Abtei lung I
A-684/2010
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 0
Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
BP (Switzerland) AG, Baarerstrasse 139, 6302 Zug,
Marché Restaurants Schweiz AG, Alte Poststrasse 2,
8310 Kemptthal,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Manfred Wyss, Advokatur Notariat Raumplanung, Dorf-
strasse 16, Postfach 117, 2544 Bettlach,
Beschwerdeführerinnen 1
und
E-Rest AG Gunzgen, c/o Paul Zgraggen, Autobahnrast-
stätte Gunzgen Nord, 4617 Gunzgen,
Yves Zgraggen, Autobahnraststätte Gunzgen Nord,
4617 Gunzgen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. iur.
Dominik Strub, Strub & Strub, Ringstrasse 1, Postfach,
4603 Olten,
Beschwerdeführende 2,
gegen
Kanton Solothurn, Amt für Verkehr und Tiefbau,
4509 Solothurn,
Kanton Aargau, Abteilung Tiefbau, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
A-684/2010
und
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Plangenehmigung Nationalstrasse N1, Härkingen-
Wiggertal, Ausbau 6 Streifen.
Seite 2
Gegenstand
A-684/2010
Sachverhalt:
A.
Am 28. August 2007 reichten die Kantone Aargau und Solothurn beim
Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) ein Gesuch um Genehmigung des Auflage-
projekts zum Ausbau der N1 zwischen den Verzweigungen Härkingen
und Wiggertal von 4 auf 6 Fahrstreifen und zum Einbau eines neuen
Fahrbahnbelages ein.
B.
Im Rahmen der öffentlichen Auflage gingen zahlreiche Einsprachen
gegen das Projekt ein, unter anderem auch der Baurechtsnehmer und
Betreiber der beiden Autobahnraststätten Gunzgen Nord und Gunzgen
Süd. Diese verlangten die Enteignung ihrer nachbarrechtlichen Ab-
wehransprüche für die Dauer der Sperrung der Raststätten und volle
Entschädigung nach Art. 27d NSG bzw. die Feststellung, dass der
Bund, eventualiter der Kanton Solothurn, für sämtliche Einbussen und
Schäden infolge des 6-Streifens-Ausbaus entschädigungspflichtig sei.
C.
Das UVEK genehmigte das Ausführungsprojekt am 11. Januar 2010
unter Vorbehalt verschiedener Auflagen. Auf die Entschädigungs-
forderungen trat es nicht ein, da diese auf dem zivilrechtlichen Weg zu
beurteilen seien. Zwischen den Raststättenbetreibern und dem Kanton
Solothurn beständen Baurechtsverträge. Der Fall einer Schliessung
der Zufahrt und die damit zusammenhängende Entschädigungsfrage
seien explizit in diesen zivilrechtlichen Verträgen geregelt worden.
Folglich liege es nicht in der Kompetenz des UVEK, über die Ent -
schädigungsfrage zu entscheiden.
D.
Dagegen erheben die BP (Switzerland) AG und die Marché
Restaurants Schweiz AG für die Raststätte Gunzgen Süd (Be-
schwerdeführerinnen 1) am 4. Februar 2010 sowie die E-Rest
Gunzgen und Yves Zgraggen für die Raststätte Gunzgen Nord (Be-
schwerdeführende 2) am 8. Februar 2010 je Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen übereinstimmend, die
Plangenehmigung sei aufzuheben, soweit auf ihre Entschädigungs-
begehren nicht eingetreten und die entsprechenden Einsprachepunkte
auf den Zivilweg verwiesen worden seien. Es sei festzustellen, dass
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die Schäden und Entschädigungsforderungen aus Betriebs-, Umsatz-
und Gewinneinbussen im öffentlich-rechtlichen Verfahren nach NSG
und EntG zu beurteilen seien (Beschwerdeführerinnen 1) bzw. der
Bund gegenüber den Beschwerdeführenden für sämtliche Einbussen
und Schäden entschädigungspflichtig sei (Beschwerdeführende 2).
Weiter seien die Entschädigungsbegehren an die Eidg. Schätzungs-
kommission zu überweisen. Zudem sei die Plangenehmigung aufzu-
heben, soweit eine angemessene Parteientschädigung verweigert
worden sei (Beschwerdeführende 2). Die Anträge werden in beiden
Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellt.
E.
Der Kanton Solothurn (Beschwerdegegner) beantragt am 8. April 2010
die Gutheissung der Beschwerden und die Behandlung der Ent-
schädigungsansprüche im öffentlich-rechtlichen Verfahren.
F.
Die Vorinstanz unterzog sich am 12. April 2010 teilweise den Be-
schwerdeanträgen. Den Baurechtsverträgen käme bei der Klärung der
Entschädigungsfrage eine zentrale Rolle zu. Die Entschädigungs-
forderungen könnten aber ohne Weiteres an die Schätzungs-
kommission, die über ihre Zuständigkeit selbst entscheide, weiter-
geleitet werden. Insoweit könne den Rechtsbegehren entsprochen
werden. Das UVEK hält jedoch daran fest, dass es selber zu Recht
darauf nicht eingetreten sei. Abzuweisen sei der Antrag der Be-
schwerdeführenden 2 auf Feststellung einer Entschädigungspflicht des
Bundes; hierüber habe die Schätzungskommission zu entscheiden.
Weil der Anwendung des Enteignungsrechts zuzustimmen sei, sei den
Beschwerdeführerinnen 1 für ihre Einsprache eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.- und den Beschwerdeführenden 2 eine solche
von Fr. 600.- zuzusprechen. Gegenstandslos sei der Antrag der Be-
schwerdeführenden 2, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen.
G.
Von der Möglichkeit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu
nehmen, machten die Beschwerdeführerinnen 1 am 27. April 2010
Gebrauch. Sie erachten die von der Vorinstanz vorgeschlagene
Parteientschädigung von Fr. 800.- als zu tief. Allein der Umfang der
Einsprache lasse keine Schlüsse über den zeitlichen Aufwand des
Verfahrens, der sehr gross gewesen sei, zu. Gestützt darauf ersuchen
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sie darum, basierend auf der beigelegten Kostennote eine an-
gemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
H.
Die Beschwerdeführenden 2 halten in ihrer Stellungnahme vom
10. Mai 2010 an der Beschwerde fest. Die von der Vorinstanz vor-
geschlagene Parteientschädigung von Fr. 600.- erachten sie mit Ver-
weis auf eine beigelegte Kostennote ebenfalls als zu niedrig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Ver-
fügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die hier strittige Plangenehmigung der Vorinstanz stützt sich auf
Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die
Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) und stellt eine solche Verfügung
dar. Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Be-
schwerden zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen. Sie sind durch den Entscheid der Vorinstanz, auf ihre
Entschädigungsbegehren nicht einzutreten und sie auch nicht an die
Eidgenössische Schätzungskommission zu überweisen, beschwert
und zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 27d Abs. 1 NSG).
2.
Weil die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht bereits von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und diese nicht entzogen
wurde (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), erweist sich der Antrag 2 der Be-
schwerdeführenden 2 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos.
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3.
Vorab sind der Streitgegenstand festzulegen, dessen Zulässigkeit zu
prüfen und die Parteistellung der Kantone zu definieren.
3.1 Die beiden Beschwerdeführenden 1 verfügen über Baurechte
(Art. 779 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 [ZGB, SR 210]), die ihnen vom Kanton Solothurn eingeräumt
wurden und im Grundbuch Gunzgen eingetragen sind (GB-Nr. 1044
bzw. 1265). Gemäss Baurechtsverträgen sind sie zum Betrieb einer
Tankstelle bzw. einer Raststätte berechtigt (Gunzgen Süd). Bei den
Beschwerdeführenden 2 ist es der beteiligten Aktiengesellschaft auf
Grund eines weiteren Baurechtsvertrages des Kantons Solothurn er-
laubt, auf dem Grundstück GB-Nr. 1043 eine Raststätte zu betreiben
(Gunzgen Nord). Diese Raststätte hat sie an den privaten Beteiligten
der Beschwerde vermietet bzw. verpachtet.
3.2 Vorliegend geht es unbestritten nicht um eine allfällige Reduktion
der vertraglich vereinbarten Baurechtszinsen. Vielmehr machen die
Beschwerdeführenden Schadenersatz bzw. Entschädigungs-
forderungen aus der vorübergehenden Enteignung ihrer nachbarrecht-
lichen Abwehransprüche (Art. 684 ZGB) geltend. Die durch den Auto-
bahnausbau bedingte temporäre Schliessung ihrer Betriebe stelle eine
übermässige nachbarliche Einwirkung auf ihr Eigentum dar. Sie seien
grundsätzlich bereit, diese hinzunehmen. Für die Unterdrückung ihrer
Abwehransprüche seien sie aber vom Werkeigentümer für ihre Um-
satz-, Ertrags- und Gewinneinbussen zu entschädigen.
3.3 Gegenstand der Enteignung können dingliche Rechte an Grund-
stücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbar-
rechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des
von der Enteignung betroffenen Grundstücks sein (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG,
SR 711]). Gehen Immissionen von einem Werk aus, das wie National-
strassen im öffentlichen Interesse liegt, steht somit dem Mieter bzw.
Pächter bei der Beschränkung seiner obligatorischen Rechte neben
der enteignungsrechtlichen Einsprache ein Entschädigungsanspruch
gegenüber dem Enteigner zu. Bauberechtigte können sich gleich
einem Grundeigentümer gegen die Unterdrückung ihrer nachbarrecht-
lichen Abwehransprüche wehren (BGE 111 II 236 E. 2) und gestützt
auf Art. 5 EntG zusätzlich zur enteignungsrechtlichen Einsprache
ebenfalls Entschädigung fordern. Solche Begehren sind als
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Forderungen aus formeller Enteignung zu behandeln (BGE 113 Ia 353
E. 2). Die Beschwerdeführenden waren demzufolge berechtigt, im
Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens enteignungsrechtliche
Einsprachen zu erheben und Entschädigungsforderungen wegen der
vorübergehenden Störung durch die Bauarbeiten an der National-
strasse zu stellen.
3.4 Damit fragt sich, gegen wen sich diese Forderungen richten.
Gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung
des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und
Kantonen (NFA, BBl 2005 6029) ist die Strassenhoheit und das Eigen-
tum an den Nationalstrassen per 1. Januar 2008 auf den Bund über -
gegangen (Art. 8 Abs. 1 NSG, AS 2007 5779). Die Kantone bleiben bis
zur Verkehrsübergabe Eigentümer jener vom Bundesrat bezeichneten
Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen
Nationalstrassennetzes zu bauen sind (Art. 62a Abs. 5 NSG). Als
Folge davon steht das Enteignungsrecht neu auch dem Bundesamt für
Strassen (ASTRA) zu, wobei sich für die Kantone im Rahmen der
Fertigstellung des Nationalstrassennetzes nichts ändert (Art. 39 Abs. 1
NSG; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 7. September 2005 zur NFA
[BBl 2005 6029 S. 6149]). Zudem bleiben die Kantone bei Plan-
genehmigungsgesuchen im Rahmen von Bau- oder Ausbauvorhaben,
die am 1. Januar 2008 hängig waren, bis zum Abschluss der Verfahren
zuständig (Art. 62a Abs. 7 NSG i.V.m. Art. 56 Abs. 6 der National-
strassenverordnung vom 7. November 2007). Weil es sich vorliegend
um ein Plangenehmigungsverfahren handelt, das am 1. Januar 2008
bereits hängig war, sind die beiden Kantone Aargau und Solothurn je
für ihr Gebiet für den fraglichen Ausbau zuständig und hierfür mit dem
Enteignungsrecht nach Art. 39 Abs. 1 NSG ausgestattet. In diesem
Sinne haben sie das Genehmigungsgesuch für das strittige Aus-
führungsprojekt eingereicht und die Vorinstanz hat ihnen in ihrer
Eigenschaft als Enteigner in Anwendung von Art. 115 EntG Parteient-
schädigungen auferlegt (Dispositiv Ziff. 9 der Plangenehmigungsverf-
ügung; vgl. auch nachfolgend E. 5).
4.
Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, die Entschädigungsfrage sei in den Baurechtsverträgen
geregelt, womit die Forderungen auf zivilrechtlichem Weg zu be-
urteilen seien. Im Rahmen der Vernehmlassung hält sie an ihrem
Nichteintreten fest, stimmt aber einer Überweisung der Forderungen
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A-684/2010
an die Eidgenössische Schätzungskommission zu, da diese über ihre
Zuständigkeit selbständig zu entscheiden habe. Somit ist in einem
nächsten Schritt zu prüfen, in welchem Verfahrensstadium von welcher
Behörde die geltend gemachten enteignungsrechtlichen Ent-
schädigungsforderungen zu behandeln sind.
4.1 Im konzentrierten Entscheidverfahren ist innerhalb der Auflagefrist
nicht nur Einsprache gegen das Ausführungsprojekt zu erheben,
sondern es sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände
sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu
machen (Art. 27d Abs. 1 und 2 NSG). Mit der Plangenehmigung ent -
scheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungs-
rechtlichen Einsprachen (Art. 28 Abs. 1 NSG).
4.2 Die Plangenehmigungsbehörde hat damit über die Zulässigkeit
und den Umfang der Enteignung zu entscheiden. Im Falle der Unter-
drückung nachbarlicher Abwehrrechte obliegt es deshalb ihr, das Vor-
handensein der Voraussetzungen des Enteignungsrechts zu prüfen
und zu beurteilen, ob die übermässigen Einwirkungen zulässig und
unvermeidbar sowie Vorkehrungen anzuordnen sind. Lediglich die
Entschädigungsforderungen, die bei übermässigen Einwirkungen von
den Bedingungen der Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Im-
missionen sowie der Schwere des Schadens abhängen, sind weiterhin
in einem gesonderten Verfahren von der Schätzungskommission zu
behandeln (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-
5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.2.2 und 14.3 und A-6362/2008 vom
8. September 2009 E. 8.2, mit Hinweisen). Bei Baustellen mit
vorübergehenden Beeinträchtigungen gelten die Voraussetzungen der
Unvorhersehbarkeit und der Spezialität der Einwirkungen allerdings
nicht. Ersatz ist nur dann zu leisten, wenn die Einwirkungen ihrer Art,
Stärke und Dauer nach aussergewöhnlich sind und zu einer beträcht-
lichen Schädigung von Nachbarn führen (BGE 134 II 164 E. 8.1 mit
weiteren Hinweisen). Nur wenn übermässige Beeinträchtigungen
durch das Werk von vornherein ausgeschlossen werden können, fällt
die Durchführung eines Enteignungsverfahrens ausser Betracht und ist
auf die enteignungsrechtliche Einsprache gar nicht einzutreten (Urteil
des Bundesgerichts 1E.2/2004 vom 21. April 2004 E. 3 mit Hinweisen).
4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Zulässigkeit der Schliessung der
Tankstelle und Raststätten sowie die Verhältnismässigkeit der
Schliessungsdauer geprüft. Insoweit ist sie auf die sinngemäss er-
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hobenen enteignungsrechtlichen Einsprachen eingetreten und hat sie
– hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen 1 beantragten
Kürzung der Schliessungsdauer – gutgeheissen. In diesem Punkt
wurde die Plangenehmigung nicht angefochten. Soweit die Vorinstanz
hingegen auf die mit dem Ausführungsprojekt zusammenhängenden
Entschädigungsbegehren – allfällige Schäden sowie Betriebs-, Um-
satz- und Gewinneinbussen – nicht eingetreten ist, hat sie übersehen,
dass sie verpflichtet gewesen wäre, diese angemeldeten und nicht von
vornherein unbegründeten Forderungen dem Präsidenten der zu-
ständigen Schätzungskommission zur Prüfung und Behandlung zu
übermitteln (Art. 39 Abs. 3 NSG). In diesem Punkt sind die Be-
schwerden gutzuheissen, die Ziff. 6.7 und 6.16 der Plangenehmigung
sind hinsichtlich des Nichteintretens auf die Entschädigungsbegehren
mit der Begründung, für deren Beurteilung sei der Zivilrichter zu-
ständig, aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, die an-
gemeldeten Forderungen zusammen mit den benötigten Unterlagen
an die zuständige Schätzungskommission zu überweisen (vgl. Urteil
des BVGer A-6362/2008 vom 8. September 2009 E. 8.3). Es wird Auf -
gabe der Schätzungskommission sein, unter anderem zu prüfen, ob
den Baurechtsverträgen über die Regelung des Baurechtszinses
hinaus eine Vereinbarung entnommen werden kann, wonach
Sperrungen generell bzw. auch die vorliegend strittigen Bauarbeiten
entschädigungslos hinzunehmen sind (vgl. dazu Urteil des Bundes-
gerichts C 60/01 vom 17. Juli 2001 E. 3c.aa).
4.4 Der selbständige Antrag 2 der Beschwerdeführerinnen 1 auf
Feststellung, dass die aus dem Ausbau entstehenden Schäden bzw.
Entschädigungsforderungen aus Einbussen im öffentlich-rechtlichen
Verfahren nach NSG und EntG zu beurteilen seien, erweist sich mit
der Anweisung an die Vorinstanz, die Entschädigungsbegehren an die
Schätzungskommission zu überweisen, als gegenstandslos.
4.5 Auf das Begehren 3 der Beschwerdeführenden 2, es sei festzu-
stellen, dass der Bund für sämtliche Einbussen und Schäden infolge
des Ausbaus grundsätzlich entschädigungspflichtig sei, ist nicht ein-
zutreten. Es liegt in der Zuständigkeit der Schätzungskommission,
über die Entschädigungspflicht zu befinden. Damit kann offen bleiben,
ob überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Fest -
stellung bestände. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste es
abgewiesen werden, weil für den hier fraglichen Autobahnausbau
nicht dem Bund, sondern den Kantonen das Enteignungsrecht zusteht
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(vgl. E. 3.4). Fehl geht demnach auch die Auffassung der Be-
schwerdeführerinnen 1, wonach sich ihre Forderung gegen den Bund
in seiner Funktion als Planungs- und Genehmigungsbehörde sowie
Werkeigentümer richte.
5.
Die Beschwerdeführenden 2 verlangen schliesslich die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, soweit ihnen keine Parteientschädigung
zugesprochen worden sei. Sie verlangen eine Entschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren nach richterlichem Ermessen. Die Be-
schwerdeführerinnen 1 stellen diesbezüglichen zwar nicht ausdrück-
lich einen Antrag. Bei Gutheissung der Beschwerde hat das Bundes-
verwaltungsgericht hingegen die obsiegende Partei für das gesamte
Verfahren zu entschädigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_293/2007
vom 12. Juni 2008 E. 4 letzter Absatz).
5.1 Wird in kombinierten Verfahren mit der Plangenehmigung zugleich
über enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden (Art. 27d Abs. 2
NSG), richtet sich die Kosten- und Entschädigungsregelung gegen-
über Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach den
Spezialbestimmungen des EntG (Urteil des BVGer 5466/2008 vom
3. Juni 2009 E. 14.1). Danach trägt der Enteigner die aus der Geltend-
machung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114
Abs. 1 EntG). Er hat auch für die notwendigen aussergerichtlichen
Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im
Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu leisten
(Art. 115 Abs. 1 EntG). Von diesem Grundsatz kann gestützt auf
Art. 115 Abs. 2 EntG abgewichen werden, wenn die Begehren ganz
oder zum grössten Teil abgewiesen werden. Bei offensichtlich miss-
bräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderun-
gen kann der Enteignete sogar zur Bezahlung einer Parteient-
schädigung an den Enteigner verhalten werden (Art. 115 Abs. 3 EntG).
Bei diesen beiden Ausnahmen handelt es sich um Kann-Be-
stimmungen. Auf Beschwerde hin ist die in enteignungsrechtlichen
Entschädigungsverfahren festgesetzte Parteientschädigung vom Ge-
richt nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (BGE 129 II 106 E. 5).
5.2 Auch wenn die Entschädigungsbegehren zur Beurteilung an die
Schätzungskommission zu überweisen sein werden, haben die Be-
schwerdeführenden zumindest sinngemäss enteignungsrechtliche
Einsprachen erhoben (vgl. BGE 133 II 30 E. 2.3, mit Hinweisen). Diese
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verfahrensmässige Erfassung erfolgt auch dann, wenn keine Ein-
sprache gegen die Enteignung im engeren Sinne erhoben, also die
Zulässigkeit der Enteignung bzw. die Unvermeidbarkeit der über-
mässigen Einwirkungen nicht angezweifelt wurde. Die Kosten- und
Entschädigungsregelung ist somit entsprechend den enteignungs-
rechtlichen Spezialbestimmungen zu treffen.
5.3 Die Vorinstanz beantragt sinngemäss, gemessen am Umfang der
Einsprachen sei den Beschwerdeführerinnen 1 eine Entschädigung
von Fr. 800.- und den Beschwerdeführenden 2, die bloss teilweise ob-
siegt hätten, eine solche von Fr. 600.- zuzusprechen. Die Be-
schwerdeführerinnen 1 erachten diese Entschädigung als zu tief. Sie
machen für Besprechungen, Aktenstudium und Ausfertigung der Ein-
sprache einen zeitlichen Aufwand ihres Rechtsvertreters von 22
Stunden geltend und beantragen die Zusprechung von Fr. 6'600.- plus
Mehrwertsteuer (MWST). Die Beschwerdeführenden 2 führen Ver-
tretungskosten von insgesamt Fr. 3'153.45 an, bestehend aus dem
Honorar für 8.92 Stunden (ebenfalls à 300.- pro Stunde), Barauslagen
und der MWST.
5.3.1 Die Vorinstanz hat die Einsprache der Beschwerdeführerinnen 1
in zwei Punkten gutgeheissen. Auf den dritten Einsprachepunkt, die
Frage der Enteignung und deren Entschädigung, ist sie – wie vor-
stehende Ausführungen gezeigt haben – zu Unrecht nicht eingetreten
(vgl. E. 4.3). Damit steht den Beschwerdeführerinnen 1 eine Partei-
entschädigung für ihre notwendigen aussergerichtlichen Kosten im
Enteignungsverfahren – zu der auch die strittige Frage der
Schliessungsdauer gehört (vgl. E. 4.3) – zu. Die von der Vorinstanz
vorgeschlagene Entschädigung von Fr. 800.-, die einem zeitlichen
Aufwand von knapp 3 Stunden entspräche, erachtet das Bundesver-
waltungsgericht trotz der gebotenen Zurückhaltung als zu tief. Der von
den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte zeitliche Aufwand von
22 Stunden geht jedoch über das Notwendige hinaus. Unter Berück-
sichtigung der gesamten Umstände ist vielmehr eine Entschädigung
von Fr. 4'500.- inkl. MWST als angemessen zu erachten. Diese Kosten
sind dem Kanton Solothurn, dem im fraglichen Autobahnabschnitt das
Enteignungsrecht zusteht (vgl. E. 3.4), aufzuerlegen (Art. 114 Abs. 1
EntG).
5.3.2 Die Einsprache der Beschwerdeführenden 2 hat die Vorinstanz
teilweise gutgeheissen. Abgewiesen hat sie den Antrag auf Nicht-
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genehmigung der Planvorlage. Auf Grund vorstehender Ausführungen
(E. 4.3) ist sie zu Unrecht auf die enteignungsrechtliche Ent-
schädigungsfrage nicht eingetreten und sie hat den Beschwerde-
führenden 2 fälschlicherweise keine Parteientschädigung zu-
gesprochen. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Aufwands
und gemessen am bloss teilweise Obsiegen erachtet das Bundesver-
waltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'500.- inkl. MWST als
angemessen. Sie ist dem Kanton Solothurn, dem im fraglichen Auto-
bahnabschnitt das Enteignungsrecht zusteht (vgl. E. 3.4), aufzu-
erlegen (Art. 114 Abs. 1 EntG).
6.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde der Be-
schwerdeführerinnen 1 gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist. Jene der Beschwerdeführenden 2 ist gutzuheissen,
soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
7.
Die Kosten- und Entschädigungsregelung für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht richtet sich ebenfalls nach den ent-
eignungsrechtlichen Spezialbestimmungen. Danach trägt der Ent-
eigner die im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Ent-
eignungsrechts stehenden Kosten vor dem Bundesverwaltungsgericht,
einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Werden
die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil ab-
gewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Un-
nötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116
Abs. 1 EntG).
Der Kanton Solothurn als Enteigner im fraglichen Autobahnabschnitt
hat somit die auf Fr. 1'500.- zu beziffernden Verfahrenskosten sowie
die von den Beschwerdeführenden beantragten und zu keinen
weiteren Bemerkungen Anlass gebenden Parteientschädigungen
(Beschwerdeführerinnen 1: 8,5 Stunden bzw. Fr. 2743.80;
Beschwerdeführende 2: 9.51 Stunden bzw. Fr. 3'166.70, jeweils inkl.
MWST) zu entrichten. Den Beschwerdeführenden sind die geleisteten
Kostenvorschüsse von je Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 wird gutgeheissen,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 wird gutgeheissen,
soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die angemeldeten Forderungen der
Beschwerdeführenden zusammen mit den notwendigen Unterlagen an
den Präsidenten der zuständigen Eidgenössischen Schätzungs-
kommission zu überweisen.
4.
Dem Kanton Solothurn werden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
5.
Den Beschwerdeführenden werden die geleisteten Kostenvorschüsse
von je Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht Ein-
zahlungsscheine zuzustellen oder ihre Kontonummern bekannt zu ge-
ben.
6.
Der Kanton Solothurn hat nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils folgende Parteientschädigungen zu bezahlen:
6.1 den Beschwerdeführerinnen 1: Fr. 7'243.80 (inkl. MWST);
6.2 den Beschwerdeführenden 2: Fr. 5'666.70 (inkl. MWST).
7.
Dieses Urteil geht an:
Seite 13
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- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunden)
- die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunden)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Beatrix Schibli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: >
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