B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6819/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
Erbengemeinschaft X._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Wallis, Departement für Verkehr, Bau und
Umwelt, Amt für Nationalstrassen, Kantonsstrasse 275,
3900 Gamsen,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4,
Zustelladresse: c/o Präsident Georges Schmid,
Brückenweg 6, 3930 Visp,
Vorinstanz.
Gegenstand
Bau Nationalstrasse A9 / St. Maurice-Brig, Teilstrecke Visp
West-Ost, Umfahrung Visp Süd.
A-6819/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Bundesrat genehmigte am 31. Mai 1999 das generelle Projekt der
vierspurigen Nationalstrasse A9, Abschnitt Steg/Gampel – Brig/Glis,
Teilstrecke Visp West – Visp Ost, Umfahrung Visp Süd. Am 6. April 2002
genehmigte der Staatsrat des Kantons Wallis das Ausführungsprojekt für
die Teilstrecke Visp West – Visp Ost, Umfahrung Visp Süd. Gleichentags
beschloss er, im Anschlussbereich Visp West Verbesserungen der
Zufahrten zu den rechtsufrig gelegenen Ortschaften und zu den Lonza-
Werken durch die Verlegung der Rottenbrücke durchzuführen. Ein
entsprechend geändertes Projekt (Projektänderung Visp West)
genehmigte er ebenfalls am 6. April 2002. In diesem Bereich, am Ufer der
Rhone, liegen die Grundstücke der Erbengemeinschaft X._______
(Parzellen Nrn. … Grundbuch Visp). Für die neue Zubringerstrasse wird
die Parzelle Nr. … ganz, von den beiden anderen Parzellen je ein Teil im
Süden beansprucht.
B.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 12. Juni 2008 genehmigte das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) die Projektänderung Visp West. Die gegen die
Projektänderung erhobene Einsprache der Erbengemeinschaft
X._______ hiess das UVEK insoweit gut, als die Zufahrt zu den
Restparzellen der Einsprecher zu gewährleisten sei, und wies sie im
Übrigen ab. Beschwerden der Erbengemeinschaft X._______ ans
Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil A-4642/2008 vom 3. März 2009)
und ans Bundesgericht (vgl. Urteil 1C_137/2009 vom 7. September 2009)
blieben erfolglos.
C.
Der Kanton Wallis leitete am 15. Februar 2010 bei der Eidgenössischen
Schätzungskommission Kreis 4 das Enteignungsverfahren ein und
beantragte die vorzeitige Besitzeinweisung, die mit Entscheid vom
26. April 2010 gegen eine Abschlagszahlung von Fr. … bewilligt wurde.
Auch gegen diesen Entscheid gelangte die Erbengemeinschaft
X._______ am 25. Mai 2010 mit Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht, die mit Urteil A-3726/2010 vom 28. Juli 2010 abgewiesen
worden ist.
D.
An der Schatzungssitzung vom 29. November 2010 bot der Staat Wallis
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Seite 3
als Enteigner Fr. 11.— pro Quadratmeter (m2) zuzüglich einen Zins von
3.5 % ab 1. Juni 2010. Er bot zudem die Totalenteignung der betreffenden
Grundstücke an. Die Erbengemeinschaft X._______ verlangte eine
Enteignungsentschädigung von Fr. 30.— pro m2 oder Realersatz. Sie
lehnte überdies eine Totalenteignung ihrer Grundstücke ab. Eine Einigung
konnte nicht erzielt werden.
E.
Nach durchgeführtem Schriftenwechsel setzte die ESchK Kreis 4 in ihrem
Schätzungsentscheid vom 6. November 2013 die Entschädigung für die
enteigneten Grundstücke und Grundstücksteile auf Fr. 11.— pro m2 fest,
für die vom 1. Juni 2010 bis 31. Januar 2014 temporär enteigneten
Grundstücksflächen setzte sie eine Ertragsausfallentschädigung von
Fr. 0.50 pro m2 und Jahr fest, insgesamt Fr. … .
F.
Am 5. Dezember 2013 erhebt die Erbengemeinschaft X._______
(Beschwerdeführende) Beschwerde gegen den Entscheid der ESchK
Kreis 4 beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Rückweisung
des Entscheids, die nochmalige Prüfung eines Realersatzes und eine
Beschränkung der Enteignung auf die effektiv benutzte Fläche (Ziff. 1),
die Sicherstellung einer Zufahrt zum Restgrundstück und die Ermö-
glichung einer Zufahrt durch Realersatz (Ziff. 2), eine Entschädigung von
Fr. 30.— pro m2, die dem Katasterwert zur Zeit der Projektgenehmigung
am 12. Juni 2008 entspricht (Ziff. 3), eine Inkonvenienzentschädigung von
Fr. 19.— je m2 für das durch die Umfahrungsstrasse zerteilte Areal ohne
direkte Zufahrt und ohne Bewässerungskanal (Ziff. 4), das Einbeziehen
einer Entschädigung für entgangenen Pachtzins der Gemeinde Visp für
die provisorische Strasse ab 2002 (Ziff. 5), die Kostenauferlegung an den
Staat Wallis, sowie eine Unfreiwilligkeitsentschädigung (Ziff. 6). Sie rügen
insbesondere eine falsche bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung
und eine unzutreffende, ungenügende Festsetzung der Entschädigung.
G.
Der Enteigner (Beschwerdegegner) beantragt in seiner Beschwerde-
antwort vom 15. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf
sie einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos sei. Ferner stellt er Antrag
auf Totalenteignung der Parzellen Nr. … und … zum Preis von Fr. 11.—
/m2 und die Eintragung des Kantons Wallis als Eigentümer ins
Grundbuch, eventuell die Verweisung der Enteignung der Restflächen in
das kantonale Schätzungsverfahren. Weiter beantragt er die Aufhebung
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Seite 4
bzw. Abänderung von Ziffer 7 des Schätzungsentscheids, wonach eine
Zufahrt zu den Restflächen der genannten Parzellen für die
landwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung zu gewährleisten sei.
Diese werde mit der Totalenteignung unnötig. In Abänderung von Ziffer 6
sei schliesslich als üblicher Zinsfuss der hypthekarische Referenzzinssatz
bei Mietverhältnissen anzuwenden.
H.
Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 13. Januar 2014 auf eine
Stellungnahme.
I.
In ihrer Replik vom 14. Februar 2014 halten die Beschwerdeführenden an
ihrer Beschwerde fest, ausser bezüglich des Pachtzinses der Gemeinde
Visp. Der Pachtzins für 7¼ Jahre sei bezahlt worden, offen sei noch der
Pachtzins vom 1. April bis 31. Mai 2010, da die Ertragsausfallentschä-
digung erst am 1. Juni 2010 zu laufen begonnen habe. Ferner
beantragen sie die Abweisung der Rechtsbegehren des Beschwerde-
gegners. Sie betonen, dass sie auch den kleinen Streifen im Süden
zwischen dem Radweg und der Zubringerstrasse behalten bzw.
zurückerhalten möchten, selbst wenn dieser kaum nutzbar sei. Weiter
halten sie fest, dass die vom Beschwerdegegner genannten Parzellen
nicht freiwillig verkauft worden und entweder weniger besonnt oder nicht
im Perimeter des generellen Kanalisationsprojektes seien. Daher hätten
diese Grundstücke von je her einen tieferen Katasterwert gehabt,
während ihr Land Bauerwartungsland gewesen und erst mit der Planung
für die Rhonekorrektion R3 und der Umfahrungsstrasse nicht mehr zu
Bauland geworden sei. Darüber hinaus sei der Ertragswert ihres Bodens
höher gewesen, da – anders als andernorts – Obst- und Gemüsebau
betrieben worden sei. Sie reichen ferner am 17. Februar 2014 die bis
Ende 2008 gültigen Katasterwerte ein.
J.
Der Beschwerdegegner hält am 7. März 2014 an seinen Anträgen fest
und betont, dass der Radweg in der vom UVEK am 12. Juli 2008
genehmigten Planänderung ausgewiesen und damit genehmigt sei und
dass keine Restparzelle übrig bleibe. Diese werde für die Massnahme
Nr. 6 benötigt.
K.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin erläutert die Vorinstanz in ihrer
A-6819/2013
Seite 5
Stellungnahme vom 10. März 2014 die Ermittlung der Landpreise.
Einerseits stützte sie sich auf die ihr bekannten Vergleiche zwischen
Enteigneten und dem Beschwerdegegner, anderseits auf Verkaufspreise,
die aus dem Grundbuch ersichtlich sind, wobei dort die Preise zwischen
Fr. 7.— und Fr. 15.— (recte wohl Fr. 14.—) pro m2 liegen. Sie habe die
preisvergleichende oder statistische Methode angewandt, die auch von
der Rechtsprechung anerkannt werde. Ferner habe sie sich auf die
geltende Zonenordnung gestützt, was in einem anderen Fall vom
Bundesverwaltungsgericht (mit Urteil A-5101/2011 vom 5. März 2012) wie
auch vom Bundesgericht (mit Urteil 1C_217/2012 vom 6. November
2012) bestätigt worden sei. Theoretische oder vage Aussichten auf eine
künftige bessere Nutzung seien nicht zu berücksichtigen.
L.
In ihrer Stellungnahme vom 17. März 2014 halten die Beschwerde-
führenden an ihrer Auffassung fest. Sie rügen insbesondere, dass die
Vorinstanz die Basisdaten für die preisvergleichende Methode nicht
offengelegt habe. Der hohe Ertragswert ihres Landes von bis zu Fr. 50.—
pro m2 beim Anbau von Aprikosen, Spargeln oder Gemüse sei nicht
berücksichtigt worden. Ihre Parzellen seien bis 2008 dem übrigen
Gemeindegebiet und nicht der Landwirtschaftszone zugeordnet gewesen
und eine Zuweisung in die Bauzone sei vorgesehen gewesen, weshalb
auch ein höherer Katasterwert zu versteuern gewesen sei. Daher seien
ihre Parzellen auch 2006 nicht in eine Integralmelioration einbezogen und
Realersatz verweigert worden.
M.
Auf weitere Parteivorbringen und die sich in den Akten befindlichen
Dokumente wird – sofern entscheidrelevant – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die
Enteignung (EntG, SR 711) können Entscheide der Schätzungs-
kommission beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem
Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts
anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in Art. 37
ergänzend auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021).
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Seite 6
1.2 Zur Beschwerdeerhebung sind nach Art. 78 Abs. 1 EntG in erster
Linie die Hauptparteien legitimiert, d.h. die Inhaber der enteigneten
Rechte bzw. der Enteigner. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraus-
setzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Beschwerde
berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat,
durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2163/2012 vom 1. April 2014
E. 1.2 und A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 1.2 mit weiteren
Hinweisen). Die betroffenen Grundstücke stehen im Eigentum einer
Erbengemeinschaft. Da diese eine Gesamthandschaft ohne eigene
Rechtspersönlichkeit bildet, sind die einzelnen Erben berechtigt und
verpflichtet und bilden eine notwendige Streitgenossenschaft. Sämtliche
Erben führen gemeinsame Beschwerde, womit dieses Erfordernis erfüllt
ist. Sie sind Adressaten des angefochtenen Entscheids und – da die
Vorinstanz ihren Anträgen nicht vollumfänglich entsprochen hat – durch
diesen beschwert. Sie sind damit zur Beschwerde berechtigt.
1.3 Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bestimmt sich nach dem im angefochtenen Schätzungsentscheid vom
6. November 2013 geregelten Rechtsverhältnis und den Parteibegehren.
Dabei kann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur sein, was
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger
Rechtsanwendung hätte sein sollen. Gegenstände, über die die
Vorinstanz nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen,
da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz
eingreifen würde. Auf entsprechende Rechtsbegehren kann nicht einge-
treten werden (BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 1.3). Nicht Gegenstand des Beschwer-
deverfahrens kann ferner sein, worüber in der Plangenehmigung oder
diesbezüglichen Rechtsmittelentscheiden bereits rechtskräftig entschie-
den worden ist.
Soweit die Beschwerdeführenden eine Beschränkung der Enteignung auf
die effektiv benutzte Fläche verlangen (Rechtsbegehren 1) und die
Sicherstellung der direkten Zufahrt und Realersatz dafür
(Rechtsbegehren 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der
Umfang der Enteignung bereits in der Plangenehmigung verbindlich und
rechtskräftig festgelegt worden ist. Abgesehen davon ist im Übrigen
anhand der Pläne auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner die
zu enteignende Fläche überdimensioniert hätte, also nicht benötigte
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Seite 7
Flächen enteignet hat. Hätten die Beschwerdeführenden eine zusätzliche
Sicherung bzw. Realersatz für die verlangte Zufahrt zu ihren
Grundstücken erreichen wollen, hätten sie entsprechende Rügen gegen
die Plangenehmigungsverfügung vorbringen müssen. Die Vorinstanz
hatte die Frage der Zufahrt im Zusammenhang mit der Bemessung der
Entschädigung behandeln dürfen, nicht aber darüber hinaus. Sie hat
daher zu Unrecht eine entsprechende Pflicht des Beschwerdegegners zur
Gewährleistung der Zufahrt in Ziffer 7 des Dispositivs ihres Entscheides
vom 6. November 2013 aufgenommen. Demzufolge ist Dispositiv-Ziffer 7
aufzuheben.
Die Beschwerdeführenden verlangen überdies ausstehende Pachtzinse.
Sie haben einen Teil ihrer Parzellen der Gemeinde Visp für eine
provisorische Umfahrungsstrasse verpachtet. Ausstehend seien derzeit
noch die Pachtzinse für die Monate April und Mai 2010, denn der
Enteigner leiste erst ab 1. Juni 2010 eine Entschädigung für
Ertragsausfall. Bei diesem Begehren handelt es sich um eine Klage aus
der Pacht unbeweglicher Sachen, also um eine rein zivilrechtliche
Streitigkeit, für die die Zivilgerichte zuständig sind (vgl. Art. 33 der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]). Zu Recht
ist daher die Vorinstanz auf dieses Begehren nicht eingetreten und es
kann auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
sein.
1.4 Ausser auf die soeben erwähnten Anträge ist auf die frist- und
formgerecht (Art. 77 Abs. 2 EntG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 und 52
VwVG) eingereichte Beschwerde der Enteigneten vom 5. Dezember 2013
einzutreten.
2.
Der Enteigner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 15. Januar
2014 nicht nur die Abweisung der Beschwerde, sondern stellt zusätzliche
Begehren auf Ausdehnung der Enteignung, Abänderung der Pflicht zur
Gewährleistung einer Zufahrt und Änderung der Verzinsung. Hierbei
handelt es sich um Anträge zur Änderung des vorinstanzlichen
Entscheides zu seinen Gunsten. Gemäss Art. 78 Abs. 2 EntG kann die
Gegenpartei innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und
dabei selbständige Anträge stellen. Diese Anschlussbeschwerde ist der
zivilprozessualen Anschlussberufung nachgebildet. Sie ermöglicht es
derjenigen Partei, die selber keine Beschwerde erhoben hat, sich den
A-6819/2013
Seite 8
Anträgen des Hauptbeschwerdeführers nicht nur passiv zu widersetzen,
sondern eine Abänderung des angefochtenen Entscheids zu ihren
Gunsten zu beantragen (vgl. dazu HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das
Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 78 Rz. 6 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-8536/2010 vom 14. November 2013 E. 1.5
mit Hinweisen). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 wurde dem
Enteigner die Beschwerde mitgeteilt unter Beilage einer Kopie der
Beschwerdeschrift. Indem die zusätzlichen Begehren, die als Anschluss
hätten vorgebracht werden können, erstmals am 15. Januar 2014
erhoben worden sind, ist diese Frist offensichtlich nicht gewahrt, weshalb
auf die als Anschlussbeschwerde einzustufenden Anträge nicht
einzutreten ist. Die diesbezüglichen Vorbringen sind daher einzig insoweit
zu berücksichtigen, als sie für eine Abweisung der Beschwerde bzw.
Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides relevant erscheinen.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus einem anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) oder
den angefochtenen Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von
jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
Jedoch ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, über die
tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt voll-
kommen neu zu erforschen und nach allen möglichen Rechtsfehlern zu
suchen. Für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhalts-
punkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 1.52 und 1.55 mit
Hinweisen; vgl. auch BVGE 2007/27 E. 3.3; zum Ganzen zudem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-287/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2 mit
weiteren Hinweisen).
4.
Die Beschwerdeführenden beantragen zunächst die Überprüfung von
Realersatz für den zu enteignenden Boden. Der Beschwerdegegner habe
für den Bau der Nationalstrasse A9 und ihrer Zufahrten zahlreiche
nahegelegene Grundstücke erworben, die hierfür nicht benötigten
Restparzellen im Süden und Westen könnten ihnen daher als Realersatz
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zugeteilt werden. Der Beschwerdegegner macht geltend, dass neben
dem Bau der A9 auch ein Hochwasserschutzprojekt an der Rhone
(Rohne-Projekt R3) realisiert werde. Im genehmigten Projekt seien keine
Restparzellen mehr vorgesehen, vielmehr müssten auch die Rest-
parzellen der Beschwerdeführenden für das Hochwasserschutzprojekt
noch erworben werden.
4.1 Als Grundsatz legt Art. 17 EntG fest, dass die Entschädigung in Geld
zu entrichten ist. Vorbehalten sind Fälle, in denen das Gesetz oder eine
Abrede eine Sachleistung vorschreibt, ferner lässt Art. 18 EntG unter
gewissen Voraussetzungen auch eine Sachleistung zu. Gerade zur
Erhaltung von grösseren Flächen Kulturland kann gemäss Art. 8 EntG
das Enteignungsrecht an die Bedingung zur Leistung von Realersatz
geknüpft werden. Die Anwendung dieser Bestimmung liegt jedoch in der
Zuständigkeit der Plangenehmigungsbehörde und nicht der Schätzungs-
kommission (BGE 105 Ib 88 E. 2). Eine solche Verpflichtung wurde dem
Beschwerdegegner in der Plangenehmigungsverfügung des UVEK vom
18. Juni 2008 nicht auferlegt. Gestützt auf Art. 18 EntG ergibt sich
überdies kein allgemeiner und absoluter Anspruch auf Realersatz; so hat
die Rechtsprechung noch nie einen derartiger Anspruch bejaht und auch
in der Lehre wird dieser nur dann in Betracht gezogen, wenn sehr
wesentliche Bedürfnisse des Enteigneten betroffen sind (BGE 105 Ib 88
E. 3; HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 18 N. 8 f.). Es besteht kein Anlass, von
dieser Praxis und Lehrmeinung abzuweichen, zumal der Gesetzgeber in
Art. 18 EntG eine Kann-Formulierung gewählt hat, was ebenfalls gegen
einen unbedingten Anspruch spricht.
4.2 Die hier strittige Enteignung beruht wie erwähnt auf den vom UVEK
am 12. Juni 2008 genehmigten Plänen und Landerwerbs- und
Expropriationslisten. Die entsprechenden Pläne sehen die Enteignung
eines Landstreifens vor, der unmittelbar nördlich des Grossgrundkanals
beginnt. Laut Plan liegt auf diesem Streifen zunächst eine schmale
Strasse – es dürfte sich dabei um den von der Vorinstanz genannten
Radweg handeln – und etwas nördlich davon folgt ein Damm, auf dessen
Krone die Zufahrtsstrasse von der A9 zur Brücke über die Vispa zu liegen
kommt. Auf der Fläche dazwischen, insbesondere auf der Parzelle
Nr. …ist eine in den vorliegenden Akten nicht weiter dargelegte
Massnahme zugunsten der Natur, die Massnahme N6 vorgesehen. Dass
südlich der Zufahrtstrasse noch weitere Parzellenteile enteignet oder
erworben worden wären, die nun nicht für dieses Projekt benötigt werden,
ist somit nicht ersichtlich. Es erscheint daher ohne weiteres
A-6819/2013
Seite 10
nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner in diesem Gebiet über kein
Ersatzgrundstück verfügt, das er den Beschwerdeführenden als Real-
ersatz anbieten kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass den
Beschwerdeführenden kein Ersatzgrundstück angeboten oder zugewie-
sen worden ist. Das Rechtsbegehren 1 erweist sich damit als
unbegründet.
5.
Die Beschwerdeführenden beanstanden weiter die zugesprochene
Entschädigung und ihre Bestandteile unter verschiedenen Aspekten als
zu niedrig.
5.1 In erster Linie machen sie geltend, während Jahrzehnten und bis
Ende 2008 habe der zu versteuernde Katasterwert ihrer Grundstücke
Fr. 30.— pro Quadratmeter betragen und sei erst mit der
Zonenplanänderung 2008 auf Fr. 10.—/m2 reduziert worden. Sie
verlangen daher eine Enteignungsentschädigung von Fr. 30.—/m2.
Ohnehin sei diese Zonenplanänderung nicht nachvollziehbar, seien doch
ihre Grundstücke vom übrigen Gemeindegebiet mit künftiger
Nutzungszuweisung zur Landwirtschaftszone und zwar zu den
Fruchtfolgeflächen zugeteilt worden, also dem besten landwirtschaftlichen
Land. Dies, obwohl seit 2002 das Strassenbauprojekt bekannt gewesen
sei, weshalb eine landwirtschaftliche Nutzung weder dauerhaft möglich
noch effektiv vorgesehen gewesen sei. Diese realitätsferne Umzonung im
Jahr 2008, die wohl nur deshalb so erfolgt sei, weil die Gemeinde Visp zu
wenig Fruchtfolgeflächen ausgeschieden habe, habe kurz vor der
Enteignung zur massiven Reduktion des Katasterwertes geführt.
Massgebend müsse der Landwert im Zeitpunkt der Plangenehmigung
vom 12. Juni 2008, also vor der Zonenplanänderung sein. Die Vorinstanz
habe überdies keine objektive Verkehrswertermittlung vorgenommen. Zu
berücksichtigen sei auch der hohe Ertragswert, könnten doch Aprikosen,
Spargeln oder Gemüse angebaut und damit entsprechende Erträge
erwirtschaftet werden. Im Übrigen sei ihnen 2006 der Einbezug in eine
Gesamtmelioration mit dem Hinweis verweigert worden, ihre Grundstücke
würden langfristig der Bauzone zugewiesen.
5.2 Der Beschwerdegegner bringt vor, für die Enteignungsentschädigung
sei das Datum der Einigungsverhandlung massgebend, also der 22. März
2010. Die betreffenden Grundstücke seien nie rechtsgültig einer Bauzone
zugewiesen gewesen, weshalb stets nur eine landwirtschaftliche Nutzung
möglich und zonenkonform gewesen sei. Die angebotene Entschädigung
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Seite 11
von Fr. 11.— pro m2 entspreche dem Verkehrswert, durchschnittlich sei in
den letzten fünf Jahren Fr. 10.67 pro m2 Landwirtschaftsland bezahlt
worden. Der Steuerwert, der bis 2008 gültig gewesen sei, sei nicht
massgebend. Zudem würde die Bezahlung einer höheren Entschädigung
eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Enteigneten bedeuten.
5.3 Die Vorinstanz hatte entscheiden, die Enteignungsentschädigung
richte sich nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Einigungs-
verhandlung. Diese habe am 22. März 2010 stattgefunden. Für die
Festlegung des Verkehrswertes sei die damalige bzw. aktuelle
Zugehörigkeit der Grundstücke in die Landwirtschaftszone Stufe 1
massgebend. Sowohl freihändige Verkäufe an den Enteigner als auch
andere Verkäufe seien zu Preisen von Fr. 7.— bis 12.— pro m2 erfolgt,
der Durchschnittswert liege unter Fr. 11.— pro m2.
5.4 Die Parzelle Nr. … wird vollumfänglich enteignet, die beiden anderen
teilweise. Gemäss Art. 19 Bst. a EntG ist der volle Verkehrswert des
enteigneten Rechts zu vergüten, im Fall einer Teilenteignung auch der
Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert
(Art. 19 Bst. b EntG). Für die Frage, welche rechtliche und tatsächliche
Situation der Bewertung des enteigneten Bodens bzw. bei der Ermittlung
des Verkehrswertes zugrunde zu legen sei, ist in der Regel auf das
Datum der Einigungsverhandlung abzustellen (Art. 19bis Abs. 1 EntG),
wobei auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung bei der
Ermittlung des Verkehrswerts angemessen zu berücksichtigen ist (Art. 20
Abs. 1 EntG). Von einer anderen als der in diesem Zeitpunkt geltenden
Rechts- und Sachlage darf und muss gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ausgegangen werden, wenn feststeht oder mit hoher
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die Situation des fraglichen
Grundstücks zur Zeit der Einigungsverhandlung wäre ohne die Ent-
eignung eine andere gewesen (Urteil des Bundesgerichts 1C_217/2012
vom 6. November 2012 E. 2.3.3). Vorwirkungen des Werks, die sich in
planerischer Hinsicht niederschlagen, haben wie andere werkbedingte
Vor- und Nachteile bei der Ermittlung des Verkehrswertes ausser Acht zu
bleiben (Art. 20 Abs. 3 EntG; BGE 129 II 470 E. 5, BGE 115 Ib 13 E. 5b
mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_233/2011 vom
3. Oktober 2011 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1586/2013 vom 23. Juli 2014 E. 5.4 und 6.1.5 ff, insbesondere 6.2.2.1;
vgl. auch PIERMARCO ZEN-RUFFINEN/CHRISTINE GUY-ECABERT, Aménage-
ment du territoire, construction, expropriation, Bern 2001, S. 498 mit
Hinweisen).
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Seite 12
5.5 Die Parzellen der Beschwerdeführenden befinden sich in einem
nahezu dreiecksförmigen Gebiet, das von Rhone, Vispa und Gross-
grundkanal begrenzt wird, wobei sich der Grossgrundkanal am westlichen
Ende des Gebiets bis auf wenige Meter der Rhone nähert, bevor er eine
Linkskurve beschreibt und Richtung Südwesten weiterführt. Etwa in der
Mitte dieses dreiecksförmigen Gebiets befand sich eine Brücke über die
Rhone mitsamt Zufahrt. Das Gebiet westlich der alten Brücke trägt den
Flurnamen "Untere Wehreye", dasjenige östlich davon "neue Bine", wobei
diese Flurnamen jeweils auch das Gebiet südlich des Grossgrundkanals
bezeichnen. Die drei Parzellen der Beschwerdeführenden befinden sich
im Gebiet "neue Bine". Im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung vom
22. März 2010 gehörte dieses Gebiet zur Landwirtschaftszone Stufe 1,
wobei im Zonenplan auch die Verkehrsanlagen ausgewiesen werden.
Das Gebiet wird überdies von der Gefährdungszone "Hochwasser
(erhebliche Gefährdung) Rhonefreiraum" überlagert, die sich vom Rhone-
Ufer bis zum Grossgrundkanal erstreckt. Dieser Zonenplan war am
22. Mai 2007 auf kommunaler Ebene beschlossen und am 18. Juni 2008
vom Staatsrat des Kantons Wallis homologiert worden. Im Zonenplan
vom 28. Juni 1960 (mit Abänderungen bis 31. März 1971) ist nahezu das
gesamte Gebiet östlich der Vispa der Landwirtschaftszone zugeordnet
gewesen, einschliesslich der "neuen Bine" und der "unteren Wehreye".
Anlässlich der Bauzonenerweiterung West von 1978 wurde das Gebiet
der "neuen Bine" südlich des Grossgrundkanals der Wohnzone W3
Reserve zugeteilt, das gesamte Gebiet der "unteren Wehreye" der Zone
"Kleingewerbe, Lagerhäuser, Reserve". Der nördlich des
Grossgrundkanals gelegene Teil der "neue Bine", in dem sich die
Parzellen der Beschwerdeführenden befinden, war nicht in den
Planungsperimeter einbezogen worden und verblieb in der
Landwirtschaftszone. Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass
sich das Gebiet "neue Bine" stets in der Landwirtschaftszone befand. Es
bestehen auch keine Hinweise darauf, dass auch dieses Gebiet der
Bauzone hätte zugeteilt werden sollen. Daran vermag auch der von den
Beschwerdeführenden vorgebrachte Einbezug in den Kanalisations-
perimeter wie auch das von ihnen ins Recht gelegte Protokoll vom
25. Oktober 2006 nichts zu ändern, das im Rahmen einer
Einspracheverhandlung gegen das Hochwasserschutz-Projekt von einer
Dienststelle des Beschwerdegegners erstellt worden war und gemäss
diesem die Parzellen der Beschwerdeführenden "langfristig in die
Bauzone übernommen werden". Jedenfalls sind keine konkreteren
Bestrebungen ersichtlich, das Gebiet "neue Bine" in die Bauzone zu
überführen, die nun durch das Strassenbauprojekt ein Ende gefunden
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hätten. Dagegen spricht im Übrigen auch die als erheblich eingestufte
Gefährdung durch Hochwasser. Es kann daher keine Rede von einer
Umzonung oder gar Aus- oder Abzonung der Parzellen der
Beschwerdeführenden anlässlich der Zonenplanrevision in den Jahren
2007 und 2008 sein, vielmehr waren sie damals bereits seit langem in der
Nichtbauzone und sind es immer noch.
Der Zonenplan von 2007/08 unterscheidet erstmals drei Arten von
Landwirtschaftszonen, wobei die Grundstücke der Beschwerdeführenden
wie auch die benachbarten Parzellen – mit Ausnahme der
Verkehrsflächen – zur Landwirtschaftszone und insbesondere zur neuen
Unterkategorie "Landwirtschaftszone erster Priorität einschliesslich
Fruchtfolgeflächen" zugeteilt worden sind. Diese Zuordnung entspricht im
Wesentlichen der bisherigen und ermöglicht die Weiterführung der
bisherigen Nutzung bis zur Realisation des Hochwasserschutz-Projekts
bzw. der Enteignung für dieses Vorhaben. Auch wenn das Ende der
bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung absehbar erscheint, hatte sich
eine andere Zuordnung dieses Teils der "neuen Bine" anlässlich der
Zonenplanänderung 2007/08 nicht aufgedrängt; dies hätte vielmehr zu
Rechtsunsicherheit geführt: Einerseits könnte eine Umzonung eine – für
die Betroffenen meist ungünstigere – materielle Enteignung darstellen,
anderseits wäre nicht von vornherein klar, ob die Umzonung bei einer
allfälligen Enteignung für das Hochwasserschutz-Projekt zu beachten
wäre oder nicht (vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 19 N. 72 ff., insb. N. 75 ff.).
Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, ob das betreffende
Gebiet zusätzlich als Fruchtfolgefläche im Sinne von Art. 26 ff. der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.01)
ausgeschieden ist, wie die Beschwerdeführer rügen. Jedenfalls enthält
der Zonennutzungsplan in der "neuen Bine" keinen solchen Vermerk,
anders als etwa Gebiete in der "Grosseye" im Nordwesten der Gemeinde
Visp. Eine solche Zuordnung erschiene in der Tat wenig sachgerecht, weil
einerseits die langfristige Sicherung gemäss Art. 30 RPV nicht
gewährleistet ist, anderseits Flächen im Gewässerraum gemäss Art. 36a
Abs. 3 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR
814.20) nur extensiv bewirtschaftet werden dürfen und nicht als
Fruchtfolgefläche gelten. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da nicht
ersichtlich ist, inwiefern sie die Höhe der Enteignungsentschädigung zu
beeinflussen vermag und auch nichts an der rechtmässigen Zuordnung
zur Landwirtschaftszone ändert.
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Es bestehen daher keine Anzeichen, dass die Situation der Grundstücke
der Beschwerdeführenden zur Zeit der Einigungsverhandlung eine
andere gewesen wäre, als ohne die Enteignung für das Strassenbau-
Projekt, weshalb kein Grund für ein Abweichen von dem in Art. 19bis
Abs. 1 EntG vorgesehenen Bewertungszeitpunkt und damit von der
damaligen Zonenordnung besteht. Die vage Möglichkeit, dass auch der
nördliche Teil der "neuen Bine" dereinst in die Bauzone eingezont werden
könnte, reicht jedenfalls nicht aus, um den Verkehrswert anders zu
bestimmen (vgl. BGE 134 II 49 E. 13.3). Die Vorinstanz ist demnach zu
Recht davon ausgegangen, dass die Parzellen der Beschwerdeführenden
in der rechtskräftigen Landwirtschaftszone liegen und sich die
Enteignungsentschädigung auf der Basis einer bloss landwirtschaftlichen
Nutzung berechnet. Dies gilt ferner auch für die im Zonenplan 2007/08
ausgewiesenen Verkehrsflächen, da diese Umzonung einzig im Hinblick
auf das sich im Bau befindliche Werk erfolgt ist, was gemäss Recht-
sprechung bei der Ermittlung des Enteignungsschadens unbeachtlich
bleiben muss (HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 19 N. 72 m.H.).
5.6 Die Vorinstanz hat für die Ermittlung der Entschädigung die
preisvergleichende oder statistische Methode angewandt und dabei auf
eine Liste des Grundbuchamts Brig abgestellt, in der die bezahlten
Kaufpreise für landwirtschaftliche Parzellen in der Gemeinde Visp
aufgeführt werden. Diese Liste umfasst 18 Landverkäufe ab 2006, wobei
die Preise zwischen Fr. 7.— (für Rebland) und 14.— pro m2 liegen. Die
meisten dieser Grundstücke liegen im Nordwesten der Gemeinde Visp,
also westlich der Bahnlinie Brig – Raron. Zusätzlich hat die Vorinstanz die
Kaufpreise für sechs vom Beschwerdegegner freihändig erworbene
Grundstücke in der unmittelbaren und mittelbaren Nachbarschaft der
Parzellen der Beschwerdeführenden berücksichtigt, von denen sie im
Rahmen der Genehmigung des Vergleichs und Abschreibung des
Enteignungsverfahrens Kenntnis hatte.
5.6.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die
besonderen Qualitäten des enteigneten Landes nicht berücksichtigt,
insbesondere, dass die Parzellen ein zusammenhängendes Gebiet von
11'920 m2 bildeten, das gut besonnt werde und flach sei. Dies habe zu
hohen Ertragsmöglichkeiten geführt, seien doch früher einmal bis zu 500
Aprikosenbäume angepflanzt gewesen, mit einem Ernteertrag von bis zu
20 Tonnen, auch seien in der Vergangenheit schon Spargeln angebaut
worden, die ebenfalls gute Erträge abgeworfen hätten. Ihre Parzellen
seien daher nicht mit Schattenhängen oder Schafweiden irgendwo im
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Seite 15
Ober- oder Unterwallis vergleichbar. Ebenso wenig sei berücksichtigt
worden, dass die Parzellen während Jahrzehnten bis zur Zonen-
planänderung 2008 einen steuerbaren Katasterwert von Fr. 30.—/m2
gehabt hätten, der nun plötzlich auf Fr. 10.—/m2 gesunken sei.
5.6.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist der
Steuerwert für die Ermittlung des Verkehrswerts nicht massgeblich, weil
dort andere Gesichtspunkte wesentlich sind als im freien
Liegenschaftshandel (HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 19 N. 53), das gilt umso
mehr für historische Steuerwerte. Die Gründe für die erheblich tiefere
Bewertung für Steuerzwecke im Anschluss an die Revision des
Zonenplans sind nicht aktenkundig, es erscheint jedoch aufgrund der
Lage der Grundstücke und der dort vermerkten Gefährdung durch
Hochwasser naheliegend, dass diese eine wichtige Rolle spielt, aber
auch Nutzungseinschränkungen die sich aus der Gewässerschutz-
gesetzgebung ergeben und zu kleineren Ernten führen können,
berücksichtigt worden sind. Allenfalls haben sich mit dem neuen
Zonennutzungsplan auch die letzen Erwartungen in eine Einzonung
zerschlagen.
5.6.3 Der Verkehrswert von Grundstücken ganz allgemein, aber auch von
Landwirtschaftsland und Land ausserhalb der Bauzone, ist primär anhand
von Vergleichspreisen (statistische Methode oder Vergleichsmethode) zu
ermitteln, sofern dies möglich ist. Was eine unbestimmte Vielzahl von
Kaufsinteressenten auf dem freien Markt für das enteignete Grundstück
bezahlt hätte, lässt sich am zuverlässigsten aufgrund der tatsächlich
gehandelten Preise für vergleichbare Liegenschaften ermitteln. Allerdings
führt diese Methode nur zu richtigen Resultaten, wenn Vergleichspreise in
genügender Zahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung
stehen. An diese Voraussetzung dürfen jedoch nicht zu hohe
Anforderungen gestellt werden. So erfordert die Vergleichbarkeit nicht,
dass in Bezug auf Lage, Grösse, Erschliessungsgrad und
Ausnützungsmöglichkeit praktisch Identität besteht. Unterschieden der
Vergleichsgrundstücke kann durch Preiszuschläge oder -abzüge
Rechnung getragen werden. Auch braucht das Vergleichsgrundstück
nicht im selben Quartier zu liegen, sofern es hinsichtlich Lage,
Umgebung, Ausnützungsmöglichkeit usw. dem Schätzungsobjekt ähnlich
ist (BGE 122 I 168 E. 3.a; Urteil des Bundesgerichts 1E.14/2006 vom
6. August 2007 E. 4.2). Selbst ein einziges Vergleichsobjekt kann
Schlüsse auf das generelle Preisniveau zulassen und daher –
angemessen gewürdigt und unter Berücksichtigung von allfälligen
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Seite 16
Besonderheiten – für die Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt
werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1586/2013 vom 23. Juli
2014 E. 5.5.2).
5.6.4 Aus den Akten und ihrem Entscheid geht hervor, dass die
Vorinstanz Vergleichspreise aus der Gemeinde Visp berücksichtigt hatte
und nicht aus dem ganzen Kanton, wie die Beschwerdeführenden
vorbringen. Die Vorinstanz hat diese Grundstücke ohne weitere
Ausführungen als vergleichbar und die Zahl der dokumentierten Verkäufe
als ausreichend für einen Preisvergleich erachtet. Dies ist im Ergebnis
nicht zu beanstanden: Die zum Vergleich herangezogenen Grundstücke
sind zum Einen die dem Beschwerdegegner verkauften Grundstücke in
der unmittelbaren oder mittelbaren Nachbarschaft der Beschwerde-
führenden und daher ohne weiteres vergleichbar. Unerheblich ist dabei
der Umstand, dass der Verkauf nicht völlig freiwillig, sondern unter dem
Druck der drohenden Enteignung erfolgte. Auch dies sind tatsächlich
erzielte Verkaufspreise, die bei der statistischen Methode berücksichtigt
werden dürfen. Wäre der Preis den Verkäufern zu tief, also unter dem
Verkehrswert und unter ihren Erwartungen gewesen, hätten auch sie
nicht verkauft, sondern die Schätzungskommission entscheiden lassen.
Die rechtliche und tatsächliche Situation dieser Grundstücke ist zudem in
jeder Hinsicht vergleichbar. Auch wenn die Parzelle Nr. … der
Beschwerdeführenden deutlich grösser ist als die zum Vergleich
herangezogenen Grundstücke, messen auch jene über 1'000 m2, sind gut
geformt und damit ohne weiteres für eine landwirtschaftliche Nutzung
geeignet. Zum Andern hat die Vorinstanz Grundstücke aus der
Landwirtschaftszone erster Priorität im Nordwesten der Gemeinde Visp
zum Vergleich herangezogen, die etwa 700 bis 1200 Meter entfernt sind.
Diese sind zwar peripherer gelegen, weshalb eine Einzonung stets noch
weniger wahrscheinlich erschien und erscheint als für die nördliche "neue
Bine", umgekehrt sind diese Grundstücke aber weder in der
Gefahrenzone für Hochwasser noch im oder beim Gewässerraum mit den
dadurch verbundenen Nutzungseinschränkungen. Sie sind ebenfalls flach
und, da sie nicht unmittelbar am Rand der Talebene liegen, auch gut
besonnt. Demnach sind keine grundlegenden, für den landwirt-
schaftlichen Verkehrswert massgebende Unterschiede auszumachen.
5.6.5 Weniger sachgerecht erscheint jedoch der Einbezug von Preisen,
die für Parzellen im Rebbaugebiet bezahlt worden sind. Auch wenn diese
Parzellen ebenfalls im Nichtbaugebiet liegen, unterscheiden sich
Topografie und Bewirtschaftung erheblich, spielt die Ausrichtung eine
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Seite 17
grosse Rolle und sie dürften auch andere Kaufinteressenten haben als
gewöhnliches Landwirtschaftsland. Es fällt denn auch auf, dass der eine
Verkauf zu Fr. 7.—/m2 und damit deutlich tiefer erfolgt ist, während für die
übrigen Parzellen mit Fr. 10.— und Fr. 12.—/m2 vergleichbare Preise
erzielt worden sind. Werden die vier Rebgrundstücke nicht berücksichtigt,
verbleiben einerseits nach wie vor genügend Vergleichsobjekte,
anderseits ergibt sich ein etwas höherer durchschnittlicher Quadratmeter-
Preis von Fr. 11.07 gegenüber Fr. 10.67. Die festgesetzte Entschädigung
von Fr. 11.—/m2 entspricht jedoch auch dem so ermittelten Durchschnitts-
preis, weshalb die vorinstanzliche Verkehrswertermittlung zu bestätigen
ist.
5.6.6 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen gegen den von der
Vorinstanz auf Fr. 11.—/m2 festgesetzten Verkehrswert für die
Grundstücke der Beschwerdeführenden als unbegründet.
6.
Die Beschwerdeführenden beantragen ferner eine Inkonvenienz-
entschädigung von Fr. 19.—/m2. Ihr Areal werde durch die neue Strasse
zerteilt, jedenfalls wenn sie nicht benötigtes Land südlich der neuen
Strasse zurückerhielten. In jedem Fall fehle seither eine direkte Zufahrt,
ebenso der Zugang zum Bewässerungskanal, letzterer sei zugeschüttet
worden. Die Bewässerung sei derzeit nicht sichergestellt, allenfalls müsse
für diesen Zweck eine Grundwasserpumpe gekauft und installiert werden,
deren Kosten in Form einer Inkonvenienzentschädigung vom Enteigner
zu tragen seien. Ferner sei auch die Entwässerung nach starken
Niederschlägen mit dem Strassendamm problematisch. Das Wasser
könne nicht abfliessen, sondern bleibe liegen, weshalb Schäden an den
Kulturen drohten.
6.1 Das Enteignungsrecht kennt einerseits den Minderwert gemäss
Art. 19 Bst. b EntG. Dies ist der Betrag, um den sich der Verkehrswert
des verbleibenden Teils vermindert, wenn von einem Grundstück oder
von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein
Teil in Anspruch genommen wird. Als häufigste Beispiele für zu
entschädigende Minderwerte gelten der Wegfall von Flächen, die in die
betriebliche Nutzung einbezogen sind wie Parkplätze, ein Garten-
restaurant, ein Spielplatz oder von Verkaufsflächen; der Wegfall einer
Fläche, die für das restliche Grundstück eine Schutzfunktion ausübt; die
Erschwerung der Überbaubarkeit der Restfläche wegen der neuen Form,
Dimension oder Topografie; oder wenn wegen der Enteignung
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Seite 18
entscheidende Teile eines Gewerbebetriebs entfallen und dieser dadurch
stillgelegt oder beeinträchtigt wird (HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 19 N. 192).
Anderseits kann im Rahmen einer Enteignung auch eine sog.
Inkonvenienzentschädigung nach Art. 19 Bst. c EntG geschuldet sein, die
alle weiteren, dem Enteigneten verursachten Nachteile umfasst, die sich
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung
voraussehen lassen. Sie erfasst den Schaden, der im übrigen Vermögen
des Enteigneten als Folge der Enteignung eintritt. Darunter fallen etwa
Umzugskosten und Erwerbsausfall während der Umzugsdauer oder
unbrauchbar gewordene Einrichtungen (so schon BGE 49 I 405).
6.2 Die Vorinstanz hatte zu diesen weiteren Entschädigungen
festgehalten, dass die Parzellen Nr. … und … durch die Strasse nicht
zerstückelt und getrennt werden, da einzig jeweils eine Teilfläche im
Süden beansprucht werde. Die verbleibenden nördlichen Teile seien nicht
zerstückelt und eine Zufahrt bestehe. Auch die Bewirtschaftung sei weder
verhindert noch beeinträchtigt, wie sie anlässlich eines Augenscheins
festgestellt habe. Sie stellte daher keinen Minderwert bei den den
Beschwerdeführenden verbleibenden Restgrundstücken fest, den es zu
entschädigen gibt. Auch unter dem Titel Inkonvenienzen lehnte die
Vorinstanz eine weitere Entschädigung an die Beschwerdeführenden ab;
einzig eine nicht strittige Pauschalentschädigung für den im Zusammen-
hang mit dem Enteignungsverfahren entstandenen Aufwand von
Fr. 2'500.— sprach sie ihnen zu. Diese stützte sie auf Art. 115 EntG.
6.3 Es trifft zu, dass die Restparzellen Nr. … und … nicht zerstückelt
werden und insbesondere keine Restfläche südlich der neuen Strasse
übrig bleibt. Aufgrund ihrer Form wie auch Grösse ist eine
landwirtschaftliche Nutzung ohne weiteres möglich. Ein Minderwert
könnte einzig dadurch entstehen, dass die Bewässerung bisher
anscheinend durch Wasser aus dem Grossgrundkanal erfolgte, dies
indessen durch die Teilenteignung nicht mehr möglich ist, da der
Bewässerungskanal zugeschüttet sein soll. Die Vorinstanz hat sich nicht
ausdrücklich zur Bewässerungsmöglichkeit geäussert, implizit eine
Entschädigung hierfür aber abgelehnt. Die Beschwerdeführenden
machen einen solchen Minderwert geltend, eventuell verlangen sie als
Inkonvenienz im Sinn von Art. 19 Bst. c EntG die Kosten für den Kauf und
die Installation einer Grundwasserpumpe.
6.4 Der Kanton Wallis ist als eine der trockensten Gegenden der Schweiz
bekannt (vgl. Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie Meteo-
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Seite 19
Schweiz, Das Klima der Schweiz - eine kurze Übersicht, sowie Rekorde
Schweiz Klima > Klima Schweiz >
Klima Schweiz – Übersicht bzw. Rekorde Schweiz, abgerufen am 21. Juli
2014), weshalb Felder und Äcker im Wallis bewässert werden müssen.
Aus den Akten geht nicht hervor, wie nach dem Bau der Strasse die
Bewässerung tatsächlich und rechtlich möglich ist, ob etwa aus der Vispa
oder der Rhone Wasser entnommen werden kann, ob eine Verbindung
zum Grossgrundkanal möglich ist oder ob hierfür Grundwasser zu
verwenden ist. Angesichts der drohenden Enteignung für das
Hochwasserschutz-Projekt ist überdies nicht klar, ob der Kauf und die
Installation einer entsprechenden Pumpe überhaupt ökonomisch noch
sinnvoll ist bzw. ob diese je eingesetzt werden könnte. Durch eine
anderweitige Bewässerungsmöglichkeit lässt sich jedoch ein Minderwert
an den Restgrundstücken verhindern. Demnach ist in erster Linie die
Bewässerungsmöglichkeit wiederherzustellen und den Beschwerde-
führenden sämtliche damit zusammenhängenden Kosten nach Art. 19
Bst. c EntG zu ersetzen, also die Kosten für die Planung, für allfällige
Bewilligungen sowie für den Kauf und die Installation der erforderlichen
Einrichtungen, soweit diese anfallen. In zweiter Linie, wenn dies nicht
mehr möglich erscheint, bewirkt die fehlende bzw. ungenügende
Bewässerungsmöglichkeit einen Minderwert auf den Restparzellen der
Beschwerdeführenden, der vom Beschwerdegegner zu ersetzen ist. In
Bezug auf die Bewässerungsfrage ist der Sachverhalt nicht erstellt.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts der genannten
Unklarheiten hinsichtlich der Bewässerung und ihrer Auswirkungen auf
die Entschädigung rechtfertigt es sich, diesen Punkt an die Vorinstanz mit
ihrem Fachwissen und örtlichen Kenntnissen zurückzuweisen zur
Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung über eine
Entschädigung nach Art. 19 Bst. b, eventuell Bst. c EntG. Insofern ist
daher die Beschwerde begründet, der Schätzungsentscheid aufzuheben
und zur Sachverhaltsergänzung und neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
6.5 Die Beschwerdeführenden verlangen überdies die Ausrichtung einer
Unfreiwilligkeitsentschädigung von Fr. 25'000.—. Sie seien nie mit der
Planung und dem massiven Eingriff in die Landschaft einverstanden
gewesen und hätten sich mit allen möglichen Rechtsmitteln gegen dieses
überdimensionierte Vorhaben und für die Beibehaltung einer Zufahrt
wehren müssen.
A-6819/2013
Seite 20
Das Enteignungsrecht des Bundes kennt indessen keine Unfreiwilligkeits-
entschädigung oder eine Vergütung für affektiven Schaden, sondern nur
den Ersatz von Vermögensschaden (HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 19
N. 198). Die Kosten für Rechtsmittelverfahren werden nach den
einschlägigen Verfahrensbestimmungen entschädigt, soweit die
Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Soweit die Verfahren im
Zusammenhang mit dem Plangenehmigungsverfahren stehen, sind diese
auch hinsichtlich der Parteientschädigungen rechtskräftig und im
vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen. Für das
Schätzungsverfahren hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.— zugesprochen, was weder strittig
noch zu beanstanden ist. Die Forderung der Beschwerdeführenden
erweist sich damit als unbegründet.
7.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht,
einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, hat der
Enteigner zu tragen (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Werden die Begehren
des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können
die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem
Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 EntG).
Für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach der Enteigner die aus der
Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt, sind
vorliegend keine Gründe ersichtlich. Der Antrag des Beschwerdegegners,
die Verfahrenskosten seien den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, ist
demnach abzuweisen.
Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; zur subsidiären
Anwendbarkeit siehe vorne E. 1.1). In enteignungsrechtlichen Verfahren
ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten. Nicht
heranzuziehen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr insbesondere
die Bestimmung von Art. 4 VGKE, welche für Streitigkeiten mit
Vermögensinteresse eine streitwertabhängige Gerichtsgebühr vorsieht
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli
2013 E. 12.1 und A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8.1). Unter
Berücksichtigung der Komplexität und des Umfanges mittleren Grades
A-6819/2013
Seite 21
werden die Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.— festgesetzt und dem
Beschwerdegegner auferlegt.
8.
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die
Beschwerdeführenden sind nicht anwaltlich vertreten. Gemäss Art. 7
Abs. 4 VGKE kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden,
wenn die Kosten verhältnismässig gering sind; Auslagen bzw. Spesen
einer Partei werden ersetzt, soweit sie Fr. 100.— übersteigen (Art. 13
Bst. a VGKE). Es nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht,
dass die Beschwerdeführenden Auslagen für das vorliegende Beschwer-
deverfahren hatten, die Fr. 100.— übersteigen, weshalb von einer
Parteientschädigung abzusehen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Dispositiv-Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben.
2.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit in
Bezug auf die Frage der Bewässerungsmöglichkeiten und allfälliger
diesbezüglicher Minderwerte der Restparzellen der Beschwerde-
führenden an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
3. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie
einzutreten ist.
4.
Auf die Anschlussbeschwerde wird nicht eingetreten.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.— werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
6.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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Seite 22
7.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 10/2010; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst.
b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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