B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6898/2014
Ur t e i l vom 2 1 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______,
vertreten durch SwissVAT AG,
Stampfenbachstrasse 38, 8006 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
MWST; Vorsteuerabzugskürzung (1/2006-4/2009).
A-6898/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Verein A._______ (nachfolgend: der Verein) ist seit dem 1. Juli 1998
im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Er organisiert das
[…] "[X.-Turnier]" ([…]). Der Verein koordiniert insbesondere den Ablauf
des Turniers und stellt dessen reglementsgetreue Durchführung in den […]
[Centern] sicher.
B.
Im Oktober 2011 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beim
Verein eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Mit Einschätzungsmitteilung
Nr. … vom 5. Juli 2012 (EM) betreffend die Steuerperioden vom 1. Januar
2006 bis 31. Dezember 2009 forderte sie vom Verein Mehrwertsteuern im
Gesamtbetrag von Fr. … nach. Sie begründete diese Nachforderung zum
einen (im Umfang von Fr. …) mit "Umsatzdifferenzen" (s. Ziff. 1 Beiblatt
EM). Unter diesem Titel seien beim Verein im Wesentlichen nicht verbuchte
steuerbare Umsätze aus Bekanntmachungsleistungen (Sponsoringein-
nahmen) aufzurechnen. Zum anderen (im Umfang von Fr. …) nahm die
ESTV beim Verein eine verhältnismässige Vorsteuerabzugskürzung vor
(s. Ziff. 2 Beiblatt EM). Dazu rechnete sie beim Verein zunächst die von
den Teilnehmenden des "X.-Turniers" bezahlten und von den einzelnen
[Centern] am jeweiligen Austragungsort vereinnahmten und verbuchten
Startgelder ("Nenngelder") als steuerausgenommenen Umsatz auf. Dies
mit der Begründung, dass nicht die einzelnen mitwirkenden [Center], son-
dern vielmehr der Verein nach aussen als Veranstalter des Turniers aufge-
treten sei und insoweit als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer zu gel-
ten habe. Weiter stellte die ESTV (sinngemäss) fest, dass der Verein vor-
steuerbelastete Eingangsleistungen "gemischt", d.h. sowohl für steuerbare
und damit vorsteuerabzugsberechtigende Zwecke (namentlich zur Erbrin-
gung von Bekanntmachungsleistungen) als auch für steuerausgenom-
mene und damit nicht vorsteuerabzugsberechtigende Zwecke (namentlich
zur Erzielung der erwähnten aufgerechneten "Startgeld-Umsätze"), ver-
wendet habe, was eine Kürzung des Vorsteuerabzugs nach dem Verhältnis
der Verwendung notwendig mache. Weil eine direkte Zuordnung der (ge-
mischt verwendeten) Eingangsleistungen zu steuerbaren oder steueraus-
genommenen Ausgangsleistungen nicht möglich sei, sei die Kürzung an-
näherungsweise anhand eines Umsatzschlüssels nach der "Pauschalvari-
ante 2" vorzunehmen.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 30. August 2012 bestritt der Verein die Sachgerechtigkeit
dieser Kürzungsmethode ("Pauschalvariante 2"). Seine eigene Berech-
nung (angeblich) nach der "Pauschalvariante 3" (Methode "Einheit der
Leistung") werde den konkreten Verhältnissen besser gerecht.
D.
Die ESTV wies diese Bestreitung mit Verfügung vom 24. Juni 2014 zurück.
E.
Dagegen erhob der Verein mit Eingabe vom 22. August 2014 Einsprache
bei der ESTV. Wie schon in der erwähnten Bestreitung verlangte er die
Neuberechnung der Vorsteuerabzugskürzung in Anwendung der "Pau-
schalvariante 3" bzw. – entsprechend seinen eigenen Berechnungen (an-
geblich) nach dieser Methode – die Reduktion der von der ESTV vorge-
nommenen Vorsteuerabzugskürzung von Fr. (…) auf Fr. (…). Zur Begrün-
dung machte er geltend, seine Aufwendungen für die Nutzung der Turnier-
hallen (die "Hallenmietkosten") seien mehrwertsteuerlich ausschliesslich
den durch die ESTV aufgerechneten steuerausgenommenen Umsätzen
("Startgelder") zuzuordnen. Es sei daher sachgerecht, diese Kosten bei der
Berechnung des Kürzungsschlüssels vom Betrag der fraglichen Umsätze
in Abzug zu bringen.
Zur Verdeutlichung dieser rechnerischen Vorgehensweise des Vereins sei
hier dessen Berechnung für "2006/2007" beispielhaft angeführt:
"1. Ermittlung des Vorsteuerkürzungsschlüssels nach Einheit der Leistung
CHF %
Steuerbare Erträge Sponsoring etc. […]
./. Direkt zuordenbare Kosten -
Erfolg brutto steuerbare Leistungen […]
[…]
"Ausgenommene Erträge" Nenngelder […]
./. Direkt zuordenbare Kosten Hallenmieten -[…]
Erfolg brutto ausgenommene Leistungen […] […]
Erfolg brutto IG [Turniere] […] […]
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2. Berechnung zusätzliche Vorsteuerkürzung
Vorsteuern total […] […]
Vorsteuer zu kürzen mit sachgerechtem Schlüssel […] […]
./. Vorsteuer bereits gekürzt -[…]
Total zusätzliche Vorsteuerkürzung […]"
F.
Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2014 wies die ESTV (Vo-
rinstanz) die Einsprache ab und verfügte im Einzelnen was folgt:
"1. Die Nachforderungen gemäss Ziffer 1 der [Einschätzungsmitteilung]
Nr. … vom 5. Juli 2012 im Betrag von CHF … zuzüglich Verzugszins*
ab dem 31. August 2008 sind in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Einsprache gegen Ziffer 2 der [Einschätzungsmitteilung] Nr. …
vom 5. Juli 2012 wird abgewiesen.
3. [A._______] schuldet für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezem-
ber 2009 zusätzliche Mehrwertsteuern im Betrag von CHF … zuzüg-
lich Verzugszins* ab dem 31. August 2008.
4. […].
*(5% bis 31. Dezember 2009, 4.5% ab 1. Januar 2010, 4% ab 1. Januar 2012)"
Zur Begründung hielt die ESTV im Wesentlichen fest, dass die mehrwert-
steuerliche Zuordnung von Eingangs- und Ausgangsleistungen nach ob-
jektiven, wirtschaftlichen Kriterien zu erfolgen habe. Bei einer solchen Be-
trachtung hätten die Hallenmietkosten nicht nur der Erzielung der fragli-
chen steuerausgenommenen Umsätze ("Startgelder") gedient, sondern
seien auch zur Erzielung von Sponsoringeinnahmen bzw. für steuerbare
Bekanntmachungsleistungen verwendet worden. Auch die übrigen Auf-
wendungen (Eingangsleistungen) des Vereins seien in diesem Sinn "ge-
mischt" verwendet worden, wobei eine direkte Zuordnung nicht möglich
sei. Es erweise sich daher als sachgerecht, die Vorsteuerabzugskürzung
nach der "Pauschalvariante 2" vorzunehmen, d.h. im Umfang des prozen-
tualen Anteils der steuerausgenommenen (nicht vorsteuerabzugsberechti-
genden) Umsätze am Gesamtumsatz.
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Seite 5
G.
Dagegen erhob der Verein bzw. A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin) mit Eingabe vom 26. November 2014 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 und
3 des angefochtenen Einspracheentscheids – unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge ("o/e-Kostenfolge") zu Lasten der Vorinstanz.
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin (erstmals und im Wesent-
lichen) geltend, die fraglichen Startgelder sowie Hallenmietkosten seien ihr
mehrwertsteuerlich überhaupt nicht zuzurechnen. Der entsprechende Er-
trag (Startgelder) bzw. Aufwand (Hallenmietkosten) sei nämlich nicht von
ihr, sondern – im jeweiligen Umfang – von den einzelnen [Centern] ver-
bucht worden. Zwischen ihr und den [Centern] habe zu keinem Zeitpunkt
eine vertragliche Regelung bestanden, wonach diese verpflichtet gewesen
wären, die von ihnen am jeweiligen Austragungsort einkassierten Startgel-
der an die Beschwerdeführerin weiterzuleiten bzw. wonach die Beschwer-
deführerin für die entsprechenden Hallenmietkosten hätte aufkommen
müssen. Unter Berücksichtigung dieser vertraglichen und buchhalteri-
schen Sachlage sei es nicht gerechtfertigt, die Startgelder mehrwertsteu-
erlich der Beschwerdeführerin als Umsatz zuzurechnen.
H.
In ihrer (innert erstreckter Frist eingereichten) Vernehmlassung vom
16. Februar 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Dabei weist sie insbesondere auf den Umstand hin, dass sich die Be-
schwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren einzig gegen die von der
ESTV angewandte Kürzungsmethode gestellt habe. Dagegen sei nament-
lich weder die Auf- bzw. Hinzurechnung der Startgelder und Hallenmietkos-
ten an sich noch die Höhe der entsprechenden auf- bzw. hinzugerechneten
Beträge bestritten worden. Folgerichtig habe die Beschwerdeführerin im
vorinstanzlichen Verfahren auch die Notwendigkeit einer (zusätzlichen)
verhältnismässigen Vorsteuerabzugskürzung ausdrücklich anerkannt.
I.
Mit Stellungnahme (Replik) vom 27. März 2015 teilt die Beschwerdeführe-
rin mit, dass sie in ihrer Beschwerde "eine als zusätzlich zu verstehende
neue Argumentation" vorbringe, die sich erst infolge einer "vertieften Aus-
einandersetzung" mit den Erwägungen im angefochtenen Einspracheent-
scheid ergeben habe. Zudem macht sie geltend, dass im Fall der Bestäti-
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gung der vorinstanzlichen Aufrechnung der "Startgeld-Umsätze" zu be-
rücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin diese "ohne jeden Zweifel
auf Antrag hin […] durch Option versteuert hätte".
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine Ver-
fügung nach Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zustän-
dige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d
VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die im Übrigen mit der notwendigen
Beschwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1 VwVG) sowie frist- und formge-
recht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist – mit nachfol-
gender Einschränkung (s. E. 1.2) – einzutreten.
1.2 Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was be-
reits im vorinstanzlichen Verfahren strittig war. Gegenstände, über welche
die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie auch nicht hätte ent-
scheiden müssen, sind "aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit"
durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (so etwa: Urteil des BGer
2C_1055/2013, 2C_1056/2013 vom 30. August 2014 E. 2.1 mit Hinwei-
sen). Das durch die angefochtene Verfügung (Anfechtungsobjekt) gere-
gelte Rechtsverhältnis bildet insofern den Rahmen, innerhalb dessen sich
der Streitgegenstand nach den Parteibegehren bestimmt (vgl. BGE 136 II
457 E. 4.2, BGE 136 II 165 E. 5; Urteil des BGer 2C_941/2012,
2C_942/2012 vom 9. November 2013 E. 1.8.3).
1.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die
Startgelder bzw. die entsprechenden Umsätze bei den [Centern] zu "elimi-
nieren" seien, sollte das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum
Schluss kommen, die diesbezügliche Leistung sei mehrwertsteuerlich der
Beschwerdeführerin als Leistungserbringerin zuzurechnen. Weiter seien
diesfalls (sinngemäss) bereits bezahlte Mehrwertsteuern den [Centern] zu-
rückzuerstatten, soweit diese die fraglichen Umsätze durch Option freiwillig
der Mehrwertsteuer unterstellt und entsprechend bereits versteuert hätten.
Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die [Center], soweit sie nicht für
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die Versteuerung der fraglichen Umsätze optiert hätten, bereits eine Vor-
steuerabzugskürzung hätten hinnehmen müssen; schon deshalb erweise
sich eine "zweite" Vorsteuerabzugskürzung aufgrund derselben steueraus-
genommenen Umsätze – lediglich mit dem Unterschied, dass die Kürzung
diesmal bei der Beschwerdeführerin erfolge – als unzulässig.
1.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt mit diesen Vorbringen sinngemäss eine
mehrwertsteuerliche Doppelbelastung von Umsätzen. Sie verkennt dabei,
dass im vorliegenden Verfahren einzig Steuernachforderungen strittig sind,
die sie selbst betreffen. Allein ihr gegenüber hat die Vorinstanz im ange-
fochtenen Einspracheentscheid auf eine Nachbelastung erkannt. Die
Frage, wie die Startgelder bei den [Centern] zu behandeln wären, sollten
die entsprechenden Umsätze der Beschwerdeführerin zuzurechnen sein,
betrifft dagegen die mehrwertsteuerlichen Verhältnisse der jeweiligen
[Center]. Darüber hat die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheent-
scheid indes nicht entschieden, und sie hätte dies auch nicht tun müssen.
Insoweit liegt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid daher kein
taugliches Anfechtungsobjekt vor. Die entsprechenden, die mehrwertsteu-
erlichen Verhältnisse der [Center] betreffenden Rügen und sinngemässen
Begehren ("Elimination" von Umsätzen, [teilweise] Rückgängigmachung
von Vorsteuerabzugskürzungen, Rückerstattung von Mehrwertsteuern
usw.) der Beschwerdeführerin bilden vorliegend somit nicht Streitgegen-
stand, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Es obläge dem jeweiligen [Cen-
ter], im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Richtigkeit seiner Mehr-
wertsteuerveranlagung mit der ESTV zu überprüfen.
1.3 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG (SR 641.20) in Kraft getreten. In
materieller Hinsicht bleiben die bisherigen Vorschriften auf alle während
ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen, entstandenen Rechtsver-
hältnisse und erbrachten Leistungen anwendbar (Art. 112 Abs. 1 und 2
MWSTG). Der vorliegende Sachverhalt betrifft Steuerperioden vor dem
1. Januar 2010, aber nach dem 1. Januar 2001. Er untersteht damit in ma-
terieller Hinsicht dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen aMWSTG (AS
2000 1300) sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000
(aMWSTGV; AS 2000 1347).
1.4 Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden
vom sog. Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG). Danach
muss die entscheidende Behörde die für das Verfahren notwendigen Sach-
verhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. etwa: PATRICK
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Seite 8
L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2009, N 15 ff. zu Art. 12 VwVG). Der Untersu-
chungsgrundsatz erfährt durch die Mitwirkungspflichten der Verfahrenspar-
teien allerdings eine Einschränkung (Art. 13 VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MI-
CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 1.49 ff.). Im Mehrwertsteuerverfahren wird
er zudem insbesondere durch das Selbstveranlagungsprinzip als spezial-
gesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person relati-
viert (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2).
1.5 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Beweis-
führungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich allfällige
Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Entscheid
der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (materielle)
Beweislast ist – mangels spezialgesetzlicher Regelung – Art. 8 ZGB in ana-
loger Anwendung massgebend. Gemäss dem darin verankerten Rechts-
prinzip ist im Fall der Beweislosigkeit zu Ungunsten derjenigen Partei zu
entscheiden, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte (statt vieler: Urteil des BVGer A-2900/2014 vom 29. Januar
2015 E. 1.4 mit Hinweisen).
Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuerbe-
gründenden und -mehrenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat,
während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt,
welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. statt vieler: BGE 140
II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_723/2013 vom 1. Dezember 2014
E. 3.6.1).
1.6 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind,
etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende
Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn das
Gericht seine Überzeugung bereits gebildet hat und annehmen kann, dass
seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.2 mit
Hinweisen).
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Seite 9
2.
2.1 Wesentliches Merkmal des Steuerobjekts der schweizerischen Mehr-
wertsteuer ist der Umsatz. Als Umsätze gelten insbesondere die Erbrin-
gung von Dienstleistungen und die Lieferung von Gegenständen (Art. 5
Bst. a und b aMWSTG). Steuerbar sind diese Umsätze gemäss Art. 5
aMWSTG, wenn sie eine steuerpflichtige Person im Inland gegen Entgelt
erbracht hat, und sie nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen
sind. Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Ge-
genstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). "Ausdrücklich von der Steuer aus-
genommen" sind unter anderem die Umsätze aus sportlichen Anlässen
einschliesslich derjenigen aus der Zulassung zur Teilnahme an solchen An-
lässen ("z.B. Startgelder"; Art. 18 Ziff. 15 aMWSTG).
2.2 Als im mehrwertsteuerlichen Sinn "gegen Entgelt" erbracht, gilt eine
Lieferung oder Dienstleistung, wenn sie im Austausch mit einer Gegenleis-
tung erfolgt (sog. Leistungsaustausch oder Leistungsverhältnis; vgl. dazu
etwa: Urteil des BVGer A-3696/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.1.2 mit Hin-
weisen). Dies ist nach konstanter Rechtsprechung der Fall, wenn zwischen
Leistung (Lieferung oder Dienstleistung) und Gegenleistung (Entgelt) eine
"innere wirtschaftliche Verknüpfung" besteht (statt vieler: BGE 138 II 239
E. 3.2, BGE 132 II 353 E. 4.1 je mit Hinweisen; Urteil des BGer
2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.4; BVGE 2007/39 E. 2.1). Das
Entgelt ist jedoch nicht nur eine Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein
Steuerobjekt bzw. steuerbarer Umsatz vorliegt (Ausnahme: Eigenver-
brauch [Art. 5 Bst. c aMWSTG]), sondern bildet auch die Bemessungs-
grundlage der Mehrwertsteuer (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG; vgl. statt vieler:
BGE 132 II 353 E. 4.1; BVGE 2011/44 E. 3.1). Zum Entgelt gehört alles,
was die Leistungsempfängerin – oder allenfalls an ihrer Stelle eine dritte
Person – als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwen-
det (Art. 33 Abs. 2 aMWSTG).
2.3 Im Rahmen der Beurteilung, ob ein mehrwertsteuerlich relevantes Leis-
tungsverhältnis vorliegt, stellt sich zwangsläufig die Frage, wer als Leis-
tungserbringer und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat. Die Antwort
hängt nach konstanter Rechtsprechung vom "Aussenauftritt" ab. Das
mehrwertsteuerlich relevante Handeln wird mit anderen Worten derjenigen
Person zugeordnet, die nach aussen (gegenüber Dritten) im eigenen Na-
men auftritt (statt vieler: Urteil des BVGer A-565/2014 vom 27. August 2014
E. 2.2.3 mit Hinweisen; vgl. RALF IMSTEPF, Der mehrwertsteuerliche "Aus-
senauftritt", veröffentlicht in: ASA 82 S. 451 ff.).
A-6898/2014
Seite 10
2.4 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster
Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirt-
schaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. wirtschaftliche Be-
trachtungsweise). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht
entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteile des
BGer 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2 und 2A.304/2003 vom 14. No-
vember 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil des
BVGer A-1591/2014 vom 25. November 2014 E. 4.2.1). Auch die buchhal-
terische Erfassung von Leistungen kann nach konstanter Rechtsprechung
lediglich ein Indiz für eine mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation sein, ver-
mag jedoch die wirtschaftliche Realität nicht zu ändern (vgl. Urteile des
BVGer A-1009/2014 vom 3. September 2014 E. 3.3.1 sowie A-720/2013
vom 30. Januar 2014 E. 2.4.3 mit Hinweisen).
2.5 Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleis-
tungen für einen in Art. 38 Abs. 2 aMWSTG genannten geschäftlich be-
gründeten Zweck, kann sie in ihrer Steuerabrechnung die ihr von anderen
steuerpflichtigen Personen in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen
und Dienstleistungen als Vorsteuer in Abzug bringen (sog. Vorsteuerabzug;
Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Nach Art. 38 Abs. 2 aMWSTG berechtigt
namentlich die Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen für
steuerbare Lieferungen oder Dienstleistungen zum Vorsteuerabzug. Ver-
wendet die steuerpflichtige Person in diesem Sinn die Eingangsleistung für
eine steuerbare Ausgangsleistung kann sie die auf der Eingangsleistung
lastende Steuer als Vorsteuer in Abzug bringen. Gemäss konstanter Recht-
sprechung bedarf es eines "objektiv wirtschaftlichen Zusammenhangs"
zwischen vorsteuerbelasteter Eingangs- und steuerbarer Ausgangsleis-
tung (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 8, 10; Urteil des BGer 2C_814/2010
vom 23. September 2011 E. 5.2; Urteil des BVGer A-4750/2012 vom
22. Juli 2013 E. 2.5.1 mit Hinweisen).
2.6
2.6.1 Wird ein Umsatz von der Steuer ausgenommen und nicht nach Art. 26
aMWSTG für seine Versteuerung optiert, so darf die Steuer auf den Liefe-
rungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie auf den Dienstleistun-
gen, die zwecks Erzielung eines solchen Umsatzes im In- und Ausland ver-
wendet werden, nicht als Vorsteuer abgezogen werden (Art. 17 aMWSTG;
vgl. auch Art. 38 Abs. 4 aMWSTG).
2.6.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a aMWSTG kann die ESTV zur Wahrung
der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung
A-6898/2014
Seite 11
die Option für die Versteuerung der in Art. 18 Ziff. 1, 7–17, 22 und 23
aMWSTG genannten steuerausgenommenen Umsätze – also u.a. der in
Art. 18 Ziff. 15 aMWSTG genannten Umsätze aus sportlichen Anlässen
(z.B. Startgelder) – bewilligen. Sie hat dem Antrag zu entsprechen, wenn
die antragstellende Person Gewähr bietet, dass sie ihre Obliegenheiten als
steuerpflichtige Person erfüllt. Die ESTV kann die Bewilligung von der Leis-
tung von Sicherheiten abhängig machen (Art. 26 Abs. 2 aMWSTG).
2.6.3 Zu den Obliegenheiten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört
insbesondere die Buchführungspflicht. Die mehrwertsteuerpflichtige Per-
son hat ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzu-
richten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuer-
pflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteu-
ern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen
(Art. 58 Abs. 1 Satz 1 aMWSTG).
2.7 Verwendet die steuerpflichtige Person vorsteuerbelastete Eingangs-
leistungen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als
auch für andere Zwecke (sog. gemischte Verwendung), so ist der Vorsteu-
erabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (Art. 41 Abs. 1
aMWSTG).
2.7.1 Diese Bestimmung schreibt einzig vor, dass die Kürzung des Vorsteu-
erabzugs "nach dem Verhältnis der Verwendung" zu erfolgen hat. Eine de-
taillierte Regelung zum Vorgehen bei der Kürzung lässt sich dem aMWSTG
nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung muss die Kürzung jedenfalls
"sachgerecht" sein und "den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls so-
weit als möglich entsprechen" (Urteil des BVGer A-1595/2006 vom 2. April
2009 E. 2.7, bestätigt mit Urteil des BGer 2C_309/2009 vom 1. Februar
2010).
2.7.2 Die Vorsteuerabzugskürzung bei gemischter Verwendung ist primär
entsprechend dem Verhältnis der effektiven Verwendung durchzuführen
(von der ESTV als "gesetzliche Methode" bezeichnet). Dabei sind sämtli-
che Aufwendungen und Investitionen nach Massgabe ihrer Verwendung
direkt entweder den steuerbaren (vorsteuerabzugsberechtigenden) oder
den von der Mehrwertsteuer ausgenommenen (nicht vorsteuerabzugsbe-
rechtigenden) Tätigkeiten zuzuordnen. Diese Zuordnung hat für jeden ein-
zelnen Gegenstand und jede Dienstleistung aufgrund von betriebswirt-
schaftlichen, sachgerechten Kriterien zu erfolgen. Soweit eine direkte Zu-
ordnung nicht möglich ist, muss die Zuordnung mit Hilfe von Schlüsseln
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erfolgen, welche auf betrieblich-objektiven Kriterien beruhen wie z.B. Flä-
che, Volumen, Umsätze, Lohnsumme usw. (vgl. etwa: Urteil des BVGer
A-1882/2013 vom 10. Februar 2014 E. 2.4.1 mit Hinweis).
2.7.3 Die Vornahme der Vorsteuerabzugskürzung bei gemischter Verwen-
dung nach dem effektiven Verwendungszweck (gesetzliche Methode)
bringt für die steuerpflichtige Person in der Regel einen hohen Arbeitsauf-
wand mit sich, ist sehr komplex und erweist sich daher oft als wenig prak-
tikabel (vgl. Urteil des BVGer A-3527/2010 vom 7. Juni 2011 E. 4.3 mit Hin-
weisen). Deshalb gewährt die ESTV – gestützt auf Art. 58 Abs. 3 aMWSTG
– verschiedene Vereinfachungen für die Ermittlung der Vorsteuerabzugs-
kürzung. Es stehen insbesondere die allgemeinen Methoden der "Pau-
schalvariante 1" (Teilzuordnung der Vorsteuer), der "Pauschalvariante 2"
(Kürzung der Vorsteuer entsprechend der Zusammensetzung des erzielten
Gesamtumsatzes) sowie und unter bestimmten Bedingungen die "Pau-
schalvariante 3" (Methode "Einheit der Leistung") zur Verfügung (vgl. je-
weils Ziffer 1.5 in der bis Ende 2007 bzw. Ende 2009 geltenden Fassung
der Spezialbroschüre Nr. 06 [610.530.06] "Kürzung des Vorsteuerabzugs
bei gemischter Verwendung").
2.7.4 Hat die ESTV die Kürzung des Vorsteuerabzugs selbst vorzuneh-
men, etwa weil die steuerpflichtige Person eine solche Kürzung zu Unrecht
unterlassen oder in einer nicht zulässigen Weise vorgenommen hat, steht
ihr bei der Wahl der anzuwendenden Kürzungsmethode ein weiter Ermes-
sensspielraum zu. Das Bundesverwaltungsgericht prüft eine zulässiger-
weise durch die ESTV vorgenommene Kürzung nur mit Zurückhaltung da-
raufhin, ob die von der ESTV gewählte Methode sachgerecht ist bzw. ob
sie sich bei der betreffenden Kürzung innerhalb ihres Ermessensspiel-
raums bewegt hat. Insbesondere setzt das Gericht nicht sein eigenes Er-
messen an die Stelle des Ermessens der ESTV (vgl. Urteil des BGer
2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2. f.; Urteil des BVGer A-4750/2012
vom 22. Juli 2013 E. 2.4.4). Ist eine Vorsteuerabzugskürzung durch die
ESTV zu Recht erfolgt und erscheint diese nicht bereits im Rahmen der
durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung
vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es der steuerpflichtigen
Person, darzutun und nachzuweisen, dass die vorgenommene Kürzung of-
fensichtlich nicht sachgerecht ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer
A-4750/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.6.4, A-1595/2006 vom 2. April 2009
E. 2.7.1 je mit Hinweisen).
A-6898/2014
Seite 13
3.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die
von den einzelnen Turnierteilnehmenden bezahlten und vom jeweiligen lo-
kalen [Center] einkassierten (in ihrer Höhe je nach Austragungsort bzw.
[Center] unterschiedlichen) Startgelder in mehrwertsteuerlicher Hinsicht
das Entgelt für die Veranstaltung des "X.-Turniers" (am Ort des jeweiligen
[Centers]) bzw. die Zulassung zur Teilnahme am fraglichen Turnier (am Ort
des jeweiligen [Centers]) darstellen. Die betreffende Leistung wird daher
nachfolgend als "Veranstaltung X.-Turnier" bezeichnet. Was die strittigen
Hallenmietkosten betrifft, so sind diese bzw. die entsprechenden Zahlun-
gen mit Blick auf die Akten mehrwertsteuerlich als Entgelt für die Vermie-
tung der (jeweiligen) [Hallen] zu qualifizieren. Die entsprechende Leistung
wird daher nachfolgend mit dem Begriff "Vermietung [Hallen]" erfasst. An-
zumerken bleibt, dass die Parteien hinsichtlich der vorliegend massgeben-
den Leistungsverhältnisse nichts anderes geltend machen (vgl. zu den ge-
nannten Leistungsverhältnissen: E. 2.1 f.).
3.1 Strittig ist auf einer ersten Stufe, ob die Startgelder (d.h. die entspre-
chende Ausgangsleistung "Veranstaltung X.-Turnier") und die Hallenmiet-
kosten (d.h. die entsprechende Eingangsleistung "Vermietung [Hallen]")
mehrwertsteuerlich der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind. Die Frage
ist zu bejahen, insoweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der fraglichen
Leistungen nach aussen in eigenem Namen als Leistungserbringerin (Aus-
gangsleistung) bzw. Leistungsempfängerin (Eingangsleistung) aufgetreten
ist (vgl. E. 2.3).
3.1.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet einen solchen Leistungsauftritt,
und zwar in beide Richtungen.
In Bezug auf die Leistungsausgangsseite bringt sie vor, die Startgelder der
Turnierteilnehmenden seien nicht von ihr, sondern von den einzelnen [Cen-
tern] vereinnahmt und verbucht worden. Eine vertragliche Regelung, wo-
nach die [Center] verpflichtet gewesen wären, die Startgelder an die Be-
schwerdeführerin weiterzuleiten, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Gemäss vertraglicher Regelung hätten die [Center] der Beschwerdeführe-
rin lediglich eine Pauschale von Fr. … für die "Dachorganisation" des Tur-
niers sowie pro Turnierteilnehmer einen "Kostenbeitrag" von Fr. … (exkl.
MWST) geschuldet (zum entsprechenden Nachweis legt die Beschwerde-
führerin beispielhaft insgesamt vier "[…]-Verträge" zwischen ihr und
B._______ betreffend die Turnierveranstaltungen 2006/2007, 2007/2008,
2008/2009 und 2009/2010 ins Recht [s. Beschwerdebeilagen 6 und 7]).
A-6898/2014
Seite 14
Ausser diesen Zahlungen sowie den Einnahmen aus dem Sponsoring und
den Inseraten seien in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin keine wei-
teren Erträge – insbesondere keine Startgelder – erfasst.
Hinsichtlich der Leistungseingangsseite zeige sich ein analoges Bild: Die
(jeweiligen) Hallenkosten seien lediglich in den Buchhaltungen der [Center]
erfasst. Dagegen beinhalte die Buchhaltung der Beschwerdeführerin auf-
wandseitig im Wesentlichen nur die Kosten für die "Dachorganisation", die
Turnierwerbekosten sowie die Kosten für die Turnierpreise. Zu keinem Zeit-
punkt habe eine vertragliche Regelung bestanden, wonach die Beschwer-
deführerin anstelle der [Center] für die jeweiligen Hallenkosten hätte auf-
kommen müssen.
3.1.2 Die Beschwerdeführerin ist bei dieser Argumentation vorab darauf
hinzuweisen, dass die Frage, ob ein mehrwertsteuerlicher Leistungsauftritt
vorliegt, nicht in erster Linie aus einer vertragsrechtlichen Optik oder da-
nach zu beurteilen ist, wer die fragliche Leistung in seiner Buchhaltung als
Ertrag (Ausgangsleistung) bzw. Aufwand (Eingangsleistung) erfasst hat.
Massgebend sind vielmehr die wirtschaftlichen und tatsächlichen Um-
stände der Leistungserbringung bzw. des Leistungsempfangs im Aussen-
verhältnis (E. 2.3 f.).
Diesbezüglich stellt sich die Aktenlage wie folgt dar:
3.1.2.1 Der Homepage des Turniers ([…]) lässt sich insbesondere entneh-
men (s. für den hier relevanten Zeitraum etwa: ), dass
die Turnieranmeldung jeweils entweder direkt über die Homepage vorzu-
nehmen ist oder schriftlich an die Adresse der Beschwerdeführerin erfolgt.
Weiter erfolgen die Preisvergabe, die Turnierauslosung und das Aufgebot
ebenfalls über die Beschwerdeführerin. Diese gibt ferner die Turnierbro-
schüre heraus, worin neben Einzelheiten zu den im nachfolgenden Jahr
geplanten Veranstaltungen und Angaben zu den Austragungsorten (insb.
Turnierkalender und Höhe des am jeweiligen Austragungsort [Center] zu
bezahlenden Startgeldes) und Turnierbestimmungen vornehmlich
Sponsorenwerbung enthalten ist. Die Beschwerdeführerin gibt sodann die
Turnierresultate bekannt und bestimmt das Reglement für die Turnier-
preise, das Ranglistenreglement samt Ranglistenpreisen sowie das Mas-
terreglement samt Masterpreisen.
3.1.2.2 Gemäss Art. 2 des "Reglement[s] [X.-Turnier] 2013/2014" (nachfol-
gend: Reglement; im Internet abrufbar unter: … [zuletzt besucht am 28.
A-6898/2014
Seite 15
April 2015]) ist die Beschwerdeführerin für die Übertragung des "Patronats"
über das "X.-Turnier" zuständig, d.h. sie bestimmt, wer am Turnier als
Hauptsponsor auftreten darf. In Art. 3 ist sodann festgehalten, dass für alle
im Reglement nicht geregelten Fälle das Turnierreglement von "…" zur An-
wendung gelangt, wobei die Entscheidungszuständigkeit "in Sonderfällen"
bei der Beschwerdeführerin liegt. Gemäss Art. 4 koordiniert diese das "X.-
Turnier" und überwacht dessen Durchführung. Jedes [Center], welches
über wenigstens drei Hallenplätze verfügt, kann sich bis zum 31. Mai des
der Austragung vorangehenden Jahres bei der Beschwerdeführerin als lo-
kaler Organisator bewerben (Art. 6). Die Beschwerdeführerin bestimmt so-
dann in Koordination mit den lokalen Organisatoren die Austragungster-
mine (Art. 7), hat die Möglichkeit, "Wild Cards" zu vergeben (Art. 14) und
nimmt die Punkteverteilung und die Auslosung vor (Art. 16 Abs. 3 und
Art. 18). Jeder Turnierteilnehmende hat bei mindestens fünf Turnierteilnah-
men einmalig Anrecht auf 100 "[X.-Turnier] Punkte". Diese Punkte müssen
schriftlich bei der Beschwerdeführerin bestellt werden (Art. 34). Bei Regle-
mentlücken oder Unklarheiten bezüglich der Auslegung von Bestimmun-
gen entscheidet diese endgültig; ebenso bei Streitfällen, welche sich aus
der Anwendung des Reglements ergeben (Art. 37). Insbesondere aber hält
das Reglement in seinem Art. 8 unter dem Titel "Kostendeckung" fest: "Das
Startgeld ist der [Beschwerdeführerin] geschuldet und ist beim jeweiligen
Turnierort vor dem ersten Spiel bei der Turnierleitung zu bezahlen [vgl.
Art. 15 mit insoweit demselben Wortlaut]. Dem Organisator [gemeint ist das
jeweilige Center als lokaler Organisator] werden die Platzkosten [bzw. die
Hallenkosten] gemäss Vereinbarung mit [der Beschwerdeführerin] ent-
schädigt."
Zwar trifft zu – wie die Beschwerdeführerin geltend macht –, dass dieses
Reglement nach dessen Art. 39 erstmals für den "X.-Turnier" 2013/2014 in
Kraft trat. Sie bringt jedoch nicht vor, die hiervor zitierten Artikel – insbe-
sondere die Art. 8 und 15 – wichen von der in den streitbetroffenen Perio-
den 2006 bis 2009 tatsächlich gelebten Organisation in hier wesentlichen
Punkten ab.
3.1.2.3 Derlei ist denn auch nicht anzunehmen, hielt die Beschwerdeführe-
rin im vorinstanzlichen Verfahren doch explizit fest, aufgrund ihres Aussen-
auftritts, insbesondere gegenüber den Turnierteilnehmenden, lasse sich
ihre Stellung als Veranstalterin des "X.-Turniers" nicht bestreiten (s. Ein-
gabe vom 30. August 2012 Ziff. 2 S. 3 [Vernehmlassungsbeilage 2]). Nach
der insoweit unbestrittenen Darstellung in der Vernehmlassung der ESTV
hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren darüber hinaus
A-6898/2014
Seite 16
angeführt, ihren Anspruch gegenüber den [Centern] auf die von diesen ein-
kassierten Startgelder der Einfachheit halber mit ihrer Schuld gegenüber
den [Centern] betreffend die Hallenkosten verrechnet zu haben. Die dies-
bezüglichen Auf- ("Startgeld-Umsätze") und Hinzurechnungen (Hallenkos-
ten) aufgrund nicht verbuchter Verrechnungsgeschäfte blieben im vo-
rinstanzlichen Verfahren denn auch unbestritten, und zwar sowohl im
Grundsatz als auch in betragsmässiger Hinsicht. Auch im vorliegenden
Verfahren bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, die fraglichen Startgel-
der und Hallenmietkosten in der genannten Weise verrechnet zu haben.
Sie macht im Grunde lediglich geltend, der entsprechende Ertrag (Startgel-
der) bzw. Aufwand (Hallenkosten) sei nicht durch sie, sondern durch das
jeweilige [Center] verbucht worden.
3.1.3 In der Gesamtwürdigung der dargelegten (massgeblichen) wirtschaft-
lichen und tatsächlichen Verhältnisse ergibt sich, dass die Beschwerdefüh-
rerin hinsichtlich der Leistung "Veranstaltung X.-Turnier" (vgl. E. 3 am An-
fang) gegen aussen als mehrwertsteuerliche Leistungserbringerin aufge-
treten ist. Entgegen der (impliziten) Auffassung der Beschwerdeführerin
(blosse "Dachorganisation" des Turniers) deutet nichts darauf hin, dass die
[Center]r diesbezüglich einen je eigenständigen Aussenauftritt als Leis-
tungserbringer hatten. Das Entgelt für die fragliche Leistung (eben das von
den Turnierteilnehmenden bezahlte Startgeld) bzw. der entsprechende
Umsatz ist somit mehrwertsteuerlich der Beschwerdeführerin zuzurechnen
(vgl. E. 2.2 f.).
Weiter ist aus der dargestellten Sachlage ersichtlich, dass die [Center] der
Beschwerdeführerin die von ihr zur Durchführung des Turniers benötigten
Plätze bzw. Hallen zur Verfügung stellen und dafür "entschädigt" werden
(Reglement Art. 8 [s. E. 3.1.2.2]). Die Beschwerdeführerin hat diese den
[Centern] geschuldete "Entschädigung" (bzw. eben die Hallenmietkosten)
in den streitbetroffenen Perioden offenbar mit ihrem Anspruch auf die Start-
gelder verrechnet (vgl. insb. E. 3.1.2.3). Vor diesem Hintergrund erscheint
die Beschwerdeführerin als mehrwertsteuerliche Empfängerin der Ein-
gangsleistung "Vermietung [Hallen]". Dem entspricht im Sinn der Sachlo-
gik, dass sie – wie hiervor gezeigt – hinsichtlich der mit dieser Eingangs-
leistung (unbestrittenermassen [vgl. E. 3.2.1]) objektiv wirtschaftlich ver-
knüpften Ausgangsleistung "Veranstaltung X.-Turnier" als mehrwertsteuer-
liche Leistungserbringerin zu betrachten ist (vgl. E. 2.3 und 2.5). Die Hal-
lenmietkosten sind ihr daher mehrwertsteuerlich ebenfalls zuzurechnen
(vgl. E. 2.3).
A-6898/2014
Seite 17
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich insoweit als bundes-
rechtskonform.
3.1.4 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Beschwerde-
führerin dieses Ergebnis durch die von ihr angeführten vertragsrechtlichen
und buchhalterischen Argumente (s. E. 3.1.1 sowie Sachverhalt Bst. G)
nicht entscheidend in Frage zu stellen vermag. Zwar ist nicht zu verkennen,
dass der vertraglichen und buchhalterischen Sachlage nach der Recht-
sprechung grundsätzlich – nur, aber immerhin – eine Indizwirkung in Bezug
auf die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen zukommt (E. 2.4).
Auf die vorliegende "vertragsrechtliche" Argumentation der Beschwerde-
führerin kann dies jedoch von vornherein nicht zutreffen. So könnte zwar
allenfalls das Bestehen einer vertraglichen Regelung ein Indiz für einen
entsprechenden mehrwertsteuerlichen Aussenauftritt sein, nicht jedoch –
wie die Beschwerdeführerin glaubhaft machen will – das Fehlen einer ver-
traglichen Regelung ein Indiz für das Fehlen eines mehrwertsteuerlichen
Aussenauftritts. Was sodann die behauptete buchhalterische Leistungser-
fassung anbelangt, so hat die Beschwerdeführerin diese weder belegt
noch einen entsprechenden Nachweis offeriert. Selbst wenn die behaup-
tete Buchungsweise als erstellt gelten könnte, vermöchte diese die darge-
stellte (hier massgebliche und eindeutige) wirtschaftliche Realität nicht zu
ändern (vgl. E. 2.4). Auf die Einforderung der betreffenden Buchhaltungs-
unterlagen von Amtes wegen kann daher in antizipierter Beweiswürdigung
verzichtet werden (vgl. E. 1.4 f. und insb. E. 1.6).
3.2 Auf einer zweiten Stufe gilt es zu beurteilen, ob die Vorinstanz im an-
gefochtenen Einspracheentscheid zu Recht eine (zusätzliche) verhältnis-
mässige Vorsteuerabzugskürzung bei der Beschwerdeführerin vorgenom-
men hat. Die Frage ist zu bejahen, falls diese ihre vorsteuerbelasteten Auf-
wendungen (Eingangsleistungen) sowohl für steuerbare bzw. vorsteuerab-
zugsberechtigende Zwecke (namentlich für die von ihr im Rahmen des Tur-
niers erbrachten Bekanntmachungsleistungen) als auch zur Erzielung
steuerausgenommener bzw. nicht vorsteuerabzugsberechtigender Um-
sätze (namentlich zur Erzielung der aufgerechneten "Startgeld-Umsätze")
verwendet hat (vgl. E. 2.7). Die Vorinstanz macht in diesem Sinn geltend,
die Beschwerdeführerin habe ihren "für die Organisation der Veranstaltung
['X.-Turnier'] notwendigen Aufwand, insbesondere [jenen] für die Hallen-
mieten", gemischt verwendet.
A-6898/2014
Seite 18
3.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet eine gemischte Verwendung je-
denfalls hinsichtlich der Hallenmietkosten. Sie bringt vor, die entsprechen-
den Kosten bzw. Eingangsleistungen seien ausschliesslich zur Erzielung
der aufgerechneten steuerausgenommenen "Startgeld-Umsätze" verwen-
det worden. Mit den von ihr ebenfalls erbrachten steuerbaren Bekanntma-
chungsleistungen stünden die fraglichen Eingangsleistungen dagegen in
keinem relevanten Zusammenhang. Eine gemischte Verwendung, die als
solche eine verhältnismässige Vorsteuerabzugskürzung grundsätzlich
rechtfertigen würde, liege insofern nicht vor.
Richtig ist im Grundsatz, dass die Umsätze aus Bekanntmachungsleistun-
gen (Sponsoringeinnahmen) zu den steuerbaren Umsätzen zählen, wohin-
gegen die für die Zulassung zum "X.-Turnier" bezahlten Startgelder als Um-
sätze aus sportlichen Anlässen von der Steuer ausgenommen sind (vgl.
E. 2.1). Im Übrigen kann der Argumentation der Beschwerdeführerin je-
doch nicht gefolgt werden. Für die mehrwertsteuerliche Zuordnung von
(bestimmten) Aufwendungen bzw. Eingangsleistungen zu (bestimmten)
Umsätzen bzw. Ausgangsleistungen ist massgeblich, ob zwischen Ein-
gangs- und Ausgangsleistung ein objektiv wirtschaftlicher Zusammenhang
besteht (E. 2.5). Ein solcher Zusammenhang besteht zwischen den Auf-
wendungen der Beschwerdeführerin für die Hallennutzung (d.h. den ent-
sprechenden Eingangsleistungen) und den von ihr im Rahmen der fragli-
chen [Turniere] (unbestrittenermassen) erbrachten Bekanntmachungsleis-
tungen (d.h. den entsprechenden Ausgangsleistungen) schon deshalb,
weil sie ohne die betreffenden Aufwendungen überhaupt keine solchen
Turniere hätte veranstalten und folglich – mangels Plattform – auch die
fraglichen Bekanntmachungsleistungen nicht hätte erbringen (bzw. die ent-
sprechenden "Sponsoring-Umsätze" nicht hätte erzielen) können. Ob die
Beschwerdeführerin – wie sie behauptet – die Turniere theoretisch auch
ohne Sponsoren hätte durchführen können, ist irrelevant, zumal sie solche
Bekanntmachungsleistungen anlässlich der fraglichen Turniere tatsächlich
erbracht hat. Am dargestellten (hier wie gesagt massgeblichen) objektiv
wirtschaftlichen Zusammenhang ändert ferner ihr Vorbringen nichts, sie
habe die Kosten für die Hallennutzung gemäss ihrem subjektiven Willen
einzig zum Zweck der Durchführung der (eigentlichen) [Turniere] und nicht
auch zur Erzielung von Umsätzen aus Bekanntmachungsleistungen im
Rahmen der Turniere aufgewendet.
3.2.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei weiter zu berücksichtigen,
dass sie "ohne jeden Zweifel" für die freiwillige Versteuerung der (aufge-
A-6898/2014
Seite 19
rechneten, grundsätzlich steuerausgenommenen) "Startgeld-Umsätze" op-
tiert hätte. Diese Umsätze hätten sie somit ebenfalls zum Vorsteuerabzug
berechtigt. Ihre entsprechende Vorsteuerabzugsberechtigung sei zumin-
dest insoweit anzuerkennen, als bereits die [Center] für die Versteuerung
der fraglichen Umsätze optiert hätten. Selbst wenn also die Hallenmietkos-
ten sowohl für die Erbringung von Bekanntmachungsleistungen als auch
zur Erzielung der aufgerechneten Umsätze ("Startgelder") verwendet wor-
den wären, läge keine gemischte Verwendung vor. In beiden Fällen (hier
aufgrund der Option, da bereits von Gesetzes wegen) würde es sich näm-
lich um eine Verwendung für steuerbare Zwecke handeln.
Ob eine rückwirkende Option – wie sie die Beschwerdeführerin damit sinn-
gemäss geltend macht – im Rahmen der vorliegend anwendbaren gesetz-
lichen Bestimmungen überhaupt zulässig und inwieweit den Interessen der
Beschwerdeführerin dadurch überhaupt gedient wäre, kann hier offen blei-
ben. Denn es fehlt bereits an einem Optionsgesuch der Beschwerdeführe-
rin an die ESTV (vgl. E. 2.6.2); ein solches ist jedenfalls nicht aktenkundig
und wird auch nicht behauptet. Hinzu kommt, dass sich – wie sich gezeigt
hat (s. insb. E. 3.1) – die Buchführung und Abrechnungen der Beschwer-
deführerin in den streitbetroffenen Perioden nicht als ordnungsgemäss er-
weisen. Die Beschwerdeführerin bot somit nicht Gewähr für die Erfüllung
ihrer Obliegenheiten als steuerpflichtige Person (vgl. E. 2.6.2 f.). Bereits
aus diesen Gründen könnte der Beschwerdeführerin die (auf den massge-
blichen Zeitraum) rückwirkende Option für die Versteuerung der fraglichen
Umsätze ("Startgelder") nicht gewährt werden (vgl. zu diesem Abschnitt:
Urteil des BGer 2A.339/2003 vom 18. Februar 2004 E. 2.1 f.; Urteil des
BVGer A-1534/2006 vom 9. Mai 2007 E. 4.1.3 mit Hinweis).
Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus der (unbelegten) Be-
hauptung nichts zu ihren Gunsten ableiten, ein Teil der [Center] habe hin-
sichtlich der "Startgeld-Umsätze" optiert. Eine allfällige solche Option be-
träfe allein die mehrwertsteuerlichen Verhältnisse des jeweiligen [Centers]
und ist hier daher nicht Streitgegenstand (vgl. E. 1.2.2). Ob bzw. inwieweit
entsprechende Optionen durch die [Center] tatsächlich ausgeübt worden
sind, kann daher offen bleiben (vgl. E. 1.6).
3.2.3 Insgesamt bleibt es demnach dabei, dass die im angefochtenen Ein-
spracheentscheid (zu Recht [vgl. E. 3.1]) aufgerechneten "Startgeld-Um-
sätze" von der Steuer ausgenommen sind, eine gemischte Verwendung
der Hallenmietkosten (bzw. der entsprechenden Eingangsleistungen) statt-
A-6898/2014
Seite 20
gefunden hat (vgl. E. 3.2.1) und der Vorsteuerabzug der Beschwerdefüh-
rerin einer (zusätzlichen) verhältnismässigen Kürzung zu unterziehen ist
(vgl. E. 2.7). Auch insoweit ist der angefochtene Einspracheentscheid so-
mit nicht zu beanstanden.
3.3 Auf einer dritten und letzten Stufe gilt es nun zu prüfen, ob sich die im
angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene Vorsteuerabzugskür-
zung auch in Bezug auf ihre Bemessung und Höhe als bundesrechtskon-
form erweist.
3.3.1 Die ESTV hat die fragliche Kürzung annäherungs- bzw. ermessens-
weise anhand eines Umsatzschlüssels im Sinn ihrer "Pauschalvariante 2"
ermittelt, d.h. sie hat den Vorsteuerabzug der Beschwerdeführerin im Um-
fang des prozentualen Anteils der steuerausgenommenen Umsätze am
Gesamtumsatz gekürzt (vgl. E. 2.7.3). Inwiefern vorliegend bestimmte ge-
mischt verwendete Eingangsleistungen (namentlich die gemischt verwen-
deten Hallenmietkosten [vgl. E. 3.2]) bestimmten steuerausgenommenen
Ausgangsleistungen direkt zugeordnet werden könnten, so dass sich inso-
weit eine Kürzung nach dem effektiven Verwendungszweck anstelle einer
ermessensweisen Kürzung anhand eines Schlüssels aufdrängen würde,
ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin substanti-
iert dargetan (vgl. E. 2.7.3). Vielmehr wendet die Beschwerdeführerin
selbst einen Kürzungsschlüssel an, wobei sie sich zur Ermittlung dessel-
ben – namentlich was die Umsatzzahlen und die Hallenkosten betrifft – auf
die gleichen Beträge stützt wie die ESTV.
Die Berechnungsweise der Vorinstanz erscheint unter diesen Umständen
– bei einer mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung
(E. 2.7.4) – nicht von vornherein als pflichtwidrig. Es obliegt daher der Be-
schwerdeführerin nachzuweisen, dass die von der ESTV vorgenommene
Kürzung vorliegend nicht sachgerecht ist (E. 2.7.4).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich (sinngemäss) auf den Standpunkt,
zur Ermittlung eines sachgerechten prozentualen Kürzungsschlüssels
seien vorliegend entgegen der Berechnungsweise der ESTV nicht die steu-
erausgenommenen Umsätze ins Verhältnis zum Gesamtumsatz zu stellen,
sondern vielmehr der "Erfolg brutto ausgenommene Leistungen" ins Ver-
hältnis zum "Erfolg brutto [Turniere]", was einer Berechnung nach der Me-
thode "Einheit der Leistung" ("Pauschalvariante 3") entspreche. Um den
"Erfolg brutto ausgenommene Leistungen" zu erhalten, seien von den
"ausgenommenen Erträgen (Nenngelder)" die Hallenmietkosten in Abzug
A-6898/2014
Seite 21
zu bringen; dies deshalb, weil die fraglichen Kosten bzw. Eingangsleistun-
gen ausschliesslich zur Erzielung steuerausgenommener Umsätze – eben
der "ausgenommenen Erträge (Nenngelder)" – verwendet worden seien (s.
für Details das im Sachverhalt unter Bst. E angeführte Berechnungsbei-
spiel).
Diese Berechnungsweise der Beschwerdeführerin erweist sich vorliegend
schon deshalb nicht als sachgerecht, weil sie die Hallenmietkosten – wie
aufgezeigt wurde (E. 3.2) – entgegen ihrer Ansicht gerade nicht aus-
schliesslich zur Erzielung steuerausgenommener Umsätze verwendet hat.
Hinzu kommt, dass ein sachgerechter Kürzungsschlüssel anhand betrieb-
lich-objektiver Kriterien wie z.B. Fläche, Volumen, Umsätze, Lohnsumme
usw. zu ermitteln ist (vgl. E. 2.7.2). Inwiefern es sich bei dem von der Be-
schwerdeführerin zur Ermittlung ihres Kürzungsschlüssels angewandten
"Erfolg brutto" (= Umsatz abzüglich angebliche direkt zuordenbare Kosten
[vgl. Sachverhalt Bst. E]) um ein betrieblich-objektives Kriterium handeln
könnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nun aber bereits aus grund-
sätzlichen Überlegungen nicht ersichtlich und kann hier umso weniger
nachvollzogen werden, als vom Vorliegen direkt zuordenbarer Kosten
(bzw. Eingangsleistungen) gerade nicht auszugehen ist (vgl. E. 3.2.1 und
3.3.1). Doch selbst wenn (namentlich) die Hallenmietkosten ausschliess-
lich und damit direkt den steuerausgenommenen "Startgeld-Umsätzen" zu-
geordnet werden könnten, wäre auf die Berechnung der Beschwerdefüh-
rerin nicht abzustellen. Eine solche Zuordnung hätte nämlich zur Folge,
dass die betreffende (allfällige) Vorsteuerabzugskürzung nach dem effekti-
ven Verwendungszweck erfolgen könnte und insoweit, um im Sinn der
Rechtsprechung "ein den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls so-
weit als möglich entsprechendes" Kürzungsergebnis zu erhalten, auch er-
folgen müsste (vgl. E. 2.7.1 f.). Die Anwendung eines prozentualen Kür-
zungsschlüssels erwiese sich bei einer (hier wie gesagt ohnehin nicht ge-
gebenen) direkten Zuordnung also gerade nicht als sachgerecht. Für die
Berechnungsweise der Beschwerdeführerin ist letztlich kein anderes Motiv
ersichtlich, als einen tieferen Kürzungsschlüssel als die ESTV zu erhalten,
um dergestalt den Betrag der gemäss angefochtenem Einspracheent-
scheid geschuldeten Steuernachforderung (bzw. Vorsteuerabzugskür-
zung) zu reduzieren. Von einer Berechnung im Sinn der "Pauschalvariante
3" kann keine Rede sein.
3.3.3 Folglich misslingt der Beschwerdeführerin der ihr obliegende Nach-
weis, dass die im angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene
Vorsteuerabzugskürzung vorliegend nicht sachgerecht ist (vgl. E. 2.7.4).
A-6898/2014
Seite 22
Eine entsprechende Ermessensverletzung durch die Vorinstanz ist denn
auch nicht erkennbar (vgl. E. 3.3.1).
Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit insgesamt nicht zu bean-
standen und die Beschwerde folglich abzuweisen.
4.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. … festzusetzen (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die un-
terliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ein-
bezahlte Kostenvorschuss (Fr. …) ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
A-6898/2014
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. … festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: