Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6871/2010
Urteil vom 5. Mai 2011
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Daniel de Vries Reilingh, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service [IRS] in
Washington) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [Hrsg.] [bearbeitet von Silvia Zimmermann
unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der
schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4,
Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in
Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über
amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar
2001 und dem 31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder
eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer
Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder
Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt,
überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die
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UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen
ausgefüllten Formulars «W-9» war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt
mit dem Formular «1099» namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem
amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet
hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie 2/A/b betraf. Dies geschah mit der Begründung, das
Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an
das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur
bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
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Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (auszugsweise veröffentlicht in
BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die
Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
G.
Die beiden vorliegend betroffenen Dossiers von A._______ hatte die
UBS AG der ESTV am 12. Dezember 2009 und 19. Januar 2010
übermittelt. Diese hatte A._______ am 26. Mai 2010 aufgefordert, sie bis
zum 30. Juni 2010 zu ermächtigen, beim IRS Kopien seiner FBAR-
Erklärungen einzuholen. Innert Frist war keine solche Ermächtigung
erteilt worden. Nachdem sich der Rechtsvertreter von A._______
gegenüber der ESTV ausgewiesen hatte, stellte ihm die ESTV am 1. Juli
2010 die Akten zu und setzte eine Frist bis zum 4. August 2010 für eine
allfällige Stellungnahme. Eine solche ging mit Datum vom 4. August 2010
ein. In ihrer Schlussverfügung vom 23. August 2010 gelangte die ESTV
(aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, dass der Fall von
A._______ der Kategorie gemäss Ziff. 2 Bst. B/b des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 (nachfolgend: Kategorie 2/B/b) zuzuordnen sei und
sämtliche Voraussetzungen erfüllt seien, um dem IRS Amtshilfe zu leisten
und die Unterlagen zu edieren.
H.
Mit Eingabe vom 22. September 2010 liess A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Schlussverfügung der ESTV
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
die Schlussverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der ESTV aufzuheben und es seien die im Amtshilfeverfahren
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den Beschwerdeführer betreffenden Dokumente zu vernichten. Zudem
beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2010 teilte das
Bundesverwaltungsgericht die Besetzung des Spruchkörpers mit und
forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. Oktober 2010 das
beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege»
auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen.
Das entsprechende Formular wurde dem Beschwerdeführer auf dessen
Wunsch hin am 1. Oktober 2010 in italienischer Sprache zugestellt.
Entsprechende Unterlagen reichte der Beschwerdeführer innert Frist ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2010 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht vorläufig auf einen Kostenvorschuss und
erklärte, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung werde bei der Urteilsfällung entschieden.
K.
Am 8. Dezember 2010 teilte die ESTV innert erstreckter Frist mit, dass
sie auf eine Vernehmlassung verzichte.
Auf die Begründung der jeweiligen Anträge wird – soweit sie
entscheidwesentlich sind – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 der Verordnung vom 15. Juni
1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen
vom 2. Oktober 1996 [Vo DBA-USA, SR 672.933.61]). Die Zuständigkeit
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des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist
somit gegeben.
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1.2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist – mit der nachfolgend in E. 6
gemachten Einschränkung – somit einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur
Anwendung, dass der Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden
Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat
(Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 9
und 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt
von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE
2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5550/2008 vom
21. Oktober 2009 E. 1.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52).
Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen
ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder
zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen
denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für
entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den
Parteivorbringen oder den Akten
ergeben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55).
2.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses ist vorab zu behandeln.
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2.1.
2.1.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 133 III 614
E. 5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.94 ff.). Der
Instruktionsrichter bzw. die Instruktionsrichterin kann eine solche Person
gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Einreichung der Beschwerde und
auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien. Ein
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht in jedem Fall nur für
bedürftige Personen (BGE 117 Ia 277 E. 5b/aa mit Hinweisen). Eine
solche anspruchsbegründende Bedürftigkeit ist grundsätzlich dann
gegeben, wenn eine Partei die Prozesskosten nicht aus ihren aktuellen
eigenen Mitteln aufbringen kann (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Für die
Bestimmung der Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der
gesuchstellenden Person zur Zeit der Einreichung des Gesuchs
massgebend, wobei nicht als bedürftig gilt, wer in der Lage ist, die
Prozesskosten aus dem realisierbaren Einkommen und Vermögen nach
Abzug der Lebenshaltungskosten für sich und die Familie innert
angemessener Frist zu bezahlen (BGE 124 I 1 E. 2a, 120 Ia 179 E. 3a;
Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts A-7668/2010 vom
15. Dezember 2010, A-4812/2007 vom 1. November 2007 E. 2.2,
A-5588/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 1). Bei Prüfung der Bedürftigkeit
darf nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum
abgestellt werden, sondern es sind die individuellen Umstände zu
berücksichtigen (BGE 124 I 1 E. 2a mit Hinweisen).
2.1.2. Ein Verfahren gilt dann als aussichtslos, wenn die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren.
Dabei stellt sich die Frage, ob eine über die nötigen Mittel verfügende
Partei bei vernünftiger Überlegung das Risiko eingehen würde, den
Prozess einzuleiten oder fortzuführen (BGE 119 Ia 251 E. 3b, 109 Ia 5
E. 4; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 842; JÖRG PAUL
MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, im Rahmen der
Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl., Bern 2008,
S. 902 f.).
2.2. Vorliegend erklärt der Beschwerdeführer auf dem Formular «Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege» (Sachverhalt Bst. I.), inzwischen
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arbeitslos zu sein. Ein Schreiben des Verwaltungsratspräsidenten des
Unternehmens, bei dem der Beschwerdeführer angestellt ist bzw. war,
bestätigt die schwierige Lage des Unternehmens, aufgrund deren der
Beschwerdeführer zurzeit keinen Lohn mehr erhalte. Es sei mit der
Liquidation des Unternehmens zu rechnen. Zwar ist mit diesem
Schreiben die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers nicht dargelegt,
doch kann davon ausgegangen werden, dass er zumindest keinen Lohn
von seinem Arbeitgeber bezieht. Im gleichen Schreiben bestätigt der
Verwaltungsratspräsident, dass die Aktien des Unternehmens, von denen
der Beschwerdeführer einige hält, nicht mehr verkäuflich seien. Auch aus
diesen Aktien erhalte er kein Einkommen. Der Beschwerdeführer lässt
zudem ausführen, dass ihn eine allfällige Arbeitslosenunterstützung nicht
in die Lage versetzen würde, die Verfahrenskosten bezahlen zu können.
Zurzeit lebe er von der Unterstützung durch Freunde. Ausserdem habe
der Vermieter ihm für ein paar Monate die Mietzinse gestundet. Ob
aufgrund der eingereichten Unterlagen davon auszugehen wäre, dass der
Beschwerdeführer kein Einkommen erzielt, kann jedoch offenbleiben
(siehe nachfolgend E. 2.3). Ebenso erübrigt es sich, auf die
Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers einzugehen.
2.3. Neben dem Einkommen ist nämlich auch das Vermögen des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Aus den Unterlagen geht hervor,
dass der Beschwerdeführer eine Lebensversicherung abgeschlossen hat,
deren Rückkaufswert im Jahr 2010 EUR 2'317'720.-- betrug. Der
Beschwerdeführer könnte somit diesen Betrag realisieren und für die
Bezahlung der Prozesskosten verwenden. Schon aus diesem Grund
kann ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer das Haus, in dem seine Mutter
wohnt, mit einem Wert von EUR 3 Mio. angibt, wobei darauf eine
Hypothek von EUR 500'000.-- laste. Das Haus soll gemäss seinen
Angaben verkauft werden. Hingegen ergibt sich aus den Ausführungen
des Beschwerdeführers nicht eindeutig, ob das Haus ihm oder seiner
Mutter gehört, doch kann dies letztlich offenbleiben, weil der
Rückkaufswert der Lebensversicherung für die Bezahlung der
Prozesskosten mehr als ausreichend ist.
2.4. Unter diesen Umständen muss auf die Prozesschancen des
Beschwerdeführers (zuvor E 2.1.2) nicht mehr eingegangen werden. Der
Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist bereits abzuweisen, weil er über ausreichend
realisierbares Vermögen verfügt.
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3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom
22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen
des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBA-USA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2010 E. 1.5,
A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2, A-4013/2010 vom 15. Juli
2010 E. 2.1 und E. 6.2.2). Das Verfahren in Bezug auf den
Informationsaustausch mit den USA wird abgeschlossen mit dem Erlass
einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j
Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein
begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn
der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und,
bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente,
Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft
werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde
übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des
Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob
die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist
oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November
2010 E. 1.4.2).
3.2. In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt
voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und
ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins
Verfahren einbezogen worden ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6455/2010 vom 31. März 2011 E. 2.4). Das Bundesverwaltungsgericht
nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010
E. 1.4.2).
4.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht fällte am 15. Juli 2010 ein so
genanntes Piloturteil betreffend das Amtshilfegesuch der USA in Sachen
UBS-Kunden (Urteil A-4013/2010, auszugsweise veröffentlicht in: BVGE
2010/40). Darin entschied es, der Staatsvertrag 10 sei für die
schweizerischen Behörden verbindlich. Weder innerstaatliches Recht
noch innerstaatliche Praxis könnten ihm entgegengehalten werden. Des
Weiteren wurde festgehalten, die betragsmässigen Grenzen knüpften
nicht an die Person des Kontoinhabers oder des wirtschaftlich
Berechtigten an, sondern einzig am Konto selbst. Der Staatsvertrag 10
spreche in Ziff. 2 Bst. A/b Ziff. ii des Anhangs klar vom «UBS-Konto»
(«UBS account»), welches die Einkünfte «erzielte». Daher spiele es auch
bezüglich der betraglichen Grenzen keine Rolle, ob am Konto nur eine
oder mehrere Personen wirtschaftlich berechtigt seien. Die vom
Amtshilfegesuch betroffene Person könne somit eine von möglicherweise
mehreren Personen sein, die Kontoinhaber oder am betreffenden Konto
wirtschaftlich berechtigt seien.
4.2. Am 10. Januar 2011 fällte das Bundesverwaltungsgericht ein
weiteres Piloturteil (A-6053/2010), in welchem es sich unter anderem zum
Begriff des wirtschaftlich Berechtigten («beneficially owned») äusserte
(insb. E. 7.3). Es lehnte sich an das massgebliche Kriterium
«Entscheidungsbefugnisse» beim Konzept des «beneficial owner» des
DBA-USA 96 bzw. des Musterabkommens der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an. Demgemäss sei für
eine mögliche wirtschaftliche Berechtigung («beneficially owned») an
einem «offshore company account» im Sinn des Staatsvertrags 10
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Seite 12
entscheidend, inwiefern die «US Person» durch den formellen Rahmen
hindurch weiterhin die sich auf dem UBS Konto der «offshore company»
befindlichen Vermögenswerte und die daraus erzielten Einkünfte
wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen könne (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.3.2
auch zum Folgenden). Demgemäss sei dann von einer wirtschaftlichen
Berechtigung auszugehen, wenn die fragliche «US Person» die
Entscheidungsbefugnis darüber habe, wie das Vermögen auf dem UBS
Konto verwaltet werde und/oder, ob und bejahendenfalls wie diese oder
die daraus erzielten Einkünfte verwendet worden seien. Die «offshore
company» sei in diesem Fall in einer «substance over form»-Betrachtung
im Sinn des Staatsvertrags 10 als transparent anzusehen und die
wirtschaftliche Berechtigung am «offshore company account» als
gegeben zu erachten. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die
wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle über das sich auf dem
UBS Konto befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte
tatsächlich in der relevanten Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen
hätten, sei im Einzelfall anhand des rein Faktischen zu beurteilen.
Insbesondere seien die heranzuziehenden Kriterien bzw. Indizien auch
davon abhängig, welche (Rechts-)form für die «offshore company»
gewählt worden sei.
Die «US Person» kann also mit anderen Worten auch in der Funktion der
von der «offshore company» Begünstigten als wirtschaftlich Berechtigte
am UBS Konto angesehen werden, wenn die «US Person» auf Zeitpunkt
und Umfang von Zuwendungen an sie selbst im massgeblichen Sinn
Einfluss nehmen konnte. Auch in diesem Fall ist unter Beurteilung des
rein Faktischen festzustellen, ob die wirtschaftliche Kontrolle und
Verfügungsmacht über das sich auf dem «offshore company account»
befindliche Vermögen und den daraus erzielten Einkünften vorgelegen
haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 7.3.3).
Auch wenn die gewählte Rechtsform zu beachten ist, so kann hier doch
festgehalten werden, dass die faktische Verfügungsmacht einer Person
über ein Konto genügt, damit diese Person als am Konto wirtschaftlich
berechtigte gilt. Je nach Rechtsform können jedoch andere Kriterien auf
eine solche faktische Verfügungsmacht hinweisen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6262/2010 vom 8. April 2011 E. 5.1.3).
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4.3. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beurteilung einer Beschwerde
der Sachverhalt zugrundezulegen ist, wie er sich zugetragen hat und
nicht, wie er – vielleicht – nach den Wünschen der betroffenen Personen
hätte gestaltet werden sollen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3545/2010 vom 17. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweis).
5.
Im vorliegenden Fall geht es um zwei Konten, die von zwei
verschiedenen juristischen Personen gehalten werden und an denen der
Beschwerdeführer gemäss Ausführungen der ESTV in der
Schlussverfügung vom 23. August 2010 wirtschaftlich berechtigt sein soll.
Zum einen betrifft die Schlussverfügung das Konto mit der
Stammnummer (…), welches vom X._______ Trust gehalten wurde
(Konto 1), zum anderen das Konto mit der Stammnummer (…), welches
von der Y._______ Inc. gehalten wurde (Konto 2).
5.1.
5.1.1. In der Schlussverfügung vom 23. August 2010 bringt die ESTV das
Konto 1 betreffend vor, es werde zwar die Mutter des Beschwerdeführers
als wirtschaftlich Berechtigte aufgeführt, doch gäbe es Indizien, dass in
Wirklichkeit der Beschwerdeführer wirtschaftlich am Konto berechtigt sei
(Verweis auf Belegnummer […]). Zudem seien verschiedene
Überweisungen vom Konto 2 auf das Konto 1 vorgenommen worden
(Belegnummer […]).
Betreffend das Konto 2 erklärt die ESTV, der Beschwerdeführer werde
auf dem Formular A genannt (Verweis auf Belegnummer […]). Auf dem
Konto 2 seien im Jahr 2001 Einkünfte von mindestens Fr. 613'940.--
erzielt worden (Belegnummer […]).
5.1.2. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, am Konto 1 sei –
wie dies auch die ESTV festhalte – seine Mutter wirtschaftlich berechtigt
gewesen. Er bezieht sich dabei auf ein Schreiben seiner Mutter an die
UBS AG vom 16. Oktober 1998 (Belegnummer […]), in welchem diese
ausführe, dass sie «the beneficial owner of such trust» sei. Der
Beschwerdeführer werde vom zuständigen Kundenberater in der Regel
als «client» oder «son of BO [beneficial owner]» bezeichnet. Die
wirtschaftliche Berechtigung sei vom Trustee mit Erklärung vom
9. Dezember 2003 bestätigt worden ([Belegstelle]). Zudem zieht der
Beschwerdeführer die Aussagekraft der von der ESTV erwähnten
Belegstelle (…) in Zweifel, indem er sich auf eine weitere Belegstelle (…)
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bezieht, worin die Mutter ein weiteres Mal ihre wirtschaftliche
Berechtigung bestätigen würde. Bezüglich der Überweisungen zwischen
den Konten 1 und 2 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es
durchaus üblich sei, dass zwischen Körperschaften, an denen
verschiedene Personen wirtschaftlich berechtigt seien, Überweisungen
vorgenommen würden. Dazu komme, dass an beiden Bankbeziehungen
seine Mutter wirtschaftlich berechtigt sei. Die ESTV selbst sei von der
wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers nicht überzeugt, da
sie lediglich ausführe, es lägen entsprechende Indizien vor. Amtshilfe
dürfe sie nach dem Wortlaut des Staatsvertrags 10 aber nur leisten, wenn
sie überzeugt sei. Indizien würden nicht ausreichen. Der Begriff des
«begründeten Verdachts» beziehe sich nicht auf das Kriterium der
wirtschaftlichen Berechtigung. Würden Indizien und Verdachtsmomente
genügen, würde die Beweislast in unzulässiger Weise umgekehrt.
Betreffend das Konto 2 führt der Beschwerdeführer überdies aus, zwar
sei richtig, dass sich in den Akten ein Dokument befinde, auf welchem er
als wirtschaftlich Berechtigter an diesem Konto aufgeführt werde.
Tatsächlich sei dies aber nicht der Fall gewesen. Auch an diesem Konto
sei seine Mutter wirtschaftlich berechtigt gewesen. In den Notizen des
Kundenberaters werde er wiederum als «son of BO» aufgeführt
([Belegstelle]). Er (der Beschwerdeführer) habe die Gesellschaft für seine
Mutter errichtet. Es sei der Handel mit «Beauty-Produkten» vorgesehen
gewesen, doch entgegen den Vorstellungen sei die Gesellschaft nie
operativ tätig gewesen. Da es sich nicht um eine Gesellschaft handle, die
hauptsächlich der Verwaltung des Vermögens dienen sollte, liege eine
operative Gesellschaft vor, weshalb in den Bankunterlagen die
Gesellschaft als am Konto wirtschaftlich Berechtigte hätte angegeben
werden müssen. Vom Staatsvertrag 10 seien jedoch nur nicht operativ
tätige Gesellschaften betroffen. Überdies seien auf dem fraglichen Konto
nur im Jahr 2001 grössere Einkünfte erzielt worden. Dieser Zeitpunkt sei
für den IRS aber nicht von Belang, da dieser nur für die vergangenen
sechs Jahre eine nachträgliche Entrichtung von Steuern veranlage.
Vermutlich seien die grösseren Beträge im Jahr 2001 für Drittpersonen
treuhänderisch gehalten worden und es seien wohl auch im Namen
dieser Drittpersonen Transaktionen durchgeführt worden. Aus diesen
Einkünften seien ihm (dem Beschwerdeführer) nie Einkünfte überwiesen
worden und er habe auch keine Verluste ausgleichen müssen.
5.2. Bezüglich des Kontos 1 ist damit einzig die wirtschaftliche
Berechtigung des Beschwerdeführers bestritten. Bezüglich des Kontos 2
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bestreitet der Beschwerdeführer neben dem Vorliegen der
wirtschaftlichen Berechtigung auch, dass darauf während dreier Jahre
durchschnittlich Einkünfte von Fr. 100'000.-- erzielt worden seien. Ferner
wird bestritten, dass das Konto 2 überhaupt vom Amtshilfegesuch des
IRS und vom Staatsvertrag 10 erfasst sei. Im Folgenden ist zunächst
festzustellen, ob die ESTV zu Recht angenommen hat, der
Beschwerdeführer sei am Konto 1 wirtschaftlich berechtigt (dazu E. 5.3.).
Falls dies bejaht wird, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese
Sachverhaltsannahme – wie in E. 3 ausgeführt – entkräften kann (dazu
E. 5.3.2. und E. 5.3.4.). Anschliessend ist zu prüfen, ob das Konto 2 vom
Staatsvertrag 10 erfasst wird (E. 5.4.1.). Weiter ist zur Feststellung der
wirtschaftlichen Berechtigung am Konto 2 analog zum Konto 1
vorzugehen (E. 5.4.2.). Dann ist zu prüfen, ob die notwendigen
Durchschnittseinkünfte im Sinn des Staatsvertrags 10 erzielt wurden
(E. 5.4.3.). Schliesslich ist abzuklären, ob die übrigen Voraussetzungen
zur Leistung von Amtshilfe vorliegen (E. 5.6.).
5.3. Was die wirtschaftliche Berechtigung am Konto 1 anbelangt, ist
zunächst auf jene Belegstellen einzugehen, aus denen die ESTV den
Schluss zieht, diese stehe dem Beschwerdeführer zu (oben E. 5.1.1).
5.3.1. Bei der ersten Belegstelle (…) handelt es sich um just jenes
Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers, in welchem Letzterer die
Bestätigung erkennt, nicht ihm, sondern seiner Mutter stehe die
wirtschaftliche Berechtigung am Konto zu. Im Rahmen der Errichtung des
Trusts am [Datum] 1998 erklärte die Mutter darin gegenüber der UBS AG
Folgendes:
«1) It should be clear that I am the beneficial owner of such trust.
2) Since I do not have the knowledge, the skills and the time required to
take the decisions for investments or other matters, I would like my son
[…], whom you have met, to be allowed to make such decisions on my
behalf.
3) Although as long as I live I shall retain beneficial ownership, should it be
needed to satisfy 2), and in the case anything should happen to me do,
please, add his name and signature to the trust.
4) Should any amount be withdrawn from the trust my signed consent is
needed.
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This is roughly what I have in mind and – again – since I am not an expert in
such matters, I let both you and [my son] decide on how best to proceed
having these conditions in mind. […]»
Tatsächlich hält die Mutter des Beschwerdeführers in diesem Schreiben
klar fest, sie sei am Trust wirtschaftlich berechtigt. Dem
Beschwerdeführer kommt nur die Befugnis zu, Investitions- und andere
Entscheide zu treffen. Mit anderen Worten obliegt ihm lediglich die
Verwaltung des Vermögens des Trusts. Schliesslich erklärt die Mutter, es
dürften nur mit ihrer unterschriftlichen Bestätigung Rückzüge vom
Trustkonto getätigt werden. Damit konnte der Beschwerdeführer zwar
Investitionsentscheide treffen, aber nicht tatsächlich über das Konto
verfügen, musste er doch allfällige Transaktionen im Interesse seiner
Mutter vornehmen und bedurften Rückzüge – wie gesagt – der
Zustimmung der Mutter. Nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts ist mit dem Abstellen auf diesen Beleg die
Schwelle zur berechtigten Annahme der wirtschaftlichen Berechtigung
des Beschwerdeführers am Konto 1 nicht erreicht.
5.3.2. Beim zweiten Beleg, den die ESTV anführt ([Belegstelle]), handelt
es sich um eine interne E-Mail der UBS AG vom [Datum] 2001. Dort
schreibt ein Bankangestellter (vermutlich der Kundenberater der Mutter
des Beschwerdeführers) einem anderen Mitarbeiter Folgendes:
«Ich habe ein[en] Kunde[n], der unter einem Trust figuriert. BO hat keine
Vollmacht. Da er mit seiner Frau einige Probleme hat, befürchtet er, dass die
Behörde in den U.S. unser Konto blockieren lassen könnte? Würden wir bei
einer Anfrage dies tun? Anscheinend weiss seine Frau, dass ein paar
Transfers stattgefunden haben. […]»
Die Vorinstanz stellt darauf ab, der Beschwerdeführer werde hier als
«BO» («beneficial owner») bezeichnet. Dem hält der Beschwerdeführer
entgegen, es erscheine zumindest zweifelhaft, ob der Kundenberater mit
«BO» nicht die Mutter des Beschwerdeführers gemeint habe. Sollte er
den Beschwerdeführer so bezeichnet haben, müsse es sich um ein
Versehen handeln. Diese Auffassung untermauert er mittels eines
Schreiben seiner Mutter vom [Datum] 2001 ([Belegstelle]), worin seine
Mutter gegenüber der UBS AG Folgendes festhält:
«As you may be aware, […] my son is having problems with [N._______] in
America and […] they may soon go to court.
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I do not know what may happen or will be said but the girl seems to be very
nosy and possibly greedy. She could well be informed of the existence of the
trust and I intend to protect what is my own.
Since I am the beneficial owner of the trust, I do not think there ought to be
any problem. However, should you be afraid of anything, please do take the
right steps. […]»
In der oben zitierten E-Mail ergibt eine grammatikalische Betrachtung
nicht eindeutig, dass der «Kunde» auch der «BO» ist. Zieht man zudem
das sich in den Akten befindende und oben zitierte Schreiben der Mutter
des Beschwerdeführers hinzu, wird klar, dass die Mutter sich immer noch
als wirtschaftlich berechtigt erachtete und daher verhindern wollte, dass
ihre Schwiegertochter in einem allfälligen Scheidungsverfahren auf ihr
Konto zugreifen könnte. Somit zeigt spätestens der Zusammenhang, in
welchem die E-Mail steht, dass mit dem Abstellen auf diesen Beleg die
Schwelle zur berechtigten Annahme der wirtschaftlichen Berechtigung
des Beschwerdeführers am Konto 1 nicht erreicht wird. Keine Schlüsse
lassen sich zudem aus der – hier darum nicht wiedergegebenen –
Antwort des Kollegen ziehen, beurteilte dieser doch lediglich den
Sachverhalt, den ihm der Kundenberater vorgelegt hatte, ohne dass er
sich darüber hätte äussern können, ob dieser korrekt wiedergegeben
wurde.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Schwelle zur Annahme
der wirtschaftlichen Berechtigung mittels Abstellen auf die E-Mail erreicht
worden wäre, gelänge es dem Beschwerdeführer, diese umzustossen.
Das soeben zitierte Schreiben der Mutter stammt aus dem Jahr 2001 und
wurde somit eindeutig nicht im Hinblick auf das vorliegende Verfahren
erstellt. Sein Inhalt widerlegt klar und eindeutig die Interpretation der
ESTV betreffend die E-Mail. Es ist damit geeignet, die
Sachverhaltsannahme der ESTV klarerweise und entscheidend zu
entkräften (E. 3.2).
Daher muss auf eine weitere vom Beschwerdeführer genannte
Belegstelle (…), in welcher – wohl der Trustee – gegenüber der UBS AG
am 9. Dezember 2003 bestätigt, dass sich an der wirtschaftlichen
Berechtigung trotz der Änderung in der Unterschriftsberechtigung nichts
geändert habe, nicht weiter eingegangen werden.
5.3.3. Schliesslich stützt die ESTV ihren Verdacht auf die Tatsache, dass
zwischen dem Konto 1 und dem Konto 2 Zahlungen erfolgten. Selbst
wenn sich nachfolgend ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer als
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am Konto 2 wirtschaftlich Berechtigter zu gelten hat, kann aus dieser
Tatsache nicht zugleich auf seine wirtschaftliche Berechtigung am
Konto 1 geschlossen werden. Offensichtlich ist das Verhältnis zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Mutter sehr gut, was sich darin zeigt,
dass sie ihn mit der Vermögensverwaltung beauftragte. Dass von einem
Konto auf das andere Geld überwiesen wurde, kann somit nicht von
vornherein als Indiz dafür gewertet werden, dass beide Konten den
gleichen wirtschaftlich Berechtigten aufweisen. Auch wenn die ESTV die
wirtschaftliche Berechtigung nicht beweisen muss (oben E. 3), ist mit der
reinen Möglichkeit, dass ein Sachverhaltselement bestehen könnte, die
Schwelle zur berechtigten Annahme der wirtschaftlichen Berechtigung
des Beschwerdeführers nicht erreicht.
5.3.4. Nun ist es zwar so, dass eine Vielzahl von Indizien sich zu einem
Verdacht (oder vorliegend zu einer rechtsgenüglichen Annahme)
verdichten können, doch reichen die hier angeführten Belegstellen auch
bei einer Gesamtbetrachtung nicht aus, um die Sachverhaltsannahme der
ESTV als berechtigt erscheinen zu lassen.
5.3.5. Bezüglich des Kontos 1 kann daher eine wirtschaftliche
Berechtigung des Beschwerdeführers nicht angenommen werden,
weshalb diesbezüglich keine Amtshilfe zu leisten ist.
5.4.
5.4.1. Was nun das Konto 2 anbelangt, macht der Beschwerdeführer
zunächst geltend, es handle sich bei der Y._______ Inc. nicht um eine
hauptsächlich der Verwaltung des Vermögens dienende Gesellschaft.
Diese sei ursprünglich für den Handel mit Schönheitsprodukten in Japan
gegründet worden. Dass sie nie operativ tätig geworden sei, ändere
nichts daran, dass sie auf dem Formular A als wirtschaftlich Berechtigte
hätte angegeben werden sollen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der rechtlichen Beurteilung der
Sachverhalt zugrundezulegen ist, wie er sich zugetragen hat und nicht,
wie er – vielleicht – nach den Wünschen der betroffenen Personen hätte
gestaltet werden sollen (oben E. 4.3). Tatsache ist, dass der
Beschwerdeführer auf dem Formular A als wirtschaftlich Berechtigter
aufgeführt ist.
5.4.2. Betreffend die wirtschaftliche Berechtigung verweist die ESTV denn
auch auf das Formular A, auf welchem der Beschwerdeführer als
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wirtschaftlich Berechtigter an diesem Konto angegeben wird
([Belegstelle]). Damit hatte sie einen hinreichenden Anhaltspunkt für ihre
diesbezügliche Annahme (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
7012/2010 vom 21. März 2011 E. 5.3.1 f., A-5974/2010 vom 14. Februar
2011 E. 4.2.1). Nun obliegt es dem Beschwerdeführer, diese
Sachverhaltsannahme mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu
entkräften (oben E. 3).
Der Beschwerdeführer begnügt sich damit anzuführen, er werde in den
Unterlagen der UBS AG als «Son of BO» bezeichnet. Diese Bezeichnung
findet sich an der oben genannten Belegstelle in einer Aktennotiz der
UBS AG. Eine interne Aktennotiz stellt für sich allein jedoch keine
Urkunde dar, mit welcher es dem Beschwerdeführer gelingen könnte, die
Sachverhaltsannahme der Vorinstanz zu entkräften. Überdies ist die
Aktennotiz nicht einmal eindeutig. Zwar wird in der Folge von «Kunde»
gesprochen und nicht von «BO», doch wird dort auch festgehalten, dass
eben jener Kunde auf besagtes Konto Geld einbezahle, welches er aus
dem Verkauf seiner Wohnung erhalten habe, und dieses Geld solle vom
Verwaltungsrat der Y._______ Inc. abgehoben werden. Es mutete
seltsam an, dass der Beschwerdeführer Geld aus dem Verkauf seines
Appartements auf das Konto einer Gesellschaft einbezahlt, an der seine
Mutter wirtschaftlich berechtigt sein soll. Selbst wenn also angenommen
würde, dass eine interne Aktennotiz geeignet ist, die
Sachverhaltsannahme der Vorinstanz zu entkräften, würde der gesamte
Text der vom Beschwerdeführer genannten Belegstelle nicht ausreichen,
diese Annahme umzustossen.
5.4.3. Weiter vermag der Beschwerdeführer in keiner Weise zu belegen,
dass ein Grossteil des Geldes – wie er vermutungsweise behauptet – nur
treuhänderisch verwaltet wurde. Demnach kann er die Annahme, er sei
auch an diesem Betrag wirtschaftlich berechtigt gewesen, nicht
entkräften. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich
festgehalten, dass es für die Leistung von Amtshilfe genügt, wenn die
betroffene Person eine von mehreren am Konto wirtschaftlich
berechtigten Personen ist (oben E. 4.1), so dass es für die Leistung von
Amtshilfe genügen würde, wenn der Beschwerdeführer neben anderen
Personen wirtschaftlich berechtigt wäre.
5.4.4. Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als am Konto 2
wirtschaftlich Berechtigter im Sinn des Staatsvertrags 10 zu gelten hat.
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5.5. Schliesslich kann hier kurz festgehalten werden, dass es – im
Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers – keine Rolle spielt,
dass die auf dem Konto 2 erzielten Einkünfte aus dem Jahr 2001
stammen. Dieses Jahr ist vom Staatsvertrag 10 und vom
Amtshilfegesuch erfasst. Ob der IRS für dieses Jahr Steuern
nachverlangt, ist nicht relevant.
5.6. Dass bezüglich des Kontos 2 auch die übrigen Voraussetzungen der
Kategorie 2/B/b gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 gegeben sind,
wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ihr Vorliegen ergibt sich
zudem aus den von der ESTV genannten Belegstellen.
In Bezug auf das Konto 2 ist dem IRS demzufolge Amtshilfe zu leisten.
6.
Was schliesslich den Antrag des Beschwerdeführers betrifft, es seien die
das Amtshilfeverfahren betreffenden Dokumente zu vernichten, so ist es
nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, darüber zu befinden, wie
die Vorinstanz das Urteil umzusetzen hat. Deshalb kann das
Bundesverwaltungsgericht die Vernichtung der im Amtshilfeverfahren
erhobenen Dokumente nicht anordnen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 7).
Auf das entsprechende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist damit
nicht einzutreten.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Bezug auf das Konto 1
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, in Bezug auf das Konto 2
jedoch abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die entsprechend seinem
teilweisen Obsiegen reduzierten Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind
in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) angesichts des Umfangs des Verfahrens auf
Fr. 15'000.-- festzusetzten. Davon sind dem Beschwerdeführer
Fr. 7'500.-- aufzuerlegen. Der ESTV als Vorinstanz sind nach Art. 63
Abs. 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'500.-- zuzusprechen
(Art. 7 ff. VGKE).
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8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
soweit darauf eingetreten wird. Betreffend die ESTV-Verfahrensnummer
***1 (Konto 1) wird dem IRS keine Amtshilfe geleistet. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach
Zustellung des vorliegenden Urteils mit dem beiliegenden
Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'500.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ***1 und ***2; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Susanne Raas
Versand: