B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-68/2012
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______, …,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Änderung von Personendaten im System ZEMIS.
A-68/2012
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Sachverhalt:
A.
A._______ reiste am 5. Oktober 2008 in die Schweiz ein und stellte beim
Empfangszentrum Kreuzlingen gleichentags ein Asylgesuch. Im Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wurde er in der Folge mit Zi-
vilstand "geschieden" registriert. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung
vom 22. Dezember 2009 abgelehnt. Die Wegweisung wurde jedoch zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
B.
Mit Eingabe vom 25. November 2011 ersuchte A._______ das Bundes-
amt für Migration (BFM) um Berichtigung seiner Personendaten im ZE-
MIS resp. um Korrektur seines Zivilstands von "geschieden" auf "verhei-
ratet". Er gab zur Begründung an, die Übersetzerin habe ihn anlässlich
der Befragung vom 14. Oktober 2008 missverstanden. So sei der Fehler
entstanden und seine Daten falsch erfasst worden.
C.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 lehnte das BFM das Gesuch ab.
Es begründete dies damit, dass die Behauptung, es handle sich um ein
Missverständnis anlässlich der Befragung vom 14. Oktober 2008, nicht zu
überzeugen vermöge. Die Prüfung der Akten habe ergeben, dass kein
Übersetzungsfehler vorliege.
D.
Gegen die Verfügung des BFM (Vorinstanz) erhebt A._______ (Be-
schwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Januar 2012 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, es sei der Eintrag
im ZEMIS formell abzuändern und sein Zivilstand von "geschieden" auf
"verheiratet" zu berichtigen. Er habe in der Zwischenzeit weitere Doku-
mente beschaffen können, welche sein Gesuch belegen würden.
E.
Mit Vernehmlassung vom 1. bzw. 26. März 2012 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie führt dazu aus, dass die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Dokumente an der Beurteilung nichts zu
ändern vermögen.
F.
Mit Eingabe vom 24. April 2012 reicht der Beschwerdeführer ein weiteres
Dokument ein. Die Vorinstanz entgegnet darauf mit Schreiben vom 9. Mai
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2012, dass das Dokument offensichtliche Fälschungsmerkmale enthalte
und verweist weiter auf die bereits gemachten Ausführungen. Der Be-
schwerdeführer seinerseits nimmt am 24. Mai 2012 nochmals Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem BFM eine Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein
zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit
seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent-
scheid daher auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde be-
fugt.
1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinforma-
tionssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten
sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichti-
gungs- und Löschungsrecht, nach dem Bundesgesetz über den Daten-
schutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und nach dem VwVG.
3.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG muss sich derjenige, welcher Personendaten
bearbeitet, über deren Richtigkeit vergewissern. Werden Personendaten
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von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen,
dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art.
25 Abs. 3 Bst. d DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall
ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. JAN BANGERT, in: Urs
Maurer-Lambrou/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler
Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 48 zu Art. 25 DSG). Bestreitet die
betroffene Person die Richtigkeit der bearbeiteten Daten, so hat die Bun-
desbehörde diese grundsätzlich zu beweisen. Der betroffenen Person ob-
liegt dagegen der Beweis der Richtigkeit der von ihr verlangten Berichti-
gung (Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts A-1507/2009 vom 15.
Oktober 2009 E. 3.2 und A-1001/2008 vom 1. September 2008 E. 6.2;
vgl. zum Ganzen BANGERT, a.a.O., Rz. 52 zu Art. 25 DSG). Aufgrund der
Offizialmaxime im Verwaltungsrecht muss zudem ein Bundesorgan, wel-
ches mit einem datenschutzrechtlichen Begehren konfrontiert ist, den
Sachverhalt von Amtes wegen abklären (YVONNE JÖHRI, in: David Rosen-
thal/Yvonne Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008,
Art. 25 N. 21).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, seinen Zivilstand im ZEMIS von
"geschieden" auf "verheiratet" zu ändern. Zur Begründung führt er aus,
der falsche Eintrag des Zivilstands im ZEMIS gründe auf einem Missver-
ständnis, da es anlässlich einer Befragung am 14. Oktober 2008 zu ei-
nem Übersetzungsfehler der Dolmetscherin gekommen sei. Er habe da-
mals lediglich geantwortet, er und seine Ehefrau würden örtlich getrennt
leben. Sie lebe in Kenia und er in der Schweiz. Er sei mit seiner Ehefrau
seit dem Jahr 2003 verheiratet und nicht geschieden. Dazu reicht der Be-
schwerdeführer verschiedene Dokumente ein. Gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers handelt es sich dabei um ein Heiratszeugnis der Admi-
nistration des Distrikts Wadajir, ein Heiratszeugnis des Justizministeriums
sowie eine Bestätigung des Richteramts des Distrikts Wadajir, dass er
immer noch verheiratet sei.
4.2 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Begründung
ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2011. Zu den eingereichten Dokumen-
ten führt sie aus, dass die Dokumente, welche die Eheschliessung des
Beschwerdeführers im Jahr 2003 belegen sollen, unbehelflich seien, da
die Eheschliessung vom BFM nicht in Frage gestellt werde. Die Bestäti-
gung des Richteramts des Distrikts Wadajir, welche das Bestehen der
Ehe belegen soll, weise ganz offensichtliche Fälschungsmerkmale auf,
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welche zu schwerwiegenden Zweifeln an der Echtheit des Dokuments
führen würden.
4.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob der nach Angaben des Beschwerdefüh-
rers wirkliche Zivilstand "verheiratet" erwiesenermassen korrekt ist oder
ob ihm wenigstens eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem im
ZEMIS erfassten Zivilstand "geschieden".
4.3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer im Jahr
2003 geheiratet hat. Fraglich ist aber, ob diese Ehe geschieden wurde
oder nicht.
4.3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 14. Oktober 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt. Gemäss Protokoll hat er
damals den Zivilstand "geschieden" angegeben und als Datum der
Scheidung ist "00.00.2004" vermerkt. Der Beschwerdeführer unterzeich-
nete jede einzelne Seite des Protokolls und bestätigte mit seiner Unter-
schrift auch die Wahrheit seiner Aussagen sowie dass ihm das Protokoll
nochmals rückübersetzt wurde. Diese Aussage betreffend Zivilstand ent-
spricht den Angaben, welche der Beschwerdeführer bereits am 5. Okto-
ber 2008 auf einem Personalienblatt im Empfangszentrum gemacht hat.
Er kreuzte auf dem in seine Muttersprache übersetzten Formular bei der
Frage nach dem Zivilstand das Feld "ledig" und nicht – obwohl auch zur
Auswahl stehend – das Feld "verheiratet" an. Die Zeile, in welcher der
Name der Ehefrau hätte eingetragen werden können, liess er leer. Auch
diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift.
Aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers auf
dem Personalienblatt vom 5. Oktober 2008 und anlässlich der Befragung
vom 14. Oktober 2008 bestand grundsätzlich kein Anlass, diese Daten –
obwohl sie nicht mittels Beleg (bspw. Scheidungsurteil) verifiziert werden
konnten – nicht im ZEMIS einzutragen.
4.3.3 Nach Angaben des Beschwerdeführers ist die Eintragung des Zi-
vilstandes im ZEMIS jedoch durch ein Missverständnis bei der Überset-
zung durch die Dolmetscherin in der Empfangsstelle Kreuzlingen zustan-
de gekommen. Dieses Vorbringen erscheint wenig glaubhaft. Um solche
Missverständnisse zu verhindern wird nach der Befragung das Protokoll
dem Befragten nochmals rückübersetzt. Dies ist im vorliegenden Fall ge-
schehen, und es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, dass es zu
Unregelmässigkeiten anlässlich der Befragung gekommen wäre. Haupt-
sächlich ins Gewicht fällt jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits am
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5. Oktober 2008 auf dem Personalienblatt als Zivilstand "ledig" angege-
ben hatte. Dass diese Angabe falsch sein soll, macht er vorliegend weder
geltend noch ergeben sich hierzu aus den Akten irgendwelche Anhalts-
punkte. Die Aussage vom 14. Oktober 2008 bestätigte somit lediglich die
Angaben vom 5. Oktober 2008, was als starkes Indiz für deren Richtigkeit
betrachtet werden muss.
Abgesehen von der nicht glaubhaften Begründung vermag auch das vom
Beschwerdeführer eingereichte Dokument ("Original" eingereicht am 24.
April 2012) nicht, sein Vorbringen zu belegen. Es soll sich dabei um eine
Bestätigung des Bestehens der Ehe des Beschwerdeführers durch das
Richteramt des Distrikts Wadajir handeln. Neben den grundsätzlichen
Zweifeln an der Echtheit somalischer Dokumente (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgericht A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.2.2 mit weiteren
Hinweisen), ist vorliegend zudem augenfällig, dass das Dokument zahl-
reiche Schreibfehler aufweist und keinen offiziellen Stempel oder sonst ir-
gendeine offizielle Bestätigung trägt. Das Signet, welches einen Stempel
darstellen soll, ist mehrfarbig und nur aufgedruckt. Aufgrund dieser erheb-
lichen und offensichtlichen Mängel ist das Dokument nicht geeignet, die
klaren Angaben, welche der Beschwerdeführer im Oktober 2008 den
schweizerischen Behörden gemacht hat, in Zweifel zu ziehen und es ge-
lingt ihm somit nicht, seinen Standpunkt glaubwürdig darzulegen.
4.3.4 Festzuhalten ist aber, dass auch der im ZEMIS eingetragene Zi-
vilstand des Beschwerdeführers nicht belegt ist und nur auf einer Befra-
gung und einem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Personalienblatt be-
ruht. Ist sowohl der eingetragene als auch der beantragte Zivilstand als
unbewiesen zu betrachten, ist zu prüfen, welches die Folgen der Beweis-
losigkeit sind.
5.
5.1 Unrichtige oder unvollständige Daten sind zu berichtigen oder zu ver-
nichten (Art. 5 Abs. 1 DSG). Als Folge davon dürfen weder als unrichtig
erkannte, vom Bundesorgan bisher bearbeitete Daten noch die zu deren
Ersatz vorgeschlagenen neuen, aber ebenfalls nicht einwandfrei zutref-
fenden Daten weiter bearbeitet werden. Allerdings müssen gewisse Per-
sonendaten in den Migrationsdatenbanken im Hinblick auf die Erfüllung
wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. In
solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung
möglicherweise unzutreffender Daten sowohl das öffentliche wie auch
das private Interesse an ihrer Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG enthält hier-
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zu eine Spezialbestimmung. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrich-
tigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss bei den zu bear-
beitenden Daten ein entsprechender Vermerk angebracht werden (vgl.
zum Ganzen BANGERT, a.a.O., Art. 25 Rz. 53).
5.2 Sofern der Beweis der Richtigkeit der verlangten Berichtigung nicht
erbracht wird und keine Zweifel an der Richtigkeit der eingetragenen Da-
ten bestehen, bleibt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts weder Raum für eine Berichtigung (Urteile A-7368/2006
vom 10. Juli 2007 E. 2.2.3 und A-1507/2009 vom 15. Oktober 2009
E. 4.3) noch für die Anbringung eines Bestreitungsvermerks (Urteil
A-1001/2008 vom 1. September 2008 E. 6.5). Erweist sich hingegen die
Eintragung als falsch und der vorgeschlagene Zivilstand als richtig oder
zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit als richtig, so wird das Bundes-
organ angewiesen, die Daten in der Sammlung zu berichtigen (Urteile A-
5795/2007 vom 2. September 2008 E. 6 und A-6559/2008 vom 8. Juni
2009 E. 5.5), womit sich die Frage des Bestreitungsvermerks ebenfalls
nicht stellt (Urteil A-6559/2008 E. 5.2). Lässt sich hingegen weder die
Richtigkeit des Eintrages noch jene der verlangten Änderung nachwei-
sen, so veranlasst das Gericht einen entsprechenden Bestreitungsver-
merk im System (Urteile A-4202/2007 vom 30. November 2007 E. 5.3 und
A-3999/2007 vom 11. April 2008 E. 5). Spricht dabei mehr für die Richtig-
keit der beantragten Änderung, so ordnet das Gericht gegebenenfalls aus
Gründen der Praktikabilität an, dass die Daten im System vorerst berich-
tigt werden und die korrigierten Einträge anschliessend mit einem Bestrei-
tungsvermerk zu versehen sind (Urteil A-5737/2007 vom 3. März 2008
E. 5).
Gemäss konstanter Rechtsprechung entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht über die Anbringung eines Bestreitungsvermerks von Amtes
wegen und unabhängig davon, ob ein entsprechender Parteiantrag vor-
liegt (Urteile A-4202/2007 vom 30. November 2007 E. 5.1.2, A-5737/2007
vom 3. März 2008 E. 5, A-3999/2007 vom 11. April 2008 E. 3.3,
A-1001/2008 vom 1. September 2008 E. 6.5 und A-2168/2009 vom
21. Januar 2010 E. 5.4).
5.3 Vorliegend bestehen Zweifel an der Richtigkeit des im Informations-
system ZEMIS eingetragenen Zivilstands des Beschwerdeführers. Ob er
richtig ist, ist nicht erstellt. Umgekehrt vermochte aber auch der Be-
schwerdeführer die Richtigkeit der von ihm beantragten Änderung des Zi-
vilstands nicht zu belegen. Damit ist weder die Richtigkeit des Eintrages
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noch jene der verlangten Änderung bewiesen. Da im Falle des Be-
schwerdeführers nicht mehr für die Richtigkeit der beantragten Änderung
spricht, ist die Vorinstanz anzuweisen, im Informationssystem ZEMIS den
Vermerk anzubringen, dass der eingetragene Zivilstand des Beschwerde-
führers bestritten ist. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Soweit
der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Berichtigung des Eintrages
verlangt, ist die Beschwerde hingegen abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
teilweise unterliegend. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- sind ihm da-
her in der Höhe von Fr. 350.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu verrech-
nen. Der Restbetrag von Fr. 150.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzu-
erstatten.
6.2 Der Beschwerdeführer ist nicht vertreten und es sind ihm keine erheb-
lichen Auslagen erwachsen. Eine Parteientschädigung ist daher nicht zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 und Art. 13 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eid-
genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be-
kannt zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und die Vorinstanz angewiesen, im ZEMIS einen Vermerk anzubringen,
dass der eingetragene Zivilstand des Beschwerdeführers bestritten ist.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden in der Höhe von Fr. 350.--
dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleiste-
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ten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet. Der Restbetrag wird dem
Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Eidgenössische Departement für Justiz und Polizei
(Gerichtsurkunde)
– den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
(z.K., B-Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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