Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6853/2010
U r t e i l v om 1 9 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
Parteien A._______ und B._______, …,
beide vertreten durch …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A6853/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter
Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h
69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS
ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) gemäss dem
Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
E.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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Seite 4
F.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
G.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in
BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die
Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
H.
Die zwei Dossiers betreffend A._______ und B._______ als mutmasslich
wirtschaftliche Berechtigte an der C._______ Limited (nachfolgend:
Gesellschaft; [Verfahren Y]) sowie an der D._______ Stiftung
(nachfolgend: Stiftung; [Verfahren X]) übermittelte die UBS AG der ESTV
am 12. Dezember 2009 und am 5. Januar 2010. Mit Schreiben vom
26. Mai 2010 setzte die ESTV A._______ und B._______ Frist bis zum
30. Juni 2010, um die ESTV zu ermächtigen, beim IRS Kopien ihrer
FBARErklärungen für die relevanten Jahre einzuholen. Eine solche
Ermächtigung wurde der ESTV innert Frist nicht erteilt. In ihrer
Schlussverfügung vom 23. August 2010 gelangte die ESTV (aus
dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien sämtliche
Voraussetzungen der Kategorie 2/B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10
erfüllt. Es sei dem IRS Amtshilfe zu gewähren und ihm die von der
UBS AG edierten Unterlagen zu übermitteln.
I.
Mit Eingabe vom 22. September 2010 erhoben A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin;
zusammen mit Beschwerdeführer: Beschwerdeführende) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die
Schlussverfügung der ESTV vom 23. August 2010 aufzuheben und das
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Ersuchen des IRS vom 31. August 2009 um Amtshilfe und Herausgabe
von Dokumenten für den Fall der Beschwerdeführenden vollumfänglich
abzuweisen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des
Staates.
J.
Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2010 beantragte die ESTV, die
Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VVG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben. Die
Beschwerdeführenden sind nach Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von
Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3038/2008 vom
9. Juni 2010 E. 1.5).
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Seite 6
1.3. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen,
dass der Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen
darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1
VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12 zu
Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt
von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE
2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5550/2008 vom
21. Oktober 2009 E. 1.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52).
Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen
ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder
zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen
denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für
entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den
Parteivorbringen oder den Akten ergeben (MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.55).
2.
2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999, SR 101) verlangt, dass die
Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach der Rechtsprechung ist dabei nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die
betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E 4.1; BVGE
2010/35 E. 4.1.2, je mit Hinweisen).
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Seite 7
2.2. Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, die Vorinstanz habe
sich mit ihren in der Stellungnahme vom 14. Juli 2010 vorgetragenen
Argumenten betreffend die wirtschaftliche Berechtigung des
Beschwerdeführers nicht genügend auseinandergesetzt und somit das
rechtliche Gehör verletzt. Die Vorinstanz legte in Erwägung 4 der
angefochtenen Verfügung jedoch dar, gestützt auf welche
Bankunterlagen sie davon ausging, dass die Beschwerdeführenden die
Voraussetzungen zur Gewährung der Amtshilfe gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10 erfüllen. In Erwägung 5 ging die Vorinstanz ausdrücklich
auf die von den Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme
aufgeworfenen Fragen, namentlich auf das Kriterium der wirtschaftlichen
Berechtigung ein. Dass sie sich dabei nicht mit jeder Behauptung der
Beschwerdeführenden auseinandersetzte, sondern sich auf die
entscheidrelevanten Gesichtspunkte beschränkte, ist nicht zu
beanstanden. Den Beschwerdeführenden ist es ohne weiteres möglich,
die Schlussverfügung der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Eine
Verletzung der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableitenden
Begründungspflicht ist nicht auszumachen.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBAUSA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBAUSA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom 30. November 2010
E. 1.4.2, A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 und E. 6.2.2). Das
Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA richtet
sich nach der Vo DBAUSA, soweit der Staatsvertrag 10 keine
spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 f. und
BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer
begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1
Vo DBAUSA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein
begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn
der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und,
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Seite 8
bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente,
Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft
werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde
übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2).
Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die
Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist
nicht Aufgabe des Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine
strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb
nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht
ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1, 128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B3053/2009 vom 17. August
2009 E. 4.2 f., B5297/2008 vom 5. November 2008 E. 5.1).
3.2. In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt
voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und
ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins
Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom 30. November 2010
E. 1.4.2).
3.3. Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom 30. November 2010 gilt
Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen
Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen
Person. Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend konkrete
Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme berechtigen, der vom
Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die persönlichen
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Seite 9
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10. Das
Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob
diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die
entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin offensichtlich
Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom
Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 gegeben
seien, klarerweise und entscheidend entkräftet.
4.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht fällte – wie bereits im Sachverhalt
Bst. G erwähnt – am 15. Juli 2010 ein Piloturteil (A4013/2010, teilweise
publiziert in BVGE 2010/40) betreffend das Amtshilfegesuch der USA in
Sachen UBSKunden. Darin entschied es, dass der Staatsvertrag 10 für
die schweizerischen Behörden verbindlich ist. Weder innerstaatliches
Recht noch innerstaatliche Praxis können ihm entgegengehalten werden
(BVGE 2010/40 E. 3).
4.2. Nach Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (unter
anderen) folgende Personen unter das Amtshilfeersuchen:
"US persons (irrespective of their domicile) who beneficially owned "offshore
company accounts" that have been established or maintained during the
period of years 2001 through 2008 and for which a reasonable suspicion of
"tax fraud or the like" can be demonstrated."
Die deutsche (nicht massgebliche [vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7])
Übersetzung lautet:
"USStaatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an "offshore
company accounts", die während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet
oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein
begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" dargelegt werden
kann."
4.3. Gemäss vertragsautonomer Auslegung nach den allgemeinen
Bestimmungen von Art. 31 ff. VRK erfasst der Begriff "US persons" nicht
nur USStaatsangehörige, sondern alle Personen, welche in den USA in
der vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv
steuerpflichtig waren. Gemäss dem amerikanischen "Internal Revenue
Code" (IRC; Steuergesetz) sind neben "US citizens"
(USStaatsangehörige) auch "resident aliens" in den USA subjektiv
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Seite 10
steuerpflichtig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 7.1.1; vgl. auch grundlegend Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom 30. November 2010
E. 5.2).
4.4. Des Weiteren müssen die "US persons" an sog. "offshore company
accounts" wirtschaftlich berechtigt gewesen sein, die während des
Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet und geführt wurden. Die Kriterien
im Anhang zum Staatsvertrag 10 sollen mithin auch dazu dienen, u.a.
diejenigen USSteuerpflichtigen einzubeziehen, die Konten auf den
Namen von OffshoreGesellschaften eröffnen liessen, welche ermöglicht
haben, die steuerlichen Offenlegungspflichten gegenüber den USA zu
umgehen. Vor diesem Hintergrund sind in Anbetracht des nach Art. 31
Abs. 1 VRK einzubeziehenden Ziels und Zwecks des Staatsvertrags 10
unter dem Begriff "offshore company accounts" Bankkonten von
körperschaftlichen Gebilden im erweiterten Sinn zu verstehen, d.h. auch
"offshore"Gesellschaftsformen, die nach Schweizer oder
amerikanischem Gesellschafts und/oder Steuerrecht nicht als eigenes
(Steuer)Subjekt anerkannt würden. Diese Rechtseinheiten bzw.
Einrichtungen müssen lediglich dafür geeignet und in der Lage sein, eine
dauerhafte Kundenbeziehung mit einer finanziellen Institution wie einer
Bank zu führen bzw. "Eigentum zu halten". Als "company" zu gelten
haben daher auch die nach ausländischem Recht errichteten Stiftungen
und Trusts, da beide dieser Rechtseinheiten in der Lage sind, "Eigentum
zu halten" und eine Kundenbeziehung mit einer Bank zu führen (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011
E. 7.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch das UBSKonto
einer Foundation (mit Sitz in Liechtenstein) als "offshore company
account" nach dem Anhang des Staatsvertrags 10 qualifiziert (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.2.2,
A5974/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3).
4.5. Zur Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung ("beneficially
owned") an einem "offshore company account" vorliegt, ist entscheidend,
inwiefern die "US person" das sich auf dem UBSKonto der "offshore
company" befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch
den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch weiterhin wirtschaftlich
kontrollieren und darüber verfügen konnte. Hatte die fragliche "US
person" die Entscheidungsbefugnis darüber, wie das Vermögen auf dem
UBSKonto verwaltet wurde und/oder, ob und bejahendenfalls wie dieses
oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet worden sind, hat sich diese
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Seite 11
aus wirtschaftlicher Sicht nicht von diesem Vermögen und den damit
erwirtschafteten Einkünften getrennt (KLAUS VOGEL, On Double Taxation
Conventions, 3. Aufl., London/The Hague/Boston 1997, S. 562). Ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht
und Kontrolle über das sich auf dem UBSKonto befindliche Vermögen
und die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten
Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen haben, ist im Einzelfall anhand
des rein Faktischen zu beurteilen. Insbesondere sind die
heranzuziehenden Kriterien bzw. Indizien auch davon abhängig, welche
(Rechts)form für die "offshore company" gewählt wurde (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.3.2).
4.6. Neben der Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. B
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 hat für die Kategorie 2/B/b zusätzlich
der begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" zu
bestehen, damit basierend auf dem Anhang zum Staatsvertrag 10
Amtshilfe geleistet werden kann. Letzterer ergibt sich bereits daraus,
dass es eine in das Amtshilfeverfahren einbezogene Person – trotz
(allfälliger) Aufforderung der ESTV – zu beweisen unterliess, ihre
steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug auf ihre Interessen an der
Stiftung erfüllt zu haben, indem die ESTV ermächtigt worden wäre, beim
IRS Kopien der FBARErklärungen für die relevanten Jahre einzuholen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar
2011 E. 2.3).
Bezüglich der Kontoeigenschaften wird im Staatsvertrag 10 verlangt,
dass auf dem UBSKonto innerhalb einer beliebigen Dreijahresperiode,
welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst,
jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000. erzielt
worden sind. Im Sinn des Staatsvertrags 10 werden für die Berechnung
der Durchschnittseinkünfte das Bruttoeinkommen (Zinsen und
Dividenden) und die Kapitalgewinne (die als 50 % der
Bruttoverkaufserlöse berechnet werden) herangezogen. Der Anhang zum
Staatsvertrag 10 legt damit verbindlich fest, wie die Kapitalgewinne für
den Zweck der Kontoanalyse berechnet werden. Es besteht deshalb kein
Raum für den Nachweis der effektiven Gewinne bzw. Verluste (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 9.1
und A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3; zur ganzen Erwägung 4 vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom
27. April 2011 E. 3).
A6853/2010
Seite 12
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass die
betragsmässigen Grenzen nicht an die Person des Kontoinhabers oder
des wirtschaftlich Berechtigten anknüpfen, sondern einzig am Konto
selbst. Daher spielt es keine Rolle, ob am Konto mehrere Personen
wirtschaftlich berechtigt waren. Die vom Amtshilfegesuch betroffene
Person kann somit eine von möglicherweise mehreren Personen sein, die
Kontoinhaber oder am betreffenden Konto wirtschaftlich berechtigt waren
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 8.3.3; A6972/2010 vom 27. Mai 2011 E. 5.3 betreffend die Kategorie
2/B/b ).
4.7. Soweit die Beschwerdeführenden die Berechnungsmethode der
Kapitalgewinne beanstanden, stösst die Beschwerde ins Leere. Gleiches
gilt für ihr Vorbringen, an den streitbetroffenen UBSKonten seien weitere
Personen wirtschaftlich berechtigt, weshalb die Kriterien gemäss Anhang
zum Staatsvertrag 10 nicht erfüllt sein könnten. Auch insoweit ist die
Beschwerde unbegründet.
5.
5.1. Laut angefochtener Verfügung ist den Bankunterlagen zu
entnehmen, dass die Gesellschaft und ihr UBSKonto während
mindestens drei Jahren zwischen 1999 und 2008 bestanden habe (vgl.
Belegnummer …). Als USStaatsbürger seien die Beschwerdeführenden
"US persons" im Sinne des Anhangs zum Staatsvertrag 10 (vgl.
Belegnummer ...). Sie seien an der Gesellschaft und folglich an deren
UBSKonto wirtschaftlich berechtigt gewesen (vgl. Belegnummer …).
Zudem hätten sie der ESTV keine Ermächtigung erteilt, beim IRS Kopien
ihrer FBARErklärungen einzuholen. In den Jahren 2003 bis 2005 seien
Einkünfte von mindestens Fr. xxx'xxx. erzielt worden. Die
durchschnittlichen Einkünfte im Rahmen von drei aufeinander folgenden
Jahren hätten den Betrag von Fr. 100'000. pro Jahr überstiegen. Damit
seien im Verfahren Y in Bezug auf das UBSKonto alle im Anhang zum
Staatsvertrag 10 massgeblichen Kriterien für die Kategorie 2/B/b erfüllt.
5.2. Die Beschwerdeführenden bestreiten die wirtschaftliche
Berechtigung am UBSKonto der Gesellschaft. Sie machen geltend, der
Beschwerdeführer habe keinen Zugriff auf die dort liegenden Gelder
gehabt. Die Gesellschaft habe als unterstützende Finanzgesellschaft
fungiert. Das auf dem besagten Konto liegende Kapital habe als
Sicherheit im Zusammenhang mit einer anderen gesellschaftlichen
Tätigkeit gedient.
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5.3. In der Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf ein
Bankformular A, woraus sich ergebe, dass die Beschwerdeführenden als
am fraglichen UBSKonto wirtschaftlich Berechtigte ("beneficial owner")
erfasst seien (Belegnummer …). Die Beschwerdeführenden hätten des
Weitern über eine Vollmacht betreffend das Konto (Belegnummer …)
sowie über ein Auskunftsrecht (Belegnummer …) verfügt. Hinzu komme,
dass die Gesellschaft am 23. April 2007 die UBS AG beauftragt habe, die
auf dem Konto liegenden "net assets" auf die Beschwerdeführenden zu
transferieren (Belegnummer …). Auch die Aufzeichnungen der
Bankberater hätten keinen Zweifel daran gelassen, dass das Konto bzw.
die Gesellschaft ausschliesslich der privaten Vermögensverwaltung der
Beschwerdeführenden gedient hätten (Belegnummer …).
5.4. Die Vorinstanz bezieht sich auf verschiedene Unterlagen, aus denen
sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass die
Beschwerdeführenden am UBSKonto der Gesellschaft im
abkommensrelevanten Zeitraum wirtschaftlich berechtigt gewesen sein
könnten. Dies betrifft insbesondere das Bankformular A, in dem die
Beschwerdeführenden als am Konto wirtschaftlich Berechtigte aufgeführt
wurden (vgl. ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6874/2010
vom 20. Juni 2011 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden
beschränken sich darauf, ihre wirtschaftliche Berechtigung am Konto zu
bestreiten, ohne jedoch Urkunden zu benennen, welche die
diesbezüglichen Annahmen der Vorinstanz klarerweise und entscheidend
entkräften. Die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden seien
möglicherweise am Konto der Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt
gewesen, erweist sich damit als begründet (vgl. E. 3 hiervor).
Auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Ziff. 2 Bst. B/b des Anhangs
zum Staatsvertrag 10 sind bezüglich des UBSKontos der Gesellschaft
erfüllt. Gemäss den an die ESTV eingereichten Bankunterlagen haben
die Gesellschaft und deren Konto während mindestens 3 Jahren
zwischen 1999 und 2008 (und damit einschliesslich eines vom Ersuchen
erfassten Jahres) bestanden. Gemäss der Dossieranalyse der Vorinstanz
sind in den Jahren 2003 bis 2005 Erträge von mindestens Fr. xxx'xxx.
erzielt worden. Die durchschnittlichen Einkünfte im Rahmen von drei
aufeinander folgenden Jahren übersteigen damit den Betrag von
Fr. 100'000.. Wie dargelegt (vgl. E. 4.6 hiervor) ist irrelevant, ob
möglicherweise weitere Personen am Konto wirtschaftlich berechtigt
gewesen sein könnten, da die betragsmässigen Grenzen gemäss
Anhang zum Staatsvertrag 10 einzig am Konto anknüpfen. Hinzu kommt,
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dass die Beschwerdeführenden bis heute nicht dargelegt haben,
inwiefern sie ihren steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug auf ihre
Interessen an der Gesellschaft nachgekommen sind. Gemäss der
einschlägigen Bestimmung im Anhang zum Staatsvertrag 10 besteht
somit der begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere
Steuerdelikte". In Bezug auf das UBSKonto der Gesellschaft (Verfahren
Y) erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet und es ist
Amtshilfe zu leisten.
6.
6.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht
zulässig, bezüglich einer Person, auf deren Namen mehrere UBSKonten
lauten bzw. die an mehreren UBSKonten wirtschaftlich berechtigt ist,
allein aufgrund des Umstandes, dass die Voraussetzungen zur
Amtshilfeleistung für eines dieser Konten erfüllt sind, Amtshilfe für
sämtliche UBSKonten dieser Person zu gewähren. Vielmehr müssen die
Voraussetzungen für jedes Konto gesondert erfüllt sein, damit die
entsprechenden Daten übermittelt werden dürfen. Dies gilt sowohl für
interkategorielle Konstellationen, d.h. für UBSKonten, die verschiedenen
Kategorien des Anhangs zum Staatsvertrag 10 zuzurechnen sind (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A6258/2010 vom 14. Februar 2011 E.
11), als auch für intrakategorielle Konstellationen, d.h. für UBSKonten,
die unter dieselbe Kategorie fallen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A52/2011 vom 28. April 2011 E. 6). Das letztgenannte Urteil betraf zwei
UBSKonten derselben Person, welche unter die Kategorie 2/A/b fielen.
Als massgeblich hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
betragsmässigen Grenzen im Anhang zum Staatsvertrag 10 nicht an die
Person des Kontoinhabers oder des wirtschaftlich Berechtigten, sondern
einzig an das Konto selbst anknüpfen. Der Staatsvertrag 10 spricht in Ziff.
2 Bst. A/b Ziff. ii des Anhangs klar vom "UBSKonto", welches die
Einkünfte "erzielte".
Nichts anderes kann für UBSKonten der Kategorie 2/B/b gelten. Auch
hier spricht der Staatsvertrag 10 in Ziff. 2 Bst. B/b Ziff. i und ii klar vom
"Konto der OffshoreGesellschaft", welches die jährlichen
Durchschnittseinkünfte "erzielte". Es besteht für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, dem diesbezüglichen Wortlaut
von Ziff. 2 Bst. B/b Ziff. i und ii eine andere Bedeutung beizumessen als
demjenigen in Ziff. 2 Bst. A/b Ziff. ii (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 9.1.2 und
A6939/2010 vom 27. Juni 2011 E. 7.2). Gestützt auf den Wortlaut in Ziff.
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2 Bst. B/b darf in einer intrakategoriellen Konstellation, in der dieselbe in
das Amtshilfeverfahren einbezogene Person als wirtschaftlich Berechtigte
an zwei oder mehreren "offshore company acccounts" genannt wird,
demnach nur dann Amtshilfe geleistet werden, wenn für jedes einzelne
"offshore company account" die quantitativen Voraussetzungen der
Kategorie 2/B/b erfüllt sind.
6.2. Gemäss angefochtener Schlussverfügung sind die
Beschwerdeführenden am UBSKonto der Stiftung (Verfahren X)
wirtschaftlich berechtigt gewesen. Da die Kriterien für das UBSKonto der
Gesellschaft (Verfahren Y) jedoch bereits erfüllt seien, erübrige sich laut
Vorinstanz die Prüfung, ob für das Konto der Stiftung (Verfahren X) die
Voraussetzungen erfüllt seien. Bezüglich des Kontos der Stiftung dürfe
ebenfalls Amtshilfe geleistet werden.
6.3. Wie dargelegt (E. 6.1 hiervor) ist die Schlussverfügung in diesem
Punkt mit dem Staatsvertrag 10 nicht vereinbar. Die Auffassung der
ESTV, Amtshilfe dürfe aufgrund des Umstandes, dass die
Voraussetzungen der Amtshilfeleistung für das Konto der Gesellschaft
(Verfahren Y) erfüllt sind, auch bezüglich des Kontos der Stiftung
(Verfahren X) geleistet werden, ohne dass geprüft werden müsste, ob die
kontorelevanten Voraussetzungen für dieses Konto tatsächlich erfüllt
sind, erweist sich als völkerrechtswidrig. Die Sache ist demnach zur
Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen der Amtshilfeleistung für das
Konto der Stiftung (Verfahren X) erfüllt sind, an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde betreffend das
Konto der Gesellschaft (Verfahren Y) als unbegründet und ist somit
abzuweisen. Betreffend das Konto der Gesellschaft (Verfahren Y) ist
Amtshilfe zu gewähren.
Dagegen ist die Beschwerde in Bezug auf das Konto der Stiftung
(Verfahren X) gutzuheissen und zur Prüfung der Voraussetzungen der
Amtshilfe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Amtshilfeleistung wird
im Verfahren X (vorerst) verweigert.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden nach
Art. 63 Abs. 1 VwVG reduzierte Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind
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in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) angesichts des Umfangs des Verfahrens auf
Fr. 20'000. festzusetzen. Davon sind den Beschwerdeführenden
Fr. 15'000. aufzuerlegen und im entsprechenden Umfang mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20'000. zu verrechnen. Der
Überschuss von Fr. 5'000. ist den Beschwerdeführenden
zurückzuerstatten. Der ESTV als Vorinstanz sind nach Art. 63 Abs. 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen. Den Beschwerdeführenden ist
ausserdem eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.
zuzusprechen (Art. 7 ff. VGKE).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten ans das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Betreffend das Verfahren X
wird die Streitsache im Sinn der Erwägungen und zum allfälligen Erlass
eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen. Betreffend
das Verfahren Y wird die Beschwerde abgewiesen und es kann in diesem
Verfahren Amtshilfe geleistet werden.
2.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 20'000. werden den
Beschwerdeführenden zu drei Vierteln auferlegt und im entsprechenden
Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20'000.
verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000. wird den
Beschwerdeführenden zurückerstattet. Diese werden ersucht, dem
Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500. zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. … und …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder Alexander Misic
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