B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6828/2015
Ur t e i l vom 4 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst,
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz,
Gegenstand
Berufliche Vorsorge, Beiträge des Arbeitgebers an die Auf-
fangeinrichtung BVG.
A-6828/2015
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber) führt in (Ort) als eidg. dipl. Zahnarzt
eine Einzelfirma.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 ordnete die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG) den rückwirkenden zwangs-
weisen Anschluss des Arbeitgebers per 1. Oktober 2010 an. Diese Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 1. Juli 2014 stellte die Auffangeinrichtung BVG dem Arbeitgeber Rech-
nung über einen Ausstand von insgesamt Fr. 15'503.55, der sich aus den
auflaufenden Beiträgen zusammensetzte. Für diesen Betrag erging am
1. August 2014 eine Zahlungserinnerung. Am 16. August 2014 mahnte die
Auffangeinrichtung BVG den Arbeitgeber und setzte androhungsgemäss
Mahnkosten in Höhe von Fr. 50.-- fest, da er die Rechnung bis dato noch
nicht beglichen hatte.
B.
Am 12. September 2014 leitete die Auffangeinrichtung BVG die Betreibung
gegen den Arbeitgeber über Fr. 15'653.55 nebst Zins zu 5 % ein (inkl. Be-
treibungs- und Mahnkosten von Fr. 150.--). Gegen den Zahlungsbefehl
vom 17. September 2014 erhob der Arbeitgeber am 6. Oktober 2014
Rechtsvorschlag.
Mit Schreiben vom 14. April 2015 lud die Auffangeinrichtung BVG den Ar-
beitgeber ein, seinen Rechtsvorschlag zu begründen, sich zur Forderung
zu äussern oder den Rechtsvorschlag zurückzuziehen. Der Arbeitgeber
liess sich daraufhin nicht vernehmen.
Mit den Schreiben vom 22. und 24. September 2015 informierte die Auf-
fangeinrichtung BVG das zuständige Betreibungsamt über Mutationen,
welche die Forderung um insgesamt Fr. 3'298.70 verminderten.
C.
Am 24. September 2015 erliess die Auffangeinrichtung BVG androhungs-
gemäss eine "Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtvorschlags", in
welcher sie aufgelaufene Beiträge in Höhe von Fr. 12'204.85 zuzüglich Ver-
zugszins von 5 % seit dem 26. August 2014, zuzüglich Verzugszins bis
zum 26. August 2014 von Fr. 334.50 sowie Mahn- und Inkassokosten von
Fr. 150.-- festsetzte (Ziff. I). Des Weiteren verfügte sie die Aufhebung des
Rechtsvorschlags im Betrag von Fr. 12'354.85 (Ziff. II) und auferlegte dem
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Arbeitgeber die Verfügungskosten von Fr. 450.-- (Ziff. III). Zur Begründung
machte die Auffangeinrichtung BVG geltend, der Arbeitgeber sei kraft der
Zwangsanschlussverfügung vom 1. Juni 2011 der Auffangeinrichtung BVG
angeschlossen worden und schulde dieser deshalb Beiträge während der
relevanten Beitragsjahre für alle zu versichernden beschäftigten Arbeitneh-
mer. Geschuldet seien die gesamten Beiträge, wobei die relevanten Bei-
tragssätze im Anhang zum Vorsorgeplan festgelegt seien. Im Übrigen ver-
weist die Auffangeinrichtung BVG auf die beigelegten Beitragsberechnun-
gen. Daraus ergebe sich ein Ausstand von Fr. 12'204.85, wobei die ge-
schuldeten Verzugszinsen im beigelegten Verzinsungsnachweis aufge-
schlüsselt seien. Auch die vorgenommene Mahnung und die Verwaltungs-
kosten im Zusammenhang mit der Betreibung und dem Zwangsanschluss
sowie die Kosten für allfällige verspätet gemeldete Mutationen seien dem
Arbeitgeber zu belasten. Der Rechtsvorschlag erweise sich somit als un-
begründet und sei aufzuheben.
D.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 erhob der Arbeitgeber (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom
24. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragt, die Auffangeinrichtung BVG habe seinem Begehren auf eine Be-
gleichung der Ausstände in zehn Raten stattzugeben.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2016 beantragt die Auffangeinrich-
tung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kosten-
folge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten sei. Es sei insgesamt korrekt gewesen, den Beschwerdeführer
zwangsweise anzuschliessen. Überdies bestreite der Beschwerdeführer
weder den Bestand noch die Höhe oder den Inhalt der in der Beitragsver-
fügung gestellten Forderung. Er beantrage vielmehr einzig einen Zahlungs-
aufschub.
F.
Infolge interner Reorganisation des Bundesverwaltungsgerichts ging das
vorliegende Verfahren per 1. Januar 2016 von der Abteilung III auf die Ab-
teilung I über.
G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
A-6828/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht
vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal
sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG
i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren
Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Er ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berech-
tigt.
1.3.
1.3.1. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil-
det, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden und
kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzie-
ren, nicht aber ausweiten. Einzig eine Präzisierung ist noch möglich. Fra-
gen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden
hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da andernfalls in die funktio-
nelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde. Die angefoch-
tene Verfügung bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfech-
tungsgegenstand (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2, BGE 133 II 35 E. 2 und BGE
131 V 164 E. 2.1; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.208, 2.213 und 2.218; SEETHA-
LER/PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 52 Rz. 38 ff.; zum Gan-
zen: Urteil des BVGer A-5127/2013 vom 13. März 2014 E. 1.4.1, mit wei-
teren Hinweisen).
Mit dem Beschwerdeantrag wird gleichzeitig der Streitgegenstand im Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt. Hierbei legt die be-
schwerdeführende Partei mit ihrem Begehren fest, in welche Richtung und
inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will (MOSER
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et al., a.a.O., Rz. 2.213). Beschwerdebegehren, die neue, in der angefoch-
tenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den
Streitgegenstand und sind – soweit sie nicht ausnahmsweise aus prozess-
ökonomischen Gründen zugelassen werden – unzulässig (SEETHA-
LER/PORTMANN, a.a.O., Art. 52 Rz. 38). In der angefochtenen Verfügung
festgelegte, jedoch in der Beschwerde vom Beschwerdeführer nicht bean-
standete Elemente dürfen auch von der Rechtsmittelbehörde nicht bzw.
nur ausnahmsweise, sofern ein enger Sachzusammenhang zum Streitge-
genstand besteht, überprüft werden (SEETHALER/PORTMANN, a.a.O.,
Art. 52 Rz. 43).
1.3.2. Anfechtungsgegenstand ist die Beitragsverfügung vom 24. Septem-
ber 2015. Streitgegenstand kann demnach nur sein, was in dieser Verfü-
gung geregelt wurde. Diese setzte aufgelaufene Beiträge in Höhe von
Fr. 12'204.85 zuzüglich Verzugszins von 5 % sowie Mahn- und Inkasso-
kosten fest (Ziff. I), verfügte die Aufhebung des Rechtsvorschlags im Be-
trag von Fr. 12'354.85 (Ziff. II) und auferlegte dem Beschwerdeführer die
Verfügungskosten (Ziff. III; vgl. Sachverhalt Bst. C).
Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer, die Auffangeinrichtung BVG
habe seinem Begehren auf eine Begleichung der Ausstände in zehn Raten
stattzugeben. Seine Einzelfirma sei derzeit in beträchtliche finanzielle
Schwierigkeiten geraten. Dieser Engpass werde zwar noch andauern, ins-
künftig werde er seine Sozialversicherungsbeiträge aber ohne Verzug be-
gleichen können. Mit einer Abzahlungsvereinbarung könnten die negativen
Folgen einer Pfändung abgewendet werden, weshalb das Gericht die Auf-
fangeinrichtung BVG darum ersuchen solle, zu einer einvernehmlichen Lö-
sung Hand zu bieten.
Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer somit we-
der den Bestand noch die Höhe oder den Inhalt der in der Beitragsverfü-
gung gestellten Forderung bestreitet. Da die in der angefochtenen Verfü-
gung festgelegten, jedoch vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten
Elemente vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft werden dürfen
(E. 1.3.1), gehören sie nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens. Überdies verlangt der Beschwerdeführer eine Begleichung der
Ausstände in zehn Raten. Da ein allfälliger Tilgungsplan nicht Gegenstand
der angefochtenen Beitragsverfügung bildet und Beschwerdebegehren,
welche neue Fragen aufwerfen, den Streitgegenstand überschreiten
(E. 1.3.1), kann die Frage nach einer Abzahlungsvereinbarung bzw. einem
Tilgungsplan nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Es
liegt letztlich im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz, ob und wie sie
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einen Tilgungsplan ausgestalten will; die Sache wird deshalb zur Prüfung
an die Vorinstanz überwiesen.
1.3.3. Insgesamt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Begehren
des Beschwerdeführers um Ratenzahlung ist zuständigkeitshalber an die
Vorinstanz zu überweisen.
1.4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens in Höhe von
Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden; der Restbetrag von Fr. 300.-- ist dem Be-
schwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstat-
ten.
Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Angelegenheit wird im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz überwiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdefüh-
rer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet; die restlichen Fr. 300.--
werden dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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