B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6903/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bun-
dessteuer (EEK), p.a. Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlass der direkten Bundessteuer.
A-6903/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 18. Dezember 2013 liess A._______ bei der Einwohnergemeinde
B._______ um vollumfänglichen Erlass der direkten Bundessteuer des
Jahres 2008 im Betrag von Fr. 67'582.- zuzüglich Verzugszins ersuchen.
Zugleich beantragte er, sein Vertreter, Fürsprecher C._______, sei als sein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
B.
Mit Entscheid vom 16. September 2015 wies die Eidgenössische Erlass-
kommission für die direkte Bundessteuer (nachfolgend auch: EEK) das
Steuererlassgesuch und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
ohne Kostenfolgen ab.
C.
Gegen diesen Entscheid liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) – wiederum vertreten durch Fürsprecher C._______ – am 26. Oktober
2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantra-
gen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm die direkte
Bundessteuer des Jahres 2008 im Betrag von Fr. 67'582.- nebst Verzugs-
zins zu erlassen. Ferner stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es sei ihm
«für die Verfahren um Erlass der direkten Bundessteuer vor dem Regie-
rungsrat des Kantons Bern, vor der Eidgenössischen Erlasskommission für
die direkte Bundessteuer und vor dem Bundesverwaltungsgericht das
Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen
Anwaltes zu erteilen» (Beschwerde, S. 2). Zudem fordert er eine Parteient-
schädigung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, das Formular «Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln ver-
sehen einzureichen.
Auf diese Aufforderung hin reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter
Frist das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege»
und verschiedene Unterlagen ein.
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Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltli-
che Verbeiständung im Beschwerdeverfahren gut. Zugleich bestellte es
Fürsprecher C._______ zum Rechtsbeistand des Beschwerdeführers.
F.
Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2015 beantragt die EEK die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 18. April 2016 teilte Fürsprecher C._______ dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, dass sein Mandatsverhältnis zum Beschwerde-
führer erloschen sei.
H.
Soweit entscheidrelevant, wird auf die Eingaben der Verfahrensbeteiligten
und die vorliegenden Akten im Rahmen der Erwägungen näher eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 An seiner Sitzung vom 5. November 2014 hat der Bundesrat das Bun-
desgesetz vom 20. Juni 2014 über eine Neuregelung des Steuererlasses
(Steuererlassgesetz; AS 2015 9) auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt
(vgl. AS 2015 15; Medienmitteilung des Bundesrates vom 5. November
2014, «Neuregelung beim Steuererlass gilt ab 2016», abrufbar auf
> Dokumentation > Medienmitteilungen, abgerufen
am 1. März 2016). Im Rahmen dieser Neuregelung wurden namentlich das
DBG (SR 642.11) sowie das BGG (SR 173.110) geändert (vgl. Ziff. I./1 und
Ziff. I./2 des Steuererlassgesetzes).
Ebenfalls am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist die Verordnung des Eid-
genössischen Finanzdepartements (EFD) vom 12. Juni 2015 über die Be-
handlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuerer-
lassverordnung; SR 642.121 [vgl. Art. 20 der Steuererlassverordnung]). Mit
dieser Verordnung wurde gemäss deren Art. 19 die frühere Verordnung des
EFD vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen
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Seite 4
für die direkte Bundessteuer (AS 1995 595; im Folgenden: frühere Steuer-
erlassverordnung) aufgehoben.
1.2
1.2.1 Nach nArt. 205e Abs. 1 DBG entscheidet die kantonale Erlassbe-
hörde über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer, welche im Zeit-
punkt des Inkrafttretens des Steuererlassgesetzes bei der EEK oder bei
der zuständigen kantonalen Behörde zur Antragstellung an die EEK hängig
sind. In der Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013 ist in
diesem Kontext von einer «Übergangsordnung bezüglich des erstinstanz-
lichen Erlassverfahrens nach der Aufhebung der EEK» die Rede (BBl 2013
8435, 8451). Der Gesetzgeber scheint somit im Zusammenhang mit am
1. Januar 2016 erstinstanzlich noch nicht beurteilten Erlassgesuchen da-
von auszugehen, dass die EEK ab dem 1. Januar 2016 als aufgehoben zu
betrachten ist und die kantonale Erlassbehörde die hängigen Gesuchsver-
fahren übernimmt.
1.2.2 Gemäss nArt. 205e Abs. 2 DBG richtet sich demgegenüber das Ein-
sprache- und Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen (betreffend natür-
liche Personen), welche vor dem Inkrafttreten des Steuererlassgesetzes
ergangen sind, nach dem bisherigen Recht. Gemäss diesem Recht war
zwar kein Einspracheverfahren gegen Verfügungen der EEK vorgesehen
(vgl. insbesondere Art. 22 ff. der früheren Steuererlassverordnung e
contrario), jedoch das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide der EEK zuständig (vgl. Art. 31 VGG,
Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. f VGG). Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtete sich das Verfahren dabei gemäss dessen Art. 37 nach
dem VwVG.
1.2.3 Da der vorliegend angefochtene Entscheid der EEK vom 16. Sep-
tember 2015 eine Verfügung bildet, welche vor Inkrafttreten des Steuerer-
lassgesetzes am 1. Januar 2016 erlassen wurde, richtet sich das Be-
schwerdeverfahren nach dem bisherigen Recht. Demgemäss ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig
(vgl. E. 1.2.2).
1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über wel-
che die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entschei-
den hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die
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zweite Instanz nicht zu beurteilen (BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Urteil des
BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.3). Was Streitgegenstand
ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibe-
gehren (BGE 133 II 35 E. 2; Urteile des BVGer A-3982/2015 vom 4. Januar
2016 E. 3.1, A-3251/2014 vom 19. Mai 2015 E. 1.3.1).
Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, es sei ihm für die Verfah-
ren vor dem Regierungsrat des Kantons Bern und vor der EEK um Erlass
der direkten Bundessteuer «die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord-
nung eines amtlichen Anwaltes» zu gewähren (Beschwerde, S. 2).
Nach dem vor dem 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Recht hatte der Kan-
ton zu jedem Erlassgesuch betreffend die direkte Bundessteuer im Zustän-
digkeitsbereich der EEK einen begründeten Antrag zu stellen und das Ge-
such mit diesem Antrag (sowie weiteren Beweismitteln und den neuesten
Veranlagungsakten) dem Sekretariat der EEK zu übermitteln (Art. 20 der
früheren Erlassverordnung). Nur insoweit, als sich der Beschwerdeführer
mit seinem Antrag zum «Verfahren vor dem Regierungsrat des Kantons
Bern» auf das entsprechende, dem Entscheid der EEK vorangegangene
Verfahren des Kantons Bern beziehen sollte, fällt sein Antrag um Gewäh-
rung der «unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen
Anwalts» in den Rahmen des Streitgegenstandes. Dabei geht es aber letzt-
lich um das Verfahren vor der EEK bzw. die «unentgeltliche Rechtspflege
unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts» in diesem Verfahren.
Das hier genannte Begehren ist ferner nur insoweit zu überprüfen, als da-
mit die unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren vor der EEK verlangt
wird. Insoweit, als der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
bzw. den Erlass der Kosten im Verfahren vor der EEK fordert, ist er durch
den angefochtenen, von vornherein nicht kostenpflichtigen Entscheid
nicht beschwert, weshalb diesbezüglich mangels Rechtsschutzinteresses
(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG) nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist mit der vor-
genannten Einschränkung (E. 1.3) einzutreten.
1.5 Per 1. Januar 2016 wurde auch aArt. 102 Abs. 4 DBG aufgehoben,
wonach über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer, welche nicht
in die Kompetenz einer kantonalen Behörde fallen, die EEK entschied.
Deshalb ist das vorliegende Urteil statt der EEK der örtlich zuständigen
kantonalen Erlassbehörde als Nachfolgebehörde (vgl. nArt. 167b Abs. 1
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Seite 6
DBG), d.h. (beim hier zu beurteilenden Fall) der Steuerverwaltung des Kan-
tons Bern, zu eröffnen (vgl. auch Zwischenverfügung des BVGer
A-7041/2015 vom 31. März 2016 E. 1.3 und 5.2).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grund-
sätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben
der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben
(Art. 49 Bst. c VwVG).
3.
Es fragt sich, ob hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des
Steuererlasses das bisherige oder das neue Recht zur Anwendung ge-
langt.
3.1 Beim Steuererlass handelt es sich um ein Institut des materiellen
Rechts (vgl. [allerdings zum Erlass der Mehrwertsteuer] Urteil des BVGer
A-1805/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2). Dementsprechend sind Vorschriften
über die Voraussetzungen für die Gewährung des Steuererlasses materi-
ell-rechtlicher Natur.
3.2 NArt. 205e DBG regelt trotz seiner Überschrift «Übergangsbestimmung
zur Änderung vom 20. Juni 2014» die hier interessierende Frage nicht, ob
in Bezug auf die (wie ausgeführt [E. 3.1]) materiellrechtlichen Vorausset-
zungen für die Gewährung des Steuererlasses das bisherige oder neue
Recht zur Anwendung gelangt. Die Tragweite dieser Bestimmung erschöpft
sich darin, die Übergangsordnung hinsichtlich des Verfahrens und der Zu-
ständigkeit festzulegen.
3.3 Soweit der Gesetzgeber keine abweichende Übergangsregelung ge-
troffen hat, sind in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwen-
den, welche bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfol-
gen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. Urteile des BVGer
A-445/2015 vom 18. November 2015 E. 3, B-976/2012 vom 29. Oktober
2012 E. 3, B-1055/2009 vom 30. April 2010 E. 3.2, B-8363/2007 vom
18. Dezember 2008 E. 3.2). Dies bedeutet, dass eine rückwirkende An-
wendung der nunmehr (namentlich) in nArt. 167 und nArt. 167a DBG ge-
regelten Erlassvoraussetzungen auf Sachverhalte vor dem 1. Januar 2016
nicht zulässig ist.
A-6903/2015
Seite 7
Das vorliegend streitbetroffene Gesuch ist demnach in materieller Hinsicht
nach dem bisherigen Recht, also dem DBG in der Fassung vor Inkrafttreten
des Steuererlassgesetzes und nach der früheren Steuererlassverordnung
zu beurteilen. Im Folgenden wird deshalb – wo nicht anders vermerkt –
einzig die Rechtslage nach dem bisherigen Recht dargestellt.
4.
Die subjektive Beweislast besteht in der Verpflichtung einer Partei, eine
Tatsache zu beweisen. Die in Betracht fallende Prozesspartei hat die zur
Beweisführung geeigneten Beweismittel zu nennen und allenfalls zu be-
schaffen (sog. Beweisführungslast; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER,
System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 453 f.). Dem-
entsprechend muss das Erlassgesuch mit den nötigen Beweismitteln
schriftlich begründet eingereicht werden (aArt. 167 Abs. 2 DBG). Überdies
obliegt dem Gesuchsteller im Rahmen seiner Verfahrenspflichten, den Er-
lassbehörden Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen
(Art. 18 der früheren Steuererlassverordnung; vgl. Urteile des
BVGer A-5036/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 1.3, A-3888/2013 vom
18. November 2013 E. 1.2, A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 1.2).
5.
5.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezah-
lung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung
eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz
oder teilweise erlassen werden (aArt. 167 Abs. 1 DBG).
5.2 Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl. Nachsteuern)
sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen oder Über-
tretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c der früheren Steuererlassverordnung).
Diese Aufzählung ist abschliessend (vgl. BVGE 2015/7 E. 2.2; MICHAEL
BEUSCH, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schwei-
zerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, 2. Aufl. 2008 [Komm. DBG], N. 10 zu
aArt. 167 DBG).
5.3 Ein Erlass kann nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist
und eine rechtskräftig festgesetzte Steuer vorliegt, die noch nicht bezahlt
ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 der früheren Steuererlassverordnung; objektive Vo-
raussetzungen; PIERRE CURCHOD, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.],
Impôt fédéral direct - Commentaire de la loi sur l'impôt fédéral direct, 2008,
N. 1 und 15 zu aArt. 167 DBG). Im Erlassverfahren ist demnach aus-
schliesslich zu prüfen, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen
A-6903/2015
Seite 8
erfüllt sind. In einem solchen Verfahren kann es nicht um die Revision der
Veranlagung und um die Begründetheit der Steuerforderung gehen (Art. 1
Abs. 2 der früheren Steuererlassverordnung). Die Erlassbehörde ist denn
auch nicht befugt, Letztere nachzuprüfen (BVGE 2009/45 E. 2.3; Urteile
des BVGer A-5036/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.3, A-1428/2013 vom
14. Januar 2014 E. 2.3, A-7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 2.3; vgl. FELIX
RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N. 3 zu aArt. 167
DBG; BEUSCH, Komm. DBG, N. 7 und 12 f. zu aArt. 167 DBG).
5.4 Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und
dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Per-
son beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflich-
tigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen (Art. 1
Abs. 1 der früheren Steuererlassverordnung). Dies bedeutet, dass auch bei
Vorliegen einer Notlage (vgl. E. 5.1) von einem Erlass abgesehen werden
muss, wenn die Mittel der steuerpflichtigen Person in absehbarer Zeit nicht
zur Befriedigung der Gläubiger ausreichen werden. Bei einem Verzicht der
Steuerbehörden würde in so einem Fall nämlich nicht die steuerpflichtige
Person selbst profitieren, sondern primär ihre übrigen Gläubiger, welche
beim Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen einen Konkur-
renten verlieren würden. Dies widerspräche Ziel und Zweck des Steuerer-
lasses (statt vieler: Urteile des BVGer A-5036/2015 vom 1. Dezember 2015
E. 2.4, A-1428/2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.2.2, A-3888/2013 vom
18. November 2013 E. 2.2.2, A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.2.2,
A-3232/2011 vom 23. April 2012 E. 2.2.2; vgl. MARTIN ZWEIFEL/HUGO CA-
SANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008,
§ 31 N. 16).
5.5 Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass
der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das
Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. aArt. 167 Abs. 1 DBG
und E. 5.1).
5.5.1 Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung – das Vorliegen einer
Notlage – wird in Art. 9 Abs. 1 der früheren Steuererlassverordnung kon-
kretisiert (BVGE 2009/45 E. 2.6, auch zum Folgenden). Demnach liegt eine
solche vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis
zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei
natürlichen Personen ist ein Missverhältnis dann gegeben, wenn die Steu-
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Seite 9
erschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenz-
minimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann
(Art. 9 Abs. 1 der früheren Steuererlassverordnung).
5.5.2 Unter Vorbehalt von Art. 10 früheren Steuererlassverordnung ist es
unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend
gemachte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 der früheren Steuererlassver-
ordnung). Dieser Vorbehalt bezieht sich – entgegen der zu unpräzisen
Nennung – nur auf Art. 10 Abs. 2 der früheren Steuererlassverordnung (Ur-
teil des BVGer A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.7.2, veröffent-
licht in: ASA 78 S. 658 ff.; zu dieser Bestimmung sogleich E. 5.5.3; BEUSCH,
Komm. DBG, N. 14 zu aArt. 167 DBG). Mögliche Ursachen für eine derar-
tige Notlage werden beispielhaft in Art. 10 Abs. 1 der früheren Steuerer-
lassverordnung genannt. Dazu gehören unter anderem erhebliche Ge-
schäfts- und Kapitalverluste bei Selbständigerwerbenden und juristischen
Personen, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Unternehmung
sowie Arbeitsplätze gefährdet sind. Ein Erlass soll jedoch in letzterem Fall
in der Regel nur dann gewährt werden, wenn auch die anderen gleichran-
gigen Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 1
Bst. c der früheren Steuererlassverordnung).
Als weitere Ursachen werden in der Steuererlassverordnung hohe Krank-
heitskosten, die nicht von Dritten getragen werden, sowie Pflegekosten,
soweit sie für die steuerpflichtige Person eine Notlage herbeiführen, ge-
nannt (Art. 10 Abs. 1 Bst. d der früheren Steuererlassverordnung). Seit der
Einführung der Möglichkeit des Krankheitskostenabzuges gemäss Art. 33
Abs. 1 Bst. h DBG hat diese Bestimmung an Bedeutung verloren. Denn
aufgrund des Verbots der Doppelberücksichtigung können finanzielle
Konstellationen, die bereits im Rahmen des Einschätzungsverfahrens oder
der Steuerberechnung berücksichtigt werden konnten, in der Regel nicht
noch einmal zur Begründung der zu einem Erlass führenden Notlage her-
angezogen werden (Urteil des BVGer A-1758/2011 vom 26. März 2012
E. 2.6.2; Urteil des BVGer A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.7.2,
veröffentlicht in: ASA 78 S. 658 ff.; BEUSCH, Komm. DBG, N. 15 f. zu
aArt. 167 DBG).
5.5.3 Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf die Ursache der Not-
lage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 der früheren Steuererlassver-
ordnung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere Gründe vor, als die
in Art. 10 Abs. 1 der früheren Steuererlassverordnung genannten – insbe-
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Seite 10
sondere geschäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschulden, Kleinkredit-
schulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards usw. – so ist ein
Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger ausgeschlossen
bzw. nur in demselben prozentualen Umfang möglich, wie andere Gläubi-
ger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 2
früheren Steuererlassverordnung; vgl. BEUSCH, Komm. DBG, N. 15 f. zu
aArt. 167 DBG). Durch das Erfordernis eines gleichwertigen Verzichts der
übrigen Gläubiger wird dem Grundsatz von Art. 1 Abs. 1 der früheren Steu-
ererlassverordnung, wonach ein Steuererlass nicht den anderen Gläubi-
gern zugutekommen darf, Rechnung getragen (vgl. E. 5.4).
5.5.4
5.5.4.1 Die zweite in aArt. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung ver-
langt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige Per-
son führt. Während das Kriterium der Notlage ausschliesslich die wirt-
schaftliche Lage des Schuldners bzw. der Schuldnerin berücksichtigt, kön-
nen unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massge-
bend sein, namentlich Billigkeitserwägungen (BVGE 2009/45 E. 2.7; ZWEI-
FEL/CASANOVA, a.a.O., § 31 N. 13 und 19).
5.5.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 der früheren Steuererlassverordnung wird
ein Einkommens- oder Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Er-
lassgesuchs nicht berücksichtigt, falls sich die steuerpflichtige Person frei-
willig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert hat. Ist
dies der Fall, ist die Notlage (im Sinne von aArt. 167 Abs. 1 DBG und
Art. 9 f. der früheren Steuererlassverordnung) selbstverschuldet und nicht
erlasswürdig (vgl. Urteile des BVGer A-5036/2015 vom 1. Dezember 2015
E. 2.5.2, A-1910/2011 vom 5. April 2012 E. 2.8, A-1758/2011 vom 26. März
2012 E. 2.7, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.7.1). Das Vorlie-
gen einer grossen Härte muss in einer solchen Konstellation verneint wer-
den (vgl. Urteil des BVGer A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.7.1).
Die Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 der früheren Steuererlassverordnung
ist durch den dem Anwendungsgebot im Sinne von Art. 190 BV unterlie-
genden aArt. 167 DBG abgedeckt (BVGE 2015/7 E. 2.3, mit Hinweisen).
5.6 Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirtschaft-
lichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen. Mass-
gebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheids;
zu berücksichtigen sind daneben aber auch die Entwicklung seit der Ver-
anlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten
für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1 der früheren Steuererlassverordnung;
A-6903/2015
Seite 11
BEUSCH, Komm. DBG, N. 27 zu aArt. 167 DBG; RICHNER et al., a.a.O.,
N. 22 zu aArt. 167).
Die Behörde hat zu prüfen, ob für die steuerpflichtige Person Einschrän-
kungen der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wä-
ren. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Ausla-
gen die nach den Ansätzen für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums (gemäss Art. 93 SchKG [SR 281.1]) sich ergebenden
Lebenshaltungskosten übersteigen (Art. 3 Abs. 2 der früheren Steuerer-
lassverordnung); mit anderen Worten werden nur die notwendigen Lebens-
haltungskosten berücksichtigt. Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeit-
punkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies
im Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 der früheren Steuer-
erlassverordnung).
5.7 Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen
(Art. 8 BV) muss der Steuererlass seltene Ausnahme bleiben (vgl. BEUSCH,
Komm. DBG, N. 6 zu aArt. 167 DBG). Ein Erlass ist ausnahmslos nur dann
zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist. Undenkbar ist deshalb insbe-
sondere ein «gnadenweiser» Erlass über den gesetzlich geregelten hinaus
(vgl. BVGE 2015/7 E. 2.4; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerfor-
derung, 2012, S. 188, mit weiteren Hinweisen).
6.
Nach Art. 161 Abs. 1 Satz 1 DBG wird die direkte Bundessteuer in der Re-
gel in dem vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) bestimmten
Zeitpunkt fällig (allgemeiner Fälligkeitstermin). Gemäss Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung des EFD vom 10. Dezember 1992 über Fälligkeit und Verzin-
sung der direkten Bundessteuer (SR 642.124) gilt als allgemeiner Fällig-
keitstermin der 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres.
Laut Art. 161 Abs. 5 DBG bleibt der Fälligkeitstermin unverändert, «auch
wenn zu diesem Zeitpunkt dem Steuerpflichtigen lediglich eine provisori-
sche Rechnung zugestellt worden ist oder wenn er gegen die Veranlagung
Einsprache oder Beschwerde erhoben hat».
7.
7.1 Im vorliegenden Fall ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht un-
bestritten, dass eine Notlage im Sinne des Erlassrechts grundsätzlich ge-
geben ist. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich dar-
A-6903/2015
Seite 12
gelegt hat, ist offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer mit dem ihm ver-
bleibenden monatlichen Einkommensüberschuss eine Abzahlung aller
Schulden innert absehbarer Zeit nicht möglich ist. Auch kann der Be-
schwerdeführer seine Schulden selbst nach Verwertung seiner ehemaligen
Geschäftsliegenschaft gemäss den zutreffenden Ausführungen im ange-
fochtenen Entscheid höchstwahrscheinlich nicht vollständig aus seinem
Vermögen begleichen (vgl. E. 4 ff. des angefochtenen Entscheids).
Zwar hat die Vorinstanz angenommen, dass dem Beschwerdeführer trotz
Bestehens einer Notlage die Bezahlung eines Teiles der direkten Bundes-
steuer 2008 möglich bzw. zuzumuten ist und damit von vornherein nur ein
Teilerlass in Betracht kommt; sie hat aber auch diesen verworfen
(vgl. E. 6.2 des angefochtenen Entscheids). Wie es sich damit verhält,
kann freilich dahingestellt bleiben. Denn wie im Folgenden ersichtlich wird,
sind unabhängig von der Frage nach der Notlage weder die Voraussetzun-
gen für einen vollständigen Erlass, noch diejenigen für einen Teilerlass der
streitbetroffenen Steuer erfüllt.
7.2
7.2.1 Die Vorinstanz hat die Möglichkeit eines Teilerlasses unter anderem
mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer habe Drittschulden
vorgängig bezahlt und diese damit gegenüber dem Fiskus bevorzugt be-
handelt. Nach Ansicht der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer nämlich
bei Aufgabe seiner Geschäftstätigkeit bestehende Geschäftsschulden von
Fr. […] mittels Verrechnung mit Guthaben aus Vermögenserträgen sukzes-
siv abgetragen, und zwar namentlich im Rahmen einer im April 2009 abge-
schlossenen Abzahlungsvereinbarung mit den Gläubigerinnen D._______
AG, E._______ AG, F._______ S.A., G._______ AG, H._______ und
I._______ (vgl. E. 6.4 des angefochtenen Entscheids).
Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, dass eine den Steuerer-
lass ausschliessende Gläubigerbevorzugung vorliegt. Er bringt vor, von ei-
ner Gläubigerbevorzugung könne im Kontext eines Steuererlassgesuches
strenggenommen nur gesprochen werden, «wenn zur Vermeidung des
Ausschlussgrundes der Überschuldung die nicht fiskalischen Gläubiger
kurz vor Einreichung eines Erlassgesuches oder nach einem angefochte-
nen ablehnenden Erlassentscheid schnell abgefunden werden» (Be-
schwerde, S. 9). Seiner Auffassung nach ist dementsprechend für die
Frage des Vorliegens einer Gläubigerbevorzugung nur die Zeit nach
rechtskräftiger Veranlagung der zu erlassenden Steuer massgebend. Für
A-6903/2015
Seite 13
diesen Zeitraum könne ihm keine Gläubigerbevorzugung vorgeworfen wer-
den. Die streitbetroffene direkte Bundessteuer 2008 sei nämlich erst mit
Einspracheentscheid vom 16. Januar 2013 rechtskräftig verfügt und fällig
geworden. Die Tilgung der bei Aufgabe seiner Geschäftstätigkeit im Jahre
2008 bereits fälligen Geschäftsschulden sei früher erfolgt und bis Ende des
Jahres 2012 abgeschlossen gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Übri-
gen gezwungen gewesen, die Abzahlungsvereinbarung vom April 2009 ab-
zuschliessen, um seitens der Lieferantengläubiger drohende Zwangsvoll-
streckungsmassnahmen abzuwenden. Er habe damit klarerweise auch
nicht etwa die Absicht verfolgt, einen Ausschluss des Steuererlasses we-
gen fehlender Möglichkeit einer langfristigen und dauernden Sanierung der
wirtschaftlichen Lage zu vermeiden.
7.2.2 In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend unbestritten, dass die direkte
Bundessteuer des Jahres 2008 mit Einspracheentscheid vom 16. Januar
2013 rechtskräftig festgesetzt wurde. Fällig wurde diese Steuer freilich ent-
gegen der Auffassung des Beschwerdeführers schon früher, nämlich – un-
abhängig vom Einspracheverfahren oder der Zustellung einer provisori-
schen Rechnung – am allgemeinen Fälligkeitstermin, d.h. am 1. März des
auf das Steuerjahr folgenden Jahres, also am 1. März 2009 (vgl. E. 6).
Es ist weiter unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer gemäss
der von ihm im April 2009 abgeschlossenen Abzahlungsvereinbarung mit
der hier streitbetroffenen Steuerforderung gleichrangige Schulden von pri-
vaten Gläubigern in der Höhe von Fr. […] bis Ende des Jahres 2012 getilgt
hat und folglich bezüglich dieser Schulden keine Forderungsverzichte er-
folgten.
7.2.3 Der Beschwerdeführer hat – wie aufgezeigt – nach Eintritt der Fällig-
keit der direkten Bundessteuer 2008 mit der entsprechenden Steuerforde-
rung gleichrangige Forderungen von privaten Gläubigern in einem diese
Steuer übersteigenden Umfang beglichen. Damit hat er aber diese Forde-
rungen gegenüber den streitbetroffenen Steuerschulden bevorzugt behan-
delt. Diese Bevorzugung von Forderungen dritter Gläubiger gegenüber
derjenigen des Fiskus wiegt vorliegend schwer und schliesst einen (teilwei-
sen oder vollumfänglichen) Steuererlass von Bundesrechts wegen aus
(vgl. vorn E. 5.5.2 f.; siehe dazu ferner auch Urteil des BVGer A-1758/2011
vom 26. März 2012 E. 3.1.1, Urteil des BVGer A-3692/2009 vom 10. De-
zember 2009 E. 2.1.1, veröffentlicht in: ASA 78 S. 658 ff.). Denn unter den
gegebenen Umständen lässt sich nicht von der Hand weisen, dass sich der
Beschwerdeführer mit dieser bevorzugten Behandlung von Forderungen
A-6903/2015
Seite 14
privater Gläubiger im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der früheren Steuererlass-
verordnung in ihm vorzuwerfender Weise freiwillig eines Teils seiner Ver-
mögenswerte entäussert hat und er es damit zugleich verunmöglicht hat,
dass mit dem Steuererlass ein einzig ihm zugutekommender Sanierungs-
beitrag geleistet bzw. eine Sanierung unter Einbezug sämtlicher Gläubige-
rinnen und Gläubiger durchgeführt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 der früheren
Steuererlassverordnung sowie E. 5.4).
7.2.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich gegen
den hiervor gezogenen Schluss nicht mit Erfolg vorbringen, die Steuerfor-
derung für das Jahr 2008 sei im Zeitpunkt der Erfüllung der erwähnten For-
derungen Privater noch nicht rechtskräftig festgesetzt gewesen. Denn
massgebend ist allein, dass die Steuerforderung bereits fällig (wenn auch
noch nicht betragsmässig bestimmt) war, als der Beschwerdeführer die
Forderungen seiner privaten Gläubiger beglichen hat. Dies ergibt sich
schon aus der Regelung, wonach beim Erlassentscheid zu berücksichtigen
ist, ob der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit einer fristge-
rechte Zahlung möglich gewesen wäre (vgl. E. 5.6 am Ende; siehe dazu
auch – allerdings zum Berner Steuergesetz – MARKUS LANGENEG-
GER, in: Christoph Leuch [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuerge-
setz, Bd. 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 12 zu Art. 240c StG BE, wonach
beim Erlassentscheid «die finanzielle Situation im Zeitpunkt der Fälligkeit
der [Steuer-]Forderung in die Beurteilung einbezogen wird»). Keine Rolle
spielt sodann, ob die vom Beschwerdeführer erfüllten privaten Geschäfts-
schulden – wie von ihm geltend gemacht – bereits im Jahr 2008 fällig wa-
ren. Denn so oder anders hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen
diese Geschäftsschulden (bzw. die privaten Gläubiger) gegenüber der
Steuerforderung (bzw. dem Fiskus) bevorzugt behandelt.
Der Beschwerdeführer stösst im Übrigen ins Leere, soweit er unter Beru-
fung auf eine Literaturstelle (LANGENEGGER, a.a.O., N. 10 zu Art. 240c StG
BE) sinngemäss geltend macht, eine dem Steuererlass entgegenstehende
Gläubigerbevorzugung könne frühestens kurz vor Einreichung des Erlass-
gesuches erfolgen und setze die – bei ihm nicht nachweisbare – Absicht
voraus, den Ausschluss des Steuererlasses infolge Überschuldung abzu-
wenden. An der angerufenen Stelle aus einem Kommentar wird nämlich
lediglich (zum hier ohnehin nicht massgeblichen Steuergesetz des Kantons
Bern) festgehalten, dass es – obschon ein entsprechendes einseitiges Til-
gen bestehender Schulden eine nicht zu tolerierende Gläubigerbevorzu-
gung bilde – immer wieder vorkomme, «dass ein Gesuchsteller zur Ver-
meidung des Ausschlussgrundes der Überschuldung die nicht fiskalischen
A-6903/2015
Seite 15
Gläubiger kurz vor der Gesuchstellung oder nach einem angefochtenen,
ablehnenden Erlassentscheid schnell abfinden will» (LANGENEGGER,
a.a.O., N. 10 zu Art. 240c StG BE). LANGENEGGER spricht sich an der ein-
schlägigen Stelle bezeichnenderweise nicht darüber aus, ob auch in ande-
ren Konstellationen wie namentlich der vorliegenden eine unzulässige
Gläubigerbevorzugung anzunehmen ist.
7.2.5 Aus den Akten geht zudem – wie erwähnt – nicht hervor, dass andere
Gläubiger auf ihre Forderungen (zumindest teilweise) verzichtet hätten,
womit auch kein Fall von Art. 10 Abs. 2 der früheren Steuererlassverord-
nung vorliegt. Ausgeschlossen ist damit von vornherein ein teilweiser Steu-
ererlass in gleichem Umfang wie im Fall eines durch die übrigen Gläubiger
erfolgenden Verzichts (vgl. E. 5.5.3). Auch gibt es mangels eines solchen
Verzichts keinen Grund, einen Erlass aufgrund einer Notlage im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 Bst. c der früheren Steuererlassverordnung zu gewähren. Es
besteht bei der gegebenen Sachlage im Übrigen aufgrund des Ausschlus-
ses des Erlasses infolge einer freiwilligen Entäusserung von Vermögens-
werten im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der früheren Steuererlassverordnung
kein Anlass zur Klärung der Frage, ob eine Notlage im Sinne von Art. 10
Abs. 1 der früheren Steuererlassverordnung oder eine solche gemäss
Art. 10 Abs. 2 der früheren Steuererlassverordnung gegeben ist
(vgl. E. 5.5.2, 5.5.4.2 und 7.2.3).
8.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht keinen Erlass gewährt.
9.
Es bleibt zu untersuchen, ob die EEK den im Erlassverfahren gestellten
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung richtigerweise abgewiesen hat.
9.1
9.1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hat die zuständige Behörde einer Ver-
fahrenspartei auf deren Gesuch hin unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen, falls diese mittellos ist und die gestellten Begehren nicht aussichts-
los erscheinen; ist zur Wahrung ihrer Rechte eine Vertretung notwendig,
bestellt sie ihr zusätzlich einen amtlichen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
Entgegen ihrer Einordnung im Abschnitt über das Beschwerdeverfahren
gelten diese Bestimmungen nicht nur für streitige, sondern auch für nicht-
streitige Verwaltungsverfahren (Urteil des BVGer A-3535/2010 vom 14. Juli
2010 E. 3, mit Hinweisen).
A-6903/2015
Seite 16
9.1.2 Die prozessuale Bedürftigkeit ist nach der gesamten wirtschaftlichen
Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
zu beurteilen. Zu diesem Zweck sind zum einen alle finanziellen Verpflich-
tungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und zum anderen seine Ein-
kommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen (Urteile des
BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2, 9C_84/2011 vom
24. Mai 2011 E. 2.2, 5A_382/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1; Verfü-
gung des BStGer, Strafkammer, SN.2013.11 vom 16. Oktober 2013 E. 3.5).
Ein Gesuchsteller gilt dann nicht als bedürftig, wenn er in der Lage ist, seine
Prozesskosten aus dem realisierbaren Einkommen und Vermögen, nach
Abzug der Lebenshaltungskosten für sich und die Familie, innert angemes-
sener Frist zu bezahlen (BGE 124 I 1 E. 2a, 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des
BGer 2A.681/2005 vom 19. Januar 2006 E. 2.2.1). In der Rechtsprechung
wurde immer wieder betont, dass nicht schematisch auf das Existenzmini-
mum abgestellt werden dürfe, sondern die individuellen Umstände zu be-
rücksichtigen seien (BGE 135 I 221 E. 5.1, 124 I 1 E. 2a, mit Hinweisen).
Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird zum betreibungs-
rechtlichen monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Kör-
per- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privat-
versicherungen, Kulturelles und Auslagen für Strom sowie Gas (von
Fr. 1'200.- für einen alleinstehenden Schuldner [vgl. Ziff. I./1 der Richtlinien
der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom
1. Juli 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini-
mums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG]) ein prozessualer Zuschlag von
20 % addiert (Urteil des BVGer A-1371/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2.2.2).
Die unentgeltliche Prozessführung kann insbesondere verweigert werden,
falls der Gesuchsteller die erforderlichen Gerichts- sowie Anwaltskosten in
absehbarer Zeit aus Einkommensüberschüssen zu bezahlen vermag
(vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1, 109 Ia 5 E. 3a; Urteil des BGer 1P.668/2004
vom 26. Januar 2005 E. 4.1; Urteil des BVGer A-612/2015 vom 4. März
2016 E. 1.3.1).
Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt dem Gesuchsteller, weshalb dieser
insbesondere die Pflicht hat, seine Einkommens- und Vermögensverhält-
nisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Aus den
eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf her-
vorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflich-
tungen des Gesuchstellers selber und gegebenenfalls seiner Familienan-
gehörigen sowie über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Aufschluss zu geben (vgl. zum Ganzen BGE 127 I 202 E. 3).
A-6903/2015
Seite 17
9.1.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbe-
gehren dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Erfolgsaussichten (ex
ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Gefahr des Unterliegens
und die Begehren deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(BGE 129 I 129, mit Hinweisen).
9.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in
Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers einen Ein-
kommensüberschuss von Fr. 2'158.- pro Monat ermittelt. Dabei hielt sie
fest, dass aufgrund dieses Einkommensüberschusses – selbst unter Be-
rücksichtigung eines praxisgemäss gewährten prozessualen Zuschlages
auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag – wohl keine Mittellosigkeit
anzunehmen sei. Die Vorinstanz qualifizierte sodann das Erlassgesuch als
aussichtslos (E. 7.3 des angefochtenen Entscheids).
Würde man vom seitens der Vorinstanz errechneten monatlichen Einkom-
mensüberschuss von Fr. 2'158.- ausgehen und davon den prozessualen
20 %-Zuschlag auf dem (sich auf Fr. 1'200.- belaufenden) betreibungs-
rechtlichen Grundbetrag für Lebenshaltungskosten, also Fr. 240.-, abzie-
hen, ergäbe sich ein Einkommensüberschuss von Fr. 1'918.- pro Monat.
Unabhängig davon, ob man für den massgebenden Zeitpunkt der Einrei-
chung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung bei der Vorinstanz
von letzterem monatlichen Einkommensüberschuss oder aber (zugunsten
des Beschwerdeführers) vom – freilich für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht bestimmten – Einkommensüberschuss von Fr. 816.25
pro Monat gemäss der Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2015 aus-
geht, ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Ver-
fahren zu verneinen. Denn der Beschwerdeführer hat es versäumt, die
Höhe der von ihm zu bezahlenden Anwaltskosten im vorinstanzlichen Ver-
fahren zu substantiieren, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann,
dass er mit dem ihm seinerzeit verbliebenen monatlichen Einkommens-
überschuss die Anwaltskosten innert absehbarer Zeit zu bezahlen ver-
mochte. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Zusammenhang nicht, die
Höhe dieser Anwaltskosten – wie die Kosten der Rechtsvertretung im Be-
schwerdeverfahren in der Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2015 –
zu schätzen, da neben diesen Anwaltskosten im vorinstanzlichen Verfah-
ren (im Unterschied zum grundsätzlich in erheblicher Weise kostenpflichti-
gen Beschwerdeverfahren) von vornherein keine Verfahrenskosten zu er-
warten waren (vgl. Art. 24 Abs. 1 der früheren Erlassverordnung).
A-6903/2015
Seite 18
Nach dem Gesagten waren und sind die Voraussetzungen für die Bestel-
lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im vorinstanzlichen Verfah-
ren mangels Nachweises der Mittellosigkeit im massgebenden Zeitpunkt
nicht erfüllt. Ob auch wegen Aussichtslosigkeit des Erlassgesuches keine
unentgeltliche Verbeiständung zu erfolgen hatte, kann unter diesen Um-
ständen dahingestellt bleiben.
10.
Gemäss dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
Da der Beschwerdeführer vollständig unterliegt, wären ihm an sich die Kos-
ten des Beschwerdeverfahrens (von Fr. 4'000.-) aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember
2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er jedoch von der
Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]
e contrario). Fürsprecher C._______, der mit Zwischenverfügung vom
21. Dezember 2015 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerde-
führers eingesetzt wurde und den Beschwerdeführer bis zur Niederlegung
des Mandates gemäss Schreiben vom 18. April 2016 vertrat, ist aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege aus-
zurichten (vgl. Urteile des BVGer A-5172/2014 vom 8. Januar 2016
E. 14.2, A-3403/2013 vom 17. November 2014 E. 5.3).
Da der frühere Vertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote einge-
reicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. – al-
lerdings in Bezug auf die Parteientschädigung – Art. 14 Abs. 2 VGKE). Wie
aus Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE hervor-
geht, hat die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung (ebenso
wie eine Parteientschädigung) nicht jeden erdenklichen, sondern nur den
notwendigen Aufwand zu ersetzen (Urteil des BVGer A-5172/2014 vom
8. Januar 2015 E. 13.5). Es rechtfertigt sich, die dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand auszurichtende Entschädigung vorliegend ermessens-
weise sowie in Anlehnung an die Praxis zur Parteientschädigung auf
Fr. 6'000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
in Verbindung mit Art. 12 VGKE) festzusetzen.
A-6903/2015
Seite 19
Der Beschwerdeführer wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass er nach
Art. 65 Abs. 4 VwVG, sollte er als bedürftige Partei später zu hinreichenden
Mitteln gelangen, der Gerichtskasse für die erwähnte Entschädigung Er-
satz zu leisten hat.
11.
Gemäss der Übergangsbestimmung zum Steuererlassgesetz von
Art. 132a BGG richtet sich das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide,
welche vor Inkrafttreten des Steuererlassgesetzes ergangen sind, nach
dem bisherigen Recht. E contrario folgt aus dieser Vorschrift, dass sich die
Frage nach einer Weiterzugsmöglichkeit des vorliegenden, nach Inkrafttre-
ten des Steuererlassgesetzes am 1. Januar 2016 gefällten Entscheids
nach dem neuen Recht richtet (vgl. auch MICHAEL BEUSCH/SUSANNE RAAS,
Neuregelung des Steuererlasses – alter Wein in neuen Schläuchen?,
zsis) 1/2016, S. 9 Fn. 24).
Gemäss Art. 83 Bst. m BGG in der heute geltenden Fassung kann der vor-
liegende Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz-
licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall handelt. Ob dies der Fall ist, entscheidet das
Bundesgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-6903/2015
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Fürsprecher C._______ wird für die unentgeltliche Verbeiständung des Be-
schwerdeführers im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von insge-
samt Fr. 6'000.- ausgerichtet, zahlbar aus der Gerichtskasse nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– Fürsprecher C._______ […] (Gerichtsurkunde);
– die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Gerichtsurkunde);
– die Eidgenössische Steuerverwaltung (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung nur dann
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. m,
Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen,
A-6903/2015
Seite 21
warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechts-
schrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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