B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6821/2018
Ur t e i l vom 4 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im ZEMIS.
A-6821/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 8. September 2016 reichte A._______, afghanischer Staatsbürger, in
der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dabei gab er auf dem Personalienblatt
des Staatssekretariats für Migration (SEM) an, er sei am […] Dezember
1999 geboren.
B.
Am 13. September 2016 wurde A._______ einer radiologischen Handkno-
chenaltersanalyse unterzogen. Diese ergab ein wahrscheinliches Kno-
chenalter von 19 Jahren oder mehr.
C.
Nachdem das SEM A._______ im Rahmen der Befragung zur Person am
16. September 2016 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handkno-
chenaltersanalyse gewährt hatte, änderte es sein Geburtsdatum vom
[…] Dezember 1999 auf den 1. Januar 1998.
D.
Am 5. Dezember 2016 stellte das Postzollamt Zürich in einer Briefsendung
aus Afghanistan die Kopie der Tazkira von A._______ und ein mit "National
ID card" überschriebenes Dokument sicher und leitete beide an das SEM
weiter.
E.
Am 31. Juli 2018 wurde A._______ vertieft zu seinen Asylgründen ange-
hört und dabei auch erneut zu seinem Geburtsdatum befragt.
F.
Mit Schreiben an das SEM vom 9. November 2018 beantragte A._______
mit Verweis auf seine Tazkira die Festlegung seines Geburtsdatums auf
den […] Dezember 1999.
G.
Mit Verfügung vom 21. November 2018 änderte das SEM das Geburtsda-
tum von A._______ auf den 1. Januar 1998 (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem
stellte es fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, verfügte seine vorläufige Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und beauftragte
den zuständigen Kanton mit der Umsetzung (Dispositiv-Ziffer 2–7).
A-6821/2018
Seite 3
H.
Am 30. November 2018 reicht A._______ (Beschwerdeführer) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Dispositiv-Zif-
fer 1 der Verfügung des SEM (Vorinstanz) vom 21. November 2018 sei auf-
zuheben. Als sein Geburtsdatum sei im Zentralen Migrationsinformations-
system der […] Dezember 1999 einzusetzen. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersucht er zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
I.
Am 28. Dezember 2018 heisst das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gut.
J.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 verzichtet die Vorinstanz auf die Ein-
reichung einer Vernehmlassung und hält vollumfänglich an ihren Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung fest.
K.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unter-
lagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor-
liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig (Art. 31 VGG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch
materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG).
A-6821/2018
Seite 4
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verlet-
zungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend der Eintrag des Geburtsdatums
des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS). Gegen die das Asylverfahren abschliessenden Dispositiv-Ziffern
2–7 der angefochtenen Verfügung wendet sich der Beschwerdeführer
nicht, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
3.2 Das SEM begründet die Änderung des Geburtsdatums des Beschwer-
deführers hauptsächlich mit der durchgeführten Handknochenaltersana-
lyse. Aufgrund der doppelten Standardabweichung von 25 Monaten stelle
diese ein starkes Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers dar. Die Tazkira des Beschwerdeführers sei zum Be-
weis des Geburtsdatums nicht geeignet, da das darin eingetragene Alter
lediglich eine Schätzung sei. Zudem könne aufgrund der Art und Weise der
Angabe eine Abweichung von bis zu einem Jahr entstehen. Schliesslich
weise die Tazkira keine Sicherheitsmerkmale auf und solche Ausweise
könnten gefälscht oder gekauft werden. Da der Beschwerdeführer betref-
fend sein Alter keine überzeugenden Angaben habe machen können,
scheine seine Volljährigkeit überwiegend wahrscheinlich.
3.3 Der Beschwerdeführer entgegnet, das einzige Beweisstück der Vo-
rinstanz, die Handknochenaltersanalyse, habe keinen Beweiswert und der
Gutachter sei keine Fachperson gewesen. Es sei keine Gesamtwürdigung
vorgenommen worden und die weiteren in Aussicht gestellten Abklärungen
seien nicht vorgenommen worden. Seine konsistenten Aussagen sowie
seine Tazkira und die National ID card seien von der Vorinstanz nicht hin-
reichend berücksichtigt worden.
A-6821/2018
Seite 5
4.
4.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz, wie vom Beschwerdeführer ge-
rügt, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte.
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und
zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu
können. Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. So beinhaltet
er die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt
(BGE 136 V 351 E. 4.2 m.w.H.).
4.3 Der Beschwerdeführer hatte mehrmals Gelegenheit, sich zur Frage
seines Geburtsdatums zu äussern: Einerseits mündlich an der Befragung
zur Person vom 16. September 2016 und an der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 31. Juli 2018. Andererseits wandten sich seine damaligen
Rechtsvertreter mit E-Mail vom 5. Juni 2018 und mit Schreiben vom 9. No-
vember 2018 an die Vorinstanz, die mit Schreiben vom 11. Juni 2018 res-
pektive in der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2018 substan-
tiiert zu den Eingaben Stellung nahm. Fehl geht auch seine Rüge, die Vo-
rinstanz habe die Tazkira nicht hinreichend berücksichtigt. Diese hat sich
in der angefochtenen Verfügung im Gegenteil ausführlich mit deren Inhalt
und Beweiswert auseinandergesetzt. Soweit der Beschwerdeführer
schliesslich Verletzungen der spezifisch asylrechtlichen Verfahrensbestim-
mungen nach Art. 17 AsylG rügt, ist darauf nicht einzugehen, da das Asyl-
verfahren – wie vorne erwähnt – nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet.
4.4 Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör folglich nicht verletzt.
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Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das In-
formationssystem ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus
dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des
Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den
Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung
über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006
(ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1
ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Best-
immungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992
(DSG, SR 235.1) und des VwVG.
5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige
Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 DSG i.V.m. Art. 25 Abs. 3
Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein abso-
luter und uneingeschränkter Anspruch. Die Vergewisserungspflicht bringt
es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch
hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes we-
gen überprüfen muss (BVGE 2018 VI/3 E. 3.2).
5.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten
Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten
wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, die ein Gesuch um
Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der ver-
langten Änderung (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_11/2013
vom 21. Oktober 2013 E. 4.2). Im vorliegenden Verfahren, in dem es nur
um die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS geht, gelten die Be-
weisregeln gemäss DSG und VwVG (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3),
insbesondere hat die beweisbelastete Person strittige Tatsachen zu bewei-
sen und nicht bloss – wie im Asylverfahren gemäss Art. 7 AsylG üblich –
glaubhaft zu machen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG
gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt-
nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; un-
umstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit der Berich-
tigung befasste Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den
Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG);
stellt die betroffene Person ihrerseits ein Begehren, ist sie jedoch gemäss
Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachver-
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halts im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren mit-
zuwirken (Urteil des BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.3.3;
BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
5.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab-
sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige
der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder
die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG).
Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personenda-
ten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bear-
beitet werden. Dies gilt namentlich für im ZEMIS erfasste Geburtsdaten. In
solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung
möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit.
Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung
eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit
der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die
Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu be-
richtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Ver-
merk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit
der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht
als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestrei-
tungsvermerk zu versehen (BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. auch Urteile des
BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2 und 1C_114/2012 vom
25. Mai 2012 E. 2.2). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers
gilt im Datenschutzrecht entsprechend auch keine Beweisregel, wonach im
Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen wäre (Urteil des BGer
1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4).
5.5 Ist die Überprüfung des Alters Gegenstand eines Berichtigungsbegeh-
rens, so ist die Beweiskraft der Beweismittel zu berücksichtigen: Insbeson-
dere wird Expertisen, die einzig auf eine Handknochenaltersanalyse ab-
stellen, lediglich ein beschränkter Aussagewert zugeschrieben, wenn das
von der betroffenen Person behauptete Alter im Vergleich zum festgestell-
ten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von bis zu drei Jah-
ren liegt. Beträgt der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und
dem festgestellten Knochenalter hingegen mehr als drei Jahre, so ist zu-
mindest erwiesen, dass die betreffende Person über ihr Alter zu täuschen
versucht hat (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2; Urteile des BVGer D-5785/2015 vom
10. März 2016 E. 3.3.1, nicht publiziert in: BVGE 2016/1, und BVGer
A-4859/2016 vom 1. Juni 2017 E. 3.6).
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5.6 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die
Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun-
den im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein er-
höhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Be-
weiswürdigung zu unterziehen sind (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bun-
desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP,
SR 273]).
6.
6.1 Im vorliegenden Fall obliegt es damit grundsätzlich der Vorinstanz zu
beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers (1. Januar 1998) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat
wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsda-
tum ([…] Dezember 1999) richtig beziehungsweise zumindest wahrschein-
licher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei
der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS einzu-
tragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz ordnete aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe
des Beschwerdeführers eine Handknochenaltersanalyse an. Diese ergab
am 13. September 2016 ein Alter des Beschwerdeführers von 19 Jahren
oder mehr, woraufhin die Vorinstanz das Geburtsjahr des Beschwerdefüh-
rers auf 1998 und dessen Geburtstag auf den 1. Januar festsetzte. Letzte-
res ist üblich in Fällen, in welchen das Geburtsdatum einer im ZEMIS ein-
zutragenden Person nicht exakt bestimmt werden kann.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung keine weiteren Be-
weismittel an, die das von ihr eingetragene Geburtsdatum belegen würden.
Sie hat zudem keine über die Handknochenaltersanalyse und die im Asyl-
verfahren vorgesehenen Befragungen (vgl. Art. 26 Abs. 3 und Art. 29
AsylG) hinausgehenden Abklärungen zur Frage des Alters des Beschwer-
deführers vorgenommen.
6.2.2 Der Beschwerdeführer hat als Geburtsdatum bei der Einreichung sei-
nes Asylgesuchs den […] Dezember 1999 angegeben. In der Befragung
zur Person durch die Vorinstanz am 16. September 2016 führte er aus, er
sei 17 Jahre alt, so stehe es in seiner Tazkira (afghanische Identitätskarte).
Das Original der Tazkira habe seine Mutter zu Hause verloren; eine Kopie
davon habe er unterwegs verloren. Es gebe aber auch zu Hause noch eine
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Kopie, die er sich zuschicken lassen könne. Mit dem Ergebnis der Hand-
knochenaltersanalyse konfrontiert wiederholte er, er habe sein Alter so an-
gegeben, wie es in der Tazkira stehe. In der Anhörung führte er am 31. Juli
2018 zudem aus, er kenne sein genaues Geburtsdatum, da ihm seine El-
tern dieses bei der Ausstellung der Tazkira mitgeteilt hätten.
Der Beschwerdeführer verweist zum Beleg seines Geburtsdatums auf
seine Tazkira und das mit "National ID card" überschriebene Dokument.
Bei Letzterem handelt es sich um eine Übersetzung der Tazkira und nicht
um ein eigenständiges Identitätsdokument, was insbesondere die identi-
sche ID-Nummer belegt. Gemäss der Übersetzung durch den Dolmetscher
der Vorinstanz ist der Tazkira unter "Geburtsdatum / Alter" zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer "gemäss Archiv (4) jährig im Jahr 1382" war.
Das Jahr 1382 des afghanischen Kalenders entspricht dem Zeitraum vom
21. März 2003 bis zum 19. März 2004 des gregorianischen Kalenders. Die
Übersetzung des Beschwerdeführers enthielt demgegenüber zusätzlich zu
dieser Aussage in der genannten Rubrik den Vermerk "([…]/12/1999)".
6.3 Eine Würdigung der vorstehend genannten Umstände ergibt, dass we-
der die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer den Beweis des jeweils be-
haupteten Geburtsdatums erbringen können.
Die Abweichung zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Ge-
burtsdatum ([…] Dezember 1999) und dem durch die radiologische Kno-
chenaltersbestimmung festgestellten (13. September 1997 oder älter) be-
trägt weniger als drei Jahre. Entsprechend kommt dem Resultat der Hand-
knochenaltersanalyse nur ein geringer Beweiswert zu. Die Handknochen-
altersanalyse kann deshalb als einziges Beweismittel der Vorinstanz auf-
grund ihres geringen Beweiswertes den Beweis des Alters des Beschwer-
deführers nicht erbringen. Nicht zu beanstanden sind demgegenüber ent-
gegen den Vorbringen des Beschwerdeführers die fachlichen Qualifikatio-
nen des die Expertise ausführenden Arztes, da dieser einen Facharzttitel
FMH Innere Medizin mit Fertigkeitsausweis Sachkunde für dosisintensives
Röntgen KHM (Kollegium für Hausarztmedizin) und Sachverstand für die
Anwendung von ionisierender Strahlung am Menschen besitzt (vgl. Urteil
des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 4.3.1).
Der Beschwerdeführer seinerseits kann das von ihm angegebene Geburts-
datum ebenfalls nicht beweisen. Bei seinen diesbezüglichen Aussagen
verweist er regelmässig auf seine Tazkira. Dabei handelt es sich um ein
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amtliches afghanisches Dokument, das der freien Beweiswürdigung unter-
liegt. Die Tazkira des Beschwerdeführers enthält kein genaues Geburtsda-
tum; ihr Inhalt belässt einen erheblichen Spielraum, grenzt sie doch das
Geburtsdatum des Beschwerdeführers lediglich auf die Zeit zwischen dem
21. März 1999 und dem 19. März 2000 ein. Selbst diese Aussage ist zu-
dem insofern zu relativieren, als die Tazkira lediglich auf das angebliche
Alter des Beschwerdeführers "gemäss Archiv" zum Zeitpunkt der Ausstel-
lung verweist. Zudem sind gefälschte Tazkiras oder Tazkiras mit falschem
Inhalt in Afghanistan weit verbreitet, da sie leicht zu fälschen sind und keine
Qualitätsstandards für ihre Ausstellung existieren (vgl. ALEXANDRA GEISER,
Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Afghanistan: Tazkira, Auskunft der
SFH-Länderanalyse, 12. März 2013,
sets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/afghani-
stan-tazkira-geburtsurkunde.pdf, mit Hinweisen auf: Immigration and Ref-
ugee Board of Canada, Afghanistan: Description and samples of the
Tazkira booklet and the Tazkira certificate; information on security features,
16. September 2011, ,
beide abgerufen am: 25. Juni 2019). Entsprechend kommt einer Tazkira,
selbst wenn sie im Original vorliegt, nur ein beschränkter Beweiswert zu
(BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer reichte jedoch nur eine
Kopie seiner Tazkira ein, was deren Beweiswert weiter mindert, da keine
Möglichkeit besteht, sie auf ihre Echtheit zu prüfen. Die Tazkira kann damit
das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht beweisen und stellt ledig-
lich ein sehr schwaches Indiz für dessen Alter dar. Auch auf die Aussagen
des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum kann nicht ohne Weite-
res abgestellt werden, zumal seine Aussagen diesbezüglich nicht frei von
Widersprüchen sind. So gab er in der Befragung zur Person einerseits an,
er könne sich nicht erinnern, was bezüglich Alter genau in der Tazkira
stehe. Andererseits sagte er in der gleichen Befragung auch aus, er habe
sich nur das Jahr und das Datum gemerkt respektive das Geburtsdatum
stehe nicht in der Tazkira, sondern nur, dass er zum Zeitpunkt der Ausstel-
lung so und so alt gewesen sei.
6.4 Nach dem Gesagten liegen sowohl für den Standpunkt der Vorinstanz
als auch für den Standpunkt des Beschwerdeführers nur sehr wenige be-
weiskräftige Indizien vor. Entsprechend lässt es sich aufgrund des bis an-
hin erstellten Sachverhaltes nicht beurteilen, welches der beiden Geburts-
daten wahrscheinlicher ist. Die Vorinstanz hat es unterlassen, weitere Ab-
klärungen vorzunehmen, sondern ihren Entscheid einzig auf die Handkno-
chenaltersanalyse gestützt. Sie hat insbesondere keine weiteren medizini-
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Seite 11
schen Gutachten zum Alter des Beschwerdeführers eingeholt. Solche zu-
sätzlichen Untersuchungshandlungen, insbesondere eine Schlüsselbein-
respektive Skelettaltersanalyse und/oder eine zahnärztliche Untersuchung
(vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2), würden jedoch eventuell eine genauere Be-
urteilung zulassen. Die Vorinstanz hat deshalb zusätzliche Abklärungen
vorzunehmen.
6.5 Bei diesem Stand der Dinge und aufgrund der besonderen Fachkennt-
nisse der Vorinstanz ist die Angelegenheit in Gutheissung der Beschwerde
gestützt auf Art. 61 VwVG zur neuen Beurteilung im Sinne der vorstehen-
den Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Eine Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid gilt praxis-
gemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Ohnehin
wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt,
weshalb er auch deshalb keine Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63
Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist zu verzichten, da
nicht davon auszugehen ist, dass dem vor Bundesverwaltungsgericht nicht
vertretenen Beschwerdeführer aus der Einreichung der Beschwerde ver-
hältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 24. April 2018 wird
betreffend Datenänderung im ZEMIS (Dispositiv-Ziffer 1) aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB z.K.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Tobias Grasdorf
A-6821/2018
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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