B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 14.10.2019
Abteilung I
A-6829/2017
Ur t e i l vom 1 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
1. X._______ AG, …,
2. A._______, …,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Michael Barrot und
Dr. iur. Florian S. Jörg, Rechtsanwälte, Bratschi AG,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-D).
A-6829/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 22. Juni 2016 reichte das Bundeszentralamt für Steuern der Bun-
desrepublik Deutschland, Bonn (nachfolgend: BZSt oder ersuchende Be-
hörde), gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 11. August 1971 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.913.62, nachfol-
gend: DBA-D) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend:
ESTV) ein Amtshilfegesuch ein. Das BZSt verlangte darin Informationen
über die Beteiligungsverhältnisse an der X._______ AG mit Sitz in (…), weil
diese für die Besteuerung der in Deutschland domizilierten Tochtergesell-
schaft Y._______ GmbH voraussichtlich erheblich seien.
A.b Bezüglich Sachverhalt führte das BZSt in seinem Ersuchen zusam-
mengefasst Folgendes aus:
Die Y._______ GmbH sei eine Tochtergesellschaft der X._______ AG.
Letztere habe sich nach Kenntnisstand der deutschen Behörden im Allein-
eigentum von B._______ befunden, der (…) 2013 verstorben sei. Festzu-
stellen sei, ob es bei der X._______ AG nach dem Tod des ehemaligen
Anteilseigners zu einem Anteilseignerwechsel gekommen sei. Laut Aus-
kunft der Y._______ GmbH habe eine Erbengemeinschaft zunächst die An-
teile erhalten. Weitere Auskünfte habe der Vertreter der Y._______ GmbH
nicht geben können oder wollen. Unterlagen hätten keine vorgelegt werden
können. Ein Anteilseignerwechsel habe Auswirkungen auf die vorgetrage-
nen Verluste zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer, die nach
deutschem Steuerrecht bei einem Anteilseignerwechsel zu kürzen seien.
A.c Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015
ersuchte das BZSt die ESTV um nachstehende Informationen:
– Ist die X._______ AG (CH) den Finanzbehörden bekannt?
– Geben Sie bitte – sofern verfügbar – die Namen der verantwortlichen Perso-
nen der X._______ AG an (z.B. Geschäftsführer, Mitglieder des Verwaltungs-
rats, Gesellschafter, Konzerngesellschaften).
– Mit wieviel Prozent sind die Anteilseigner (die Erbengemeinschaft des ehema-
ligen Anteilsinhabers B._______) an der X._______ AG beteiligt?
– Sofern die Erbengemeinschaft ihre Anteile veräussert hat: mit wieviel Prozent
sind die neuen Anteilseigner an der AG beteiligt?
– War bis (…) 2013 B._______ der alleinige Anteilseigner?
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Seite 3
– Liegen Treuhandverhältnisse vor? Sofern Treuhandverhältnisse vorliegen,
bitte ich um Mitteilung, wer die Treugeber sind.
– Sollte in den Folgejahren (ab 2016) eine Anteilsveräusserung von über 25%
aller Anteile stattfinden, wäre ich über eine Mitteilung dankbar.
– Bitte übermitteln Sie uns Kopien aller relevanten Dokumente in diesem Be-
reich. Falls benötigt, bitte angeben
– eventuelle Kaufverträge über den Erwerb von Anteilen an der
X._______ AG (ab 2013);
– gegebenenfalls Treuhandverträge.
B.
B.a Am 28. Juni 2016 verlangte die ESTV vom kantonalen Steueramt (…),
die vom BZSt ersuchten Informationen innerhalb von 14 Tagen zu edieren.
Dieser Aufforderung kam das Steueramt am 1. Juli 2016 nach. Dabei teilte
es u.a. mit, dass gemäss seiner Kenntnis nicht die Erbengemeinschaft,
sondern A._______, wohnhaft in Deutschland, einziger Aktionär der
X._______ AG gewesen sei. Dies ergebe sich aus einem Generalver-
sammlungsprotokoll vom (…) 2013 und einer entsprechenden Vollmacht.
Weiter lägen ihm keine Hinweise vor, dass die Erbengemeinschaft an der
X._______ AG beteiligt sei. Die Aktien würden weder in den Steuerunter-
lagen von B._______ und von den im Kanton (…) wohnhaften Mitgliedern
der Erbengemeinschaft noch im Testament, Tresoröffnungsprotokoll oder
den Erbteilungsverträgen erwähnt.
B.b Ebenfalls am 28. Juni 2016 ersuchte die ESTV die X._______ AG, ihr
die ersuchten Informationen innerhalb von 10 Kalendertagen zuzustellen
sowie die Y._______ GmbH über das Amtshilfeverfahren zu informieren
und aufzufordern, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Die
X._______ AG stellte der ESTV die ersuchten Informationen zu und teilte
mit, dass die Y._______ GmbH am 18. August 2016 über das Amtshilfever-
fahren informiert werden konnte.
C.
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die ESTV bean-
tragten die Erbengemeinschaft von B._______ sel. und die X._______ AG
mehrfach, die zu übermittelnden Informationen zu ergänzen. Am 22. De-
zember 2016 orientierte die ESTV letztmals über die beabsichtigte Infor-
mationsübermittlung, welche aufgrund der Ergänzungsanträge diverse frei-
willige Zusatzinformationen enthielt. Die Erbengemeinschaft erklärte am
28. Dezember 2016 ihre Zustimmung. Die X._______ AG, nunmehr an-
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waltlich vertreten, liess der ESTV innert erstreckter Frist eine Stellung-
nahme einreichen. Sie machte geltend, A._______ sei tatsächlich nie Akti-
onär der X._______ AG gewesen, weshalb dessen Name dem BZSt nicht
zu übermitteln sei.
D.
Mit Schlussverfügung vom 31. Oktober 2017 gab die ESTV dem Amtshil-
feersuchen des BZSt vom 22. Juni 2016 – mit Ausnahme der ersuchten
Informationen für das Steuerjahr 2016 – statt und ordnete die Übermittlung
der edierten Informationen, insbesondere auch bezüglich der allfälligen Ak-
tionärseigenschaft von A._______, an.
E.
Gegen diese Schlussverfügung erhoben die X._______ AG (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) und A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer),
beide vertreten durch dieselben Rechtsanwälte, mit einer gemeinsamen
Rechtsschrift am 30. November 2017 Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragen, die Schlussverfügung vom 31. Oktober 2017
sei aufzuheben und dem Amtshilfegesuch des BZSt vom 22. Juni 2016 sei
nur unter Weglassung der wahrheitswidrigen Ausführungen zur Aktionärs-
eigenschaft des Beschwerdeführers nachzukommen. Sie verlangen
konkret die Streichung der Antworten des Steueramtes zu den Fragen
Bst. c) und g) gemäss Dispositiv, soweit sie den Namen des Beschwerde-
führers enthalten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich
Mehrwertsteuerzuschlag, zulasten der Vorinstanz.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2018 verlangt die ESTV die kos-
tenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Stellungnahmen vom 21. Februar 2018 bzw. vom 27. Februar 2018
äussern sich die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz im Wesentli-
chen zum prozessualen Vorgehen der Vorinstanz und halten letztlich an
ihren vorgängigen Anträgen fest.
H.
Auf die detaillierten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – sofern
sie entscheidwesentlich sind – in den Erwägungen näher eingegangen.
A-6829/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BZSt vom
22. Juni 2016 gestützt auf das DBA-D zugrunde. Das Verfahren richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale
Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 672.5; Art. 1 Abs. 1 StAhiG und
Art. 24 StAhiG e contrario), soweit dem DBA-D nichts anderes zu entneh-
men ist (Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf
das DBA-D zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 bis 33 VGG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Be-
schwerdeführenden, die von der Vorinstanz als beschwerdeberechtigte
Personen qualifiziert wurden, sind als Adressaten der angefochtenen
Schlussverfügung und Personen, über die Daten übermittelt werden sollen,
zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 19 Abs. 2 StAhiG und Art. 48
VwVG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der
Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemes-
senheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG).
2.
2.1 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) verleiht den von einem zu treffenden Entscheid Betroffenen
verschiedene Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst diverse
Teilgehalte, so das Akteneinsichtsrecht, das Recht auf Informationen über
den Verfahrensausgang und das Recht auf einen begründeten Entscheid
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.80 ff.; PATRICK SUTTER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, 2008, Art. 29 N. 1 ff.; WALDMANN/BICKEL, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfah-
rensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 2 ff.). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör gebietet es als elementares Prinzip, dass Entscheide den direkt be-
troffenen Personen eröffnet werden (statt vieler: BGE 133 I 201 E. 2.1).
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Seite 6
2.2 Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, führen in der Re-
gel zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids (BGE 129 I 361 E. 2.1).
Nur wenn es sich um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen
grundlegende Parteirechte handelt, haben solche Gehörsverletzungen die
Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Be-
troffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw.
wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden
Verfahren teilzunehmen (BGE 137 I 273 E. 3.1, 136 III 571 E. 6.2, 129 I
361 E. 2.1, 122 I 97 E. 3a/aa; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1078 und 1111 ff. ).
Art. 38 VwVG hält fest, dass den Parteien aus einer mangelhaften Eröff-
nung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen darf. Rechtsprechungsge-
mäss kann sodann eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus-
sern, die – wie in Amtshilfeverfahren das Bundesverwaltungsgericht
(vgl. Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) – sowohl den Sachverhalt
wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 126 V 132 E. 2b, 125
V 371 E. 4c/aa; vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-6578/2014 und
A-6403/2014 vom 28. Oktober 2015 E. 3).
2.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet sind auch die amts-
hilfespezifischen Informations- und Mitwirkungsrechte nach Art. 14 ff. StA-
hiG. Gemäss Art. 14 Abs. 1 StAhiG informiert die ESTV die betroffene Per-
son über die wesentlichen Teile des Ersuchens. Sie informiert die weiteren
Personen, von deren Beschwerdeberechtigung sie nach Art. 19 Abs. 2
StAhiG ausgehen muss, über das Amtshilfeverfahren (Art. 14 Abs. 2
StAhiG). Ist eine Person nach Absatz 1 oder 2 (beschwerdeberechtigte
Person) im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinha-
berin oder den Informationsinhaber, diese Person aufzufordern, in der
Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen
(Art. 14 Abs. 3 StAhiG) oder sie informiert die Person nach Massgabe von
Art. 14 Abs. 4 StAhiG direkt, sofern die postalische Zustellung zulässig ist
oder die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich
zustimmt. Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden,
so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder
durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen und fordert sie
auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen (vgl. Art. 14
Abs. 5 StAhiG).
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Die rechtskonforme Eröffnung der Schlussverfügung an eine im Ausland
ansässige beschwerdeberechtigte Person erfolgt via Zustellung an die be-
vollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im
betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet die
ESTV die Schlussverfügung im Bundesblatt (Art. 17 Abs. 3 StAhiG).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich wiederholt mit Verletzungen
des rechtlichen Gehörs in Amtshilfeverfahren, insbesondere mit Eröff-
nungsfehlern, auseinandergesetzt.
2.4.1 Eine die Nichtigkeit der Schlussverfügung begründende schwerwie-
gende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat das Bundesverwaltungsge-
richt in Fällen bejaht, in denen eine nach dem Amtshilfegesuch im ersu-
chenden Staat steuerpflichtige und damit formell betroffene Person nicht
über das Amtshilfeverfahren informiert worden war (vgl. zum Ganzen:
Urteile des BVGer A-3764/2015 vom 15. September 2015 E. 2.3,
A-2433/2015 vom 9. Juli 2015 E. 3 und 5, A-7076/2014 vom 1. April 2015
E. 3.3, A-7401/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3). Ebenfalls qualifizierte es
eine Schlussverfügung als nichtig, die zwei formell nicht betroffenen, aber
dennoch beschwerdeberechtigten Personen, die sich nicht am Verfahren
beteiligt hatten, nicht eröffnet worden war (Urteil des BVGer A-8269/15 vom
29. August 2016 E. 6).
Ebenfalls von einer schwerwiegenden, die Teilnichtigkeit der Schlussverfü-
gung begründenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ging das Bundes-
verwaltungsgericht aus in einer Konstellation, in der Bankinformationen
über im Ausland ansässige, im ersuchenden Staat nicht steuerpflichtige
Gesellschaften übermittelt werden sollten, ohne dass die Gesellschaften
gesetzeskonform über das Amtshilfeverfahren informiert worden waren.
Zwar erfolgte die Eröffnung der Schlussverfügung durch Publikation im
Bundesblatt, das Gericht qualifizierte diese im konkreten Fall aber aufgrund
des subsidiären Charakters dieses Informationskanals als nicht rechtskon-
form. Zudem konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesell-
schaften, die sich nicht am Verfahren beteiligt hatten, auf die ein oder an-
dere Weise, namentlich aufgrund von Verbindungen zu den weiteren be-
troffenen Personen, über das Amtshilfeersuchen auf dem Laufenden wa-
ren (Urteil des BVGer A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 5.3.1 f mit Hinweis
auf das Urteil des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 8.3).
2.4.2 Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht eine schwerwie-
gende Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint in einem Fall, in dem
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Seite 8
Informationen über eine im Ausland ansässige Gesellschaft, deren eigene
Steuersituation nicht Gegenstand des Amtshilfeersuchens bildete, ausge-
tauscht werden sollten. Auch wenn die von der Gehörsverletzung be-
troffene Person von der ESTV nicht über das Amtshilfeersuchen in Kennt-
nis gesetzt worden war, betrachtete das Gericht den Verfahrensmangel als
im Laufe des Beschwerdeverfahrens geheilt. Entscheidend war, dass die
Gesellschaft offenbar dennoch Kenntnis vom Amtshilfeverfahren hatte, zu-
mal sie die Schlussverfügung innert der Beschwerdefrist anfocht und we-
der geltend gemacht noch aktenkundig war, dass ihr durch das fragliche
Vorgehen der Vorinstanz ein Nachteil erwachsen wäre (Urteil des BVGer
A-6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.1).
3.
3.1 Art. 27 DBA-D in der hier anwendbaren, am 21. Dezember 2011 in Kraft
getretenen Fassung (AS 2012 825 ff.), entspricht in seinem Wortlaut weit-
gehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-MA 2010).
Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA-D tauschen die zuständigen Behörden
der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die
zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset-
zung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Be-
zeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Länder, Kan-
tone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben wer-
den, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entspre-
chende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei wird der
Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA-D (persönlicher Geltungsbe-
reich) und Art. 2 DBA-D (sachlicher Geltungsbereich) eingeschränkt
(Art. 27 Abs. 1 Satz 2 DBA-D).
3.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts vo-
raussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat
notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort kor-
rekt zu besteuern (vgl. statt vieler: BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des
BVGer A-171/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.1, A-4353/2016 vom 27. Feb-
ruar 2017 E. 2.2.1).
3.2.1 Nach Ziff. 3 Bst. c des Protokolls zum DBA-D sind sich die Vertrags-
parteien in Bezug auf Art. 27 DBA-D einig darüber, «dass der Zweck der
Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin be-
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steht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbe-
langen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, ‹fishing
expeditions› zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheb-
lichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person un-
wahrscheinlich ist. […]»..
3.2.2 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersu-
chende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile
des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2, A-2468/2016 vom
19. Oktober 2016 E. 3.3.2). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beur-
teilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu über-
prüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Do-
kumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sach-
verhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländi-
schen Verfahren verwendet zu werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des
BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2; Urteile des BVGer
A-5066/2016 vom 17. Mai 2018 E. 2.3.2, A-3421/2016 vom 5. Juli 2017
E. 4.3.1, A-2766/2016 vom 18. April 2017 E. 3.3.1). Vor diesem Hinter-
grund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlang-
ten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» nur verweigern,
wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im
ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich er-
scheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3, BGE 142 II 161 E. 2.1.1). In letzterem
Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach Informationen,
welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen
und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (statt
vieler: Urteile des BVGer A-7956/2016 vom 8. November 2017 E. 3.3.2,
A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 2.2.2, je mit weiteren Hinweisen).
Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der
«fishing expeditions» stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeits-
prinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns
(vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zwingend zu berücksichtigen ist (statt vieler: Urteile
des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.5.1, A-38/2014 vom
1. April 2014 E. 2.2.1.2, A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.4).
3.3
3.3.1 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt (soweit hier interessierend) als be-
troffene Person diejenige Person, über die im Amtshilfeersuchen Informa-
tionen verlangt wird.
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Seite 10
3.3.2 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht vom
Ersuchen betroffen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der bis Ende
2016 gültig gewesenen Fassung dieser Vorschrift (AS 2013 231) unzuläs-
sig.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es in gewissen Konstel-
lationen unumgänglich ist, Informationen auch über Personen zu erteilen,
deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. So
hat das Bundesgericht den Begriff der betroffenen Person im Zusammen-
hang mit Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der erwähnten Fassung massgeblich da-
von abhängig gemacht, ob die ersuchten Informationen für die Steuer-
pflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich
erheblich sein können (BGE 141 II 436 E. 4.5). Solche Informationen sind
dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. Urteil des BVGer A-4992/2016
vom 29. November 2016 E. 4.2.1). Rechtsprechungsgemäss ist Art. 4
Abs. 3 StAhiG in der genannten Fassung bzw. der darin enthaltene Begriff
der von einem Ersuchen nicht betroffenen Person restriktiv zu handhaben
(vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.) und fallen unter diesen Begriff nur Perso-
nen, deren Namen rein zufällig in den zu übermittelnden Dokumenten auf-
tauchen («fruit d'un pur hasard»; Urteile des BVGer A-3791/2017 vom
5. Januar 2018 E. 5.2.2, A-4157/2016 vom 15. März 2017 E. 3.5.1.3).
3.3.3 Gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der seit 1. Januar 2017 in Kraft ste-
henden Fassung ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, wel-
che nicht betroffene Personen sind, unzulässig, «wenn diese Informatio-
nen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht
voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Perso-
nen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden
Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen». Der Gesetzge-
ber beabsichtigte mit dieser Bestimmung die bestehende Praxis der ESTV
zu verschriftlichen, wonach vor allem Personen geschützt werden sollen,
die zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen (BBl 2015
5585 ff., 5623; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3791/2017 vom
5. Januar 2018 E. 5.2.2, A-171/2017 vom 5. Juli 2017 E. 5.2, A-4353/2016
vom 27. Februar 2017 E. 5.1).
3.4 Mit dem Bundesbeschluss vom 18. Dezember 2015 über die Geneh-
migung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der
OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (nachfolgend:
Amtshilfeübereinkommen; AS 2016 5059) hat das StAhiG Änderungen er-
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Seite 11
fahren und enthält neu Regelungen zum Vollzug der Amtshilfe beim spon-
tanen Informationsaustausch (vgl. insbesondere 3. Kapitel, Art. 22a ff.). Die
Ausführungsbestimmungen dazu finden sich in der Verordnung über die
internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 23. November 2016 (StAhiV,
SR 651.11), insbesondere in den Artikeln 5 bis 14 StAhiV.
4.
Vorliegend ist vorab auf die Rüge der Beschwerdeführenden einzugehen,
wonach der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren in Verletzung
von Art. 14 StAhiG nicht korrekt über das Amtshilfeverfahren informiert wor-
den sei. Sie machen damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend (E. 2).
4.1 Wie sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, hat die ESTV den Be-
schwerdeführer vor Erlass der Schlussverfügung via Publikation im Bun-
desblatt am 11. Oktober 2016 aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldo-
mizil zu bezeichnen „um die Geltendmachung des rechtlichen Gehörs zu
ermöglichen“. Nachdem der Beschwerdeführer kein Zustelldomizil be-
zeichnet hatte, eröffnete ihm die ESTV die Schlussverfügung am 31. Okto-
ber 2017 wiederum via Publikation im Bundesblatt.
4.2 Zwar könnte sich die Frage stellen, ob es vorliegend aufgrund der Be-
ziehungsnähe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerde-
führer nicht angezeigt gewesen wäre, den Beschwerdeführer über die Be-
schwerdeführerin (welche die strittige Information allerdings nicht ediert
hat) zu informieren oder ein postalische Zustellung zu erwägen, bevor eine
Publikation im Bundesblatt erfolgt (zur Informationskaskade nach Art. 14
Abs. 3 bis 5 StAhiG: vgl. E. 2.3). Ob aber letztlich eine Gehörsverletzung
wegen mangelhafter Information bzw. mangelhafter Eröffnung vorliegt,
muss hier nicht abschliessend geklärt werden. Die allfällige Gehörsverlet-
zung erscheint im vorliegenden Fall nämlich nicht als derart schwerwie-
gend, dass auf Nichtigkeit der Schlussverfügung zu erkennen wäre
(vgl. E. 2.4.1): Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um die im er-
suchenden Staat ansässige betroffene Person, deren Steuersituation über-
prüft werden soll. Auch hat der Beschwerdeführer trotz allfälliger Gehörs-
verletzung die Schlussverfügung, von deren Inhalt er gemäss eigenen An-
gaben informell von der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt wurde, in-
nert der Beschwerdefrist angefochten. Weiter ist weder aktenkundig noch
geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer durch das Vorgehen der
Vorinstanz ein Nachteil erwachsen ist. Mit Blick auf die Beurteilung in ei-
nem ähnlich gelagerten Fall (E. 2.4.2) hat damit eine allfällige Verletzung
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des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz als
im Laufe des Beschwerdeverfahrens geheilt zu gelten. Damit ist im Folgen-
den zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung erfüllt sind.
5.
5.1 Im vorliegenden Fall erfüllt das Amtshilfeersuchen unstreitig die formel-
len Voraussetzungen. Das Ersuchen enthält die erforderlichen Angaben,
steht mit dem Subsidiaritätsprinzip, welches in Ziff. 3 Bst. a des Protokolls
zum DBA-D erwähnt wird, in Einklang und es bezweckt keine «fishing ex-
pedition». Auch was die materiellen Voraussetzungen betrifft, wehren sich
die Beschwerdeführenden zurecht nicht grundsätzlich gegen die beabsich-
tigte Amtshilfeleistung. Sie verlangen lediglich, es sei von der Übermittlung
derjenigen Informationen abzusehen, welche den Beschwerdeführer „tat-
sachenwidrig“ als Aktionär bezeichnen.
5.2 Die Beschwerdeführenden bringen vorab vor, im Amtshilfeersuchen sei
die Frage, wer im Jahr 2013 Aktionär der Beschwerdeführerin gewesen sei,
nicht gestellt worden. Daher dürfe diese auch nicht beantwortet werden.
5.2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Informationsaus-
tausch auf Ersuchen nach Massgabe von Art. 27 DBA-D. Vorausgesetzt für
eine Amtshilfeleistung nach dieser Bestimmung ist, dass um die zu über-
mittelnden Informationen ersucht worden ist. Mit anderen Worten dürfen
Informationen, die vom ersuchenden Staat nicht verlangt wurden, nicht auf
der Basis von Art. 27 DBA-D ausgetauscht werden.
5.2.2 Die ersuchende Behörde verlangt Informationen betreffend den Zeit-
raum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015, konkret die Namen
der verantwortlichen Personen der X._______ AG (z.B. Geschäftsführer,
Mitglieder des Verwaltungsrats, Gesellschafter, Konzerngesellschaften).
Die ersuchende Behörde fragt also explizit nach Namen von Gesellschaf-
tern, dies sind bei der Aktiengesellschaft die Aktionäre. Indem der Zeit-
raum, für den um Informationen ersucht wird, ausdrücklich genannt und
den konkreten Fragen vorangestellt wurde, hat die ersuchende Behörde
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sich die erfragten Infor-
mationen auf den Zeitraum 2013 bis 2015 beziehen. Daran vermag der
Umstand, dass die Fragen in der Zeitform des „Präsens“ formuliert wurden,
nichts zu ändern. Der Interpretation der Beschwerdeführenden, wonach
das BZSt gar nicht wissen wolle, wer 2013 Aktionär war, ist somit nicht zu-
zustimmen. Ebensowenig erschliesst sich dem Gericht aufgrund des klar
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definierten Zeitraums von 2013 bis 2015, inwiefern Hauptfrage des Ersu-
chens sein soll, zu wieviel Prozent die Erbengemeinschaft „heute“ an der
Beschwerdeführerin beteiligt sei. Nach dem Gesagten und auch mit Blick
auf den weiteren umfassenden Fragenkatalog ist die vorliegend strittige In-
formation vom Amtshilfeersuchen klar erfasst. Eine spontane Amtshilfeleis-
tung, deren Zulässigkeit gegebenenfalls zu prüfen gewesen wäre, liegt
nicht vor.
5.3 Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass die Übermittlung einer
offensichtlich falschen Information gegen Art. 14 StAhiV verstosse. Sie ver-
kennen dabei, dass Art. 14 StAhiV im Zusammenhang mit dem Vollzug des
spontanen Informationsaustauschs steht (E. 3.4). Wie erwähnt, kann vor-
liegend von einem spontanen Informationsaustausch keine Rede sein und
Art. 14 StAhiV findet daher auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.
Die Beschwerdeführenden können aus dieser Bestimmung nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
5.4 Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung von Art. 27
DBA-D bzw. Art. 17 Abs. 2 StAhiG, denn die (ihrer Ansicht nach) falsche
Information betreffend die Aktionärseigenschaft des Beschwerdeführers
sei nicht voraussichtlich erheblich und dürfe nicht übermittelt werden.
5.4.1 Massgebend bei der Prüfung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist,
ob die verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit
dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicher-
weise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu wer-
den. Die voraussichtliche Erheblichkeit ist nur dort zu verneinen, wo ein
Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchen-
den Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint
(E. 3.2.2).
5.4.2 Die Beschwerdeführenden wenden ein, die zur Übermittlung vorge-
sehene Information, wonach der Beschwerdeführer Aktionär der
X._______ AG gewesen sein soll, sei unwahr. Tatsächlich sei der Be-
schwerdeführer nie Aktionär gewesen. Dass er in den von der Steuerver-
waltung edierten zwei Dokumenten trotz fehlender wirtschaftlicher Berech-
tigung als Alleinaktionär der X._______ AG aufgetreten sei, habe mit be-
sonderen Umständen nach dem Tod von B._______ zu tun. Letzterer sei
alleiniger Verwaltungsrat gewesen. Man habe zu verhindern versucht, dass
das Handelsregisteramt – wie bei anderen von B._______ geleiteten Ge-
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sellschaften – einen Organisationsmangel geltend mache bzw. die Gesell-
schaft im schlimmsten Fall auflöse. Weil die Erbengemeinschaft offenbar
nicht sofort handlungsfähig gewesen sei und nicht für eine Neubesetzung
des Verwaltungsrats habe aufgeboten werden können, habe sich der neu
zu wählende Verwaltungsrat bereit erklärt, die Generalversammlung mit
dem Beschwerdeführer als Aktionär durchzuführen. Auf diese Weise sei
der Organisationsmangel erfolgreich behoben worden. Indessen sei zivil-
rechtlich zu keinem Zeitpunkt Eigentum an den Aktien an den Beschwer-
deführer übertragen worden. Sodann sei die Situation im Nachgang (im
Jahr 2017) bereinigt worden: Die Erbengemeinschaft habe die Aktien steu-
erlich nachdeklariert und das Generalversammlungsprotokoll aus dem
Jahr 2013 sei formell berichtigt worden.
5.4.3 Im Amtshilfeersuchen wird ausgeführt, ein allfälliger in den Jahren
2013 bis 2015 erfolgter Anteilseignerwechsel an der X._______ AG habe
insofern Auswirkungen auf die Besteuerung der deutschen Tochtergesell-
schaft als gegebenenfalls Verlustvorträge zu kürzen seien. Die bei der kan-
tonalen Steuerverwaltung beschaffte Information betreffend die Aktionärs-
eigenschaft des Beschwerdeführers im Jahr 2013 und die von Organen der
Beschwerdeführerin erstellten Dokumente aus dem Jahr 2013 (General-
vollmacht vom […] 2013 und Generalversammlungsprotokoll vom […]
2013), in denen der Beschwerdeführer als Alleinaktionär erwähnt wird, wei-
sen einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt
auf und sind damit grundsätzlich geeignet, im ausländischen Verfahren
verwendet zu werden. Fraglich ist, ob die voraussichtliche Erheblichkeit im
vorliegenden Fall deshalb zu verneinen ist, weil der Informationsinhalt ge-
gebenenfalls falsch oder unwahr ist.
5.4.4 Die Beschwerdeführenden erachten es als geradezu offensichtlich,
dass die Information über die Aktionärseigenschaft des Beschwerdeführers
im Jahr 2013 inhaltlich falsch sei. Dem ist nicht zuzustimmen. Die von der
Steuerverwaltung edierten Dokumente, welche aus dem Jahr 2013 stam-
men und den Beschwerdeführer unmissverständlich als Alleinaktionär be-
zeichnen, sind unbestrittenermassen echt. Es handelt sich um Dokumente
(ein Generalversammlungsprotokoll und eine Vollmacht), die von der Be-
schwerdeführerin selbst unter bewusster Mitwirkung des Beschwerdefüh-
rers erstellt wurden. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern bei
dieser Sachlage eine allfällige Unwahrheit der Information offensichtlich
sein soll, zumal offenbar keine Dokumente aus jener Zeit existieren, welche
auf einen tatsachenwidrigen Informationsinhalt hindeuten. Ergänzend in
Betracht zu ziehen ist, dass die Steuerverwaltung auch im Zusammenhang
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mit dem Erbfall nicht in Besitz von Dokumenten gelangt ist, welche bele-
gen, dass die Aktien der Beschwerdeführerin an die Erbengemeinschaft
übertragen wurden und folglich die strittige Information schon damals als
klar falsch erkennbar gewesen wäre. Die im Nachgang getroffenen Vor-
kehren der Beteiligten, so namentlich die steuerliche Nachdeklaration der
Aktien durch die Erbengemeinschaft und die Korrektur des Generalver-
sammlungsprotokolls im Jahr 2017 sowie die Nachführung des Aktien-
buchs (in dem der Beschwerdeführer nicht aufgeführt ist) sind zwar Indizien
für die Unrichtigkeit der ursprünglichen Information, lassen diese aber den-
noch nicht rückwirkend als geradezu „offensichtlich falsch“ erscheinen.
5.4.5 Nicht zu folgen ist schliesslich der Ansicht der Beschwerdeführenden,
wonach die Frage, wer aus zivilrechtlicher Sicht im Jahr 2013 Aktionär der
Beschwerdeführerin war, von der ESTV hätte beantwortet werden müssen.
Weder ist die ESTV sachkompetente Behörde für zivilrechtliche Fragestel-
lungen noch ist das Amtshilfeverfahren dazu angelegt und geeignet, mate-
riellrechtliche Vorfragen definitiv zu entscheiden. Die Aufgabe der ersuch-
ten Behörde bei der Prüfung der voraussichtlichen Erheblichkeit erschöpft
sich darin, jene Informationen von der Übermittlung an die ersuchende Be-
hörde auszusondern, deren voraussichtliche Erheblichkeit für den genann-
ten Steuerzweck unwahrscheinlich ist. Bleibt aufgrund der Aktenlage un-
klar, ob eine Information richtig oder falsch ist, bzw. liegt also keine „offen-
sichtliche Unrichtigkeit“ vor, kann nicht gesagt werden, ein Zusammenhang
zwischen der strittigen Information und der im ersuchenden Staat durchge-
führten Untersuchung erscheine geradezu unwahrscheinlich. Damit ist die
voraussichtliche Erheblichkeit der hier strittigen Information zu bejahen.
5.4.6 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Art und Weise der
vorgesehenen Informationsübermittlung berücksichtigt, dass die Aktionärs-
eigenschaft des Beschwerdeführers umstritten ist und möglicherweise
nicht den Tatsachen entspricht. Einerseits werden die abweichenden Infor-
mationen der Steuerverwaltung und der Erbengemeinschaft bzw. der Be-
schwerdeführerin von der ESTV in den Antworten gleichrangig gegenüber-
gestellt. Andererseits hat auch die Steuerverwaltung bloss ihren jeweiligen
Kenntnisstand mit den entsprechenden Quellenangaben weitergeleitet,
ohne dass daraus ein Anspruch auf Vollständigkeit abgeleitet werden
könnte. Dem Verhältnismässigkeitsgebot ist damit auch unter diesem As-
pekt Genüge getan.
5.5 Die Beschwerdeführenden beanstanden schliesslich eine Verletzung
von Art. 4 Abs. 3 StAhiG (vgl. E. 3.3.2 f.). Wie erwähnt, ist die Information
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über die allfällige Aktionärseigenschaft des Beschwerdeführers voraus-
sichtlich erheblich für die Besteuerung der in Deutschland ansässigen
Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin. Der Name des Beschwerde-
führers taucht nicht bloss zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten
auf. Er gilt damit nicht als „nicht betroffene Person“, weshalb sein Name zu
übermitteln ist. Soweit die Beschwerdeführenden unter dem Aspekt der Be-
troffenheit erneut das Verhältnismässigkeitsprinzip ins Feld führen, stossen
sie ins Leere. Dieser Rechtsgrundsatz ist im Zusammenhang mit der An-
wendung von Art. 4 Abs. 3 StAhiG rechtsprechungsgemäss gewahrt, wenn
die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen
– wie vorliegend – erfüllt ist (vgl. Urteil des BGer 2C_690/2015 vom
15. März 2016 E. 4.5, Urteil des BVGer A-197/2018 vom 2. Mai 2018
E. 4.3.4).
6.
Nach dem Gesagten erscheinen die Voraussetzungen für die Leistung der
gemäss der angefochtenen Schlussverfügung vorgesehenen Amtshilfe als
erfüllt. Die angefochtene Schlussverfügung ist demzufolge zu bestätigen
und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden die auf Fr. 5'000.- fest-
zusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE
e contrario).
8.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen
werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt
oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeuten-
den Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) handelt (Art. 83 Bst. h,
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Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5‘000.-- werden den Beschwer-
deführenden auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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