Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6869/2010
U r t e i l v om 1 7 . J a nua r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
Parteien A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A6869/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ein
Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der
USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft (Abkommen 09, AS 2009 5669). Darin verpflichtete
sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien und gestützt
auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von
Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (DBAUSA 96, SR 0.672.933.61) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten.
B.
In der Folge richtete die amerikanische Einkommenssteuerbehörde
(Internal Revenue Service, IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um
Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betreffend die
Herausgabe von Informationen über amerikanische Steuerpflichtige, die
in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2001 und dem 31. Dezember
2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere Verfügungsbefugnis
über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der UBS AG oder einer
ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz
(nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden.
Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im Besitz eines
durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars «W9» war, und (2)
nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular «1099» namens des
jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle Bezüge
dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innert Frist die vollständigen Dossiers der
unter die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden
herauszugeben.
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Seite 3
D.
Mit Urteil A7789/2009 vom 21. Januar 2010 (auszugsweise publiziert in
BVGE 2010/7) qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht das
Abkommen 09 als eine Verständigungsvereinbarung. Das
Bundesverwaltungsgericht hielt fest, das DBAUSA 96 sehe nur bei
Steuer oder Abgabebetrug Amtshilfeleistungen vor und könne mit einer
blossen Verständigungsvereinbarung nicht auf den Tatbestand der
Steuerhinterziehung ausgedehnt werden. Damit würde der vom
Stammabkommen vorgegebene völkerrechtliche Rahmen überschritten.
Auf diesem Wege könne das DBAUSA 96 weder ergänzt noch
abgeändert oder neue Rechte und Pflichten eingeführt werden.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
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Seite 4
F.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 entschied das
Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
G.
Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ übermittelte die
UBS AG der ESTV am 5. Januar 2010. In ihrer Schlussverfügung vom
16. August 2010 gelangte die ESTV (aus noch näher darzulegenden
Gründen) zum Schluss, im konkreten Fall seien alle in Ziff. 2 Bst. A/b des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) genannten
Voraussetzungen erfüllt. Der materielle Verfügungsadressat habe
während des massgeblichen Zeitraums seinen Wohnsitz in den USA
gehabt. An der Bankbeziehung mit Stammnummer (…), die auf seinen
Namen lautete, sei er wirtschaftlich berechtigt gewesen. Sodann lägen
keine Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraumes ein
Formular W9 eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des Kontos habe
am 31. Dezember 2001 die massgebliche Grenze von 1'000'000.
Franken überstiegen. Im Jahr 2001 seien Erträge von 351'082. Franken
erzielt worden und damit im Rahmen von drei aufeinander folgenden
Jahren mehr als durchschnittlich 100'000. Franken pro Jahr. Aus diesen
Gründen seien die Kriterien für die Kategorie 2/A/b erfüllt. Es sei dem IRS
Amtshilfe zu gewähren und ihm die von der UBS AG edierten Unterlagen
zu übermitteln. Die Verfügung wurde am 16. August 2010 an die von der
ESTV ernannte Zustellungsbevollmächtigte Bill Isenegger Ackermann AG
zugestellt.
H.
Mit Eingabe vom 22. September 2010 liess A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom
16. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Er bestreitet, dass die Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt seien
und beantragt, die Schlussverfügung sei unter Kosten und
Entschädigungsfolgen inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu
Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben. Dem Amtshilfeersuchen sei
nicht Folge zu leisten. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2010 hielt die ESTV an ihren
Ausführungen fest und stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
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Seite 5
J.
Auf weitere Vorbringen und Eingaben der Parteien wird – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VVG e contrario und Art. 20k Abs. 1 der Verordnung vom 15. Juni
1998 zum schweizerischamerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen
vom 2. Oktober 1996 [Vo DBAUSA, SR 672.933.61]). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist
somit gegeben.
1.2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur
Anwendung, dass der Beschwerdeführer die ihre Rügen stützenden
Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat
(Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12
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Seite 6
zu Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt
von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE
2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5550/2008 vom
21. Oktober 2009 E. 1.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52).
Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen
ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder
zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen
denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für
entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den
Parteivorbringen oder den Akten ergeben (MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.55).
1.5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBAUSA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBAUSA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom 30. November 2010
E. 1.4.2, A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 und E. 6.2.2). Das
Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA wird
abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der
ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBAUSA. Darin hat die ESTV
darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein
Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt,
ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss
Staatsvertrag 10 erfüllt sind, und, bejahendenfalls, welche Informationen
(Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht
haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige
amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach
der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung
des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe
des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob
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die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist
oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom 30. November
2010 E. 1.4.2).
In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt
voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und
ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins
Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom 30. November 2010 E.
1.4.2).
1.6. Wie bereits in Ziff. 5 der Zwischenverfügung vom 28. September
2010 entschieden, wird auf das Begehren um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verbindlichkeit des
Staatsvertrags 10 nicht. Einer solchen Rüge wäre denn auch der Erfolg
versagt, hat doch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A4013/2010
(auszugsweise veröffentlicht in BVGE 2010/40) entschieden, dass der
Staatsvertrag 10 für die schweizerischen Behörden verbindlich sei.
Weder innerstaatliches Recht noch innerstaatliche Praxis könnten ihm
entgegengehalten werden. Das Piloturteil hält insbesondere Folgendes
fest: Das Bundesverwaltungsgericht sei gemäss Art. 190 BV auch dann
gehalten, Völkerrecht anzuwenden, wenn dieses gegen die Verfassung
oder Bundesrecht verstosse. Jedenfalls sei das Völkerrecht dann nicht
auf seine Übereinstimmung mit dem Bundesrecht zu prüfen, wenn das
Völkerrecht jünger sei. Des Weiteren lege der Staatsvertrag verbindlich
fest, was als steuerbare Einkünfte zu gelten habe. Massgeblich seien
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nicht die effektiven Kapitalgewinne, sondern 50% der
Bruttoverkaufserlöse.
2.2. Zur Kritik an der letzten Aussage hat sich das
Bundesverwaltungsgericht im Urteil A6053/2010 vom 10. Januar 2011
(E. 2.22.5) geäussert und dabei an der im Urteil A4013/2010
vertretenen Auffassung vollumfänglich festgehalten: Bei der Berechnung
der «Kapitalgewinne» im Sinne des Anhangs zum Staatsvertrag 10
handle es sich um objektive Kriterien, die erfüllt sein müssten, damit
Amtshilfe geleistet werde, aber bei ihrem Vorliegen im Sinn einer
praesumptio iuris et de iure zur Leistung von Amtshilfe auch ausreichten.
Zwar könne die Anwendung des Staatsvertrags 10 in der Tat dazu
führen, dass allenfalls Daten von Personen zu übermitteln seien, die
keine Steuerhinterziehung begangen hätten und sich nach
schweizerischer Lesart bloss einer Verletzung von Verfahrenspflichten
schuldig gemacht hätten. Ob dem so sei, werde jedoch in dem vom
Amtshilfe ersuchenden Staat bzw. in dem von den USA
durchzuführenden abschliessenden Verfahren zu klären sein. Die ESTV
habe – ebenso wie das mittels Beschwerde angerufene
Bundesverwaltungsgericht – im Rahmen des Amtshilfeverfahrens
hingegen nicht abschliessend zu beurteilen, ob von den in das
Amtshilfeverfahren einbezogenen Personen tatsächlich ein fortgesetztes
und schweres Steuerdelikt begangen worden sei, sondern sie bzw. das
Bundesverwaltungsgericht habe lediglich darüber zu befinden, ob ein
begründeter Verdacht auf ein solches im Sinne des Staatsvertrags 10
vorliege. Seien die im Anhang zum Staatsvertrag 10 festgehaltenen
Kriterien nach der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts im
Einzelfall erfüllt, sei der begründete Verdacht auf «fortgesetzte und
schwere Steuerdelikte» als gegeben zu erachten und die Amtshilfe nur in
dem Fall nicht zu gewähren, in dem die ins Amtshilfeverfahren
einbezogene Person diesen Verdacht klarerweise und entscheidend zu
entkräften vermöchten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2).
3.
3.1. Unumstritten ist, dass der Beschwerdeführer während der fraglichen
Zeit Wohnsitz in der USA hatte. Er war an der Bankbeziehung mit der
Stammnummer (…), die auf seinen Namen lautete, wirtschaftlich
berechtigt. Damit erfüllt er ohne weiteres die persönlichen
Voraussetzungen gemäss Ziff. 1 Bst. A und Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs
zum Staatsvertrag 10. In vermögensmässiger Hinsicht überstieg das
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Konto am 31. Dezember 2001 die massgebliche Grenze von 1'000'000.
Franken. Der Beschwerdeführer bemängelt, die ESTV habe nicht geprüft,
weshalb er kein Formular W9 eingereicht habe (dazu nachfolgend
E. 3.2). Umstritten ist weiter, ob die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 festgelegten Durchschnittseinkünfte von 100'000.
Franken erreicht seien (dazu E. 3.3). Im Jahr 2001 wurden Erträge im
Umfang von 351'082. Franken erzielt (und damit im Rahmen von drei
aufeinander folgenden Jahren mehr als durchschnittlich 100'000.
Franken pro Jahr). Nach Auffassung der ESTV sind somit die
Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt (vgl. Schlussverfügung der
ESTV vom 16. August 2010, S. 9 f.).
3.2.
3.2.1. Die ESTV führt aus, es sei nicht ersichtlich, dass während des
relevanten Zeitraums ein Formular W9 eingereicht worden sei. Dagegen
bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, die ESTV prüfe in
schematischer Weise lediglich, ob ein Formular W9 eingereicht worden
sei, ohne jedoch den Gründen im Falle des Unterlassens nachzugehen.
Die ESTV müsse «zumindest ansatzweise» abklären, weshalb ein
betroffener Bankkunde – sei es aus Fahrlässigkeit, sei es aus Vorsatz –
untätig geblieben sei. Aus der Textstelle «has failed to provide»
(Kategorie 2/A/b/(i) [Hervorhebung nicht im Original]) möchte der
Beschwerdeführer eine staatsvertragliche Pflicht der ESTV ableiten, stets
auch die subjektive Seite des Steuerdelikts zu prüfen. In diesem
Zusammenhang gibt der Beschwerdeführer zu bedenken, dass das
Versäumnis, ein Formular W9 eingereicht zu haben, ihm nicht per se als
Verschulden anzulasten sei, sondern unter Umständen auch der UBS AG
oder anderen Dritten. Im vorliegenden Fall – so der Beschwerdeführer
sinngemäss – seien die subjektiven Kriterien des Steuerdelikts nicht
erfüllt, weil es die UBS AG unterlassen habe, den Beschwerdeführer auf
die Pflicht zum Einreichen des Formulars W9 hinzuweisen. Zudem gebe
die ESTV in ihrer Schlussverfügung auch nicht an, wann und in welcher
Form dem Beschwerdeführer seine Pflicht im Zusammenhang mit dem
Formular W9 zur Kenntnis gebracht worden sei und inwiefern ein
begründeter Verdacht bestehe, dass er seine Pflicht bewusst verletzt
habe.
3.2.2. Ob eine Pflicht der ESTV besteht, die Gründe zu prüfen, weshalb
kein Formular W9 eingereicht wurde, ist durch Auslegung von Ziff. 1
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Seite 10
Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 zu ermitteln. Als
völkerrechtlicher Vertrag im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Wiener
Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK,
SR 0.111; für die Schweiz am 6. Juni 1990 in Kraft getreten) ist der
Staatsvertrag 10 – immer unter Vorbehalt speziellerer Regeln (BVGE
2010/7 E. 3.6.1) – gemäss den einschlägigen Bestimmungen der VRK
auszulegen. Im Bereich der Auslegungsregeln hat die VRK
Völkergewohnheitsrecht kodifiziert. Der Auslegung werden der Wortlaut
der vertraglichen Bestimmung, Ziel und Zweck des Vertrags, Treu und
Glauben sowie der Zusammenhang zugrunde gelegt (Art. 31 VRK). Dabei
haben die einzelnen Auslegungselemente den gleichen Stellenwert
(BVGE 2010/7 E. 3.5; MARK E. VILLIGER, Commentary on the 1969
Vienna Convention on the Law of the Treaties, Leiden/Boston 2009, N. 29
zu Art. 31 VRK; vgl. zum Ganzen ausführlich das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom 30. November 2010 E. 4).
Im vorliegenden Fall bieten weder der Wortlaut der Ziff. 2 Bst. A/b/(i) des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 («has failed to provide»), noch eine
andere Bestimmung des Staatsvertrags (mangels Einschlägigkeit)
Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer behauptete behördliche
Pflicht. Auch unter besonderer Berücksichtigung des während des
gesamten Auslegungsvorgangs zu beachtenden Grundsatzes von Treu
und Glauben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom
30. November 2010 E. 4.1), lässt der Zusammenhang (vgl. die Definition
in Art. 31 Abs. 2 VRK) sowie das Ziel und der Zweck des Vertrags die
vom Beschwerdeführer favorisierte Auslegung nicht zu. Dass die Gründe
für das NichtEinreichen eines Formulars W9 von der ESTV geprüft
werden müssen, ist deshalb – mangels jedwelcher Anhaltspunkte im
Staatsvertrag 10, auf die sich die Behauptung des Beschwerdeführers
abstützen könnte – für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.
Bei dieser klaren Ausgangslage erübrigt sich eine Analyse der
ergänzenden Auslegungsmittel gemäss Art. 32 VRK (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom 30. November 2010
E. 4.1).
3.2.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist somit die
Prüfung der subjektiven Seite des Steuerdelikts keine im
Amtshilfeverfahren zu prüfende Frage, sondern eine solche des
nachfolgenden Verfahrens vor den USamerikanischen (Steuer
)Gerichten. Wie im bereits erwähnten Pilotentscheid A4013/2010 vom
15. Juli 2010 E. 8.3.3 festgehalten wurde, kann zwar die Anwendung des
Staatsvertrags 10 in der Tat dazu führen, dass allenfalls Daten von
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Personen zu übermitteln sind, die keine Steuerhinterziehung begangen
haben und sich nach schweizerischer Lesart bloss einer Verletzung von
Verfahrenspflichten schuldig gemacht haben. Ob dem so sei, wird erst im
abschliessenden Verfahren im um Amtshilfe ersuchenden Staat, d.h. in
den USA, zu klären sein. Die ESTV hat – ebenso wie das mittels
Beschwerde angerufene Bundesverwaltungsgericht – im Rahmen des
Amtshilfeverfahrens hingegen nicht abschliessend zu beurteilen, ob von
den in das Amtshilfeverfahren einbezogenen Personen tatsächlich ein
fortgesetztes und schweres Steuerdelikt begangen wurde, sondern sie
bzw. das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich darüber zu befinden, ob
ein begründeter Verdacht auf ein solches im Sinne des Staatsvertrags 10
vorliege (vgl. A4013/2010 E. 2.2). Dem Beschwerdeführer würde es nun
offen stehen, den so begründeten Verdacht auf Nichtdeklaration durch
Einreichen entsprechender Urkunden klarerweise und entscheidend zu
entkräften (vgl. E. 1.5 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Das hat er nicht getan.
3.3.
3.3.1. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, das Kriterium (ii) der
Kategorie 2/A/b, wonach das UBSKonto in einer beliebigen
Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen erfasstes Jahr
einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als 100'000.
Franken erzielt haben muss, sei nicht erfüllt. Gemäss dem vom
Beschwerdeführer ins Recht gelegte «Income Statement USA» für die
Periode vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 haben die
Erträge des fraglichen Kontos US$ 222'782.08 betragen. Als Stichtag für
die Umrechnung der Einkünfte in Schweizer Franken käme – so der
Beschwerdeführer – «am ehesten» der Tag des Inkrafttretens des
Abkommens 09 (d.h. der 19. August 2009) oder das Einreichungsdatum
des Amtshilfegesuchs (d.h. der 31. August 2009) in Frage. Würden die
Erträge des Dollarguthabens an diesen Stichtagen in Schweizer Franken
umgerechnet, wären der in Ziff. 2/A/b(ii) genannte Schwellenwert von
100'000. Franken pro Jahr innerhalb einer DreiJahresPeriode nicht
erreicht. Die ESTV weist in der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2010
darauf hin, dass der von ihr angewendete Jahrestiefstkurs 2001 bereits
zu Gunsten des Beschwerdeführers sei.
3.3.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Der
von der ESTV angewendete Wechselkurs ist 1.5759 Franken pro US
Dollar und entspricht dem Jahrestiefstkurs im Jahr 2001. In der Tat
schweigt sich der Staatsvertrag 10 über die Art der Umrechnung von
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Seite 12
Fremdwährungen in Schweizer Franken aus. Wie im Pilotentscheid A
4013/2010 vom 15. Juli 2010 (E. 8.3.3) festgehalten wurde, war die ESTV
damit grundsätzlich frei, einen Umrechnungsfaktor zu wählen, solange
dieser nicht willkürlich ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedenfalls
nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid der ESTV, den jeweiligen
Tageskurs bzw. den für die betroffenen Personen in der Regel günstigen
Jahrestiefstkurs zu berücksichtigen, als offensichtlich unhaltbar zu
qualifizieren ist. Weder steht er mit der tatsächlichen Situation in klaren
Widerspruch, noch verletzt er eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass oder läuft in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwider (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1). Das
Vorgehen der ESTV ist somit nicht willkürlich und auch unter dem
Blickwinkel der Rechtsgleichheit nicht zu beanstanden, zumal auch in den
anderen vom Staatsvertrag 10 erfassten Amtshilfefällen diese
Umrechnungsmethode zur Anwendung gelangt ist (vgl. etwa Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7156/2010 vom 17. Januar 2011 E. 6.3).
4.
Nach dem Gesagten sind in Bezug auf den Beschwerdeführer alle
Voraussetzungen gemäss Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag
10 gegeben und es liegt ein begründeter Verdacht auf «fortgesetzte und
schwere Steuerdelikte» gemäss Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum
Staatsvertrags 10 vor, weshalb Amtshilfe zu gewähren ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 15'000. festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20'000. zu verrechnen. Der
Überschuss von Fr. 5'000. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[SR 173.110]).
A6869/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20'000.
verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000.— wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine
Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Alexander Misic
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