sich damit in einer besonderen Beziehung
zur angefochtenen Verfügung. Sie hat im Übrigen ein Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung und nahm am
Verfahren vor der Vorinstanz teil. Des Weiteren werden die Daten der
Beschwerdeführerin 1 nur dann (aber eben dann) geliefert, wenn der
Beschwerdeführer 2 «beneficial owner» ist, weshalb die
Beschwerdeführerin 1 alle Rügen vorbringen können muss, welche
darauf abzielen, zwecks Verteidigung ihrer eigenen Interessen die
wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers 2 zu widerlegen
(Urteile des Bundesverwaltungsgericht A6660/2010 vom 12. August
2011 E. 1.1.4 und A6872/2010 vom 1. September 2011 E. 1.1.1).
Demzufolge ist sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch der
Beschwerdeführer 2 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A7710/2010 vom 11. Februar 2010 E. 1.3,
A6556/2010 vom 7. Januar 2011 E. 1.3.1). Auf die form und fristgerecht
eingereichten Beschwerden ist demnach einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
A6807/2010, A6682/2010
Seite 7
1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur
Anwendung, dass die Beschwerdeführenden die ihre Rügen stützenden
Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen haben
(Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 9 und 12 zu
Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt
von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE
2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5550/2008 vom
21. Oktober 2009 E. 1.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52).
Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen
ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder
zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen
denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für
solche Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den
Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.4;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55).
1.5. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Einspracheentscheid ein
selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es
ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung
in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen,
wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen
Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche
Rechtsfragen stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch
getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6055/2007 und
A6056/2007 vom 3. Juni 2010 E. 1.6 mit weiteren Hinweisen). Ein
solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse
aller Beteiligten (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.17). Die
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, ist doch in beiden Fällen
dasselbe Beschwerdeobjekt und der gleiche Sachverhalt betroffen.
Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen. Die
beiden Beschwerdeverfahren A6682/2010 und A6807/2010 sind
deshalb in einem Verfahren zu behandeln.
A6807/2010, A6682/2010
Seite 8
2.
2.1. Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29
Abs. 2 BV festgehalten und in den Art. 26 – 33 VwVG exemplarisch
konkretisiert. Danach haben Parteien ein Recht, in einem vor einer
Verwaltungs oder Justizbehörde geführten Verfahren sich vor Erlass
eines belastenden Entscheids zur Sache zu äussern, Begehren zu
stellen, Einblick in die Akten zu erhalten, erhebliche Beweise
beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
(BGE 135 II 286 E. 5.1, 132 II 485 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.2; BVGE
2009/36 E. 7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6873/2010 vom
7. März 2011 E. 4.2, A4034/2010 vom 11. Oktober 2010, je mit
Hinweisen). Des Weiteren leitet sich aus dem Grundsatz des rechtlichen
Gehörs die Pflicht der Behörden ab, alle vorgebrachten rechtserheblichen
Anträge zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 5A.15/2002 vom 27.
September 2002 E. 3.2) und ihre Entscheide zu begründen (BGE 123 I
31 E. 2c; BVGE 2007/21 E. 10.2; vgl. ferner Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die
betroffene Person ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich,
wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite
des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Sie kann
sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (Urteil des Bundesgerichts 1C_436/2009 vom 3. Februar
2010 E. 3.2; BGE 133 III 439 E. 3.3, 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b;
BVGE 2009/60 E. 2.2.2; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die
Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.). Die Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar (BGE
135 I 6 E. 2.1, 132 I 249 E. 5).
2.2. Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend. Die ESTV habe in ihrer Schlussverfügung ihre
Begründungspflicht verletzt, indem diese im Sinn einer
Massenabfertigung vorwiegend aus Textbausteinen bestehe, und indes
keine Angaben zu entnehmen seien, wie der Begriff «wirtschaftlich
Berechtigter» zu definieren sei. Insbesondere lege die ESTV nicht dar,
auf welche Tatsachen und Rechtsgrundlagen sie sich im konkreten Fall
abstütze. Angesichts der Tatsache, dass die ESTV nicht zuletzt die
rechtliche Existenz der Beschwerdeführerin 1 negiere und ihr Vermögen
A6807/2010, A6682/2010
Seite 9
losgelöst von jeglicher Rechtswirklichkeit einfach einem Dritten zuordne,
wäre eine einlässlichere Begründung unter Bezeichnung der
entsprechenden Rechtsgrundlagen zwingend erforderlich gewesen.
Zumindest hätte die ESTV Tatsachen nennen müssen, welche aus ihrer
Sicht eine Missachtung der rechtlichen Strukturen zu rechtfertigen
vermögen würden. Zudem habe sich die ESTV auch nicht mit den von
der Beschwerdeführerin 1 in ihrer Eingabe vom 4. August 2010
vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Indem die ESTV auf die
genannte Stellungnahme schlichtweg nicht eingetreten sei, habe sie ihre
Begründungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt, weshalb die
angefochtene Verfügung aufzuheben sei.
2.3. In der Schlussverfügung vom 16. August 2010 führt die ESTV aus,
der Beschwerdeführer 2 sei gemäss den Angaben auf dem sich in den
Bankunterlagen befindlichen Formular A (Paginiernummer […]) der
effektive Gründer der Beschwerdeführerin 1 und werde, solange keine
anderen Berechtigten bestimmt seien, als der wirtschaftlich Berechtigte
sowohl an der Beschwerdeführerin 1 als auch an deren Konto mit der
Stammnummer […] betrachtet. Nicht entscheidend sei hingegen, dass
der Beschwerdeführer 2 formell nicht als wirtschaftlich Berechtigter
eingesetzt worden sei. Basierend auf diesen Ausführungen waren die
Beschwerdeführenden in der Lage, sachgerecht abzuwägen sowie zu
entscheiden, ob sie gegen die Schlussverfügung der ESTV beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben wollen oder nicht (vgl.
statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7017/2010 vom 16.
Juni 2011 E. 3.2.3.1).
3.
3.1. Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA
richtet sich nach der Vo DBAUSA, soweit der Staatsvertrag 10 keine
spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 f. und
E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten
Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBAUSA.
Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht
auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen
vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss
Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen
(Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht
haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige
amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des
A6807/2010, A6682/2010
Seite 10
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach
der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung
des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe
des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob
die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist
oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B3053/2009 vom 17. August
2009 E. 4.2 f.; B5297/2008 vom 5. November 2008 E. 5.1).
In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt
voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und
ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins
Verfahren einbezogen worden ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6455/2010 vom 31. März 2011 E. 2.4). Das Bundesverwaltungsgericht
nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (BVGE
2010/64 E. 1.4.2).
3.2. Die Identifikation der betroffenen Personen und damit der Entscheid
über die Frage, ob eine Person unter das zur Diskussion stehende
Amtshilfegesuch fällt oder nicht, erfolgt anhand der im Anhang zum
Staatsvertrag 10 aufgeführten Kriterien unmittelbar durch die Vorinstanz.
Bezüglich der Feststellung der persönlichen Identifikationsmerkmale einer
vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person (in casu des Erfordernisses
der wirtschaftlichen Berechtigung am streitbetroffenen Konto) ist es
ausreichend, wenn die Vorinstanz genügend konkrete Anhaltspunkte zu
nennen vermag, die zur Annahme berechtigen, der vom
Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die persönlichen
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10. Das
Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob
A6807/2010, A6682/2010
Seite 11
diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die
entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin
offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber
wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz,
dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
gegeben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet (Urteil des
Bundesverwaltungsgericht BVGE 2010/64 E. 1.4.3 und statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A6677/2010 vom 6. Juni 2011 E. 2.2).
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise frei (Art. 19
VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]). Dieser Grundsatz kommt
auch bei der Würdigung von Beweisurkunden (vgl. Art. 12 Bst. a VwVG)
zur Anwendung. Öffentliche Urkunden geniessen von Gesetzes wegen
erhöhte Beweiskraft. Sie erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen
vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen
ist (Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Diese für die Urkunden des
Bundesprivatrechts geltende Regel kommt auch im Verwaltungsverfahren
zum Tragen (AUER, a.a.O., N 27 zu Art. 12 vgl. auch [anstelle vieler] Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A6609/2010 vom 23. August 2011 E.
3.3).
4.
Umstritten ist die Frage, ob der Beschwerdeführer 2 das im Anhang zum
Staatsvertrag 10 aufgeführte Erfordernis der wirtschaftlichen
Berechtigung für die Amtshilfe der Schweiz an die USA erfüllt. Die
Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer 2 in seiner
Position als (angeblich) effektiver Gründer der Beschwerdeführerin 1 als
wirtschaftlich Berechtigter an deren UBSKonto zu gelten habe, was die
Beschwerdeführenden verneinen. Vorab ist deshalb zu prüfen, ob sich
die vorgetragene Rüge als berechtigt erweist, bevor allenfalls auf weitere
Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen ist.
4.1. Nach Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (unter
anderen) folgende Personen unter das Amtshilfeersuchen:
US persons (irrespective of their domicile) who beneficially owned «offshore
company accounts» that have been established or maintained during the
period of years 2001 through 2008 and for which a reasonable suspicion of
«tax fraud or the like» can be demonstrated.
A6807/2010, A6682/2010
Seite 12
Die deutsche (nicht massgebliche [vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7])
Übersetzung lautet:
USStaatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an «offshore
company accounts», die während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet
oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein
begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» dargelegt
werden kann.
4.2. Im Grundsatzurteil A6053/2010 vom 10. Januar 2011 (teilweise
veröffentlicht in BVGE 2011/6) entschied das Bundesverwaltungsgericht,
dass der Begriff «US Person» alle Personen erfasst, welche in den USA
in der vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv
steuerpflichtig waren (E. 7.1.1). Des Weiteren müssen die «US persons»
an sog. «offshore company accounts» wirtschaftlich berechtigt gewesen
sein, die während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet und geführt
wurden. Die Kriterien im Anhang zum Staatsvertrag 10 sollen mithin auch
dazu dienen, u.a. diejenigen USSteuerpflichtigen einzubeziehen, die
Konten auf den Namen von OffshoreGesellschaften eröffnen liessen,
welche ermöglicht haben, die steuerlichen Offenlegungspflichten
gegenüber den USA zu umgehen. Vor diesem Hintergrund sind in
Anbetracht des nach Art. 31 Abs. 1 VRK einzubeziehenden Ziels und
Zwecks des Staatsvertrags 10 unter dem Begriff «offshore company
accounts» Bankkonten von körperschaftlichen Gebilden im erweiterten
Sinn zu verstehen, d.h. auch «offshore»Gesellschaftsformen, die nach
Schweizer oder amerikanischem Gesellschafts und/oder Steuerrecht
nicht als eigenes (Steuer)Subjekt anerkannt würden. Diese
Rechtseinheiten bzw. Einrichtungen müssen lediglich dafür geeignet und
in der Lage sein, eine dauerhafte Kundenbeziehung mit einer finanziellen
Institution wie einer Bank zu führen bzw. «Eigentum zu halten». Als
«company» zu gelten haben daher auch die nach ausländischem Recht
errichteten Stiftungen und Trusts, da beide dieser Rechtseinheiten in der
Lage sind, «Eigentum zu halten» und eine Kundenbeziehung mit einer
Bank zu führen (BVGE 2011/6 E. 7.2.1).
4.3. Zur Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung («beneficially
owned») an einem «offshore company account» vorliegt, ist
entscheidend, inwiefern die «US person» das sich auf dem UBSKonto
der «offshore company« befindliche Vermögen und die daraus erzielten
Einkünfte durch den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch
weiterhin wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen konnte. Hatte
A6807/2010, A6682/2010
Seite 13
die fragliche «US person» die Entscheidungsbefugnis darüber, wie das
Vermögen auf dem UBSKonto verwaltet wurde und/oder, ob und
bejahendenfalls wie dieses oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet
worden sind, hat sich diese aus wirtschaftlicher Sicht nicht von diesem
Vermögen und den damit erwirtschafteten Einkünften getrennt (KLAUS
VOGEL, «On Double Taxation Conventions», 3. Aufl., London/The
Hague/Boston 1997, S. 562). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle über das sich auf dem
UBSKonto befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte
tatsächlich in der relevanten Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen
haben, ist im Einzelfall anhand des rein Faktischen zu beurteilen.
Insbesondere sind die heranzuziehenden Kriterien bzw. Indizien auch
davon abhängig, welche (Rechts)form für die «offshore company»
gewählt wurde (BVGE 2011/6 E. 7.3.2).
4.4. Im Fall einer (liechtensteinischen) Stiftung können nachfolgende
Indizien/Kriterien auf die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle
bzw. die wirtschaftliche Berechtigung der «US Person» hinweisen
(Aufzählung nicht abschliessend):
Es besteht ein Mandatsvertrag zwischen der «US Person» und dem
Stiftungsrat.
Die «US Person» kann die Stiftungsstatuten jederzeit abändern.
Die «US Person» ist in einem Beistatut als einzige Begünstigte zu
Lebzeiten bezeichnet mit einer Nachfolgeregelung bei deren Ableben.
Die «US Person» ist in den Stiftungsstatuten als Letztbegünstigte
vorgesehen.
Es besteht Personenidentität zwischen der «US Person» und dem
Stiftungsrat sowie der begünstigten Person.
Die «US Person» hat ein Zeichnungsrecht für die Bankkonten der
Stiftung (zum Ganzen MAJA BAUERBALMELLI/NILS OLAF HARBEKE, Die
Liechtensteinische Stiftung im Schweizer Steuerrecht, zsis) 2009
Monatsflash 5/2009, Ziff. 6; RAINER HEPBERGER/WOLFGANG MAUTE,
Die Besteuerung der liechtensteinischen Familienstiftung aus Sicht
der Schweiz, Steuerrevue 2004, S. 592 ff.).
Die «US Person» kann also mit anderen Worten auch in der Funktion der
von der «offshore company» Begünstigten als wirtschaftlich Berechtigte
am UBS Konto angesehen werden, wenn die «US Person» auf Zeitpunkt
und Umfang von Zuwendungen an sie selbst im massgeblichen Sinne
Einfluss nehmen konnte. Auch in diesem Fall ist unter Beurteilung des
A6807/2010, A6682/2010
Seite 14
rein Faktischen festzustellen, ob die wirtschaftliche Kontrolle und
Verfügungsmacht über das sich auf dem «offshore company account»
befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte vorgelegen
haben.
5.
5.1. In der Schlussverfügung vom 16. August 2010 macht die ESTV
geltend, der Beschwerdeführer 2 sei gemäss den Angaben auf dem sich
in den Bankunterlagen befindlichen Formular A (Paginiernummer […]) der
effektive Gründer der Beschwerdeführerin 1 und werde, solange keine
anderen Berechtigten bestimmt seien, als der wirtschaftlich Berechtigte
sowohl an der Beschwerdeführerin 1 als auch an deren Konto mit der
Stammnummer […] betrachtet. Nicht entscheidend sei hingegen, dass
der Beschwerdeführer 2 formell nicht als wirtschaftlich Berechtigter
eingesetzt worden sei.
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdeführenden wenden gegen diese Argumentation
folgendes ein: Im Jahre 1988 habe der Beschwerdeführer 2 eine Stiftung
nach liechtensteinischem Recht errichtet, welche keine festen
Begünstigten vorgesehen hätte und Ausschüttungen allein im Ermessen
des entsprechenden Stiftungsrates gelegen seien (nachfolgend:
«ursprüngliche Stiftung»). In Folge habe der Beschwerdeführer 2 nicht
mehr über das gewidmete Vermögen verfügen können. Im Jahre 1998 sei
die Beschwerdeführerin 1 gegründet worden, wobei Vermögen aus der
ursprünglichen Stiftung auf die Beschwerdeführerin 1 übertragen worden
sei. Wirtschaftliche Gründerin der Beschwerdeführerin 1 sei somit die
ursprüngliche Stiftung gewesen. Die Statuten vom 16. September 1998
(A6807/2010: Beschwerdebeilage 6; nachfolgend: «Statuten») und die
Beistatuten vom 25. Februar 1999 (A6807/2010: Beschwerdebeilage 7;
nachfolgend: «Beistatuten») der Beschwerdeführerin 1 seien von der
Y._______, einer liechtensteinischen Treuhandgesellschaft mit Sitz in
Vaduz (heutige Z._______), in Vertretung der Stiftung erlassen worden.
Die Beschwerdeführerin 1 sei damit treuhänderisch von der Y._______
für eine diskretionäre Stiftung gegründet worden. Vereinbarungen oder
A6807/2010, A6682/2010
Seite 15
andere Anordnungen, welche Dritten gegenüber der Beschwerdeführerin
1 oder ihren Organen Bestimmungsmöglichkeiten einräumten, würden
nicht existieren. Da der Beschwerdeführer 2 infolge der
Vermögenswidmung im Jahre 1988 an die ursprüngliche Stiftung keine
Berechtigung mehr an diesem Stiftungsvermögen gehabt hätte, sei er
auch gar nicht über die Gründung der Beschwerdeführerin 1 informiert
worden.
Bei der Beschwerdeführerin 1 handle es sich um eine liechtensteinische
Stiftung gemäss Art. 552 § 1 ff. des liechtensteinischen Personen und
Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926 (LGBl. 1926 Nr. 4, in der
geltenden Fassung, [LR 216.0]; nachfolgend: «PGR»). Grundsätzlich
gelte eine Stiftung als rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes
Zweckvermögen (Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR). In Bezug auf die
Begünstigten der Stiftung sei sodann zwischen
Begünstigungsberechtigten (Begünstigte mit klagbarem Anspruch),
Ermessensbegünstigten (ohne klagbaren Anspruch) und
Letztbegünstigten zu unterscheiden (Art. 552 § 5 PGR). Die Mitglieder
eines sog. Begünstigtenkreises würden als Ermessensbegünstigte gelten,
wobei deren Begünstigung im Ermessen des Stiftungsrates stehen würde
(Art. 552 § 7 PGR). Gemäss Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR habe der Stifter
anlässlich der Stiftungsgründung Vermögen zu widmen, den Zweck
festzulegen und Begünstigte zu bestellen. Der von der Vorinstanz
behauptete Fall, dass keine Berechtigten bestellt seien, könne somit
schon per Gesetz gar nicht eintreten. Denn gemäss Art. 552 § 5 PGR
würden auch Mitglieder eines Begünstigtenkreises
(«Ermessensbegünstigte») als «Begünstigte» im Sinne von Art. 552 § 1
Abs. 1 PGR gelten.
Gestützt auf § 7 lit. a der Statuten habe die Stifterin anlässlich der
Errichtung der Beschwerdeführerin 1 den Begünstigtenkreis definiert,
wobei Ausschüttungen an deren Mitglieder allein im Ermessen des
Stiftungsrates stehen würden. Die Mitglieder des Begünstigtenkreises
hätten weder einen Rechtsanspruch auf Ausrichtung von Erträgen und
Vermögensteilen noch auf Auflösung der Beschwerdeführerin 1 (§ 7 lit. b
der Statuten). Erst mit gültiger Beschlussfassung des Stiftungsrates
würde den Ermessensbegünstigten ein rechtlicher Anspruch auf eine
Zuwendung aus dem Stiftungsvermögen entstehen (Art. 552 § 7 Abs. 2
PGR). Die Statuten und Beistatuten der Beschwerdeführerin 1 würden
nach ihrer Errichtung nur mittels Beschluss des Gesamtstiftungsrates
geändert werden können (§ 7 lit. b und § 15 der Statuten). Ein Widerruf
A6807/2010, A6682/2010
Seite 16
der Stiftung sei statutarisch ausgeschlossen und die Auflösung der
Beschwerdeführerin 1 sei nur bei Zustimmung des Gesamtstiftungsrates
möglich, sofern der Stiftungszweck nicht mehr sinnvoll erreicht werden
könne (§ 18 lit. a und b der Statuten). Sollten diese Voraussetzungen
dereinst erfüllt sein, wäre das verbleibende Vermögen der
Beschwerdeführerin 1 an Mitglieder des in den Beistatuten definierten
Begünstigtenkreises nach freiem Ermessen des Stiftungsrates zur
Auszahlung zu bringen (§ 18 lit. c der Statuten). Des Weiteren würden
keine anderen Stiftungsurkunden, Zusatzurkunden oder sonstige
Anordnungen existieren, welche einen Widerrufsvorbehalt, einen
Letztbegünstigten oder sonstige Kontrollrechte Dritter vorsehen würden.
Der Stiftungsrat sei völlig unabhängig und würde frei von jeglicher
Einflussnahme Dritter über Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen
entscheiden.
Vorliegend sei der Beschwerdeführer 2 nicht der Gründer der
Beschwerdeführerin 1 und er sei auch sonst bei ihrer Errichtung in keiner
Weise involviert gewesen, weshalb er keinen Einfluss auf deren
Ausgestaltung gehabt haben konnte. Von Gesetzes wegen sei der
Stiftungsrat in seinen Entscheiden völlig unabhängig und unterstehe
keiner Kontrolle durch einen Dritten, insbesondere nicht durch den
Beschwerdeführer 2.
In den am 25. Februar 1999 von der treuhänderischen Gründerin
erlassenen Beistatuten (die auch heute noch gelten würden), sei der
Begünstigtenkreis definiert worden: Begünstigte der Beschwerdeführerin
1 seien alle Nachkommen und Ehegatten verstorbener Nachkommen von
Frau B._______, geb. […], verstorben am […] in […] (Kanada). Das
Konto bei der UBS sei im Juni 1999 eröffnet worden.
Zeichnungsberechtigt seien allein der Stiftungsrat C._______ und
D._______ gewesen (vgl. A6807/2010: Beilage 8). Letzterer sei von der
Beschwerdeführerin 1 mit der Überwachung der Vermögensverwaltung
beauftragt worden. Tatsache sei, dass seit der Gründung der
Beschwerdeführerin 1 keine Ausschüttungsbegehren gestellt und auch
keine Zuwendungen erbracht worden seien. Diese Darstellung werde
durch die von der UBS edierten Akten belegt, wo sich keine Hinweise für
eine Ausschüttung finden lassen würden. Insbesondere seien keine
Vermögensabflüsse in die USA ersichtlich. Die einzigen
Vermögensabflüsse dienten allein der Deckung von administrativem
Aufwand. Das Formular A vom 1. März 2002 sei in Übereinstimmung mit
den Beistatuten von der Beschwerdeführerin 1 ausgefüllt worden. Als
A6807/2010, A6682/2010
Seite 17
Begünstigte der Beschwerdeführerin 1 seien die Nachkommen und die
Ehegatten verstorbener Nachkommen von B._______ mit letztem
Wohnsitz in […] (Kanada) bezeichnet worden. Der Beschwerdeführer 2
sei als indirekter (nicht treuhänderischer) Gründer vorgemerkt worden.
Sodann bestätige die Beschwerdeführerin 1 unterschriftlich, dass an
ihrem Vermögen keine wirtschaftliche Berechtigung bestimmter Personen
bestehen würde. Diese Angaben seien in Nachachtung der damals
geltenden Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der
Banken vom 18. Januar 1998 («VSB 98») erfolgt. Dass der
Beschwerdeführer 2 und nicht die von ihm errichtete Stiftung als effektiver
(nicht treuhänderischer) Gründer genannt wurde, liege einzig daran, dass
die UBS die ursprüngliche Stiftung als Sitzgesellschaft nicht als effektive
Gründerin akzeptiert habe (vgl. Ausführungsbestimmung 39 zu Art. 4
VSB 98). Da die Beschwerdeführerin 1 zudem eine völlig diskretionäre
Stiftung sei, sei auch wahrheitsgetreu bestätigt worden, dass auch sonst
keine wirtschaftliche Berechtigung bestimmter Personen bestehe.
Nach den geltend gemachten Ausführungen könne, ausser der
Beschwerdeführerin 1 selbst, weder die Gründerstiftung noch der
Beschwerdeführer 2 noch sonst jemand als wirtschaftlich berechtigt am
Stiftungsvermögen betrachtet werden.
5.2.2. In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2010 verzichtete die
ESTV auf die Stellung eines konkreten Antrags. Sie überlasse es dem
Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob aufgrund der vorliegenden
Beweismittel die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers 2
an der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich zu verneinen sei. Es sei zwar
nicht zu bestreiten, dass die Beschwerdeführerin 1 laut ihren Statuten
nicht vom Beschwerdeführer 2, sondern von der Y._______
Establishment (treuhänderisch) errichtet worden sei. Allerdings werde
aber nur behauptet, dass es sich bei dieser wirtschaftlichen (nicht
treuhänderischen) Gründerstiftung um eine vom Beschwerdeführer 2
errichtete diskretionäre Stiftung ohne feste Begünstigte handle. Wer
Stiftungsrat dieser wirtschaftlichen Gründerstiftung gewesen sei, werde in
den Beschwerdeschriften nicht angegeben. Auch würden Angaben und
Beweismittel über die Begünstigungsordnung dieser wirtschaftlichen
Gründerstiftung fehlen. Im Weiteren werde in Bezug auf die
Beschwerdeführerin 1 unter Hinweis auf die Statuten und Beistatuten
ausgeführt, bei dieser handle es sich ebenfalls um eine diskretionäre
Stiftung ohne feste Begünstigte. Der Stiftungsrat würde aber nach § 15
der Statuten nicht nur den Stiftungszweck beliebig abändern, sondern
A6807/2010, A6682/2010
Seite 18
auch die Beistatuten ergänzen, abändern und sogar ganz oder teilweise
widerrufen können. Damit wäre es ein Leichtes, den Beschwerdeführer 2
in einem späteren Schritt wieder zum wirtschaftlich Berechtigten am
Stiftungsvermögen einzusetzen.
5.3.
5.3.1. Für ihre Annahme, dass der Beschwerdeführer 2 am UBSKonto
der Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich berechtigt sei, stützt sich die
ESTV einzig auf die Angaben auf dem sich in den Kontounterlagen
befindlichen Formular A (Paginiernummer […]). Darin werde der
Beschwerdeführer 2 als der effektive (nicht treuhänderische) Gründer der
Beschwerdeführerin 1 genannt und er sei nach den Ausführungen der
Vorinstanz, solange keine anderen Berechtigten bestimmt seien, als der
wirtschaftlich Berechtigte sowohl an der Beschwerdeführerin 1 als auch
an deren Konto zu betrachten. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit
im folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz richtigerweise davon ausgeht,
mit dieser Feststellung sei die Schwelle erreicht, dass die Annahme, der
Beschwerdeführer 2 sei wirtschaftlich Berechtigter, eine berechtigte im
Sinne der in E. 3.1 dargelegten Rechtsprechung ist; erst wenn dies zu
bejahen ist, müsste in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob es den
Beschwerdeführenden mit den von ihnen eingereichten Dokumenten
gelingen würde, eine solche Annahme klar und entscheidend zu
entkräften.
5.3.2. Bei dem Formular A vom 1. März 2002, auf welches sich die ESTV
in ihrer Schlussverfügung bezieht, handelt es sich um ein spezielles
Formular A, nämlich jenes gemäss Ziff. 39 VSB 98 zur «Feststellung des
wirtschaftlich Berechtigten bei Personenverbindungen oder
Vermögenseinheiten, an denen keine wirtschaftliche Berechtigung
bestimmter Personen besteht» (vgl. Paginiernummer […]). In Ziff. 39 VSB
98 wird festgehalten, dass bei Personenverbindungen oder
Vermögenseinheiten, an denen keine wirtschaftliche Berechtigung
bestimmter Personen bestehe, anstelle der Feststellung des wirtschaftlich
Berechtigten vom Vertragspartner eine schriftliche Erklärung zu
verlangen sei, welche diesen Sachverhalt bestätige. Gemäss Ziff. 1 des
genannten Formulars erklärt der/die Unterzeichnete, dass aufgrund der
bestehenden rechtlichen Struktur zur Zeit keine wirtschaftliche
Berechtigung bestimmter Personen für die auf oben genannten
Konten/Depots eingebrachten Vermögenswerte bestehe. In Ziff. 2 hat
der/die Unterzeichnete den Namen, Vorname, Wohnadresse und Staat
des effektiven (nicht treuhänderischen) Gründers zu nennen. Personen,
A6807/2010, A6682/2010
Seite 19
die als Begünstigte in Frage kommen (namentlich, soweit bestimmt, oder
kategorieweise), sind unter Ziff. 4 anzugeben. In casu wurde der
Beschwerdeführer 2 unter Ziff. 2 als effektiver (nicht treuhänderischer)
Gründer mit Name, Vorname und Adresse genannt. Als Begünstigte, die
in Frage kommen, wurden unter Ziff. 4 «alle Nachkommen und die
Ehegatten verstorbener Nachkommen von Frau B._______ geb. […],
verstorben am […] in […], Canada» eingetragen. Das Formular A wurde
von der Beschwerdeführerin 1 bzw. von den für sie
zeichnungsberechtigten Personen unterschrieben. Damit hat die
Beschwerdeführerin 1 in Übereinstimmung mit der VSB 98 bestätigt, dass
an ihr keine wirtschaftliche Berechtigung bestimmter Personen – im Sinn
der VSB 98 – bestehe bzw. der Beschwerdeführer 2 nicht wirtschaftlich
Berechtigter der Beschwerdeführerin 1 – ebenfalls im Sinn der VSB 98 – ,
sondern (lediglich) deren effektiver Gründer – auch im Sinn der VSB 98 –
sei. Entgegen den zahlreichen Verfahren, in denen das
Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass die Annahme berechtigt
sei, ein Beschwerdeführer sei wirtschaftlich Berechtigter im Sinn des
Anhangs zum Staatsvertrag 10, wenn er auf dem – gewöhnlichen –
Formular A als solcher aufgeführt sei, kann Gleiches nicht von vornherein
dann gelten, wenn ein Beschwerdeführer auf einem Formular A nach Ziff.
39 VSB 98 als effektiver Gründer eingetragen ist. Im Formular wird
nämlich ausdrücklich festgehalten, dass keine wirtschaftliche
Berechtigung bestimmter Personen bestehe. Die Frage stellt sich jedoch,
ob die ESTV ihre Annahme, ein Beschwerdeführer sei wirtschaftlich
Berechtigter, auch darauf stützen kann, dass dieser als «effektiver (nicht
treuhänderischer) Gründer» auf dem Formular A nach Ziff. 39 VSB 98
aufgeführt ist. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da, wie
noch zu zeigen sein wird, mittels der eingereichten Dokumente und unter
Beizug der Akten die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer 2
sei wirtschaftlich Berechtigter, klarerweise und entscheidend entkräftet
wird.
5.4. Im Sinne des Anhangs des Staatsvertrags 10 ist für das Vorliegen
einer wirtschaftlichen Berechtigung («beneficially owned») am fraglichen
UBSKonto entscheidend, ob die «US person» die
Entscheidungsbefugnis darüber hatte, wie das sich auf dem UBSKonto
befindliche Vermögen verwaltet wurde/oder, ob und bejahendenfalls wie
dieses oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet worden sind
(E.4.3). Im Fall einer (liechtensteinischen) Stiftung kann die
Ausgestaltung der Statuten und Beistatuten, mit welcher der «US
Person» Verfügungs und Kontrollrechte über das sich in die Stiftung
A6807/2010, A6682/2010
Seite 20
eingebrachte Vermögen zugestanden werden können, als Indiz/Kriterium
für die wirtschaftliche Verfügungsmacht bzw. die wirtschaftliche
Berechtigung der «US Person» herangezogen werden (vgl. E. 4.4).
Daraus folgt im Umkehrschluss, dass nicht von einer wirtschaftlichen
Berechtigung der «US Person» auszugehen ist, wenn diese basierend
auf den Statuten und Beistatuten der Stiftung keine Verfügungs und
Kontrollrechte über das sich auf dem UBSKonto befindliche Vermögen
innehatte und auch anderweitig (faktisch) auf Zeitpunkt und Umfang von
Zuwendungen an sie selbst keinen Einfluss nehmen konnte und auch
nicht tatsächlich – unter Missachtung entsprechender Bestimmungen von
Statuten und Beistatuten – einen Einfluss nahm.
5.4.1. Vorliegend legen die Beschwerdeführenden gegen die
wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers 2 am fraglichen
UBSKonto die Statuten vom 16. September 1998 und Beistatuten der
Beschwerdeführerin 1 vom 25. Februar 1999 ins Recht. Gemäss diesen
ist der Stifter der Beschwerdeführerin 1 die Y._______. Anlässlich der
Errichtung der Beschwerdeführerin 1 hat der Stifter den
Begünstigtenkreis (§ 7 lit. a der Statuten) bestimmt, welcher gemäss den
Beistatuten alle Nachkommen und Ehegatten verstorbener Nachkommen
von B._______, geb. […] (verstorben am […] in […]) umfasst. An welche
Personen aus dem Kreis dieser Begünstigten und in welcher Höhe
Zuwendungen gemacht werden, bleibt gemäss den Beistatuten dem
Stiftungsrat überlassen. Oberstes Organ der Stiftung ist gemäss § 8 der
Statuten der Stiftungsrat, welchem in casu einzig C._______ angehört
(vgl. Paginiernummer […]; Amtsbestätigung). Dem Stiftungsrat ist es
nach § 15 lit. a der Statuten vorbehalten – unter Beachtung der
gesetzlichen Voraussetzungen – die Statuten zu ergänzen und zu
ändern. Ferner hat der Stiftungsrat das Recht, die Beistatuten zu
ergänzen, abzuändern oder ganz oder teilweise zu widerrufen (§ 15 lit. b
der Statuten). Ein Widerruf der Stiftung ist nicht zulässig (§ 18 lit. a der
Statuten). Aus den Bankakten ergibt sich, dass für das UBSKonto der
Beschwerdeführerin 1 C._______ sowie D._______ einzeln
zeichnungsberechtigt sind (vgl. Paginiernummer […]); der
Beschwerdeführer 2 ist nicht zeichnungsberechtigt. Gemäss den von der
UBS edierten Bankunterlagen besteht auch kein Anlass daran zu
zweifeln, dass die in den Statuten und Beistatuten vorgesehenen
Regelungen faktisch nicht eingehalten worden wären; es sind keine
Überweisungen an den Beschwerdeführer 2 oder an diesem nahe
stehende Personen ersichtlich.
A6807/2010, A6682/2010
Seite 21
Damit ist anhand von Urkunden d.h. aufgrund von Bestimmungen der
Statuten oder der Beistatuten erstellt, dass der Beschwerdeführer 2,
während den Jahren 2001 bis 2008 zu keinem Zeitpunkt durch den
formellen Rahmen der Beschwerdeführerin 1 hindurch das auf dem Konto
der Beschwerdeführerin 1 befindliche Vermögen und die daraus erzielten
Einkünfte kontrollieren und darüber verfügen konnte. Die
Entscheidungskompetenz über Anlage und Verwendung des sich auf
dem fraglichen UBSKonto befindlichen Vermögens und der daraus
erzielten Einkünfte lag gemäss Statuten und Beistatuten einzig beim
Stiftungsrat.
5.4.2. Auch lässt sich den Bankakten nicht entnehmen, dass der
Beschwerdeführer 2 das «Spiel der Stiftung» nicht mitgespielt und ohne
formelle Berechtigung Anlageentscheide gefällt oder Bezüge getätigt
hätte. Aus den Akten ergeben sich einzig Überweisungen an die
O._______ sowie die Z._______, wobei es sich gemäss den Angaben
der Beschwerdeführenden allein um die Deckung des administrativen
Aufwands gehandelt haben solle (vgl. u.a. Paginiernummer […] ff.). Das
Bundesverwaltungsgericht sieht anhand der vorgefundenen Aktenlage
keinen Anlass, den Charakter dieser Zahlungen anzuzweifeln. In seiner
bisherigen Rechtsprechung hat es festgehalten, dass mit Blick auf das
Steuerstrafrecht und insbesondere auf die Amtshilfe die dogmatische
Trennung zwischen einer juristischen Person einerseits und dem oder
den an ihr Berechtigten andererseits grundsätzlich auch steuerlich zu
akzeptieren ist, wenn deren rechtliche Organisation beachtet wird und die
notwendigen Formalakte eingehalten werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgericht A7342/2008 und A7426/2008 vom 5. März
2009 E. 5.5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Für den vorliegenden Fall
bedeutet dies, dass dann, wenn das «Spiel der Stiftung» im
vorgenannten Sinn «gespielt wird», die in das Amtshilfeverfahren
einbezogene Person im Sinne der Kategorie 2/B/b gemäss Anhang des
Staatsvertrags 10 nicht als am fraglichen UBSKonto wirtschaftlich
Berechtigte («beneficial owner») anzusehen ist (vgl. dazu E. 4 oben).
5.4.3. Festzuhalten bleibt, dass sich bei den Ausführungen der
Beschwerdeführenden, die Beschwerdeführerin 1 sei von der Y._______
im Auftrag der ursprünglichen Stiftung – einer diskretionären Stiftung –
gegründet worden, um nicht belegte Parteibehauptungen handelt, worauf
die ESTV zu Recht hinweist. Diese wären nicht geeignet gewesen, eine
allfällige berechtigte Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer 2
sei wirtschaftlich Berechtigter an der Beschwerdeführerin 1 – die jedoch,
A6807/2010, A6682/2010
Seite 22
wie gezeigt, nicht gegeben ist –, klarerweise und entscheidend zu
entkräften. Ebenso spielt das Argument der Beschwerdeführenden keine
Rolle, der Beschwerdeführer 2 sei nur als effektiver Gründer eingetragen
worden, weil die Bank die wirtschaftliche Gründerstiftung nicht als
effektive Gründerin akzeptiert habe (vgl. E. 5.2.3). Was die
Argumentation der ESTV anbelangt, ist unbeachtlich, dass es dem
Stiftungsrat jederzeit möglich wäre, die Begünstigungsordnung so
abzuändern, dass der Beschwerdeführer zum Kreis der Begünstigten
gehören würde; das Bundesverwaltungsgericht hat auf den effektiven
Sachverhalt abzustellen und nicht auf denjenigen, der sich zutragen
könnte.
5.5. Zusammenfassend kann damit offen bleiben, ob die Annahme der
Vorinstanz berechtigt war bzw. ob genügend konkrete Anhaltspunkte
dafür vorgelegen haben, um den Beschwerdeführer 2 als den am UBS
Konto der Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich Berechtigten zu
qualifizieren und in das Amtshilfeverfahren einzubeziehen. So oder so ist
es nämlich den Beschwerdeführenden gelungen, eine solche Annahme
klar und entscheidend zu entkräften.
6.
Nach dem Gesagten fehlt es am Kriterium der wirtschaftlichen
Berechtigung, weshalb die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen und die Amtshilfe zu verweigern ist.
Bei diesem Verfahrensausgang können weitere Ausführungen zu den
übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden unterbleiben. Gleiches gilt
auch mit Blick auf die Abnahme der angebotenen Beweise mit Einschluss
der Befragung von Zeugen.
7.
Ausgangsgemäss wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der je von den Beschwerdeführenden
geleistete Kostenvorschuss diesen zurückerstattet. Den
Beschwerdeführenden ist eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Aus den vom Vertreter der
Beschwerdeführerin 1 eingereichten Honorarrechnungen im Betrag von
insgesamt Fr. 10'244.10 ergibt sich zwar, dass für dessen persönliche
Tätigkeit ein Stundenansatz zwischen Fr. 550. und Fr. 650. verrechnet
wurde, ein Ansatz, der das gemäss Art. 10 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
A6807/2010, A6682/2010
Seite 23
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Zulässige klar
überschreitet. Hingegen erscheint der im Gesamten geltend gemachte
Betrag als gerechtfertigt. Die Vertreterin des Beschwerdeführers 2 hat
keine Kostennote eingereicht. Angesichts des Umstandes, dass in den
Rechtsschriften der beiden Beschwerdeführenden weitgehend analog
argumentiert wird, ist dem Beschwerdeführer 2 eine Parteientschädigung
in der gleichen Höhe zuzusprechen.
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[SR 173.110]).
A6807/2010, A6682/2010
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Schlussverfügung der
Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16. August 2010 wird
aufgehoben. Es wird keine Amtshilfe geleistet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den
Beschwerdeführenden einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von je
Fr. 20'000. wird diesen zurückerstattet.
Die Beschwerdeführenden werden ersucht, dem
Bundesverwaltungsgericht je eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung in der Höhe von je Fr. 10'000. zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Piera Lazzara
Versand: