B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-690/2012
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Verfügung vom 7. Dezember 2011).
A-690/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der (…) 1953 geborene und in seiner Heimat wohnhafte kroatische
Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war in
den Jahren 1973 bis 1982 verschiedentlich in der Schweiz erwerbstätig
und leistete dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebe-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt arbeitete er als Maurer
in seiner Heimat, wo er sich am 6. August 2002 bei einem Arbeitsunfall
eine Verletzung des rechten Schultergelenks zuzog.
B.
Am 3. Juni 2010 ging das vom Beschwerdeführer am 17. April 2009 aus-
gefüllte Anmeldeformular zum Bezug von Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: Vorinstanz) ein (act. Vorinstanz 1).
C.
Zur Bearbeitung dieses Leistungsgesuchs holte die Vorinstanz beim Be-
schwerdeführer verschiedene Unterlagen ein. Insbesondere forderte sie
ihn mit Schreiben vom 3. September 2010 auf, alle verfügbaren medizini-
schen Unterlagen – mit Ausnahme derjenigen der heimatlichen Sozial-
versicherung, welche direkt angefordert würden – einzureichen (act. Vor-
instanz 24).
D.
Nach Sichtung der eingereichten bzw. angeforderten Unterlagen gab
Dr. med. B._______, beurteilende Ärztin des Regionalen Ärztlichen
Dienstes der Invalidenversicherung (nachfolgend: RAD) Rhone, am
17. Februar 2011 eine (erste) medizinische Stellungnahme zum vorlie-
genden Fall ab (act. Vorinstanz 59):
Unter Einbezug namentlich des bei den Akten liegenden Gutachtens der
kroatischen Sozialversicherung vom 25. November 2009 (act. Vorinstanz
46) komme sie zum Schluss, dass Beweglichkeit und Kraft des rechten
Arms des Beschwerdeführers seit seinem Arbeitsunfall vom 6. August
2002 eingeschränkt seien und infolge dieser Einschränkungen eine
70%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer be-
stehe. In einer angepassten Tätigkeit, welche die fraglichen Einschrän-
kungen berücksichtige, sei der Beschwerdeführer hingegen nach wie vor
zu 100% arbeitsfähig. Sein am 18. März 2009 erlittener Herzinfarkt habe
nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Spätfolgen gezei-
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tigt und schränke daher die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht
weiter ein (vgl. die entsprechenden Austrittsberichte (…) vom 3. April
2009 [act. Vorinstanz 39 und 40]).
E.
In der Folge stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbe-
scheid vom 1. April 2011 die Abweisung seines Leistungsbegehrens
mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads von mindestens
40% in Aussicht (act. Vorinstanz 64).
F.
Hiergegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai
2011 seine Einwendungen vor und beantragte (sinngemäss), ihm sei
mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (act. Vorinstanz 65). Zur Be-
gründung führte er im Wesentlichen aus, dass er gemäss dem von der
beurteilenden Ärztin des RAD Rhone erwähnten Bericht der kroatischen
Sozialversicherung zu 40% invalid sei. Die übrigen im Recht liegenden
medizinischen Unterlagen stützten diese Beurteilung. Es sei vorliegend
daher "wie in Kroatien" von einem Invaliditätsgrad von "mindestens 40%"
auszugehen. Tatsächlich richte ihm die kroatische Sozialversicherung seit
2006 eine entsprechende Invalidenrente aus.
Mit seiner Einwendung legte der Beschwerdeführer weitere medizinische
Unterlagen ins Recht: Bericht von Dr. C._______, Fachärztin für Arbeits-
medizin, vom 11. Mai 2011 (act. Vorinstanz 67/1), Kurzbericht von
Dr. D._______, Facharzt für Psychiatrie, vom 11. Mai 2011 (act. Vorin-
stanz 67/3), Verlaufsberichte von Dr. E._______, Physiaterin und Ärztin
für Rehabilitation, vom 26. Januar 2009 und 10. Mai 2011 (act. Vorinstanz
67/5), Bericht von Dr. F._______, Facharzt für Innere Medizin, vom
23. Dezember 2010 (act. Vorinstanz 67/7), Bericht von Dr. G._______,
Facharzt für Innere Medizin – Kardiologie, vom 21. April 2011 (act. Vorin-
stanz 67/9), Kontrollbericht von Dr. H._______, Fachärztin für Psychiatrie,
vom 27. Oktober 2010 (act. Vorinstanz 67/11).
G.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 bat die Vorinstanz die beurteilende Ärztin
des RAD Rhone, Dr. B._______, um Stellungnahme, ob sich im Licht die-
ser neu eingereichten Dokumente an ihrer medizinischen Beurteilung
vom 17. Februar 2011 etwas ändere (act. Vorinstanz 69).
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In der entsprechenden (zweiten) Stellungnahme vom 29. August 2011
(act. Vorinstanz 70) kommt die Ärztin zum Schluss, dass die neu einge-
reichten Unterlagen ihre (erste) Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit des
Beschwerdeführers bestätigten bzw. keine neuen Elemente enthielten,
die eine andere medizinische Beurteilung rechtfertigen würden. Das Ver-
richten schwerer Arbeiten, das Heben von Lasten über 15 kg und das
Besteigen von Leitern und Gerüsten sei dem Beschwerdeführer aufgrund
seiner Schulterverletzung zwar nicht mehr zumutbar. In einer adaptierten
Tätigkeit sei er jedoch unverändert zu 100% arbeitsfähig. Ausdrücklich
Bezug nimmt die Ärztin dabei auf den neu eingereichten Bericht der kroa-
tischen Fachärztin für Arbeitsmedizin, Dr. C._______, vom 11. Mai 2011,
wonach der Beschwerdeführer seit 2006 eine Invalidenrente der kroati-
schen Sozialversicherung beziehe und aufgrund seiner Schulterverlet-
zung zu 40% "invalid" sei (act. Vorinstanz 67/1). Der Bericht erwähne im
Übrigen eine psychische Beeinträchtigung. Diese weise nach den vorlie-
genden Akten indes keinen Krankheitswert auf und wirke sich nicht auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus.
H.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 wies die Vorinstanz das Leistungs-
begehren des Beschwerdeführers ab (act. Vorinstanz 72). Zwar sei er
gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen – insbesondere den
zwei medizinischen Stellungnahmen des RAD Rhone vom 17. Februar
2011 sowie vom 29. August 2011 – aufgrund seiner Schulterverletzung in
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer zu 70% arbeitsunfähig. Die
Ausübung einer leichteren, angepassten Erwerbstätigkeit, "wie z.B. im
Bereich allgemeine und persönliche Dienstleistungen als Aufseher, im
Grosshandel als Lagerist oder Lieferant mit Fahrzeug, im Detailhandel als
Kassier, in der Verwaltung oder im Bürobereich [usw.]" sei ihm indes trotz
seiner gesundheitlichen Einschränkungen zu 100% zumutbar. Die Er-
werbseinbusse in einer entsprechenden Verweistätigkeit sei auf 20% zu
bemessen, womit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben sei
(vgl. Einkommensvergleich vom 23. März 2011 [act. Vorinstanz 63]). Die
in den medizinischen Unterlagen erwähnte psychische Beeinträchtigung
schränke die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht weiter ein. In-
soweit schliesslich die kroatische Sozialversicherung – wie der Be-
schwerdeführer behaupte – tatsächlich auf eine unfallbedingte "Invalidi-
tät" von 40% erkannt und ihm eine entsprechende IV-Rente zugespro-
chen haben sollte, sei er einerseits darauf hinzuweisen, dass Entscheide
ausländischer Sozialversicherungen für die schweizerische Invalidenver-
sicherung nicht bindend seien und andererseits, dass sich der Invalidi-
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Seite 5
tätsgrad nach schweizerischem Recht nicht einfach mit der ärztlich fest-
gestellten Arbeitsunfähigkeit decke, sondern sich nach den Auswirkungen
bemesse, welche diese Arbeitsunfähigkeit auf die Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zeitige.
I.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. Januar 2012 Beschwerde an die Vorinstanz, welche die Eingabe mit
Schreiben vom 2. (Kopie) bzw. 15. Februar 2012 (Original) zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (act. BVGer 1
und 2). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer IV-Rente gestützt
auf einen Invaliditätsgrad von (mindestens) 40%. Eine solche Rente bzw.
ein solcher Invaliditätsgrad sei ihm bereits von der kroatischen und im
Übrigen auch der bosnisch-herzegowinischen Sozialversicherung zuer-
kannt worden. Weshalb in der schweizerischen Invalidenversicherung et-
was anderes gelten soll, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Ausserdem sei
er von der beurteilenden Ärztin des RAD Rhone, Dr. B._______, nie per-
sönlich untersucht worden.
Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom
26. November 2011 des Spitals in (…) ins Recht, wonach bei ihm infolge
eines Sturzes von einer Leiter eine Wirbelsäulenfraktur L1 festgestellt
worden sei (act. Vorinstanz 74). Der Bericht wurde anschliessend dem
RAD Rhone zur medizinischen Stellungnahme unterbreitet.
J.
In ihrer (dritten) Stellungnahme vom 7. September 2012 (act. Vorinstanz
83) hält Dr. B._______ fest, dass gemäss diesem neu eingereichten Arzt-
bericht beim Beschwerdeführer keine neurologischen Beschwerden vor-
handen seien und die fragliche Wirbelsäulenfraktur konservativ habe be-
handelt werden können. Die Fraktur vermöge nach einer dreimonatigen
Rekonvaleszenz daher keine weitergehende, langandauernde Arbeitsun-
fähigkeit zu begründen. Insgesamt bleibe es damit bei einer 70%igen Ar-
beitsunfähigkeit als Maurer und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit. Allerdings sollte der Beschwerdeführer fortan die
Einnahme statischer Körperhaltungen, Drehungen des Rumpfes und das
Tragen von Gegenständen in gebeugter Haltung vermeiden. Ausserdem
dürfe er weiterhin keine schweren Arbeiten verrichten, Lasten über 15 kg
tragen und Leitern oder Gerüste besteigen. Erwähnt sei noch, dass sie
das Besteigen von Leitern, das nun offenbar zur fraglichen Fraktur geführt
A-690/2012
Seite 6
habe, gegenüber dem Beschwerdeführer bereits in ihrer (zweiten) Stel-
lungnahme vom 29. August 2011 als aus medizinischer Sicht zu unterlas-
sende Handlung ausgewiesen habe.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2012 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (act. BVGer 15).
L.
Mit Eingabe vom 27. November 2012 (act. BVGer 18) legte der Be-
schwerdeführer einen medizinischen Bericht der "Fachärztlichen Praxis
für Arbeitsmedizin", Dr. B._______, vom 17. November 2012 ins Recht,
wonach bei ihm im Jahr 2006 eine "Invalidität von mehr als 50% im Ver-
gleich zu einer körperlich und psychisch gesunden Person" festgestellt
worden sei, und er infolge des Arbeitsunfalls im Jahr 2002 einen "dauer-
haften körperlichen Schaden von 40%" erlitten habe. Ausserdem ist in
diesem Bericht festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer wegen ei-
ner posttraumatischen Belastungsstörung seit 2004 in psychiatrischer
Behandlung befinde und im Jahr 2011 durch einen Sturz von einer Leiter
eine Kompressionsfraktur L1 erlitten habe. Insgesamt liege eine "Ver-
schlechterung der psychophysiologischen Gesundheit" seit der letzten
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Gutachten der
kroatischen Sozialversicherung vom 25. November 2009 vor. Es sei da-
her eine "erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Er-
werbsunfähigkeit" indiziert (vgl. act. BVGer 20a).
Eine Kopie des Originals und der deutschen Übersetzung dieses Berichts
gingen an die Vorinstanz (act. BVGer 22).
M.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2012 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 9. März 2012 um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gutgeheissen und der Schriftenwechsel abgeschlos-
sen (act. BVGer 17).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit dies für die Entscheidfindung notwendig ist – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-690/2012
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG, Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) und Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG) und
in Sozialversicherungssachen nicht das ATSG (SR 830.1) zur Anwendung
gelangt (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer zur
Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 59 ATSG)
und hat diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG; Art. 52
Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden
Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der
Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer
C-690/2012 wurde daher auf A-690/2012 geändert.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit
der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie Unangemessen-
heit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Ar-
gumente (Art. 62 Abs. 4 VwVG) noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden. Es kann eine Beschwerde auch mit einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 133 II 249
E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2). Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch
nicht gehalten, von sich aus allen sich stellenden Rechtsfragen auf den
A-690/2012
Seite 8
Grund zu gehen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene
Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hier-
zu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge-
benden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347
E. 1a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6241/2010 vom 10. Juli
2013 E. 3.1 sowie C-2618/2009 vom 19. Juli 2011).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
2.4 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zeitigt bei Gut-
heissung grundsätzlich reformatorische Wirkung. Mit anderen Worten
entscheidet das Gericht diesfalls in der Regel selbst. Es kann sich aber
auch auf die Kassation der angefochtenen Verfügung beschränken und
die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen
(vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel
2013, N 3.191 und 3.195). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
kann das Gericht etwa von der Einholung eines Gerichtsgutachtens ab-
sehen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, wenn (zumin-
dest) eine entscheidwesentliche Frage im Verwaltungsverfahren vollstän-
dig ungeklärt geblieben ist oder lediglich eine Klarstellung, Präzisierung
oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (vgl.
BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
3.
Im Folgenden ist vorab festzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegen-
den Verfahren zur Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Kroatien, weshalb das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Abkom-
men vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1)
zu beachten ist. Nach dessen Art. 4 sind Angehörige der Vertragsstaaten
in den Rechten und Pflichten aus der Bundesgesetzgebung über die In-
validenversicherung einander gleichgestellt, soweit das Abkommen nichts
A-690/2012
Seite 9
Anderes bestimmt. Demnach haben die Verwaltung und im Beschwerde-
fall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers grund-
sätzlich nach den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen
(BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere nach dem IVG, der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201),
dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September
2002 (ATSV, SR 830.11).
3.2 In tatsächlicher Hinsicht stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In materiell-rechtlicher Hin-
sicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Dabei ist ein all-
fälliger Leistungsanspruch für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund
der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445 E. 1). Im vorliegenden Fall ist
demnach bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV auf die
per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision
in der Fassung vom 21. März 2003 (AS 2003 3837) bzw. in der Fassung
vom 21. Mai 2003 (AS 2003 3859) und für die Zeit ab 1. Januar 2008 auf
die dannzumal in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision [AS 2007
5129 und AS 2007 5155]) abzustellen. Ferner sind das ATSG und die
ATSV anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) sowie der Invalidität
(Art. 8) entsprechen den bisherigen – vor Inkrafttreten der Revision des
IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV
vom 28. September 2007 – von der Rechtsprechung zur Invalidenversi-
cherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen, weshalb im Folgenden
auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen werden kann (vgl. BGE
130 V 343 E. 3.1 ff.).
4.
Weiter sind die zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache massgeben-
den gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickel-
ten Grundsätze darzulegen.
A-690/2012
Seite 10
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall während mindestens eines vol-
len Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung) bzw. mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die AHV/IV geleistet hat.
Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
4.2
4.2.1 Invalidität ist gemäss der gesetzlichen Definition in Art. 8 Abs. 1
ATSG "die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit". Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Ar-
beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen) in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewe-
senen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten,
die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Ver-
sicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip
A-690/2012
Seite 11
gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und – wie vorliegend – für
Staatsangehörige der Europäischen Union, denen bei einem Invaliditäts-
grad ab 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union Wohnsitz haben.
4.2.3 Der Begriff der Invalidität ist nach dem Vorstehenden nicht nach
dem Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern
nach der daraus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
(BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufga-
benbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkei-
ten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, son-
dern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tä-
tigkeiten (sog. Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also
grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidi-
tät einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktio-
nellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt
festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müs-
sen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der
Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel-
cher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren
sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4). Die rein wirt-
schaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammen-
hang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der
Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.4, C-4190/2010 vom
10. Januar 2013 E. 3.2, C-7279/2010 vom 15. Oktober 2012 E. 2.4.2).
4.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne des
Gesetzes bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsscha-
dens setzt zunächst eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wis-
senschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Eine solche lege
artis gestellte Diagnose ist indes noch nicht hinreichend für die Annahme
einer psychisch bedingten Invalidität (vgl. BGE 132 V 65 E. 6.3, BGE 130
V 396 E. 6.3, BGE 127 V 294 E. 4). Denn nicht als Folgen eines psychi-
A-690/2012
Seite 12
schen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich
nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche
die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleiben-
de Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des
Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49
E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hin-
weisen).
5.
5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei-
den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Auch folgt aus dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (und der festgestellten Anwendung des schwei-
zerischen Rechts; vgl. E. 3.1), dass für die rechtsanwendenden Behörden
in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide auslän-
discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden oder Ärzte be-
züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn besteht (vgl. BGE 130 V
253 E. 2.4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351
E. 3a; AHI-Praxis 1996 S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2).
5.2
5.2.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a).
5.2.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
A-690/2012
Seite 13
verlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee, mit Hinweisen).
5.2.3 Auch auf Stellungnahmen der RAD kann nur abgestellt werden,
wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember
2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefrag-
ten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die
fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer
Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltig-
keit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die
Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eig-
nung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Dis-
ziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder
zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des
EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts
9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. Novem-
ber 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR
2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2
des BGE 135 V 254]). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicher-
te Person persönlich untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der
RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leis-
tungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch.
In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen
ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an
sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies
gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung ei-
nes feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärzt-
liche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I
1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
6.
Im vorliegenden Fall sind die beitragsmässigen Voraussetzungen für den
Bezug einer Invalidenrente nicht primär Streitgegenstand (vgl. E. 4.1).
Strittig ist in erster Linie, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem
Umfang der Beschwerdeführer im rechtsrelevanten Zeitraum als invalid
A-690/2012
Seite 14
im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. Während die Vorinstanz das
Rentengesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Dezember
2011 mangels rentenbegründender Invalidität abwies, stellt sich dieser
auf den Standpunkt, gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen
sei er zu mindestens 40% invalid und habe demnach Anspruch auf (min-
destens) eine Viertelsrente (vgl. E. 4.2.2). Im Übrigen sei für ihn nicht
nachvollziehbar, weshalb ihm die kroatische und die bosnisch-
herzegowinische Sozialversicherung aufgrund seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigungen seit 2006 eine IV-Rente ausrichteten, nicht aber die
schweizerische Invalidenversicherung.
6.1 Nachfolgend ist zunächst auf die beiden Argumente bzw. Rügen des
Beschwerdeführers einzugehen.
6.1.1 Zwar trifft zu, dass ihm im Bericht der kroatischen Fachärztin für Ar-
beitsmedizin (Dr. C._______) vom 11. Mai 2011 aufgrund seiner unfallbe-
dingten Verletzung an der rechten Schulter eine "Invalidität" ("invalidité
permanente" in der französischen Übersetzung) von 40% seit 2002 attes-
tiert wird (vgl. act. Vorinstanz 67/1). Weiter geht die gleiche Ärztin in ihrem
Bericht vom 17. November 2012 – offenbar aufgrund der medizinischen
Vorakten – beim Beschwerdeführer von einer "Invalidität" im Umfang von
"mehr als 50% im Vergleich zu einer körperlich und psychisch gesunden
Person" aus, wobei infolge des Arbeitsunfalls im Jahr 2002 ein "dauerhaf-
ter körperlicher Schaden von 40%" bestehe (act. BVGer 20a).
Der Beschwerdeführer scheint indes zu verkennen, dass sich nach dem
(hier anwendbaren; s. E. 3.1) schweizerischen Recht der Invaliditätsbe-
griff bzw. Invaliditätsgrad nicht zwingend mit dem ärztlich festgestellten
Ausmass der Gesundheitsbeeinträchtigung deckt. Invalidität ist nach
schweizerischem Recht vielmehr die aus einer bestehenden Gesund-
heitsbeeinträchtigung folgende Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzie-
len oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. E. 4.2.1
und 4.2.3). Der Invaliditätsgrad ist daher grundsätzlich nach wirtschaftli-
chen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Die wirt-
schaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammen-
hang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dabei nicht den
Ärzten, sondern der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht
(E. 4.2.3). Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurtei-
len und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person noch arbeitsfähig bzw. ar-
beitsunfähig ist (vgl. E. 4.2.3). Vorliegend ist mithin bezüglich jener Arzt-
A-690/2012
Seite 15
berichte, in denen von einer "Invalidität" ("invalidité permanente", "dauer-
hafter körperlicher Schaden" usw.) des Beschwerdeführers die Rede ist,
festzuhalten, dass es sich dabei von vornherein nicht – wie der Be-
schwerdeführer offenbar meint – um eine hier massgebliche "Invalidität"
im schweizerischen Rechtssinn handeln kann, sondern nur (aber immer-
hin) um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen-
de Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus ärztli-
cher bzw. medizinischer Sicht.
6.1.2 Im gleichen Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hin-
zuweisen, dass für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz oh-
nehin keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer
Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden oder Ärzte bezüglich In-
validitätsgrad und Anspruchsbeginn besteht (E. 5.1). Daher ist für die Be-
urteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers aus Sicht der
schweizerischen Invalidenversicherung auch nicht entscheidend, ob er
von der kroatischen und bosnisch-herzegowinischen Sozialversicherung
tatsächlich bereits eine IV-Rente erhält oder nicht. Vielmehr unterstehen
die aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie grundsätzlich die
vorliegenden Akten allgemein, der freien Beweiswürdigung durch die
rechtsanwendenden Behörden (vgl. E. 5.1).
6.1.3 Die Argumente des Beschwerdeführers erweisen sich folglich nicht
als stichhaltig.
6.2 Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. E. 2.2)
bleibt indes zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfü-
gung vom 7. Dezember 2011 auf andere Weise Bundesrecht verletzt bzw.
den massgeblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt
hat (vgl. E. 2.1).
6.2.1 Die Vorinstanz stellt sich sowohl in der angefochtenen Verfügung
als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt, dass
der Beschwerdeführer in leidensangepassten Tätigkeiten "wie z.B. im Be-
reich allgemeine und persönliche Dienstleistungen als Aufseher, im
Grosshandel als Lagerist oder Lieferant mit Fahrzeug, im Detailhandel als
Kassier, in der Verwaltung oder im Bürobereich [usw.]" – bei einer Er-
werbseinbusse von 20% – voll arbeitsfähig sei (s. angefochtene Verfü-
gung S. 2 [act. Vorinstanz 72]; vgl. ferner Vernehmlassung vom 2. Okto-
ber 2012 [act. BVGer 15]). Sie beruft sich dabei im Wesentlichen auf die
Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. B._______ vom 17. Februar 2011
A-690/2012
Seite 16
(act. Vorinstanz 59), 29. August 2011 (act. Vorinstanz 70) sowie 7. Sep-
tember 2012 (act. Vorinstanz 83).
6.2.2 In diesen Berichten hält Dr. B._______ als Hauptdiagnose mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine adhäsive
Entzündung der (rechten) Schultergelenkskapsel (ICD-10: M 75.0) fest.
Als Nebendiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergebe sich
aus den Akten zudem eine ischämische Kardiopathie. Diese habe indes
durch medikamentöse Behandlung gut eingedämmt werden können. Als
Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergäben
sich aus den Akten ein Zervikal- und Lumbalsyndrom bei degenerativen
Störungen, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) infolge
Nikotinsucht, Osteoporose, eine posttraumatische Belastungsstörung
(PTSD) sowie chronische Gastritis. Weiter habe der Beschwerdeführer
am 18. März 2009 einen Herzinfarkt erlitten. Gemäss Austrittsbericht vom
3. April 2009 des Spitals von (…) in Kroatien habe die kardiale Situation
jedoch stabilisiert werden können. Insgesamt zeitige damit einzig die
Schultergelenksverletzung massgebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit. Durch diese Verletzung seien Kraft und Beweglichkeit des rechten
Arms des Beschwerdeführers, der im Übrigen Rechtshänder sei, einge-
schränkt. Aus diesem Grund sowie namentlich unter Berücksichtigung
des Gutachtens der kroatischen Sozialversicherung vom 25. November
2009 sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestamm-
ten Tätigkeit als Maurer auf 30% festzusetzen. In einer adaptierten Tätig-
keit sei er hingegen nach wie vor zu 100% arbeitsfähig.
6.2.3 Nach der Rechtsprechung kann dieser Beurteilung nur gefolgt wer-
den, wenn die fraglichen Stellungnahmen den allgemeinen beweisrechtli-
chen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und die beurtei-
lende Dr. B._______ im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persönli-
chen sowie fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. E. 5.2.3). Wie es sich
damit verhält, ist nachfolgend zu beurteilen.
6.2.3.1 Wie erwähnt hält Dr. B._______ als Nebendiagnose u.a. eine
posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) fest. In der Gesamtbeurtei-
lung kommt sie (angeblich) mit Blick auf die Akten jedoch zum Schluss,
dass die psychischen Leiden des Beschwerdeführers keinen Krankheits-
wert aufwiesen und daher keine (weitergehende) Arbeitsunfähigkeit recht-
fertigten. Im Bericht der Arbeitsmedizinerin Dr. B._______ vom 11. Mai
2011 werde zwar eine depressive Symptomatik beim Beschwerdeführer
erwähnt, dieser Hinweis stelle jedoch keine eigenständige medizinische
A-690/2012
Seite 17
Diagnose dar, sondern stütze sich lediglich auf den Kurzbericht des Psy-
chiaters Dr. D._______ vom gleichen Datum, der zudem keinerlei medizi-
nische Begründung beinhalte.
Dazu ist zunächst zu bemerken, dass sich nebst diesen Berichten der
Dres. C._______ und D._______ in den vorliegenden Akten zahlreiche
weitere, in den Stellungnahmen von Dr. B._______ weder beurteilte noch
überhaupt erwähnte, Arztberichte befinden, die ein psychisches Leiden
des Beschwerdeführers diagnostizieren oder auf ein solches im Sinne ei-
ner etablierten Diagnose zumindest hinweisen. Namentlich hat
Dr. H._______, Fachärztin für Psychiatrie, bereits im Jahr 2006 eine post-
traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) sowie eine depressive
Episode (ICD-10: F 32) beim Beschwerdeführer diagnostiziert (Arztbericht
vom 12. Juni 2006 [act. Vorinstanz 28/1]). Im entsprechenden Bericht
weist sie ausserdem darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer bereits
seit mehreren Jahren in psychiatrischer Behandlung befinde und an
Selbsthilfegruppen teilnehme. Er träume von selbsterlebten Kriegsszenen
und habe Suizidgedanken. Diese Diagnosen und Begründungen bestätigt
Dr. H._______ in verschiedenen weiteren Kurz- bzw. Kontrollberichten
(vgl. Kurz- bzw. Kontrollberichte vom 8. Dezember 2006 [act. Vorinstanz
29], 11. Juli 2007 [act. Vorinstanz 28], 12. Dezember 2007 [act. Vorin-
stanz 31], 24. Juni 2008 [act. Vorinstanz 36], 11. November 2009 [act.
Vorinstanz 31], 27. Oktober 2010 [act. Vorinstanz 67/11,12]). Damit über-
einstimmend führt die Arbeitsmedizinerin Dr. C._______ in ihrem Bericht
vom 14. Juni 2006 aus, der Beschwerdeführer habe während zwei Jahren
in der kroatischen Befreiungsarmee gedient und befinde sich seit 2003
wegen einer damit zusammenhängenden posttraumatischen Belastungs-
störung (Kriegstraumatisierung) in psychiatrischer Behandlung (act. Vor-
instanz 50/1). Weiter und insbesondere werden eine posttraumatische
Belastungsstörung sowie eine depressive Episode des Beschwerdefüh-
rers auch im Gutachten vom 25. November 2009 des Arztes der kroati-
schen Sozialversicherung, Dr. I._______, diagnostiziert und in der dorti-
gen Schlussfolgerung zumindest implizit als mitursächlich für eine über
70%ige "Invalidität" des Beschwerdeführers seit dem 4. Oktober 2006
bezeichnet. Sodann weist die Arbeitsmedizinerin Dr. C._______ im er-
wähnten Bericht vom 11. Mai 2011 nicht nur auf eine depressive Sym-
ptomatik beim Beschwerdeführer hin, sondern führt zusätzlich aus, dass
sich dessen gesundheitliche Situation seit der (vorerwähnten) Beurteilung
durch den Arzt der kroatischen Sozialversicherung insbesondere in psy-
chischer Hinsicht verschlechtert habe. Sie empfehle daher, die von der
kroatischen Sozialversicherung im Gutachten vom 25. November 2009
A-690/2012
Seite 18
festgestellte 70%ige Arbeitsunfähigkeit (recte: "Invalidität") neu zu beur-
teilen, und zwar im Sinne einer vollen Arbeitsunfähigkeit. Zu erwähnen
bleibt schliesslich der Bericht von Dr. C._______ vom 17. November 2012
("Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit"; act. BVGer 20a), wonach es sich
bei der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers um eine
"maligne Form mit fast psychotischer Toleranz gegenüber perzeptiver und
mentaler Anstrengung mit intensiver depressiver Neigung" handeln soll.
Unabhängig von der Frage, ob die soeben aufgeführten medizinischen
Berichte im Einzelnen die beweisrechtlichen Anforderungen an einen
Arztbericht vollständig erfüllen oder nicht, ist aus Sicht der (freien) Be-
weiswürdigung jedenfalls festzuhalten, dass die fraglichen Berichte zu-
mindest in ihrer Gesamtheit entscheidende Zweifel an der Zuverlässigkeit
der Beurteilung der psychischen Situation durch Dr. B._______ begrün-
den. Mit anderen Worten ergibt sich aus den vorliegenden (vorstehend
skizzierten) medizinischen Akten nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit, dass die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers
keinen Krankheitswert aufweist und keinen Einfluss auf dessen Arbeitsfä-
higkeit hat. Bezeichnenderweise enthalten die drei Stellungnahmen von
Dr. B._______ diesbezüglich denn auch keine hinreichende – im Wesent-
lichen überhaupt keine – Auseinandersetzung mit den medizinischen
Vorakten (vgl. E. 5.2.1). Erwähnt werden wie gesagt lediglich die Berichte
der Dres. C._______ und D._______. Hinzu kommt, dass es sich bei
Dr. B._______ nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie handelt. Sie ver-
fügt somit nicht über die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
erforderlichen fachlichen Qualifikationen, um eine beweiskräftige Beurtei-
lung zur psychischen Situation des Beschwerdeführers und deren Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit abgeben zu können (E. 5.2.3). Eine solche
Beurteilung wäre vielmehr dem Facharzt des RAD vorbehalten gewesen,
dem die Akten entsprechend zur Stellungnahme hätten vorgelegt werden
müssen (vgl. auch E. 4.3).
6.2.3.2 Weiter ist aus den Stellungnahmen von Dr. B._______ auch nicht
schlüssig nachvollziehbar, weshalb und inwiefern eine leichte Verweistä-
tigkeit mit den aus den vorliegenden medizinischen Akten sich ergeben-
den somatischen Leiden des Beschwerdeführers zu 100% vereinbar sein
soll. Auch unter diesem Aspekt erweisen sich die fraglichen Stellungnah-
men als unvollständig bzw. mangelhaft (vgl. E. 5.2.1).
Beispielsweise erwähnt zwar auch Dr. B._______ das sich aus den vor-
liegenden medizinischen Akten ergebende Zervikal- und Lumbalsyndrom
A-690/2012
Seite 19
bei degenerativen Störungen. Sie stuft dieses Syndrom jedoch als "Ne-
bendiagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" ein, ohne diese
Einschätzung auch nur ansatzweise zu begründen und dazu Stellung zu
nehmen, ob aufgrund der betreffenden gesundheitlichen Beeinträchtigung
ein negatives Leistungsprofil besteht (z.B. wechselnde Tätigkeit Ste-
hen/Gehen/Sitzen, meist sitzend). Ebenfalls als "Nebendiagnose ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" führt Dr. B._______ die chronisch
obstruktive Lungenerkrankung (COPD) auf, wobei sie auch für diese Be-
urteilung keinerlei Erklärung bzw. Begründung in ihren Stellungnahmen
liefert. Dies ist aus beweisrechtlicher Sicht umso mehr zu beanstanden,
als vorliegend die mit der diagnostizierten COPD einhergehende
Dyspnoe (Atemnot) durch eine trotz durchgeführter Operation nur teilwei-
se kompensierte Herzerkrankung des Beschwerdeführers (ischämische
Kardiopathie) noch verstärkt wird (vgl. etwa act. Vorinstanz 46, 67/1). Die
ischämische Kardiopathie wird weiter von Dr. B._______ zwar unter den
"Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" aufgelistet.
Betroffen sei davon indes – so Dr. B._______ – lediglich die Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit. Dass die-
se Kardiopathie, insbesondere trotz der damit verbundenen Kurzatmigkeit
und rascheren Ermüdbarkeit (vgl. Bericht von Dr. G._______ vom
21. April 2011 [act. Vorinstanz 67/9]), auf die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in (leichten) Verweistätigkeiten keinerlei Einfluss haben
soll – und nicht etwa zusätzliche Pausen notwendig macht –, wird von Dr.
B._______ ebenfalls lediglich behauptet. Eine aus den vorliegenden Ak-
ten nachvollziehbare medizinische Begründung findet sich in ihren Stel-
lungnahmen auch in dieser Beziehung nicht. Sodann lässt Dr. B._______
unbeachtet, dass eine beim Beschwerdeführer am 3. Oktober 2007
durchgeführte Elektromyografie (EMG) eine Radikulopathie (Nervenkom-
pression mit möglicher Ausstrahlung in die Extremitäten) L5/S1 linksseitig
und S1 rechtsseitig zu Tage gebracht hat (vgl. Arztbericht von
Dr. J._______ vom 3. Oktober 2007 [act. Vorinstanz 30]). Entsprechend
findet sich auch diesbezüglich keine Auseinandersetzung, inwiefern ein
negatives Leistungsprofil vorliegt (z.B. wechselnde Tätigkeit Ste-
hen/Gehen/Sitzen, meist sitzend) und inwieweit die von der Vorinstanz
als zumutbar erachteten Tätigkeiten, insbesondere als Lagerist und Liefe-
rant, mit einer solchen gesundheitlichen Einschränkung vereinbar sein
sollen bzw. damit nicht vielmehr in Widerspruch stehen. Als ebenfalls völ-
lig unbegründet und auch aus den übrigen medizinischen Akten nicht
nachvollziehbar erweist sich ferner die Behauptung von Dr. B._______,
die eingeschränkte Beweglichkeit und Kraft im dominanten rechten Arm
bzw. in der dominanten rechten Hand des Beschwerdeführers (als Folge
A-690/2012
Seite 20
der diagnostizierten adhäsiven Entzündung der Schultergelenkskapsel)
habe auf dessen Arbeitsfähigkeit in (leichten) Verweistätigkeiten keinerlei
Einfluss. Schliesslich tragen gewisse, von der Vorinstanz als zumutbar
erachtete Tätigkeiten (bspw. Lagerist) dieser Einschränkung nicht genü-
gend Rechnung, was in den Stellungnahmen von Dr. B._______ eben-
falls zu Unrecht unberücksichtigt bzw. unbehandelt blieb.
In anamnestischer Hinsicht stützen sich die Stellungnahmen von
Dr. B._______ im Wesentlichen einzig auf das Gutachten der kroatischen
Sozialversicherung vom 25. November 2009, wonach der Beschwerde-
führer als zu über 70% "invalid" beurteilt wird. Diese Beurteilung scheint
die RAD-Ärztin in ihren drei Stellungnahmen direkt – d.h. ohne weitere
medizinische Begründung – als 70%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange-
stammten Tätigkeit in die schweizerische Rechtsterminologie "übersetzt"
zu haben. Ein solches Vorgehen vermag nun aber aus einsichtigen Grün-
den keine einleuchtende medizinische Schlussfolgerung zu bilden
(vgl. E. 5.2.1). Insbesondere kann nicht gesagt werden, aus dem fragli-
chen Gutachten – das notabene eine "Invalidität" von über 70% festhält
und aufgrund dessen dem Beschwerdeführer vom kroatischen Versiche-
rungsträger offenbar eine IV-Rente ausgerichtet wird – und den übrigen
Akten ergebe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Be-
schwerdeführer in körperlich leichten Verweistätigkeiten nach wie vor zu
100% arbeitsfähig sei und lediglich in seinem angestammten Beruf ge-
wisse Einschränkungen erfahre. Eine solche Schlussfolgerung ist na-
mentlich nicht mit den Berichten von Dr. C._______ vom 14. Juni 2006
und 17. November 2012 vereinbar, worin festgehalten wird, dass die Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zu einer körperlich
und psychisch gesunden Person mit ähnlichen Voraussetzungen um 50%
reduziert sei, er aus dem Arbeitsunfall im Jahr 2002 einen "dauerhaften
körperlichen Schaden von 40%" davongetragen habe und insgesamt eine
Verschlechterung der psychophysiologischen Gesundheit seit dem Gut-
achten der kroatischen Sozialversicherung vorliege. Im Bericht vom
17. November 2012 stellt sich Dr. C._______ ausserdem auf den Stand-
punkt, es läge beim Beschwerdeführer eine "medizinische Kontraindikati-
on" gegen das "Erfordernis von emotionaler und sozialer Anpassungsfä-
higkeit, Konzentration und grösserer Verantwortung" vor, und es sei eine
"erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit [des Beschwerdeführers] im
Sinne einer Erwerbsunfähigkeit" indiziert.
6.2.4 Insgesamt ergibt sich, dass die Stellungnahmen von Dr. B._______
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte
A-690/2012
Seite 21
nicht genügen, so dass vorliegend nicht darauf abgestellt werden darf
(E. 5.2). Weiter ist festzustellen, dass auch sonst keine Unterlagen im
Recht liegen, wonach sich mit dem im Sozialversicherungsrecht mass-
geblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 2.3) sa-
gen liesse, dass der Beschwerdeführer – wie in der angefochtenen Ver-
fügung vertreten – in seiner angestammten Tätigkeit zu 30% und in einer
adaptierten, körperlich leichten Verweistätigkeit "wie z.B. im Bereich all-
gemeine und persönliche Dienstleistungen als Aufseher, im Grosshandel
als Lagerist oder Lieferant mit Fahrzeug, im Detailhandel als Kassier, in
der Verwaltung oder im Bürobereich [usw.]" zu 100% arbeitsfähig ist. Mit-
hin liegt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts vor (E. 2.1). Die Beschwerde ist insoweit (bzw. teilweise) gutzuheis-
sen und die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2011 aufzuhe-
ben.
Da nach dem Vorstehenden der medizinische Sachverhalt bzw. die Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht als rechtsgenügend festge-
stellt gelten kann und sich aus den Akten verschiedenartige, teilweise in-
einander übergreifende psychische und physische Beschwerdebilder er-
geben (adhäsive Entzündung der Schultergelenkskapsel mit daraus fol-
gender Kraftlosigkeit im dominanten rechten Arm und in der rechten
Hand, nur teilweise kompensierte ischämische Kardiopathie, Zervikal-
und Lumbalsyndrom bei degenerativen Störungen in Verbindung mit Os-
teoporose, Hinweise auf Radikulopathie [Nervenkompression mit mögli-
cher Ausstrahlung in die Extremitäten], Wirbelsäulenfraktur L1, Atem-
not/Dyspnoe wegen diagnostizierter COPD und nur teilweise kompensier-
ter Herzerkrankung, chronische Gastritis, langjährige und andauernde
posttraumatische Belastungsstörung und Depression), erweist sich die
Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung unter Berücksichti-
gung des Verlaufs der Erkrankungen (insbesondere in psychiatrischer
Hinsicht) vorliegend als notwendig.
Da entscheidwesentliche Fragen im Verfahren vor der Vorinstanz unge-
klärt geblieben sind, rechtfertigt es sich vorliegend, die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begutachtung
des Beschwerdeführers in der Schweiz veranlasse und anschliessend
neu in der Sache verfüge (vgl. E. 2.4). Nach Vorliegen der Ergebnisse
dieser Begutachtung hat die Vorinstanz gegebenenfalls ergänzende Ab-
klärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in die Wege zu leiten und einen neuen Einkommensver-
gleich durchzuführen.
A-690/2012
Seite 22
7.
Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung zu befinden:
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in
der Regel der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da eine
Rückweisung zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Be-
schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschwerde-
führer hat infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2012 keinen Kostenvorschuss ein-
bezahlt, weshalb diesbezüglich eine Rückerstattung von vornherein aus-
ser Betracht fällt. Der Vorinstanz sind als Bundesbehörde ebenfalls keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsiegenden, berufsmässig nicht vertre-
tenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstan-
den sind, und er denn auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist
von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
A-690/2012
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
7. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter polydisziplinärer Begutachtung
des Beschwerdeführers in der Schweiz über den Leistungsanspruch im
Sinn der Erwägungen neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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