Abtei lung I
A-6898/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Lino Etter.
A._______AG, ...
vertreten durch R._______, ...
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Sektion Zollbefreiung und Transite, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Erlass Zollabgaben.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6898/2009
Sachverhalt:
A.
Die A._______AG (nachfolgend: Zollpflichtige) betreibt in der Schweiz
eine Wäscherei für Textilien. Am 5. Juni 2007 erteilte die
Oberzolldirektion (OZD) der Zollpflichtigen eine Bewilligung für die ak-
tive Veredelung verschmutzter Putztücher. Diese Verfügung ermög-
lichte der Zollpflichtigen die abgabefreie Einfuhr von Putztüchern zum
Zweck der Reinigung und die abgabefreie Wiederausfuhr der ge-
reinigten Textilien unter anderem unter folgenden Auflagen: «Die Ein-
und Ausfuhrzollanmeldung muss in der im Informationsblatt "Aktive
Veredelung: Veranlagung Nichterhebung / Rückerstattung" (Form.
47.81) vorgeschriebenen Form erfolgen. [...] Über Eingang, Veredelung
und Ausgang ist eine genaue Kontrolle zu führen.»
B.
Im November 2007 wurden fünf Sendungen Scheuer-, Spül- und
Staubtücher aus England ohne Zollveranlagung direkt zur Zollpflich-
tigen transportiert und – nach Reinigung – wieder ausgeführt. Darauf-
hin erliess die Zollkreisdirektion Basel am 9. Juni 2008 eine Nachfor-
derungsverfügung über Fr. 62'856.30 Zoll, Fr. 12'857.05 Mehrwert-
steuer und Fr. 440.-- Erledigungsgebühr. Diese Verfügung wurde
rechtskräftig.
C.
Mit Gesuch vom 8. Juni 2009 beantragte die Zollpflichtige den
vollständigen Erlass der mit Verfügung vom 9. Juni 2008 nacher-
hobenen Abgaben. Das Gesuch wurde von der OZD am 2. Oktober
2009 vollumfänglich, d. h. hinsichtlich Zoll, Mehrwertsteuer und Er-
ledigungsgebühr, abgewiesen.
D.
Mit Beschwerde vom 4. November 2009 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
die Aufhebung der Verfügung der OZD vom 2. Oktober 2009, sowie die
Gutheissung des Erlassgesuchs bezüglich Mehrwertsteuer und Zoll
bzw. den Erlass eines Betrags von insgesamt Fr. 75'713.35. Die OZD
(nachfolgend auch: Vorinstanz) schloss mit Vernehmlassung vom
10. Februar 2010 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide der OZD zuständig (Art. 31 und Art. 33
Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] in Ver-
bindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG,
SR 631.0] bzw. Art. 64 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuerge-
setz, MWSTG, SR 641.20] sowie dem zum Zeitpunkt der Einreichung
der Beschwerde gültigen Art. 84 des Bundesgesetzes vom 2. Septem-
ber 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]; vgl.
unten E. 1.3). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich
das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG
zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als
Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefoch-
tenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit liegt. Was
Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach den Parteibegehren und dem
angefochtenen Entscheid (Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2007
vom 3. März 2008 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 1.4).
Mit Beschwerde vom 4. November 2009 beantragt die Beschwerdefüh-
rerin die Gutheissung des Erlassgesuchs bezüglich Mehrwertsteuer
und Zoll bzw. den Erlass eines Betrags von Fr. 75'713.35. Damit redu-
ziert sie gegenüber dem Gesuch vom 8. Juni 2009 den im Streit
liegenden Betrag im Umfang der Erledigungsgebühr von Fr. 440.--. Der
vorliegende Streitgegenstand umfasst die Erledigungsgebühr mithin
nicht mehr.
1.3 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Die bisheri-
gen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen
Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Gel-
tungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhält-
nisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das vorliegende Verfah-
ren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem aMWSTG. Unter
Vorbehalt der die Bezugsverjährung betreffenden Bestimmungen ist
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dagegen das neue Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfah-
ren anwendbar. Beim Steuererlass handelt es sich jedoch nicht um
Verfahrensrecht, sondern um ein spezielles Verfahren – das Vollstreck-
ungsverfahren –, welches dem ordentlichen Verfahren (Veranlagungs-
verfahren) folgt. Das neue Erlassrecht findet daher auf bereits hängige
Verfahren keine Anwendung. Hinsichtlich der anwendbaren Erlass-
bestimmungen betreffend Mehrwertsteuer gilt für den sich vor dem
Jahr 2010 verwirklichten Sachverhalt das aMWSTG, das am 1. Januar
2001 in Kraft getreten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 1.3; vgl. auch PASCAL MOLLARD/XAVIER
OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, Basel 2009, Annexe 3
Commentaire article par article de la nouvelle LTVA, Rz. 673).
2.
2.1 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld
rechtskräftig fest, kann sie aus den in Art. 86 ZG festgelegten Gründen
erlassen werden. Der Zollerlass gehört dabei nicht zur Veranlagung,
sondern bildet Teil des Bezugs bzw. der Vollstreckung rechtskräftiger
Zollschulden. Die Begründetheit der Zollerhebung bzw. eine allfällige
Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens können demnach nicht
Gegenstand des Erlassverfahrens sein, sondern wären entsprechende
Vorbringen in den an die Veranlagung anschliessenden Rechtsmittel -
verfahren geltend zu machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.1 mit Hinweisen; REMO
ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Das
schweizerische Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl. Basel 2007,
Rz. 520 ff.). Das Erlassverfahren kann mithin auch nicht zur Heilung
von im Veranlagungsverfahren begangener Versäumnisse dienen
(MICHAEL BEUSCH, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Bern
2009, Rz. 3 zu Art. 86).
2.2 Ein ganzer oder teilweiser Zollerlass ist, abgesehen von den hier
nicht einschlägigen besonderen Fällen von Art. 86 Abs. 1 Bst. a und b
ZG, unter den in Bst. c und d dieses Absatzes aufgeführten Voraus-
setzungen vorgesehen. Diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich
weitgehend den bisherigen Erlassgründen von Art. 127 des Zollge-
setzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287; vgl. BBl 2004 653;
ARPAGAUS, a.a.O, Rz. 521). Bei Inkrafttreten des ZG wurde eine termi-
nologische Anpassung des Art. 84 aMWSTG vorgenommen, womit
eine grosse Ähnlichkeit zwischen Art. 84 aMWSTG und Art. 86 ZG
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erzielt wurde. Art. 84 aMWSTG setzte damit die grundsätzliche
"Verwandtschaft" der Mehrwertsteuer- mit den Zollerlassregelungen
fort, wie sie bereits bei Art. 76 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über
die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) und Art. 127 aZG
bestand. Deshalb kann zur Auslegung von Art. 86 ZG auch die
einschlägige Rechtsprechung zu Art. 127 aZG und Art. 84 aMWSTG
bzw. Art. 76 aMWSTV herangezogen werden (BEUSCH, a.a.O., Rz. 12
zu Art. 86, sowie zum Folgenden: Rz. 26 f.).
2.3 Gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. c kann ein Zollbetrag erlassen wer-
den, "wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhält-
nisse den Zollpflichtigen unverhältnismässig belasten würde". Unter
der "Nachforderung" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG ist der
aufgrund des Art. 85 ZG erhobene Anspruch der Zollverwaltung zu
verstehen (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 523; vgl. zum aZG: BGE 94 I 475 E. 2
mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1714/2006 vom 11. August 2008 E. 2.3). Auf dieser Grundlage kann
die zuständige Zollbehörde binnen Jahresfrist seit der Zollabfertigung
oder Abgabefestsetzung eine Zollabgabe nachfordern, wenn infolge
Irrtums der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung eine nach Gesetz
geschuldete Abgabe nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter
Abgabebetrag zu hoch festgesetzt worden ist (Art. 85 ZG). Liegt die
Verantwortung für die Falschberechnung bei der steuerpflichtigen
Person, kann Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG mithin von vornherein keine An-
wendung finden (vgl. bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollre-
kurskommission [ZRK] vom 29. Juli 2004, publiziert in Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 69.16 E. 3a/bb).
2.4 Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG enthält ferner eine Härteklausel, welche
als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert ist, der subsidiär zur
Anwendung kommt, also nur dann, wenn ein Sachverhalt nicht bereits
von den Bst. a-c erfasst wird. Danach muss ein Zollerlass gewährt
werden, "wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben
betreffende Verhältnisse den Bezug als besondere Härte erscheinen
liessen". Diese drei im Gesetz genannten Voraussetzungen müssen
kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben wer-
den kann. Liegen sie vor, greift freilich kein behördliches Ermessen,
sondern besteht ein Anspruch auf Erlass (BEUSCH, a.o.O., Rz. 29 ff. zu
Art. 86; vgl. zum aZG: Urteil des Bundesgerichts 2A.534/2005 vom
17. Februar 2006 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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A-4619/2007 vom 21. Dezember 2009 E. 2.1.4). Zu den Voraus-
setzungen im Einzelnen:
2.4.1 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse müssen erstens mit Bezug
auf das Zollverfahren vorliegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.1). Wann eine solche Verfah-
renssituation gegeben ist, bedarf der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und
Zweck dieser Härteklausel ist festzuhalten, dass solche Verhältnisse
nicht leichthin anzunehmen sind. Eine grosszügige Zulassung des
Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten
Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (Urteil
des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 S. 246 ff. E. 3.5).
Die Bestimmung soll nicht dazu dienen, die unter Umständen erhebli-
chen finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflicht-
verletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen. Ein
Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion
hätte vermieden werden können, ist nicht als aussergewöhnlich im
Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren (vgl. dazu Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3.1).
Ausnahmsweise können anlässlich der Einfuhrverzollung eingetretene
bloss formale Versehen der anmeldepflichtigen Person als ausserge-
wöhnliche Umstände anerkannt werden. So galt beispielhaft unter dem
aZG gemäss höchstrichterlich bestätigter Verwaltungspraxis die irrtüm-
liche Unterlassung des Antrages auf Präferenzbehandlung als ausser-
gewöhnlicher Umstand, wenn sowohl sämtliche formellen als auch
materiellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung im Zeit-
punkt der Wareneinfuhr tatsächlich erfüllt waren. Diesbezüglich stellte
das Bundesgericht insbesondere fest, dass aufgrund eingeschränkter
Kontrollmöglichkeiten eine derartige Praxis für Waren, die bereits aus
der Zollkontrolle entlassen wurden, ausgeschlossen sei (zum Ganzen:
Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004, a.a.O.,
E. 3.5). Diese Haltung übernahm auch der Gesetzgeber mit Art. 34 ZG
indem er für die Berichtigung der Zollanmeldung nach Freigabe der
Waren bzw. Aufgabe des Zollgewahrsams restriktive Regelungen vor-
sah. Aufgrund letzterer Bestimmung ist gemäss Vernehmlassung der
Vorinstanz auch die erwähnte Verwaltungspraxis inzwischen aufgege-
ben worden.
Allgemein vermögen aussergewöhnliche Umstände nicht durch die
ordnungsgemässe Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen be-
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gründet zu werden. Im Rahmen einer allgemeinen Härteklausel kon-
krete Definitionen für das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände an-
zuführen, bereitet deshalb Schwierigkeiten; eine fallweise Aufzählung
kann höchstens einen ungefähren Eindruck vermitteln (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010
E. 2.3.1 und A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.3).
2.4.2 In Ausnahmefällen können auch die finanzielle Situation der
Gesellschaft oder die aktuelle konjunkturelle Lage aussergewöhnliche
Umstände begründen und einen teilweisen, nicht dagegen einen voll-
ständigen Erlass der Zollabgabe rechtfertigen (Entscheid des Bundes-
rates vom 11. Dezember 1995, veröffentlicht in VPB 61.93 E. 7;
BEUSCH, a.a.O., Rz. 33 zu Art. 86). Im Hinblick darauf, dass der Bezug
der Abgabe jedoch als zweite – insofern unscharf zu trennende – Vo-
raussetzung von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG eine besondere Härte
darstellen muss, drängt sich diesbezüglich eine restriktive Handha-
bung auf. Der Zollerlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierig-
keiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann
und insoweit das unternehmerische Risiko zu decken. Insofern hebt
dieses zweite Kriterium die zu berücksichtigende persönliche Lage der
zahlungspflichtigen Person hervor (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
2.4.3 Diese aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen als drittes Krite-
rium von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG nicht die Bemessung der Abgaben
betreffen; ein Zollerlass darf im Ergebnis nicht zur Korrektur des Zoll -
tarifs führen. Die Zollbemessung wird gemäss Art. 19 ZG i.V.m. Art. 1
Abs. 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) in
den Anhängen 1 und 2 des ZTG geregelt (Generaltarif, veröffentlicht
unter ). Wer ein Gesuch um Zollerlass stellt, hat
nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen
Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010
E. 2.3.2 und A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2 je mit Hinwei-
sen).
2.5 Wie erwähnt stimmt Art. 84 aMWSTG weitgehend mit Art. 86 ZG
überein (vgl. oben E. 2.2), womit für die Mehrwertsteuer materiell auf
die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden kann. Anzumer-
ken ist jedoch, dass das aMWSTG keine dem Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG
entsprechende Bestimmung kennt. Aussergewöhnliche, nicht die
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Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse, welche den Bezug
als besondere Härte erscheinen lassen, sind damit kein Grund für
einen Erlass der Mehrwertsteuer (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.4.2 und 2.4.3 mit Hin-
weisen). Im Sinn der Wettbewerbsneutralität (Art. 1 Abs. 2 aMWSTG)
ist im Übrigen darauf zu achten, dass derjenige, der den grenzüber-
schreitenden Verkehr sorgfältig abwickelt, nicht gegenüber weniger
korrekten Mitbewerbern benachteiligt wird (vgl. dazu bereits: Entscheid
der ZRK vom 7. Juni 2002, veröffentlicht in VPB 67.24 E. 2.a).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall erachtet die Beschwerdeführerin die verges-
sene Veranlagung als aussergewöhnlichen Grund, welcher hinsichtlich
der Zahlung des Zolls für sie als kleines Unternehmen in einem hart
umkämpften Markt mit geringen Margen eine besondere Härte begrün-
de und die Pflicht zur Nachentrichtung der Abgaben als unbillig
erscheinen lasse.
3.2 Zu Recht beruft sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 86
Abs. 1 Bst. c ZG, liegt doch kein Irrtum seitens der Zollbehörden vor,
sondern verhielten sich die steuerpflichtige Person bzw. ihre Hilfsper-
sonen fehlerhaft (vgl. oben E. 2.3).
3.3 Was sodann die Betroffenheit im Sinn einer besondere Härte
gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG angeht, so ergibt sich diese nicht
abschliessend aus den Akten. Zwar behauptet die Beschwerde-
führerin, dass ihr aufgrund der Nachforderungsverfügung ein (angeb-
lich wesentlicher) Jahresgewinnanteil entginge, weshalb der geschul-
dete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit
stehe; belegt wird dies jedoch nicht. Ohnehin kann das Vorliegen einer
besonderen Härte aber offen gelassen werden, da es vorliegend am
aussergewöhnlichen Grund zur Erlassgewährung gebricht.
3.3.1 Unstrittig wurden vorliegend fünf für die Beschwerdeführerin be-
stimmte Lastwagensendungen mit zu reinigenden Textilien überhaupt
nicht der Veranlagung zugeführt. Entgegen der Ansicht der Beschwer-
deführerin handelt es sich dabei keineswegs um ein kleineres formales
Versehen, sondern um eine Missachtung einer grundlegenden Vor-
schrift des Zollverfahrens. Schon aus diesem Grund entfällt ein Ver-
gleich mit der unter der Herrschaft des alten Zollgesetzes ergangenen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend irrtümlichen Verges-
sens, eine Präferenzbehandlung zu verlangen (vgl. oben E. 2.4.1).
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3.3.2 Dazu kommt, dass durch den anschliessenden Export der ge-
waschenen Putztücher jegliche Kontrolle der Behörden verunmöglicht
wurde. Auch aus diesem Grund verbietet sich entgegen der Meinung
der Beschwerdeführerin ein Vergleich mit der ehemaligen Praxis in
Sachen Präferenzbehandlung (vgl. oben E. 2.4.1); so konnten vorlie-
gend im Gegensatz zur erwähnten (früheren) Praxis die formellen Vor-
aussetzungen der Einfuhr zur aktiven Veredelung nicht erfüllt werden,
da entsprechende Auflagen infolge fehlender Zuführung zur Veranla-
gung gar nicht konkretisiert werden konnten (vgl. Art. 59 Abs. 3 Bst. c
ZG). Die Beschwerdeführerin wurde im Übrigen bei Bewilligungsertei-
lung ausdrücklich auf ihre Anmelde- und Prüfungspflichten aufmerk-
sam gemacht (vgl. oben Sachverhalt A). Das Versäumnis der Anmel-
dung hätte mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion der Last-
wagenfahrer und/oder Empfangsmitarbeitenden ohne weiteres vermie-
den werden können und müssen.
3.3.3 Eine aussergewöhnliche konjunkturelle oder finanzielle Situa-
tion, die für sich einen aussergewöhnlichen Grund zum Erlass begrün-
den könnte, besteht schliesslich auch nicht, da die Beschwerde-
führerin im entsprechenden Geschäftsjahr laut eigener Beschreibung
Gewinne verbuchen konnte (vgl. oben E. 3.3); eine aussergewöhnliche
persönliche Extremsituation wird denn zu Recht auch nicht geltend
gemacht. Zusammenfassend sind die Umstände nicht als ausserge-
wöhnlich im Sinn von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG zu qualifizieren. Ein
Zollerlass kann mithin nicht gewährt werden.
3.4 Hinsichtlich der Mehrwertsteuer kann – soweit entsprechende Er-
lassbestimmungen überhaupt bestehen (vgl. oben E. 2.5) – auf die
Ausführungen zum Zoll verwiesen werden. Damit braucht auf die von
der OZD aufgeworfene Frage bezüglich Wettbewerbsneutralität (Un-
klarheit, ob die Beschwerdeführerin die Mehrwertsteuer nicht bereits
als Vorsteuer abgezogen habe und ihr Letztere somit bei Gewährung
des Erlasses doppelt vergütet würde) nicht weiter eingegangen zu
werden. Mithin ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 3'000.-- sind der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 9
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5.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge-
richt [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Lino Etter
Versand:
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