Abtei lung I
A-6820/2009
{T 1/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
1. Stadt Dietikon, handelnd durch den Stadtrat,
Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon,
2. Stadt Schlieren, handelnd durch den Stadtrat, Freie-
strasse 6, 8952 Schlieren,
3. Gemeinde Bergdietikon, handelnd durch den Ge-
meinderat, Schulstrasse 6, 8962 Bergdietikon,
4. Gemeinde Geroldswil, handelnd durch den Ge-
meinderat, Huebwiesenstrasse 34, Postfach 131,
8954 Geroldswil,
5. Gemeinde Oberengstringen, handelnd durch den
Gemeinderat, Zürcherstrasse 125,
8102 Oberengstringen,
6. Gemeinde Oetwil an der Limmat, handelnd durch
den Gemeinderat, Alte Landstrasse 7, 8955 Oetwil an
der Limmat,
7. Gemeinde Spreitenbach, handelnd durch den Ge-
meinderat, Poststrasse 13, 8957 Spreitenbach,
8. Gemeinde Uitikon, handelnd durch den Gemeinderat,
Zürcherstrasse 59, 8142 Uitikon Waldegg,
9. Gemeinde Urdorf, handelnd durch den Gemeinderat,
Bahnhofstrasse 46, 8902 Urdorf,
10. Gemeinde Weiningen, handelnd durch den Gemein-
derat, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen ZH,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
A-6820/2009
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Wipf,
Meyer & Wipf Rechtsanwälte, Gotthardstrasse 54, Post-
fach 1923, 8027 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Infrastruktur, Recht, Kasernenstrasse 95/97, Postfach,
8021 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Umschlagterminal (Gateway Terminal) Limmattal.
Seite 2
Gegenstand
A-6820/2009
Sachverhalt:
A.
Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) planen beim Rangierbahn-
hof Limmattal das Projekt Gateway Terminal Limmattal (Gateway Lim-
mattal). Das Gateway stellt einen "Umsteigebahnhof" für Container
dar, wobei auf dem Gateway Limmattal anders als auf einem gewöhnli-
chen Terminal Waren nicht nur von einem Verkehrsträger auf einen an-
deren umgeschlagen werden sollen (zum Beispiel von der Schiene auf
die Strasse), sondern auch von Schiene zu Schiene. Die per Bahn an-
kommenden Container sollen mittels Kranen auf weiterführende An-
schlusszüge und teilweise auf Lastwagen umgeladen werden.
B.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2008 ersuchten die Gemeinden Dietikon,
Schlieren, Bergdietikon, Geroldswil, Oberengstringen, Oetwil an der
Limmat, Spreitenbach, Uitikon, Urdorf und Weiningen, aus dem Kanton
Zürich, das Bundesamt für Verkehr (BAV) um Erlass einer Fest-
stellungsverfügung. Sie beantragten, es sei verbindlich festzustellen,
dass das Plangenehmigungsverfahren betreffend das Gateway
Limmattal zwingend einen rechtsgenügenden Sachplan nach Art. 13
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG,
SR 700) voraussetze und ein solcher vorgängig zu erarbeiten sei.
C.
Mit Verfügung vom 30. September 2009 trat das BAV mangels schutz-
würdigen Interesses der Gesuchstellerinnen am Erlass einer Fest-
stellungsverfügung nicht auf das Gesuch ein.
D.
Daraufhin sind die gesuchstellenden Gemeinden (Beschwerde-
führerinnen) mit Beschwerde vom 30. Oktober 2009 an das Bundes-
verwaltungsgericht gelangt. Sie beantragen erstens die Gutheissung
der Beschwerde. Zweitens sei von der angerufenen Instanz festzu-
stellen, dass das Plangenehmigungsverfahren betreffend das Um-
schlagterminal (Gateway) für den kombinierten Güterverkehr in
Dietikon zwingend einen rechtsgenügenden Sachplan im Sinne von
Art. 13 RPG voraussetze und mithin der projektspezifische Sachplan
Verkehr, Umsetzungsteil Infrastruktur Schiene, vorgängig zu erarbeiten
sei. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, damit diese über das Gesuch betreffend den Erlass einer
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A-6820/2009
Feststellungsverfügung materiell entscheide. Drittens seien die Ver-
nehmlassungsschrift der Vorinstanz sowie allfällige weitere Parteiein-
gaben dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis-
nahme zukommen zu lassen. Zur Begründung machen sie im Wesent-
lichen geltend, sich durchaus auf ein schutzwürdiges Interesse am Er-
lass einer Feststellungsverfügung berufen zu können.
E.
Die SBB (Beschwerdegegnerin) beantragen mit Beschwerdeantwort
vom 4. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist. Sie verneinen ein aktuelles und konkretes Rechts-
schutzinteresse der Beschwerdeführerinnen. Diesen würde aus dem
Erlass einer Feststellungsverfügung kein besonderer Nutzen er-
wachsen, da die vorgebrachten Forderungen im Rahmen eines
konkreten Plangenehmigungsverfahrens zu klären seien.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember 2009 (Postaufgabe
10. Dezember 2009) beantragt das BAV (Vorinstanz) ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen vermöchten
kein schutzwürdiges Interesse darzutun. Ob für das Gateway
Limmattal ein rechtsgenüglicher Sachplan vorhanden sein müsse,
könne ohne Nachteil für die Beschwerdeführerinnen dereinst im Plan-
genehmigungsverfahren entschieden werden.
G.
Die Beschwerdeführerinnen halten in ihrer Schlussbemerkung vom
21. Januar 2010 an ihren Anträgen fest.
H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche
Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021). Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
2.
Gemeinwesen sind im Allgemeinen dann nach Art. 48 Abs. 1 VwVG
zur Beschwerde berechtigt, wenn sie gleich oder ähnlich wie Private
betroffen oder durch die angefochtene Verfügung in ihren hoheitlichen
Befugnissen und Aufgaben berührt sind und ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent-
scheids haben oder es um spezifische öffentliche Anliegen, wie etwa
den Schutz der Einwohner vor Immissionen, geht (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-8636/2007 vom 23. Juni 2008 E. 1.1,
A-486/2009 vom 4. November 2009 E. 2.3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 2.87 ff.). Die Beschwerdeführerinnen ver-
treten als Gemeinden das Anliegen der Einwohner auf Schutz vor
Schadstoff- und Lärmimmissionen, weshalb davon auszugehen ist,
dass sie als Standort- und Anrainergemeinden in einem künftigen
Plangenehmigungsverfahren über das Gateway Limmattal in ihren
schützenswerten Interessen berührt und zur Beschwerdeführung
legitimiert wären. Sie sind mit ihrem Gesuch um Erlass einer Fest-
stellungsverfügung im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen; sie sind
somit durch die angefochtene Verfügung sowohl formell als auch
materiell beschwert und daher zur Erhebung des vorliegenden
Rechtsmittels legitimiert.
3.
Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesver-
waltungsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr
vorgebrachte Eingabe zu Recht nicht eingetreten ist. Damit wird das
Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt. Die Gut-
heissung der Beschwerde hätte allein die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung zur Folge, was bedeuten würde, dass sich die
Vorinstanz materiell mit den Vorbringen des Beschwerdeführers aus-
einanderzusetzen hätte (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-6827/2008 vom 2. März 2009 E. 1.4;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8, 2.164). Soweit die Be-
schwerdeführerinnen mit ihrem Hauptbegehren ausdrücklich den Er-
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lass einer Feststellungsverfügung beantragen, ist daher ihre Be-
schwerde zulässig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist – mit dieser Ein-
schränkung – einzutreten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen waren mit Gesuch vom 11. Juli 2008
an die Vorinstanz gelangt und hatten diese ersucht, mittels Verfügung
verbindlich festzustellen, dass das Plangenehmigungsverfahren betref-
fend das Umschlagterminal zwingend einen Sachplan im Sinne von
Art. 13 RPG voraussetze und ein solcher daher vorgängig zum Plan-
genehmigungsverfahren zu erarbeiten sei. Die Vorinstanz wies das
Gesuch mit Verfügung vom 30. September 2009 ab, weil die Be-
schwerdeführerinnen keinen praktischen Nutzen aus einer Fest-
stellungsverfügung ziehen könnten und daher kein schutzwürdiges
Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG nachzuweisen ver-
möchten. Der Vorteil der Verfahrensökonomie als praktischer Nutzen
käme der Beschwerdegegnerin, nicht aber den Beschwerde-
führerinnen zugute.
4.2 Die Beschwerdeführerinnen machen demgegenüber einen
eigenen praktischen Nutzen an einer Feststellungsverfügung geltend.
Dafür spreche bereits der Umstand, dass sie gegebenenfalls ge-
zwungen seien, sich zwei Mal mittels separater Einsprache in das
eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren einbringen zu
müssen. Ausserdem hätten sie sich – nicht zuletzt aufgrund ihrer
Funktion als Gemeinwesen – redlich darum bemüht, hinsichtlich der
strittigen rechtlichen Grundsatzfrage möglichst frühzeitig Klarheit zu
erhalten. Hinzu komme, dass sie nicht nur ein verfahrensrechtliches,
sondern auch ein materielles Interesse auszuweisen vermöchten. Es
sei ernsthaft zu befürchten, dass die Beschwerdegegnerin ein "fait
accompli" schaffen wollte, wodurch nicht nur die materiellrechtliche
Ordnung aus den Angeln gehoben und das raumplanerische Ko-
ordinationsgebot missachtet, sondern auch das bundesrechtlich de-
terminierte Sachplanverfahren seines Inhalts entleert würde, indem die
Anhörung der kommunalen Planungsträger und die Mitwirkung der
betroffenen Limmattaler Bevölkerung erst in einem zeitlich nach-
folgenden Schritt erfolgten (Art. 4 und 13 RPG, Art. 19 der Raum-
planungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV, SR 700.1]). Mit dem
seinerzeitigen Gesuch hätte die Unsicherheit betreffend die Not-
wendigkeit des Vorliegens des projektspezifischen Sachplans für das
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eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren beseitigt werden
sollen. Somit habe ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung
künftiger öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten bestanden. Auch
das Subsidiaritätsprinzip, mit dem sich die Vorinstanz gar nicht erst
auseinandergesetzt habe, spreche nicht gegen eine Feststellungsver-
fügung, denn dieses gelte ohnehin nicht uneingeschränkt. Es könne
insbesondere dann davon abgesehen werden, wenn mit der Fest-
stellungsverfügung gewisse grundlegende Rechtsfragen vorweg gelöst
werden könnten und damit die Einleitung eines unter Umständen
aufwändigen Verfahrens vermieden werden könne, was vorliegend
durchaus zutreffe.
4.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwer-
de, soweit darauf einzutreten sei. Sie hält insbesondere dafür, dass die
Beschwerdeführerinnen über kein aktuelles und konkretes Rechts-
schutzinteresse am Erlass einer Feststellungsverfügung verfügten.
Eine Feststellungsverfügung würde diesen keinen besonderen Nutzen
bringen, da die vorgebrachten Forderungen im Rahmen eines
konkreten Plangenehmigungsverfahrens zu klären seien.
4.4 Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz auf
das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung nach Art. 25
VwVG hätte eintreten müssen.
5.
5.1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den
Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder
Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsver-
fügung treffen (Art. 25 Abs. 1 VwVG). Dem Begehren um eine Fest-
stellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein
schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein
solches wird im Sinne der Einheit des Prozesses gleich ausgelegt wie
dasjenige zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG (ISABELLE
HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich 2009, Art. 25 N. 16). Erforderlich ist ein rechtliches oder tat-
sächliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (BGE 132 V 166 E. 7).
Das Rechtsschutzinteresse besteht somit darin, dass ein Nachteil ab-
gewendet werden kann, wenn die Feststellungsverfügung erlassen
wird. Die gesuchstellende Person muss folglich nachweislich Dis-
positionen nicht treffen können oder solche ungerechtfertigterweise
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unterlassen, sofern die feststellende Verfügung nicht ergeht. Mithin ist
auch bei der Feststellungsverfügung der praktische Nutzen nachzu-
weisen (HÄNER, Praxiskommentar VwVG, Art. 25 N. 16).
Im Einzelnen wird verlangt, dass das Interesse besonders, direkt und
aktuell ist. In Bezug auf die Aktualität muss das praktische Interesse
an der Rechtsklärung grundsätzlich im Urteilszeitpunkt noch aktuell
sein. Entsprechend der Beschwerdelegitimation kann ein Fest-
stellungsbedürfnis jedoch ausnahmsweise trotz fehlender Aktualität
bejaht werden, wenn eine Grundsatzfrage sonst nie geklärt würde (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2A.258/2000 vom 27. Oktober 2000 E. 2.b).
Im Hinblick auf die Feststellung von künftigen, möglicherweise ent-
stehenden Rechten oder Pflichten ist aber vor allem die Frage wichtig,
ob das Interesse schon aktuell ist. Art. 25 Abs. 1 VwVG lässt Fest-
stellungsverfügungen bezüglich künftiger Rechte und Pflichten an sich
zu, sofern diese resp. der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Fest-
stellungsbegehrens bereits hinreichend bestimmt sind (BGE 108 Ib
540 E. 3; BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 25). Der rechtserhebliche Sach-
verhalt sollte sich nach Erlass der Feststellungsverfügung mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern (BGE 129 III 503 E. 3.5; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-4037/2007 vom 29. Februar 2008
E. 7.1.1). Die Grenze ist nicht einfach zu ziehen; jedenfalls wird ein
aktuelles Interesse dann bejaht, wenn der Tatbestand weitgehend
verwirklicht ist. Das Feststellungsinteresse ist schutzwürdig, wenn das
Interesse des Gesuchstellers an einer sicheren Dispositionsgrundlage
gegenüber dem Interesse der Verwaltungsökonomie überwiegt. Bei
dieser Abwägung spielt die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsver-
wirklichung eine wichtige Rolle (WEBER-DÜRLER, Kommentar zum VwVG,
Rz. 18 zu Art. 25).
5.2 Vorliegend ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Feststellung,
dass das Plangenehmigungsverfahren betreffend das Gateway
Limmattal für den kombinierten Güterverkehr in Dietikon zwingend
einen rechtsgenügenden Sachplan im Sinne von Art. 13 RPG voraus-
setze und mithin der projektspezifische Sachplan Verkehr, Um-
setzungsteil Infrastruktur Schiene, vorgängig zu erarbeiten sei. Als
Standort- und Anrainergemeinden sind die Beschwerdeführerinnen
vom Projekt Gateway Limattal zweifellos betroffen. Ob sie aber auch
ein schutzwürdiges Interesse im Sinne der dargelegten Recht-
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sprechung nachzuweisen vermögen, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich
und bedarf einer genaueren Abklärung. Insbesondere stellt sich die
Frage nach dem praktischen Nutzen einer Feststellungsverfügung für
die Beschwerdeführerinnen.
5.3 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und
Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit
einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101]).
Gemäss Art. 18 Abs. 5 EBG setzt die Plangenehmigung für Vorhaben,
die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, grundsätzlich
einen Sachplan nach RPG voraus. Nach Art. 13 Abs. 1 RPG erarbeitet
der Bund Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu
können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie
aufeinander ab. Die Beschwerdeführerinnen erachten die Aus-
wirkungen des Projekts Gateway auf Raum und Umwelt für erheblich
und das Vorliegen eines Sachplans deshalb für zwingend. Da sie be-
fürchten, dass die Beschwerdegegnerin das eisenbahnrechtliche
Plangenehmigungsverfahren vor Vorliegen des Sachplans initiieren
werde, ersuchen sie um eine feststellende Verfügung. Betroffen sind
somit künftige, erst noch zu entstehende Rechte und Pflichten der
Beschwerdeführerinnen.
5.4 Die Beschwerdegegnerin hat bis zum jetzigen Zeitpunkt noch kein
Plangenehmigungsgesuch eingereicht. Das Plangenehmigungsver-
fahren mit der öffentlichen Projektauflage für das Gateway Limmattal
ist gemäss Beschwerdegegnerin erst für 2012 vorgesehen
( besucht am 23. März 2010).
Einzelheiten des Projekts stehen demnach noch nicht fest. So liegt,
wie die Vorinstanz festhält, insbesondere auch noch kein
Finanzierungsgesuch der Beschwerdegegnerin für das Projekt vor,
weshalb noch keine Beurteilung der Zweckmässigkeit, des Bedarfs,
der Wirtschaftlichkeit, der Finanzierbarkeit sowie des Flächenbedarfs
habe vorgenommen werden können. Es sei daher nicht auszu-
schliessen, dass aus der Prüfung der genannten Faktoren oder aus
wirtschaftlichen oder strategischen Überlegungen der Beschwerde-
gegnerin oder aufgrund der Voruntersuchung zur Umweltverträglich-
keitsprüfung beispielsweise eine Redimensionierung oder eine Ver-
legung des Güterterminals resultieren könnten. Derartige Änderungen
hätten aber unweigerlich Auswirkungen auf die Frage, ob es sich bei
dem geänderten Projekt um ein solches handelt, das sich im Sinne
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von Art. 18 Abs. 5 EBG erheblich auf Raum und Umwelt auswirke und
deshalb grundsätzlich einen Sachplan nach dem RPG voraussetze.
5.5 Die Erarbeitung des Sachplanteils Infrastruktur Schiene findet
gemäss Schreiben der Vorinstanz vom 30. November 2009 zu Handen
der kantonalen Regierungsräte für Raumordnung (
/aktuell/vernehmlassung/02645/index.html?lang=de> besucht
am 23. März 2010) in Modulen statt. Der Sachplan befasst sich mit
den Infrastrukturen für den Schienenverkehr, die sich im Kompetenz-
bereich des Bundes befinden. Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt und
Nutzung der Schieneninfrastrukturen von gesamtschweizerischer Be-
deutung bilden den zentralen Gegenstand. Im Rahmen des ersten Mo-
duls werden der bestehende Sachplan AlpTransit nachgeführt sowie
Objektblätter zu den bereits vom Parlament beschlossenen sachplan-
relevanten Vorhaben zum Anschluss der Ost- und Westschweiz an das
europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz und der zukünftigen Ent-
wicklung der Bahninfrastruktur erarbeitet. Berücksichtigt werden dabei
insbesondere auch Güterterminals wie das Gateway Limmattal. Ende
November 2009 wurde der Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur
Schiene, den Kantonen zur Anhörung nach Art. 19 RPV und zu einer
Stellungnahme betreffend allfällige Widersprüche zur kantonalen
Richtplanung (Art. 20 RPV) bis zum 15. März 2010 zugestellt.
5.6 Die Vorinstanz rechnet im angefochtenen Entscheid damit, dass
bis ca. Mitte 2010 ein Entscheid des Bundesrates vorliegen werde. Wie
sie zu Recht festhält, ist damit nicht ausgeschlossen, dass – bis die
Beschwerdegegnerin ein Plangenehmigungsgesuch einreicht – der Teil
Infrastruktur Schiene des Sachplans Verkehr bereits verabschiedet ist.
Diesfalls wäre das Begehren der Beschwerdeführerinnen bereits
materiell erfüllt und damit gegenstandslos. Daneben ist aber auch zu
berücksichtigen, dass verschiedene, soeben erwähnte Punkte noch
nicht festgelegt sind, noch kein Finanzierungsgesuch vorliegt und
weitere Faktoren zu Projektänderungen führen können (vgl. E. 5.4).
Das Projekt Gateway Limmattal befindet sich zum jetzigen Zeitpunkt
noch nicht im Plangenehmigungsverfahren. Daran ändert die Aussage
des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) in seiner Vernehmlassung vom
28. Oktober 2008 im vorinstanzlichen Verfahren, worauf sich die Be-
schwerdeführerinnen berufen und wonach davon auszugehen sei,
dass eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt gegeben sei, weil die
Anlage der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sei, nichts, denn
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das definitiv ausgearbeitete Projekt liegt eben noch nicht vor, weshalb
Änderungen und Anpassungen nicht auszuschliessen sind.
5.7 Somit kann nicht gesagt werden, dass der Sachverhalt bereits
hinreichend bestimmt ist. Vielmehr ist noch offen, in welchem
konkreten Umfang ein Plangenehmigungsgesuch für das Projekt ein-
gereicht werden wird. Weiter ist nicht auszuschliessen, dass bis dahin
ohnehin bereits ein genügender Sachplan vorliegen wird. Die Be-
schwerdeführerinnen können damit aber kein aktuelles Feststellungs-
interesse nachweisen. Auch der von ihnen angeführte Vorteil der Ver-
fahrensökonomie käme in erster Linie der Beschwerdegegnerin zu-
gute, zumal diese an einer raschen Umsetzung des Projekts
interessiert sein dürfte. Allfällige Verzögerungen, die entstehen
könnten, wenn im Plangenehmigungsverfahren nicht alle Voraus-
setzungen, wozu auch – sofern sich dies als notwendig erweist – ein
genügender Sachplan gehört, erfüllt sein sollten, hätte nämlich die
Beschwerdegegnerin zu tragen. Demgegenüber dürften die Be-
schwerdeführerinnen, die sich auf den Schutz vor Immissionen durch
das Gateway Limmattal berufen, an einer möglichst raschen Um-
setzung des Projekts wenig Interesse haben. Der Erlass einer Fest-
stellungsverfügung hätte somit nicht zur Folge, dass diese dadurch
einen Nachteil abwenden könnten. Ihre Einwände lassen sich genauso
im Plangenehmigungsverfahren einbringen, weshalb ein Interesse an
der sofortigen Feststellung des Rechtsverhältnisses nicht auszu-
machen ist.
5.8 Auf das Erfordernis der Subsidiarität, wonach die Feststellungs-
verfügung insofern subsidiär ist, als sie in der Regel nur in Frage
kommt, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer
Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann, braucht
demnach nicht eingegangen zu werden. Die Beschwerde ist, soweit
darauf einzutreten ist, abzuweisen.
6.
In ihrer Schlussbemerkung rügen die Beschwerdeführerinnen, die Vor-
instanz habe ihre Vernehmlassung verspätet eingereicht. Das
Bundesverwaltungsgericht werde daher ersucht, über die Rechtzeitig-
keit der Vernehmlassung resp. deren materielle Berücksichtigung zu
befinden. In der Tat wurde die vom 8. Dezember 2009 datierende Ver-
nehmlassung erst am 10. Dezember 2009 der Schweizerischen Post
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übergeben – 6 Tage nach Ablauf der auf den 4. Dezember 2009 an-
gesetzten Frist.
Behördlich angesetzte Fristen sind im Unterschied zu gesetzlichen
erstreckbar. Auch bei behördlichen Fristen gilt aber, dass die Ver-
fahrenshandlung grundsätzlich nur innerhalb der angesetzten Frist
wirksam vorgenommen werden kann (URS PETER CAVELTI, Kommentar
zum VwVG, Rz. 4 zu Art. 23). Nach Art. 23 VwVG droht die Behörde,
die eine Frist ansetzt, die Folgen der Versäumnis an. Im Versäumnisfall
treten nur die angedrohten Folgen ein. Diese Bestimmung dient dem
Schutz der Partei, die sich damit im Voraus ein Bild über die Folgen
einer Nichtbeachtung der Frist machen kann (CAVELTI, Kommentar zum
VwVG, Rz. 6 zu Art. 23). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht
mit Ansetzung der Frist zur Einreichung der Vernehmlassung keine
Säumnisfolgen angedroht. Art. 32 Abs. 2 VwVG sieht im Übrigen aus-
drücklich vor, dass verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend
erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigt werden können bzw. –
aufgrund der Untersuchungsmaxime (Art. 12 VwVG) – berücksichtigt
werden müssen (PATRICK SUTTER, Kommentar zum VwVG, Rz. 8 zu
Art. 32). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher den Inhalt der vor-
instanzlichen Vernehmlassung trotz verspäteter Einreichung zur Kennt-
nis genommen. Die Vorinstanz wird jedoch darauf hingewiesen, in Zu-
kunft rechtzeitig ein begründetes Fristerstreckungsgesuch einzu-
reichen, sollte eine gerichtlich angesetzte Frist nicht eingehalten
werden können.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerde-
führerinnen als unterliegend. Anderen als Bundesbehörden, die Be-
schwerde führen und unterliegen, werden gestützt auf Art. 63 Abs. 2
VwVG Verfahrenskosten nur auferlegt, soweit sich der Streit um ver-
mögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen
Anstalten dreht. Ohne vermögensrechtliche Interessen handeln
namentlich Gemeinden, die – meist im Rahmen von Plan-
genehmigungsverfahren – missliebige Infrastrukturprojekte bekämpfen
(LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des
Bundes, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht
[ZBl] 2005, S. 457 mit Hinweisen). Entsprechend werden den Be-
schwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren keine Verfahrens-
kosten auferlegt.
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8.
Eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG) steht weder den unter-
liegenden Beschwerdeführerinnen noch der nicht anwaltlich ver-
tretenen Beschwerdegegnerin zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.4 bw; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
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lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom 28. März 2010 bis 11. April 2010 (Art. 46 BGG).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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