B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6841/2018
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
Tele Top AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Vorinstanz.
Gegenstand
Subvention Aus- und Weiterbildung.
A-6841/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Tele Top AG beantragte dem BAKOM am 12. September 2018 die Aus-
richtung einer Finanzhilfe für die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiten-
den. Die besuchten Schulungen (Sprechausbildungen, Diplomausbildun-
gen, Grundlagenkurse, Nothelferkurs) fanden zwischen dem 29. August
2017 und dem 29. Juni 2018 statt. Die Gesamtkosten beliefen sich auf
Fr. 30'434.–.
B.
Mit Verfügung vom 6. November 2018 wies das BAKOM das Subventions-
gesuch ab. Den Entscheid begründete es damit, dass zwar die Förderbe-
dingungen inhaltlich erfüllt seien, das Gesuch jedoch gemäss der Richtlinie
«Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden gebüh-
renfinanzierter Lokalradios- und Regionalfernsehen» vom 15. August 2016
bis zum 31. Juli 2018 hätte eingereicht werden müssen, um berücksichtigt
werden zu können.
C.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 erhebt die Tele Top AG (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragt, die
Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch sei gutzuheissen, womit ihr
eine finanzielle Unterstützung für die Aus- und Weiterbildung von
Fr. 24'347.– (80% der Gesamtkosten von Fr. 30'434.–) zu bewilligen sei.
Die erhobene Verwaltungsgebühr von Fr. 420.– und alle Kosten, die ihr im
Zusammenhang mit der Beschwerde entstanden seien, seien durch die
Vorinstanz zu tragen. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin gel-
tend, die in der Richtlinie festgehaltene Einreichefrist sei erst am 2. August
2018 und somit nach Ablauf des zweiten Subventionsjahres eingeführt
worden, weshalb die Ablehnung des Gesuchs nicht nachvollziehbar sei.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2019 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
E.
Am 15. Februar 2019 reicht die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemer-
kungen ein.
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F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden
Schriftstücke ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz über die Gewährung von Subventionen
zuständig (Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen
vom 24. März 2006 [RTVG, SR 784.40] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung
und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1
VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemes-
senheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 93 Abs. 2 BV erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzie-
rung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernse-
hen. Bis zum 30. Juni 2016 war gebührenpflichtig, wer ein betriebsbereites
Empfangsgerät bereithielt (vgl. Art. 68 aRTVG). Aufgrund der zunehmen-
den Schwierigkeiten beim Vollzug der Empfangsgebühr wurde per 1. Juli
2016 eine gerätunabhängige Abgabe eingeführt (vgl. Art. 68 RTVG, AS
2016 2131; Botschaft zur Änderung des RTVG vom 29. Mai 2013, BBl 2014
4975, 4982 ff.). Veranstalter lokal-regionaler Radio- und Fernsehpro-
gramme erhalten bei entsprechender Konzessionierung einen Anteil am
Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen (Art. 38-42 RTVG). Die Über-
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gangsbestimmungen des RTVG sehen vor, dass Überschüsse aus den Ab-
gabenanteilen für Veranstalter lokal-regionaler Programme nach altem
Recht zugunsten dieser Veranstalter verwendet werden (vgl. Art. 109a
RTVG). Die Mittel sind zu einem Viertel für die Aus- und Weiterbildung der
Angestellten und zu drei Vierteln für die Förderung neuer Verbreitungstech-
nologien sowie digitaler Fernsehproduktionsverfahren zu verwenden
(Art. 109a Abs. 1 RTVG). Bis zu 10% der Überschüsse können für die all-
gemeine Information der Öffentlichkeit gemäss Art. 58 Abs. 2 RTVG ver-
wendet werden (Art. 109a Abs. 2 RTVG). Für die Verwendungszwecke
nach Artikel 109a Abs. 1 und 2 RTVG stehen 45 Millionen Franken zur Ver-
fügung (Art. 82 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März
2007 [RTVV, SR 784.401]). Den für die Aus- und Weiterbildung zur Verfü-
gung stehenden Betrag legt das BAKOM periodisch fest (Art. 83 Abs. 5
RTVV). Das Verfahren zur Vergabe der Aus- und Weiterbildungsbeiträge
und die Aufsicht über deren Verwendung richten sich nach dem Bundes-
gesetz über Finanzhilfen und Abgaben vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR
616.1).
3.2 Das BAKOM unterstützt auf Gesuch hin die Aus- und Weiterbildung von
Mitarbeitenden von Veranstaltern mit Abgabenanteil (Art. 109a Abs. 4
RTVG). Unterstützt werden Aus- und Weiterbildungen im Bereich der jour-
nalistischen Fertigkeiten und Kompetenzen, des Redaktionsmanage-
ments, der Qualitätssicherung sowie im technischen und finanztechni-
schen Bereich, sofern sie der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen
(Art. 83 Abs. 1-3 RTVV). Die Unterstützung beträgt höchstens 80% der an-
rechenbaren Kosten (Art. 83 Abs. 4 RTVV).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützt sich zur Ablehnung des Subventionsgesuchs der
Beschwerdeführerin auf ihre Richtlinie «Finanzhilfen für die Aus- und Wei-
terbildung von Mitarbeitenden gebührenfinanzierter Lokalradios- und Regi-
onalfernsehen» vom 15. August 2016 in der Version vom 2. August 2018
(abrufbar unter , Elektronische Medien, Me-
dienforschung–Ausbildungsförderung, Aus- und Weiterbildung von Medi-
enschaffenden, besucht am 4. März 2020). Ziff. 1.3 der Richtlinie hält u.a.
fest, dass Lokalradio- und Regionalfernseh-Veranstalter pro Subventions-
jahr je maximal 30‘000 Franken beantragen können. Die entsprechenden
Aus- und Weiterbildungen müssen im Subventionsjahr absolviert werden.
Ziff. 1.4 der Richtlinie bestimmt, dass das Gesuchsjahr vom 1. August bis
31. Juli des Folgejahres dauert und dass während des Subventionsjahres
laufend Gesuche bis spätestens 31. Juli eingereicht werden können.
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Die Vorinstanz bringt vor, die Definition des Gesuchjahres habe praktische
Gründe. Sie diene dazu, einen erleichterten Überblick über die den Veran-
staltern zugesprochenen Subventionen zu sichern. Das Gesuch der Be-
schwerdeführerin sei am 12. September 2018, somit im dritten Subven-
tionsjahr (1. August 2018 bis 31. Juli 2019), eingereicht worden. Die in den
Gesuchen erwähnten Aus- und Weiterbildungen würden sich aber allesamt
auf das zweite Subventionsjahr (1. August 2017 bis 31. Juli 2018) bezie-
hen. In der Anfangsphase (ab dem 1. Juli 2016) habe das BAKOM zu
Gunsten der Veranstalter einen kulanten Umgang mit den Terminen ge-
pflegt, da es sich um eine neue Subvention gehandelt habe. Unterdessen
sei das Verfahren aber etabliert und der Inhalt der Richtlinie müsse als be-
kannt vorausgesetzt werden können, zumal in der Kommunikation gegen-
über den konzessionierten Lokalradios und Regionalfernsehsendern wie-
derholt auf die Bedeutung der Richtlinie hingewiesen worden sei (vgl. Ver-
nehmlassungsbeilagen 2–5). Deren Konsultation obliege den Gesuchstel-
lern, die eine Subvention beantragen wollten. Am 16. Juli 2018 habe das
BAKOM den Präsidenten der Privatradio- und Privatfernsehverbände eine
E-Mail geschickt mit der Bitte, die Lokalradio- und Regionalfernsehveran-
stalter mit Gebührenanteil auf das neue Subventionsjahr ab August 2018
hinzuweisen (vgl. Vernehmlassungsbeilage 6). Die Richtlinie diene einer
einheitlichen Verwaltungspraxis im genannten Subventionsbereich und
werde nun aus Gründen der Gleichbehandlung konsequent angewendet.
Eine rückwirkende Subventionierung schliesse sie aus. Daher werde das
Gesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt.
4.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom
3. Dezember 2018 im Wesentlichen ein, sie habe am 30. November 2016
ein erstes und am 24. August 2017 ein zweites Gesuch für das erste Sub-
ventionsjahr (1. August 2016 bis 31. Juli 2017) eingereicht, welche beide
von der Vorinstanz gutgeheissen worden seien. Analog dem Vorgehen im
Vorjahr habe sie am 12. September 2018 ein Gesuch für das zweite Sub-
ventionsjahr (1. August 2017 bis 31. Juli 2018) eingereicht. Die Richtlinie
habe bis anhin keine Eingabefrist gekannt. Erst am 2. August 2018 und
somit nach Ablauf des zweiten Subventionsjahres sei eine solche einge-
führt worden. Diese wichtige Änderung sei überdies ungenügend kommu-
niziert worden. Es habe lediglich eine Brancheninformation stattgefunden;
sie sei jedoch nicht Mitglied im Branchenverband Telesuisse. Die neue Pra-
xis, die Gesuche noch während dem Subventionsjahr einzureichen, sei vor
allem gegen Ende der Frist schwierig umzusetzen. Nicht nachvollziehbar
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sei schliesslich, dass das BAKOM nach der Einreichung des Subventions-
gesuchs am 22. September 2018 weitere Unterlagen angefordert habe
(vgl. Beschwerdebeilage 5).
5.
5.1 Die Richtlinie «Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von Mitar-
beitenden gebührenfinanzierter Lokalradios- und Regionalfernsehen» de-
finierte bereits in der ersten Version vom 15. August 2016, dass während
des ersten Gesuchsjahres, von August 2016 bis Juli 2017 laufend Gesuche
eingereicht werden können (vgl. Beschwerdebeilage 3, Ziff. 1.4). Die Mög-
lichkeit der laufenden Einreichung der Gesuche war mithin bereits damals
auf das entsprechende Subventionsjahr beschränkt, das am 31. Juli en-
dete. Die Aktualisierung der Richtlinie vom 2. August 2018 präzisiert ledig-
lich, dass das Subventionsjahr vom 1. August bis zum 31. Juli des Folge-
jahres dauert und dass während dieser Zeit laufend Gesuche bis spätes-
tens 31. Juli eingereicht werden können (vgl. Beschwerdebeilage 4, Ziff.
1.4). Eine materielle Änderung der Richtlinie ergibt sich daraus nicht.
Die Gutheissung vorheriger, ausserhalb des Subventionsjahres gestellter
Gesuche, erfolgte wie von der Vorinstanz dargelegt einzig aus Kulanz. Es
ist daher nicht zu beanstanden, dass sie die Richtlinie ab dem Gesuchsjahr
2017/2018 nunmehr mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot und eine
einheitliche Verwaltungspraxis strikt anwendet. Die Aktualisierung vom
2. August 2018 musste der Beschwerdeführerin auch nicht vorgängig mit-
geteilt werden, zumal keine vorliegend massgebliche Änderung erfolgte
und es an ihr als Subventionsgesuchstellerin ist, die Richtlinie nötigenfalls
zu konsultieren. Die Verantwortung für die fristgerechte Einreichung des
Gesuchs liegt mithin bei der Beschwerdeführerin. Da die Stellung eines
Gesuchs in jedem Subventionsjahr möglich ist, können unabhängig von
der Einreichefrist alle Aus- und Weiterbildungen geltend gemacht werden,
manche im einen und andere im nächsten Jahr; dies gilt für alle Gesuch-
stellenden gleichermassen. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus
der Einforderung weiterer Unterlagen durch die Vorinstanz vor dem Erlass
der angefochtenen Verfügung nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Verwaltungsgebühr von
Fr. 420.– sei von der Vorinstanz zu tragen. Sie macht jedoch nicht geltend,
inwiefern diese rechtswidrig oder in der Höhe unangemessen wäre. Die
Vorinstanz stützt sich zur Erhebung richtigerweise auf Art. 100 Abs. 1 Bst. c
RTVG i.V.m. Art. 78 RTVV. Gemäss Art. 78 Abs. 1 und 2 RTVV bemisst
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sich die Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand und es gilt ein Stundenan-
satz von Fr. 210.–. Die Vorinstanz geht von einem Aufwand von zwei Stun-
den aus, was sich für die fünfseitige Verfügung als angemessen erweist.
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind daher durch die unterlie-
gende Beschwerdeführerin zu tragen.
5.3 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als recht-
mässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden in Anwendung von
Art. 1 ff., insb. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR
173.320.2) auf Fr. 1’500.– festgesetzt und sind der Beschwerdeführerin als
unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag
ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 e contrario). Der Vor-
instanz ist praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist
beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des
Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Simona Risi
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht
still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach
Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Be-
schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge-
reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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