B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-682/2019
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiberin Pascale Schlosser.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV),
Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Recht & Compliance Human Resources,
Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Befristung des Arbeitsverhältnisses.
A-682/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geb. am (…), war seit dem (…) 1986 in verschiedenen Funkti-
onen – mit einigen Unterbrüchen – für die Schweizerischen Bundesbahnen
SBB tätig. Ihr letzter Wiedereintritt als "(Berufsbezeichnung)" erfolgte per
(…) 2012. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Arbeitsvertrag vom (...) 2011 zu
einem Pensum von 100% auf unbefristete Dauer abgeschlossen.
B.
Da A._______ ab (…) 2012 krankheitsbedingt an der Arbeitsleistung ver-
hindert war, eröffneten ihr die SBB im Zusammenhang mit dem Reintegra-
tionsplan per (…) 2012 den Beginn der zweijährigen Lohnanspruchsfrist.
Im (…) 2012 nahm sie ihre Arbeit zu einem reduzierten Pensum wieder auf.
C.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 teilten ihr die SBB mit, dass ihre Stelle
als "(Berufsbezeichnung)" per (…) 2014 aufgrund einer Reorganisation
aufgehoben werde.
D.
Im Hinblick auf diese Reorganisation wurde A._______ per (…) 2014 eine
neue Stelle als "(Berufsbezeichnung)" angeboten. Der von A._______ am
(...) 2014 unterzeichnete Arbeitsvertrag sieht eine Befristung von fünf Jah-
ren sowie ein Arbeitspensum von 80% vor.
E.
Mit Schreiben vom 23. August 2018 teilte A._______ den SBB mit, sie sei
mit der Befristung ihres derzeitigen Arbeitsverhältnisses nicht einverstan-
den und beantragte, es sei festzustellen, dass die Befristung nicht GAV-
konform sei und das Arbeitsverhältnis unbefristet gelte.
F.
Nachdem die SBB A._______ mit Schreiben vom 17. September 2018 mit-
geteilt hatten, dass sie an der Befristung des Arbeitsverhältnisses festhal-
ten würden, verlangte Letztere mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 den
Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
G.
Mit Verfügung vom 27. November 2018 gewährten die SBB A._______ das
rechtliche Gehör zum Sachverhalt, den Erwägungen und zum Dispositiv
der zu erlassenden Verfügung. A._______ nahm dazu am 7. Dezember
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2018 Stellung und beantragte, es sei festzustellen, dass ein ursprünglich
unbefristeter Anstellungsvertrag gemäss Ziff. 131 GAV SBB 2015 nicht mit
einem befristeten Anstellungsvertrag angepasst werden könne und sie
dadurch eine Schlechterstellung erfahren habe. Da sie zudem über ihre
lange Anstellungsdauer und den damit verbundenen Anspruch auf eine
Berufsinvalidenrente sowie ihren Anspruch auf Beschäftigungsgarantie ge-
mäss Art. 162 ff. GAV SBB 2015 vor Abschluss des Arbeitsvertrags vom
(...) 2014 nicht informiert worden sei, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt. Dies führe zur Aufhebung des befristeten Arbeitsvertrags vom (...)
2014 und zu einer Weiterbeschäftigung gestützt auf den Arbeitsvertrag
vom (...) 2011. Schliesslich beantragte sie – sinngemäss eventualiter – die
Feststellung, dass der Arbeitsvertrag vom (...) 2014 gemäss Ziff. 19 Abs. 2
GAV SBB 2015 unbefristet gelte.
H.
Mit Datum vom 22. Januar 2019 verfügten die SBB, dass das Arbeitsver-
hältnis zwischen ihnen und A._______ mit Ablauf der im Arbeitsvertrag
vom (...) 2014 festgelegten Befristung am (…) 2019 enden werde. Sie be-
gründeten ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Befristung des
Arbeitsverhältnisses auf Wunsch von A._______ von drei auf fünf Jahre
verlängert worden sei, weshalb die längere Befristung zulässig sei. Da
A._______ über alle Optionen informiert worden sei und sie sich mit der
Befristung sowie dem Pensum einverstanden erklärt habe, erweise sich
der Vertrag vom (...) 2014 als gültig.
I.
Gegen diese Verfügung der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Feb-
ruar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, das
Anstellungsverhältnis sei unbefristet weiterzuführen. Zur Begründung
bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, da sie vor Vertragsabschluss weder über ihre
tatsächliche Anstellungsdauer noch ihren Anspruch auf Beschäftigungsga-
rantie bei Übertritt ins Arbeitsmarktcenter (AMC) aufgeklärt worden sei.
Wäre sie darüber informiert worden, hätte sie das unzumutbare Angebot
nicht angenommen. Der Arbeitsvertrag vom (...) 2014 sei daher aufzuhe-
ben und stattdessen auf den Arbeitsvertrag vom (...) 2011 abzustellen.
Sollte der Vertrag hingegen für gültig befunden werden, so gelte er auf-
grund seiner unzulässigen Befristung auf fünf Jahre von Gesetzes wegen
als unbefristet.
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Seite 4
J.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2019 die
Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass die Beschwerdefüh-
rerin umfassend über die Konsequenzen der Unterzeichnung des befriste-
ten Arbeitsvertrags informiert worden sei. Ferner habe die Beschwerdefüh-
rerin selbst um eine Befristung von fünf Jahren ersucht. Es sei für sie nicht
nachvollziehbar, weshalb sie sich nun nach fast fünf Jahren auf den Stand-
punkt stelle, es handle sich um ein unbefristetes Vertragsverhältnis, zumal
dies rechtsmissbräuchlich sei.
K.
Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 30. Ap-
ril 2019 an ihren Anträgen und Ausführungen gemäss der Beschwerde-
schrift vom 7. Februar 2019 fest. Ergänzend zur Verletzung des rechtlichen
Gehörs rügt sie, dass der Vertrag vom (...) 2014 an einem wesentlichen
Willensmangel leide und beantragt dessen Aufhebung ex tunc. Entspre-
chend sei sie auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom (...) 2011 weiter
zu beschäftigen. Da der Vertrag vom (...) 2014 lediglich einen Beschäfti-
gungsgrad von 80% vorsehe und sie somit eine Lohneinbusse von 20%
habe hinnehmen müssen, sei ihr zudem ein angemessener Schadenersatz
zuzusprechen. Schliesslich macht sie geltend, dass die per (…) 2014 er-
folgte Stellenaufhebung retrospektiv betrachtet weder gerechtfertigt noch
notwendig gewesen sei. Vielmehr habe es sich dabei um eine versteckte
Kündigung gehandelt.
L.
Am 16. Mai 2019 reicht die Beschwerdeführerin ein als "Addendum" be-
zeichnetes Schreiben ein und hält darin fest, dass es keinen triftigen Grund
gebe, an der Befristung des Vertrages vom (...) 2014 festzuhalten. Insbe-
sondere sei die Stelle mit demselben Anforderungsprofil erneut ausge-
schrieben worden. Da die Befristung zudem weder mit einer mangelhaften
Leistung noch einem mangelhaftem Verhalten von ihrer Seite begründet
werden könne, sei von einer Diskriminierung aus gesundheitlichen und al-
tersbedingten Gründen auszugehen.
M.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 nimmt die Vorinstanz zu den Eingaben der
Beschwerdeführerin Stellung und hält am Antrag, die Beschwerde sei ab-
zuweisen, fest. Sie betont, dass die Beschwerdeführerin in keiner Art und
Weise belegen könne, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Ver-
trags vom (...) 2014 von falschen Tatsachen ausgegangen sei. Über die
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Seite 5
Möglichkeit eines Übertritts ins AMC sei sie informiert worden, habe dies
jedoch entschieden abgelehnt. Ebenso sei ihr ihre Anstellungsdauer be-
kannt gewesen. Auch die übrigen Unterstellungen seien haltlos und wür-
den nicht zutreffen. Vielmehr habe sie sich wiederholt um Lösungen be-
müht und der Beschwerdeführerin eine neue unbefristete Stelle zu einem
Pensum von 50% angeboten, welche die Beschwerdeführerin jedoch ab-
gelehnt habe.
N.
In ihrem Nachtrag vom 11. Juli 2019 zur Stellungnahme der Vorinstanz hält
die Beschwerdeführerin insbesondere fest, dass das neue Stellenangebot
mit einem Pensum von lediglich 50% aufgrund ihrer persönlichen und fa-
miliären Situation nicht zumutbar sei.
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 36 Abs. 1 des Bundesperso-
nalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1] und Ziff. 183 des
Gesamtarbeitsvertrages der SBB vom 9. Dezember 2014 [nachfolgend:
GAV SBB 2015, vgl. zu dessen Anwendbarkeit E. 3.2]). Bei den SBB han-
delt es sich um eine Arbeitgeberin im Sinn des BPG und somit um eine
zulässige Vorinstanz (Art. 3 Abs. 1 Bst. d BPG).
Der angefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) und demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt dar (Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bun-
desverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich wie funktional zuständig.
A-682/2019
Seite 6
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG und das Bundespersonalrecht nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als
auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach
dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 142 I 155
E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2; statt vieler: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGer] A-3533/2017 vom 24. Mai 2018 E. 1.2.1). Im Ver-
fahren vor Bundesverwaltungsgericht sind sämtliche Begehren und Even-
tualbegehren in der Beschwerdeschrift vorzubringen. Entsprechend sind
erst in einem späteren Schriftenwechsel gestellte neue Begehren oder be-
antragte Varianten unzulässig (BVGE 2010/12 E. 1.2.1; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.57 und 2.215; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 147).
In ihrer Beschwerdeschrift vom 7. Februar 2019 stellt die Beschwerdefüh-
rerin den Antrag, die Vorinstanz sei zu verpflichten, das Anstellungsverhält-
nis mit ihr unbefristet weiterzuführen. Aus der Begründung – welche bei der
Interpretation eines Rechtsbegehrens beigezogen werden kann
(vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3) – ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
eine Weiterbeschäftigung gestützt auf den Arbeitsvertrag vom (...) 2011 be-
antragt, da der Arbeitsvertrag vom (...) 2014 aufzuheben sei. Sollte der Ar-
beitsvertrag vom (...) 2014 hingegen für gültig befunden werden, sei ihr
Arbeitsverhältnis gestützt auf diesen Vertrag – unbefristet – weiterzufüh-
ren. Der Streitgegenstand umfasst somit die Frage des Weiterbestehens
des Arbeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Vo-
A-682/2019
Seite 7
rinstanz. Soweit die mit Schlussbemerkungen vom 30. April 2019 zusätz-
lich gestellten Begehren über das in der Beschwerdeschrift enthaltene und
anhandzunehmende Begehren um Weiterbeschäftigung hinausgehen, ist
darauf nach dem Gesagten nicht einzutreten. Dies betrifft namentlich den
Antrag auf Zusprechung von Schadenersatz.
1.4 Mit Ausnahme der soeben erwähnten Einschränkung ist auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) einzu-
treten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft den angefochtenen Entscheid auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den (rechtserheblichen) Sachver-
halt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen
fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG). Es würdigt die Beweise grundsätzlich frei,
ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge-
mäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m.
Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273];
BGE 137 II 266 E. 3.2). Eine rechtserhebliche Tatsache, für die grundsätz-
lich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), gilt als bewiesen,
wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht er-
forderlich; es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernst-
haften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht er-
scheinen (Urteile des BVGer A-3182/2018 vom 10. April 2019 E. 2.2 und
A-5159/2017 vom 18. Februar 2019 E. 2.2). Bleibt eine entscheidrelevante
Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätz-
lich die Beweislastregel von Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz.
Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus
der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205
E. 5.5; BVGE 2008/24 E. 7.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.150).
A-682/2019
Seite 8
3.
3.1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals
finden grundsätzlich auch auf das Personal der Vorinstanz Anwendung
(Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schwei-
zerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d
BPG). Ergänzend ist auf die (Ausführungs-)Bestimmungen des gestützt
auf Art. 38 Abs. 1 BPG (vgl. ferner Art. 15 Abs. 2 SBBG) erlassenen GAV
abzustellen. Nicht zur Anwendung gelangt dagegen die Bundespersonal-
verordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3); sie ist auf das Per-
sonal der Vorinstanz – welche für ihren Bereich stattdessen mit den Perso-
nalverbänden den GAV abgeschlossen hat – nicht anwendbar (vgl. Art. 6
Abs. 3 und Art. 37 f. BPV; statt vieler Urteil des BVGer A-3317/2018 vom
29. Mai 2019 E. 4.2).
3.2 Gemäss den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist bei
Fehlen besonderer Übergangsbestimmungen in der Regel dasjenige
Recht massgebend, das im Zeitpunkt der Verwirklichung des streitigen
Sachverhalts Geltung hat. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die
Rechtmässigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts daher grundsätz-
lich anhand der bei dessen Ergehen geltenden Rechtslage (vgl. BGE 129
II 497 E. 5.3.2 m.w.H., Urteil des BVGer A-5333/2013 vom 19. Dezember
2013 E. 3).
Am 1. Januar 2015 ist der neue GAV vom 9. Dezember 2014 (nachfolgend:
GAV SBB 2015) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung ist nach
diesem Zeitpunkt ergangen. Es sind daher grundsätzlich die Bestimmun-
gen des GAV SBB 2015 zur Anwendung zu bringen (der zwischenzeitlich
am 1. Mai 2019 in Kraft getretene GAV SBB 2019 vom 26. November 2018
ist auf die vorliegende Verfügung nicht anwendbar, vgl. dazu Urteil BVGer
A-3317/2018 vom 29. Mai 2019 E. 4.2). Sachverhalte, die sich vor dem
1. Januar 2015 verwirklicht haben, sind allerdings nach Massgabe des da-
mals gültigen GAV vom 21. Dezember 2010 (nachfolgend: GAV SBB 2011)
zu würdigen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteile des BVGer A-
6435/2012 vom 23. Juni 2016 E. 3.2.2, A-2849/2014 vom 28. Oktober
2014 E. 5.2 und A-531/2014 vom 17. September 2014 E. 3.2.2). Die
Bestimmungen des GAV SBB 2015 und des GAV SBB 2011 haben indes
vorliegend ohnehin keine entscheidrelevanten Änderungen erfahren. Die
Frage der intertemporalrechtlichen Abgrenzung braucht daher nicht ab-
schliessend geklärt zu werden. Die Rechtmässigkeit der Verfügung wird im
Folgenden ausschliesslich anhand des GAV SBB 2015 dargelegt.
A-682/2019
Seite 9
4.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe es im Vorfeld der Unter-
zeichnung des Arbeitsvertrags vom (...) 2014 unterlassen, sie über ihre An-
stellungsdauer von über zehn Jahren und den damit verbundenen An-
spruch auf eine Berufsinvalidenrente gemäss Art. 40 ff. des Vorsorgereg-
lements der Pensionskasse SBB (abrufbar unter service/downloads >, zuletzt besucht am 20. September 2019) zu informie-
ren. Ferner sei sie von der Vorinstanz auch nicht darauf aufmerksam ge-
macht worden, dass sie mit der Einwilligung in die befristete Anstellung ih-
ren Anspruch auf Beschäftigungsgarantie, welcher ihr bei einem Übertritt
ins AMC zugestanden hätte, verliere. Sie sieht darin eine Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben. Dies
habe dazu geführt, dass sie sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Ar-
beitsvertrags insbesondere in einem Irrtum über ihre Anstellungsdauer be-
funden habe. Hätte sie damals davon Kenntnis gehabt, so hätte sie den
Arbeitsvertrag nicht unterschrieben, sondern stattdessen ihren Anspruch
auf eine Berufsinvalidenrente geltend gemacht. Sofern die Vorinstanz
Kenntnis über die Anstellungsdauer gehabt habe, ohne sie jedoch darüber
zu informieren, erfülle sie überdies den Tatbestand der absichtlichen Täu-
schung. Aus diesen Gründen werde der Arbeitsvertrag vom (...) 2014 als
ungültig erachtet, weshalb er ex tunc aufzuheben sei. Stattdessen sei sie
gestützt auf den Arbeitsvertrag vom (...) 2011 weiterzubeschäftigen.
4.1 Nach Auffassung der Vorinstanz ist der Arbeitsvertrag vom (...) 2014
rechtsgültig zustande gekommen. Es sei in keiner Art und Weise belegt,
dass der Beschwerdeführerin entscheidrelevante Informationen vorenthal-
ten worden seien. Die Anstellungsdauer sei beiden Parteien im Zeitpunkt
der Vertragsunterzeichnung bekannt gewesen. Über die Möglichkeit eines
Übertritts ins AMC sei die Beschwerdeführerin zudem eingehend informiert
worden, wobei sie diese Alternative jedoch entschieden abgelehnt habe.
Soweit sie nun behaupte, nicht gewusst zu haben, dass sie durch Unter-
zeichnung des Vertrags ihren Anspruch auf Weiterbeschäftigung bzw. auf
Übertritt ins AMC verlieren würde, sei dies nicht glaubhaft.
4.2
4.2.1 Die Parteien haben in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 ff.
VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
A-682/2019
Seite 10
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf recht-
liches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1).
Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über
den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise
über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orien-
tiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4).
4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt nach vorherrschender Auf-
fassung für förmliche Verfahren, die in individuell-konkrete Hoheitsakte
münden (Urteil des BGer 2P.104/2004 vom 14. März 2005 E. 4.4; MICHELE
ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 138; WALD-
MANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 29 Rz. 34 und 38 m.w.H.).
Zwar ist das Gemeinwesen, selbst wenn es vertraglich oder privatrechtlich
handelt, an die grundrechtlichen Schranken und an die Gebote rechtsstaat-
lichen Handelns gebunden (Art. 5 BV; BGE 127 I 84 E. 4c m.H.). Wo es
aber nach den einschlägigen Vorschriften zulässigerweise als Vertrags-
partner auftritt und Rechtsbeziehungen in den Formen des Vertrages ord-
net, besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich
kein Anspruch des (privaten) Vertragspartners auf vorheriges rechtliches
Gehör vor vertragsändernden oder -auflösenden Erklärungen des Gemein-
wesens (Urteil des BGer 2P.104/2004 vom 14. März 2005 E. 4.4; WALD-
MANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 Rz. 39). Einzig im Vorfeld der Auflösung eines
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hat das Bundesgericht einen Ge-
hörsanspruch bejaht. Es hielt fest, dass bei öffentlich-rechtlichen Dienst-
verhältnissen, deren Inhalt durch das Gemeinwesen selber hoheitlich nor-
miert wird und die gleichzeitig formell als Vertragsverhältnis ausgestaltet
werden, eine besondere Sach- und Interessenlage besteht. Das Gemein-
wesen tritt hier, trotz der an sich vertraglichen Grundlage des Dienstver-
hältnisses als Hoheitsträger auf. Zugleich kann die unfreiwillige Beendi-
gung des Dienstverhältnisses durch eine Kündigungserklärung des Ge-
meinwesens, auch wenn sie formell als nicht hoheitliche Ausübung eines
Gestaltungsrechts erscheint, in existenzielle Interessen des privaten Ver-
tragspartners eingreifen. Dementsprechend hat das Gemeinwesen den
A-682/2019
Seite 11
von einer Kündigungserklärung Betroffenen vorher anzuhören (Urteil des
BGer 2P.104/2004 vom 14. März 2005 E. 4.5).
Ob dasselbe auch im Vorfeld eines Vertragsabschlusses Geltung bean-
sprucht, ist fraglich, braucht aber im vorliegenden Fall nicht abschliessend
geklärt zu werden. Denn selbst wenn ein Gehörsanspruch eines privaten
Vertragspartners gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV zu bejahen wäre, kann sich
die Beschwerdeführerin, soweit sie eine Verletzung der Aufklärungspflicht
über die für sie vertragswesentliche Anstellungsdauer und den damit ver-
bundenen Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente geltend macht, vorlie-
gend nicht darauf berufen. Zwar garantiert auch das rechtliche Gehör im
Rahmen des Rechts auf Orientierung (verfahrensrechtliche) Informations-
ansprüche, dies mit dem Zweck, die Wahrnehmung des Äusserungsrechts
als Mittel zur Sachaufklärung zu gewähren (vgl. E. 4.2.1). Was die Be-
schwerdeführerin – unter anderem – unter dem Titel rechtliches Gehör vor-
bringt, zielt indes vielmehr auf die Frage der Verletzung vorvertraglicher,
sich aus Treu und Glauben ergebender Aufklärungspflichten (vgl. E. 4.3.1
f.). Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist nachfolgend zu prüfen.
4.3
4.3.1 Verwaltungsrechtliche Verträge entstehen durch übereinstimmende
Willenserklärungen der Parteien, wobei die Vorschriften des Bundesgeset-
zes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zi-
vilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) als subsidi-
äres öffentliches Recht analog Anwendung finden (TSCHANNEN/ZIM-
MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 34 Rz. 1;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 1342). Bereits vor Vertragsschluss kann es indes zu rechtlich relevan-
ten Beziehungen zwischen Arbeitgeber und potentiellem Arbeitnehmer
kommen. Der Eintritt in die Vertragsverhandlungen begründet unter den
Beteiligten erhöhte Sorgfalts- und Rücksichtspflichten. Das Verhandlungs-
verhältnis ist ein Rechtsverhältnis, das die Verhandlungspartner zu einem
Verhalten nach Treu und Glauben verpflichtet (FRANK VISCHER, Der Ar-
beitsvertrag, 3. Aufl., Basel 2005, S. 68; MANFRED REHBINDER, Schweize-
risches Arbeitsrecht, 15. Aufl., Bern 2002, Rz. 62).
4.3.2 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich im Rahmen
der Vertragsverhandlungen insbesondere die Aufklärungspflicht gegen-
über dem Verhandlungspartner in Bezug auf erhebliche Tatsachen, welche
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Seite 12
dieser nicht kennt und nicht zu kennen verpflichtet ist, die aber seinen Ent-
scheid über den Vertragsabschluss oder dessen Bedingungen beeinflus-
sen können (STREIFF/VON KAENEL, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu
Art. 319−362 OR, 7. Aufl., 2012, Nr. 14 zu Art. 320). Diese Pflicht wird aus
der Rechtsfigur der "culpa in contrahendo" abgeleitet und muss insbeson-
dere dann umso mehr gelten, wenn zwischen den betroffenen Parteien –
wie vorliegend – bereits eine vertragliche Beziehung besteht. Bei entspre-
chenden Pflichtverletzungen ergeben sich daraus Schadenersatzansprü-
che. Ist der Vertrag geschlossen worden, jedoch mit einem Mangel behaf-
tet, gelangen die Regeln über die Willensmängel (Irrtum, absichtliche Täu-
schung, Drohung) gemäss Art. 23 ff. OR zur Anwendung (ERNST KRAMER,
in: Berner Kommentar, Inhalt des Vertrags, Art. 19-22 OR, 1991, Art. 22 Rz.
39; CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil,
2. Aufl., 2014, Rz. 1562; MARGRIT WEBER-SCHERRER, Rechtliche Aspekte
der Information zwischen den Arbeitsvertragsparteien, 1999, S. 74).
4.3.3 Wie erwähnt beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Unverbind-
lichkeit des Arbeitsvertrags vom (...) 2014 und verlangt dessen Aufhebung
ex tunc. Es gilt somit nach dem vorstehend Gesagten zu prüfen, ob der
Vertrag aufgrund eines Willensmangels aufzuheben ist. Zur Beurteilung
dieser Frage sind sinngemäss die Bestimmungen des OR heranzuziehen,
nachdem weder der GAV SBB 2015 noch das BPG Bestimmungen bezüg-
lich Willensmängeln bei verwaltungsrechtlichen Verträgen enthalten (vgl.
Art. 6 Abs. 2 BPG; BGE 132 II 161 E. 3.1 m.w.H.; TSCHANNEN/ZIM-
MERLI/MÜLLER, a.a.O., § 35 Rz. 10; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 1356).
4.3.4 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass sie sich im
Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung in einem Irrtum über ihre tatsächli-
che Anstellungsdauer und den damit verbundenen Anspruch auf eine
Berufsinvalidenrente befunden habe.
4.3.4.1 Gemäss Art. 23 OR ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der
sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Ein we-
sentlicher Irrtum ist der so genannte Grundlagenirrtum. Auf einen solchen
kann sich die Partei gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR berufen, die sich über
einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für sie notwendige Vertrags-
grundlage war (subjektive Wesentlichkeit) und den sie zudem nach Treu
und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Ver-
trages betrachten durfte (objektive Wesentlichkeit) (ALFRED KOLLER, in:
Theo Guhl (Hrsg.), Das Obligationenrecht, 9. Aufl., 2000, § 16 N 10).
A-682/2019
Seite 13
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin führt ein Grundla-
genirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR grundsätzlich nicht zu einer Auflö-
sung des Arbeitsverhältnisses ex tunc, d.h. dem Vertrag geht nicht von An-
fang an jede Wirkung ab (vgl. Art. 320 Abs. 3 OR). Für die gegenseitigen
Ansprüche und Verpflichtungen wird folglich die Gültigkeit des Vertrages
bis zu dessen Aufhebung fingiert (Urteil des BGer 8C_649/2012 vom
14. Dezember 2012 E. 8.3.1; STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N8 f. zu Art. 320
OR; MANFRED REHBINDER, a.a.O., Rz. 84 ff.). Die Wirkungen der Ungültig-
keit werden mit anderen Worten auf den Moment der Anrufung des Ungül-
tigkeitsgrundes bezogen (Auflösung ex nunc), vorausgesetzt die Ungültig-
keit wird binnen Jahresfrist seit Entdeckung des Mangels geltend gemacht.
Unterbleibt eine solche Erklärung, gilt der Vertrag als genehmigt (vgl.
Art. 31 Abs. 1 und 2 OR). Ein Vertrag wird indes nicht nur dann genehmigt,
wenn die irrende Partei die einjährige Anfechtungsfrist von Art. 31 Abs. 1
OR unbenutzt ablaufen lässt, sondern auch dann, wenn sie innerhalb die-
ser Frist der Gegenpartei zu erkennen gibt, dass sie den Vertrag halten will.
Diese Äusserung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Eine kon-
kludente Genehmigung liegt etwa vor, wenn die irrende Partei in Kenntnis
des Irrtums die Erfüllung des Vertrages verlangt, die empfangene Sache
verbraucht oder veräussert, die eigene Leistung vorbehaltlos und freiwillig
erbringt oder Ansprüche aus Sachgewährleistung geltend macht (vgl. BGE
127 III 83 E. 1b; Urteile des BGer 4A.398/2018 vom 25. Februar 2019
E. 4.1 m.w.H., 4C.296/2000 vom 22. Dezember 2000 E. 3b; INGEBORG
SCHWENZER, in: Honsell/Vogt/Wiegand (Hrsg.), Basler Kommentar, Obliga-
tionenrecht I, 6. Aufl., 2015, N. 17 zu Art. 31 OR).
4.3.4.2 Ob die Beschwerdeführerin vorliegend tatsächlich in einer irrigen
Vorstellung über den Sachverhalt den Vertrag vom (...) 2014 unterzeich-
nete – was die Vorinstanz bestreitet – kann dahingestellt bleiben. Die Vo-
raussetzungen für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge eines
Grundlagenirrtums sind ohnehin nicht erfüllt. Die Berufung auf einen
Grundlagenirrtum scheitert vorliegend bereits an der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin mit einem "Leistungsbegehren" vom 23. August 2018
an die Vorinstanz den Arbeitsvertrag vom (...) 2014 konkludent genehmigt
hat. In diesem Schreiben beantragte sie die Feststellung, dass ihr auf fünf
Jahre befristetes Anstellungsverhältnis gestützt auf den Arbeitsvertrag vom
(...) 2014 von Gesetzes wegen als unbefristet gelte und dass die Anpas-
sung ihres ehemaligen unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit einem befris-
teten Arbeitsvertrag nicht GAV-konform gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt
hatte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bereits sichere
Kenntnis von ihrem geltend gemachten Irrtum. So führt sie aus, es sei ihr
A-682/2019
Seite 14
im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags am (...) 2014 nicht klar ge-
wesen, dass sie aufgrund ihrer tatsächlichen Anstellungsdauer Rentenan-
sprüche gegenüber der Pensionskasse der SBB geltend machen könne.
Erst am 26. Januar 2017 habe sie im Zusammenhang mit der Ausrichtung
einer Treueprämie erfahren, dass die Berechnung ihrer Anstellungsjahre
mit dem Eintritt per (…) 1986 beginne und nicht – wie sie angenommen
habe – mit ihrem Wiedereintritt per (…) 2012. Am 30. September 2017
habe sie sich sodann an den SEV gewandt, mit der Bitte um eine entspre-
chende Abklärung ihrer Ansprüche, wodurch ihr schliesslich der Irrtum be-
wusst geworden sei. Anschliessend habe sie sich mehrfach an ihren Vor-
gesetzten gewandt und schliesslich mit Schreiben vom 23. August 2018
ein Leistungsbegehren gestellt.
Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin nach Entdeckung des Irr-
tums mit ihrem "Leistungsbegehren" an die Vorinstanz eine über die ver-
einbarte Frist von fünf Jahren hinausgehende Weiterbeschäftigung ge-
stützt auf den Arbeitsvertrag vom (...) 2014 verlangt und damit konkludent
zum Ausdruck gebracht hat, dass sie am genannten Vertrag auch künftig
festhalten will. Dass sie den Vertrag aufgrund eines Mangels im Konsens
aufheben wolle, geht aus dem Schreiben vom 23. August 2018 nicht her-
vor. Vielmehr nahm sie darin einen Rechtsstandpunkt ein, welcher einen
gültig zustandegekommenen Vertrag – frei von Willensmängeln – gerade
voraussetzt. Damit hat sich die rechtskundig vertretene Beschwerdeführe-
rin die ihr bekannten Umstände, die den Vertragsabschluss infrage stellen
könnten, im Sinne einer Genehmigung entgegen halten zu lassen, womit
die nachträgliche Berufung auf einen Irrtum über ihre Anstellungsdauer und
den damit verbundenen allfälligen Rentenanspruch ausgeschlossen ist.
4.3.4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf einen weiteren Irr-
tum. So sei sie nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie mit der Einwilli-
gung in die befristete Anstellung ihren Anspruch auf Weiterbeschäftigung
verliere. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, dass sie nach Ablauf der
fünfjährigen Anstellung doch noch ins AMC übertreten könne.
Dass die Beschwerdeführerin den Vertrag in sicherer Kenntnis dieses Irr-
tums genehmigt hat, lässt sich nicht nachweisen. So oder anders handelt
es sich dabei um einen unwesentlichen Rechtsirrtum. Ein Irrtum über die
Rechtslage gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als unwe-
sentlicher Irrtum im Beweggrund, wenn er bloss die rechtlichen Nebenfol-
gen des geschlossenen Vertrags betrifft (vgl. Urteil des BGer 4A_228/2007
vom 1. Oktober 2007 E. 2, BGE 118 II 58 E. 3b). So verhält es sich auch
A-682/2019
Seite 15
im vorliegenden Fall. Ein Übertritt in das für die berufliche Neuorientierung
geschaffene AMC findet ausschliesslich dann statt, sofern nicht sofort eine
zumutbare Lösung gefunden wird (vgl. Ziff. 162 Abs. 1 GAV SBB 2015).
Für die Beschwerdeführerin kam ein solcher Übertritt ins AMC nach eige-
nen Angaben nicht in Frage. Stattdessen entschied sie sich für eine auf
fünf Jahre befristete Stelle. Soweit sie nun geltend macht, nicht gewusst zu
haben, dass sie mit der befristeten Anstellung ihren Anspruch auf Weiter-
beschäftigung bzw. auf Übertritt ins AMC verlieren würde, verkannte sie die
Rechtslage, die sich bei Abschluss des befristeten Vertrags ergibt und
nahm fälschlicherweise an, dass sie nach Ablauf der fünf Jahre doch noch
ins AMC übertreten könne. Der Irrtum betraf mithin ausschliesslich die Wir-
kungen des Vertrags. Da die Beschwerdeführerin nie ins AMC übergetre-
ten ist, sondern stattdessen eine befristete Stelle angetreten hat, durfte die
Vorinstanz davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführerin über die
Wirkungen des befristeten Vertrags, insbesondere des Verlusts der Mög-
lichkeit, ins AMC übertreten zu können, im Klaren war. Somit kann sich die
Beschwerdeführerin für die Unverbindlichkeit des Vertrags nicht auf den
Irrtum über diesen Umstand berufen.
4.3.5 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Vorinstanz
habe sie absichtlich über ihre tatsächliche Anstellungsdauer getäuscht.
4.3.5.1 Der Tatbestand der absichtlichen Täuschung setzt einerseits vo-
raus, dass der eine Vertragspartner – durch positives Verhalten oder durch
Schweigen – absichtlich getäuscht hat, und andererseits, dass der andere
Vertragspartner durch die Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet wor-
den ist (BGE 136 III 528 E. 3.4.2 und 132 II 161 E. 4.1). Die Beweislast für
die Voraussetzungen der absichtlichen Täuschung trägt der Getäuschte
(zum Ganzen Urteil BGer 4A_533/2013 vom 27. März 2014 E. 3.1; INGE-
BORG SCHWENZER, a.a.O., Rz. 3 ff. zu Art. 28 OR; zur Beweislast vgl. auch
oben E. 2.2).
4.3.5.2 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass sich die Beschwerde-
führerin vor Vertragsabschluss bei der Vorinstanz nicht nach ihrer tatsäch-
lichen Anstellungsdauer erkundigt hat. Eine aktive Täuschung der Be-
schwerdeführerin durch die Vorinstanz scheidet daher aus und es kommt
nur eine absichtliche Täuschung durch Schweigen in Frage. Dies setzt
voraus, dass der Täuschende Kenntnis vom Irrtum seines Vertragspartners
und die Möglichkeit und Pflicht hat, diesen durch Aufklärung zu beheben.
A-682/2019
Seite 16
Unterlässt er dies bewusst und beabsichtigt damit, den andern zum Ver-
tragsabschluss zu bewegen, handelt er in Täuschungsabsicht (MARGRIT
WEBER-SCHERRER, a.a.O., S. 160).
4.3.5.3 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend,
die Vorinstanz habe sie absichtlich nicht auf ihre tatsächliche Anstellungs-
dauer aufmerksam gemacht, mit dem Ziel, ihr die Ansprüche gegenüber
der Pensionskasse SBB vorzuenthalten. Demgegenüber erklärt die
Vorinstanz, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Vertragsun-
terzeichnung über ihre Anstellungsdauer bewusst gewesen sei. Es kann
hier ebenfalls offengelassen werden, ob sich die Beschwerdeführerin tat-
sächlich in einem Irrtum befunden hat. Selbst wenn davon ausgegangen
wird, kann der Vorinstanz jedenfalls nicht nachgewiesen werden, dass sie
sich des Irrtums tatsächlich bewusst gewesen ist. Ebenso wenig ist erstellt,
dass sie mit dem Willen gehandelt hat, bei der Beschwerdeführerin den
behaupteten Irrtum über die Anstellungsdauer bestehen zu lassen, um sie
so zum Vertragsabschluss zu verleiten. Art. 4 Abs. 2 Bst. a BPG und Art.
19 Abs. 1 BPG gebieten, alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten zur
Weiterbeschäftigung auszuschöpfen, bevor eine angestellte Person ohne
ihr Verschulden entlassen wird. Daraus, dass sich die Vorinstanz dement-
sprechend um Anschlusslösungen im Sinne einer Weiterbeschäftigung ge-
kümmert und dabei – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – die Möglich-
keit, bei einem Austritt eine Berufsinvalidenrente beantragen zu können,
noch nicht zur Sprache gebracht hat, kann nicht der Schluss gezogen wer-
den, sie habe der Beschwerdeführerin ihre Ansprüche gegenüber der Pen-
sionskasse SBB entziehen und sie deshalb absichtlich zu einem Vertrags-
abschluss verleiten wollen. Nach dem Gesagten lässt sich somit keine Täu-
schungsabsicht ausmachen.
4.4 Zusammengefasst erweist sich der Arbeitsvertrag vom (...) 2014 folg-
lich als gültig. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des genann-
ten Vertrags und die Weiterbeschäftigung auf der Grundlage des Arbeits-
vertrags vom (...) 2011 beantragt, ist ihre Beschwerde daher abzuweisen.
5.
Fraglich kann deshalb nur noch sein, ob die fünfjährige Befristung des Ar-
beitsvertrags zulässig war.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, eine befristete
Anstellung mit einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren gelte nach
A-682/2019
Seite 17
den anwendbaren Bestimmungen des GAV SBB und des BPG als unbe-
fristet. Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass
das ursprüngliche Vertragsangebot auf drei Jahre befristet gewesen sei.
Auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin sei die Befristung je-
doch auf fünf Jahre verlängert worden. Zwar würden sowohl das BPG als
auch der GAV SBB eine Befristung von höchstens drei Jahren erlauben.
Wenn ein Arbeitnehmer jedoch ausdrücklich eine längere Befristung wün-
sche, sei eine solche Vereinbarung zulässig. In Anbetracht der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um einen auf fünf Jahre be-
fristeten Arbeitsvertrag gebeten habe, sei das Vorbringen der Beschwerde-
führerin zudem rechtsmissbräuchlich.
5.2 Um ein flexibles Personalmanagement zu ermöglichen, kann der Ar-
beitsvertrag eine Befristung der Anstellungsdauer beinhalten. Anders als
das OR begrenzen das BPG und der GAV SBB 2015 eine solche Befris-
tung des Arbeitsverhältnisses auf längstens drei Jahre (vgl. Art. 9 Abs. 1
BPG und Ziff. 19 Abs. 2 GAV SBB 2015). Diese gesetzliche Höchstdauer
kann weder durch Vertrag noch durch Verfügung durchbrochen werden
(vgl. PETER HELBLING, in: Wolfgang Portmann/Felix Uhlmann [Hrsg.],
Handkommentar Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, Art. 9 Rz. 15). Dau-
ert das Arbeitsverhältnis länger als drei Jahre, so gilt es als unbefristet (vgl.
Art. 9 Abs. 1 BPG und Ziff. 19 Abs. 2 GAV SBB 2015). Gemäss ausdrück-
licher Regelung in Ziff. 2 Abs. 2 GAV SBB gelten die normativen Bestim-
mungen des GAV SBB zwingend und dürfen nicht zuungunsten des Per-
sonals verändert werden. Ein Abweichen davon ist somit e contrario aus-
schliesslich zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erlaubt.
5.3 Der vorliegende Arbeitsvertrag vom (...) 2014 sieht eine Befristung von
fünf Jahren vor und verstösst damit gegen die in Art. 9 Abs. 1 BPG bzw.
Ziff. 19 Abs. 2 GAV SBB 2015 zwingend vorgesehene Maximalbefristung
von drei Jahren. Soweit die Vorinstanz nun vorbringt, dass die Befristung
auf fünf Jahre auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin und so-
mit zu ihren Gunsten vereinbart worden sei, so übersieht sie, dass damit
keineswegs nur Vorteile für die Beschwerdeführerin verbunden sind. Ein
Nachteil besteht namentlich darin, dass beide Parteien während der Ver-
tragsdauer gebunden sind und das Arbeitsverhältnis ausschliesslich bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes, der eine fristlose Kündigung rechtfer-
tigt, beenden können (vgl. Art. 10 Abs. 4 BPG und Ziff. 177 Abs. 1 GAV
SBB 2015). Überdies gelten etwa die Kündigungssperrfristen des Art. 336c
OR (i.V.m. Ziff. 1 Abs. 3 GAV SBB 2015 und Art. 6 Abs. 2 BPG) nur im
unbefristeten Arbeitsverhältnis. Ferner kommt den Arbeitnehmerinnen und
A-682/2019
Seite 18
Arbeitnehmern, deren unbefristete Stelle aufgehoben wird, die Möglichkeit
zur beruflichen Neuorientierung zugute (Ziff. 162 ff. GAV SBB 2015). Mit
der vorgeschriebenen Höchstdauer beabsichtigte der Gesetzgeber die
nachteilige Situation, in welcher sich eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit-
nehmer mit einem befristeten Arbeitsverhältnis befindet, auf drei Jahre zu
begrenzen (vgl. PETER HELBLING, a.a.O., Art. 9 Rz. 25 ff). Da folglich eine
längere Befristung immer auch mit Nachteilen behaftet ist, ist eine solche
über die gesetzliche Höchstdauer von drei Jahren hinaus nicht zulässig.
Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin gilt damit gemäss Art. 9
Abs. 1 BPG bzw. Ziff. 19 Abs. 2 GAV SBB 2015 als unbefristet. Diese ge-
setzliche Fiktion tritt unabhängig vom Willen der Parteien ein (Urteil des
BVGer A-4825/2011 vom 19. November 2012 E. 7.7).
5.3.1 Soweit die Vorinstanz schliesslich geltend macht, dass die Berufung
auf die Ungültigkeit der Befristung rechtsmissbräuchlich sei, so kann ihr in
Anbetracht der zwingenden Natur der Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 BPG
bzw. Ziff. 19 Abs. 2 GAV SBB 2015 nicht gefolgt werden. Zwar erblickt die
Rechtsprechung einen Rechtsmissbrauch in der Geltendmachung eines
Rechts, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und
dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht (vgl. BGE 129 III
493 E. 5.1; 125 III 257 E. 2a). Indessen ist im Widerspruch zwischen der
Zustimmung zu einer Vereinbarung und der nachträglichen Geltendma-
chung ihrer Ungültigkeit unter Berufung auf zwingendes Recht nur dann
ein Rechtsmissbrauch zu erblicken, wenn zusätzliche besondere Um-
stände gegeben sind. Ansonsten käme dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeit-
nehmerin der mit der zwingenden Gesetzesbestimmung gewährte Schutz
nicht zuteil (BGE 126 III 337 E. 7, BGE 110 II 168 E. 3c). Irgendwelche
besondere Umstände, welche das Verhalten der Beschwerdeführerin als
rechtsmissbräuchlich erscheinen liessen, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Auch wenn die Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz geltend macht –
selbst um eine Befristung von fünf Jahren gebeten hat, so war sie in Un-
kenntnis darüber, dass die Vereinbarung gegen zwingendes Recht
verstösst. Vor diesem Hintergrund kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie
berufe sich rechtmissbräuchlich auf die Unzulässigkeit der Befristung.
5.4 Zusammengefasst erweist sich die mit Arbeitsvertrag vom (...) 2014
vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses auf fünf Jahre als unzuläs-
sig. Das Arbeitsverhältnis gilt folglich von Gesetzes wegen als unbefristet.
Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wer-
den kann (vgl. E. 1.3). Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom
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Seite 19
22. Januar 2019 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass das Arbeits-
verhältnis mit der Vorinstanz gestützt auf den Vertrag vom (...) 2014 unbe-
fristet weiterbesteht.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang können die weiteren Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, namentlich die geltend gemachte Diskriminierung aus
gesundheitlichen und altersbedingten Gründen sowie eine allfällige ver-
steckte Kündigung, offenbleiben.
7.
Es bleibt über die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren und
allfällige Parteientschädigungen zu entscheiden.
7.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen vor Bun-
desverwaltungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34
Abs. 2 BPG). Davon ist vorliegend nicht abzuweichen. Es sind daher keine
Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Arbeitnehmern, die vom SEV vertre-
ten werden, wird praxisgemäss eine Parteientschädigung zugesprochen
(vgl. Urteile des BVGer A-6583/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 9, A-
656/2016 vom 14. September 2016 E. 11.1, A-7670/2015 vom 17. März
2016 E. 6.2, A-1063/2014 vom 25. März 2015 E. 5). Eine Kostennote
wurde nicht eingereicht, weshalb die Parteientschädigung von Amtes we-
gen festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die vom SEV vertretene
Beschwerdeführerin obsiegt in Bezug auf ihr Eventualbegehren um Wei-
terbeschäftigung gestützt auf den Vertrag vom (...) 2014. Die leicht ge-
kürzte Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 2 VGKE) wird in Anbetracht des
mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das Beschwerdeverfahren
auf Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen; vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE) festgelegt. Sie ist
von der Vorinstanz zu tragen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
A-682/2019
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit da-
rauf eingetreten wird. Der Entscheid der Vorinstanz vom 22. Januar 2019
wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis
der Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz gestützt auf den Arbeitsvertrag
vom (...) 2014 unbefristet weiterbesteht.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Pascale Schlosser
A-682/2019
Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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