B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6810/2015
Ur t e i l vom 1 3 . Sep t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______ GmbH, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst,
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
BVG, Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechts-
vorschlags (Verfügung vom 23. September 2015).
A-6810/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH (nachfolgend Arbeitgeberin) wurde mit Anschluss-
vereinbarung vom 26. Mai 2005 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG
(nachfolgend Auffangeinrichtung BVG) angeschlossen.
Am 1. Juli 2014 stellte die Auffangeinrichtung BVG der Arbeitgeberin Rech-
nung über einen Ausstand von insgesamt Fr. 118'204.45. Die Arbeitgeberin
meldete in der Folge mit Schreiben vom 14. Juli 2014 diverse (teilweise
rückwirkende) Mutationen und Austritte von Mitarbeitenden und beglich ei-
nen Teilbetrag der Forderung der Auffangeinrichtung BVG. Nach zweimali-
ger Mahnung leitete die Auffangeinrichtung BVG schliesslich am 2. Sep-
tember 2014 die Betreibung gegen die Arbeitgeberin über Fr. 103'575.40
zuzüglich Zins ein.
B.
Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Arbeitgeberin am 3. Oktober 2014
Rechtsvorschlag. Die Auffangeinrichtung BVG gewährte ihr daraufhin mit
Schreiben vom 5. Mai 2015 die Gelegenheit, den Rechtsvorschlag zu be-
gründen, sich zur Forderung zu äussern und entsprechende Belege einzu-
reichen. Die Arbeitgeberin liess sich jedoch nicht vernehmen.
C.
Am 23. September 2015 erliess die Auffangeinrichtung BVG androhungs-
gemäss eine Beitragsverfügung mit entsprechender Aufhebung des
Rechtsvorschlags, mit welcher sie Beiträge in der Höhe von Fr. 108'445.65
zuzüglich Verzugszins von 5% auf Fr. 103'575.40 seit dem 26. August 2014
bis zum 31. Oktober 2014 und auf Fr. 95'963.50 seit dem 31. Oktober 2014
(recte: wohl 1. November 2014) sowie Mahn- und Inkassokosten von
Fr. 150.- und Verzugszins bis zum 26. August 2014 von Fr. 6'699.33 nach-
forderte (Ziff. I). Im Weiteren verfügte sie die Aufhebung des Rechtsvor-
schlags im Betrag von Fr. 96'113.50 (Ziff. II) und auferlegte der Arbeitgebe-
rin die Verfahrenskosten von Fr. 450.- (Ziff. III). Zur Begründung legte die
Auffangeinrichtung BVG im Wesentlichen dar, die Arbeitgeberin schulde ihr
Beiträge während der relevanten Beitragsjahre (2012 bis 2014) für alle zu
versichernden Arbeitnehmer, die sie beschäftigt habe. Im Übrigen verweist
die Auffangeinrichtung BVG auf die beigelegten Beitragsberechnungen.
D.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend
Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG
A-6810/2015
Seite 3
vom 23. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und ersucht um Aufrechterhaltung des Rechtsvorschlags bis zum Ab-
schluss eines Zahlungsplans. Die Beschwerdeführerin legt im Wesentli-
chen dar, sie bestreite grundsätzlich "eine ausstehende Forderung" der
Auffangeinrichtung BVG nicht. Sie habe es versäumt, in den Jahren 2011
bis 2013 eine korrekte Abrechnung der BVG-Beiträge vorzunehmen. Ins-
besondere habe sie die Ein- und Austritte der Mitarbeitenden nicht korrekt
deklariert. Aus diesem Versäumnis seien fälschlicherweise Beitragsrech-
nungen auch für Mitarbeiter entstanden, die gar nicht mehr angestellt wa-
ren. Zur Behebung dieses Missstandes habe sie die Auffangeinrichtung
BVG mehrfach nach detaillierten Unterlangen, Verzeichnissen und Bei-
tragsrechnungen angefragt, die betreffenden Dokumente aber erst mit der
Verfügung vom 23. September 2015 erhalten. Im Weiteren befinde sie sich
nicht in der Lage, die geforderte Summe auf einmal zu bezahlen. Sie
möchte daher einen Zahlungsplan mit der Auffangeinrichtung BVG erstel-
len.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2016 beantragt die Auffangeinrich-
tung BVG (nachfolgend Vorinstanz), die Beschwerde teilweise gutzuheis-
sen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die angefochtene Verfügung
sei wie folgt zu ändern: Die Beschwerdeführerin habe Beiträge von
Fr. 105'045.65 zuzüglich Verzugszins von 5% auf Fr. 100'175.40 seit dem
26. August 2014 bis zum 31. Oktober 2014 sowie auf Fr. 92'563.50 seit
dem 31. Oktober 2014 (recte: wohl 1. November 2014), Gebühren für die
Mahnung von Fr. 50.- sowie für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.-
und Verzugszins bis zum 26. August 2014 von Fr. 6'699.33 zu bezahlen
(Ziff. I). Im Weiteren sei der Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 92'713.50
aufzuheben (Ziff. II); alles unter anteilsmässiger Kostenfolge. Zur Begrün-
dung legt die Vorinstanz im Wesentlichen dar, sie habe bei der Festsetzung
der zu versichernden Löhne auf die Angaben der AHV-Ausgleichskasse
abgestellt. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Betrag von
Fr. 3'400.- ergebe sich aus zwar angefallenen Verwaltungs- und Mahnkos-
ten, welche aber aufgrund des früheren Verwaltungssystems nicht mehr
mit den notwendigen Belegen aktenmässig nachgewiesen werden könn-
ten. Sie seien deshalb fälschlicherweise in Rechnung gestellt worden.
Die Beschwerdeführerin liess sich zur Eingabe der Vorinstanz nicht ver-
nehmen.
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Seite 4
F.
Infolge interner Reorganisation des Bundesverwaltungsgerichts ging das
vorliegende Verfahren per 1. Januar 2016 von der Abteilung III auf die Ab-
teilung I über.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht
vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal
sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG
i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren
Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Sie ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berech-
tigt.
1.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das
Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet,
soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwer-
deverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden und kann
sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren,
nicht aber ausweiten. Einzig eine Präzisierung ist noch möglich. Fragen,
über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat,
darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da andernfalls in die funktionelle
Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde. Die angefochtene Ver-
fügung bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsge-
genstand (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2, BGE 133 II 35 E. 2 und BGE 131 V
164 E. 2.1).
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Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Beitragsverfügung vom 23. Sep-
tember 2015. Streitgegenstand kann demnach nur sein, was in dieser Ver-
fügung geregelt wurde. Da ein allfälliger Zahlungsplan nicht Gegenstand
der angefochtenen Beitragsverfügung bildet und Beschwerdebegehren,
welche neue Fragen aufwerfen, den Streitgegenstand überschreiten, kann
die Frage nach einem Tilgungsplan nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sein (vgl. Urteil des BVGer A-6828/2015 vom 4. Mai 2016
E. 1.3). Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Er-
stellung eines Zahlungsplans beantragt, ist auf die Beschwerde nicht ein-
zutreten.
Ansonsten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten.
1.4
1.4.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
1.4.2 Im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege gilt der
Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Hingegen
ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den
Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die
tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen
neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des BVGer A-7110/2014
vom 23. März 2015 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
Im Weiteren verpflichtet das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen Verwaltung und Gericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen
Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten, und ihm
jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Von den Verfahrens-
beteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder an-
derer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; BVGE 2010/64 E. 1.4.1).
A-6810/2015
Seite 6
2.
2.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be-
schäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetra-
gene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen
(Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vor-
sorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer
bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung
vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]).
2.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1
BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an
eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60
Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3
BVG).
2.3 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verord-
nung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der
beruflichen Vorsorge (SR 831.434, nachfolgend: Verordnung Auffangein-
richtung) sowie Art. 4 der Anschlussbedingungen, welche einen integrie-
renden Bestandteil der Anschlussverfügung darstellen, hat der Arbeitgeber
der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeit-
nehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vor-
sorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen.
2.4 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) versicherten Arbeitnehmer (vgl. Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]), die das 17. Altersjahr überschritten haben (ab 1. Ja-
nuar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität,
ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Alter, [Art. 7
Abs. 1 BVG]) und bei einem Arbeitgeber den in Art. 7 BVG festgelegten
Mindestlohn beziehen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massge-
bende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem mass-
gebenden Lohn gemäss AHVG, wobei der Bundesrat Abweichungen zu-
lassen kann. Nach Art. 9 BVG kann er zudem die in Art. 7 Abs. 1 und 2
BVG erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen
Altersrente der AHV anpassen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat
im Rahmen der BVV 2 Gebrauch gemacht.
A-6810/2015
Seite 7
2.5 Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstan-
den somit bei Erreichen der folgenden Jahreslöhne der obligatorischen
Versicherung: Fr. 20'880.- für das Jahr 2012 und Fr. 21'060.- für die Jahre
2013 und 2014 (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils
gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV 2).
Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG wie auch
zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der massge-
bende Lohn nach AHVG heranzuziehen (E. 2.4). Die Vorinstanz ist dem-
nach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat
darauf abzustellen (vgl. Urteil des BVGer C-5191/2013 vom 14. Dezember
2015 E. 6.1). Massgebender Jahreslohn ist jener Lohn, den ein Arbeitneh-
mer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG; Ur-
teil des BVGer A-1997/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.1.1).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin "eine ausste-
hende Forderung" der Vorinstanz grundsätzlich nicht, weist aber auf ver-
schiedene Punkte hin, welche das Vorgehen der Vorinstanz und letztlich
auch die Höhe der Forderung betreffen. Sinngemäss verlangt sie damit
eine Reduktion der ausstehenden Beitragsforderung.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie habe es in den
Jahren 2011 bis 2013 zum Teil unterlassen, die Austritte der Mitarbeitenden
zu melden und in der Folge seien ihr zu hohe Beitragsforderungen in Rech-
nung gestellt worden. Sie habe die Vorinstanz mehrfach nach detaillierten
Verzeichnissen und Beitragsrechnungen angefragt, damit sie die nötigen
Korrekturen in die Wege leiten könne. Die betreffenden Unterlagen habe
sie jedoch erst mit der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2015
erhalten.
3.2.2 Aktenkundig ist, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bereits
am 18. Juli 2014 einen Kontoauszug für den Zeitraum vom 1. Januar bis
18. Juli 2014 zustellte. Im Weiteren erhielt die Beschwerdeführerin im Rah-
men der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Erlass der angefoch-
tenen Verfügung mit Schreiben vom 5. Mai 2015 nochmals den Kontoaus-
zug und zudem u.a. ein Versichertenverzeichnis. Der Einwand der Be-
schwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr die entsprechenden Unterlagen
erst mit der Verfügung zugestellt, entspricht deshalb nicht der Aktenlage.
Es war der Beschwerdeführerin sehr wohl möglich, die von der Vorinstanz
A-6810/2015
Seite 8
geltend gemachte Beitragsforderung – vor Erlass der Verfügung – zu prü-
fen. Im Übrigen ist es die Pflicht der Arbeitgeberin, die Ein- und Austritte
ihrer Mitarbeitenden korrekt und rechtzeitig zu melden.
Im Weiteren legt die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Behauptung, die
Beitragsforderungen seien zu hoch, da sie es unterlassen habe, Austritte
von Mitarbeitenden zu melden, auch im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren keine Beweismittel ins Recht. Weil auch sonst in den Akten keine kon-
kreten Hinweise ersichtlich sind, die ihre Behauptung stützen würden, kann
auf diese nicht weiter eingegangen werden.
3.2.3 Die Beschwerdeführerin legt zudem dar, sie habe hinsichtlich der Bei-
tragsjahre 2011 bis 2013 bei den Lohnabrechnungen der Teilzeitangestell-
ten fälschlicherweise die BVG-Beiträge der Arbeitnehmenden nicht in Ab-
zug gebracht. Die entsprechende Rückforderung habe sie erst nach Erhalt
der angefochtenen Verfügung in die Wege leiten können. Sie belaufe sich
auf ca. Fr. 30'000.-.
Die Beschwerdeführerin macht demnach geltend, ihr stünde eine Forde-
rung gegenüber den Arbeitnehmenden im Umfang derer Beitragsanteile
zu. Dieser Einwand ist zumindest im vorliegenden Beschwerdeverfahren
irrelevant, da die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin gemäss Art. 66
Abs. 2 BVG Schuldnerin der gesamten Beiträge ist. Sie muss für die voll-
ständige und rechtzeitige Bezahlung der Beiträge besorgt sein und trägt
das Ausfallrisiko. Als Arbeitgeberin kann sie gegenüber der Vorsorgeein-
richtung auch nicht die Uneinbringlichkeit der Arbeitnehmerbeiträge gel-
tend machen (vgl. JÜRG BRECHBÜHL, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.],
Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 66 Rz. 30). Aus ihrem Un-
terlassen kann die Beschwerdeführerin folglich nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten.
3.2.4 Die Einwände der Beschwerdeführerin sind demnach nicht stichhal-
tig. Im Weiteren ist zu prüfen, ob sonst Anhaltspunkte bestehen, dass die
Verfügung nicht rechtmässig wäre (vgl. E. 1.4.2).
3.3 Zunächst ist festzustellen, dass die Verfügung ausreichend begründet
ist (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Urteil des BVGer
C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 4.1). Im Weiteren hat die Vorinstanz
bei der Festsetzung der zu versichernden Löhne zurecht auf die Angaben
der AHV-Ausgleichskasse abgestellt. Die Vorinstanz ist an die Lohnbe-
scheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen
A-6810/2015
Seite 9
(E. 2.5). Die von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eingereichten
Lohnabrechnungen können daran nichts ändern. Allfällige Korrekturen der
Lohnbescheinigungen wären nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren,
sondern direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse bzw. auf dem dafür
vorgesehenen Rechtsweg gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) geltend zu machen (Urteil des BVGer C-1899/2011 vom
15. Oktober 2013 E. 5.2.3). Den Akten sind keine Bemühungen der Be-
schwerdeführerin zu entnehmen, die Lohnbescheinigungen bei der zustän-
digen Ausgleichskasse abändern zu lassen. Die Vorinstanz hat sich des-
halb zu Recht auf die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gestützt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die beitragspflich-
tigen Löhne und in der Folge die betreffenden BVG-Beiträge korrekt ermit-
telt hat.
3.4 Die Vorinstanz verfügte in Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung einen Betrag von Fr. 108'445.65. Dieser Betrag resultierte aus
den nachgeforderten BVG-Beiträgen von Fr. 105'609.84 (vgl. Total Bei-
tragsberechnungen) zuzüglich Kosten/Gebühren von Fr. 4'500.- abzüglich
eines Saldovortrages von Fr. 1'664.19 zu Gunsten der Beschwerdeführe-
rin.
3.4.1
3.4.1.1 In der Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz die Reduktion der
Position "Kosten/Gebühren" um Fr. 3'400.- auf Fr. 1'100.-. Sie legt dar, die
betreffenden Kosten seien zwar angefallen, aufgrund des früheren Verwal-
tungssystems könnten diese allerdings nicht mit den notwendigen Belegen
aktenmässig nachgewiesen werden.
3.4.1.2 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumi-
gen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rech-
nung. Gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die
Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434)
muss der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen,
die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert ge-
regelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben
vom 5. Januar 2005. Die Vorinstanz ist gestützt auf das Kostenreglement
grundsätzlich befugt, Mahn- und Inkassokosten für nicht bezahlte Beitrags-
A-6810/2015
Seite 10
abrechnungen und für den Aufwand im Zusammenhang mit einer Betrei-
bung in Rechnung zu stellen. Rechtmässig sind solche Gebührenforderun-
gen dann, wenn die Mahn- und Inkassokosten für effektiv und zu Recht
erfolgte Verwaltungsmassnahmen eingefordert werden (Urteile des BVGer
A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3 und C-398/2014 vom 8. Februar
2016 E. 3.5).
3.4.1.3 Aktenkundig sind die Mahnung vom 16. August 2014 und die Ein-
leitung der Betreibung mit dem Schreiben vom 2. September 2014. Die
entsprechenden Verwaltungsmassnahmen sind damit belegt. Im Übrigen
wurde die Höhe der betreffenden Kosten gemäss Kostenreglement von
Fr. 50.- für eine Mahnung und Fr. 100.- für die Einleitung der Betreibung
von der Rechtsprechung bereits als rechtmässig bestätigt (Urteil des
BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). Die betreffenden Kosten
sind damit zu Recht geschuldet.
Aktenkundig ist ebenfalls das Schreiben der Beschwerdeführerin vom
14. Juli 2014, mit dem sie drei Mutationen per 1. Januar 2014 und sieben
rückwirkende Austritte meldete und diesbezügliche Lohnabrechnungen
einreichte. Die von der Vorinstanz vorzunehmenden rückwirkenden
Lohnänderungen und die zu spät gemeldeten Austritte sind damit ebenfalls
belegt. Im Weiteren erscheint die Höhe der Kosten von Fr. 100.- pro rück-
wirkende Lohnänderung und Fr. 100.- für einen zu spät gemeldeten Austritt
nicht unverhältnismässig. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass
der betreffende Arbeitgeber bei rechtzeitiger und korrekter Meldung der
Mutationen diese Kosten vermeiden kann. Die Vorinstanz stellte deshalb
zu Recht Kosten von insgesamt Fr. 900.- für neun rückwirkende Lohnän-
derungen und Fr. 200.- für zwei zu spät gemeldete Austritte in Rechnung.
Weil die Vorinstanz die übrigen mit der angefochtenen Verfügung geltend
gemachten Kosten von Fr. 3'400.- nicht hinreichend belegen kann, sind
diese auch nicht geschuldet. Dies hat die Vorinstanz in der Vernehmlas-
sung selber erkannt und stellt darin entsprechend Antrag auf Reduktion der
Kosten im erwähnten Betrag.
3.4.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz die Verzugszinsen in der Beilage zur
angefochtenen Verfügung (sog. "Verzinsungsnachweis") aufgeschlüsselt
und ausführlich dargelegt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Berechnung nicht korrekt sein sollte. Ebenfalls war die Vorinstanz als
Rechtsöffnungsinstanz befugt, über die Aufhebung des Rechtsvorschlags
zu befinden. Im Übrigen liegen die Kosten für den Erlass der angefochten
Verfügung in der Höhe von Fr. 450.- innerhalb des vorgegebenen Rahmens
A-6810/2015
Seite 11
von Art. 48 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bun-
desgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG,
SR 281.35). Die angefochtene Verfügung erweist sich also auch insoweit
als rechtmässig.
3.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde im Umfang von Fr. 3'400.- gut-
zuheissen, im Übrigen aber abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 900.-
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. Das gering-
fügige Obsiegen rechtfertigt keine andere Kostenverlegung. Parteientschä-
digungen sind keine auszurichten (vgl. Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dispositiv Ziff. I und II der angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom
23. September 2015 werden wie folgt geändert:
I. Die Arbeitgeberin hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 105'045.65
zuzüglich
Verzugszins von 5% auf Fr. 100'175.40 seit dem 26. August 2014 bis zum 31. Oktober
2014
Verzugszins von 5% auf Fr. 92'563.50 seit dem 1. November 2014
Gebühren für Mahnung vom 16. August 2014 von Fr. 50.-
Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. […] von Fr. 100.-
Verzugszins bis zum 26. August 2014 von Fr. 6'699.33
zu bezahlen.
II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts […] wird im Betrag
von Fr. 92'713.50 aufgehoben.
A-6810/2015
Seite 12
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherung (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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