B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I
A-6853/2018
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richterin
Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
1. Erdgas Ostschweiz AG,
Bernerstrasse, Postfach 610, 8010 Zürich,
2. Erdgas Zentralschweiz AG,
Industriestrasse 6, 6005 Luzern,
3. Gasverbund Mittelland AG,
Untertalweg 32, Postfach 360, 4144 Arlesheim,
4. Gaznat SA, Place Chauderon 25, 1003 Lausanne,
alle vertreten durch
Dr. iur. Beat Badertscher, Rechtsanwalt,und
Dr. iur. Mischa Morgenbesser, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Enerprice Service AG,
Technopark Luzern, Platz 4, 6037 Root,
vertreten durch
Dr. iur. Michael Merker, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Energie BFE,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung des Nichtbestandes einer Transportpflicht
gemäss Art. 13 Abs. 1 RLG.
A-6853/2018
Seite 3
Sachverhalt:
A.
A.a Nach Art. 13 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 (RLG,
SR 746.1) sind Rohrleitungsnetzbetreiber verpflichtet, vertraglich Trans-
porte für Dritte zu übernehmen, wenn sie technisch möglich und wirtschaft-
lich zumutbar sind, und wenn der Dritte eine angemessene Gegenleistung
anbietet (Abs. 1). Im Streitfall entscheidet das Bundesamt für Energie
(BFE) über die Verpflichtung des Vertragsabschlusses sowie über die Ver-
tragsbedingungen (Abs. 2). Am 1. Oktober 2012 trat die sog. Verbändever-
einbarung in Kraft, welche der Verband der Schweizerischen Gasindustrie
(VSG) und zwei Interessensgemeinschaften energieintensiver Erdgasbe-
züger zur Konkretisierung des Anspruchs auf Netzzugang nach Art. 13
Abs. 1 RLG abschlossen haben. Die Verbändevereinbarung sieht für den
Anspruch auf Netzzugang drei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen
vor:
- Die vertragliche Transportkapazität des Netznutzers beträgt mindes-
tens 150 Nm3.
- Der Netznutzer setzt Erdgas primär als Prozessenergie ein (Prozess-
gas ist Energie, die gewerblichen und industriellen Produktions- und
Fertigungsverfahren dient).
- Der Netznutzer verfügt über eine Lastgangmessung und eine Daten-
fernübertragung.
Zur Abwicklung der Netzzugangsgesuche wurde eine Koordinationsstelle
(KSDL) errichtet.
A.b Die Enerprice Service AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reichte
am 8. September/14. November 2017 insgesamt acht Netzzugangsgesu-
che bei der KSDL ein. Im Mai 2018 reichte sie bei der KSDL weitere fünfzig
Netzzugangsgesuche ein. Die Gesuche wurden von den jeweiligen Netz-
betreiberinnen – Erdgas Ostschweiz AG, Erdgas Zentralschweiz AG, Gas-
verbund Mittelland AG und Gaznat SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin-
nen) – abgelehnt, da die Gesuche nicht den Netzzugangsvoraussetzungen
gemäss Verbändevereinbarung entsprächen.
Am 26. September 2018 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Wettbe-
werbskommission (WEKO) eine Anzeige gegen die Beschwerdeführerin-
nen betreffend Verweigerung des Netzzuganges ein. Sie stellte den Antrag,
A-6853/2018
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es sei eine Vorabklärung resp. Untersuchung durchzuführen wegen unzu-
lässiger Verhaltensweise marktbeherrschender Unternehmen sowie unzu-
lässiger Wettbewerbsabreden.
B.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 ersuchten die Beschwerdeführerinnen
das BFE (nachfolgend: Vorinstanz), es sei festzustellen, dass sie die acht
angefragten Transporte gemäss Netzzugangsgesuche der Beschwerde-
gegnerin nicht übernehmen müsse. Am 26. Juli 2018 machten die Be-
schwerdeführerinnen bei der Vorinstanz ein zweites Feststellungsbegeh-
ren betreffend die 50 weiteren Netzzugangsgesuche der Beschwerdegeg-
nerin hängig.
Ihr Feststellungsinteresse begründen die Beschwerdeführerinnen im We-
sentlichen damit, die gesetzlichen Vorgaben von Art. 13 Abs. 1 RLG wür-
den die Einzelheiten des Netzzugangs nicht regeln. Bei einer vollständigen
Marktöffnung ausserhalb des Anwendungsbereichs der Verbändeverein-
barung entstünden den Netzbetreiberinnen nicht nur erhebliche Kosten für
die Abwicklung pro Netzzugangsgesuch, sondern sie müssten namentlich
auch in neue IT-Lösungen investieren, um einem grösseren Kreis von Nut-
zern den Netzzugang zu ermöglichen. Damit diese Investitionen nicht im
Nachhinein nutzlos würden, käme ihnen ein schutzwürdiges Interesse an
der Klärung der Frage zu, ob sie die von der Beschwerdegegnerin ange-
fragten Transporte durchführen müssten oder nicht.
C.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 trat die Vorinstanz auf die beiden Ge-
suche der Beschwerdeführerinnen vom 6. Dezember 2017 und 26. Juli
2018 nicht ein. Sie begründete den Entscheid damit, es fehle an einem
schutzwürdigen Feststellungsinteresse im Sinne von Art. 25 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
D.
Gegen diesen Entscheid erheben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe
vom 3. Dezember 2018 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen
Beurteilung.
A-6853/2018
Seite 5
E.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2019 auf Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. Ja-
nuar 2019, die Beschwerde sei abzuweisen.
G.
In den Schlussbemerkungen vom 18. März 2019 halten die Beschwerde-
führerinnen an ihren Anträgen fest.
H.
Die Beschwerdegegnerin reicht am 29. März 2019 ihre Schlussbemerkun-
gen ein.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig
(Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG). Das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben sich am vorinstanzlichen Verfahren
beteiligt und sind als Adressatinnen der angefochtenen Verfügung, mit wel-
cher die Vorinstanz auf ihre Gesuche nicht eintrat, ohne Weiteres zur Be-
schwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
A-6853/2018
Seite 6
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst in formeller Hinsicht, ihnen
sei das Replikrecht nicht ausreichend gewährt worden, da die angefoch-
tene Verfügung nur drei Tage nach Zustellung der Duplik ergangen sei, was
ihnen verunmöglicht hätte, eine weitere Stellungnahme einzureichen. Zu-
dem habe die Vorinstanz beide Verfahren vereinigt, ohne zu begründen,
weshalb für das zweite eingereichte Gesuch ein schutzwürdiges Feststel-
lungsinteresse fehle, welches eine weitaus höhere Anzahl Netzzugangs-
gesuche betreffe. Die angefochtene Verfügung sei daher schon aufgrund
von Verfahrensmängeln aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Stand-
punkt, eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs könne als im Be-
schwerdeverfahren geheilt gelten. Die vorinstanzliche Vereinigung der bei-
den Verfahren sei auch im Gesamtzusammenhang mit der vorinstanzli-
chen Begründung korrekt gewesen, besonders da die Anzahl der Netzzu-
gangsgesuche vorliegend nicht von Relevanz sei.
3.3 Die Vorinstanz erachtet die formellen Rügen der Beschwerdeführerin-
nen namentlich angesichts des zweifach durchgeführten Schriftenwech-
sels als unbegründet. Auch sei die Verfahrensvereinigung aus Gründen der
Prozessökonomie angezeigt gewesen.
3.4
3.4.1 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge-
richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101] und Art. 29 ff. VwVG). Das rechtliche Gehör umfasst
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diverse Teilgehalte, so das Recht auf Informationen über den Verfahrens-
ausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und da-
bei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen be-
gründeten Entscheid (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 488 mit Hin-
weisen). In Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden ergibt sich
aus Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, sich zu den Eingaben von Vorinstanz oder
Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual
zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Von
diesem sog. Replikrecht i.e.S. zu unterscheiden ist die – nur in den Art. 6
Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unterliegenden – Gerichts-
verfahren bestehende Möglichkeit, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder
Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese
neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (BGE 138 I 154 E. 2.3.2 f.; vgl.
Urteil des BGer 1C_221/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2; je mit Hin-
weisen). Erwartet wird dabei, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne
Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut
oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine
weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2). Die Ausübung des Rep-
likrechts darf nicht verhindert werden, indem der Entscheid so rasch
ergeht, dass eine Stellungnahme trotz Zustellung einer neuen Eingabe
nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann. Allgemein formuliert darf vor Ablauf
von zehn Tagen nicht, hingegen nach 20 Tagen von einem Verzicht auf das
Replikrecht ausgegangen werden (vgl. Urteile des BGer 1B_320/2017 vom
18. Oktober 2017 E. 3 und 1B_272/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.2
mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen SEETHALER/PLÜSS, in: Waldmann/Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 57 Rz. 44 ff.
[nachfolgend: Praxiskommentar]).
3.4.2 Die Vorinstanz begründet in ihren Erwägungen das fehlende Fest-
stellungsinteresse unter anderem damit, die Beschwerdegegnerin habe
sich insbesondere nach ihren Ausführungen in der Duplik an einem Tätig-
werden der Vorinstanz gestützt auf Art. 13 Abs. 2 RLG nicht interessiert
gezeigt. Jene Noven in der Duplik vom 23. Oktober 2018 erwiesen sich für
die Vorinstanz somit als entscheidrelevant. Folglich hätte den Beschwer-
deführerinnen das Replikrecht i.e.S. zugestanden und ihnen hätte auch in
zeitlicher Hinsicht die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, zur Duplik
Stellung zu nehmen. Dieses Recht besteht grundsätzlich auch dann, wenn
die Vorinstanz bereits einen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt hat
(vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG,
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Seite 8
2. Aufl. 2019, Art. 57 Rz. 30 [nachfolgend: Kommentar VwVG]). Die drei
Tage, die zwischen der Zustellung der Duplik und Eröffnung des Ent-
scheids lagen, sind mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
zu kurz bemessen, um das Replikrecht i.e.S. wirksam wahrnehmen zu kön-
nen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher
als begründet.
Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerinnen ist vorliegend dennoch
von einer Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. Zu
berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz bereits einen zweifachen Schrif-
tenwechsel durchgeführt hat und nicht allein die fraglichen Noven in der
Duplik zum Nichteintretensentscheid führten. Die festgestellte Verletzung
des rechtlichen Gehörs wiegt daher nicht besonders schwer. Nachdem die
Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu sämtli-
chen Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung nehmen konnten und
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit voller Kognition prüft,
ist die ursprüngliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise
als geheilt anzusehen (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; vgl. PATRICK SUTTER,
Kommentar VwVG, Art. 29 Rz. 19 ff.; WALDMANN/ BICKEL, Praxiskommen-
tar, Art. 29 Rz. 114 ff.; je mit Hinweisen). Immerhin ist der Behebung des
Verfahrensmangels bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfol-
gen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer
A-5202/2018 vom 6. September 2019 E. 4.5; vgl. Urteil des BGer
1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen).
3.5
3.5.1 Was sodann die Verletzung der Begründungspflicht betrifft, welche
die Beschwerdeführerinnen ebenfalls rügen, erweist sich ihre Kritik hinge-
gen als nicht stichhaltig. Die Begründung einer Verfügung entspricht den
Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die
Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und
sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen.
Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der
Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist,
von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess. Welchen Anfor-
derungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der
konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl.
BGE 142 II 324 E. 3.6, 134 I 83 E. 4.1; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, Kommentar
VwVG, Art. 35 Rz. 5 ff. mit Hinweisen).
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Seite 9
3.5.2 In den Erwägungen erläutert die Vorinstanz eingehend die beste-
hende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und begründet zu-
nächst anhand des ersten Gesuchs der Beschwerdeführerinnen, weshalb
es im konkreten Fall an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse
fehle. Hinsichtlich des zweiten Gesuchs weist die Vorinstanz anschlies-
send darauf hin, in Anbetracht der nahezu identischen Prozess- und Sach-
lage dürfte es auch diesbezüglich an einem schutzwürdigen Feststellungs-
interesse fehlen. Mit diesen Ausführungen zum zweiten Feststellungsbe-
gehren hat die Vorinstanz die entscheidwesentlichen Überlegungen zwar
eher knapp und nicht sehr präzise, aber doch in nachvollziehbarer Weise
dargelegt. Letztlich waren die Beschwerdeführerinnen – wie die Vorbringen
in ihrer Beschwerde zeigen – im Stande, die Verfügung sachgerecht anzu-
fechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher im Ergebnis zu
verneinen.
3.6
3.6.1 Aus prozessökonomischen Gründen können schliesslich einzelne,
rechtlich oder sachlich zusammenhängende Verfahren vereinigt werden.
Die entscheidende Behörde verfügt dabei über einen weiten Ermessens-
spielraum und kann die Vereinigung in jedem Stadium des Verfahrens vor-
nehmen, ohne dass sie in einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfü-
gung angeordnet werden müsste (vgl. BGE 131 V 222 E. 1; Urteil des
BVGer A-4546/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.2; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 3.17; je mit Hinweisen).
3.6.2 Soweit die formellen Rügen der Beschwerdeführerinnen sich auch
gegen die Verfahrensführung an sich richten, ist festzuhalten, dass die Vor-
instanz die beiden Verfahren vereinigen durfte, liegen doch zwei Feststel-
lungsbegehren im Streit, die sich übereinstimmend gegen die Netzzu-
gangsgesuche der Beschwerdegegnerin richten, welche nicht vom Anwen-
dungsbereich der Verbändevereinbarung erfasst werden. Ein hinreichen-
der sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht damit. Zudem kön-
nen die individuellen Gegebenheiten der einzelnen Gesuche grundsätzlich
auch in einem vereinigten Verfahren ausreichend berücksichtigt werden.
Dies wurde denn, soweit notwendig, von der Vorinstanz auch getan. Inso-
fern entstand den Beschwerdeführerinnen aus der vorinstanzlichen Verei-
nigung der Verfahren kein Nachteil.
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Seite 10
4.
4.1 In der Hauptsache rügen die Beschwerdeführerinnen, auf ihre zwei
Feststellungsbegehren hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 13 Abs. 2 RLG
eintreten müssen, da ihnen ein rechtlich schutzwürdiges Feststellungsinte-
resse zukomme, die Netzzugangsfrage in Bezug auf die von der Beschwer-
degegnerin konkret angefragten 57 Transporte zu klären, für welche die
Verbändevereinbarung nicht gelte. Die Beschwerdeführerin 2 habe eine
externe Kurzstellungnahme eingeholt zur Frage, wie Netzzugangsgesuche
ausserhalb der Verbändevereinbarung zu bewerten seien (nachfolgend:
Kurzstellungnahme). Für das regionale Hochdrucknetz der Beschwerde-
führerin 2 komme die Kurzstellungnahme zum Ergebnis, dass die Durch-
führung der angefragten Transporte ohne eine minimale spezialgesetzliche
Grundlage, welche die Durchführung der angefragten Transporte regle,
technisch nicht möglich und wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Im Sinne ei-
ner Beweisofferte sei zu beantragen, eine ergänzende, aktualisierte Kurz-
stellungnahme auch zu den Hochdrucknetzen der übrigen Beschwerdefüh-
rerinnen einzuholen.
Die Beschwerdeführerinnen bestreiten, dass die von der Beschwerdegeg-
nerin angefragten Transporte technisch möglich und wirtschaftlich zumut-
bar im Sinne von Art. 13 Abs. 1 RLG seien, da ein solcher Netzzugang eine
minimale gesetzliche Grundlage und zusätzliche technische Vorkehrungen
erfordern würde. Aufgrund der Pflicht zur Gleichbehandlung würde die Ge-
währung der angefragten Transporte zu einer vollständigen Marktöffnung
führen. Wären alle Endverbraucher in der Schweiz netzzugangsberechtigt,
müsste in neue Prozesse, namentlich in für den Massenmarkt taugliche
neue IT-Lösungen, investiert werden. Angesichts der fehlenden Klarheit
über die gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie des anstehenden Ge-
setzgebungsprozesses bestehe aber ein erhebliches Risiko, dass ihre In-
vestitionen zu "Stranded Investments" würden, was letztlich auch die End-
verbraucher treffen könnte. Den Investitionsentscheid könnten sie nicht
aus freien unternehmerischen Überlegungen treffen, da sie gemäss Art. 13
Abs. 1 RLG einem Kontrahierungszwang unterlägen. Auch eine Gefähr-
dung der Versorgungssicherheit sei zu befürchten. Hinzu komme, dass un-
klar sei, wie die vertraglichen Vereinbarungen auszugestalten wären. Fer-
ner müssten das Netznutzungsentgelt und die technischen Voraussetzun-
gen für jedes Netzzugangsgesuch einzeln ermittelt werden. In der einge-
holten Kurzstellungnahme werde der Anbahnungsaufwand pro Gesuch auf
Fr. 8'500.- geschätzt, womit sich bei 57 Netzzugangsgesuche einen Auf-
wand von Fr. 484'500.- ergebe.
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Seite 11
Ihre beiden Feststellungsbegehren, so die Beschwerdeführerinnen in der
weiteren Begründung, bezögen sich auf konkrete Rechtsverhältnisse zwi-
schen ihnen und der Beschwerdegegnerin. Die aufgezeigten nachteiligen
Dispositionen könnten vermieden werden, sollte festgestellt werden, dass
sie zur Netzzugangsgewährung rechtlich nicht verpflichtet seien. Ihnen
komme daher ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung zu, dass
sie die angefragten Transporte nicht zu übernehmen hätten oder falls doch,
welche Modalitäten für die Durchführung gälten, welche technischen Vor-
kehrungen zu treffen seien und wer die Kosten zu tragen habe. Da auch
eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung nicht in Betracht komme, hätte
die Vorinstanz auf die Feststellungsbegehren eintreten müssen. Aus dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3570/2016 vom 14. Dezember
2016 könne für das vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden, da im
damaligen Verfahren nicht nur das Feststellungsinteresse anders begrün-
det worden sei, sondern vor allem auch der Streitgegenstand infolge Rück-
zugs des Netzzugangsgesuchs dahingefallen sei. Im vorliegenden Fall
seien die Gesuche der Beschwerdegegnerin hingegen weiterhin aktuell,
was sich insbesondere aus deren Anzeige an die WEKO ergebe. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin im vorinstanzli-
chen Verfahren einen Nichteintretensantrag gestellt, obschon sie bei der
WEKO Anzeige erstattet habe. Ohnehin könne die Beschwerdegegnerin
nicht eigenmächtig darüber entscheiden, ob die Vorinstanz oder die WEKO
die Frage der Transportpflicht kläre.
4.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet im Einzelnen die Ausführungen der
Beschwerdeführerinnen. In der Begründung bringt sie im Wesentlichen vor,
hinsichtlich ihrer abgewiesenen Netzzugangsgesuche habe sie kein Ver-
fahren nach Art. 13 Abs. 2 RLG eingeleitet. Es bleibe daher bei der Abwei-
sung ihrer Gesuche. Bei dieser Konstellation fehle es am konkreten Ein-
zelfall, den die Vorinstanz beurteilen könnte. Ohne konkreten Fall habe die
Vorinstanz nicht vor, eine Anordnung zu treffen, die für die Beschwerdefüh-
rerinnen nachteilige Dispositionen zur Folge haben könnte. Auch sei nicht
belegt, inwiefern mit einem Feststellungsentscheid zukünftige Verfahren
vermieden oder Rechtsunsicherheiten beseitigt werden könnten. Vielmehr
würden die Beschwerdeführerinnen vorliegend versuchen, Endverbrau-
cher, die ein Netzzugangsgesuch stellen würden, in kostspielige Verfahren
zu verwickeln. Auf diese Weise sollten sie von der Gesuchsstellung abge-
halten werden. Der Beschwerdegegnerin habe es freigestanden, die Ab-
weisung ihrer Netzzugangsgesuche der WEKO in Form einer Anzeige zur
Kenntnis zu bringen. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits mit Urteil
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Seite 12
A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 entscheiden, dass mit einem Fest-
stellungsverfahren bei der Vorinstanz, wie von den Beschwerdeführerinnen
beabsichtigt, ein kartellrechtliches Verfahren sich nicht vermeiden lasse.
4.3 Die Vorinstanz bleibt in der Vernehmlassung bei ihrer Auffassung, die
vorliegende Ausgangslage gestalte sich analog zum Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016. Insbesondere sei
die Anzahl der Netzzugangsgesuche für die Beantwortung der hier rele-
vanten Rechtsfragen nicht entscheidend. Mangels Vorliegen eines schutz-
würdigen Feststellungsinteresses sei sie daher zu Recht auf die beiden
Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten.
5.
Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwal-
tungsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht einge-
treten ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8 und 2.164 mit
Hinweisen). Folgerichtig haben die Beschwerdeführerinnen hierauf auch
ihr Rechtsbegehren beschränkt. Ob die Vorinstanz auf die beiden Feststel-
lungsbegehren der Beschwerdeführerinnen hätte eintreten müssen, ist
nachfolgend in Berücksichtigung der bestehenden Rechtsprechung – ins-
besondere des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-3570/2016 vom
14. Dezember 2016 – zu prüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht war bereits im Verfahren A-3570/2016 mit
einer Nichteintretensentscheid der Vorinstanz betreffend Feststellung des
Nichtbestandes einer Transportpflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 RLG befasst.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die
von den Netzbetreiberinnen erhobene Beschwerde ab. Jenes Urteil er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
6.
6.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die sachlich zuständige Behörde
über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher
Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststel-
lungsverfügung erlassen (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Weist der
Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nach, besteht ein Anspruch
auf Erlass einer Feststellungsverfügung (Art. 25 Abs. 2 VwVG).
Ein solches schutzwürdiges Interesse ist gegeben, wenn glaubhaft ein ak-
tuelles rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststel-
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Seite 13
lung des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten Rechtsverhält-
nisses besteht und keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen (vgl. BVGE 2015/35 E. 2.2.1; Urteile des BVGer
A-601/2018 vom 6. November 2018 E. 3.3.2 und A-3570/2016 vom 14. De-
zember 2016 E. 2.1). Einem Feststellungsbegehren ist nur zu entsprechen,
wenn der Gesuchsteller an der Beseitigung einer Unklarheit betreffend öf-
fentlichrechtliche Rechte oder Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr
laufen würde, zu seinem Nachteil Massnahmen zu treffen oder zu unter-
lassen, durch den Erlass einer Feststellungsverfügung mithin nachteilige
Dispositionen vermieden werden können (vgl. BGE 108 Ib 540 E. 3; Urteil
des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.1; WEBER-
DÜRLER/KUNZ-NOTTER, Kommentar VwVG, Art. 25 Rz. 15; je mit Hinwei-
sen).
6.2 Ein Feststellungsbegehren im Sinne von Art. 25 VwVG ist praxisge-
mäss nur zulässig, wenn das geltend gemachte schutzwürdige Interesse
nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt
werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung). Dieses Erfor-
dernis gilt allerdings nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit
einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leis-
tungs- oder Gestaltungsverfügung, reicht dies aus (BVGE 2015/35
E. 2.2.2; Urteil des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.2;
HÄNER, Praxiskommentar, Art. 25 Rz. 21 mit Hinweisen). Diese Vorausset-
zung kann namentlich dann erfüllt sein, wenn mit dem vorgängigen Erlass
des Feststellungsentscheides grundlegende Fragen vorweg geklärt und
ein aufwendiges Verfahren vermieden werden kann. Ein schutzwürdiges,
selbständiges Interesse an gerichtlicher Feststellung kann ferner dann ge-
geben sein, wenn nicht nur über eine fällige Leistung befunden, sondern
die Gültigkeit des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses oder das
Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen auch für die Zukunft
festgestellt werden soll (vgl. Urteile des BVGer A-3570/2016 vom 14. De-
zember 2016 E. 2.2 und A-5557/2015 vom 17. November 2015 E. 1.2.2.1,
je mit Hinweisen).
6.3 Ein Interesse an der Klärung bloss abstrakter, theoretischer Rechtsfra-
gen genügt nicht (BGE 137 II 199 E. 6.5; Urteile des BVGer A-3570/2016
vom 14. Dezember 2016 E. 2.3 und A-1300/2015 vom 30. März 2016
E. 1.3). Diesfalls mangelt es an einem aktuellen, konkreten und selbstän-
digen Interesse, weshalb auf ein entsprechendes Feststellungsbegehren
nicht einzutreten ist. Es darf insbesondere nicht Aufgabe der Behörden
sein, Rechtsgutachten zu erstatten. Ebenso wenig können feststellende
A-6853/2018
Seite 14
Verfügungen in der Weise als "Grundsatzentscheidungen" oder "-bewilli-
gungen" ergehen, als die Behörde bestimmte Begehren grundsätzlich in
dieser oder jener Weise behandeln soll bzw. wird. Namentlich kann ein
noch nicht durch einen konkreten Sachverhalt aktualisiertes Rechtsverhält-
nis nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein (BVGE 2015/35
E. 2.2.3; Urteil des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.3; je
mit Hinweisen.).
Wenn ein künftiger Sachverhalt hinreichend konkretisiert ist, um darauf be-
ruhende Rechte und Pflichten bereits verbindlich feststellen zu können,
kann auch an deren Feststellung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne
von Art. 25 VwVG bestehen. Feststellungsverfügungen über Rechte und
Pflichten, welche auf einem erst in der Zukunft zu verwirklichenden Sach-
verhalt beruhen, sind jedoch grundsätzlich ausgeschlossen bei Feststel-
lungsbegehren, aufgrund welcher sich die verfügenden Behörden sowie
die Rechtsmittelinstanzen – unter Umständen wiederholt – zu theoreti-
schen Vorgehensvarianten zu äussern hätten, um dem Gesuchsteller eine
optimale Gestaltung seiner Verhältnisse zu ermöglichen. In diesem Fall ist
das Feststellungsinteresse nur dann schutzwürdig, sofern es der Verwal-
tungsökonomie vorgeht. Stehen künftige Rechte oder Pflichten in Frage,
ist generell unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Tatbe-
standsverwirklichung abzuwägen zwischen dem Interesse des Gesuch-
stellers an einer sicheren Dispositionsgrundlage zum einen und dem Inte-
resse an der Verwaltungsökonomie zum anderen (vgl. BVGE 2015/35
E. 2.2.3; Urteil des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.3;
WEBER-DÜRLER/KUNZ-NOTTER, Kommentar VwVG, Art. 25 Rz. 24 ff.; je mit
Hinweisen.).
7.
7.1 Die Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass der geforderten Feststel-
lungsverfügung ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten (vgl. Ur-
teile des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.2, A-5259/2012
vom 3. April 2013 E. 3 und A-6650/2009 vom 21. Mai 2010 E. 6 mit Hinwei-
sen).
7.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Entscheid der Beschwer-
deführerinnen, die Netzzugangsgesuche unter Verweis auf die Verbände-
vereinbarung abzuweisen, akzeptiert und sich nicht gestützt auf Art. 13
Abs. 2 RLG an die Vorinstanz gewandt. In diesem Punkt ist der Sachverhalt
im Ergebnis mit dem Verfahren A-3570/2016 vergleichbar, als die damalige
A-6853/2018
Seite 15
Beschwerdegegnerin ihr Gesuch bei der KSDL zurückzog (vgl. Urteil des
BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.3.1). In beiden Fällen
verzichtete die Beschwerdegegnerin darauf, einen allfälligen Anspruch auf
Netzzugang vor der Vorinstanz geltend zu machen. Insofern liegen auch
keine Streitfälle im Sinne von Art. 13 Abs. 2 RLG vor, womit diese Bestim-
mung schon aus diesem Grund vorliegend nicht greifen kann. Daran ver-
mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin
eine Anzeige bei der WEKO eingereicht hat. Aus dieser Anzeige allein lässt
sich nicht schliessen, sie möchte bei der Vorinstanz ein Verfahren nach
Art. 13 Abs. 2 RLG einleiten.
Da die Beschwerdegegnerin ihre Netzzugangsgesuche gestützt Art. 13
Abs. 2 RLG nicht weiterverfolgt, ist es nicht von Bedeutung, ob es hierbei
um mehrere resp. zahlreiche Gesuche handelt oder nur um ein einzelnes
Gesuch wie im Verfahren A-3570/2016. Unabhängig von der Anzahl bedarf
es bei dieser Ausgangslage für die nicht mehr strittigen Gesuche der Be-
schwerdegegnerin weder allfällige Investitionen in neue IT-Lösungen noch
stellen sich anderweitige Umsetzungsfragen, wie von den Beschwerdefüh-
rerinnen dargelegt. Auch der geltend gemachte Kostenaufwand pro Netz-
zugangsgesuch entfällt von vornherein ebenso wie die vorgebrachte Ge-
fährdung der Versorgungssicherheit. Bezüglich der konkreten Gesuche der
Beschwerdegegnerin selbst entstehen der Beschwerdeführerinnen somit
keine nachteiligen Dispositionen.
7.3 Sollte die Beschwerdegegnerin oder eine andere Gesuchstellerin ir-
gendwann erneut mit einem Netzzugangsgesuch, welches nicht in den An-
wendungsbereich der Verbändevereinbarung fällt, an eine der Beschwer-
deführerinnen gelangen und einen abschlägigen Entscheid anschliessend
der Vorinstanz vorlegen, würde diese über eine allfällige Transportpflicht
vor dem Hintergrund der dannzumal gegebenen konkreten Umstände zu
befinden haben. In jenem Verfahren könnten die Beschwerdeführerinnen
sämtliche Einwände gegen einen allfälligen weitergehenden Netzzugang
vorbringen. Es ist nicht ersichtlich, welche substanziellen Vorteile sie aus
einem sofortigen Feststellungsentscheid ziehen würden bzw. welche nach-
teiligen Dispositionen sie vermeiden könnten, wenn die Rechtsfrage auf-
grund der heutigen Gegebenheiten umgehend beantwortet würde. Ferner
hätte ein Entscheid über die Gesuche der Beschwerdegegnerin höchstens
beschränkt eine präjudizielle Wirkung mit Bezug auf andere Gesuchstelle-
rinnen, denn bei der Beantwortung eines Netzzugangsgesuchs ist stets auf
den konkreten Einzelfall abzustellen. Mit einem Feststellungsentscheid der
Vorinstanz könnten daher kaum zukünftige Verfahren vermieden werden.
A-6853/2018
Seite 16
Welcher Sachverhalt einem allfälligen künftigen Gesuch zugrunde liegen
und wie dieses konkret ausgestaltet sein wird, ist völlig offen. Rechte oder
Pflichten, die auf einem sich erst in Zukunft verwirklichenden Sachverhalt
beruhen, können indes nur festgelegt werden, wenn der Sachverhalt be-
reits hinreichend bestimmt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Hinzu
kommt, dass sich bis dahin auch die gesetzlichen Grundlagen bzw. die
rechtlichen Rahmenbedingungen geändert haben könnten. Dies umso
mehr, als das Energierecht in jüngerer Zeit regelmässig Gegenstand von
(Teil-)Revisionen bildet(e) und derzeit eine Vernehmlassungsvorlage für
ein neues Gasversorgungsgesetz in Planung ist, welches die bestehenden
Rechtsunsicherheiten im Gasmarkt klären soll (vgl.
/ch/d/gg/pc/preview.html#UVEK>, abgerufen am 23. Oktober 2019;
vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016
E. 3.3.1).
7.4 Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihren Feststellungsbegehren
darauf abzielen, die inhaltliche Zulässigkeit der Verbändevereinbarung be-
urteilen zu lassen, ist darauf hinzuweisen, dass es gerade nicht Sinn und
Zweck des Feststellungsverfahrens ist, unabhängig von einem aktuellen,
konkreten Einzelfall einen Erlass – bzw. vorliegend eine Vereinbarung – im
Sinne einer abstrakten Normenkontrolle auf seine Gesetzmässigkeit zu
überprüfen (vgl. vorstehend E. 6.3). Da die Beschwerdegegnerin ihre Netz-
zugangsgesuche nicht mehr weiterverfolgt, kann insofern gerade nicht
mehr von aktuellen Einzelfällen gesprochen werden. Eine Konstellation, in
der ausnahmsweise auf ein aktuelles Interesse verzichtet werden kann,
weil die sich stellende Grundsatzfrage voraussichtlich nie rechtzeitig ent-
schieden werden könnte, liegt im konkreten Fall nicht vor (vgl. Urteil des
BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
7.5 Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse zu begründen vermag der
blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen sich korrekt verhalten
sowie eine Rechtsunsicherheit beseitigen möchten und damit rechnen, in
Zukunft mit ähnlichen Gesuchen konfrontiert zu werden. Mit dieser Argu-
mentation könnte bezüglich nahezu jeder sich möglicherweise einmal stel-
lenden Rechtsfrage ein Feststellungsentscheid verlangt werden. Es ist
aber gerade nicht Aufgabe der Behörden, losgelöst von einem konkreten
Fall theoretische Rechtsfragen zu beantworten (vgl. vorstehend E. 6.3; Ur-
teil des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.3.1 mit Hinwei-
sen).
A-6853/2018
Seite 17
7.6 Sodann steht einem Feststellungsverfahren das private Interesse der
Beschwerdegegnerin entgegen, die die ablehnenden Entscheide der Be-
schwerdeführerinnen akzeptiert und bewusst auf eine Überprüfung durch
die Vorinstanz verzichtet hat. Sie hat bereits aus finanziellen Gründen kein
Interesse, gegen ihren Willen in ein Verfahren hineingezogen zu werden.
Eine Gesuchstellerin soll grundsätzlich selbst entscheiden können, wann
sie ihr Gesuch stellt und ob sie an diesem festhält. Aus diesem Grund sind
negative Feststellungsbegehren nur zurückhaltend zuzulassen (Urteil des
BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
7.7 Schliesslich liesse sich mit dem verlangten Feststellungsentscheid der
Vorinstanz keine Klarheit bzw. Rechtssicherheit schaffen hinsichtlich einer
möglichen Sanktionierung durch die WEKO. Wie das Bundesverwaltungs-
gericht bereits im Urteil A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 im Einzel-
nen aufzeigte, kann ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse der Be-
schwerdeführerinnen nicht mit einer drohenden kartellrechtlichen Sanktion
begründet werden, zumal auch in diesem Fall das Interesse an der Verwal-
tungsökonomie und das private Interesse der Beschwerdegegnerin an der
Vermeidung eines Feststellungsverfahrens entgegenstehen würden (vgl.
Urteil des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4 mit Hinwei-
sen).
7.8 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit zusammenfas-
send festzuhalten, dass im konkreten Fall kein hinreichendes Interesse der
Beschwerdeführerinnen an einem Feststellungsentscheid besteht, wel-
ches das Interesse an der Verwaltungsökonomie und das private Interesse
der Beschwerdegegnerin an der Vermeidung eines Feststellungsverfah-
rens überwiegen könnte. Wie schon die Vorinstanz zutreffend erkannte,
präsentiert sich die vorliegende Sach- und Rechtslage analog zum Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016.
Bei diesem Ergebnis ist die Beweisofferte der Beschwerdeführerinnen be-
treffend Einholen einer externen Kurzstellungnahme zu den Hochdrucknet-
zen der Beschwerdeführerinnen 1, 3 und 4 in antizipierter Beweiswürdi-
gung abzuweisen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 148 E. 5.3; statt vieler
Urteil des BVGer A-1475/2018 vom 1. Juli 2019 E. 3.2; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144; je mit Hinweisen).
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf die
Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist.
A-6853/2018
Seite 18
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist
abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführerinnen als
unterliegend, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen
haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie haben jedoch teils zu Recht eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs gerügt, was bei den Kostenfolgen zu berück-
sichtigen ist (vgl. vorstehend E. 3.4.2, ferner Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es rechtfertigt sich daher,
die auf Fr. 4'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1 ff. VGKE) um
einen Viertel auf Fr. 3'000.- zu reduzieren. Sie sind dem von den Beschwer-
deführerinnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu entnehmen.
Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die erlassenen Ver-
fahrenskosten von Fr. 1'000.- sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
9.2 Nach dem soeben Gesagten ist den Beschwerdeführerinnen trotz ihres
Unterliegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Entschädigung der materiell un-
terliegenden Partei nur soweit besteht, als ihr nennenswerte (zusätzliche)
Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen
wären (vgl. Urteil des BVGer A-2989/2018 vom 4. September 2019
E. 10.2.1 mit Hinweisen). Die Aufwendungen im Zusammenhang mit den
Ausführungen zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs sind als re-
lativ gering zu erachten. Ein gewisser Mehraufwand ist den Beschwerde-
führerinnen jedoch entstanden. Da deren Rechtsvertreter keine Kosten-
note eingereicht hat, ist die reduzierte Parteientschädigung aufgrund der
Akten und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren zu bestimmen
(Art. 14 Abs. 2 und Art. 8 ff. VGKE). Angemessen erscheint, den Beschwer-
deführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzusprechen. Sie
ist dem Verursacherprinzip folgend der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuer-
legen (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG sowie Art. 66 Abs. 3 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] und Art. 5 VGKE analog;
vgl. Urteil des BVGer A-2989/2018 vom 4. September 2019 E. 10.2.1 mit
Hinweisen).
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Seite 19
9.3 Der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist eine
angemessene Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Ver-
treter der Beschwerdegegnerin reichte am 15. April 2019 eine Kostennote
ein. Darin macht er bei einem Zeitaufwand von 29.33 Stunden eine Ent-
schädigung von Fr. 11'798.80 (Honorar von Fr. 11'732.- und Barauslagen
von Fr. 66.80), zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 908.50, geltend. Aufgrund
der Schwierigkeit des Falles und des Umfangs des vorliegenden Verfah-
rens erscheint der geltend gemachte Aufwand von Fr. 11'798.80 gerecht-
fertigt. Weil die Beschwerdegegnerin vorsteuerabzugsberechtigt ist,
kommt zu diesem Betrag kein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE hinzu. Die Beschwerdeführerinnen haben der Be-
schwerdegegnerin somit eine Parteientschädigung von Fr. 11'798.80 zu
entrichten.
9.4 Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Den Beschwer-
deführerinnen werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.- aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird ihnen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Die übrigen Verfah-
renskosten von Fr. 1'000.- werden auf die Gerichtskasse genommen.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 500.- zu bezahlen.
3.2 Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerdegegnerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 11'798.80 zu bezahlen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ER-2017/1 und ER-2018/1; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Flurina Peerdeman
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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