B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6851/2015
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______ SA,
vertreten durch
Christoph Hindermann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
LSVA; Solidarhaftung.
A-6851/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Bei der A._______ SA (nachfolgend: Leasinggeberin) handelt es sich
um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in […]. Sie ist spezialisiert auf verschie-
dene Finanzierungsgeschäfte im Bereich der Kraftfahrzeuge.
A.b Mit Schreiben vom 4. November 2014 wurde die Leasinggeberin durch
die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) gestützt auf Art. 36b der Verord-
nung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsab-
gabe (SVAV; SR 641.811) darüber informiert, dass die "Z._______GmbH"
(nachfolgend: Leasingnehmerin) in Bezug auf die Entrichtung der leis-
tungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) mehrmals erfolglos ge-
mahnt worden sei. Die Leasinggeberin hafte daher grundsätzlich solida-
risch für künftige Abgaben (inkl. Zinsen und Gebühren) für das Fahrzeug
mit der Stammnummer […]. Die Solidarhaftung entfalle allerdings in folgen-
den Fällen:
a) die Leasinggeberin kündigt den Leasingvertrag für das genannte Fahrzeug in-
nerhalb von 60 Tagen
b) die ausstehenden Abgaben (inkl. Zinsen und Gebühren) für das erwähnte Fahr-
zeug werden innert 60 Tagen bezahlt
Die Leasinggeberin wurde aufgefordert, im Falle der Auflösung des Lea-
singvertrages eine Kopie der Kündigung einzureichen.
A.c Mit Schreiben vom 5. November 2014 forderte die Leasinggeberin die
Leasingnehmerin auf, ausstehende LSVA bis spätestens am 12. Dezem-
ber 2014 zu bezahlen. Sollte dieser Aufforderung keine Folge geleistet wer-
den, werde der Vertrag gemäss Ziff. 14.2 der allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen (AGB) automatisch nach Fristablauf aufgelöst. Bis zur Bezahlung
der LSVA-Schuld sei das Fahrzeug unverzüglich am angegebenen Ort zu
deponieren.
A.d Nachdem nicht alle offenen Rechnungen innert der 60-tägigen Frist
beglichen worden waren, forderte die OZD die Leasinggeberin mit Schrei-
ben vom 25. Februar 2015 auf, eine Kopie des Leasingvertrags inklusive
AGB sowie – im Falle einer erfolgten Vertragsauflösung – das entspre-
chende Kündigungsschreiben einzureichen.
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Dieser Aufforderung kam die Leasinggeberin mit Schreiben vom 26. März
2015 nach und reichte den Leasingvertrag sowie die AGB ein. Betreffend
die Vertragskündigung hielt sie fest, die Leasingnehmerin sei mit Schreiben
vom 5. November 2014 aufgefordert worden, die ausstehenden Beträge
innert gesetzter Frist zu begleichen, ansonsten der Vertrag gestützt auf die
AGB per Fristende automatisch aufgelöst werde. Die Kündigung des Ver-
trages sei damit bereits (bedingt) ausgesprochen worden. Es habe fortan
im Machtbereich der Leasingnehmerin gelegen, die Vertragsauflösung
durch rechtzeitige Schuldbegleichung abzuwenden.
A.e Mit Schreiben vom 10. September 2015 wies die OZD die Leasingge-
berin darauf hin, dass das Schreiben vom 5. November 2014 an die Lea-
singnehmerin lediglich eine Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandro-
hung, nicht jedoch eine effektive Kündigung darstelle. Nachdem die aus-
stehenden Beträge von der Leasingnehmerin innert 60-tägiger Frist nicht
bezahlt worden seien (vgl. Bst. A.d), führe dies zur Solidarhaftung der Lea-
singgeberin in Bezug auf das betreffende Fahrzeug (vgl. Bst. A.b).
Die Leasinggeberin liess sich diesbezüglich mit Schreiben vom 14. Sep-
tember 2015 vernehmen und teilte mit, das Schreiben vom 5. November
2014 an die Leasingnehmerin stelle sehr wohl eine Kündigung dar, zumal
darin festgehalten worden sei, dass der Vertrag ohne Schuldbegleichung
bis am 12. Dezember 2014 automatisch aufgelöst werde. Dadurch dass
die Leasingnehmerin die Frist ungenutzt habe verstreichen lassen, sei der
Vertrag somit per 13. November 2014 (recte: 13. Dezember 2014) aufge-
löst worden. Entsprechend entfalle eine Solidarhaftung.
A.f Mit Verfügung vom 25. September 2015 wurde die Leasinggeberin be-
züglich das von der Leasingnehmerin eingesetzte Fahrzeug mit der
Stammnummer […] als solidarisch haftbar erklärt und zur Bezahlung von
LSVA in Höhe von Fr. 13'008.65 (inkl. Verzugszins) für den Zeitraum vom
6. Januar 2015 (Ablauf der 60-tägigen Frist gemäss Art. 36b Bst. a SVAV)
bis zum 9. April 2015 (Datum der Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs)
verpflichtet.
B.
B.a Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 erhob die Leasinggeberin (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung vom 25. September 2015
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird die Aufhe-
bung der Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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Seite 4
B.b Die OZD (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung
vom 18. Dezember 2015 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
B.c Im Rahmen ihrer unaufgefordert eingereichten Replik vom 14. März
2016 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie an den in der Be-
schwerde geäusserten Ausführungen und Begehren festhalte. Zudem rügt
sie, die Vorinstanz sehe darin, dass sie in späteren Fällen dazu überge-
gangen sei, nach einer bedingt ausgesprochenen Kündigung noch eine
Kündigungsbestätigung zu versenden, zu Unrecht einen Nachweis für ihre
Behauptung, bei der bedingt ausgesprochenen Kündigung handle es sich
nur um eine Kündigungsandrohung. Eine Kündigungsbestätigung sei nach
einer bedingt ausgesprochenen Kündigung nicht nötig. Dieses Vorgehen
sei lediglich gewählt worden, um Streitfälle wie den vorliegenden zu ver-
hindern.
Auf die konkreten Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidwesent-
lich – in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die LSVA, die keine erstinstanz-
lichen Veranlagungsverfügungen sind, können gemäss Art. 23 Abs. 4
des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 (SVAG,
SR 641.81) i.V.m. Art. 31 ff. VGG beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden (Urteil des BVGer A-4961/2013 vom 30. Januar 2014
E. 1.1).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat diese frist- und
formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Somit ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
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richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49
Bst. c VwVG).
1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen (Untersuchungsmaxime). Das Bundesverwaltungsgericht ist
demgemäss verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteilig-
ten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen
Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm
jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a
mit Hinweis; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 1.54).
Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesver-
waltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung
der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vor-
instanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitu-
tion; vgl. BVGE 2007/41 E.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-675/2015
vom 1. September 2015 E. 1.4).
2.
2.1 Gemäss Art. 1 SVAG bezweckt die LSVA, dass der Schwerverkehr die
ihm zurechenbaren Wegkosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit
langfristig deckt, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen
oder Abgaben aufkommt (Abs. 1); zudem soll die Abgabe einen Beitrag
dazu leisten, dass die Rahmenbedingungen der Schiene im Transport-
markt verbessert und die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden
(Abs. 2). Abgabeobjekt ist die Benützung der öffentlichen Strassen durch
die in- und ausländischen schweren Motorfahrzeuge und Anhänger für den
Güter- und Personentransport (vgl. Art. 2 und 3 SVAG). Die Abgabe be-
misst sich gemäss Art. 6 Abs. 1 SVAG grundsätzlich nach dem höchstzu-
lässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den gefahrenen Kilometern,
wobei sie laut Abs. 3 zusätzlich emissions- oder verbrauchsabhängig erho-
ben werden kann (vgl. zum Ganzen: BVGE 2013/26 E. 2.1 sowie Urteil des
BVGer A-4961/2013 vom 30. Januar 2014 E. 3.1).
2.2
2.2.1 Abgabepflichtig für die LSVA sind gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG die Hal-
terin oder der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich die Fahr-
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Seite 6
zeugführerin oder der Fahrzeugführer. Der Bundesrat kann weitere Perso-
nen als solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2 SVAG). Von dieser Kom-
petenz hat er in Art. 36 ff. SVAV Gebrauch gemacht. So statuiert Art. 36
Abs. 1bis Bst. a SVAV, dass neben der Halterin oder dem Halter für die Ab-
gabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren – unter Vorbehalt der Artikel
36a und 36b SVAV – solidarisch haftbar sind: die Eigentümerin oder der
Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder
der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter
zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde und zwar im Umfang
des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten
Kilometer. Diese auf Verordnungsstufe geregelte Haftungsausdehnung
wurde in der Rechtsprechung soweit hier interessierend als gesetzes- und
verfassungskonform, so insbesondere dem Legalitätsprinzip genügend, er-
achtet (vgl. Urteil des BGer 2C_641/2007 vom 25. April 2008 E. 3.3; BVGE
2013/26 E. 2.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4961/2013 vom 30. Ja-
nuar 2014 E. 3.2).
2.2.2 Um das Risiko der solidarisch haftbaren Personen nach Art. 36
Abs. 1bis SVAV einzudämmen, sehen Art. 36a und 36b SVAV ein frei wähl-
bares, zweistufiges Verfahren vor. Es besteht nach Art. 36a SVAV zunächst
aus einer Anfrage an die Vorinstanz und einer späteren Mitteilung dersel-
ben nach Art. 36b SVAV, in welcher der solidarisch haftbaren Person die
Möglichkeit geboten wird, die drohende Solidarhaftung abzuwenden, in-
dem das Vertragsverhältnis entweder innert Frist gekündigt wird (Art. 36b
Bst. a SVAV) oder alle LSVA-Ausstände für das Fahrzeug beglichen wer-
den (Art. 36b Bst. b SVAV; vgl. dazu ausführlich: BVGE 2013/26 E. 2.3;
zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4961/2013 vom 30. Januar 2014 E. 3.3).
2.3 Die Kündigung als Rechtsbegriff ist eine Willenserklärung, die zur Be-
endigung von Dauerschuldverhältnissen führt, sofern das Gesetz oder
die Vertragsbestimmungen diese Möglichkeit zulassen (vgl. BGE 123 III
246 E. 3; Urteil des BGer 9C_73/2007 vom 16. Juli 2007 E. 5; Urteil des
BVGer C-865/2012 vom 27. Januar 2014 E. 1.2.3). Als einseitige, emp-
fangsbedürftige Willenserklärung ist die Kündigung nur dann wirksam,
wenn sie gegenüber einer bestimmten Person abgegeben wird und dem
Empfänger auch tatsächlich zugeht (BGE 113 II 259 E. 2a). Die Kündigung
als Gestaltungsrecht ist grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruf-
lich (vgl. BGE 141 V 597 E. 3.1; BGE 109 II 319 E. 4b). Wird der Eintritt der
Kündigung jedoch von einer Bedingung abhängig gemacht, deren Eintritt
allein vom Willen des Kündigungsempfängers abhängt, so ist dies zulässig
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(BGE 128 III 129 E. 2a; BGE 123 III 246 E. 3; zum Ganzen: BVGE 2013/26
E. 3.4.2.1).
2.4 Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betref-
fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht [OR]; SR 220) ist bei der Beurteilung eines Vertrages
sowohl nach Form als auch nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche
Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beach-
ten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die
wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Auch wenn die Margi-
nalie zu Art. 18 OR nur von der "Auslegung von Verträgen" spricht, geht die
Bedeutung dieser Bestimmung darüber hinaus: Gemäss Rechtsprechung
ist Art. 18 OR auf einseitige empfangsbedürftige und nicht empfangsbe-
dürftige Willenserklärungen analog anwendbar (BGE 115 II 323 E. 2b; Ur-
teile des BGer 4A_627/2012 vom 9. April 2013 E. 8.5 und 4A_544/2012
vom 28. Januar 2013 E. 4.2; WOLFGANG WIEGAND, in: Heinrich Honsell
et. al., Basler Kommentar zum Obligationenrecht I [nachfolgend: BSK-OR],
6. Aufl., 2015, N. 1 und 53 zu Art. 18). Bei jeder rechtsgeschäftlichen Er-
klärung ist demnach zunächst und in erster Linie auf den wirklichen Willen
des Erklärenden abzustellen (WIEGAND, in: BSK-OR, N. 1 zu Art. 18).
3.
3.1
3.1.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
Leasinggeberin des LSVA-pflichtigen Fahrzeugs mit der Stammnummer
[…] war und als solche grundsätzlich zum Kreis der solidarisch Haftenden
für die LSVA gehört (vgl. E. 2.2). Weiter ist unbestritten, dass die Beschwer-
deführerin das Verfahren gemäss Art. 36a SVAV – mittels Anfrage vom
14. Januar 2013 an die Vorinstanz – eingehalten hat und somit nur dann
solidarisch haftet, wenn die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 36b SVAV
erfüllt sind. Die Voraussetzungen für eine Haftung gemäss Art. 36b SVAV
(Zahlungsunfähigkeit der Halterin des Leasingfahrzeugs bzw. erfolglose
Mahnung durch die Vorinstanz) liegen nicht im Streit (vgl. dazu Sachverhalt
Bst. A.b). Einigkeit besteht auch darüber, dass die ausstehenden Abgaben
innerhalb der Frist von 60 Tagen gemäss Art. 36b Bst. b SVAV nicht voll-
ständig bezahlt worden sind.
3.1.2 Strittig und damit nachfolgend zu prüfen ist einzig, ob die Beschwer-
deführerin sich im konkreten Fall von der Solidarhaftung gemäss Art. 36b
Bst. a SVAV durch Kündigung des Leasingvertrags innerhalb von 60 Tagen
befreien konnte.
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Seite 8
3.2
3.2.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung verneint die Vorinstanz
das Vorliegen einer Kündigung mit der Begründung, das Schreiben der Be-
schwerdeführerin vom 5. November 2014 an die Leasingnehmerin stelle
lediglich eine Kündigungsandrohung dar. Dieser Auffassung kann mit Ver-
weis auf das in Erwägung 2.3 Dargelegte nicht gefolgt werden: Mit besag-
tem Schreiben hat die Beschwerdeführerin der Leasingnehmerin mitgeteilt,
dass der Leasingvertrag automatisch nach Fristablauf aufgelöst werde,
sollte der ausstehende Betrag nicht bis spätestens am 12. Dezember 2014
beglichen werden (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Die Kündigung wurde damit
bedingt ausgesprochen, wobei es fortan ausschliesslich im Machtbereich
der Leasingnehmerin als Kündigungsempfängerin lag, die Vertragsauflö-
sung per 13. Dezember 2014 zu verhindern. Unter diesen Umständen er-
weist sich das Vorgehen der Beschwerdeführerin, eine bedingte Kündi-
gung auszusprechen, als (zivilrechtlich) zulässig (E. 2.3).
Im Übrigen steht dieses Vorgehen – entgegen der Meinung der Vorinstanz
– auch nicht im Widerspruch zu Ziff. 14.2 der AGB, welche wie folgt lautet:
"Gerät der Leasingnehmer mit der Zahlung eines Leasingzinses oder
der LSVA in Verzug, kann ihm [die A._______ SA] eine Frist von 30
Tagen ansetzen unter Androhung, dass [die A._______SA] nach Ab-
lauf der gesetzten Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz
nach positivem Vertragsinteresse verlangen kann."
Diese Bestimmung besagt zum einen, dass das Nichtbezahlen der LSVA
durch den Leasingnehmer den Leasinggeber berechtigt, den Leasingver-
trag vorzeitig aufzulösen. Zum anderen wird dabei festgelegt, dass ei-
ner solchen Kündigung eine entsprechende Androhung und Fristanset-
zung vorangehen muss.
Auch wenn allenfalls nicht ideal formuliert, ist der Wortlaut hingegen nicht
so zu verstehen, dass in jedem Fall in einem ersten Schritt nicht die "Kün-
digung an sich", sondern lediglich die "Kündigungsberechtigung" (vgl. das
zweite "kann") angedroht werden darf. Solches ergibt sich auch nicht aus
einer Kombination mit Ziff. 14.3 der AGB, zumal Letztere sich auf andere
Fallkonstellationen bezieht. Dieser Argumentation der Vorinstanz ist somit
nicht zu folgen.
An der Qualifikation des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 5. No-
vember 2014 als Kündigungsschreiben, ändert sodann auch nichts, dass
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Seite 9
sich die darin enthaltene Aufforderung an die Leasingnehmerin, das betref-
fende Fahrzeug (schon vor Ablauf der angesetzten 30-tägigen Frist und
somit vor der Vertragskündigung) "unverzüglich" am angegebenen Ort zu
deponieren (vgl. Sachverhalt Bst. A.c), allenfalls als nicht mit Ziff. 14.4 der
AGB, wonach der Leasingnehmer (erst) "im Fall einer vorzeitigen Vertrags-
auflösung" verpflichtet ist, das Leasingobjekt unverzüglich zurückzugeben,
kompatibel erwiese (vgl. auch Ziff. 15.1 der AGB). Ein solcher Verstoss ge-
gen die AGB hätte allenfalls zur Folge, dass die im vorliegenden Fall ver-
langte Rückgabe des Leasingobjekts vor in Kraft treten der vorzeitigen Ver-
tragsauflösung nicht durchsetzbar wäre, Einfluss auf die Qualifikation des
genannten Schreibens der Beschwerdeführerin hätte er jedoch – wie er-
wähnt – nicht.
3.2.2
3.2.2.1 Nach dem Dargelegten kann für den vorliegenden Fall als Zwi-
schenergebnis festgehalten werden, dass es sich beim Schreiben der Be-
schwerdeführerin vom 5. November 2014 an die Leasingnehmerin nicht
um eine blosse Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung, sondern
um ein Kündigungsschreiben handelt.
3.2.2.2 Vor diesem Hintergrund braucht auf die Rüge der Beschwerdefüh-
rerin, die Vorinstanz habe – durch ihre Qualifikation des Kündigungsschrei-
bens als blosse Kündigungsandrohung – gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben verstossen, zumal sie ebenso formulierte (bedingte) Kündi-
gungen in früheren Verfahren (z.B. A-4961/2013) akzeptiert habe, an die-
ser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden.
3.3 Zu prüfen bleibt, ob der Versand des vorliegenden Kündigungsschrei-
bens an die Leasingnehmerin genügt, um die Bedingung von Art. 36b
Bst. a SVAV zu erfüllen und die Solidarhaftung abzuwenden.
3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich mit dem Kündigungs-
schreiben an die Leasingnehmerin sämtlicher Pflichten gemäss Art. 36b
Bst. a SVAV entledigt zu haben. Namentlich habe für sie – entgegen der
Meinung der Vorinstanz – keine Verpflichtung bestanden, nach Ablauf der
gesetzten 30-tägigen Frist, bei der OZD anzufragen, ob die ausstehenden
Rechnungen bezahlt worden seien. Eine allfällige damit einhergehende
Rechtsunsicherheit ihrerseits sei nicht relevant, zumal der Leasingnehmer
seinerseits wisse, ob der Vertrag aufgelöst worden sei oder nicht. Letztlich
könne die kündigende Partei aber auch ohne Nachfrage bei der OZD ent-
scheiden, ob die (vertragsauflösende) Bedingung eingetreten sei. Denn
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Seite 10
nebst den LSVA-Rechnungen würden bei finanziellen Schwierigkeiten re-
gelmässig auch die Leasinggebühren nicht bezahlt. Die Leasingnehmerin
sei mit dem Schreiben vom 5. November 2014 aufgefordert worden, LSVA
und Leasinggebühren zu bezahlen. Werde bereits die Leasinggebühr nicht
bezahlt, trete die Bedingung ein und der Vertrag werde aufgelöst. Eine
Nachfrage betreffend die LSVA-Zahlungen erübrige sich damit. Jedenfalls
habe weder für sie noch für die Leasingnehmerin zu irgendeinem Zeitpunkt
eine unzumutbare Rechtsunsicherheit bestanden.
3.3.2
3.3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in seinem Urteil
BVGE 2013/26 zum Begriff der Kündigung im Sinne von Art. 36b Bst. a
SVAV geäussert. Der Sachverhalt des damaligen Rechtsstreits (zwischen
denselben Parteien wie im vorliegenden Fall) war mit dem hier zu behan-
delnden grundsätzlich vergleichbar. Auch damals vertrat die Beschwerde-
führerin die Auffassung, sich (ausschliesslich) durch den Versand des Kün-
digungsschreibens an die Leasingnehmerin gemäss Art. 36b Bst. a SVAV
von der Solidarhaftung exkulpiert zu haben. Die Vorinstanz hingegen
machte namentlich geltend, es sei weder nachgewiesen worden, dass die
von der Beschwerdeführerin behauptete Kündigung tatsächlich beim Lea-
singnehmer eingegangen sei, noch seien seitens der Beschwerdeführerin
irgendwelche Schritte unternommen worden, um das Fahrzeug – nach der
behaupteten Kündigung des Leasingvertrages – zurückzubekommen. Un-
ter diesen Umständen würden alle Anzeichen auf ein Fortbestehen des
Vertragsverhältnisses hindeuten.
Das Gericht erwog damals – unter Berücksichtigung des mit der Schaffung
der Art. 36, 36a und 36b SVAV verfolgten Zwecks – und in diesem Zusam-
menhang unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz ins Recht gelegten
Erläuterungen des Eidg. Finanzdepartements (EFD) vom 22. Januar 2008
zur Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung – dass sich der Be-
griff der Kündigung gemäss Art. 36b Bst. a SVAV nicht auf dessen "zivil-
rechtlichen Gehalt" beschränke, sondern dass eine Kündigung im Sinne
dieser Bestimmung neben der Willenserklärung zur Vertragsauflösung
auch Handlungen umfassen müsse, welche der Durchsetzung dieser Wil-
lenserklärungen dienen. Namentlich habe ein Leasinggeber weitere, auf
Rückgabe des Fahrzeugs gerichtete Schritte zu unternehmen (vgl. BVGE
2013/26 E. 3.4.2.3 ff.).
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Seite 11
3.3.2.2 Die grundsätzlich vergleichbare Thematik hatte das Bundesverwal-
tungsgericht sodann im Verfahren A-4961/2013 zu beurteilen. Damals be-
stätigte das Gericht seine Rechtsprechung, wobei es die Betreibung der
Leasingnehmerin nicht als geeignetes Mittel erachtete, um dieser das
Fahrzeug zu entziehen (Urteil des BVGer A-4961/2013 vom 30. Januar
2014 E. 4.1 ff.).
3.3.2.3 Im Nachgang an dieses zweite Urteil teilte die Vorinstanz mit
Schreiben vom 13. Februar 2014 allerdings mit, dem Bundesverwaltungs-
gericht irrtümlich die Erläuterungen des Eidg. Finanzdepartements (EFD)
vom 22. Januar 2008 zur Änderung der Schwerverkehrsabgabeverord-
nung statt derjenigen vom 6. März 2008 eingereicht zu haben. Aufgrund
des Mitberichtsverfahrens seien die Erläuterungen vom 22. Januar 2008
jedoch in der Kernfrage, ob Leasinggeber nach der Kündigung weitere
Schritte zu unternehmen hätten, um dem Leasingnehmer das Fahrzeug
auch tatsächlich zu entziehen, substanziell überarbeitet worden. Tatsäch-
lich wurde in den (späteren) Erläuterungen vom 6. März 2008 festgehalten,
dass sich die Pflicht der Eigentümer, Vermieter oder Leasinggeber in der
Vertragskündigung erschöpfe. Namentlich sei es nicht ihre Sache, das ver-
mietete oder verleaste Fahrzeug tatsächlich zu entziehen.
3.3.2.4 Die Vorinstanz ging in der Folge davon aus, dass dieses Versehen
Einfluss auf die beiden erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
gehabt haben könnte und verzichtete auf die Vollstreckung der beiden Ur-
teile.
3.3.3
3.3.3.1 Darauf, ob der genannte Unterschied zwischen den beiden Erläu-
terungen Einfluss auf die Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht
gehabt hätte, ist vorliegend nicht einzugehen. Ebenso ist die Frage, ob der
Leasinggeber nach erfolgter Kündigung alles ihm Zumutbare (z.B. Klage-
einreichung beim Gericht um Herausgabe des Fahrzeugs) unternehmen
muss, um die weitere Benutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer
zu verhindern, vorliegend – da nicht im Streit liegend – nicht abschliessend
zu beantworten.
3.3.3.2 Entscheidend ist für den vorliegenden Fall ist vielmehr, dass für ein
Abwenden der Solidarhaftung gemäss Art. 36b Bst. a SVAV so oder anders
eine "Kündigung" vorliegen muss.
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Seite 12
Darauf, welche Elemente genau erfüllt sein müssen, damit eine rechtsgül-
tige Kündigung (im zivilrechtlichen Sinne) vorliegt, war das Bundesverwal-
tungsgericht in den geschilderten früheren Verfahren nicht näher eingegan-
gen, zumal der Fokus in diesen Verfahren auf allfälligen "zur Kündigung
hinzutretenden" Pflichten lag. Zu prüfen bleibt damit, ob hier eine rechts-
gültige Kündigung vorliegt:
3.3.4
3.3.4.1 Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige, empfangs-
bedürftige Willenserklärung (E. 2.3). Eine Solche beinhaltet zwei Ele-
mente: Einen konkreten "Willen" (hier: ein Vertragsverhältnis beenden zu
wollen) sowie die entsprechende "Erklärung" (eben dieses Willens). Wird
zwar ein bestimmter Wille "erklärt", stimmt aber das konkrete Verhalten des
Erklärenden nicht mit dem Geäusserten überein, stellt sich die Frage, ob
der geäusserte Wille tatsächlich dem wirklichen Willen entspricht. Wie dar-
gelegt, ist nicht in erster Line auf den erklärten, sondern auf den wirklichen
Willen des Erklärenden abzustellen (vgl. E. 2.4).
Im hier zu beurteilenden Fall liegt – wie in Erwägung 3.2.2.1 festgehalten
– ein Kündigungsschreiben vor. Dabei handelt es sich um die Erklärung
der Beschwerdeführerin, den Leasingvertrag auflösen zu wollen (sollten
die ausstehenden LSVA-Beträge nicht innert 30-tägiger Frist bezahlt wer-
den). Ob allerdings der geäusserte Auflösungswille tatsächlich dem wirkli-
chen Willen der Beschwerdeführerin entspricht, lässt sich dem Kündi-
gungsschreiben allein nicht entnehmen. Darüber kann nur das Verhalten
der kündigenden Partei in Zusammenhang mit der betreffenden Willenser-
klärung Aufschluss geben.
In diesem Zusammenhang darf davon ausgegangen werden, dass eine
Partei, welche einen Vertrag tatsächlich (vorzeitig) auflösen will, sollte eine
bestimmte Bedingung innert gesetzter Frist nicht durch die Vertragspartne-
rin erfüllt werden, zeitnah zum Ablauf der Frist in Erfahrung bringt, ob die
Bedingung erfüllt wurde oder nicht. Nur so weiss sie, ob der Vertrag effektiv
(vorzeitig) aufgelöst wurde und sie ihre mit der Auflösung einhergehenden
Rechte geltend machen kann. Sodann darf davon ausgegangen werden,
dass ein Leasingunternehmen, welchem es mit einer vorzeitigen Vertrags-
auflösung ernst ist, die ihm zustehenden Rechte effektiv geltend macht. Im
Vordergrund dürften dabei die Rückforderung des Leasingfahrzeugs sowie
Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Vertragsauflösung stehen.
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3.3.4.2 Im vorliegenden Fall lässt das Verhalten der Beschwerdeführerin
rund um die Vertragskündigung rechtserhebliche Zweifel daran aufkom-
men, ob der erklärte Kündigungswille ihrem wirklichen Willen entsprach;
dies namentlich aus folgenden Gründen:
● Keine Rückfrage bei der Vorinstanz betreffend Bezahlung der LSVA
durch die Leasingnehmerin
Die Beschwerdeführerin hat der Leasingnehmerin die Kündigung ange-
droht, sollten die ausstehenden LSVA Rechnungen nicht innert 30 Ta-
gen bezahlt werden. Nach Ablauf dieser Frist hat sie sich jedoch offen-
bar nicht dafür interessiert, ob die Leasingnehmerin die genannte Be-
dingung erfüllt hat oder nicht. Zwar trifft es zu, dass für sie keine "recht-
liche Verpflichtung" bestand, bei der OZD in Erfahrung zu bringen, ob
die Leasingnehmerin die ausstehenden LSVA-Rechnungen innert ge-
setzter Frist beglichen hat. Doch wäre dies für sie der einzige Weg ge-
wesen, Gewissheit darüber zu erlangen, ob der Leasingvertrag per
13. Dezember 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. A.e) aufgelöst wurde oder
nicht. Namentlich verhält es sich – entgegen der Behauptung der Be-
schwerdeführerin – gerade nicht so, dass mit der Nichtbezahlung der
LSVA regelmässig auch die Nichtbezahlung der Leasinggebühren ein-
hergeht. Vielmehr gründete die Einführung der Solidarhaftung u.a.
der Leasinggeber darin, dass diese in Fällen, in welchen die Leasing-
nehmer die LSVA nicht pflichtgemäss bezahlten – mangels direkter Be-
troffenheit – nicht tätig wurden und so letztlich bei der "LSVA-Prellung"
mitwirkten bzw. diese überhaupt erst ermöglichten (vgl. Urteil des
BVGer A-3577/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.4.2.4). Die Situation
wäre ohne Zweifel anders gewesen, würde es sich tatsächlich so ver-
halten, dass die Nichtbezahlung der LSVA regelmässig mit einer Nicht-
bezahlung der Leasinggebühren verbunden ist. Denn es darf davon
ausgegangen werden, dass Leasingunternehmen im Allgemeinen sehr
rasch reagieren, wenn Leasinggebühren nicht mehr bezahlt werden. Die
Einführung einer Solidarhaftung mit Exkulpationsmöglichkeit, mit dem
Ziel, die Leasingunternehmen dazu zu bewegen, die Verträge mit den
Leasingnehmern bei Nichtbezahlung der LSVA zu kündigen (um diese
letztlich am Fortsetzen ihrer Tätigkeit zu hindern), wäre dann kaum nötig
gewesen. Auch die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall die
Leasingnehmerin mit ihrem Schreiben vom 5. November 2014 (be-
dingte Kündigung) ausschliesslich zur Bezahlung der ausstehenden
LSVA – und nicht, wie sie geltend macht, auch zur Begleichung von Lea-
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singgebühren – aufgefordert. Dies deutet darauf hin, dass die Leasing-
gebühren auch hier nicht ausstehend waren. Vor dem Hintergrund, dass
die Vertragsauflösung Voraussetzung für die Rückforderbarkeit des
Leasingfahrzeugs ist (vgl. Ziff. 14.4 AGB) und sich aus der vorzeitigen
Vertragsauflösung diverse Rechte für die Leasinggeberin ergeben (z.B.
Neuberechnung des Leasingzinses [Ziff. 14.1 AGB] und Schadenersatz
[Ziff. 14.4]), kann der Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation jeden-
falls nicht gefolgt werden, eine Unsicherheit ihrerseits in Bezug auf den
Status des Vertrages erweise sich als nicht relevant (vgl. E. 3.3.1).
● Keine Geltendmachung von Rechten gestützt auf die vorzeitige Ver-
tragsauflösung
Weder hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht noch geht aus den
Akten hervor, dass sie ihre Rechte aufgrund vorzeitiger Vertragsauflö-
sung (insbes. Rückforderung des Leasingfahrzeugs, Neuberechnung
des Leasingzinses sowie Forderung von Schadenersatz) gegenüber der
Leasingnehmerin geltend gemacht hat. Gemäss den unwidersprochen
gebliebenen Ausführungen der OZD ist das Leasingfahrzeug mit der
Stammnummer […] denn auch nicht deponiert worden, sondern es
wurde noch Monate nach der "Vertragskündigung" (bis April 2015) wei-
ter benutzt. Sollte die Beschwerdeführerin hier einwenden wollen, sie
habe das Fahrzeug bereits mit dem Schreiben vom 5. November 2014
zurückgefordert, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich dabei bewusst
sein musste, die Forderung auf Rückgabe des Fahrzeugs vor Vertrags-
kündigung aufgrund Verstosses gegen die AGB (vgl. E. 3.2.1) nicht
durchsetzen zu können.
3.3.4.3 Aus dem Geschilderten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
keinerlei Schritte eingeleitet hat, welche dem im Kündigungsschreiben ge-
äusserten Kündigungswillen tatsächlich entsprochen hätten. Objektiv ge-
sehen ist kein Kündigungswille erkennbar. Damit erachtet es das Gericht
als erstellt, dass die Kündigung des Vertrages nicht dem wirklichen Willen
der Beschwerdeführerin entsprach. Vielmehr sollte die Äusserung eines
Kündigungswillens lediglich dazu dienen, die in Art. 36b Bst. a SVAV ge-
nannte Bedingung für eine Entlassung aus der Solidarhaftung "pro forma"
zu erfüllen. Fehlt es jedoch an einem tatsächlichen Kündigungswillen, er-
folgt trotz gegenteiliger Erklärung keine Kündigung (E. 2.4.), womit auch
die Bedingung von Art. 36b Bst. a SVAV nicht erfüllt wird. Die Beschwerde-
führerin geht somit in ihrer Argumentation fehl, für eine Entlassung aus der
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Solidarhaftung gemäss Art. 36b Bst. a SVAV genüge ein Kündigungs-
schreiben, bzw. eine Willenserklärung ohne entsprechenden wirklichen
Willen (vgl. E. 3.3.1).
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall zwar ein
Kündigungsschreiben, damit allein aber noch keine eigentliche Kündigung
vorliegt, welche es der Beschwerdeführerin erlaubt hätte, sich gemäss
Art. 36b Bst. a SVAV von der Solidarhaftung zu exkulpieren. Die Beschwer-
de ist damit abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen, welche auf
Fr. 2'300.-- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleichem
Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrens-
kosten zu verwenden.
4.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Par-
teientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE
e contrario). Auch der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zuge-
sprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 2'300.-- auferlegt. Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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