Abtei lung I
A-6834/2007und A-6835/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer; 1. Quartal bis 4. Quartal 2001
(A-6834/2007); 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 2000
(A-6835/2007); Vorsteuerkürzung bei Subventionen,
Rückerstattung der Mineralölsteuer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6834/2007 und A-6835/2007
Sachverhalt:
A.
Der A._______ ist seit dem 1. Januar 1995 bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) als Gruppenträger im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2002 wendete sich der A._______ an
die ESTV und bestritt die Qualifizierung der Rückerstattungen der
Treibstoffzollzuschläge, der Mineralölsteuern und der
Mineralölsteuerzuschläge der Jahre 1995 bis 2001 an seine
Gruppenmitglieder als Subventionen im mehrwertsteuerlichen Sinn mit
der Folge einer Kürzung des Vorsteuerabzugs.
Am 21. Oktober 2002 stellte die ESTV für den Zeitraum vom 1. Quartal
1995 bis 4. Quartal 2000 (Zeit zwischen dem 1. Januar 1995 und dem
31. Dezember 2000) die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 247'513 über
CHF 1'730'743.-- zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 29. Mai 1998
(spezieller mittlerer Verfall).
Ebenfalls am 21. Oktober 2002 stellte die ESTV für den Zeitraum vom
1. Quartal bis 4. Quartal 2001 (Zeit zwischen dem 1. Januar und dem
31. Dezember 2001) die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 247'514 über
Fr. 347'595.00 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 30. Oktober 2001
(spezieller mittlerer Verfall).
Am 12. Dezember 2002 traf die ESTV für den Zeitraum 1. Quartal
1995 bis 4. Quartal 2000 und für den Zeitraum 1. Quartal bis 4. Quartal
2001 je einen anfechtbaren Entscheid, in dem sie ihre Steuernach-
forderung bestätigte.
B.
Gegen diese Entscheide der ESTV erhob der A._______ am 23. resp.
am 27. Januar 2003 Einsprache.
Betreffend die Steuernachforderung für den Zeitraum 1. Quartal 1995
bis 4. Quartal 2000 beantragte er, der Entscheid der ESTV sei aufzu -
heben, die geleistete Mehrwertsteuer von CHF 1'730'743.-- und der
Verzugszins von CHF 295'909.-- seien zuzüglich Vergütungszins von
5% ab dem 29. November 2002 (auf CHF 1'730'743.--) resp. ab dem
20. Dezember 2002 (auf CHF 295'909.--) zurückzuzahlen und das
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Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der ESTV betreffend
Einsprache der X._______ gegen den Entscheid der ESTV vom 23.
Mai 2002 zu sistieren.
Betreffend die Steuernachforderung für den Zeitraum vom 1. Quartal
bis 4. Quartal 2001 beantragte der A._______ ebenfalls die Sistierung
des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid der ESTV im Ein-
spracheverfahren der X._______, die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids vom 12. Dezember 2002 sowie die Rückzahlung der
geleisteten Mehrwertsteuer von CHF 347'595.-- zuzüglich 5%
Vergütungszins ab dem 29. November 2002 und des Verzugszinses
von CHF 111'710.-- zuzüglich 5% Vergütungszins ab dem 20.
Dezember 2002.
In der Begründung der Einsprachen machte der A._______ geltend,
die Rückerstattungen der Treibstoffzollzuschläge resp. der Mineralöl-
steuern und Mineralölsteuerzuschläge seien nicht als Subventionen im
mehrwertsteuerlichen Sinn zu qualifizieren. Eine Kürzung des Vor-
steuerabzugs resp. eine entsprechende Steuernachforderung komme
daher nicht in Betracht.
C.
Die ESTV fällte am 5. September 2007 je einen Einspracheentscheid
betreffend die Steuernachforderungen für die Zeitspanne vom 1. Quar-
tal 1995 bis 4. Quartal 2000 und vom 1. Quartal bis 4. Quartal 2001.
Darin entschied sie, die Verfahren nicht zu sistieren und die Ein-
sprachen abzuweisen. Weiter bestätigte sie, dass der A._______ die
bereits bezahlten Steuernachforderungen und Verzugszinsen schulde
und demnach zu Recht bezahlt habe.
Die ESTV hielt an ihrer Ansicht fest, dass es sich bei den Rück-
erstattungen der Treibstoffzollzuschläge und der Mineralölsteuern resp.
der Mineralölsteuerzuschläge um Subventionen handle, welche nicht
zum steuerbaren Entgelt gehörten, und der Vorsteuerabzug folglich
verhältnismässig zu kürzen sei.
D.
Mit Eingaben vom 5. Oktober 2007 erhob der A._______ gegen die
Einspracheentscheide der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Neben der Aufhebung der angefochtenen Entscheide be-
antragte er im Hauptantrag die Rückerstattung der bereits bezahlten
Steuernachforderungen und der Verzugszinsen. Betreffend die Steuer-
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nachforderung für den Zeitraum 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 2000
beantragte der A._______ im Eventualantrag, die Steuerschuld sei auf
CHF 640'897.36 zuzüglich Verzugszinsen vom 30. Mai 1998 bis
30. Oktober 2001 festzusetzen und der Überschuss aus den bereits
geleisteten Zahlungen sei zuzüglich 5% Vergütungszins ab dem
29. November 2002 zurückzuerstatten. Betreffend die Steuernach-
forderung für den Zeitraum vom 1. Quartal bis 4. Quartal 2001 be-
antragte der A._______ eventualiter, die Steuerschuld sei auf
CHF 132'872.80 zuzüglich Verzugszinsen vom 1. November 2001 bis
27. November 2002 festzusetzen und der Überschuss aus den bereits
geleisteten Zahlungen zuzüglich 5% Vergütungszins ab dem
29. November 2002 sei zurückzuerstatten. Des Weitern ersuchte der
A._______ um Vereinigung der Beschwerdeverfahren gegen die Ein-
spracheentscheide der ESTV vom 5. September 2007.
Die Eventualanträge begründete der Beschwerdeführer damit, dass,
wenn überhaupt eine Vorsteuerabzugskürzung zulässig wäre, diese in
der Zeitspanne vom 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1998 lediglich zu
einem Pauschalsatz von 2,2% und in der Zeitspanne vom 1. Quartal
1999 bis 4. Quartal 2000 zu einem Pauschalsatz von 2,7% hätte vor-
genommen werden dürfen. Die Pauschalsätze seien für alle Betriebs-
subventionen der öffentlichen Hand an konzessionierte Transport-
unternehmungen (KTU) anwendbar gewesen. Erst später, gemäss
einer nicht näher begründeten und erst am 1. Januar 2001 publizierten
Praxisänderung seien die Rückerstattungen der Mineralölsteuern nicht
mehr mit dem für die Betriebssubventionen üblichen Pauschalsatz von
2,7% abgegolten worden. Für die Zeitspanne vom 1. Quartal bis
4. Quartal 2001 sei daher ebenfalls der Pauschalsatz von 2,7% für die
Vorsteuerabzugskürzung infolge Rückerstattungen der Mineralöl-
steuern anwendbar.
E.
Auf ein am 19. Oktober 2007 gestelltes Gesuch des Beschwerde-
führers sistierte der Instruktionsrichter am 12. Dezember 2007 die Be-
schwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids
im Beschwerdeverfahren der X._______ gegen die ESTV, weil mit
einer präjudiziellen Bedeutung des in diesem Verfahren gefällten
Entscheids gerechnet wurde.
F.
Am 16. November 2009 fällte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil
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A-1668/2006 betreffend die X._______ gegen die ESTV. Es entschied,
dass es sich bei der teilweisen Steuerbefreiung des von den KTU
verwendeten Treibstoffs gemäss Art. 17 Abs. 3 des Mineralölsteuer-
gesetzes (MinöStG, SR 641.61), welche über den Weg der Rück-
erstattung der Mineralölsteuern und Mineralölsteuerzuschläge erfolge,
um Subventionen im mehrwertsteuerlichen Sinn handle. Dasselbe
gelte für die Rückerstattungen der Treibstoffzölle und Treibstoffzoll -
zuschläge vor Inkrafttreten des MinöStG am 1. Januar 1997. Solche
Steuererleichterungen, welche als Subventionen zu qualifizieren seien,
würden zur Kürzung des Vorsteuerabzugs führen. Dies sehe sowohl
Art. 30 Abs. 6 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwert-
steuer (aMWSTV, AS 1994 258) wie auch Art. 38 Abs. 8 des Bundes-
gesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwert-
steuergesetz, aMWSTG, AS 2000 1300) vor (vgl. E. 5.1, 5.2 und 6).
G.
Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils hob der Instruktionsrichter
am 28. Januar 2010 die Sistierung der Verfahren auf und räumte dem
Beschwerdeführer Frist ein, um sich zum Verfahrensfortgang zu äus-
sern.
H.
Mit Eingaben vom 31. März 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
er an den Beschwerden in ihren Eventualanträgen festhalte.
I.
In der Vernehmlassung vom 11. Mai 2010 betreffend die Beschwerde
gegen die Steuernachforderung für den Zeitraum vom 1. Quartal 1995
bis 4. Quartal 2000 stellte die ESTV den Antrag, die Beschwerde sei
im Eventualantrag im Umfang von CHF 1'089'846.-- zuzüglich zu
korrigierender Verzugszinsen gutzuheissen und im Übrigen abzu-
weisen. Betreffend die Beschwerde gegen die Steuernachforderung für
den Zeitraum vom 1. Quartal bis 4. Quartal 2001 beantragte die ESTV,
die Beschwerde im Umfang von CHF 93'027.-- Verzugszins zu be-
richtigen und im Übrigen abzuweisen.
Bezüglich der anwendbaren Pauschalsätze zur Vorsteuerabzugs-
kürzung infolge Rückerstattungen der Treibstoffzollzuschläge und der
Mineralölsteuern führte die ESTV aus, dass von 1995 bis 1998 der
Pauschalsatz 2,2% und von 1999 bis 2000 2,7% betragen habe. Im
Ergebnis sei die Nachbelastung gemäss EA Nr. 247'513, wie vom Be-
schwerdeführer beantragt, von ursprünglich CHF 1'730'743.-- um den
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Betrag von CHF 1'089'846.-- (gerundet) auf CHF 640'897.-- (gerundet)
zu reduzieren und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.
Entsprechend reduziere sich auch der geschuldete Verzugszins. Der
ursprüngliche Verzugszins von CHF 295'909.-- auf der EA Nr. 247'513,
welcher richtigerweise mit CHF 388'936.40 zu beziffern wäre, sei um
den Betrag von 151'885.-- zu reduzieren und belaufe sich neu auf auf
CHF 144'024.-- (gerundet).
Ab 2001 sei die Vorsteuerabzugskürzung infolge Rückerstattungen von
Mineralölsteuern, anders als bei Betriebssubventionen, mit dem an-
zuwendenden Pauschalsatz nicht mehr abgegolten gewesen. Für die
Berechnung der Vorsteuerabzugskürzung infolge Mineralölsteuerrück-
erstattungen sei gemäss Branchenbroschüre Nr. 10, Konzessionierte
Transportunternehmungen (KTU), Seilbahnen und Sportbahnen, von
August 2000, ein Satz von 7,6% anwendbar gewesen. Aufgrund des im
Mehrwertsteuerrecht geltenden Selbstveranlagungsprinzips müsse
sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er die im
August 2000 publizierte Branchenbroschüre, welche ab 1. Januar 2001
massgebend war, kannte bzw. hätte kennen müssen. Die Nachbe-
lastung gemäss EA Nr. 247'514 sei daher nicht zu beanstanden.
Hingegen sei der angefallene Verzugszins im Einspracheentscheid
irrtümlich mit CHF 111'710.-- beziffert worden. Dieser belaufe sich auf
CHF 18'683.-- (gerundet). Die Differenz von CHF 93'027.-- entfalle auf
die Steuernachforderung vom 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 2000 (EA
Nr. 247513).
J.
Der Beschwerdeführer nahm zur Vernehmlassung der ESTV nochmals
Stellung. Bezüglich der Steuernachforderung vom 1. Quartal 1995 bis
4. Quartal 2000 anerkennt der Beschwerdeführer den tatsächlich ge-
schuldeten Verzugszins in der Höhe von CHF 144.023.79. Jedoch
liege die Differenz zwischen dem geschuldeten und dem bereits ge-
leisteten Verzugszins höher. Der bereits geleistete Verzugszins betrage
CHF 388'936.--. Die Differenz belaufe sich demnach nicht auf
CHF 151'885.--, sondern auf CHF 244'912.-- (CHF 151'885.-- plus
CHF 93'027.--). Der Betrag von CHF 93'027.-- sei fälschlicherweise
der EA 247'514 (Steuernachforderung vom 1. Quartal 1995 bis
4. Quartal 2000) zugeschlagen worden.
Bezüglich der Steuernachforderung vom 1. Quartal bis 4. Quartal 2001
hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest, dass sich diese
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unter Zugrundelegung eines pauschalen Vorsteuerkürzungssatzes von
2,7% auf CHF 132'873.-- belaufe. Dementsprechend sei auch der
Verzugszins anzupassen und belaufe sich auf CHF 7'142.--.
K.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheiderheblich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungs-
gerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 2
Abs. 4 VwVG; Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche
liegt nicht vor. Die ESTV ist zudem als Behörde im Sinn von Art. 33
VGG zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerden sachlich wie funktionell
zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legiti-
miert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist
somit einzutreten.
1.2 Der Beschwerdeführer zieht beide Beschwerden im Hauptantrag
(Rückerstattung der bezahlten Steuernachforderungen und der Ver-
zugszinsen) zurück. Bezüglich des Hauptantrages ist das Rechtsver-
hältnis im Beschwerdeverfahren daher nicht mehr streitig. Dies hat die
Gegenstandslosigkeit der Beschwerden im Umfang ihres Haupt-
antrages zur Folge.
1.3 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstän-
diges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Eine Ab-
weichung von diesem Grundsatz in Form der Anfechtung in einem ge-
meinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil rechtfertigt sich dann,
wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusam-
menhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechts-
fragen stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch ge-
trennt eingereichte Beschwerden aus verfahrensökonomischen Grün-
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den in einem Verfahren vereinigt werden (vgl. BGE 131 V 222 E. 1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1612/2006 vom 9. Juli 2009
E. 1.2, A-7342/2008 und A-7426/2008 vom 5. März 2009 E. 1.3).
Die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung sind vorliegend
erfüllt, ist doch in beiden Fällen dasselbe Steuersubjekt betroffen, ste-
hen die Sachverhalte in engem inhaltlichen Zusammenhang und stel-
len sich gleiche oder gleichartige Rechtsfragen. Die Verfahren A-
6834/2007 und A-6835/2007 sind deshalb zu vereinigen.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft eine angefochtene Ver-
fügung auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und
Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf An-
gemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung
auferlegt es sich aber eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische
Fragen zu beurteilen sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz mit
Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes
übereinstimmen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3092/2009
vom 18. Januar 2010 E. 5; A-3029/2008 vom 18. Juni 2009 E. 1.3).
2.
Am 1. Januar 2010 ist das (neue) Bundesgesetz vom 12. Juni 2009
über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz [MWSTG],
SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Be-
stimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben
aber grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer
eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse an-
wendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Vorbehalten bleibt neues Ver-
fahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG, wobei diese Vor-
schrift insofern restriktiv auszulegen ist, als nur eigentliche Ver-
fahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es
dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf alt -
rechtliche Sachverhalte kommen darf (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5078/2008 vom 26. Mai 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die materielle Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich
demnach für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001
(Steuernachforderung vom 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2001) nach
dem aMWSTG. Soweit sich hingegen der Sachverhalt vor dessen In-
krafttreten am 1. Januar 2001 zugetragen hat (Steuernachforderung
vom 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 2000), ist auf die vorliegende Be-
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schwerde grundsätzlich noch die aMWSTV anwendbar (Art. 93 und 94
aMWSTG).
3.
3.1 Bei der Steuerbefreiung des von den KTU verwendeten Treib-
stoffs, welche über den Weg der Rückerstattung der Treibstoffzölle, der
Mineralölsteuern und der Mineralölsteuerzuschläge erfolgt, handelt es
sich um Subventionen im mehrwertsteuerlichen Sinn (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1668/2006 vom 16. November 2009
E. 6). Nach den Vorschriften von Art. 30 Abs. 6 aMWSTV und Art. 38
Abs. 8 aMWSTG ist der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen,
wenn ein Steuerpflichtiger Subventionen oder andere Beiträge der
öffentlichen Hand erhält. Einzelheiten zur Vorsteuerabzugskürzung
ergeben sich aus den Branchenbroschüren der ESTV. Umstritten ist im
vorliegenden Fall die darin festgelegte Höhe des Pauschalsatzes zur
Vorsteuerabzugskürzung.
3.2 Verwaltungsverordnungen (Weisungen, Richtlinien etc.) dienen
einer einheitlichen und rechtsgleichen Rechtsanwendung durch die
Verwaltung. Sie sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (BGE 128 I
167 E. 4.3; 121 II 473 E. 2b). Sie können keine vom höherrangigen
Recht abweichenden Bestimmungen enthalten (BGE 123 II 16 E. 7;
121 II 473 E. 2b) und dürfen die gesetzlichen Vorschriften bloss
konkretisieren (BGE 109 Ib 205 E. 2). Gerichte sind an Verwaltungs-
verordnungen nicht gebunden. Im Fall der Anfechtung einer Verfügung
prüft das Gericht im Prinzip nur, ob die Verfügung mit dem über-
geordneten Recht übereinstimmt. Allerdings soll das Gericht auch eine
Verwaltungsverordnung bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Aus-
legung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt und
nicht über eine blosse Konkretisierung des übergeordneten Rechts
hinausgeht (BGE 121 II 473 E. 2b; 109 Ib 205 E. 2; Urteil des
Bundesgerichts vom 26. Juli 2001, veröffentlicht in: Archiv für Schwei-
zerisches Abgaberecht [ASA] 71 496 E. 2a; BVGE 2007/41 E. 3.3;
2008/22 E. 3.1.1).
3.3 Der zeitliche Geltungsbereich von Verwaltungsverordnungen der
ESTV stimmt grundsätzlich mit dem zeitlichen Geltungsbereich der
Norm überein, die durch die Praxis ausgelegt bzw. präzisiert wird
(Urteil des BGer vom 15. Mai 2000, veröffentlicht in: Archiv für
Seite 9
A-6834/2007 und A-6835/2007
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 589 E. 5b und c; BVGE
2007/25 E. 3.2).
3.4 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 aMWSTV, Art. 46 aMWSTG).
Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige selbst und unaufgefordert
über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von
60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten
Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern hat. Die ESTV ermittelt
die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle
des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt.
Der Steuerpflichtige hat seine Mehrwertsteuerforderung selbst festzu-
stellen; er ist allein für die vollständige und richtige Versteuerung
seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte Ermittlung der
Vorsteuer verantwortlich (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.1; A-4146/2009 vom 9. März 2010
E. 3.1, je mit Hinweisen). Das Selbstveranlagungsprinzip setzt dem-
nach voraus, dass sich der Steuerpflichtige über die geltende Praxis
zum Mehrwertsteuergesetz hinreichend informiert.
4.
4.1 Für den Zeitraum von 1995-2000 war gemäss Branchenbroschüre
"konzessionierte Transportunternehmen" zur aMWSTV (anders als in
der späteren zum MWSTG) eine besondere Berechnung der Vor-
steuerkürzung bei Subventionen noch nicht vorgesehen (vgl.
Ziff. 2.20). Nach der Praxis der ESTV, welche auf einer Abmachung mit
dem Bundesamt für Verkehr (BAV) aus dem Jahr 1995 beruhte, wurde
die Vorsteuerkürzung anhand eines Pauschalsatzes von 2,2% be-
rechnet. Der Pauschalsatz galt uneingeschränkt für alle Subventionen
für den Betrieb von KTU, somit auch für Steuerrückerstattungen. Die
Berechnung erfolgte anhand einer Multiplikation der Betriebsbeiträge
inklusive der Steuerrückerstattungen mit dem Pauschalsatz. Dieser
betrug von 1995-1998 2,2% und von 1999-2000 2,7%. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat die Pauschalsatzmethode zur Berechnung der
Vorsteuerabzugskürzung zum Satz von 2,2% als zulässig anerkannt
(vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1668/2006 vom
16. November 2009 E. 7.3 und 7.4.2).
Bezüglich der EA Nr. 247'513 (Steuerperiode 1. Quartal 1995 bis
4. Quartal 2000) beantragte die ESTV unter Zugrundelegung obiger
Pauschalsätze (2,2% resp. 2,7%) eine Reduktion der Steuernach-
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forderung im Umfang von CHF 1'089'846.-- sowie die Anpassung des
darauf entfallenden Verzugszinses, welcher sich neu auf
CHF 144'023.79 belaufe. In diesem Umfang (Eventualantrag im
Verfahren A-6835/2007) ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.2 Für die Steuerperioden 1. Quartal bis 4. Quartal 2001 war die
Branchenbroschüre Nr. 10, Konzessionierte Transportunternehmungen
(KTU), Seilbahnen und Sportbahnen, von August 2000 massgeblich.
Diese sah Folgendes vor: Erhielt eine KTU Betriebsbeiträge der
öffentlichen Hand, hatte sie die Vorsteuerabzugskürzung nach dem
von der ESTV zusammen mit dem Bundesamt für Verkehr (BAV) fest-
gelegten Pauschalsatz zu ermitteln. Die Berechnung der Vorsteuer-
kürzung erfolgte aufgrund der erhaltenen Betriebssubventionen multi-
pliziert mit dem Pauschalsatz von 2,7% (vgl. BB Nr.10/2000 Ziff. 4.2).
Für Rückerstattungen von fiskalischen Belastungen auf Treibstoffen,
welche die KTU auf konzessionierten Fahrten für motorische Zwecke
verwenden, bestimmte die BB Nr. 10/2000 (Ziff. 8.15) ausdrücklich,
dass die Vorsteuerabzugskürzung mit dem anzuwendenden Pauschal-
satz von 2,7% nicht abgegolten war. Im angeführten Berechnungs-
beispiel erfolgte die Vorsteuerkürzung infolge Mineralölsteuerrücker-
stattungen zum Satz von 7,6% (der Rückerstattung brutto).
Der Beschwerdeführer beanstandet die Erhöhung des Pauschalsatzes
für Steuerrückerstattungen von 2,7% auf 7,6%. Die Höhe der Pau-
schalsätze wurde von der ESTV jeweils in Zusammenarbeit mit dem
BAV festgelegt. Den festgelegten Pauschalsätzen lagen die Verkehrs-
rechnungen der vergangenen Jahre sowie die im Laufe der Zeit sich
ändernde Kostenzusammensetzung der KTU zugrunde (vgl. dazu
Praxismitteilung vom 30. Januar 2004). Dass sich der Pauschalsatz in
den Jahren 2001-2003 infolge gewandelter Kostenverhältnisse für
Steuerrückerstattungen – bei sonst gleich hoch bleibendem
Pauschalsatz von 2,7% für die Vorsteuerabzugskürzung aufgrund der
übrigen Betriebssubventionen – auf 7,6% erhöhte, ist plausibel. Die
ESTV stützte seine Praxis auf technisches Fachwissen, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht die Praxis nur zurückhaltend prüft (vgl.
E. 1.4 hiervor).
Aus dem Umstand, dass sich die Berechnung der Vorsteuerabzugs-
kürzung per 1. Januar 2004 erneut änderte, kann nicht abgeleitet
werden, dass die in den Jahren 2001-2003 geltende Praxis nicht
sachgerecht gewesen wäre. Für die Zeitspanne von 2004-2009 wurde
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der Pauschalsatz für die Vorsteuerabzugskürzung infolge Betriebsbei-
trägen der öffentlichen Hand von bisher 2,7% auf 3,5% angehoben.
Neu waren für die Berechnung der Vorsteuerabzugskürzung nur die
erhaltenen Betriebssubventionen, nicht aber die Mineralölsteuerrück-
erstattungen mit dem Pauschalsatz von 3,5% zu multiplizieren, da
diese darin bereits berücksichtigt waren (vgl. Praxismitteilung vom
30. Januar 2004; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1668/2006
vom 16. November 2009 E. 7.4.2). Die Vorsteuerabzugskürzung be-
rechnete sich demnach durch Multiplikation der Betriebsbeiträge ex-
klusive Steuerrückerstattungen mit dem Pauschalsatz von 3,5% (vgl.
BB Nr. 10/2008, Transportunternehmungen des öffentlichen und des
touristischen Verkehrs, gültig ab 1. Januar 2008 bis 31. Dezember
2009). Der tiefere Satz von 3,5% ab dem Jahr 2004 ergibt sich aus der
unterschiedlichen Berechnungsweise der Vorsteuerabzugskürzung
(Betriebsbeiträge exklusive Steuerrückerstattungen multipliziert mit
3,5%) und besagt nicht, dass die Berechnung von 2001-2003 (7,6%
für Steuerrückerstattungen, 2,7% für die übrigen Betriebsbeiträge)
nicht sachgerecht gewesen wäre. Insgesamt ist nicht ersichtlich, in-
wiefern die in den Jahren 2001-2003 zur Anwendung gelangte Be-
rechnungsweise zu einer unverhältnismässigen, Art. 38 Abs. 8
aMWSTG verletzenden oder sonstigen nicht sachgerechten Vor-
steuerabzugskürzung geführt hätte.
4.3 Aus dem zeitlichen Geltungsbereich der BB Nr. 10/2000 kann der
Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese
Broschüre war ab Inkrafttreten des aMWSTG am 1. Januar 2001 gültig
(vgl. E. 3.3 hiervor). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers
wurde die Broschüre nicht erst am 1. Januar 2001 publiziert, sondern
datiert von August 2000. Aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips
oblag es dem Beschwerdeführer, sich Kenntnis von der publizierten
Praxis der ESTV zu verschaffen (vgl. E. 3.4 hiervor). Der Beschwerde-
führer kann sich nicht auf die alte, bis 31. Dezember 2000 geltende
Praxis berufen.
4.4 Die Beschwerde erweist sich insoweit (Eventualantrag im Ver-
fahren A-6834/2007) als unbegründet. Hingegen ist der Verzugszins im
Einspracheentscheid irrtümlich mit CHF 111'710.-- beziffert worden
und dementsprechend zu berichtigen. Neu beträgt er CHF 18'683.--.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
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teilweise gutzuheissen, die angefochtenen Entscheide teilweise auf-
zuheben und im Übrigen die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden ist. Die ESTV ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer den zu viel geleisteten Steuerbetrag von CHF
1'089'846.-- gemäss EA 247'513 zuzüglich Vergütungszins von 5% ab
29. November 2002, die Differenz zwischen dem bereits geleisteten
und dem geschuldeten Verzugszins von CHF 144'024.-- zuzüglich 5%
Vergütungszins ab 20. Dezember 2002 sowie den zu viel bezahlten
Verzugszins von CHF 93'027.-- zuzüglich 5% Vergütungszins ab
20. Dezember 2002 zurückzuzahlen.
Die Kosten des vereinigten Verfahrens werden auf insgesamt
CHF 26'000.-- angesetzt (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden reduziert und
dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf
die Zusprechung einer (reduzierten) Parteientschädigung an den nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wird verzichtet (vgl. Art. 64
Abs. 1und 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-6834/2007 und A-6835/2007 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtenen
Entscheide teilweise aufgehoben und die ESTV angewiesen, dem
Beschwerdeführer CHF 1'089'846.-- zuzüglich 5% Vergütungszins ab
29. November 2002, die Differenz zwischen dem bereits geleisteten
und dem geschuldeten Verzugszins von CHF 144'024.-- zuzüglich 5%
Vergütungszins ab 20. Dezember 2002 sowie CHF 93'027.-- zuzüglich
5% Vergütungszins ab 20. Dezember 2002 zu bezahlen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
3.
Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer im Umfang von
13'000.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von ins-
gesamt CHF 26'000.-- verrechnet. Der Überschuss von CHF 13'000.--
wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurück-
erstattet.
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4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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