B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6900/2014
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlass Einfuhrsteuer.
A-6900/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Im Auftrag der B._______ AG (Importeurin) meldete die C._______ AG für
die A._______ AG (Spediteurin) am 4. Juni 2013 und am 19. September
2013 bei der Zollstelle D._______ je eine Sendung Textilien zur Einfuhr an.
B.
Mit Veranlagungsverfügung Nr. […] vom 5. Juni 2013 (Einfuhr vom 4. Juni
2013) bzw. Nr. […] vom 19. September 2013 (Einfuhr vom 19. September
2013) erhob die ESTV einen Mehrwertsteuerbetrag (Einfuhrsteuer) von
Fr. 2'634.15 bzw. Fr. 1'965.25. Der Gesamtbetrag von Fr. 4'599.40 wurde
dem Zollkonto Nr. […] der A._______ AG belastet.
C.
Mit Eingabe vom 4. April 2014 ersuchte die A._______ AG die Oberzolldi-
rektion (OZD) um Erlass der fraglichen Einfuhrsteuer. Als Begründung
führte sie an, dass sie die betreffende Steuer bisher nicht der Importeurin
habe weiterbelasten können, und dass sie gegen diese die Betreibung ein-
geleitet habe.
D.
Am 28. Mai 2014 wurde über die Importeurin der Konkurs eröffnet. Am
2. September 2014 wurde das Verfahren mangels Aktiven eingestellt.
E.
Mit Entscheid vom 28. Oktober 2014 erliess die OZD (nachfolgend auch:
Vorinstanz) die auf der Einfuhr vom 4. Juni 2013 entrichtete Steuer von
Fr. 2'634.15 zu 47.871% (Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids) und diejenige
auf der Einfuhr vom 19. September 2013 (Fr. 1'965.25) zu zwei Dritteln,
d.h. im Umfang von Fr. 1'310.15 (Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids). Dem-
entsprechend wurde der Spediteurin der Betrag von Fr. 2'571.15 gutge-
schrieben.
Den nur teilweisen Erlass gemäss Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids vom
28. Oktober 2014 begründete die OZD damit, dass die A._______ AG bei
der Beurteilung der Kreditwürdigkeit ihrer Auftraggeberin (bzw. der Impor-
teurin) nicht mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen sei. Indem die Spediteu-
rin bei der Einfuhr vom 19. September 2013 darauf verzichtet habe, sich
mit der Einforderung eines Kostenvorschusses oder auf andere Weise ge-
gen die Möglichkeit eines Verlustes finanziell abzusichern, sei sie in eige-
ner Verantwortung ein unternehmerisches Risiko eingegangen. Es könne
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nicht Sinn und Zweck eines Erlasses der Einfuhrsteuer sein, die mit der
Zollanmeldung beauftragte Spediteurin vor absehbaren Konsequenzen
von eingegangenen Geschäftsrisiken sowie falschen Beurteilungen der
Kreditwürdigkeit ihrer Auftraggeberinnen zu schützen.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob die Spediteurin (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) mit Eingabe vom 26. November 2014 "Einsprache" (recte: Be-
schwerde) beim Bundesverwaltungsgericht. Darin erklärt sie sich mit dem
bloss teilweisen Erlass gemäss Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Ent-
scheids nicht einverstanden und beantragt sinngemäss, es sei ihr unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz bezüglich der
Einfuhrsteuer im Zusammenhang mit der Einfuhr vom 19. September 2013
ein vollumfänglicher Erlass zu gewähren.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2015 beantragt die Vorinstanz die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 16. Februar 2015 hält
die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist ein Entscheid der OZD und damit eine Verfügung nach
Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwer-
deinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Auf die im Übrigen mit der notwendigen Beschwerdeberech-
tigung (Art. 48 Abs. 1 VwVG) sowie frist- und formgerecht (Art. 50 und 52
VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
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Seite 4
2.1 Gemäss Art. 50 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009
(MWSTG; SR 641.20) gilt für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen
die Zollgesetzgebung, soweit die einschlägigen Bestimmungen unter dem
5. Titel des MWSTG (d.h. Art. 51–64 MWSTG) nichts anderes anordnen.
Einfuhrsteuerpflichtig ist, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 des Zollgesetzes
vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist
(Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Dazu gehören vorab Personen, welche die Waren
über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG),
also die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche als
Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen
(vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-823/2014 vom 21. Oktober 2014
E. 2.2). Im Weiteren gehören dazu insbesondere die Personen, die zur
Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Art. 70 Abs. 2 Bst. b
ZG) sowie diejenigen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt
werden (Art. 70 Abs. 2 Bst. c ZG; vgl. zu einem weiteren Kreis anmelde-
pflichtiger Personen ferner Art. 70 Abs. 2 Bst. d ZG). Die Zollschuldnerin-
nen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff
unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG).
Die Solidarhaftung nach Art. 70 Abs. 3 ZG ist für Personen, die gewerbs-
mässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der
Importeur zum Vorsteuerabzug (Art. 28 MWSTG) berechtigt ist, er die Ein-
fuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfah-
rens der Eidgenössischen Zollverwaltung (ZAZ) belastet erhält und er der
Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur
direkten Stellvertretung erteilt hat (Art. 51 Abs. 2 MWSTG).
2.2 Die Einfuhrsteuer kann gestützt auf Art. 64 MWSTG – abgesehen von
den hier offensichtlich nicht zutreffenden Fällen von Abs. 1 Bst. a, b und c
dieser Bestimmung – ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die mit
der Zollanmeldung beauftragte Person (z.B. der Spediteur) die Steuer we-
gen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs nicht weiterbelasten kann und der
Importeur im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steu-
erpflichtige Person eingetragen war; von der Zahlungsunfähigkeit des Im-
porteurs ist auszugehen, wenn die Forderung der beauftragten Person
ernsthaft gefährdet erscheint (vgl. Abs. 1 Bst. d der Bestimmung).
2.3 Art. 64 Abs. 1 Bst. d MWSTG stimmt inhaltlich im Wesentlichen mit Art.
84 Abs. 1 Bst. d des früheren Bundesgesetzes vom 2. September 1999
über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300) und Art. 76 Abs. 1 Bst.
d der früheren Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer
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(aMWSTV; AS 1994 1464) überein. Die zu letzteren beiden Erlassvorschrif-
ten ergangene Rechtsprechung kann deshalb sinngemäss auf Art. 64 Abs.
1 Bst. d MWSTG übertragen werden. Daraus ergibt sich was folgt:
2.3.1 Sinn und Zweck von Art. 64 Abs. 1 Bst. d MWSTG ist eine gewisse
Milderung des mit der Bezahlung der Einfuhrsteuer im Auftrag eines Impor-
teurs verbundenen unternehmerischen Risikos. Dabei ist jedoch auf eine
möglichst rechtsgleiche Behandlung der betroffenen Spediteure zu achten,
damit nicht jener, der bei der Auswahl der Aufträge sowie beim Inkasso
Vorsicht walten lässt (z.B. indem er auf die Annahme eines Auftrags allen-
falls verzichtet oder Vorauszahlung bzw. Barzahlung verlangt), gegenüber
jenen Mitbewerbern benachteiligt wird, die darauf vertrauten, dass sie die
nicht weiterbelastbaren Steuern auf dem Weg des Erlasses wieder geltend
machen könnten (vgl. zum früheren Recht [und jeweils ohne Hinweis auf
die bei der Auswahl der Aufträge gebotene Vorsicht] Urteil des BVGer
A-3705/2007 vom 29. September 2009 E. 3.2.1 und 3.3; Entscheid der Eid-
genössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 7. Juni 2002, veröffentlicht
in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.24, E. 2a Abs. 1.
Siehe zu Art. 64 Abs. 1 Bst. d MWSTG auch REGINE SCHLUCKEBIER, in:
Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer-
recht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kom-
mentar MWSTG 2015], Art. 64 N. 17; dies., in: Felix Geiger/Regine
Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012 [nachfolgend: MWSTG
Kommentar], Art. 64 N. 17; vgl. ferner MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der
Steuerforderung, 2012, S. 220 f., mit Hinweisen).
2.3.2 Die Einfuhrsteuer ist somit nach Art. 64 Abs. 1 Bst. d MWSTG nicht
unbesehen vollumfänglich zu erlassen, sondern kann ganz oder teilweise
erlassen werden, wenn ein entsprechender Sachverhalt vorliegt. Die OZD
als für Entscheidungen über den Steuererlass zuständige Instanz (Art. 64
Abs. 2 MWSTG) hat den Erlassentscheid nach pflichtgemässem Ermessen
vorzunehmen. Dabei hat sie sich insbesondere an das Rechtsgleichheits-
gebot (vgl. Art. 8 BV), an das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie an die
Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zu
halten (vgl. zum früheren Recht Urteil des BVGer A-3705/2007 vom 29.
September 2009 E. 3.2.2 und 3.3; Entscheid der ZRK vom 7. Juni 2002,
veröffentlicht in: VPB 67.24, E. 2a Abs. 2).
2.3.3 Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht trotz der For-
mulierung als "Kann"-Vorschrift in Art. 64 Abs. 1 Bst. d MWSTG ein An-
spruch auf Gewährung des Erlasses (vgl. zum früheren Recht Urteile des
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BVGer A-1714/2006 vom 11. August 2008 E. 2.2, A-5004/2007 vom 11.
September 2007 E. 2.2; ebenso zum MWSTG SCHLUCKEBIER, Kommentar
MWSTG 2015, Art. 64 N. 7).
2.4 Nach ihrer Praxis erlässt die OZD die wegen Zahlungsunfähigkeit des
Importeurs nicht weiter belastbare Einfuhrsteuer nur zu zwei Dritteln, wenn
die mit dieser Steuer belasteten Gegenstände mehr als zwei Monate (sech-
zig Tage) nach Festsetzung der erstmals nicht weiter belastbaren Einfuhr-
steuer (Datum des Zoll-/MWST-Ausweises) zur Verzollung angemeldet
worden sind. Diese ständige Verwaltungspraxis gelte selbst dann, wenn
die mit der Verzollung Beauftragte eine Zahlfrist von einem Monat festge-
legt oder die Einfuhrsteuer erst einen Monat nach der Festsetzung oder
sogar später in Rechnung gestellt habe. Denn auch damit gehe diese ein
unternehmerisches Risiko ein. Nach Auffassung der OZD gewährleistet sie
so im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens die Gleichbehandlung der
Gesuchstellenden unter angemessener Berücksichtigung der unterschied-
lichen Interessen des Fiskus und der mit der Verzollung Beauftragten (vgl.
Urteil des BVGer A-3705/2007 vom 29. September 2009 E. 3.4; s. dazu
auch SCHLUCKEBIER, Kommentar MWSTG 2015, Art. 64 N. 23; dies.,
MWSTG Kommentar, Art. 64 N. 23).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die erwähnte, langjährige Praxis der
OZD in seiner Rechtsprechung zum aMWSTG aufgegriffen und seinerzeit
nicht beanstandet (vgl. Urteil des BVGer A-3705/2007 vom 29. September
2009 E. 3.4 und 4).
3.
Im vorliegenden Fall ist unter den Parteien unbestritten, dass die Be-
schwerdeführerin die infolge der Einfuhr vom 19. September 2013 entrich-
tete Einfuhrsteuer von Fr. 1'965.25 wegen konkursbedingter Zahlungsun-
fähigkeit der (damals) im Register der ESTV eingetragenen Importeurin
nicht weiter belasten konnte. Nicht in Abrede gestellt wird ferner, dass
die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 2 MWSTG für eine Aufhebung der
(nach Art. 70 Abs. 3 ZG bestehenden) Solidarhaftung bei der Beschwerde-
führerin nicht erfüllt sind.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid zu Recht im Umfang von einem Drittel (Fr. 655.10) den Erlass
der Einfuhrsteuer auf der erwähnten Einfuhr vom 19. September 2013 ver-
weigert hat.
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3.1
3.1.1 Die Vorinstanz stellt den Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt dar:
Die erstmals nicht weiter belastbare Einfuhrsteuer sei mittels der Veranla-
gungsverfügung Nr. […] am 5. Juni 2013 festgesetzt worden. Dabei habe
die Beschwerdeführerin der Importeurin diese Steuer und die Kosten für
ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit der entsprechenden Einfuhr
am 20. Juni 2013 unter Ansetzung einer 15-tägigen Zahlungsfrist in Rech-
nung gestellt. Am 19. September 2013 habe die Beschwerdeführerin der
Importeurin ein weiteres Mal die Einfuhrsteuer bevorschusst. Zu diesem
Zeitpunkt sei die Einfuhrsteuer der ersten Einfuhr bereits 106 Tage zuvor
festgesetzt gewesen und die mit der Rechnung vom 20. Juni 2013 ange-
setzte Zahlungsfrist ohne Zahlungseingang um 76 Tage überschritten wor-
den.
3.1.2 Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Stellungnahme vom
16. Februar 2015, es seien vorliegend zwischen ihr und der Importeurin –
trotz des Sitzes beider Gesellschaften in der Schweiz – Gepflogenheiten
im internationalen Speditionsgewerbe mit südeuropäischen Geschäftspart-
nern zum Tragen gekommen, wonach wesentlich längere Zahlungsfristen
als solche von 60 Tagen gelten.
Dieser Behauptung ist nicht zu folgen. Denn sie steht im Widerspruch zur
aktenkundigen Rechnung der Beschwerdeführerin an die Importeurin vom
20. Juni 2013, welche – wie die Vorinstanz richtig festhält – eine Zahlungs-
frist von 15 Tagen ausweist (vgl. Akten Vorinstanz, act. 2.6; Vernehmlas-
sung, S. 4).
Die hiervor (E. 3.1.1) wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung der Vo-
rinstanz wird im Übrigen nicht bestritten. Auch deckt sich diese Darstellung
mit dem sich aus den Akten ergebenden Bild, weshalb sie der folgenden
Beurteilung zugrunde zu legen ist.
3.2 Ausgehend vom hiervor (E. 3.1.1) genannten Sachverhalt begründet
die Vorinstanz die streitige Beschränkung des Erlasses auf zwei Drittel der
Einfuhrsteuer von Fr. 1'965.25 mit ihrer vorn (E. 2.4) erwähnten Verwal-
tungspraxis. Sie erklärt, die Beschwerdeführerin habe der Importeurin am
19. September 2013 einen zweiten Vorschuss der Einfuhrsteuer gewährt,
obschon zu diesem Zeitpunkt die Einfuhrsteuer betreffend die erste Einfuhr
schon 106 Tage zuvor festgesetzt worden und die von der Beschwerdefüh-
rerin diesbezüglich der Importeurin angesetzte Zahlungsfrist ergebnislos
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um 76 Tage überschritten worden sei. Indem die Beschwerdeführerin die-
sen zweiten Vorschuss gewährt habe, statt einen Verlust mittels Einforde-
rung eines Kostenvorschusses, Aushändigung der eingeführten Gegen-
stände gegen Barzahlung oder auf andere Weise auszuschliessen, sei sie
ein von ihr alleine zu tragendes Geschäftsrisiko eingegangen. Folglich sei
in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis die für die zweite Einfuhr
vom 19. September 2013 erhobene Einfuhrsteuer nur zu zwei Dritteln zu
erlassen.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht gegen die Kürzung des Erlasses der
Einfuhrsteuer verschiedene Einwände geltend:
3.3.1 Insbesondere führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Impor-
teurin wie "auch andere Kunden" mit Unterstützung ihres Inkassobüros lau-
fend auf ihre Bonität hin überprüft (Stellungnahme vom 16. Februar 2015,
S. 2).
Sollte die Beschwerdeführerin mit dieser Darstellung geltend machen wol-
len, sie habe eine hinreichende Überprüfung der Zahlungsfähigkeit der Im-
porteurin vor der zweiten Bevorschussung am 19. September 2013 durch-
geführt, stösst sie ins Leere, falls es darauf überhaupt ankäme. Denn die
behauptete Bonitätsprüfung ist weder im Fall der Importeurin noch hinsicht-
lich anderer Kunden der Beschwerdeführerin substantiiert geltend gemacht
oder aktenkundig. Dies gilt umso mehr, als die Darstellung in der Be-
schwerde eher vermuten lässt, dass das für die Beschwerdeführerin tätige
Inkassobüro erst nach dem 19. September 2013 erstmals mit der Impor-
teurin befasst war. Denn in der Beschwerde wird ausgeführt, dass am
30. Januar 2014 das Inkassobüro eingeschaltet und mit der Einleitung
rechtlicher Schritte gegen die Importeurin beauftragt worden sei (vgl. Be-
schwerde, S. 2).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Importeurin habe im
Oktober 2013 durch Teilzahlungen den Willen bekundet, die Ausstände zu
begleichen. Zum Beweis legt sie einen Debitoren-Kontoauszug vor, nach
welchem anscheinend zur Begleichung der Rechnung an die Importeurin
vom 20. Juni 2013 am 15. Oktober, 3. Dezember und 8. Dezember 2013
Zahlungen geleistet wurden.
Aus diesem Vorbringen und dem eingereichten Kontoauszug vermag die
Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn
wie die OZD richtig ausführt, ist die Beschwerdeführerin bereits vor den
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erwähnten drei Teilzahlungen vom Oktober und Dezember 2013, nämlich
durch die zweite Bevorschussung am 19. September 2013, ein rechtswe-
sentliches unternehmerisches Risiko eingegangen, und rechtfertigt diese
Verhaltensweise praxisgemäss die vorgenommene Kürzung des Steuerer-
lasses um einen Drittel.
3.3.3 Die Beschwerdeführerin erklärt ferner, sie habe regelmässig Telefon-
gespräche mit der Importeurin betreffend die ausstehende(n) Rech-
nung(en) geführt. Seitens der Importeurin bzw. durch ihren Vertreter seien
dabei wiederholt Versprechen abgegeben worden, die nicht eingehalten
worden seien.
Diese Darstellung der Beschwerdeführerin ist schon deshalb nicht stich-
haltig, weil weder substantiiert dargetan noch den Akten zu entnehmen ist,
dass Telefongespräche der erwähnten Art tatsächlich stattgefunden haben.
Selbst wenn die Importeurin bzw. ihr Vertreter vor dem 19. September 2013
mündlich die Zahlungsbereitschaft bekundet hätte, wäre im Übrigen frag-
lich, ob die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen in guten
Treuen darauf hätte vertrauen und ohne weitergehende Absicherung einen
weiteren Vorschuss hätte gewähren dürfen.
3.3.4 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe "in der
Folge" den Druck erhöht, um die Importeurin zu Zahlungen zu bewegen
(Beschwerde, S. 2). In diesem Zusammenhang schildert sie ausführlich
den Ablauf der Ereignisse ab dem 7. Januar 2014 bis zur Einstellung des
Konkursverfahrens betreffend die Importeurin.
Die Beschwerdeführerin verkennt auch insoweit, dass ihr Verhalten nach
dem 19. September 2013 den Umstand nicht auszuräumen vermag, dass
sie an diesem Tag mittels Gewährung eines weiteren Vorschusses an die
Importeurin ein von ihr selbst zu verantwortendes unternehmerisches Ri-
siko in Kauf genommen hat und dies nach der Praxis eine Kürzung des
Einfuhrsteuererlasses um einen Drittel rechtfertigt.
3.3.5 Die Beschwerdeführerin behauptet ferner, sie habe im April 2014 an-
lässlich zweier Telefonate die Eidgenössische Zollverwaltung darüber in
Kenntnis gesetzt und davor "gewarnt", dass der Geschäftsführer der Im-
porteurin, Herr E._______, diese in den Konkurs führen und ein neues Un-
ternehmen gründen wolle. Dabei habe die Beschwerdeführerin die Zollver-
waltung darum ersucht, "Verzollungen über eine andere Firma zu verhin-
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dern und einem allfälligen neuen Unternehmen keine Mehrwertsteuernum-
mer zu erteilen" (Beschwerde, S. 2 f.). Die Warnung der Beschwerdefüh-
rerin sei indessen seitens der Zollverwaltung nicht ernst genommen wor-
den. Damit habe die Zollverwaltung ihre "Mitverantwortung gegenüber der
Volkswirtschaft" nicht wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin macht im
Übrigen sinngemäss geltend, ihr könne auch deshalb keine ungenügende
Prüfung der Bonität der Importeurin vorgeworfen werden, weil auch die
Zollverwaltung verschiedentlich die erforderliche Bonitätsprüfung vernach-
lässige. Letzteres zeige sich daran, dass die OZD mit Unternehmen Ab-
zahlungsvereinbarungen treffe, um Debitorenverluste zu verhindern (vgl.
Stellungnahme vom 16. Februar 2015, S. 2; Beschwerde, S. 3).
Die Beschwerdeführerin hat – wie bereits mehrfach ausgeführt – bereits
am 19. September 2013 einen Grund gesetzt, welcher praxisgemäss eine
Kürzung des Erlasses der Einfuhrsteuer um einen Drittel rechtfertigt. Es ist
nicht ersichtlich, weshalb die behauptete spätere "Warnung" der Zollver-
waltung für den Umfang des streitbetroffenen Erlasses von Belang sein
sollte. Ob die Zollverwaltung verpflichtet ist, auf eine solche "Warnung" hin
Massnahmen zu ergreifen, damit nicht andere Spediteure auf ähnliche
Weise zu Schaden kommen, ist eine für den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens unerhebliche Frage. Zu Recht bildete diese Frage denn auch
keinen Gegenstand des vorliegend angefochtenen Entscheids.
Der Vorwurf, die Zollverwaltung habe in anderen Fällen eine rechtsgenü-
gende Bonitätsprüfung unterlassen, ist nicht hinreichend substantiiert und
findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Dies gilt umso mehr, als sich
die Zollverwaltung ihre (Abgabe-)Schuldner regelmässig nicht aussuchen
kann und sich eine vor Entstehung der Abgabeschuldver-hältnisse durch-
zuführende Bonitätsprüfung damit erübrigt. Das Vorbringen, die Zollverwal-
tung habe die ihr obliegenden Bonitätsprüfungen vernachlässigt, ist somit
unbegründet und spricht von vornherein nicht für einen vollumfänglichen
Einfuhrsteuererlass im vorliegenden Fall.
3.3.6 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die in der Verwal-
tungspraxis der OZD aufgestellte zweimonatige Frist (vgl. dazu E. 2.4)
stehe im Widerspruch zu den erwähnten Gepflogenheiten im internationa-
len Speditionsgewerbe, wonach Zahlungsfristen insbesondere bei Ge-
schäftsbeziehungen mit Unternehmen südeuropäischer Staaten wesent-
lich länger als 60 Tage dauern würden (Stellungnahme vom 16. Februar
2015, S. 1 f.).
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Vorliegend hat die Beschwerdeführerin – was unbestritten ist – 106 Tage
nach Festsetzung der erstmals nicht weiter belastbaren Einfuhrsteuer eine
zweite Zollanmeldung unter erneuter, ohne Sicherheiten erfolgter Bevor-
schussung der Importeurin vorgenommen (vgl. E. 3.1). Die 60-Tagesfrist
gemäss der Verwaltungspraxis war zu diesem Zeitpunkt wesentlich über-
schritten. Vor diesem Hintergrund besteht beim hier zu beurteilenden Fall
kein Anlass zur Klärung der Frage, ob die von der OZD jeweils angewen-
dete Zweimonatsfrist zu kurz bemessen ist.
Das Vorbringen, die 60-Tagefrist im Sinne der Praxis der OZD sei bei we-
sentlich längeren Zahlungsfristen unangemessen, entbehrt auch deshalb
eines rechtserheblichen Bezuges zum vorliegend zu beurteilenden Fall,
weil die Beschwerdeführerin der Importeurin mit der in Frage stehenden
Rechnung vom 20. Juni 2013 eine Zahlungsfrist von lediglich 15 Tagen an-
gesetzt hat (vgl. vorn E. 3.1.2).
Die Berufung auf die erwähnten, angeblich bestehenden internationalen
Gepflogenheiten verfängt somit nicht.
3.3.7 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich sinngemäss geltend, es
gehe nicht an, dass die OZD mit unklaren Vorgaben betreffend die vorzu-
nehmende Prüfung der Kreditwürdigkeit von Vertragspartnern in die Privat-
autonomie eingreife und die mangelnde Bonitätsprüfung als "Straftat" qua-
lifiziere (Stellungnahme vom 16. Februar 2015, S. 2).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die nach der Ver-
waltungspraxis der OZD geltenden Vorgaben an die Prüfung der Bonität
des Schuldners bzw. Auftraggebers hinreichend klar. Denn danach ist je-
denfalls dann von einem vom Spediteur selbst zu verantwortenden unter-
nehmerischen Risiko auszugehen, wenn die mit der Einfuhrsteuer belaste-
ten Gegenstände mehr als zwei Monate nach der Festsetzung der zum
ersten Mal nicht weiter belastbaren Steuer zur Verzollung angemeldet wer-
den und der Spediteur dabei keine Massnahmen ergreift, damit ihm die
aufgrund der zweiten Einfuhr geschuldete Einfuhrsteuer nicht endgültig be-
lastet bleibt (vgl. E. 2.4). Für welche Massnahme sich der Spediteur im
Einzelfall entscheidet – ob er etwa einen Kostenvorschuss verlangt oder
die eingeführten Gegenstände nur gegen Barzahlung der Einfuhrsteuer
aushändigt – ist mit Blick auf die Privatautonomie ihm überlassen.
Nicht zutreffend ist im Übrigen die Behauptung der Beschwerdeführerin,
die Vorinstanz habe sie mit ihrem Vorwurf einer mangelnden Prüfung der
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Bonität der Importeurin einer Straftat bezichtigt und ihr mit der Verweige-
rung des vollständigen Steuererlasses eine "Strafe" auferlegt. Die OZD
spricht zu Recht weder im angefochtenen Entscheid noch in der Vernehm-
lassung von einem Delikt der Beschwerdeführerin. Die vorliegende teil-
weise Kürzung des zu erlassenden Steuerbetrages basiert denn auch nicht
auf Strafgedanken. Stattdessen geht es hier einzig darum, dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass der Zweck der einschlägigen Vorschrift zum Er-
lass der Einfuhrsteuer (Art. 64 Abs. 1 Bst. d MWSTG) nicht darin liegt, das
mit der Bezahlung der Einfuhrsteuer im Auftrag eines Importeurs verbun-
dene unternehmerische Risiko in vollem Umfang auf die Zollverwaltung zu
überwälzen. Eine solche Überwälzung wäre nämlich weder mit der gefor-
derten rechtsgleichen Behandlung der betroffenen Spediteure noch mit der
Pflicht der OZD zur Wahrung der fiskalischen Interessen des Staates ver-
einbar (vgl. Urteil des BVGer A-3705/2007 vom 29. September 2009
E. 4.2.2; vorn E. 2.3.1 f.).
3.4 Nach dem Gesagten ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Vo-
rinstanz im Zusammenhang mit der Einfuhr vom 19. September 2013 einen
Steuererlass zu lediglich zwei Dritteln gewährt hat. Im Ergebnis hat die
OZD damit in Beachtung der massgebenden Verfassungsprinzipien (vgl.
E. 2.3.2) den Erlassentscheid, soweit er hier zu überprüfen ist, nach pflicht-
gemässem Ermessen vorgenommen.
4.
Dem Ausgeführten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 450.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von ihr
einbezahlte Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden. Als unterliegende und anwaltlich nicht vertretene Partei hat
die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl.
Art. 64 in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE; SR 173.320.2]).
5.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m
BGG).
A-6900/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 450.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Einschreiben).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
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