B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6812/2014
Ur t e i l vom 7 . Ju l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV),
Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Human Resources, Personalpolitik,
Sozialpolitik und Arbeitsrecht,
Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anpassung des Arbeitsvertrags.
A-6812/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) arbeitet als Z._______ bei den
Schweizerischen Bundesbahnen SBB, welche mit dem per 1. Juli 2011 in
Kraft getretenen neuen Gesamtarbeitsvertrag (nachfolgend: GAV SBB
2011) ein neues Lohn- und Bewertungssystem einführten. In diesem Zu-
sammenhang wurde dem Arbeitnehmer mitgeteilt, seine Funktion werde in
Abänderung seines Arbeitsvertrages per 1. Juli 2011 dem Anforderungsni-
veau (nachfolgend: AN) G zugeordnet.
B.
Der Arbeitnehmer erklärte sich damit nicht einverstanden und wandte sich
an das Kompetenzzentrum Human Resources, Compensation & Benefits,
der SBB (nachfolgend: Erstinstanz). Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 ord-
nete diese die Funktion des Arbeitnehmers in Abänderung seines Einzel-
arbeitsvertrages rückwirkend per 1. Juli 2011 dem AN G zu und verfügte
den massgeblichen Jahreslohn (inkl. Lohngarantie 2011 gemäss Ziff. 113
Abs. 2 GAV SBB 2011). Zusammen mit dieser Verfügung wurde dem Ar-
beitnehmer der Stellenbeschrieb Nr. (…) zugestellt.
C.
Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2012 erhob der Arbeitnehmer am 5. Juli
2012 Beschwerde bei der internen Beschwerdeinstanz der SBB (Leiter
Konzernrechtsdienst bzw. "Recht & Compliance"). Er beantragte u.a., die
Verfügung sei aufzuheben und seine Funktion rückwirkend per 1. Juli 2011
dem AN H zuzuweisen – dies ebenfalls unter rückwirkender Anpassung
des Überführungslohns.
D.
Die Erstinstanz ergänzte zwischenzeitlich die Rahmenstellenbeschreibung
Nr. (…) des Arbeitnehmers um folgende Mindestanforderungen: (…).
E.
Mit Entscheid vom 21. Oktober 2014 wies die interne Beschwerdeinstanz
die Beschwerde ab und bestätigte die Zuordnung der Funktion des Arbeit-
nehmers zum AN G. Der GAV SBB 2011 sehe eine summarische Zuord-
nung der Funktion zu einem AN vor – dies basierend auf einer Stellenbe-
schreibung, welche auf die Wiedergabe der Hauptaufgaben einer Funktion
fokussiere. Selbst wenn einzelne Bewertungskriterien die Zuordnung in ein
höheres AN rechtfertigen könnten, sei die Gesamtbewertung einer Funk-
tion ausschlaggebend. Die Zuordnung der Funktion des Arbeitnehmers ins
A-6812/2014
Seite 3
AN G beruhe auf sachlichen Überlegungen seitens der Erstinstanz und sei
nachvollziehbar.
F.
Gegen den Entscheid der internen Beschwerdeinstanz erhebt der Arbeit-
nehmer am 21. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine
Stelle rückwirkend per 1. Juli 2011 dem AN H der Funktionskette (…) zu-
zuweisen. Eventualiter sei die Sache unter Gewährung der vollständigen
Akteneinsicht an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2015 beantragt die interne Be-
schwerdeinstanz (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Be-
schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz bringt im Wesent-
lichen vor, der Sachverhalt sei genügend bzw. richtig abgeklärt, die Stel-
lenbeschreibung des Beschwerdeführers korrekt erstellt sowie dessen
Stelle ebenfalls korrekt zum AN G zugeordnet worden.
H.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 27. März
2015 an seinen Begehren fest, wendet aber neu ein, die Funktion des
Y._______ sei mit der Funktion des Beschwerdeführers vergleichbar und
zur Überprüfung der Richtigkeit des Zuordnungsprozesses geeignet.
I.
Am 9. April 2015 fordert das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf,
zu den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen
und noch offene Fragen in tatsächlicher Hinsicht betreffend die Funktion
des Y._______ zu beantworten.
J.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 nimmt die Vorinstanz unter Einreichung wei-
terer Unterlagen aufforderungsgemäss Stellung.
K.
Der Beschwerdeführer ersucht mit Eingabe vom 25. Juni 2015 sinngemäss
um Ansetzung einer Frist, um zur Eingabe der Vorinstanz vom 13. Mai 2015
Stellung nehmen zu können.
A-6812/2014
Seite 4
L.
Mit begründeter Verfügung vom 29. Juni 2015 räumt das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer hierzu bis am 2. Juli 2015 Frist ein.
M.
Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest, wendet hingegen neu explizit ein, er nehme als Z._______
(…) auch die Aufgaben eines X._______ wahr.
N.
Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG ent-
schieden hat.
1.2 Die Verfügung vom 8. Juni 2012 wurde im Einklang mit der vor Inkraft-
treten der Revision des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden
prozessualen Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Be-
schwerdeinstanz angefochten (vgl. aArt. 35 Abs. 1 Bundespersonalgesetz
[BPG] in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV
SBB 2011). Die Vorinstanz war deshalb gestützt auf den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Grundsatz, wonach hängige Rechtsmittelverfahren
nach bisherigem Prozessrecht weiterzuführen sind, trotz der mit der Revi-
sion erfolgten Verkürzung des Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der
Verfügung des Arbeitgebers beim Bundesverwaltungsgericht; Art. 36
Abs. 1 BPG [SR 172.220.1]) zum angefochtenen Entscheid befugt (vgl. Ur-
teil des BVGer A-6722/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.1.2; ULRICH MEYER/PE-
TER ARNOLD, Intertemporales Recht, ZSR 124/2005 I S. 137; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 132).
A-6812/2014
Seite 5
1.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen wer-
den (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005 [AS 2006
2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG
vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vor-
sieht (Art. 37 VGG).
1.4 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-
men oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Be-
schwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit
seinem Anliegen nicht durchgedrungen. Folglich ist er durch den angefoch-
tenen Entscheid beschwert und hat – ungeachtet der ihm gewährten Lohn-
garantie (vgl. Urteil BVGer A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2) – ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Mithin ist
seine Beschwerdelegitimation zu bejahen.
1.5 Die Beschwerde wurde ferner frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver-
halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG),
von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich
frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen der
Parteien gebunden zu sein. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgewor-
fene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des BVGer A-7116/2013
vom 2. September 2014 E. 2.1 m.w.H.).
2.2 Grundsätzlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Bei der Angemessenheitsprüfung von Stelleneinreihungen auferlegt sich
A-6812/2014
Seite 6
das Bundesverwaltungsgericht indes praxisgemäss eine gewisse Zurück-
haltung. Es beschränkt sich auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstli-
chen Überlegungen beruht und wird insbesondere nicht selbst als qualifi-
zierende Behörde tätig. Das Bundesverwaltungsgericht weicht im Zweifel
nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt sein Ermessen nicht
an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (vgl. Urteile des BVGer A-
3091/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2 und A-6722/2013 E. 3.1; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.160).
3.
3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor-
instanz habe durch die unrichtige, respektive unvollständige Abklärung des
Sachverhalts den Untersuchungsgrundsatz missachtet, ihre Kognition un-
zulässig beschränkt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw.
das Verbot der formellen Rechtsverweigerung verletzt.
3.2
3.2.1 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB
2011; PIERRE TSCHANNEN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008 [nachfolgend:
VwVG-Kommentar], Art. 1 N. 18). Folglich gelangt auch Art. 49 VwVG zur
Anwendung, welcher der Beschwerdeinstanz grundsätzlich umfassende
Kognition einräumt (vgl. E. 2.2). Diese kann somit die bei ihr angefochtenen
Verfügungen uneingeschränkt auf eine allfällige unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des Sachverhalts hin überprüfen. Die Sachverhaltsfest-
stellung gilt als unrichtig, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde oder entscheidre-
levante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wur-
den. Sie gilt als unvollständig, wenn nicht über alle rechtserheblichen Um-
stände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache erho-
ben, aber nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl.
Urteile des BVGer A-7004/2013 vom 13. Juni 2014 E. 3.3.1 und A-
5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 1043; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.189). Die Vorinstanz
hat grundsätzlich ihre Kognition voll auszuschöpfen. Beschränkt sie ihre
Kognition in unzulässiger Weise, so verletzt sie das rechtliche Gehör bzw.
begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271
A-6812/2014
Seite 7
E. 11.7.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1027; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.153).
3.2.2 Wie im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt ferner der Unter-
suchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Vorinstanz hat folglich von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (vgl. CHRISTOPH AUER, in: VwVG-Kommentar,
Art. 12 N. 1 f.). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungs-
pflicht der Parteien bei der Sachverhaltsfeststellung relativiert (vgl. Art. 13
VwVG; AUER, in: VwVG-Kommentar, Art. 12 N. 15; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 460).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe trotz seiner
begründeten Einwände, die Stellenbeschreibung (des Z._______) sei un-
vollständig, weder den Sachverhalt auf seine Richtigkeit hin überprüft noch
seinen direkten Vorgesetzten befragt, wie dies Ziff. 6.1. des Regelwerks
SBB K 140.1, Funktionsbewertung ( ZPV > Downloads
> Weiter > Funktionsbewertung, abgerufen am 3. Juni 2015; nachfolgend:
Bewertungsrichtlinie), vorsehe. Im Gegensatz zum zuständigen HR-Bera-
ter, der involvierten Person der Fachführung sowie letztlich dem Linienvor-
gesetzten könne der direkte Vorgesetzte aufgrund seiner sachlichen und
räumlichen Nähe am besten beurteilen, welche für den Zuordnungspro-
zess relevanten Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen die ent-
sprechenden Funktionen tatsächlich wahrnehmen. So nehme der Be-
schwerdeführer als Z._______ in (…) zusätzlich die Funktion des
W._______ im (…) wahr, und sei (…), was das (…) betreffe. Er nehme
insofern auch die Aufgaben eines X._______ wahr. Zudem erfülle er spe-
zielle Aufgaben im Zusammenhang mit der (ausländischen Eisenbahnver-
kehrsunternehmung). Für den Z._______ in (…) sei namentlich eine Aus-
und Weiterbildung über die (…) der (ausländischen Eisenbahnverkehrsun-
ternehmung) erforderlich.
Die Vorinstanz entgegnet, bei der Erstellung der Stellenbeschreibung seien
verschiedene Erkundigungen eingeholt und Abklärungen getroffen worden,
ob diese der Funktion des Beschwerdeführers tatsächlich entspreche. Mit-
hin sei verifiziert worden, ob die Stellenbeschreibung alle seitens des Be-
schwerdeführers übernommenen Haupttätigkeiten korrekt wiedergebe.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehe die Bewertungsrichtli-
nie (unter Verweis auf Ziff. 6.1. Bewertungsrichtlinie und den Prozess
Nr. D02.04.01) keinen zwingenden Einbezug des direkten Vorgesetzten,
A-6812/2014
Seite 8
sondern einer Führungskraft vor. Es sei vorliegend richtigerweise die Fach-
führung bei der Kontrolle der Stellenbeschreibung einbezogen worden. Zu-
dem mache es bei der Erstellung einer Rahmenstellenbeschreibung wenig
Sinn, alle Vorgesetzten der betroffenen Mitarbeiter zu konsultieren. Bei der
Involvierung direkter Vorgesetzter würden erfahrungsgemäss eher unge-
rechtfertigte Ungleichheiten bei der Funktionsbeurteilung mit Rahmenstel-
lenbeschreibungen entstehen. Eine Person, welche den Überblick über
mehrere Funktionen habe, könne diese besser beurteilen und im Rahmen
des Gesamtgefüges des Lohnsystems bewerten. So habe der Linienvor-
gesetzte des Beschwerdeführers ‒ als direkter Vorgesetzter des
V._______ in (…) ‒ bestätigt, dass die Funktion des Beschwerdeführers
aufgrund dessen Aufgaben korrekt dem AN G zugeordnet wurde.
3.3.2 Im Zuge der Einführung des neuen Lohn- und Bewertungssystems
sind sämtliche Funktionen mit einer einheitlichen Systematik mit Linienvor-
gesetzten, der HR-Beratung sowie mehrheitlich unter Anwesenheit von
Vertretenden von Gewerkschaften bewertet worden. Anschliessend wur-
den alle Hauptaufgaben und Kompetenzen im Stellenbeschrieb des Be-
schwerdeführers nochmals überprüft und der HR-Berater bestätigte, dass
die Stellenbeschreibung aktuell und vollständig sei und dem korrekten AN
zugeteilt worden sei. Der Stellenbeschrieb des Beschwerdeführers wurde
jedoch im vorinstanzlichen Verfahren angepasst, da die Erstinstanz unter
Beizug der (…) feststellte, dass die Stelle des Beschwerdeführers zusätz-
liche Anforderungen aufweise. Neu wurden zwei weitere Mindestanforde-
rungen aufgenommen: einerseits (…) und andererseits (…). Gestützt auf
diese Feststellungen und die weiteren Akten gelangte die Vorinstanz zum
Schluss, die Erstellung des Stellenbeschriebs sei korrekt erfolgt, entspre-
che den Hauptaufgaben des Beschwerdeführers und sei vollständig.
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sich die
Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet. Die
Vorinstanz bzw. die Erstinstanz hat gerade die vom Beschwerdeführer ge-
rügten, im Stellenbeschrieb nicht festgehaltenen, zusätzlichen Anforderun-
gen abgeklärt und hierzu sowohl die HR-Beratung als auch die Fachfüh-
rung bzw. (…) hinzugezogen. Die neu in den Stellenbeschrieb aufgenom-
menen Anforderungen decken namentlich die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten speziellen Kenntnisse betreffend die (ausländische Eisen-
bahnverkehrsunternehmung) ab. Insoweit wurde seinem Begehren ent-
sprochen und die Vorinstanz konnte von weiteren Abklärungen absehen.
Weiter legte die Erstinstanz dar, seine Tätigkeit als W._______ sei bereits
A-6812/2014
Seite 9
in der Stellenbeschreibung ("[…]") erfasst, wenn auch mit einer wenig prä-
zisen Formulierung. Folglich mussten auch diesbezüglich keine weiteren
Abklärungen erfolgen. Schliesslich räumte sie ein, der Beschwerdeführer
übernehme zwar teilweise die Aufgaben des U._______, ihm sei jedoch die
(…) – als charakteristische Teilaufgabe dieser Funktion – nicht übertragen
worden. Dass diese Feststellung unzutreffend sei, wurde vom Beschwer-
deführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren eingewendet. Insgesamt war der Sachverhalt damit er-
stellt und die Vorinstanz durfte von weiteren Abklärungen absehen, zumal
sie die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkte prüfte und die zu-
sätzlichen Anforderungen an die Stelle tatsächlich feststellte. Da der
rechtserhebliche Sachverhalt diesbezüglich vollständig festgestellt wurde,
konnte sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren in antizipierter Beweiswürdigung auf die Anhörung des
direkten Vorgesetzten verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdi-
gung: vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 134 I 140 E. 5.3; AUER, in: VwVG-
Kommentar, Art. 12 N. 17; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 536 f.; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.123c und Rz. 3.144). Zudem be-
stätigte der Linienvorgesetzte des Beschwerdeführers nunmehr, dass der
Stellenbeschrieb Nr. (…) die Funktion des Beschwerdeführers korrekt er-
fasse. Die Befragung des Linienvorgesetzten anstatt des direkten Vorge-
setzten des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden. Der Linienvorge-
setzte (als direkter Vorgesetzter des V._______ in […]) kennt alle vorlie-
gend relevanten Funktionen und kann damit – auch im Quervergleich –
deren Tätigkeitsbereich sowie die Zuordnung zum einschlägigen AN beur-
teilen. Schliesslich bestätigten die weiteren Abklärungen zudem, dass der
Beschwerdeführer ‒ entgegen dessen Behauptung in seiner Stellung-
nahme vom 2. Juli 2015 ‒ die Rolle eines X._______ insbesondere man-
gels erforderlicher IT-Ausrüstung in (…) gar nicht auszuüben vermag. Der
Stellenbeschrieb Nr. (…) erweist sich auch diesbezüglich mithin als voll-
ständig. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist damit ebenso
zu verneinen wie eine unzulässige Kognitionsbeschränkung bzw. eine for-
melle Rechtsverweigerung.
3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der aktuelle Stellenbe-
schrieb vermittle ein unzutreffendes Bild der Stelle, weil entscheidende Auf-
gaben, Kompetenzen und Verantwortungen, welche den Z._______ in (…)
von den T._______ unterscheiden würden, unter unzutreffende bzw. wenig
aussagekräftige Begriffe subsumiert würden, macht er keine mangelhafte
Sachverhaltsfeststellung geltend. Vielmehr rügt er eine unzweckmässige
Auflistung bzw. Zusammenfassung seiner Aufgaben im Stellenbeschrieb.
A-6812/2014
Seite 10
Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, die Stellenbeschreibung beinhalte
lediglich Hauptaufgaben. Folglich würden nur für eine Funktion charakte-
ristische Aufgaben Eingang in die Stellenbeschreibung finden. Diese stelle
eine Leistungsanweisung des Arbeitgebers dar und es liege in seinem Er-
messen, mit welchen Begriffen und wie detailliert er die Leistungsanwei-
sung formuliere.
Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Funktions-
bewertungsverfahren nicht, dass für jede tatsächlich ausgeübte Funktion
eine individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden muss. Mit Blick
auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisations-
einheiten der SBB hinweg erweist sich die Verwendung von Rahmenstel-
lenbeschreibungen vielmehr als zulässig (vgl. Urteile des BVGer
A-5494/2013 vom 8. April 2014 E. 7.2, A-5183/2013 E. 5.3). Im Übrigen
erscheint die von der Erstinstanz vorgenommene Subsumption der zusätz-
lichen Kenntnisse des Beschwerdeführers unter die neu formulierten Min-
destanforderungen sowie die Formulierung betreffend die Tätigkeit als
W._______ – unter Berücksichtigung der zurückhaltenden Überprüfung
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 2.2) – nicht als unzweckmässig.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt bezüglich des Y._______ ungenügend bzw. unvollständig ab-
geklärt resp. falsch festgestellt. Er bringt vor, die seitens der Vorinstanz
aufgestellte Behauptung – der Y._______ nehme zusätzlich zu seiner Auf-
gabe als S._______ die Funktionen W._______, X._______, R._______
und U._______ wahr – sei falsch. Vielmehr übernehme der Y._______ le-
diglich drei der genannten Funktionen.
Die Vorinstanz macht geltend, dass die Stellenbeschreibung des
Y._______ nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Sie räumt
in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2015 jedoch ein, dass die Funktion des
Y._______ im Rahmen eines Quervergleichs herangezogen werden
könne. Die Funktion eines Y._______ sei in ihrem Entscheid vom 21. Ok-
tober 2014 unklar wiedergegeben worden, da dieser nicht sämtliche darin
aufgelisteten Rollen wahrnehmen müsse. Ein Y._______ müsse gemäss
der zutreffenden Stellungnahme der Erstinstanz vom 11. November 2013
neben den Rollen S._______ und W._______ (nur) mindestens eine wei-
tere Aufgabe als X._______, U._______ oder Q._______ übernehmen; zu-
A-6812/2014
Seite 11
dem sehe der Stellenbeschrieb als weitere Zusatzaufgabe noch die Funk-
tion des R._______ vor. Die Ausübung der (…) sei somit nicht zwingend
erforderlich.
3.4.2 Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Funktion des
Y._______ als solche nicht Streitgegenstand bilde, gehen an der Sache
vorbei. Deren tatsächliche Aufgaben und Anforderungen sind vorliegend
rechtserheblich, da sie im Rahmen des Quervergleichs – als ein Aspekt
des Verfahrens zur Zuordnung einer Funktion in eine Funktionskette und
innerhalb dieser in ein AN (vgl. Ziff. 3.3 Bewertungsrichtlinie) – herangezo-
gen werden und insoweit die streitige Zuordnung der Funktion des Be-
schwerdeführers ins AN G betreffen.
Aus den Akten geht hervor, dass die Erstinstanz mit Stellungnahme vom
17. Dezember 2012 zunächst ausführte, ein Y._______ würde die folgen-
den Funktionen wahrnehmen: S._______, W._______, X._______,
R._______ und U._______. Dessen Aufgabenvielfalt und die Ausübung
der (…), als die charakteristische Aufgabe eines U._______, würden die
Zuordnung zum AN H rechtfertigen. Mit Stellungnahme vom 11. November
2013 schränkte die Erstinstanz ihre Feststellung jedoch dahingehend ein,
der Y._______ müsse mindestens drei der Rollen S._______, W._______,
X._______, U._______ und Q._______ wahrnehmen. Anstatt die wider-
sprüchlichen Äusserungen der Erstinstanz näher abzuklären, stellte die
Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 21. Oktober 2014 auf den erstgenann-
ten Funktionsbeschrieb des Y._______ gemäss Stellungnahme vom
17. Dezember 2012 ab und hielt fest, die Einstufung des Beschwerdefüh-
rers in das AN H wäre erst bei Wahrnehmung sämtlicher fünf Teilfunktionen
gerechtfertigt. Diese Feststellung ist tatsachenwidrig. Denn wie die vom
Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren vorgenommenen
Sachverhaltsabklärungen zeigen, muss ein Y._______ (nur) die beiden
Funktionen S._______ und W._______ sowie mindestens eine der Zusatz-
rollen X._______, U._______, R._______ oder Q._______ wahrnehmen.
Damit steht fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt mangelhaft festge-
stellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Folglich leidet der an-
gefochtene Entscheid an einem formellen Mangel.
3.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 61 Abs. 1
VwVG in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und damit eine
Rückweisung an die Vorinstanz kommen namentlich in Betracht, wenn wei-
A-6812/2014
Seite 12
tere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweis-
verfahren durchzuführen ist. Die fehlende Entscheidungsreife kann grund-
sätzlich aber auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; vgl. beispielsweise auch Urteil der
Schweizerischen Asylrekurskommission vom 11. Februar 2003 E. 3, in:
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.107). Vorliegend wurde
die versäumte Sachverhaltsfeststellung vom Bundesverwaltungsgericht
namentlich zur Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs nachgeholt
und der formelle Mangel damit behoben. Der vorliegende Entscheid kann
damit gestützt auf ein vollständiges Tatsachenfundament ergehen. Folglich
erleidet der Beschwerdeführer keinen Nachteil und es kann von einer
Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden.
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht weiter geltend, die
Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie
ihren Entscheid nicht gehörig begründet habe. So habe der Beschwerde-
führer etwa darauf hingewiesen, der Stellenbeschrieb Y._______ habe im
massgebenden Zeitpunkt noch nicht existiert und habe nicht als Ver-
gleichsgrösse herangezogen werden können. Zudem habe sich die Vo-
rinstanz nicht mit seinem Einwand, die Aufgaben, Kompetenzen und Ver-
antwortungen des Y._______ seien nicht korrekt wiedergegeben worden,
auseinandergesetzt.
3.5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht, dass die
verfügende Behörde von den Argumenten des Betroffenen Kenntnis
nimmt, sich damit auseinandersetzt und ihre Verfügung begründet (vgl.
Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Eine Begründung ist so abzufas-
sen, dass die oder der Betroffene die wesentlichen Argumente der Behörde
kennt und die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Hingegen wird nicht
verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten vertieft
auseinandersetzt und jedes Vorbringen im Einzelnen ausdrücklich wider-
legt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1; Urteil des BVGer A-
7067/2013 vom 7. April 2014 E. 3.1; REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grund-
rechte, 2. Aufl. 2013, S. 506 f.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 888 f.).
3.5.3 Die Vorinstanz ging im Entscheid vom 21. Oktober 2014 nicht auf die
Rüge ein, die Funktion des Y._______ habe im Zeitpunkt der Zuordnung
der Funktion des Beschwerdeführers noch nicht existiert und habe deshalb
A-6812/2014
Seite 13
nicht als Querverweis herangezogen werden können. Vielmehr zieht sie
ohne weitere Ausführungen die Funktion im Rahmen des Quervergleichs
bei. Damit gibt sie implizit zu erkennen, dass sie den Vergleich mit dieser
nächst höheren Funktion als sachgerecht erachtet, selbst wenn diese im
Zeitpunkt der Einreihung des Beschwerdeführers per 1. Juli 2011 noch
nicht bestanden habe. Obwohl sie sich nicht zur Zulässigkeit dieses Quer-
vergleichs äusserte, stand dies einer Anfechtung des vorinstanzlichen Ent-
scheids jedoch nicht im Wege, was die Beschwerdeerhebung durch den
Beschwerdeführer letztlich auch gezeigt hat. Ohnehin anerkennt der Be-
schwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren mittlerweile die
Massgeblichkeit der Funktion des Y._______ im Rahmen des Querver-
gleichs. Folglich ist keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich.
Die Rüge sodann, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinem Einwand aus-
einandergesetzt, der Funktionsbeschrieb des Y._______ sei nicht korrekt,
ist an sich begründet. Dies ist letztlich Folge der bereits oben beschriebe-
nen mangelhaften Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 3.4.2). Dessen unge-
achtet war es dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich ohne weiteres
möglich, seine Rüge im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut vorzu-
bringen sowie sich auch materiell mit der angefochtenen Verfügung ausei-
nanderzusetzen. Denn aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz war für
ihn zumindest ersichtlich, dass diese die Voraussetzungen für eine Höher-
einreihung ins AN H als nicht gegeben erachtete, weil er u.a. nicht die nö-
tigen Zusatzaufgaben eines Y._______ versieht, unabhängig davon, ob es
sich gemäss dem mangelhaft festgestellten Sachverhalt nun um fünf Teil-
funktionen handelte oder lediglich um deren drei. Die Rüge der Gehörsver-
letzung erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet in materieller Hinsicht ein, die Stellen-
beschreibung Nr. (…) gebe seinen Arbeitsalltag nur ungenügend wieder
(vgl. E. 3.3.1). Seine tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben und Verant-
wortungen als Z._______ in (…) rechtfertigten im Quervergleich nament-
lich zu einem T._______ die Zuordnung ins AN H, da auch die letztge-
nannte Funktion dem AN H zugeordnet gewesen sei. In seinen Schlussbe-
merkungen vom 27. März 2015 wendet der Beschwerdeführer neu ein,
seine Funktion sei auch im Quervergleich zum Y._______ dem AN H zuzu-
ordnen, da diese Funktion lediglich die Wahrnehmung von drei der fünf
Funktionen S._______, W._______, X._______, R._______ oder
U._______ erfordere. In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2015 bringt der
Beschwerdeführer schliesslich vor, er nehme in seiner Funktion als
Z._______ (…) auch die Aufgaben eines X._______ wahr.
A-6812/2014
Seite 14
In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Stellenbeschreibung
gebe alle vom Beschwerdeführer übernommenen Haupttätigkeiten korrekt
wieder. Zudem legte die Erstinstanz im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens dar, dass sowohl die Zusatzkenntnisse über die (…) der (ausländi-
schen Eisenbahnverkehrsunternehmung) als auch die Doppelfunktion
S._______ und W._______ sowie weitere zusätzliche Anforderungen in die
Stellenbeschreibung eingeflossen seien. Zwar nehme der Beschwerdefüh-
rer teilweise die Aufgaben eines (…) bzw. U._______ wahr, jedoch komme
ihm ein zentraler Teilgehalt dieser Aufgabe, die (…), welche die Höherein-
stufung ins AN H in erster Linie rechtfertige, nicht zu. Werde überdies die
Funktion des V._______ gemäss dem neuen Laufbahnmodell zum Ver-
gleich herangezogen, welche ebenfalls dem AN H zugeordnet sei, zeige
sich, dass sich eine Höhereinstufung des Beschwerdeführers nur rechtfer-
tigen würde, wenn dieser zusätzlich zu seiner Tätigkeit eine hierarchische
Führung von Mitarbeitern übernehmen würde. Bezüglich der Funktion
T._______ hält sie fest, diese habe ursprünglich zum AN G gehört und sei
aufgrund eines Prüfungsantrags nachträglich dem AN H zugeordnet wor-
den. Es habe sich schliesslich aber herausgestellt, dass diese Höherein-
stufung nicht korrekt gewesen sei. Im neuen Laufbahnmodell gebe es die
Funktion T._______ nicht mehr; neu werde zwischen dem P._______ im
AN G und dem Y._______ im AN H unterschieden, wobei die Funktion
T._______ mit der Funktion P._______ vergleichbar sei. Die Vorinstanz
brachte weiter vor, der Beschwerdeführer könne die dem Y._______ zu-
sätzlich zukommenden Rollen X._______, U._______ oder R._______ gar
nicht wahrnehmen, weil ihm dazu die nötige IT-Ausrüstung nicht zur Verfü-
gung stehe und er sich physisch nicht in einem (…) befinde. Zudem nehme
ein P._______ im AN G mehr Aufgaben wahr als ein Z._______ in (…),
weshalb diese Funktion anspruchsvoller sei. So sei der P._______ für die
(…) mehrerer (…) an einem Arbeitsplatz verantwortlich, der Z._______ (…)
dagegen nur für (…) eines (…).
4.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG – der durch die per 1. Juli 2013 in Kraft
getretene Revision des Bundespersonalrechts keine Änderung erfuhr – be-
misst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leis-
tung. Ziff. 90 GAV SBB 2011 hält damit übereinstimmend fest, der Lohn
richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren
Erfahrung und der Leistung. Gemäss Ziff. 113 Abs. 1 GAV SBB 2011 wur-
den alle Anstellungsverhältnisse auf den 1. Juli 2011 in das neue System
überführt. Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbe-
wertung. So wird jede Funktion summarisch einem AN zugeordnet (Abs. 1),
welches auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam anerkannter,
A-6812/2014
Seite 15
analytischer Bewertungsverfahren ermittelt wird (Abs. 2). Die Funktionsbe-
wertung wird durch die Bewertungsrichtlinie spezifiziert, die per 1. Juli 2011
die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetzte (vgl. Urteile
des BVGer A-7010/2013 vom 13. Juni 2014 E. 4.3 und A-3091/2014 E. 4.3
m.w.H.).
Wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 3.3.3), darf das Funktionsbe-
wertungsverfahren gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht dahingehend interpretiert werden, es müsse für jede tatsäch-
lich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stellenbeschreibung erstellt
werden. Es ist letztlich nicht entscheidend, ob der Stellenbeschrieb die
Kompetenzen und Aufgaben des betroffenen Mitarbeiters je im Einzelnen
wiedergibt, sondern dass er dessen tatsächlichem Anforderungs- und Tä-
tigkeitsprofil – verglichen mit den anderen (standardisierten) Stellenbe-
schreibungen – am nächsten kommt bzw. es am besten umschreibt (vgl.
A-7116/2013 E. 4.4, A-7010/2013 E. 4.4 sowie A-5183/2013 E. 5.3). Die
Vorinstanz führt diesbezüglich in ihrem Entscheid vom 21. Oktober 2014
zu Recht aus, selbst wenn die Zuordnung einzelner Bewertungskriterien in
ein höheres AN gerechtfertigt werden könnte, sei die Gesamtbewertung
der Funktion ausschlaggebend.
4.3 Im vorliegenden Fall ist die Zuordnung der Funktion Z._______ ge-
mäss Stellenbeschreibung Nr. (…) zum AN G grundsätzlich nicht umstrit-
ten. Hingegen ist streitig, ob die Vorinstanz die tatsächliche Funktion des
Beschwerdeführers als Z._______ (…) zu Recht dem AN G zugeordnet hat
oder der Beschwerdeführer zusätzliche Aufgaben, Verantwortungen und
Anforderungen erfüllt, die eine Einstufung ins AN H rechtfertigen.
Gemäss den vorgängigen Ausführungen hat als erstellt zu gelten, dass der
(ergänzte) Stellenbeschrieb Nr. (…) die Hauptaufgaben des Beschwerde-
führers vollständig wiedergibt (vgl. E. 3.3.2). Der Quervergleich allen voran
mit den Funktionen des V._______ und des Y._______ erscheint ferner
sachgerecht, da sie gegenüber der Funktion des Beschwerdeführers die
nächst höheren, vergleichbaren Funktionen darstellen. Der Beschwerde-
führer müsste folglich die Führung von Mitarbeitern übernehmen oder min-
destens eine der Zusatzrollen X._______, U._______, R._______ oder
Q._______ wahrnehmen, damit die Zuordnung seiner Funktion zum AN H
gerechtfertigt wäre. Der Gesprächsnotiz vom 4. Mai 2015 u.a. mit dem Li-
nienvorgesetzten sowie dem HR-Berater ist zu entnehmen, dass in (…)
keine (…) vor Ort nötig ist. Die X._______ und U._______ des Sektors (…)
sind auch für (…) verantwortlich. Der Z._______ in (…) (wie auch der
A-6812/2014
Seite 16
P._______) führt des Weiteren Aufgaben im Auftrag eines U._______ oder
X._______ aus. Ferner verfügt ein Z._______ in (…) nicht über die not-
wendige IT-Ausrüstung, um die Rollen X._______, U._______ oder
R._______ auszuüben. Der Beschwerdeführer nimmt nebst seinen Rollen
als S._______ und W._______ folglich keine weiteren Rollen respektive
Hauptaufgaben oder entsprechende Verantwortungen wahr. Er macht
auch nicht geltend, er übe die für einen U._______ charakteristische (…)
aus. Auf das Vorbringen der Vorinstanz, die Funktion des X._______ könne
in (…) gar nicht ausgeübt werden, geht der Beschwerdeführer zudem nicht
weiter ein. Darüber hinaus substantiiert er nicht, ob und gegebenenfalls
welche der Rollen R._______ oder Q._______ er ausübt. Aus dem Quer-
vergleich zum T._______ kann der Beschwerdeführer ferner nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten, da diese Funktion nicht mehr existiert bzw. nunmehr
der Funktion P._______ entspricht. Wird jedoch die Funktion des Be-
schwerdeführers mit jener des P._______ verglichen, zeigt sich, dass Letz-
tere zusätzliche Aufgaben beinhaltet und anspruchsvoller ist. Dennoch ist
diese Funktion ebenfalls zufolge der Gesamtbewertung dem AN G zuge-
ordnet, weshalb sich eine Höhereinstufung im Lichte dieses Querverglei-
ches erst recht nicht rechtfertigt. Basierend auf einer Gesamtbewertung
der Funktion des Beschwerdeführers erweist sich deren Zuordnung ins AN
G als begründet und sachgerecht, weshalb diese zu bestätigen ist. Dies
gilt umso mehr, als sich das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss bei
der Beurteilung von Stelleneinreihungen eine gewisse Zurückhaltung auf-
erlegt und sich in solchen Fällen auf die Prüfung beschränkt, ob die Einrei-
hung auf ernstlichen Überlegungen beruht, wobei es sich im Zweifel nicht
von der Auffassung der Vorinstanz entfernt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet in materieller Hinsicht zudem ein, die
Vorinstanz habe gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstossen,
da sie die Stelle des Beschwerdeführers zu tief einreihte, obwohl seine
Stelle als Z._______ in (…) anspruchsvoller sei als jene seiner Kollegen in
anderen Regionen. So müsse er nicht nur die schweizerischen, sondern
auch die (ausländischen) Vorschriften kennen und anwenden. Im Unter-
schied zum P._______ müsse er zur Ausübung der Funktion des
Z._______ (…) zusätzlich eine Prüfung über die (…) der (ausländischen
Eisenbahnverkehrsunternehmung) bestehen. Weiter sei auch die Aufga-
benvielfalt grösser und er trage mehr Verantwortung als seine Kollegen,
weshalb seine Funktion mit jener des Y._______ vergleichbar sei. Da er
auch die Rolle des X._______ ausübe, sei die Ungleichbehandlung des
Z._______ (…) gegenüber dem Y._______ nicht haltbar.
A-6812/2014
Seite 17
Die Erstinstanz führte diesbezüglich aus, jedes (…) habe zwar seine Be-
sonderheiten, sie seien jedoch untereinander vergleichbar. In der Gesamt-
betrachtung entsprächen die Anforderungen und Kompetenzen eines
Z._______ in einem dieser (…) dem AN G. Ferner erfülle der Beschwerde-
führer nicht die charakteristischen Hauptaufgaben, welche eine Zuordnung
ins AN H namentlich im Quervergleich mit dem Y._______ zu rechtfertigen
vermöchten.
5.2 Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt, Gleiches nach Mass-
gabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Un-
gleichheit ungleich zu behandeln (vgl. KIENER/KÄLIN, a.a.O., S. 414; MÜL-
LER/SCHEFER, a.a.O., S. 654; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 495).
Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird namentlich verletzt, wenn
hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterschei-
dungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regeln-
den Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unter-
lassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müs-
sen (vgl. BGE 140 I 201 E. 6.5.1, 139 V 331 E. 4.3 und 135 V 361 E. 5.4.1).
5.3 Gemäss Ziff. 2.2. der Bewertungsrichtlinie soll die Funktionszuordnung
eine anforderungs- und leistungsgerechte Entlöhnung über sämtliche Or-
ganisationseinheiten der SBB bewirken. Entsprechend sind Rahmenstel-
lenbeschreibungen sachgerecht, um eine rechtsgleiche Behandlung über
die verschiedenen Organisationseinheiten der SBB hinweg zu gewähren
(vgl. E. 3.3.3). Für die Zuordnung der Funktion in ein AN ist deren Gesamt-
bewertung massgebend, welche Klarheit betreffend die konkret ausgeübte
Funktion bzw. die effektiv wahrgenommenen Aufgaben voraussetzt. Im
vorliegenden Fall besteht Klarheit namentlich in Bezug auf die Hauptauf-
gaben des Beschwerdeführers, welche im ergänzten Stellenbeschrieb
Nr. (…) verankert sind. Wie bereits dargelegt, rechtfertigt die Gesamtbe-
wertung seiner Funktion nicht die Zuordnung ins AN H (vgl. oben E. 4.3).
Daran ändert auch nichts, dass er im Unterschied zu Z._______ in anderen
Regionen nebst den schweizerischen auch die (ausländischen) Vorschrif-
ten kennen und anwenden muss respektive sich seine Stelle gegenüber
den anderen Z._______ allenfalls durch die Aufgabenvielfalt, Kompeten-
zen und hohe Verantwortung auszeichnet. Dies gilt umso mehr, als der Be-
schwerdeführer diese behaupteten Unterschiede nicht näher substantiiert.
Er bestritt ferner den Einwand der Erstinstanz nicht, jedes (…) habe zwar
seine Besonderheiten, sie seien jedoch untereinander vergleichbar und die
Stelle als Z._______ in einem dieser (…) würde in der Gesamtbetrachtung
A-6812/2014
Seite 18
dem AN G entsprechen. Zudem zeigt der Vergleich mit dem P._______ im
AN G, welcher ebenfalls die nötigen (…) zu kennen hat, dass jedenfalls
diese Zusatzkenntnisse an sich keine andere Behandlung rechtfertigen.
Daran ändert zufolge der Gesamtbewertung der Funktion auch nichts, dass
der Z._______ (…) eine Prüfung über die Grundausbildung betreffend das
(…) der (ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmung) zu bestehen
und jährlich an einer entsprechenden Weiterbildung teilzunehmen hat.
Schliesslich kann die Funktion des Beschwerdeführers nicht gleich behan-
delt werden wie jene des Y._______, da er namentlich die hierfür erforder-
lichen zusätzlichen Rollen ‒ wie etwa jene des X._______ ‒ nicht wahr-
nimmt. Die Rüge der Missachtung des Gleichheitssatzes erweist sich damit
als unbegründet.
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Zuordnung der Funktion des Beschwerde-
führers als Z._______ respektive Z._______ in (…) zu Recht ins AN G er-
folgt und missachtet den allgemeinen Gleichheitssatz nicht. Die Vorinstanz
klärte zwar die tatsächlichen Anforderungen an einen Y._______ im Rah-
men des Quervergleichs im Funktionsbewertungsverfahren mangelhaft ab.
Dies beeinflusste jedoch die korrekte Zuordnung der Funktion des Be-
schwerdeführers nicht; diese ist im Vergleich zum Y._______ und
P._______ zu Recht dem AN G zugeordnet. Der Antrag des Beschwerde-
führers, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Stelle rück-
wirkend auf den 1. Juli 2011 dem AN H der Funktionskette (…) zuzuordnen,
ist demzufolge abzuweisen.
6.2 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der An-
gelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme einer Neubeurteilung und Ge-
währung der vollständigen Akteneinsicht. Die Einreihung des Beschwerde-
führers in das AN G wurde korrekt vorgenommen. Sodann stützt sich der
vorliegende Entscheid auf den nunmehr vollständig und korrekt erhobenen
Sachverhalt, weshalb kein Anlass für eine Rückweisung besteht. Der Be-
schwerdeführer legt schliesslich betreffend Akteneinsicht weder dar, inwie-
fern ihm diese verweigert wurde respektive in welche Unterlagen er Ein-
sicht begehrt (aber nicht erhielt), noch stellte er ein entsprechendes Editi-
onsbegehren. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 26 ff. VwVG) durch die Vorinstanz ist folglich nicht ersichtlich. Damit
erweist sich der Eventualantrag des Beschwerdeführers als unbegründet,
weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.
6.3 Die Beschwerde ist somit insgesamt abzuweisen.
A-6812/2014
Seite 19
7.
Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2
BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
Angesichts seines Unterliegens in der Hauptsache steht dem Beschwer-
deführer sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario). Ebenso hat die obsiegende Vorinstanz von vornherein keinen
Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
A-6812/2014
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Ivo Hartmann
A-6812/2014
Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desgericht [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen An-
gelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung
der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach
Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: