Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6874/2010
Urteil vom 20. Juni 2011
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service [IRS] in
Washington) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [Hrsg.] [bearbeitet von Silvia Zimmermann
unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der
schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4,
Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in
Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über
amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar
2001 und dem 31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder
eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer
Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder
Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt,
überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die
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UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen
ausgefüllten Formulars «W-9» war und (2) nicht rechtzeitig und korrekt
mit dem Formular «1099» namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem
amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet
hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie 2/A/b betraf. Dies geschah mit der Begründung, das
Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an
das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur
bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
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Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (auszugsweise veröffentlicht in
BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die
Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
G.
Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ und ihrem Ehemann
B._______ (nachfolgend auch nur als Ehemann bezeichnet) als
angeblich wirtschaftlich Berechtigte an der Fondation X.________
(nachfolgend: Fondation), einer Stiftung mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein,
hatte die UBS AG der ESTV am 12. Dezember 2009 übermittelt.
Nachdem sich der Rechtsvertreter von A._______ und B._______
gegenüber der ESTV ausgewiesen hatte, stellte ihm die ESTV am
22. März 2010 die Akten zu und setzte am 3. Juni 2010 eine Frist bis zum
19. Juli 2010 für eine allfällige Stellungnahme. Eine solche ging mit
Datum vom 19. Juli 2010 ein. In ihrer Schlussverfügung vom 16. August
2010 gelangte die ESTV (aus noch näher darzulegenden Gründen) zum
Ergebnis, dass der Fall von A._______ und B._______ der Kategorie
gemäss Ziff. 2 Bst. B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 (nachfolgend:
Kategorie 2/B/b) zuzuordnen sei und sämtliche Voraussetzungen erfüllt
seien, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren.
H.
Mit Eingabe vom 22. September 2010 liess A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) gegen die erwähnte Schlussverfügung der ESTV
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
das Verfahren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einzustellen
und die Akten seien zu vernichten.
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I.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2010 beantragte die ESTV
die Abweisung der Beschwerde. Jedoch führte sie aus, eine Überprüfung
habe ergeben, dass B._______ keine «US person» sei. Sie werde daher
– nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens – die Schlussverfügung in
Wiedererwägung ziehen, soweit sich diese auf B._______ beziehe, und
gegebenenfalls sicherstellen, dass auch der Spezialitätsvorbehalt so
formuliert werde, dass die edierten Unterlagen nur in Verfahren gegen die
Beschwerdeführerin selber verwendet werden dürften.
J.
Nachdem mit Verfügung vom 22. November 2010 ein zweiter
Schriftenwechsel angeordnet worden war, reichte die Beschwerdeführerin
am 13. Dezember 2010 eine Replik ein. Die Duplik der ESTV folgte am
6. Januar 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 der Verordnung vom 15. Juni
1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen
vom 2. Oktober 1996 [Vo DBA-USA, SR 672.933.61]). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist
somit gegeben.
1.2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3. Da der Ehemann keine Beschwerde erhob, ist hier darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vorbringen kann, was ihr aus
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eigenem Recht zusteht. Nicht geltend machen kann sie somit
insbesondere, ihr Ehemann sei keine «US person».
1.4. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm
und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden
erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54, unter Verweis auf
BGE 119 V 347 E. 1a).
1.5. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur
Anwendung, dass die Beschwerdeführerin die ihre Rügen stützenden
Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat
(Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12
zu Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt
von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE
2007/27 E. 3.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr
geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen
ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder
zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen
denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für
entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den
Parteivorbringen oder den Akten ergeben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.55).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBA-USA
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wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010
E. 1.4.2, A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1, BVGE 2010/40 E. 6.2.2).
Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA wird
abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der
ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV
darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein
Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt,
ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss
Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen
(Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht
haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige
amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach
der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung
des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe
des Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht (als Amtshilfegericht)
prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des
Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der
Vorinstanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich
erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1;
127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5
[auszugsweise zur Publikation vorgesehen] und A-4911/2010 vom
30. November 2010 E. 1.4.2).
In der Folge obliegt es den vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihnen dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407
E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli
2010 E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit, Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass die vom
Amtshilfeverfahren Betroffenen unverzüglich und ohne Weiterungen den
Urkundenbeweis erbringen, dass sie zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
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diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5
und A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).
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2.2. Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 gilt
Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen
Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person
(vorliegend: zum Erfordernis der wirtschaftlichen Berechtigung am
streitbetroffenen Konto). Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend
konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme
berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die
persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf
zu prüfen, ob diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und
korrigiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin
offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber
wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz,
dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
gegeben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet.
3.
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht fällte – wie bereits im Sachverhalt
Bst. F erwähnt – am 15. Juli 2010 ein Piloturteil (A-4013/2010, teilweise
publiziert in BVGE 2010/40) betreffend das Amtshilfegesuch der USA in
Sachen UBS-Kunden. Darin entschied es, dass der Staatsvertrag 10 für
die schweizerischen Behörden verbindlich ist. Weder innerstaatliches
Recht noch innerstaatliche Praxis können ihm entgegengehalten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 190 BV selbst dann
gehalten, Völkerrecht anzuwenden, wenn dieses gegen die Verfassung
verstösst. Jedenfalls ist das Völkerrecht dann nicht auf seine
Übereinstimmung mit Bundesrecht zu prüfen, wenn das Völkerrecht
jünger ist (BVGE 2010/40 E. 3).
3.2. Eine jüngst publizierte Kritik am Urteil A-4013/2010 richtet sich nicht
gegen dessen Hauptbegründung, wonach die Staaten die rückwirkende
Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrages auf abgeschlossene
Sachverhalte vereinbaren dürfen (BVGE 2010/40 E. 4.4), sondern gegen
die Eventualbegründung, wonach selbst unter der Annahme, dass die
Grund- und Menschenrechte dem übrigen Staatsvertragsrecht vorgehen,
die rückwirkende Anwendung von Normen im Bereich der Rechts- und
Amtshilfe mit den Grund- und Menschenrechtsgarantien kompatibel sei
(BVGE 2010/40 E. 6.4 f.). Die Autoren werfen dem
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Bundesverwaltungsgericht insbesondere vor, die Grundsätze der
Rückwirkung im Verwaltungsrecht unreflektiert übernommen zu haben
(FELIX UHLMANN/RALPH TRÜMPLER, «Das Rückwirkungsverbot ist im
Bereich der Amtshilfe nicht von Bedeutung» – Überlegungen zum Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2010 betreffend den UBS-
Staatsvertrag, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR], Band 130
[2011] I Heft 2, S. 155).
In Rechtsprechung und Lehre wird zwischen echter und unechter
Rückwirkung unterschieden. Echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues
Recht auf einen Sachverhalt zur Anwendung kommt, der im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des neuen Rechts bereits abgeschlossen ist. Eine solche
Rückwirkung ist nur möglich, wenn sie ausdrücklich angeordnet oder
nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt ist und wenn sie durch
beachtenswerte Gründe veranlasst und zeitlich mässig ist. Von dieser
Rückwirkung im eigentlichen Sinn zu unterscheiden ist die so genannte
unechte Rückwirkung. Hier wird neues Recht auf zeitlich offene
Dauersachverhalte angewendet oder aber es wird zwar in einzelnen
Belangen auf Sachverhalte abgestellt, die bereits vor Inkrafttreten des
neuen Rechts vorlagen, jedoch gelangt das neue Recht nur für die Zeit
nach seinem Inkrafttreten zur Anwendung (sog. Rückanknüpfung). Die
unechte Rückwirkung gilt als zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene
Rechte entgegenstehen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 134 E. 4 mit
Hinweisen). Im obgenannten Zeitschriftenbeitrag wird die Auffassung
vertreten, dass die Unterscheidung zwischen echter und unechter
Rückwirkung nicht nur im materiellen Verwaltungsrecht, sondern auch im
Verwaltungsverfahrensrecht eine Rolle spiele. Die «pauschalisierende
Ausnahme des Verfahrensrechts vom Rückwirkungsverbot», wie es im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 erfolgt sei, erachten
die Autoren als falsch (UHLMANN/ TRÜMPLER, a.a.O., S. 155).
Im Urteil A-4013/2010 stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach im Bereich der Rechts-
und Amtshilfe die Rückwirkung neuen Rechts als zulässig gilt (vgl. zur
rückwirkenden Anwendung der Amtshilfeklausel des DBA-USA 96: Urteile
des Bundesgerichts 2A.551/2001 vom 12. April 2002 E. 2a, 2A.250/2001
vom 6. Februar 2002 E. 3, 2A.416/2001 vom 12. März 2002 E. 2.2). Das
höchste Gericht äusserte sich in den genannten Urteilen nicht zur
dogmatischen Unterscheidung zwischen der echten und der unechten
Rückwirkung im Verfahrensrecht, sondern vertrat eine rein pragmatische
Sichtweise, indem es die rückwirkende Anwendung neuer
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Seite 11
Amtshilfebestimmungen selbst auf zurückliegende Steuerperioden mit der
Begründung als zulässig betrachtete, dass andernfalls die neuen
Amtshilfeklauseln des DBA-USA 96 noch während Jahren nach ihrem
Inkrafttreten nicht zur Anwendung kämen (so insbesondere Urteil
2A.551/2001 E. 2a).
Das Bundesverwaltungsgericht durfte im Urteil A-4013/2010 darauf
verzichten, sich zu den Kriterien betreffend die Zulässigkeit der echten
Rückwirkung, welche von den Autoren kritisch hinterfragt werden, im
Einzelnen zu äussern, da eine solche Prüfung am Entscheidergebnis
ohnehin nichts geändert hätte. Die rückwirkende Geltung des
Staatsvertrags 10 war von den Vertragsparteien unbestrittenermassen
gewollt. Dies hob das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-4013/2010
(BVGE 2010/40 E. 6.5.2) sowie auch in späteren Urteilen ausdrücklich
hervor (vgl. Urteile A-7156/2010 vom 17. Januar 2011 E. 4.1.4;
A-4904/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.2). Das volkswirtschaftliche
Interesse der Schweiz am Erhalt der UBS AG beurteilte das
Bundesverwaltungsgericht als gewichtigen Grund, welcher zur
Einschränkung von Grund- und Menschenrechten berechtigt (BVGE
2010/40 E. 6.5.5). Die rückwirkende Anwendung des Staatsvertrags 10
stützt sich auf den gleichen, vom Bundesverwaltungsgericht als erheblich
anerkannten Grund. Damit bleibt die Frage zu beantworten, ob die
rückwirkende Anwendung des Staatsvertrags 10 auf den Zeitraum 2001
bis 2008 noch als zeitlich mässig eingestuft werden könnte. Das
Bundesverwaltungsgericht verwies im Urteil A-4013/2010 (BVGE 2010/40
E. 6.5.2) auf ein Urteil des Bundesgerichts 2A.551/2001 vom 12. April
2002, worin die Beschwerde gegen ein im Jahr 2001 gestelltes
Amtshilfegesuch des IRS für im Zeitraum von 1990 bis 1997 nicht
geleistete Steuern abgewiesen wurde, wobei das anwendbare DBA-
USA 96 am 19. Dezember 1997 in Kraft getreten war. Das höchste
Gericht vertrat in diesem Urteil den pragmatisch begründeten Standpunkt,
dass die Leistung von Amtshilfe infolge offener Steuerschulden selbst für
weiter zurückliegende Steuerperioden zulässig sei. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht sich in Anbetracht dieser
höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht veranlasst, die rückwirkende
Anwendung des Staatsvertrags 10 auf den Zeitraum 2001 bis 2008 in
Frage zu stellen und auf seine bisherige Rechtsprechung
zurückzukommen, die mittlerweilen in mehreren Entscheiden bestätigt
worden ist (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6873/2010 vom 7. März 2011 E. 5, A-4904/2010 vom 11. Januar 2011
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Seite 12
E. 4.1, A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2, A-4876/2010 vom
11. Oktober 2010 E. 3.1).
3.3. Der Staatsvertrag 10 sieht vor, dass im vorliegenden
Amtshilfegesuch der USA keine Namen genannt werden müssen,
sondern die Namensnennungen durch die Umschreibung bestimmter
Kriterien ersetzt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4013/2010 E. 7.2.3 und E. 8.4). Amtshilfe ist zu leisten, wenn die im
Anhang zum Staatsvertrag 10 festgehaltenen Kriterien für die jeweilige
Personenkategorie im Einzelfall erfüllt sind und Verdacht auf
«fortgesetzte und schwere Steuerdelikte» besteht. Der begründete
Verdacht seinerseits ergibt sich daraus, dass die in das
Amtshilfeverfahren einbezogene Person es unterlassen hat, in der vom
Anhang zum Staatsvertrag 10 definierten Zeitperiode die für die jeweilige
Kategorie massgebenden Deklarationsformulare einzureichen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011
E. 2.3). Indessen ist es nicht Aufgabe des Amtshilfegerichts, zu
beurteilen, ob nach dem Recht des ersuchenden Staates ein
Straftatbestand erfüllt ist. Die Prüfung dieser Frage ist vorliegend den US-
amerikanischen Gerichten vorbehalten. Für das
Bundesverwaltungsgericht ist einzig der Staatsvertrag 10 massgebend.
3.4. Damit stossen folgende Rügen der Beschwerdeführerin von
vornherein ins Leere: Beim Amtshilfegesuch vom 31. August 2009 handle
es sich um eine unzulässige «fishing expedition»; es verstosse gegen
das Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn Amtshilfe geleistet werde, obwohl
nicht feststehe, dass nach US-amerikanischem Recht ein Steuerdelikt
begangen worden sei; wie sich aus einem ins Recht gelegten Gutachten
ergebe, müssten die Einkünfte auf dem fraglichen UBS-Konto in den USA
nicht versteuert werden und das Einkommen sei gemäss US-
amerikanischem Steuerrecht allein dem Ehemann der
Beschwerdeführerin zuzurechnen, weshalb sie selbst nicht wirtschaftlich
Berechtigte und damit nicht steuerpflichtig sein könne. Das in der Replik
gestellte Ersuchen der Beschwerdeführerin, allenfalls Gelegenheit zur
Einreichung eines weiteren Rechsgutachtens zu erhalten, ist demnach
abzuweisen.
4.
4.1. Nach Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (unter
anderen) folgende Personen unter das Amtshilfeersuchen:
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Seite 13
US persons (irrespective of their domicile) who beneficially owned «offshore
company accounts» that have been established or maintained during the
period of years 2001 through 2008 and for which a reasonable suspicion of
«tax fraud or the like» can be demonstrated.
Die deutsche (nicht massgebliche [vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7])
Übersetzung lautet:
US-Staatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an «offshore
company accounts», die während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet
oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein
begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» dargelegt
werden kann.
4.2. Zur Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung («beneficially
owned») an einem «offshore company account» vorliegt, ist
entscheidend, inwiefern die «US person» das sich auf dem UBS-Konto
der «offshore company» befindliche Vermögen und die daraus erzielten
Einkünfte durch den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch
weiterhin wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen konnte. Hatte
die fragliche «US person» die Entscheidungsbefugnis darüber, wie das
Vermögen auf dem UBS-Konto verwaltet wurde und/oder, ob und
bejahendenfalls wie dieses oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet
worden sind, hat sich diese aus wirtschaftlicher Sicht nicht von diesem
Vermögen und den damit erwirtschafteten Einkünften getrennt (KLAUS
VOGEL, «On Double Taxation Conventions», 3. Aufl., London/The
Hague/Boston 1997, S. 562). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle über das sich auf dem
UBS-Konto befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte
tatsächlich in der relevanten Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen
haben, ist im Einzelfall anhand des rein Faktischen zu beurteilen.
Insbesondere sind die heranzuziehenden Kriterien bzw. Indizien auch
davon abhängig, welche (Rechts-)form für die «offshore company»
gewählt wurde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 7.3.2).
4.3. Im Fall einer (liechtensteinischen) Stiftung können nachfolgende
Indizien/Kriterien auf die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle
bzw. die wirtschaftliche Berechtigung der «US person» hinweisen
(Aufzählung nicht abschliessend):
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Seite 14
– Es besteht ein Mandatsvertrag zwischen der «US person» und dem
Stiftungsrat.
– Die «US person» kann die Stiftungsstatuten jederzeit abändern.
– Die «US person» ist in einem Beistatut als einzige Begünstigte zu
Lebzeiten bezeichnet mit einer Nachfolgeregelung bei deren Ableben.
– Die «US person» ist in den Stiftungsstatuten als Letztbegünstigte
vorgesehen.
– Es besteht Personenidentität zwischen der «US person» und dem
Stiftungsrat sowie der begünstigten Person.
– Die «US person» hat ein Zeichnungsrecht für die Bankkonten der
Stiftung (zum Ganzen MAJA BAUER-BALMELLI/NILS OLAF HARBEKE, Die
Liechtensteinische Stiftung im Schweizer Steuerrecht, zsis) 2009
Monatsflash 5/2009, Ziff. 6.; RAINER HEPBERGER/WOLFGANG MAUTE,
Die Besteuerung der liechtensteinischen Familienstiftung aus Sicht
der Schweiz, Steuerrevue 2004, S. 592 ff.).
Die «US person» kann also mit anderen Worten auch in der Funktion der
von der «offshore company» Begünstigten als wirtschaftlich Berechtigte
am UBS-Konto angesehen werden, wenn die «US person» auf Zeitpunkt
und Umfang von Zuwendungen an sie selbst im massgeblichen Sinn
Einfluss nehmen konnte. Auch in diesem Fall ist unter Beurteilung des
rein Faktischen festzustellen, ob die wirtschaftliche Kontrolle und
Verfügungsmacht über das sich auf dem «offshore company account»
befindliche Vermögen und den daraus erzielten Einkünften vorgelegen
haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 7.3.3).
4.4. Bezüglich der Kontoeigenschaften wird in Ziff. 2 Bst. B/b des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 des Weiteren verlangt, dass der «offshore
company account» während mindestens drei Jahren zwischen 1999 und
2010 bestand, und dass auf dem UBS-Konto innerhalb einer beliebigen
Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr
einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.--
erzielt worden sind.
5.
A-6874/2010
Seite 15
5.1. In ihrer Schlussverfügung vom 16. August 2010 kommt die ESTV
zum Schluss, die Fondation habe während mindestens drei Jahren
zwischen 1999 und 2008 bestanden (Belegstellen […]). Die
Beschwerdeführerin sei «US person» (Belegstelle […]). Auf dem
fraglichen Konto seien während drei aufeinanderfolgenden Jahren mehr
als durchschnittlich Fr. 300'000.-- erzielt worden (Verweis auf
Belegstellen […]). Ihre Annahme, die Beschwerdeführerin sei am Konto
der Fondation wirtschaftlich berechtigt gewesen, begründet die ESTV mit
Hinweis auf Art. 1 der Statuten der Fondation (recte: Reglement der
Fondation; nachfolgend: Reglement). Demgemäss besässen sowohl die
Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann die uneingeschränkte
Verfügungsmacht über die Vermögenswerte der Stiftung. Die
Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin sei auch aus den
Bankunterlagen ersichtlich. Sie habe eine Zeichnungsberechtigung für
das Konto der Fondation gehabt ([Belegstelle]), vom Stiftungsrat
genehmigte Überweisungen vorgenommen ([Belegstellen] in Verbindung
mit Beilage 11 der Stellungnahme vom 19. Juli 2010 vor der Vorinstanz)
und Barbezüge getätigt (Belegstelle). Folglich sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehegatten an der
Fondation und damit auch an deren Bankkonto mit der Stammnummer
[…] wirtschaftlich berechtigt gewesen sei.
5.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, «US person» zu sein. Auch
ist unbestritten, dass es sich bei der Fondation um eine «offshore
company» mit Sitz in Liechtenstein handelt. Jedoch bestreitet die
Beschwerdeführerin ihre wirtschaftliche Berechtigung am fraglichen
Konto mit der Begründung, die Mittel der Fondation seien alle von ihrem
Ehemann im Jahr 1999 in diese eingebracht worden. Sie stammten
ausschliesslich aus Einkünften des Ehemannes, mit dem sie unter dem
Güterstand der Gütertrennung lebe. Aus den beigelegten
Steuererklärungen des Ehemannes aus den Jahren 1993 bis 2002 sei
ersichtlich, dass immer nur der Ehemann über Erwerbseinkommen
verfügt habe. Für diesen Umstand wird die persönliche Befragung der
Ehegatten als Beweis anerboten und eine Zeugin genannt.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vermögensverwaltung der
Fondation sei durch Drittpersonen wahrgenommen worden. Sie und ihr
Ehemann hätten keinerlei Weisungen betreffend Investitionen und
Ähnliches gegeben. Ihre (der Beschwerdeführerin) Anweisungen für
Überweisungen seien alle vom Stiftungsrat formell genehmigt gewesen.
Zudem habe sie, von diesem ermächtigt, die Zeichnungsberechtigung
A-6874/2010
Seite 16
über das Depot gehabt. Jeder Bezug sei stiftungsrechtlich abgesegnet
gewesen. Die Bezüge seien oftmals von ihr veranlasst worden, weil ihr
Ehemann gearbeitet und sie sich um die Finanzen und die
Haushaltskasse gekümmert habe. Die Mittel im Depot seien einerseits
Vorsorge- oder Alterskapital, andererseits würden sie verwendet, um
aktuelle Familienbedürfnisse zu decken. Die Beschwerdeführerin hält
fest, die Regeln der Fondation seien immer eingehalten worden.
5.3. In der Vernehmlassung vom 18. November 2010 beantragte die
ESTV die Abweisung der Beschwerde. Betreffend den Ehemann erklärte
sie, die Schlussverfügung vom 16. August 2010 in Wiedererwägung zu
ziehen, und den Spezialitätsvorbehalt so zu formulieren, dass die
edierten Unterlagen nur in Verfahren gegen die Beschwerdeführerin
selber verwendet werden dürften. Betreffend die Beschwerdeführerin
erklärte die ESTV, deren wirtschaftliche Berechtigung werde vor allem
gestützt auf das Bankformular A ([Belegstelle]) angenommen. Die
Verwendung der Mittel für den Familienunterhalt spreche für eine
wirtschaftliche Berechtigung beider Ehegatten, selbst wenn die Mittel von
Seiten des Ehemanns stammen sollten. Auch ergebe sich die
wirtschaftliche Berechtigung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 1
des Reglements sowie auf die von ihr getätigten Bezüge. Neu führte die
Vorinstanz an, im «Gründungsauftrag Stiftung» hätten die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann unterschriftlich bestätigt, dass die
Beschwerdeführerin als US-Staatsangehörige für die Erträge aus der
Stiftung in den USA deklarationspflichtig sei.
5.4. In der Replik vom 13. Dezember 2010 machte die
Beschwerdeführerin geltend, die ESTV habe die den Ehemann
betreffenden Daten zu streichen bzw. unkenntlich zu machen. Das
Bundesverwaltungsgericht habe sicherzustellen, dass die Daten nicht
geliefert würden, solange die entsprechenden Streichungen nicht
vorgenommen würden (Unteilbarkeit der Verfügung). Das
Bundesverwaltungsgericht habe die ESTV ausdrücklich anzuweisen, die
Personalien des Ehemanns bzw. Hinweise auf den Ehemann aus den
Daten zu eliminieren.
5.5. In der Duplik vom 6. Januar 2011 erklärte die ESTV, Abdeckungen
nur zum Schutz unbeteiligter Dritter vorzunehmen. Der Ehemann der
Beschwerdeführerin könne als «beneficial owner» und
Verfügungsberechtigter nicht als in Bezug auf das in Frage stehende
Konto unbeteiligter Dritter betrachtet werden.
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Seite 17
6.
6.1. Die ESTV bezieht sich auf verschiedene Unterlagen, aus denen die
wirtschaftliche Berechtigung der Beschwerdeführerin hervorgehen soll.
Mit dem Bankformular A ([Belegstelle]), auf dem die Beschwerdeführerin
neben ihrem Ehemann als wirtschaftlich Berechtigte aufgeführt wird, hat
die ESTV einen hinreichenden Anhaltspunkt für ihre diesbezügliche
Annahme (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7012/2010 vom
21. März 2011 E. 5.3.1 f., A-5974/2010 vom 14. Februar 2011 E. 4.2.1).
Diese wird durch die der Beschwerdeführerin ausgestellten
Generalvollmacht über das Konto der Fondation ([Belegstelle], die
Unterschrift der Beschwerdeführerin findet sich auf der nächsten Seite:
[…]) sowie die Überweisungsaufträge der Beschwerdeführerin gestützt.
Zudem geht aus Art. 1 des Reglements der Fondation hervor, dass
sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann uneingeschränkt
über die Vermögenswerte der Stiftung verfügen könnten («[…] possèdent
individuellement tous les droits sur le patrimoine de la Fondation, dont ils
peuvent disposer sans restriction aucune»; Beilage 5 zur Stellungnahme
der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2010 vor der Vorinstanz).
Mittels dieser Belege ist die Schwelle zur Annahme der wirtschaftlichen
Berechtigung der Beschwerdeführerin am Konto der Fondation erreicht.
Nicht eingegangen werden muss damit auf den «Gründungsauftrag
Stiftung», der – entgegen der Behauptung der ESTV – nur vom
Ehemann, nicht aber von der Beschwerdeführerin unterschrieben ist.
6.2. Es liegt nun an der Beschwerdeführerin, diese Sachverhaltsannahme
der ESTV mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften
(oben E. 2.2.), wobei auf Vorbringen, die die Steuerpflicht der
Beschwerdeführerin in den USA betreffen, nicht einzugehen ist (oben
E. 3.1 und 3.3.). Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf
Zeugenbefragung und persönliche Befragung ist abzuweisen, da im
Amtshilfeverfahren kein Raum für ein ausführliches Beweisverfahren
besteht (oben E. 2). Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen macht,
die das ehemalige Konto ihres Ehemanns betreffen, ist darauf nicht
einzugehen. Vorliegend geht es nur um das UBS-Konto der Fondation.
6.3. Bei den Akten befinden sich der Auftrag für die Stiftungsgründung,
die Statuten, das Reglement sowie ein Zusatzreglement der Fondation,
bei welcher es sich um eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht
handelt. Ausserdem wurden die Bezüge der Beschwerdeführerin den
Beschlüssen des Stiftungsrats gegenübergestellt. Aus Letzterem ist
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Seite 18
ersichtlich, dass der Stiftungsrat die von der Beschwerdeführerin
getätigten Bezüge bewilligte. Insofern wurden die Regeln der Fondation
eingehalten.
Entscheidend ist aber, darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 1 des
Reglements den Eheleuten je individuell sämtliche Rechte zustanden.
Somit hatte der Stiftungsrat keine Handhabe, um die Anträge der
Beschwerdeführerin abzulehnen. Bezeichnend ist in diesem
Zusammenhang, dass der Stiftungsrat die Bezüge der
Beschwerdeführerin in der Regel für mehrere Jahre zusammen und im
Nachhinein bewilligte.
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Seite 19
Weiter ist den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zu
entnehmen, dass neben der Beschwerdeführerin auch ihr Ehemann
Begünstigter der Fondation ist (Art. 3 Abs. 1 der Statuten der Fondation in
Verbindung mit Art. 1 des Reglements). Zwar kann die Fondation
Zuwendungen an weitere natürliche oder juristische Personen machen
(Art. 3 Abs. 2 der Statuten). In den Akten finden sich aber keine Hinweise
darauf, dass dies vorkam. Dies deutet darauf hin, dass faktisch die
Eheleute als alleinige Begünstigte zu betrachten sind.
Art. 8 des Reglements besagt: «Conformément aux disposition de l'art. 1
ci-dessus, M. [B._______] et/ou Mme [A._______] ont le droit, en tout
temps, de charger le Conseil de Fondation de modifier le présent
Règlement.» Damit kann auch die Beschwerdeführerin die
Stiftungsstatuten ändern (lassen). Formell wird die Änderung zwar vom
Stiftungsrat vorgenommen, jedoch muss dieser gemäss dem Wortlaut
des Reglements einem entsprechenden Antrag Folge leisten.
Mit diesen Urkunden gelingt es der Beschwerdeführerin somit nicht, die
Sachverhaltsannahme der Vorinstanz, sie sei am streitbetroffenen UBS-
Konto wirtschaftlich berechtigt, zu entkräften.
Im Gegenteil wird die Annahme der Vorinstanz bestärkt. So ergibt sich
allein aus den Statuten und dem Reglement, dass folgende Kriterien, die
bei einer liechtensteinischen Stiftung auf die wirtschaftliche Berechtigung
einer Person hinweisen (siehe dazu oben E. 4.3.), bezüglich der
Beschwerdeführerin zumindest teilweise erfüllt sind:
– Die Beschwerdeführerin ist – zusammen mit ihrem Ehemann – als
alleinige Begünstigte zu betrachten, wobei eine Nachfolgeregelung im
Falle des Ablebens besteht.
– Die Beschwerdeführerin kann die Stiftungsstatuten jederzeit abändern
(lassen).
Nicht zu prüfen sind Belege für die Behauptung, die Beschwerdeführerin
sei mangels wirtschaftlicher Berechtigung am fraglichen UBS-Konto in
den USA nicht steuerpflichtig. Dies betrifft namentlich das im Verfahren
eingereichte Gutachten, den Ehevertrag sowie die Steuererklärungen des
Ehemannes. Wie gesagt (oben E. 3.3.) ist es nicht Sache des
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Seite 20
Amtshilfegerichts, sondern der US-amerikanischen Behörden,
abzuklären, ob ein Steuerdelikt tatsächlich begangen wurde oder nicht.
6.4. Das Vorliegen der weiteren persönlichen Identifikationsmerkmale
gemäss Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 und die
vorausgesetzten Kontoeigenschaften gemäss Ziff. 2 Bst. B/b des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 (oben E. 4.1. und 4.5.) werden im Übrigen
von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Zudem ergeben sie sich aus
den Akten. Damit sind alle Kriterien gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10 betreffend die Beschwerdeführerin erfüllt. Diese hat es
unterlassen nachzuweisen, dass sie ihren steuerrechtlichen
Meldepflichten in Bezug auf ihre Interessen an der Fondation als
Offshore-Gesellschaft nachgekommen ist (oben E. 3.1.2.). Gemäss den
einschlägigen Bestimmungen im Anhang zum Staatsvertrag 10 besteht
somit in ihrem Fall der begründete Verdacht auf «fortgesetzte und
schwere Steuerdelikte».
6.5. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass in Bezug auf die
Beschwerdeführerin alle Voraussetzungen für die Gewährung der
Amtshilfe, namentlich die Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss
Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 sowie das Vorliegen
eines begründeten Verdachts auf «fortgesetzte und schwere
Steuerdelikte» (inkl. die hierfür verlangten Kontoeigenschaften) gemäss
Ziff. 2 Bst. B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10, vorhanden sind.
7.
In der Replik stellt die Beschwerdeführerin implizit den Antrag, die Daten
betreffend ihren Ehemann seien zu streichen bzw. unkenntlich zu
machen. Es genüge nicht, wenn die ESTV den Spezialitätenvorbehalt
ändere, wenn sie die Schlussverfügung in Wiedererwägung ziehe.
7.1. Der Antrag erweist sich erstens aus prozessualen Gründen als
unzureichend (zu den formellen Anforderungen siehe Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6,
A-6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.5 mit weiteren Hinweisen).
Zweitens ist auch inhaltlich nicht einzusehen, weshalb der Ehemann ein
zu anonymisierender unbeteiligter Dritter sein sollte. Zum einen stammen
die in Frage stehenden Daten nicht von einem mit dem Konto in keiner
Weise verbundenen Dritten, und zum anderen beziehen sie sich direkt
und unmittelbar auf das in Frage stehende Konto, womit ein
offenkundiger Zusammenhang mit den zum Amtshilfegesuch führenden
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Seite 21
Verfahren in den USA besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in
vergleichbaren Konstellationen wie der vorliegenden denn auch
festgehalten, dass unter diesen Umständen Gesuchen um
Anonymisierung nicht stattgegeben werden können (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.4, A-
6302/2010 vom 28. März 2011 E. 9.3 mit Hinweisen).
7.2. Der Antrag zur Anonymisierung des Namens des Ehemanns ist
daher abzuweisen. Damit kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin
überhaupt legitimiert gewesen wäre, diesen Antrag für ihren Ehemann,
der selbst Verfügungsadressat ist, zu stellen.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 15'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Überschuss ist der
Beschwerdeführerin zurückzuzahlen. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_573/2010 vom 7. Januar
2011 E. 2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten
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Seite 22
Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von
Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Die Beschwerdeführerin wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht
eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Charlotte Schoder Susanne Raas
Versand: