B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6880/2018
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.
Parteien
X._______,
vertreten durch MLaw Thomas Gysi,
Rosat Rechtsanwälte AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sport BASPO,
Jugend- und Erwachsenensport,
Hauptstrasse 247-253,
2532 Magglingen/Macolin,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung betreffend J+S-Angebot Nr. (…).
A-6880/2018
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Sachverhalt:
A.
X._______, welcher bis Februar 2017 noch unter dem Namen Y._______
auftrat, nimmt am Programm Jugend und Sport (J+S) teil. Am 1. November
2017 informierte das Sportamt des Kantons (…) das Bundesamt für Sport
(BASPO) über allfällige Unregelmässigkeiten in Bezug auf die Anwesen-
heitslisten im J+S-Angebot Nr. (…) (Laufzeit: 24. April 2017 bis 24. Sep-
tember 2017) des X._______. Gestützt darauf unterzog das BASPO das
erwähnte J+S-Angebot einer vertieften Kontrolle.
B.
Mit Schreiben vom 15. November 2017 teilte das BASPO X._______ mit,
dass anlässlich der Überprüfung des J+S-Angebots Nr. (…) Unregelmäs-
sigkeiten festgestellt worden seien. Nebst konkreter Leiter- und Teilneh-
merüberschneidungen warf das BASPO X._______ eine unzulässige Un-
terteilung von Gruppen in dem Sinn vor, dass mehrere einzeln angemel-
dete Kurse aus den gleichen Teilnehmern bestehen würden, die direkt an-
einander anschliessend Aktivitäten durchgeführt hätten. Es forderte
X._______ auf, hierzu Stellung zu nehmen.
C.
In seiner Stellungnahme vom 30. November 2017 anerkannte X._______
die vorgehaltenen Unregelmässigkeiten und legte die Gründe hierfür dar.
Zudem schlug er zur Klärung des Sachverhalts eine Besprechung vor.
D.
Durch zwei unangemeldete Kontrollbesuche am 31. Januar 2018 und
14. Februar 2018 stellte das BASPO fest, dass eine grosse Anzahl von an-
gemeldeten Kursen nicht durchgeführt worden war. Auf Nachfrage teilte
X._______ mit, es handle sich hierbei um Reservekurse.
E.
Am 28. Februar 2018 fand eine Besprechung zwischen dem BASPO, dem
Sportamt des Kantons (…) und X._______ statt. Dabei wurden Fragen zum
J+S-Angebot Nr. (…) und generell zur Angebotsadministration besprochen
sowie Massnahmen zur zukünftigen Vermeidung von Unregelmässigkeiten
geprüft.
F.
Das BASPO liess X._______ daraufhin am 3. April 2018 einen Verfügungs-
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entwurf zur Stellungnahme zukommen. Dieser sah vor, für das J+S-Ange-
bot Nr. (…) keine Beiträge auszurichten, X._______ zu verwarnen und ihm
gewisse Auflagen zu erteilen. X._______ nahm hierzu mit Eingabe vom
30. Mai 2018 Stellung und beantragte die Auszahlung der Beiträge und den
Verzicht auf eine Verwarnung.
G.
Zur Klärung weiterer Fragen fand am 4. Juli 2018 erneut eine Besprechung
zwischen dem BASPO und X._______ statt. Nach Einreichung zusätzli-
cher Unterlagen und Bereinigung des Besprechungsprotokolls nahm
X._______ am 23. August 2018 nochmals ergänzend Stellung.
H.
Am 2. November 2018 verfügte das BASPO Folgendes:
"1. Für das J+S-Angebot Nr. (…) werden Beiträge im Umfang von
CHF 15'259 (50% von CHF 30'518) ausgerichtet.
2. X._______ wird als J+S-Organisatorin verwarnt. Sie hat für die künftigen
J+S-Angebote folgende Auflagen zu erfüllen:
a. Die minimale Grösse der beständigen Gruppe beträgt in allen Kursen
6 Teilnehmende.
b. Es dürfen ausschliesslich Kurse angemeldet werden, bei denen im
Zeitpunkt der Anmeldung sämtliche Teilnehmende individualisierbar
sind (keine Reservekurse).
c. Es dürfen in einem Angebot und Zeitraum insgesamt maximal 60 Kurse
angemeldet und durchgeführt werden.
d. Die Anwesenheitskontrolle jedes einzelnen Kurses ist jeweils per Mo-
natsende in die SPORTdB zu übertragen. Dem BASPO und dem kan-
tonalen Sportamt ist die Nachführung per E-Mail anzuzeigen. Danach
dürfen keine Änderungen mehr in die SPORTdb eingetragen werden.
3. Es werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'500. – erhoben.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet."
Zur Begründung führte das BASPO zusammengefasst aus, X._______
habe falsche Angaben gemacht (Überschneidungen von Leitenden und
Teilnehmenden), gegen das Verbot der künstlichen Aufteilung zusammen-
gehörender Gruppen verstossen und im Auftrag von Swiss Tennis durch-
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geführte Fördertrainings abgerechnet, für welche das BASPO Swiss Ten-
nis bereits pauschal entschädigt habe. Dadurch seien massiv zu hohe Bei-
träge beantragt worden. Da es nicht möglich sei, die korrekte Höhe der
Beiträge zu ermitteln, erscheine ein Pauschalabzug von 50% angemessen.
X._______ habe bereits wiederholt J+S-Vorschriften verletzt, weshalb ein
schwerwiegender Verstoss vorliege und X._______ von der weiteren Teil-
nahme an J+S ausgeschlossen werden könnte. Im Sinne der Verhältnis-
mässigkeit ordne das BASPO jedoch an Stelle eines Ausschlusses ver-
schiedene Auflagen an.
I.
X._______ stellte daraufhin am 19. November 2018 ein Gesuch um Wie-
dererwägung und ersuchte das BASPO, die in Ziff. 2.a. und 2.c. des Dis-
positivs verfügten Auflagen ersatzlos zu streichen. Am 20. November 2018
teilte das BASPO X._______ mit, dass es keine Veranlassung sehe, auf
ihre Verfügung vom 2. November 2018 zurückzukommen.
J.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 lässt X._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) gegen die Verfügung des BASPO (nachfolgend:
Vorinstanz) vom 2. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erheben. Er beantragt, die Auflagen in Ziff. 2.a. und 2.c. auf-
zuheben und die aufschiebende Wirkung bezüglich der angefochtenen
Auflagen zu verfügen sowie auf diese Auflagen zu beschränken. Eventua-
liter seien die Auflagen in Ziff. 2.a. und 2.c. auf eine Dauer von zwei Jahren
zu befristen.
K.
Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 teilt die Vorinstanz mit, sie
habe keine Einwände gegen das Rechtsbegehren betreffend die aufschie-
bende Wirkung.
L.
Am 20. Januar 2019 verfügt das Bundesverwaltungsgericht, dass sich die
aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde auf die angefochte-
nen Auflagen beschränke.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2019 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
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Seite 5
N.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2019 an
seinen Anträgen fest und macht zusätzliche Ausführungen.
O.
Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2019 bekräftigt die Vorinstanz ihre Stand-
punkte.
P.
Am 18. Juli 2019 reicht der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme
ein.
Q.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so-
fern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und
stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG; eine Aus-
nahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur
Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme er-
halten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
A-6880/2018
Seite 6
ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (Bst. c).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihm u.a.
Auflagen erteilt werden, sowohl formell als auch materiell beschwert, wes-
halb er zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses ange-
fochten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der ange-
fochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand), andererseits durch die
Parteibegehren. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den
möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Bezieht sich die Be-
schwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechts-
verhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfü-
gungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses nicht zum Streitgegenstand.
Insoweit die Verfügung nicht angefochten wird, erwächst sie in Rechtskraft
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und 2.213, je mit Hinweisen).
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden somit le-
diglich die vom Beschwerdeführer angefochtenen Auflagen Ziff. 2.a. und
2.c. des Dispositivs der Verfügung vom 2. November 2018 (vgl. auch die
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] vom 7. Ja-
nuar 2019). Die Beitragskürzung, die Verwarnung sowie die Auflagen
Ziff. 2.b. und 2.d. sind entsprechend nachfolgend nicht zu überprüfen. Im
Rahmen des Streitgegenstandes ist auch der vom Beschwerdeführer be-
strittene Verstoss gegen das Verbot der künstlichen Aufteilung zusammen-
gehörender Gruppen zu prüfen. Zwar bildete dieser Verstoss eine wesent-
liche Grundlage der nicht angefochtenen und damit in Rechtskraft erwach-
senen Beitragskürzung, dies ändert jedoch nichts an dessen Überprüfbar-
keit im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Einerseits erwächst grundsätz-
lich nur das Dispositiv eines Entscheids in Rechtskraft, nicht hingegen die
rechtliche Begründung und die tatsächlichen Feststellungen (BGE 141 III
257 E. 3.2 und 121 III 474 E. 4a). Andererseits wurden auch die angefoch-
tenen Auflagen mitunter mit dem bestrittenen Regelverstoss begründet.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
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Seite 7
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die
Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
Zunächst sind die rechtlichen Grundlagen des Programms J+S kurz dar-
zulegen.
3.1 Der Bund führt das Programm J+S für Kinder und Jugendliche, das die
Entwicklung und Entfaltung der Kinder und Jugendlichen unterstützt und
ihnen ermöglicht, Sport ganzheitlich zu erleben (Art. 6 des Sportförde-
rungsgesetzes vom 17. Juni 2011 [SpoFöG, SR 415.0]). Er richtet Beiträge
aus an Kurse und Lager (Art. 11 Abs. 1 SpoFöG). Nach Art. 32 Abs. 1
SpoFöG kann der Bund Finanzhilfen u.a. dann verweigern oder zurückfor-
dern, wenn sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden,
Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten wurden (Bst. a
und b). Fehlbare Organisationen können sodann von der weiteren Förde-
rung ausgeschlossen werden (Art. 32 Abs. 2 SpoFöG).
3.2 Die SpoFöV konkretisiert die Vorgaben des Sportförderungsgesetzes
zu den J+S-Angeboten (Art. 3 ff.). Die Beitragsgewährung ist im 6. Ab-
schnitt (Art. 22–27) geregelt. Die Beiträge richten sich gemäss Art. 23
Abs. 1 nach der Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Bst. a), der An-
zahl, der Häufigkeit und dem Umfang von Trainings und Wettkämpfen in-
nerhalb einer Zeitspanne (Bst. b), der Nutzergruppe (Bst. c) sowie der
Sportart (Bst. cbis). Nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a kann das BASPO einem Or-
ganisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn der Organisator, des-
sen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Ver-
ordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen fest-
gelegten Verpflichtungen verstossen. Bei schwerwiegenden Verstössen
kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teil-
nahme an J+S ausschliessen (Art. 27 Abs. 3).
3.3 Die Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -pro-
jekte (VSpoFöP, SR 415.011) regelt sodann weitere Einzelheiten zur
Durchführung der J+S-Angebote und Beitragsgewährung (vgl. Art. 1
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Seite 8
Bst. a). Nach Art. 4 umfasst ein J+S-Kurs Aktivitäten in den J+S-Sportarten,
die regelmässig unter der Leitung von J+S-Leiterinnen oder –Leitern
(Bst. a), in einer beständigen Gruppe (Bst. b) und während einer bestimm-
ten Mindestkursdauer (Bst. c) durchgeführt werden. An einem J+S-Kurs
müssen mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen.
Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so müssen in
jeder Teilgruppe mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teil-
nehmen (Art. 5 Abs. 1 und 1bis). Die Beiträge für J+S-Kurse errechnen sich
aus einem Grundbetrag und der Gesamtzahl der Trainingsstunden aller
Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Teilnehmerstunden) innerhalb des Kur-
ses. Der Grundbetrag wird nach Anzahl der erforderlichen J+S-Leiterinnen
und -Leiter festgesetzt (Art. 44 Abs. 1).
3.4 Die Verordnung des BASPO über "Jugend und Sport" vom 12. Juli
2012 (J+S-V-BASPO, SR 415.011.2) enthält schliesslich weitere Vorschrif-
ten. Art. 5 Abs. 1 schreibt in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 1 VSpoFöP
eine Mindestteilnehmerzahl von drei Kindern oder Jugendlichen vor, damit
ein Kurs in einem J+S-Angebot angerechnet wird. Nach Art. 7 darf der Or-
ganisator eine Gruppe, die üblicherweise gemeinsam trainiert oder Wett-
kämpfe bestreitet, nicht aufteilen und als selbstständigen J+S-Kurs anmel-
den, nur damit er zusätzliche Beiträge erhält.
4.
Wie erwähnt bestreitet der Beschwerdeführer den Vorwurf, gegen das Ver-
bot der künstlichen Gruppenaufteilung im Sinne von Art. 7 J+S-V-BASPO
verstossen zu haben. Da die Vorinstanz die angefochtenen Auflagen ins-
besondere gestützt auf diese Verfehlung angeordnet hat, ist nachfolgend
zunächst hierüber zu befinden. Alsdann gilt es in einem zweiten Schritt die
Rechtmässigkeit der Auflagen zu prüfen.
5.
Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
nach Ansicht der Vorinstanz durch unzulässige Gruppenaufteilung zusätz-
liche J+S-Kurse geschaffen haben soll, um dadurch mehr Grundbeträge
gemäss Art. 44 Abs. 1 VSpoFöP zu erhalten. So habe die Auswertung ge-
zeigt, dass die sieben Teilnehmenden, welche über eine Swiss Olympic
Talent Card verfügten (nachfolgend: Talente), in drei J+S-Kursen in 100%
und in weiteren 13 J+S-Kursen pro Woche in 50-75% identischer Gruppen-
zusammensetzung trainiert hätten. Bei diesen Talenten sei jedoch davon
auszugehen, dass sie über gleiche oder zumindest ähnliche Trainingsziele
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Seite 9
verfügen würden und deshalb in einer beständigen Gruppe zusammenzu-
fassen seien. Für die Kurse, die mindestens 50% aus Talenten bestehen
würden, seien insgesamt Fr. 1'600.– Grundbeiträge ausgelöst worden. Ein
ähnliches Bild ergebe sich für andere lizenzierte Spielerinnen und Spieler,
welche in bis zu 14 verschiedenen Kursen trainieren würden. So würden
beispielsweise A._______ und B._______ an Wettkämpfen teilnehmen
und hätten ein ähnliches oder gleiches Trainingsziel wie die Talente. Sie
könnten deshalb mit den Talenten oder anderen lizenzierten Spielerinnen
und Spielern in einer beständigen Gruppe zusammengefasst werden.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach Art. 5 VSpoFöP würden
drei Personen ausreichen, damit eine Gruppe angemeldet werden könne.
Massgebend für die Gruppeneinteilung und –grösse seien insbesondere
sportliche und terminliche Gesichtspunkte. Aus sportlicher Sicht seien
Gruppengrössen von drei bis maximal 4 Teilnehmenden im Tennis sinnvoll
und marktüblich. In einer Stellungnahme von Swiss Tennis vom 16. No-
vember 2018 werde bestätigt, dass die Mehrheit der Tennisgruppen aus
drei bis vier Spielern bestehe. Art. 7 J+S-V-BASPO statuiere ein Miss-
brauchsverbot. Wenn aber sportliche, terminliche oder andere sachliche
Gründe eine Aufteilung in verschiedene Gruppen erfordern oder rechtferti-
gen würden, so liege kein Verstoss gegen Art. 7 J+S-V-BASPO vor. Entge-
gen der Ansicht der Vorinstanz könne aufgrund einer grösseren Anzahl ge-
meldeter Teilnehmer nicht von potentiell grösseren Gruppen mit gleichem
Trainingsziel ausgegangen werden. Auf die Frage, wie viele Trainings mit
grundsätzlich denselben Teilnehmenden wöchentlich durchgeführt werden,
habe die Anzahl angemeldeter Teilnehmer in der Tennisschule keinen Ein-
fluss. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es zu-
lässig, einen Spieler für den gleichen Tag mehrfach abzurechnen, sofern
dies unterschiedliche Kurse betreffe. Folglich müsse es zulässig sein, Spie-
ler, welche die gleichen sportlichen Ziele verfolgten und oft miteinander
trainierten, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in verschiedenen Kur-
sen abzurechnen. Art. 7 J+S-V-BASPO sei als Verbot der Aufteilung einer
Gruppe betreffend einen Kurs zur gleichen Zeit mit gleichbleibenden Teil-
nehmern, welche das gleiche Ziel hätten, zu verstehen. Spieler dürften so-
mit mehreren Gruppen angehören und in mehreren Kursen gemeldet wer-
den.
5.2 Die Vorinstanz entgegnet hierzu, es sei nicht zulässig, eine grössere
Gruppe auf verschiedene Kurse aufzuteilen, wenn es sich um eine bestän-
dige Gruppe handle. Die minimale Kursgrösse soll es Organisationen, die
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Seite 10
tatsächlich nur über sehr wenige Teilnehmende verfügen würden, die Teil-
nahme an J+S ermöglichen. Der Beschwerdeführer verfüge aber über sehr
viele Kinder und Jugendliche und habe durchaus das Potenzial, grössere
Gruppen mit gleichem oder sehr ähnlichem Trainingsziel zu bilden. So
könnten beispielsweise die sieben Talente und die 21 weiteren, teilweise
lizenzierten Spielerinnen und Spieler, die mehrmals täglich bzw. wöchent-
lich zusammen trainieren würden, in drei bis vier beständige Gruppen zu-
sammengefasst werden. Aus dem Umstand, dass ein Teilnehmer am glei-
chen Tag in mehreren unterschiedlichen Kursen des gleichen Organisators
abgerechnet werden dürfe, könne nicht abgeleitet werden, dass eine
Gruppe, die grundsätzlich zusammengehöre, in verschiedene Kurse auf-
geteilt werden dürfe. Unterschiedliche Trainingszeiten könnten durch die
Bildung von Teilgruppen gemäss Art. 5 und 6 VSpoFöP berücksichtigt wer-
den. Art. 7 J+S-BASPO stelle nicht allein ein Missbrauchsverbot dar, son-
dern diene vielmehr der Verwirklichung eines der wesentlichen Ziele von
J+S, nämlich dem ganzheitlichen Erleben und Mitgestalten von Sport und
der Einbettung in eine Sportgemeinschaft. Um diese soziale Komponente
umzusetzen, seien J+S-Angebote in einer beständigen Gruppe durchzu-
führen. Der Beschwerdeführer funktioniere wie ein kommerzielles Unter-
nehmen und biete seinen "Kunden" seine Dienstleistungen zu fast beliebi-
gen Zeitpunkten an. Dabei garantiere er vertraglich Kurse in Gruppen von
zwei bis vier Teilnehmenden. Es sei daher offensichtlich, dass sich die
Gruppeneinteilung an wirtschaftlichen Gründen orientiere und nicht daran,
was eine beständige Gruppe ausmache. Die Absicht der Beitragsmaximie-
rung zeige sich auch daran, dass im beurteilten Angebot für 196 Teilneh-
mende insgesamt 109 Kurse angemeldet worden seien. Dabei wären al-
leine Fr. 10'900.– an Grundbeiträgen ausgelöst worden.
5.3 Was unter dem von der Vorinstanz mehrfach verwendeten Begriff der
beständigen Gruppe im Sinne von Art. 4 Bst. b VSpoFöP zu verstehen ist,
wird zwar nirgends explizit definiert. Wenn aber Art. 4 Bst. b VSpoFöP vor-
schreibt, dass Aktivitäten in einem J+S Kurs in einer beständigen Gruppe
durchzuführen sind und Art. 7 J+S-V-BASPO es einem Organisator verbie-
tet, eine Gruppe, die üblicherweise gemeinsam trainiert oder Wettkämpfe
bestreitet, aufzuteilen und als selbständigen J+S-Kurs anzumelden, nur um
zusätzliche Beiträge zu erhalten, so kann daraus nur der Schluss gezogen
werden, dass der Begriff der beständigen Gruppe im Sinne von Art. 4 Bst. b
VSpoFöP als Gruppe, die üblicherweise gemeinsam trainiert oder Wett-
kämpfe bestreitet, zu definieren ist. Nachfolgend ist von dieser Begriffsde-
finition auszugehen.
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Seite 11
5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass es zwar durchaus zulässig ist, einen
Spieler mehrfach pro Tag zur Abrechnung zu bringen, sofern sich seine
Aktivitäten auf unterschiedliche und sich zeitlich nicht überschneidende
Kurse beziehen (Urteil des BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.4).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich daraus in Bezug
auf Art. 7 J+S-V-BASPO jedoch nichts ableiten. Insbesondere bedeutet
dies nicht, dass nur die künstliche Aufteilung in gleichzeitig stattfindende
Kurse verboten wäre und eine Gruppe von Spielern, die üblicherweise ge-
meinsam trainiert, ansonsten in mehrere Kurse aufgeteilt werden dürfte.
Die Rechtmässigkeit der Abrechnung eines Spielers in mehreren gleichen-
tags stattfindenden Kursen setzt vielmehr voraus, dass die Anmeldung der
einzelnen Kurse als zulässig anzusehen ist, mithin kein Verstoss gegen
Art. 7 J+S-V-BASPO vorliegt.
5.5
5.5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass zumindest in Bezug auf
die sieben Talente und die 13 weiteren, lizenzierten Spieler und Spielerin-
nen (Teilnehmende mit Klassierungen R/N gemäss Beilage 3 zur angefoch-
tenen Verfügung) von gleichen oder ähnlichen Leistungsniveaus und Trai-
ningszielen auszugehen ist. Aus der Gruppenzusammensetzung gemäss
Beilage 1 zur angefochtenen Verfügung ergibt sich denn auch, dass diese
in rund 20 wöchentlichen Kursen mit jeweils drei bis sieben Teilnehmenden
in unterschiedlichen Konstellationen zusammen trainierten. So trainierte
beispielsweise C._______ in sechs Kursen zusammen mit A._______, in
je vier Kursen mit D._______, E._______ und F._______ sowie in drei Kur-
sen mit G._______. Diese wiederum trainierten miteinander in unterschied-
licher Zusammensetzung mit weiteren Spielern in anderen Kursen. Teil-
weise bestehen die Kurse zur Hälfte oder mehr aus denselben Teilnehmen-
den. Gemäss Beilage 2 zur angefochtenen Verfügung nahmen in drei J+S-
Kursen nur Talente teil. In weiteren 13 Kursen lag die Beteiligung der Ta-
lente zwischen 50% und 75%.
Bei dieser Sachlage ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus-
zugehen, dass zumindest die Talente und die weiteren lizenzierten Spieler
und Spielerinnen, die mehrmals wöchentlich zusammen trainierten, in we-
nigen beständigen Gruppen hätten zusammengefasst werden können.
Trotzdem hat der Beschwerdeführer für jedes einzelne Training einen se-
paraten J+S-Kurs angemeldet. Zu prüfen bleibt, ob dies nur deshalb er-
A-6880/2018
Seite 12
folgte, um zusätzliche Beiträge zu erhalten oder ob es – wie vom Be-
schwerdeführer geltend gemacht – aus sportlichen und terminlichen Grün-
den notwendig war.
5.5.2 Wie die Vorinstanz zur Recht vorbringt, besteht die Möglichkeit, in-
nerhalb eines Kurses Teilgruppen zu bilden (vgl. Art. 5 Abs. 1bis und Art. 6
Abs. 1 SpoFöP). Dadurch kann auch bei einer grösseren beständigen
Gruppe in kleinen Teilgruppen trainiert werden, womit sportlichen und ter-
minlichen Gründen Rechnung getragen werden kann. Entsprechend ver-
mögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe die Gruppenauf-
teilung nicht zu rechtfertigen. Dies zeigt sich denn auch anhand der Kurse
"DI03", "DI04", "DO16" und "DO17". Wie sich aus der Beilage 1 zur ange-
fochtenen Verfügung ergibt, fanden die Kurse "DI03" und "DI04" jeweils am
Dienstag um 14.30 Uhr und die Kurse "DO16" und "DO17" jeweils am Don-
nerstag um 18.00 Uhr statt. In jedem Kurs wurde mit drei Teilnehmenden
trainiert. Von den sechs Teilnehmenden der beiden Dienstagskurse trai-
nierten vier (D._______, B._______, E._______, G._______) in unter-
schiedlicher Zusammensetzung auch in einem der beiden Donnerstags-
kurse. Entsprechend war es weder aus terminlichen noch aus sportlichen
Gründen notwendig, hierfür vier separate Kurse anzumelden, sondern hät-
ten einzelne Trainings ohne Weiteres in einem Kurs zusammengefasst
werden können. Das Vorgehen des Beschwerdeführers, die Gruppe von
Talenten und weiteren Spielern bzw. Spielerinnen, die mehrmals pro Wo-
che zusammen trainierten, aufzuteilen bzw. auf die Bildung grösserer be-
ständiger Gruppen zu verzichten und für jedes Training einen separaten
J+S-Kurs anzumelden, diente somit einzig dazu, zusätzliche Beiträge zu
erhalten. So hätte der Beschwerdeführer nach Art. 44 Abs. 1 VSpoFöP für
jeden Kurs einen Grundbetrag erhalten. Damit hat der Beschwerdeführer
gegen Art. 7 J+S-V-BASPO verstossen.
5.6 Daran vermag auch die Stellungnahme von Swiss Tennis vom 16. No-
vember 2018 nichts zu ändern. Darin teilt Swiss Tennis der Vorinstanz mit,
dass im Tennis die Mehrheit der Trainingsgruppen aus drei bis vier Schü-
lern bestehe und man hinter der Regelung von Art. 5 J+S-V-BASPO stehe.
Die gängige Praxis habe sich für die Tennisclubs und Tenniscenter bewährt
und sei zielführend. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass das Vor-
gehen des Beschwerdeführers, aus mehreren regelmässig miteinander
trainierenden Spielern und Spielerinnen eine Vielzahl von Kursen zu bil-
den, gängige Praxis ist. Zudem sind Trainingsgruppen mit drei bis vier Teil-
nehmenden durch die Bildung von Teilgruppen auch bei einer grösseren
beständigen Gruppe möglich (siehe vorstehend E. 5.4.2). Selbst wenn
A-6880/2018
Seite 13
aber andere Tennisclubs gleich vorgingen wie der Beschwerdeführer, so
kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn es besteht grund-
sätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BGE 139 II 49
E. 7 und 135 IV 191 E. 3.3; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 Rz. 18).
5.7 Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass der Beschwer-
deführer im J+S-Angebot Nr. (…) nicht nur falsche Angaben machte (Über-
schneidungen von Leitenden und Teilnehmenden) und im Auftrag von
Swiss Tennis durchgeführte Fördertrainings zu Unrecht abrechnete, son-
dern auch gegen das Aufteilungsverbot gemäss Art. 7 J+S-V-BASPO ver-
stiess. Es ist insofern auf die in der angefochtenen Verfügung festgestellten
Verfehlungen abzustellen.
6.
6.1 Nach Art. 27 Abs. 3 SpoFöV kann ein Organisator bei schwerwiegen-
den Verstössen befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an
J+S ausgeschlossen werden. Als schwerwiegend gilt dabei auch die wie-
derholte Verletzung von Regeln trotz entsprechender Abmahnung durch
die Behörde (Urteil des BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 7.3).
6.2 Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvorgänger, Y._______, hat
nicht nur im vorliegend beurteilten J+S-Angebot Nr. (…) gegen verschie-
dene J+S-Vorschriften verstossen, sondern bereits mehrfach in der Ver-
gangenheit. So wurde im Jahr 2012 wegen unzulässiger Unterteilung von
Gruppen und weil ein Kurs durch eine Leiterperson ohne entsprechende
Anerkennung durchgeführt wurde im J+S-Angebot Nr. (…) ein Betrag von
Fr. 495.– abgezogen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 erfolgte im J+S-
Angebot Nr. (…) ein Abzug von Fr. 10'600.– wegen unzulässiger Untertei-
lung von Gruppen, Überschneidungen von Teilnehmenden und Leitenden
sowie Doppelsubventionierung. Zudem wurde der J+S-Coach verwarnt.
Schliesslich erfolgte mit Verfügung vom 26. Juni 2017 im J+S-Angebot
Nr. (…) ein Abzug von Fr. 705.– wegen Leiterüberschneidungen. Obwohl
in jüngster Vergangenheit verschiedene Verfehlungen festgestellt wurden,
hat der Beschwerdeführer im vorliegend beurteilten J+S-Angebot erneut
diverse und teilweise identische Regelverstösse begangen. Aufgrund der
früheren Regelverstösse und des Ausmasses der Verfehlungen im vorlie-
gend beurteilten J+S-Angebot liegt ein schwerwiegender Verstoss im
Sinne von Art. 27 Abs. 3 SpoFöV vor.
A-6880/2018
Seite 14
6.3 Entsprechend sind die Voraussetzungen eines befristeten oder unbe-
fristeten Ausschlusses von der weiteren Teilnahme an J+S grundsätzlich
erfüllt. Die Vorinstanz hat jedoch an Stelle eines Ausschlusses aus Grün-
den der Verhältnismässigkeit verschiedene Auflagen angeordnet.
Vor diesem Hintergrund gilt es nachfolgend die Rechtmässigkeit der ange-
fochtenen Auflagen zu prüfen.
7.
Die von der Vorinstanz verfügte Auflage Ziff. 2.a. sieht vor, dass die mini-
male Grösse der beständigen Gruppe beim Beschwerdeführer in allen Kur-
sen sechs Teilnehmende betragen muss. Die Vorinstanz führte hierzu in
der angefochtenen Verfügung aus, 85% der Kurse des Beschwerdeführers
würden nur aus drei bis vier Teilnehmenden bestehen. Damit bestehe das
Risiko, dass die für eine Subventionierung erforderliche Mindestanzahl von
drei Teilnehmenden unterschritten werde, sofern ein Gruppenmitglied aus-
falle. Zudem habe sich gezeigt, dass das Führen von Kleinstgruppen mit
zwar teilweise wechselnder Zusammensetzung, aber insgesamt den glei-
chen Teilnehmenden, nicht regelkonform abgewickelt worden sei. Bei kor-
rekter Berücksichtigung des Aufteilungsverbots gemäss Art. 7 J+S-V-
BASPO ändere sich die Gruppengrösse sowieso.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auflage stehe im Wider-
spruch zum Gesetz. Nach Art. 5 VSpoFöP würden drei Personen ausrei-
chen, damit eine Gruppe angemeldet werden könne. Aufgrund der Auflage
könne er eine Gruppe nicht abrechnen, obwohl sie den rechtlichen Bestim-
mungen genügen würde. Dass er mit der Anmeldung einer Dreiergruppe
ein Risiko eingehe, bei Ausfall eines Spielers die Minimalbedingungen
nicht zu erfüllen, rechtfertige keine solche Auflage. Sodann sei es rechtlich
falsch, dass sich die Gruppengrösse bei korrekter Berücksichtigung des
Aufteilungsverbotes sowieso ändern würde. Dies legitimiere die Auflage
nicht. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach er vorgeschlagen haben
soll, in Zukunft weniger Kurse und grössere Gruppen zu bilden, entspreche
sodann nicht der Wahrheit. Spieler dürften mehreren Gruppen angehören
und in mehreren Kursen gemeldet werden. Die Auflage widerspreche die-
ser gesetzlichen Regelung und stelle als Verstoss gegen das Legalitäts-
prinzip einen Ermessensmissbrauch oder zumindest eine Ermessensüber-
schreitung dar. Da andere Tennisschulen Gruppen mit drei oder vier Teil-
nehmenden abrechnen dürften, schaffe die Auflage eine unannehmbare
Rechtsungleichheit. Wäre er gezwungen, nur unübliche und nicht marktge-
rechte Gruppengrössen oder unpassende Trainingszeiten anzubieten, so
A-6880/2018
Seite 15
würde dies nicht zu grösseren Gruppen führen, sondern zu einem Einbruch
der Anzahl Tennisschüler und -schülerinnen. Diese würden zur Konkurrenz
wechseln. Vor diesem Hintergrund wäre er gezwungen, die bisherigen
Gruppengrössen weiterhin ohne Preiserhöhung anzubieten, jedoch ohne
Anspruch auf J+S-Beiträge. Es wäre mit einem Wegfall von 90% der bei-
tragsberechtigten Kurse zu rechnen, was einer zusätzlichen finanziellen
Sanktion gleichkäme. Hierfür bleibe nach der erfolgten Beitragskürzung
kein Raum. Ein solch massiver Entzug der wirtschaftlichen Existenzgrund-
lage sei nicht das Ziel der Vorinstanz. Diese gehe offenbar von falschen
Prämissen aus und berücksichtige das Marktumfeld zu wenig. Die Auflage
sei vor diesem Hintergrund sachfremd. Die Auflage sei schliesslich weder
erforderlich noch geeignet, zu einer Durchsetzung der gesetzgeberischen
Zielsetzung beizutragen, und für ihn unzumutbar. Er habe bereits den Be-
weis angetreten, dass er die Gruppeneinteilungen angepasst habe und
sich rechtskonform verhalte. Wie die unbestrittenermassen korrekten Ab-
rechnungen, welche noch vor Erlass der Auflagen erfolgt seien, zeigen
würden, werde auch ohne die Auflagen eine rechtmässige Angebotsab-
wicklung erreicht. Soweit keine direkte Verletzung von Bundesrecht vorlie-
gen sollte, sei die Auflage wegen Unangemessenheit aufzuheben.
In seinem Eventualantrag beantragt der Beschwerdeführer, die Auflage auf
eine Dauer von zwei Jahren zu befristen. Die Auflage stelle faktisch einen
unbefristeten Teilausschluss dar und könne im Ergebnis schwerer wiegen
als ein befristeter Ausschluss. Dies stehe im Widerspruch zu den Ausfüh-
rungen der Vorinstanz, aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf einen
befristeten Ausschluss zu verzichten. Die Argumentation der Vorinstanz,
eine Befristung der Auflagen würde es ihm erlauben, künftig wieder unge-
rechtfertigte Beiträge zu beziehen, sei offensichtlich falsch. Ohne die Auf-
lagen seien schlicht die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
7.2 Die Vorinstanz entgegnet hierzu, der Beschwerdeführer habe in der
Vergangenheit bereits gegen das Verbot der künstlichen Aufteilung von
Gruppen verstossen. Die Auflage stelle sicher, dass das Verbot besser be-
achtet werde. Eine Rechtsungleichheit bestehe nicht, da bei den anderen
Tennis-Anbietern keine vergleichbaren Unregelmässigkeiten festgestellt
worden seien. Die Auflage sei auch verhältnismässig. So schränke sie die
künstliche Bildung von Kleinstkursen zwecks Beitragsmaximierung ein und
unterstütze das Ziel von J+S, möglichst vielen Kindern und Jugendlichen
ein Sporterlebnis in einer beständigen Gruppe zu ermöglichen. Die Auflage
sei geeignet, inskünftig eine rechtskonforme Abwicklung der J+S-Angebote
des Beschwerdeführers sicherzustellen. Unterschiedliche Trainingszeiten
A-6880/2018
Seite 16
könnten durch die Bildung von Teilgruppen gemäss Art. 5 und 6 VSpoFöP
berücksichtigt werden. Sodann sei die Auflage erforderlich, denn bisherige
Abzüge wegen Verstosses gegen Art. 7 J+S-V-BASPO hätten nicht zu ei-
ner Änderung des Verhaltens geführt. Zudem manifestiere der Beschwer-
deführer durch seine Preislisten und seinen Internetauftritt seinen Willen,
weiterhin Kurse in Gruppen von zwei bis vier Teilnehmenden durchzufüh-
ren und die Gruppengrösse auch künftig an seinem Businessmodell aus-
zurichten. Es sei nicht ersichtlich, mit welcher milderen Massnahme der
gleiche Zweck erreicht werden könnte. Aus der Auszahlung der seit Erlass
der angefochtenen Verfügung abgeschlossenen J+S-Angebote könne
nicht abgeleitet werden, dass die Auflage unnötig sei. Die Angebote seien
faktisch vor Erlass der angefochtenen Verfügung durchgeführt worden und
nicht Gegenstand einer systematischen Überprüfung gewesen. J+S-Bei-
träge sollen primär Vereine und Schulen motivieren, sich im Bereich J+S
zu engagieren. Der Beschwerdeführer sei jedoch ein kommerzieller Anbie-
ter von Tennis und damit gewinnorientiert. Es sei nicht das Ziel der Sport-
förderung des Bundes, kommerziellen Anbietern mit Subventionen zu mehr
Gewinn zu verhelfen. Die Auflage tangiere somit keine geschützten wirt-
schaftlichen Interessen des Beschwerdeführers.
Zur eventualiter beantragten Befristung der Auflage bringt die Vorinstanz
vor, die Auflage sei deshalb unbefristet, weil die rechtmässige Angebots-
abwicklung dauerhaft sicherzustellen sei. Bei einer Befristung würde dem
Beschwerdeführer zugestanden, künftig wieder ungerechtfertigte Beiträge
beziehen zu dürfen. Aufgrund der grossen Anzahl von Kindern und Jugend-
lichen bestehe kein realistisches Risiko, dass ein Kurs mangels Mindest-
teilnehmerzahl nicht durchgeführt werden könne. Sollte es dennoch nicht
mehr möglich sein, die Auflagen einzuhalten, könne ein Gesuch um Aufhe-
bung gestellt werden.
7.3
7.3.1 Wie erwähnt kann ein Organisator nach Art. 27 Abs. 3 SpoFöV bei
schwerwiegenden Verstössen befristet oder unbefristet von der weiteren
Teilnahme an J+S ausgeschlossen werden. Als Kann-Vorschrift räumt
Art. 27 Abs. 3 SpoFöV der Vorinstanz einen gewissen Ermessensspiel-
raum ein und zwar sowohl im Hinblick auf die Entscheidung, ob überhaupt
eine Rechtsfolge angeordnet werden soll (Entschliessungsermessen), als
auch im Hinblick auf die Wahl der Rechtsfolge (Auswahlermessen). Das
Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmäs-
sig und angemessen zu sein. Die Beachtung von Verfassungsgrundsätzen
A-6880/2018
Seite 17
wie dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Verhältnismäs-
sigkeitsprinzip oder der Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen ver-
steht sich hierbei von selbst (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 396 ff.; BGE 137 V 71 E. 5.1; BVGE
2015/2 E. 4.3.1).
7.3.2 Eine Auflage ist die mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Ver-
pflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Sie gehört wie die Be-
dingung oder die Befristung zu den Nebenbestimmungen einer Verfügung.
Als solche untersteht sie dem Gesetzmässigkeitsprinzip und bedarf einer
gesetzlichen Grundlage. Indessen ist nicht zwingend erforderlich, dass
eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage in einem Rechtssatz vorgese-
hen ist. Die Zulässigkeit einer Auflage kann sich vielmehr ebenfalls aus
dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck ergeben und damit aus einem mit
der Hauptanordnung in einem engen Sachzusammenhang stehenden öf-
fentlichen Interesse hervorgehen. Eine Auflage ist insbesondere dann zu-
lässig, wenn die zugestandenen Rechte aufgrund der gesetzlichen Best-
immungen überhaupt verweigert werden könnten. Unzulässig sind hinge-
gen alle Nebenbestimmungen, die sachfremd sind. Sodann müssen Ne-
benbestimmungen mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar
sein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 906 ff.; TSCHANNEN/ZIM-
MERLI/MÜLLER, a.a.O., § 28 Rz. 90 ff.; Urteil des BVGer A-3042/2009 vom
3. September 2009 E. 3.2).
7.4 Es ist zwar zutreffend, dass nach Art. 5 Abs. 1 VSpoFöP und Art. 5
Abs. 1 J+S-V-BASPO eine Mindestteilnehmerzahl von drei Kindern oder
Jugendlichen genügt, damit ein Kurs in einem J+S-Angebot angerechnet
werden kann. Insofern erfolgt durch die fragliche Auflage eine Verschär-
fung der gesetzlichen Regelung bzw. der Beschwerdeführer wird faktisch
für Kurse mit drei bis fünf Kindern oder Jugendlichen von der Teilnahme an
J+S ausgeschlossen. Es ist jedoch zu beachten, dass die getroffene An-
ordnung eine weitaus mildere Massnahme darstellt als die vom Gesetz vor-
gesehene maximal zulässige Sanktion des unbefristeten und vollständigen
Ausschlusses. Die Vorinstanz hat somit den Rahmen des ihr von Art. 27
Abs. 3 SpoFöV eingeräumten Ermessens nicht überschritten. Gleichzeitig
ist damit auch gesagt, dass für die Auflage mit Art. 32 Abs. 2 SpoFöG und
Art. 27 Abs. 3 SpoFöV eine genügende gesetzliche Grundlage besteht.
Denn wenn selbst ein vollständiger und unbefristeter Ausschluss grund-
sätzlich zulässig wäre, muss dies selbstredend auch für die fragliche Auf-
lage bzw. einen Teilausschluss gelten.
A-6880/2018
Seite 18
7.5 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als dass die Verhin-
derung der Unterschreitung der für eine Subventionierung erforderlichen
Mindestanzahl von drei Teilnehmenden die Auflage sachlich nicht zu recht-
fertigen vermag. Hingegen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer
bereits mehrfach gegen das Verbot der künstlichen Gruppenaufteilung im
Sinne von Art. 7 J+S-V-BASPO verstossen und dabei die Mehrheit seiner
J+S-Kurse aus lediglich drei bis vier Teilnehmenden gebildet hat. Durch die
Auflage wird der Beschwerdeführer nun gezwungen, mehr Spieler oder
Spielerinnen als beständige Gruppe in einem J+S-Kurs zusammenzufas-
sen. Die Auflage verhindert somit die künstliche Bildung von Kleinstkursen
und stellt dadurch sicher, dass das in Art. 7 J+S-V-BASPO statuierte Verbot
zumindest besser beachtet wird. Sie kann daher nicht als sachfremd ange-
sehen werden.
7.6
7.6.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen:
Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirkli-
chung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich
und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele
erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu ver-
nachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erfor-
derlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für
den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte
Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerecht-
fertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit)
besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung des Be-
troffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen
nicht unvertretbar schwerer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; Urteile des
BVGer A-3021/2015 vom 1. März 2016 E. 8.1 und A-2643/2015 vom
22. Juli 2015 E. 6.1).
7.6.2 An der zweckmässigen Verwendung der J+S-Gelder besteht ein er-
hebliches öffentliches Interesse (Urteil des BVGer A-6090/2017 vom
28. Juni 2018 E. 5.7.2.3). Wie vorstehend bereits dargelegt, stellt die Auf-
lage sicher, dass das Verbot der künstlichen Gruppenaufteilung im Sinne
von Art. 7 J+S-V-BASPO besser beachtet wird. Sie ist daher geeignet,
künftige Verstösse und damit die ungerechtfertigte Auszahlung von J+S-
Beiträgen zu verhindern.
A-6880/2018
Seite 19
7.6.3 Beim Beschwerdeführer wurden in jüngster Vergangenheit bereits
mehrmals Verstösse gegen Art. 7 J+S-V-BASPO festgestellt und es erfolg-
ten deswegen Beitragskürzungen. Wie das vorliegende Verfahren zeigt,
haben die ausgesprochenen Sanktionen jedoch nicht ausgereicht, um den
Beschwerdeführer zur rechtskonformen Anwendung von Art. 7 J+S-V-
BASPO zu veranlassen. Vor diesem Hintergrund können auch zukünftige
Verfehlungen nicht ausgeschlossen werden. Daran vermag entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers auch der Umstand nichts zu ändern, dass
die Vorinstanz die Beiträge für die beiden zeitlich nachfolgenden J+S-An-
gebote ohne Abzüge ausbezahlt hat. Einerseits unterlagen diese J+S-An-
gebote nach Angaben der Vorinstanz keiner systematischen Überprüfung.
Andererseits hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdever-
fahren jeglichen Verstoss gegen Art. 7 J+S-V-BASPO in Abrede gestellt
und bestritten, jemals vorgeschlagen zu haben, in Zukunft weniger Kurse
und grössere Gruppen zu bilden. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer
seine bereits mehrfach sanktionierte Praxis betreffend die Gruppenauftei-
lung nach wie vor – zu Unrecht – für zulässig erachtet und offenbar nicht
gewillt ist, von sich aus Änderungen vorzunehmen. Der korrekte Umgang
mit solch grundlegenden Vorschriften wie Art. 7 J+S-V-BASPO ist aber ge-
rade bei einem auf Vertrauen basierenden System, wie es bei der Ausrich-
tung von J+S-Beiträgen der Fall ist, bei welchem die Richtigkeit der Anga-
ben kaum überprüfbar ist und die Abrechnungen von der Vorinstanz ge-
mäss Art. 60 Abs. 2 VSpoFöP auch nur stichprobenweise kontrolliert wer-
den, von elementarer Bedeutung und zur Sicherstellung einer zweckmäs-
sigen Verwendung der Subventionen zwingend notwendig (Urteil des
BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.2.2). Die fragliche Auflage
ist daher erforderlich, um den Beschwerdeführer zu Änderungen in der Ad-
ministration seiner J+S-Angebote zu veranlassen und in Zukunft unge-
rechtfertigte Auszahlungen von J+S-Geldern zu verhindern bzw. zumindest
zu reduzieren. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer – abgesehen von einer Befristung der Auflage (vgl.
hierzu nachfolgend) – auch nicht vorgebracht. Die Auflage stellt denn auch
bereits die mildere Massnahme zu einem befristeten oder unbefristeten
Ausschluss dar.
Es erscheint jedoch nicht erforderlich, die Auflage für eine unbefristete
Dauer anzuordnen. Der Beschwerdeführer hat sich auch ohne diese an
das Verbot der künstlichen Gruppenaufteilung zu halten. Der Wegfall der
Auflage bedeutet daher nicht, dass er wieder ungerechtfertigte Beiträge
beziehen dürfte, wie die Vorinstanz geltend macht. Wird dem Beschwerde-
A-6880/2018
Seite 20
führer dauerhaft untersagt, Kurse mit drei bis fünf Kindern oder Jugendli-
chen anzumelden, so könnte sich diese Massnahme gar als strenger er-
weisen, als ein befristeter Ausschluss von der Teilnahme an J+S. Einen
solchen hat die Vorinstanz jedoch selbst als unverhältnismässig angese-
hen. Durch die Auflage wird der Beschwerdeführer gezwungen, seine bis-
herige Praxis der Gruppenaufteilung aufzugeben und die notwendigen Än-
derungen in der Administration seiner J+S-Angebote vorzunehmen. Deren
Implementierung wird eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen und der Be-
schwerdeführer hat das verlorene Vertrauen in seine Abrechnungen erst
wieder aufzubauen. Es erscheint daher angemessen, die Auflage auf eine
Dauer von zwei Jahren zu befristen.
7.6.4 Schliesslich erweist sich die – auf zwei Jahre befristete – Auflage in
Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen auch als zumutbar. Der
Beschwerdeführer hat zweifellos ein erhebliches Interesse daran, auch
Kurse mit lediglich drei bis fünf Teilnehmenden anzumelden und hierfür
J+S-Subventionen zu erhalten. Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend
E. 5.2.2), besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Kurses Teilgruppen zu
bilden. Dadurch kann auch bei grösseren beständigen Gruppen in kleinen
Teilgruppen trainiert werden, womit sowohl sportlichen als auch terminli-
chen Gründen Rechnung getragen werden kann. Der Beschwerdeführer
hat daher nicht zwingend die Grösse seiner Trainingsgruppen und die Trai-
ningszeiten anzupassen. Mit einem Einbruch der Anzahl Tennisschüler ist
daher nicht zu rechnen. Einzig Kurse mit lediglich drei bis fünf Teilnehmen-
den kann der Beschwerdeführer nicht mehr zur Abrechnung bringen. In
den meisten Fällen dürfte der Beschwerdeführer solche Trainingsgruppen
jedoch als Teilgruppe in eine grössere beständige Gruppe integrieren kön-
nen, womit er nur den Grundbetrag nach Art. 44 Abs. 1 VSpoFöP nicht
mehr erhält. Ohnehin führt die korrekte Berücksichtigung von Art. 7 J+S-V-
BASPO zu einer wesentlichen Reduktion der Anzahl Kurse und zu grösse-
ren beständigen Gruppen, wie sich am dargelegten Beispiel der Talente
und der lizenzierten Spielerinnen und Spielern zeigt (vgl. vorstehend
E. 5.5.1). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die
Auflage auf zwei Jahre zu befristen ist, ist höchstens mit geringfügigen, auf
die Auflage zurückzuführenden Mindereinnahmen zu rechnen. Das private
Interesse des Beschwerdeführers vermag deshalb das öffentliche Inte-
resse an einer zweckmässigen Verwendung der J+S-Gelder nicht zu über-
wiegen.
7.7 Durch die Auflage Ziff. 2.a. wird schliesslich auch der Grundsatz der
Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV nicht verletzt. Die Auflage ist Folge der
A-6880/2018
Seite 21
wiederholten Verletzung von Art. 7 J+S-V-BASPO bzw. des schwerwiegen-
den Verstosses im Sinne von Art. 27 Abs. 3 SpoFöV. Ein solcher wurde bei
anderen Tennisschulen nicht festgestellt, weshalb für die ungleiche Be-
handlung sachliche Gründe vorliegen.
7.8 Aus dem Ausgeführten ergibt sich zusammengefasst, dass die Auflage
Ziff. 2.a. auf eine Dauer von zwei Jahren zu befristen ist. Unter Berücksich-
tigung dieser Befristung erweist sich die Auflage sowohl als rechtmässig
als auch als angemessen.
8.
Gemäss Auflage Ziff. 2.c. dürfen in einem Angebot und Zeitraum insgesamt
maximal 60 Kurse angemeldet und durchgeführt werden. Die Vorinstanz
begründete diese Anordnung in der angefochtenen Verfügung damit, dass
sich in den beiden J+S-Angeboten, die der Beschwerdeführer nach Erhalt
des Verfügungsentwurfes begonnen habe, nur noch 72 bzw. 61 Kurse fin-
den würden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwer-
deführer bisher jeweils Reservekurse eingeplant habe, die während der
Laufzeit des Angebots gelöscht worden seien, und den Ausführungen zur
Gruppengrösse halte sie eine Anzahl von maximal 60 Kursen für angemes-
sen.
8.1 Der Beschwerdeführer erachtet die Auflage als gesetzeswidrig. Sie
stelle eine quantitative Beschränkung dar, welche in keiner Weise der Ein-
haltung der J+S-Normen diene, sondern einzig zu einem Ausschluss von
Breitensportlern führe. Zudem verhindere sie ein Wachstum seines Ange-
bots, was wiederum dem Breitensport schade. Die Auflage sei sachfremd.
Eine Beschränkung der Anzahl Kurse erfordere entweder grössere Grup-
pen oder weniger Teilnehmende. Eine Vergrösserung der Gruppen lasse
sich wirtschaftlich nicht realisieren. Es wäre mit einem Einbruch der Nach-
frage zu rechnen. Er sei mit den rechtskräftigen Beitragskürzungen aber
bereits genügend sanktioniert worden. Die Auflage sei zudem zur Verfol-
gung der gesetzgeberischen Ziele weder geeignet noch erforderlich und
für ihn unzumutbar. Er habe den Tatbeweis bereits angetreten, dass die
ihm unterlaufenen Fehler nicht mehr vorkommen würden. Werde die Auf-
lage Ziff. 2.a. aufgehoben, falle auch die Hauptbegründung für die Auflage
Ziff. 2.c. weg. Vor diesem Hintergrund sei die Auflage Ziff. 2.c. schlicht will-
kürlich. Soweit keine direkte Verletzung von Bundesrecht vorliege, sei die
Auflage unangemessen.
A-6880/2018
Seite 22
Eventualiter beantragt er aus denselben Gründen wie bei Auflage Ziff. 2.a.
(vgl. vorstehend E. 7.1) eine Befristung auf zwei Jahre.
8.2 Die Vorinstanz entgegnet hierzu, dass die Grösse eines J+S-Kurses
nach oben offen sei, weshalb die Auflage zu keinem Ausschluss von Teil-
nehmenden führe. Im angefochtenen J+S-Angebot habe es 109 Kurse ge-
geben, in den beiden nachfolgenden jedoch nur noch 66 bzw. 51 Kurse,
obwohl darin noch sehr viele Kleinstkurse enthalten seien. Halte der Be-
schwerdeführer das Aufteilungsverbot gemäss Art. 7 J+S-V-BASPO ein,
werde sich die Anzahl Kurse deutlich reduzieren. Das Programm J+S habe
zudem nicht das Ziel, das wirtschaftliche Fortkommen eines kommerziellen
Anbieters zu fördern. Erfahrungsgemäss führe eine Vielzahl von Kursen zu
Fehlern in der Administration. Die Beschränkung der Anzahl Kurse sei da-
her durchaus ein geeignetes Mittel, die Korrektheit der Abrechnungen si-
cherzustellen, zumal der Beschwerdeführer die Fehler selbst u.a. mit der
grossen Anzahl Kurse begründet habe.
Die eventualiter beantragte Befristung der Auflage lehnt die Vorinstanz mit
den bereits im Zusammenhang mit der Auflage Ziff. 2.a. dargelegten Argu-
menten ab (vgl. vorstehend E. 7.2).
8.3 Die J+S-Bestimmungen sehen keine Obergrenze betreffend die Anzahl
Kurse in einem J+S-Angebot vor. Die Auflage schränkt den Beschwerde-
führer somit in seiner Teilnahme an J+S ein. Darin kann vorliegend aller-
dings keine Gesetzeswidrigkeit erblickt werden, könnte der Beschwerde-
führer doch gestützt auf Art. 27 Abs. 3 SpoFöV grundsätzlich vollständig
von der Teilnahme an J+S ausgeschlossen werden. Es kann hierzu auf das
bereits zu Auflage Ziff. 2.a. Ausgeführte verwiesen werden (vorstehend
E. 7.4).
8.4 Es handelt sich des Weiteren nicht um eine sachfremde Auflage. Zu-
nächst ist festzuhalten, dass die Anzahl der Teilnehmenden in einem J+S-
Kurs nicht limitiert ist. Durch die Bildung von Teilgruppen kann zudem auch
bei grösseren beständigen Gruppen in kleinen Teilgruppen trainiert wer-
den. Die Auflage schliesst somit grundsätzlich keine Teilnehmenden aus.
Durch die Beschränkung der Anzahl Kurse auf maximal 60 wird der Be-
schwerdeführer jedoch gezwungen, die Teilnehmenden im Vergleich zum
beanstandeten J+S-Angebot Nr. (…) (109 angemeldete Kurse) in weniger
Kursen und damit in grösseren beständigen Gruppen zusammenzufassen,
will er weiterhin im bisherigen Umfang Teilnehmerstunden (vgl. Art. 44
Abs. 1 VSpoFöP) zur Abrechnung bringen. Die Auflage verhindert somit die
A-6880/2018
Seite 23
unbeschränkte Bildung von Kleinstkursen und stellt dadurch sicher, dass
das in Art. 7 J+S-V-BASPO statuierte Verbot besser beachtet wird. Kommt
hinzu, dass der Beschwerdeführer die Leiter- und Teilnehmerüberschnei-
dungen in seiner Stellungnahme vom 30. November 2017 u.a. mit der ho-
hen Kursanzahl begründete. Die Auflage bezweckt somit auch eine Ver-
besserung der Kursadministration.
8.5 Zur Verhältnismässigkeit der Auflage ist Folgendes festzuhalten:
8.5.1 Wie vorstehend ausgeführt, stellt die Auflage sicher, dass das Verbot
der künstlichen Gruppenaufteilung im Sinne von Art. 7 J+S-V-BASPO bes-
ser beachtet wird. Eine geringere Anzahl an Kursen erleichtert zudem die
Administration, wodurch sich die Gefahr von Fehlern bei der Datenerfas-
sung reduziert. Die Auflage ist daher geeignet, künftige Verstösse und da-
mit die ungerechtfertigte Auszahlung von J+S-Beiträgen zu verhindern.
8.5.2 In Bezug auf die Erforderlichkeit der Auflage kann in erster Linie auf
das bereits zur Auflage Ziff. 2.a. Ausgeführte verwiesen werden (vorste-
hend E. 7.6.3). Ergänzend ist anzufügen, dass die Auflage nicht nur isoliert
betrachtet, sondern auch unter Berücksichtigung der Auflage Ziff. 2.a. als
erforderlich anzusehen ist. Die Auflage Ziff. 2.a. verhindert die künstliche
Bildung von Kleinstkursen mit drei bis fünf Teilnehmenden, vermag aber
künftige Verstösse gegen Art. 7 J+S-V-BASPO nicht gänzlich auszuschlies-
sen. Die Auflage Ziff. 2.c. stellt diesbezüglich eine zusätzliche Schranke
dar und stellt sicher, dass der Beschwerdeführer nicht in Verletzung von
Art. 7 J+S-V-BASPO eine unbeschränkte Anzahl von Kursen mit sechs Teil-
nehmenden anmeldet. Auch ist eine Reduktion der Anzahl Kurse zur Ver-
besserung der Administration erforderlich, zumal der Beschwerdeführer die
Leiter- und Teilnehmerüberschneidungen in seiner Stellungnahme vom
30. November 2017 u.a. auf die hohe Kursanzahl zurückführte.
Was die Dauer der Auflage anbelangt, so erweist sich auch hier eine unbe-
fristete Anordnung nicht als erforderlich und es erscheint ausreichend, die
Auflage auf eine Dauer von zwei Jahren zu befristen. Es kann hierzu wie-
derum auf die entsprechenden Ausführungen zur Auflage Ziff. 2.a. verwie-
sen werden (vorstehend E. 7.6.3).
8.5.3 Die – auf zwei Jahre befristete – Auflage ist dem Beschwerdeführer
schliesslich auch zumutbar. Er hat unbestritten ein Interesse daran, mehr
als 60 Kurse anzumelden und hierfür J+S-Beiträge zu erhalten. Die kor-
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Seite 24
rekte Berücksichtigung von Art. 7 J+S-V-BASPO führt jedoch bereits zu ei-
ner wesentlichen Reduktion der Anzahl Kurse. Während das beanstandete
J+S-Angebot Nr. (…) noch aus 109 Kursen bestand, meldete der Be-
schwerdeführer in den beiden darauffolgenden J+S-Angeboten denn auch
nur noch 66 bzw. 51 Kurse an. Die Auflage schränkt das tatsächliche
Kursangebot somit nur unwesentlich ein. Zwar wird der Beschwerdeführer
sein Kursangebot aufgrund der Auflage kaum ausbauen können, diesem
Umstand wird jedoch durch die Befristung auf zwei Jahre genügend Rech-
nung getragen. Sodann kann auch bei einer Vergrösserung der beständi-
gen Gruppen in kleinen Teilgruppen trainiert werden, weshalb nicht mit ei-
nem Einbruch der Nachfrage zu rechnen ist (vgl. vorstehend E. 7.6.4). Da
bei entsprechender Gruppenaufteilung auch mit maximal 60 Kursen wei-
terhin im bisherigen Umfang Teilnehmerstunden zur Abrechnung gebracht
werden können (vgl. vorstehend E. 8.4), entgehen dem Beschwerdeführer
durch die Auflage höchstens zusätzliche Grundbeträge nach Art. 44 Abs. 1
VSpoFöP. Bei dieser Sachlage vermag das private Interesse des Be-
schwerdeführers das öffentliche Interesse an einer zweckmässigen Ver-
wendung der J+S-Gelder nicht zu überwiegen.
8.6 Nach dem Ausgeführten bestehen sachliche Gründe für die Auflage
und sie kann deshalb nicht als willkürlich angesehen werden. Da die Auf-
lage Ziff. 2.a. nicht aufzuheben ist, ist auf die diesbezügliche Argumentation
des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. Eine Verletzung des
Grundsatzes der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV liegt ebenfalls nicht vor
(vgl. vorstehend E. 7.7).
8.7 Insgesamt ergibt sich somit, dass die Auflage Ziff. 2.c. auf eine Dauer
von zwei Jahren zu befristen. Im Übrigen erweist sie sich als rechtmässig
und angemessen.
9.
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Auflagen Ziff. 2.a.
und 2.c. grundsätzlich weder im Einzelnen noch in der Gesamtheit zu be-
anstanden sind. Sie sind jedoch jeweils auf eine Dauer von zwei Jahren zu
befristen. Entsprechend ist die Beschwerde teilweise – im Sinne des Even-
tualantrages – gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen.
10.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.
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10.1 Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tra-
gen; unterliegt sie nur teilweise, so werden sie ermässigt. Ausnahmsweise
können sie erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden
unabhängig vom Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Hauptantrag auf Aufhebung
der streitgegenständlichen Auflagen. Entgegen seiner Ansicht erweisen
sich diese im Grundsatz als rechtmässig und angemessen. Sie sind jedoch
seinem Eventualantrag entsprechend auf eine Dauer von zwei Jahren zu
befristen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer
als zu einem Viertel obsiegend anzusehen. Entsprechend hat er die auf
Fr. 3'000.– festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im Umfang von
Fr. 2'250.– zu tragen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 3'000.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 750.– ist dem Be-
schwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstat-
ten. Die Vorinstanz hat keine Verfahrenskosten zu tragen.
10.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Obsiegt die Partei nur
teilweise, ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (vgl. Art. 7
Abs. 2 VGKE). Bundesbehörden haben keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Entschädigung umfasst die
Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 ff.
VGKE). Sie wird vom Gericht aufgrund der Akten festgesetzt, wenn keine
Kostennote eingereicht wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer obsiegt zu einem Viertel. In
diesem Umfang hat er Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung.
Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Höhe der Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der
Schwierigkeit des Falles, des notwendigen Aufwandes und eines durch-
schnittlichen Stundenansatzes erachtet das Bundesverwaltungsgericht
eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.– als angemessen. Die
Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Auflagen gemäss Dis-
positiv-Ziffern 2.a. und 2.c. der Verfügung der Vorinstanz vom 2. November
2018 werden auf eine Dauer von zwei Jahren befristet. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.– festgesetzt und im Umfang
von Fr. 2'250.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem
Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– entnommen. Der Restbetrag von
Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine
Kontoangaben mitzuteilen.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.–
zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Marcel Zaugg
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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