B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6904/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______, Hotel B._______,
vertreten durch C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (2008-2009).
A-6904/2015
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) betreibt als Einzelunternehmer
das Hotel B._______ in D._______. Seit dem 1. Januar 1995 ist er im Re-
gister der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
B.
Mitte August 2013 führte die ESTV beim Steuerpflichtigen eine Mehrwert-
steuerkontrolle durch. Sie überprüfte namentlich die Steuerperioden
1. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2009 (Zeitspanne vom 1. Januar 2008 bis
31. Dezember 2009). Aufgrund der Ergebnisse der Kontrolle rechnete die
ESTV beim Steuerpflichtigen unter anderem ihrer Ansicht zu Unrecht nicht
deklarierte steuerbare Umsätze im Zusammenhang mit Leistungen an die
E._______ AG auf. Ferner kam die ESTV zum Schluss, dass der Steuer-
pflichtige die Verköstigung des Personals seines Hotels (einschliesslich der
Direktion sowie des Kaders) nachträglich zu versteuern habe. Zudem
nahm sie bei den Vorsteuerabzügen eine Korrektur infolge Vermietung von
Hotelzimmern an das Hotelpersonal vor. Sodann erachtete die ESTV eine
Vorsteuerabzugskürzung infolge Erhalts von Subventionen im Jahre 2009
als geboten.
Die genannten und weitere seitens der ESTV vorgenommene Korrekturen
fanden Niederschlag im «Avviso di tassazione n. [...] / Decisione» bzw. der
«Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» vom 11. Oktober 2013, mit
welcher die ESTV vom Steuerpflichtigen für den Zeitraum vom 1. Januar
2008 bis 31. Dezember 2009 Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 58'739.-
zuzüglich Verzugszins nachforderte.
C.
Mit Schreiben vom 7. November 2013 erhob der Steuerpflichtige Einspra-
che gegen die erwähnte «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung».
Innert der dafür seitens der ESTV angesetzten Frist verbesserte der Steu-
erpflichtige diese Eingabe mit Schreiben vom 13. Dezember 2013. Na-
mentlich bestritt er dabei sinngemäss die Nachbelastung von Steuerbeträ-
gen im Zusammenhang mit Leistungen, welche er der E._______ AG in
Rechnung gestellt hatte. Seine Vorbringen richteten sich ferner unter an-
derem gegen (a) die Steuernachbelastung, welche die ESTV aufgrund der
in der Buchhaltung des Steuerpflichtigen aufgeführten Verköstigung seines
Personals vorgenommen hatte, (b) die Vorsteuerabzugskorrektur infolge
der Zimmervermietung an das Personal, (c) die Vorsteuerabzugskürzung
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wegen Erhalts von Subventionen und (d) eine mit der «Einschätzungsmit-
teilung Nr. [...] / Verfügung» vorgenommene Berichtigung des Vorsteuerab-
zuges im Zusammenhang mit Leistungen, die der Steuerpflichtige von der
nicht mehrwertsteuerpflichtigen F._______ AG bezogen hatte.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 25. September 2015 erkannte die ESTV
(nachfolgend auch: Vorinstanz), ihre «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] /
Verfügung» vom 11. Oktober 2013 sei im Umfang von Fr. 3'081.- zuzüglich
Verzugszins (von 5 % bis am 31. Dezember 2009, 4,5 % vom 1. Januar
2010 bis am 31. Dezember 2011 und 4 % ab dem 1. Januar 2012) seit dem
18. September 2009 (mittlerer Verfall) in Rechtskraft erwachsen (Disposi-
tiv-Ziff. 1 des Einspracheentscheids). Ferner hiess die ESTV die Einspra-
che im Sinne der Erwägungen gut (Dispositiv-Ziff. 2 des Einspracheent-
scheids). Zugleich ordnete sie an, dass der Steuerpflichtige ihr für die Zeit-
spanne vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 zusätzlich zu seiner
Selbstdeklaration und der in Dispositiv-Ziff. 1 des Einspracheentscheids
festgehaltenen Steuerforderung Fr. 14'748.- an Mehrwertsteuern zuzüglich
Verzugszins (von 5 % bis am 31. Dezember 2009, 4,5 % vom 1. Januar
2010 bis am 31. Dezember 2011 und 4 % ab dem 1. Januar 2012) seit dem
18. September 2009 (mittlerer Verfall) schulde.
Die teilweise Gutheissung und die Neufestsetzung der Steuernachforde-
rung waren darauf zurückzuführen, dass die ESTV im Einspracheent-
scheid die mit der «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» vorge-
nommene Vorsteuerabzugskürzung (im Betrag von Fr. 40'910.-) rückgän-
gig machte. Ausschlaggebend dafür war, dass die ESTV neu auf den Zeit-
punkt der Auszahlung der vom Steuerpflichtigen vereinnahmten Subven-
tionen abstellte und dieser Zeitpunkt nicht in den strittigen Steuerperioden
vom 1. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2009 lag.
E.
Gegen den erwähnten Einspracheentscheid erhob der Steuerpflichtige
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Oktober 2015 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, von den Nachbelas-
tungen wegen Leistungen zugunsten der E._______ AG und der Verkösti-
gung des Hotelpersonals (einschliesslich des Direktors und des Kaders),
der Vorsteuerabzugskorrektur im Zusammenhang mit der Vermietung von
Hotelzimmern an das Personal und der Stornierung des nach Ansicht der
ESTV unrechtmässigen Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit ge-
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schäftlichen Aktivitäten mit der F._______ AG sei abzusehen. Ferner for-
dert der Beschwerdeführer, die ESTV sei zu verpflichten, eine detaillierte
Darstellung der Berechnung der Verzugszinsen auszustellen. Schliesslich
beantragt er sinngemäss, das Verfahren sei zu sistieren, bis das Appellati-
onsgericht des Kantons H._______ und die Steuerbehörden des Kantons
I._______ sein aufgrund seiner Tätigkeit für die E._______ AG erzieltes
Einkommen in direktsteuerlicher Hinsicht qualifiziert hätten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Be-
schwerdeführers abzuweisen.
G.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten
wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine
Verfügung nach Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zu-
ständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d
VGG; vgl. zur funktionalen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Behandlung von Beschwerden gegen «Einspracheentscheide» der
ESTV, die im Zuge von «Einsprachen» gegen Einschätzungsmitteilungen
ergangen sind: Urteile des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015
E. 1.1.1, A-6437/2012 vom 6. November 2013 E. 1.2.2 f., sowie [erstmals]
A-707/2013 vom 25. Juli 2013 insbesondere E. 1.2.3 und 4.2 f., dieses be-
stätigt durch BGE 140 II 202). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde be-
rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den einverlangten Kosten-
vorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG).
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
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1.1.2 Es ist darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass die
ESTV mit Dispositiv-Ziff. 1 ihres Einspracheentscheids verfügt hat, ihre
«Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» sei im Umfang von
Fr. 3'081.- zuzüglich Verzugszins seit dem 18. September 2009 in Rechts-
kraft erwachsen. Eine Verfügung (soweit es sich denn tatsächlich um eine
solche handelt [zur Einschätzungsmitteilung siehe hinten E. 4]) erwächst
ohne Weiteres in Rechtskraft, wenn innert der gesetzlichen Rechtsmittel-
frist kein Rechtsmittel ergriffen wird. Folglich hat Dispositiv-Ziff. 1 des an-
gefochtenen Einspracheentscheids von vornherein keine Wirkung darauf,
ob, wann oder in welchem Umfang die «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] /
Verfügung» in Rechtskraft erwächst (vgl. Urteile des BVGer A-1508/2014
vom 19. Mai 2015 E. 1.7.2, A-5274/2011 vom 19. März 2013 E. 1.4.4).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin einspracheweise die gesamte «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Ver-
fügung» angefochten hat und sich der Beschwerdeantrag betreffend die
Berechnung der Verzugszinsen nicht nur auf Dispositiv-Ziff. 3 des ange-
fochtenen Einspracheentscheids, sondern auch auf Dispositiv-Ziff. 1 die-
ses Entscheids bezieht.
1.2 Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen
solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29
Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen ist
(vgl. BGE 130 V 90 E. 5). Eine Verfahrenssistierung kann angezeigt sein,
wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller
Bedeutung ist (vgl. BGE 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e). Beim Entscheid
darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, steht der Behörde ein erhebli-
cher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b).
1.3 Verwaltungsverordnungen, darunter fallen auch Branchen- und Spezi-
albroschüren der ESTV, sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über
die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Urteil des
BGer 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.2.1). Sie sollen eine einheitliche,
gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen
(MICHAEL BEUSCH, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der
Schweizer Treuhänder [ST] 2005, S. 613 ff.). Verwaltungsverordnungen
sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden
verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzwid-
rigen Inhalt aufweisen (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Nicht
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verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehör-
den, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im
Einzelfall zu überprüfen. Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei
ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Ein-
zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge-
setzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht die
Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverord-
nung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegun-
gen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Verwaltungsbe-
hörde zu setzen (siehe zum Ganzen BGE 123 II 16 E. 7; Urteile des
BVGer A-2599/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 2.3, A-6108/2014 vom
22. Juli 2015 E. 2, A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 3.1).
2.
Auf den 1. Januar 2010 wurde das derzeit geltende Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft gesetzt.
Es trat an die Stelle des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999
(aMWSTG, AS 2000 1300), welches ab 1. Januar 2001 in Kraft war. Auf
die zwischen 1. Januar 2001 und 31. Dezember 2009 eingetretenen Tatsa-
chen und entstandenen Rechtsverhältnisse bleibt gemäss Art. 112 Abs. 1
und 2 MWSTG das frühere materielle Recht anwendbar. Demgegenüber
ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113
Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Ver-
fahren anwendbar (statt vieler: Urteil des BGer 2C_1002/2014 vom 28. Mai
2015 E. 2.1).
Im vorliegenden Fall geht es um Steuernachforderungen betreffend den
Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009. Damit finden das
materielle Recht des aMWSTG (sowie der dazugehörigen Verordnung vom
29. März 2000 [aMWSTGV, AS 2000 1347]) und das Verfahrensrecht des
MWSTG Anwendung.
Weil nach Art. 81 Abs. 1 MWSTG der Vorbehalt für Steuerverfahren ge-
mäss Art. 2 Abs. 1 VwVG auf das Mehrwertsteuerrecht keine Anwendung
mehr findet, sind gemäss dem hier massgebenden mehrwertsteuerrechtli-
chen Verfahrensrecht Art. 12 ff. und Art. 30 ff. VwVG anwendbar (MARTIN
KOCHER, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizeri-
schen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfol-
gend: Kommentar MWSTG], Art. 83 N. 8).
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3.
3.1 Die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) setzt voraus, dass die Sach-
lage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und
die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Unter-
suchungsmaxime beherrscht (vgl. Art. 12 VwVG; Art. 81 Abs. 1 und 2
MWSTG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von
sich aus abklären. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklä-
ren sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Art. 12 VwVG beinhal-
tet gewissermassen eine «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. zum
Ganzen etwa: PATRICK L. KRAUSKOPF et al., in: Bernhard Waldmann/Phi-
lippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfah-
rensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N. 15 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz
wird dadurch relativiert, dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten
auferlegt werden (Art. 13 VwVG; vgl. KRAUSKOPF et al., a.a.O., Art. 12 N. 20
und 51, Art. 13 N. 5). Wo der Untersuchungsgrundsatz endet und die Mit-
wirkungspflicht beginnt, lässt sich nicht in allgemeiner Weise festlegen. Ihr
Verhältnis ist jeweils anhand des anwendbaren Verfahrenserlasses zu be-
stimmen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/60 E. 2.1.1, mit Hinweisen).
3.2 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Beweis-
führungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich allfällige
Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Entscheid
der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (materielle)
Beweislast ist – mangels spezialgesetzlicher Regelung – Art. 8 ZGB in ana-
loger Anwendung massgebend. Gemäss dem darin verankerten Rechts-
prinzip ist im Fall der Beweislosigkeit zu Ungunsten derjenigen Partei zu
entscheiden, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte (vgl. statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.1.3; KRAUSKOPF et al.,
a.a.O., Art. 12 N. 207).
Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die Beweislast
für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die
Steuerforderung erhöhen (steuerbegründende und -mehrende Tatsachen).
Demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden
und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche
Tatsachen, welche eine Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewir-
ken (statt vieler: Urteil des BGer vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: ASA 75
S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des BVGer A-3292/2015 vom 8. Januar 2015
E. 1.2, A-184/2014 vom 24. Juli 2014 E. 1.5, A-1373/2006 vom 16. Novem-
ber 2007 E. 2.1). Eine von der steuerpflichtigen Person zu beweisende
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steuermindernde Tatsache stellt etwa die Erfüllung der Voraussetzungen
für das Recht zum Vorsteuerabzug dar (Urteil des BGer 2A.406/2002 vom
31. März 2004 E. 3.4; Urteile des BVGer A-3286/2015 vom 8. Januar 2016
E. 1.2, A-184/2014 vom 24. Juli 2014 E. 1.5, A-3696/2012 vom 14. Juni
2013 E. 1.4, A-1648/2006 vom 27. April 2009 E. 2.7; zum Vorsteuerabzug
siehe insbesondere hinten E. 7).
4.
Der Erlass eines «Einspracheentscheids» nach Art. 83 MWSTG setzt vo-
raus, dass vorgängig eine «Verfügung» im Sinne von Art. 82 MWSTG er-
gangen ist, welche überhaupt Gegenstand eines «Einspracheverfahrens»
bilden kann. Eine Einschätzungsmitteilung als solche ist grundsätzlich
keine Verfügung im Sinn des Gesetzes (BGE 140 II 202 E. 5, insbesondere
E. 5.6; Urteil des BVGer A-7176/2014 vom 12. März 2015 E. 2.1). Das Bun-
desgericht hat die Praxis der ESTV als unzulässig erachtet, wonach die
Einschätzungsmitteilung systematisch als formelle Verfügung ausgestaltet
wurde. Die ESTV dürfe eine Einschätzungsmitteilung nur ausnahmsweise
in Verfügungsform erlassen (BGE 140 II 202 E. 6).
5.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht in
Art. 29 Abs. 2 BV verankert und wird für das Verwaltungsverfahren in den
Art. 26 ff. VwVG konkretisiert. Er umfasst im Wesentlichen das Recht einer
Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess
der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einer-
seits und in Ergänzung des Untersuchungsgrundsatzes der Sachaufklä-
rung, stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, die in die Rechtsstellung des
Einzelnen eingreifen. Zu den Mitwirkungsrechten gehört insbesondere das
Recht einer Partei, sich vor Erlass einer Verfügung zur Sache zu äussern,
Einsicht in die Akten zu nehmen und mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwir-
kungsrecht mithin alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, da-
mit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen
kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 1C_77/2013 vom 19. Juli
2013 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar
2014 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. b VwVG, welcher vorliegend anwendbar ist
(vgl. E. 2), kann vor dem Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache
anfechtbar sind, auf eine Anhörung verzichtet werden.
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Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Verpflichtung
der zum Entscheid berufenen Instanz zur Durchführung einer mündlichen
Anhörung des Steuerpflichtigen (BGE 117 II 348 E. 1b/aa, 115 II 133 E. 6a;
Urteil des BVGer A-1386/2006 vom 3. April 2007 E. 1.3.2).
6.
6.1
6.1.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem Sys-
tem der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerab-
zug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [vgl. Art. 130 BV und Art. 1 Abs. 1
aMWSTG]). Der Steuer im Inland unterliegen die in Art. 5 aMWSTG aufge-
zählten, durch steuerpflichtige Personen getätigten Umsätze, sofern diese
nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind. Zu den der Steuer
im Inland unterliegenden Umsätzen zählen namentlich die entgeltlich er-
brachten Lieferungen von Gegenständen und die entgeltlich erbrachten
Dienstleistungen (vgl. Art. 5 Bst. a und b aMWSTG).
Eine Lieferung liegt unter anderem vor, wenn ein Gegenstand zum Ge-
brauch oder zur Nutzung (z.B. Vermietung und Verpachtung,
vgl. Art. 253 ff. OR) überlassen wird (Art. 6 Abs. 2 Bst. b aMWSTG). Als
Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes
ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG).
Unter die ausgenommenen Umsätze fallen unter anderem solche aus der
Übertragung und der Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken
(Art. 18 Ziff. 20 aMWSTG) sowie gewisse Umsätze aus der Überlassung
von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung
(Art. 18 Ziff. 21 aMWSTG). Nach Art. 18 Ziff. 21 Bst. a aMWSTG steuerbar
ist aber insbesondere die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur
Beherbergung von Gästen.
6.1.2 Damit eine steuerbare Leistung im Sinne von Art. 5 Bst. a oder b
aMWSTG vorliegt, muss sie im Austausch mit einer Gegenleistung (Ent-
gelt) erfolgen (sog. «Leistungsaustauschverhältnis» oder «Leistungsver-
hältnis»; vgl. Urteile des BVGer A-4308/2015 vom 18. Februar 2016
E. 3.2.2, A-1262/2013 vom 5. November 2013 E. 2.1). Die Entgeltlichkeit
stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen
Leistung im Sinne von Art. 5 Bst. a und b aMWSTG dar (BGE 132 II 353
E. 4.3; BVGE 2010/6 E. 3.1).
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Seite 10
6.2 Gemäss Art. 5 Bst. c aMWSTG bildet der Eigenverbrauch im Inland
einen eigenen Steuertatbestand. Zu den Eigenverbrauchstatbeständen ge-
hört gemäss Art. 9 Abs. 1 aMWSTG namentlich der Entnahmeeigenver-
brauch, dessen Ziel es ist, Gegenstände, deren Bezug die steuerpflichtige
Person zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, wieder mit der Mehrwert-
steuer zu belasten, wenn sie diese – entgegen der ursprünglichen Absicht
bei ihrem Erwerb – für einen Zweck verwendet werden, der den Vorsteuer-
abzug ausschliesst. Die Bestimmung strebt die Rückgängigmachung des
sich im Nachhinein als unzulässig erweisenden Vorsteuerabzuges an;
es handelt sich also um eine «Vorsteuerkorrekturregel» (Urteil des
BGer 2A.125/2003 vom 10. September 2003 E. 3.1; Urteile des BVGer
A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.1, A-2690/2011 vom 24. Januar 2012
E. 2.2, A-7652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.1, A-1960/2007 vom 1. Februar
2010 E. 2.1; DANIEL RIEDO, in: Kompetenzzentrum MWST der Treuhand-
Kammer [Hrsg.], , Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, 2000 [nachfolgend: ], Rz. 13 f. zu Art. 9 Bst. A).
(Entnahme-)Eigenverbrauch liegt nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a aMWSTG ins-
besondere vor, wenn die mehrwertsteuerpflichtige Person aus ihrem Un-
ternehmen Gegenstände dauernd oder vorübergehend entnimmt, die oder
deren Bestandteile sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berech-
tigt haben, und sie für unternehmensfremde Zwecke, insbesondere für ih-
ren privaten Bedarf oder für den Bedarf ihres Personals verwendet.
Eigenverbrauch von Dienstleistungen ist nach Art. 9 Abs. 4 aMWSTG
grundsätzlich nicht steuerbar. Vorbehalten bleibt jedoch unter anderem die
Besteuerung der Verwendung von Dienstleistungen, deren Bezug zum vol-
len oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, für einen in Art. 9 Abs. 1
Bst. a-d aMWSTG genannten Zweck (Urteil des BVGer A-2682/2007 vom
7. Oktober 2010 E. 2.6.5).
6.3
6.3.1 Das Entgelt (vgl. E. 6.1.2) ist nicht nur Tatbestandsmerkmal des Steu-
erobjekts von Art. 5 Bst. a und b aMWSTG, sondern bildet auch die Grund-
lage für die Bemessung der Steuer bei Lieferungen und Dienstleistungen.
Die Steuer bei Lieferungen und Dienstleistungen wird vom Entgelt berech-
net (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG). Dazu gehört alles, was der Leistungsemp-
fänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet.
Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn
diese gesondert in Rechnung gestellt werden (Art. 33 Abs. 2 aMWSTG).
Unter dem aMWSTG sind Begriff und Umfang des Entgelts grundsätzlich
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Seite 11
aus Sicht des Abnehmers zu definieren (Urteil des BVGer A-2682/2007
vom 7. Oktober 2010 E. 2.6.1, mit Hinweisen).
6.3.2 Abweichend von der hiervor (E. 6.3.1) genannten Grundregel legt
Art. 33 Abs. 3 aMWSTG fest, dass bei Leistungen an das Personal grund-
sätzlich das vom Personal tatsächlich bezahlte Entgelt als Bemessungs-
grundlage für die Lieferung oder Dienstleistung herangezogen wird, min-
destens jedoch jener Mehrwertsteuerbetrag geschuldet ist, der im Fall des
Eigenverbrauchs geschuldet wäre. Gemeint ist der Entnahmeeigenver-
brauch nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a aMWSTG (vgl. Urteil des BVGer
A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 2.6.2).
Beträgt das vom Personal an die mehrwertsteuerpflichtige Person tatsäch-
lich bezahlte Entgelt weniger als der Wert, der als Bemessungsgrundlage
für den Eigenverbrauch festgelegt ist (dazu hinten E. 6.3.3), muss zusätz-
lich zu dem entrichteten Betrag auch auf der Differenz zu dem Wert, der
als Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch gilt, Mehrwertsteuer an
die ESTV abgeführt werden (KAREN R. SCHOEPKE, in: , Rz. 8 zu
Art. 33 Abs. 3).
Beim Personal im Sinne von Art. 33 Abs. 3 aMWSTG handelt es sich um
jenen Personenkreis, der nicht massgeblich an der Unternehmung beteiligt
ist. Gemäss einem Teil der Lehre ist massgeblich beteiligt, wer Beteili-
gungsrechte in der Höhe von mindestens 20 % an der Unternehmung hält,
wobei auch weitere Einflussmöglichkeiten (z. B. durch das Innehaben ei-
nes Verwaltungsratsmandates) zu beurteilen sind (SCHOEPKE, a.a.O.,
Rz. 10 ff. zu Art. 33 Abs. 3).
6.3.3 Beim Eigenverbrauch nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a aMWSTG bemisst
sich die Steuer bei neuen Gegenständen nach dem Einkaufspreis dieser
Gegenstände oder ihrer Bestandteile (Art. 34 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Bei
der vorübergehenden Entnahme von Gegenständen oder ihrer Bestand-
teile zum Eigenverbrauch wird die Steuer von der Miete berechnet, die ei-
nem unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt würde (Art. 34
Abs. 3 aMWSTG). Die Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer (610.525, gül-
tig gewesen vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009; nachfolgend:
Wegleitung 2008) präzisiert in Ziff. 474 Abs. 2, dass die Eigenverbrauchs-
steuer bei zugekauften, neuen beweglichen Gegenständen gestützt auf
deren Einkaufspreis oder, bei eigener Herstellung, gestützt auf den Ein-
kaufspreis der Bestandteile zuzüglich eines kaufmännisch kalkulierten
A-6904/2015
Seite 12
Mietwertes für die bei der Herstellung eingesetzten Anlagegüter und Be-
triebsmittel berechnet werde. Gemäss Ziff. 474 Abs. 3 der Wegleitung 2008
kann letzterer Wert im Sinne einer Vereinfachung in der Weise ermittelt
werden, dass auf dem Einkaufspreis des Materials (Bestandteile) und all-
fälliger Drittarbeiten (für Halbfabrikate) ein Zuschlag von 10 % veranschlagt
wird.
Bei einer Eigenverbrauchsbesteuerung der Verwendung von Dienstleistun-
gen im Sinne der vorstehenden E. 6.2 bildet der Wert der noch nicht ge-
nutzten Dienstleistungen die Steuerbemessungsgrundlage (Art. 34 Abs. 5
aMWSTG; vgl. Urteil des BVGer A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010
E. 2.6.5, mit Hinweisen).
6.4 Erwachsen der steuerpflichtigen Person aus der genauen Feststellung
einzelner für die Bemessung der Steuer wesentlicher Tatsachen übermäs-
sige Umtriebe, kann die ESTV nach Art. 58 Abs. 3 aMWSTG Erleichterun-
gen gewähren und unter den dort genannten Voraussetzungen die annä-
herungsweise Ermittlung der Steuer zulassen. Diesbezüglich ist in den Ver-
waltungsverordnungen der ESTV – soweit hier interessierend – Folgendes
vorgesehen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-2682/2007 vom 7. Oktober
2010 E. 2.6.4):
6.4.1 Unter dem Titel «17. Berechnungsgrundlage für die MWST auf der
Verpflegung des Personals, des Betriebsinhabers (Eigentümer oder Päch-
ter) und der Familienangehörigen in gastgewerblichen Betrieben» hält
Ziff. 300 Bst. a der Wegleitung 2008 insbesondere fest, dass für das Per-
sonal eines Einzelunternehmens der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer
auf dem vom Personal tatsächlich bezahlten resp. auf dem mit dem Ar-
beitslohn verrechneten Entgelt zum Normalsatz schulde, mindestens je-
doch den Steuerbetrag, der im Falle des Eigenverbrauchs geschuldet
wäre.
6.4.2 Die Spezialbroschüre 04 «Eigenverbrauch» (610.530.04, gültig ge-
wesen vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009) hält unter anderem
fest, dass bei Verpflegungsleistungen an das Personal in der Regel ein
Lohnbestandteil bzw. ein Rechtsanspruch des Personals anzunehmen sei,
weshalb entgeltliche Leistungen vorliegen würden (Ziff. 3.1 der Spezialbro-
schüre).
A-6904/2015
Seite 13
6.4.3 Das Merkblatt 03 «Vereinfachungen bei den Privatanteilen/Natu-
ralbezügen/Personalverpflegung» (610.545.03, gültig gewesen vom 1. Ja-
nuar 2008 bis 31. Dezember 2009; nachfolgend: MB 03), welches die Weg-
leitung 2008 ergänzt, hält vorab Folgendes fest (Ziff. 1, 1. Lemma, Satz 1
MB 03):
«Die [im Merkblatt beschriebenen] Vereinfachungen sind anwendbar für den
Bezug von Leistungen zum privaten Gebrauch oder Verbrauch, sofern dafür
nichts oder weniger als die nachfolgenden Werte bezahlt wird (unabhängig
davon, ob entgeltliche Leistungen oder Eigenverbrauchstatbestände vorlie-
gen).»
Für die Personalverpflegung führt Ziff. 3 MB 03 aus, dass Grundlage für
die Versteuerung die im Merkblatt N1/2001 der direkten Bundessteuer
(«Naturalbezüge von Selbstständigerwerbenden»; nachfolgend: Merkblatt
N1/2001) angegebenen Ansätze bilden und dass diese Ansätze auch die
steuerbaren Anteile der privat genutzten, gebrauchten oder konsumierten
Investitionsgüter, Betriebsmittel, Gegenstände usw. abdecken und zudem
die Mehrwertsteuer enthalten. Für die «Berechnung des Privatanteils» bei
Restaurants und Hotels verweist Ziff. 3 Bst. e MB 03 auf die Branchenbro-
schüre 08 «Hotel und Gastgewerbe» (610.540.08, gültig gewesen vom
1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009; nachfolgend BB 08; dazu sogleich
E. 6.4.4). Das Merkblatt enthält keine Ausführungen dazu, wie zu verfahren
sei, wenn ein Steuerpflichtiger diese Vereinfachungen betreffend die Per-
sonalverpflegung nicht anwendet.
6.4.4 In der BB 08 wird festgehalten, dass bei der Personalverpflegung
grundsätzlich in mehrwertsteuerlicher Hinsicht danach unterschieden
werde, ob es sich um eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Leistung
handelt (Ziff. 2.1 BB 08). Für die Abgrenzungskriterien verweist die BB 08
dabei auf die Spezialbroschüre 04 «Eigenverbrauch» (vgl. dazu E. 6.4.2).
Ferner wird in der BB 08 ausgeführt, dass die ESTV wegen der für Betriebe
im Gastgewerbe regelmässig äusserst schwierigen effektiven Ermittlung
des Werts der Verpflegung des Personals «im Sinne einer annäherungs-
weisen Ermittlung die Werte gemäss Merkblatt N1/2007 der Direkten Bun-
dessteuer» anerkenne (Ziff. 2.2.1 Abs. 1 BB 08). Steuerpflichtige, welche
diese Vereinfachung nicht anwenden, haben nach Ziff. 2.2.1 Abs. 2 BB 08
die Versteuerung effektiv vorzunehmen und dazu geeignete, leicht über-
prüfbare Aufzeichnungen zu führen.
A-6904/2015
Seite 14
6.5 Im Bereich der direkten Steuern bzw. bei der direkten Bundessteuer
sind Pauschalen für die Verpflegung zum einen im erwähnten Merkblatt
N1/2007 vorgesehen. Die in diesem Merkblatt festgehaltenen Pauschalen
gelten dabei namentlich in Bezug auf Direktoren von Betrieben des Gast-
gewerbes (vgl. Fn. 1 des Merkblattes N2/2007 [«Naturalbezüge von Arbeit-
nehmenden»]; nachfolgend: Merkblatt N2/2007). Zum anderen sieht auch
das Merkblatt N2/2007 über «die Bewertung von Verpflegung und Unter-
kunft von Unselbstständigerwerbenden» Verpflegungspauschalen vor.
6.6
6.6.1 Mehrwertsteuerpflichtig und damit Steuersubjekt der Mehrwertsteuer
ist nach Art. 21 Abs. 1 aMWSTG, wer eine mit der Erzielung von Einnah-
men verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt,
sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch
im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.- übersteigen. Steuerpflichtig sind
namentlich natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Per-
sonen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbstständige öffentliche
Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter
gemeinsamer Firma Umsätze tätigten (Art. 21 Abs. 2 aMWSTG). Von der
Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen ist gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a
aMWSTG ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz nach Art. 21 Abs. 3
aMWSTG bis zu Fr. 250'000.-, sofern die nach Abzug der Vorsteuer ver-
bleibende Steuer (sogenannte Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als
Fr. 4'000.- im Jahr betragen würde.
Eine Gewinnabsicht verlangt das Gesetz ausdrücklich nicht (vgl. Art. 21
Abs. 1 Satz 1 aMWSTG).
6.6.2 Natürliche Personen können selbständige und unselbständige Tätig-
keiten nebeneinander ausführen. So kann eine natürliche Person, die im
Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig ist, daneben selbständige Leis-
tungen erbringen und dafür bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen
mehrwertsteuerpflichtig werden (ALOIS CAMENZIND et al., Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl. 2003, N. 1013).
6.7 Stellt sich nachträglich heraus, dass die dem Kunden fakturierte Mehr-
wertsteuer zu hoch oder zu niedrig berechnet wurde (Rechenfehler, An-
wendung eines falschen Mehrwertsteuersatzes, unrichtige Berechnungs-
grundlage usw.), so hat eine Korrektur durch eine formell richtige Nachbe-
lastung respektive eine Gutschrift zu erfolgen. In der Nachbelastung oder
Gutschrift ist auf den ursprünglichen Beleg hinzuweisen. Ebenso ist der
A-6904/2015
Seite 15
Vorsteuerabzug entsprechend zu korrigieren. Falls die Berichtigung unter-
bleibt, sind gemäss dem in der Verwaltungspraxis geltenden Grundsatz
«fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer» allenfalls
zu Unrecht oder zu viel berechnete Steuerbetreffnisse in voller Höhe ge-
schuldet (N. 808 der Wegleitung 2008). Diese Verwaltungspraxis bzw. die-
ser Grundsatz wurde – soweit hier interessierend – bereits mehrfach von
der Rechtsprechung bestätigt. Der Grundsatz gilt selbst für den Fall, dass
die Steuer fälschlicherweise fakturiert wurde oder auf der Gutschrift er-
scheint bzw. es sich bei den Leistungserbringern oder den Leistungsemp-
fängern um nicht steuerpflichtige Personen handelt (BGE 131 II 185 E. 5;
Urteile des BGer 2C_561/2009 vom 25. März 2011 E. 4.2, 2C_285/2008
vom 29. August 2008 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4950/2013 vom 18. März
2014 E. 2.4.2 Abs. 1, A-5274/2011 vom 19. März 2013 E. 3.3).
Nach Art. 45a aMWSTGV, der vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2009 in
Kraft war, wird allein aufgrund von Formmängeln keine Steuernachforde-
rung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nach-
weist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes
oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein
Steuerausfall entstanden ist. Zu beachten ist, dass der Ausweis eines zu
hohen Mehrwertsteuersatzes bzw. die Fakturierung einer zu hohen Steuer
keinen blossen «Formmangel» im Sinne dieser Bestimmung darstellt, son-
dern diesfalls eine materiell falsche Rechnung vorliegt. Insofern steht der
Grundsatz «fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwert-
steuer» einer Anwendung von Art. 45a aMWSTGV entgegen (Urteile des
BVGer A-3497/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2.1 Abs. 2, A-4950/2013
vom 18. März 2014 E. 2.4.2 Abs. 2).
6.8 Beherbergungsleistungen unterliegen einem Sondersatz, welcher un-
ter dem Regime des aMWSTG 3,6 % betrug (vgl. Art. 36 Abs. 2 aMWSTG).
Als Beherbergungsleistung gilt nach Art. 36 Abs. 2 aMWSTG die Gewäh-
rung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, selbst
wenn dieses separat berechnet wird.
Auf die nicht von Art. 36 Abs. 1 und 2 aMWSTG erfassten Umsätze kommt
der Normalsatz zur Anwendung, der im vorliegend massgeblichen Zeit-
raum 7,6 % betrug (vgl. Art. 36 Abs. 3 aMWSTG).
A-6904/2015
Seite 16
7.
7.1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleis-
tungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ihrer Steuerab-
rechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen mit den Angaben
nach Art. 37 aMWSTG in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und
Dienstleistungen abziehen (Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG; Urteile des
BVGer A-607/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.4.1, A-162/2010 vom
8. August 2012 E. 6.1).
Ist ein Umsatz von der Steuer ausgenommen und wird nicht nach Art. 26
aMWSTG für seine Versteuerung optiert, so darf die Steuer auf den Liefe-
rungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie auf den Dienstleistun-
gen, die zwecks Erzielung eines solchen Umsatzes im In- und Ausland ver-
wendet werden, nicht als Vorsteuer abgezogen werden (Art. 17 aMWSTG;
vgl. auch Art. 38 Abs. 4 aMWSTG).
Weiss die steuerpflichtige Person oder hätte sie bei sorgfältiger Prüfung
wissen können, dass derjenige, der ihr eine Rechnung nach Art. 37 Abs. 1
aMWSTG ausgestellt hat, nicht als steuerpflichtige Person im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist, so berechtigt sie diese Rech-
nung nicht zum Vorsteuerabzug (Art. 39 Abs. 1 aMWSTG).
7.2 Verwendet die steuerpflichtige Person vorsteuerbelastete Eingangs-
leistungen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als
auch für andere Zwecke (sog. gemischte Verwendung), so ist der Vorsteu-
erabzug gemäss Art. 41 Abs. 1 aMWSTG nach dem Verhältnis der Verwen-
dung zu kürzen.
Diese Bestimmung schreibt einzig vor, dass die Kürzung des Vorsteuerab-
zuges «nach dem Verhältnis der Verwendung» zu erfolgen hat. Eine detail-
lierte Regelung zum Vorgehen bei der Kürzung lässt sich dem aMWSTG
nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung muss die Kürzung jedenfalls
sachgerecht sein und den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls so-
weit als möglich entsprechen (Urteile des BVGer A-3286/2015 vom 8. Ja-
nuar 2016 E. 4.2, A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.1, A-1595/2006
vom 2. April 2009 E. 2.7).
Hat die ESTV die Kürzung des Vorsteuerabzuges selbst vorzunehmen,
etwa weil die steuerpflichtige Person eine solche Kürzung zu Unrecht un-
terlassen oder in einer nicht zulässigen Weise vorgenommen hat, steht ihr
A-6904/2015
Seite 17
bei der Wahl der anzuwendenden Kürzungsmethode ein weiter Ermes-
sensspielraum zu. Das Bundesverwaltungsgericht prüft eine zulässiger-
weise durch die ESTV vorgenommene Kürzung nur mit Zurückhaltung da-
raufhin, ob die von der ESTV gewählte Methode sachgerecht ist bzw. ob
sich die ESTV bei der betreffenden Kürzung innerhalb ihres Ermessens-
spielraums bewegt hat. Insbesondere setzt das Gericht nicht sein eigenes
Ermessen an die Stelle des Ermessens der ESTV (vgl. Urteil des BGer
2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2 f.; Urteile des BVGer A-6898/2014
vom 21. Mai 2015 E. 2.7.4). Ist eine Vorsteuerabzugskürzung durch die
ESTV zu Recht erfolgt und erscheint diese nicht bereits im Rahmen der
durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung
vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es der steuerpflichtigen
Person, darzutun und nachzuweisen, dass die vorgenommene Kürzung of-
fensichtlich nicht sachgerecht ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer
A-3286/2015 vom 8. Januar 2016 E. 4.2, A-6898/2014 vom 21. Mai 2015
E. 2.7.4, A-4750/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.6.4, A-1595/2006 vom 2. April
2009 E. 2.7.1).
7.3 Zur Vermietung von Zimmern an das Personal ist in Ziff. 7.5 BB 08 –
soweit hier interessierend – Folgendes vorgesehen:
«Das Entgelt aus der Vermietung von Zimmern an das Personal ist von der
Steuer ausgenommen. Zusätzlich erbrachte Leistungen wie beispielsweise
Zimmer- /Wohnungsreinigung, Waschen der Bettwäsche usw. sind jedoch
zum Normalsatz zu versteuern.
Die Aufwendungen für Unterhalt und Nebenkosten, die im Zusammenhang mit
der von der MWST ausgenommenen Zimmervermietung stehen, berechtigen
nicht zum Vorsteuerabzug.
Die Vorsteuerkorrektur auf den Nebenkosten (Beleuchtung, Heizung usw.)
kann auch im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung wie folgt vorgenom-
men werden:
Für jedes vermietete Zimmer wird jährlich 600 Franken (Umsatz inkl. MWST)
beziehungsweise monatlich 50 Franken zum Normalsatz abgerechnet und […]
deklariert.»
8.
Die Steuer ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode
zu entrichten (Art. 47 aMWSTG). Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mah-
nung ein Verzugszins geschuldet (Art. 47 Abs. 2 aMWSTG).
A-6904/2015
Seite 18
Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2009 5 %,
vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 4,5 %, und ab dem 1. Ja-
nuar 2012 bis auf Weiteres 4 % (Art. 1 Bst. c und Abs. 2 der Verordnung
des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und Vergütungszins-
sätze, SR 641.207.1).
9.
9.1 Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer, er bzw. die Direktion
seines Hotels sei nach der seitens der ESTV im August 2013 durchgeführ-
ten Inspektion nicht mehr angehört worden. Er macht zudem geltend, ver-
schiedene Irrtümer bzw. Fehler der Vorinstanz hätten mittels eines Gesprä-
ches geklärt werden können.
Soweit der Beschwerdeführer hiermit eine Gehörsverletzung durch unter-
lassene Anhörung vor Erlass der «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfü-
gung» vom 11. Oktober 2013 rügt, stösst er ins Leere. Denn selbst wenn
die «Einschätzungsmitteilung/Verfügung» vom 11. Oktober 2013 entspre-
chend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise in Verfü-
gungsform hätte ergehen dürfen und sie damit als Verfügung zu betrachten
wäre (vgl. E. 4), hätte die Vorinstanz vor deren Erlass auf eine Anhörung
verzichten dürfen, weil diese Verfügung gegebenenfalls nach Art. 83 Abs. 1
MWSTG mittels Einsprache angefochten werden konnte (vgl. Art. 30
Abs. 2 Bst. b VwVG sowie E. 5). Für die Wahrung des rechtlichen Gehörs
genügte in der vorliegenden Konstellation mit anderen Worten die ord-
nungsgemässe Anhörung des Beschwerdeführers im Einspracheverfah-
ren.
Der Beschwerdeführer wurde vor Erlass des angefochtenen Einsprache-
entscheids in rechtsgenügender Weise angehört, indem er sich in seiner
Einsprache vom 7. November 2013 zur Sache äussern und diese Rechts-
schrift mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 nachbessern konnte. Soweit
der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, zur Wahrung seines
Gehörsanspruches hätten Gespräche mit ihm durchgeführt werden müs-
sen, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör
die ESTV nicht dazu verpflichtet, mündliche Anhörungen durchzuführen
(vgl. E. 5 am Ende).
Die Rüge der Gehörsverletzung ist somit unbegründet.
A-6904/2015
Seite 19
9.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, anlässlich der Kontrolle
der ESTV im August 2013 sei der zuständige Inspektor der Vorinstanz ent-
gegen der Darstellung im Einspracheentscheid nicht «an mehreren Ta-
gen», sondern im Wesentlichen einzig am 13. August 2013 vor Ort gewe-
sen (Beschwerde, S. 1). Da der Inspektor somit nur ganz kurze Zeit im
Hotel des Beschwerdeführers gewesen sei, hätten wichtige Probleme nicht
diskutiert und geklärt werden können.
Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 3.1) rügen sollte, stösst er ins Leere.
Denn wie im Folgenden ersichtlich wird, ist der rechtserhebliche Sachver-
halt genügend erstellt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss
dem aktenkundigen Kontrollbericht die von der ESTV durchgeführte Kon-
trolle vom 12.-14. August und am 23. August 2013 im Hotel des Beschwer-
deführers stattfand. Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für die
Annahme, dass diese Angaben nicht zutreffen. Insbesondere wurde nicht
hinreichend substantiiert, dass sich der zuständige Inspektor – wie in der
Beschwerde behauptet wird – nur während eines Tages und allenfalls wäh-
rend einiger zusätzlicher Stunden vor Ort aufhielt und in Aussicht stellte,
vor Abfassung des Kontrollberichts mit dem Beschwerdeführer oder sei-
nem Vertreter Rücksprache zu nehmen.
10.
10.1 Uneinigkeit besteht vorliegend unter den Verfahrensbeteiligten insbe-
sondere bezüglich der Frage, ob der (aufgrund der von ihm erzielten Um-
sätze im Bereich Hotellerie) unbestrittenermassen steuerpflichtige Be-
schwerdeführer auch für Umsätze steuerpflichtig ist, welche in seinen
Rechnungen an die E._______ AG mit Mehrwertsteuern ausgewiesen
sind. Der Beschwerdeführer bestreitet die von der Vorinstanz getroffene
Annahme, dass letztere Umsätze der Steuer unterliegen, und zwar im We-
sentlichen sinngemäss mit der Begründung, die Umsätze würden im Rah-
men unselbständiger Erwerbstätigkeit erbrachte Supportarbeiten betreffen
und seien damit keine Umsätze im mehrwertsteuerlichen Sinne.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die fraglichen
Arbeiten für die E._______ AG in mehrwertsteuerrechtlicher Hinsicht im
Rahmen einer selbständigen oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
durchgeführt hat:
Wäre nämlich insofern von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszuge-
hen, wären die entsprechenden Umsätze ipso iure steuerbar. Hiergegen
A-6904/2015
Seite 20
liesse sich (anders als dies in der Beschwerde suggeriert wird) nicht mit
Recht einwenden, die von der E._______ AG vereinnahmten Entgelte
seien geringfügig und es sei dem Beschwerdeführer nicht um eine Ver-
dienstmöglichkeit, sondern um die Ausübung eines blossen Hobbys ge-
gangen. Dies gilt schon deshalb, weil für die Steuerpflicht eine Gewinnab-
sicht ausdrücklich nicht verlangt wird (vgl. E. 6.6.1 am Ende).
Würde von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugunsten der
E._______ AG ausgegangen, wären die hier in Frage stehenden Umsätze
ebenso steuerbar, und zwar aufgrund unrichtigen Steuerausweises. Denn
in letzterem Fall lägen keine Leistungen des Beschwerdeführers an die
E._______ AG im mehrwertsteuerlichen Sinne vor, so dass diesem Unter-
nehmen fälschlicherweise tatsächlich nicht erbrachte Leistungen mit Mehr-
wertsteuern in Rechnung gestellt worden wären. Gegebenenfalls würde
der Beschwerdeführer die Steuer schulden, weil er sie fakturiert hat. Es
besteht vorliegend kein Anlass, vom Grundsatz «fakturierte Mehrwert-
steuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer» abzuweichen. Selbst wenn im
Falle der Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für die
E._______ AG von einem bloss formellen Mangel der diesem Unterneh-
men ausgestellten Rechnungen auszugehen wäre, wären nämlich die Vo-
raussetzungen für die Anwendung von Art. 45a aMWSTGV nicht erfüllt.
Denn es ist weder erkennbar noch durch den Beschwerdeführer nachge-
wiesen, dass für den Bund durch die gegebenenfalls zu Unrecht erfolgte
Fakturierung der Mehrwertsteuer kein Steuerausfall entstanden ist
(vgl. E. 6.7).
Die hier in Frage stehende Aufrechnung ist vor diesem Hintergrund nicht
zu beanstanden.
Weil nach dem Gesagten nicht geklärt werden muss, ob die Tätigkeit des
Beschwerdeführers für die E._______ AG in mehrwertsteuerlicher Hinsicht
als selbständig oder unselbständig zu betrachten ist, erscheint es auch
nicht als geboten, die nach Darstellung des Beschwerdeführers ausstehen-
den Entscheide des Appellationsgerichts des Kantons H._______ und der
Steuerbehörden des Kantons I._______ über die direktsteuerliche Qualifi-
kation des Einkommens aus dieser Tätigkeit abzuwarten. Dem entspre-
chenden sinngemäss gestellten Sistierungsantrag des Beschwerdeführers
ist somit nicht stattzugeben (vgl. E. 1.3).
A-6904/2015
Seite 21
10.2 Der Beschwerdeführer bringt zwar im Zusammenhang mit der Be-
streitung der hiervor erwähnten Aufrechnung vor, die von ihm für die Tätig-
keit zugunsten der E._______ AG getätigten Aufwendungen seien in der
Buchhaltung seines Hotels nicht erfasst worden. Soweit er damit – wie die
Vorinstanz annimmt (vgl. Vernehmlassung, S. 2) – sinngemäss geltend ma-
chen sollte, es seien die im Rahmen seiner Arbeiten für die E._______ AG
angefallenen Vorsteuern zum Abzug zuzulassen, ist ihm entgegenzuhal-
ten, dass weder aus den Akten ersichtlich noch hinreichend substantiiert
ist, dass in diesem Kontext Vorsteuern angefallen sind. Deshalb und weil
der Beschwerdeführer die Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzun-
gen für das Recht zum Vorsteuerabzug trägt (E. 3.2 am Ende), können
keine Vorsteuern betreffend die Aufwendungen zugunsten der E._______
AG zum Abzug zugelassen werden.
11.
Im Streit liegt sodann eine von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung
von Fr. 2'176.25 Mehrwertsteuern im Zusammenhang mit der Verköstigung
des Personals und Fr. 2'017.05 Mehrwertsteuern betreffend die Verkösti-
gung des Direktors des Hotels des Beschwerdeführers. Die ESTV stützte
diese Aufrechnung auf die Verbuchung von Beträgen in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 30'811.- im Jahre 2008 und von insgesamt Fr. 28'557.- im Jahre
2009 auf den Konten […] (Aufwand Küche) und […] (diverser Betriebsauf-
wand) in der Buchhaltung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer
hatte bezüglich dieser Positionen unbestrittenermassen keine Mehrwert-
steuern deklariert oder entrichtet.
11.1 Es ist weder aktenkundig noch substantiiert, dass die Mitarbeitenden
des Beschwerdeführers für die Verköstigung durch dessen Hotel ein Ent-
gelt in Form eines üblichen Zahlungsmittels entrichteten. Es bestehen aber
auch keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Be-
schwerdeführer die Verpflegung unentgeltlich an seine Angestellten abge-
geben hätte. Insbesondere vermag der Umstand, dass der Beschwerde-
führer ohne nähere Substantiierung die Verköstigung des Direktors als
Massnahme der Qualitätssicherung und Teil der Arbeiten zur Konzeption
neuer Speisen verstanden wissen will, mit Bezug auf den Direktor nichts
am Vorliegen eines Leistungsverhältnisses zu ändern. Der Beschwerde-
führer konzediert denn auch selbst, dass «die Verpflegung ein Element des
Honorars» des Direktors gewesen sei (Beschwerde, S. 5).
A-6904/2015
Seite 22
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Zusammenhang
mit der hier in Frage stehenden Verpflegung des Personals in mehrwert-
steuerlicher Hinsicht einen Leistungsaustausch angenommen und eine
Aufrechnung vorgenommen hat (dieser Leistungsaustausch ist ausserhalb
der eigentlichen, nicht von der Mehrwertsteuer erfassten Arbeitsverhält-
nisse anzusiedeln).
11.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Beträge als Aufwand
für die Verpflegung seines Personals verbucht, welche von den Merkblät-
tern N1/2007 und N2/2007 gegen oben abweichen. Damit hat der Be-
schwerdeführer aber sinngemäss kundgetan, dass sich hinsichtlich der
Verköstigung des Direktors und des Hotelpersonals die Bewertungs-
schwierigkeiten, welche bei Naturalleistungen regelmässig auftreten und
Anlass zum Erlass genereller diesbezüglicher Weisungen (mit Pauschalen
wie denjenigen der beiden hier interessierenden Merkblätter) gaben
(vgl. MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 13 N. 12), nicht stellen.
Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die vom Beschwer-
deführer verbuchten Beträge jenen (vorliegend mangels in Form eines üb-
lichen Zahlungsmittels tatsächlich bezahlten Entgeltes massgebenden)
Beträgen entsprechen, welche als Bemessungsgrundlage im Fall des Ei-
genverbrauchs gelten würden (vgl. E. 6.3.2 f.). Deshalb ist es geboten, statt
auf die vom Beschwerdeführer ursprünglich nicht geltend gemachten Pau-
schalbeträge gemäss den beiden Merkblättern auf die vom ihm selbst ver-
buchten Beträge abzustellen (effektive Versteuerung gemäss der BB 08
[vgl. E. 6.4.4]).
Das Abstellen auf die Buchhaltung im Zusammenhang mit den Mehrwert-
steuern erscheint in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht zuletzt
auch deshalb richtig, weil bei einer Schätzung die brauchbaren Teile der
Buchhaltung soweit als möglich zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des
BVGer A-2657/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.7) und vorliegend keine Hin-
weise auf eine ungenügende Buchhaltung im hier interessierenden Kontext
bestehen. Letzteres gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des
Beschwerdeführers, er habe aus betriebswirtschaftlichen Gründen beim
Küchenaufwand im Zusammenhang mit der Verpflegung hohe, den damit
verbundenen Mehrwert für sein Personal übersteigende Werte verbucht.
Dieses Vorbringen ist nicht hinreichend substantiiert und findet in den Ak-
ten keine Stütze.
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11.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass die ESTV die Bemessungsgrund-
lage der Mehrwertsteuer auf den Verpflegungsleistungen des Beschwer-
deführers korrekt auf der Grundlage seiner Buchhaltung bestimmt hat. Die
gestützt auf diese Buchhaltung erfolgte Berechnung der hier in Frage ste-
henden Aufrechnung wird zu Recht nicht bestritten.
12.
12.1 Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2008 sechs sowie im Jahr 2009
fünf Zimmer jeweils für die Dauer von zehn Monaten an sein Personal ver-
mietet. Mit dieser Vermietung hatte er steuerausgenommene und damit
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze erzielt (vgl. E. 6.1.1 am
Ende und E. 7.1). Weil der Beschwerdeführer daneben im gleichen Zeit-
raum steuerbare Beherbergungsleistungen zugunsten seiner Hotelgäste
erbracht und auf den gesamten Aufwendungen für die Zimmervermietung
an das Personal sowie die Beherbergungsleistungen für die Hotelgäste die
Vorsteuern vollumfänglich abgezogen hatte, nahm die ESTV eine Korrek-
tur wegen gemischter Verwendung vor. Die ESTV verfuhr dabei gemäss
Ziff. 7.5 ihrer BB 08 und nahm dementsprechend eine Vorsteuerkorrektur
im Umfang von 7,6 % des Bruttowertes der pauschalierten Nebenkosten
(ohne Mehrwertsteuern) vor.
Es lässt sich vorliegend nicht ernstlich bestreiten, dass aufgrund der ge-
nannten gemischten Verwendung eine nachträgliche Vorsteuerabzugskor-
rektur vorzunehmen war. Sodann kann auch nicht mit Erfolg in Abrede ge-
stellt werden, dass die ESTV die in Frage stehenden Nebenkosten bzw.
die Aufwendungen für Beleuchtung, Heizung usw. zugunsten der vom Per-
sonal genutzten Mieträume gemäss Ziff. 7.5 der BB 08 annäherungsweise
bestimmen durfte. Dieses Vorgehen erscheint sachgerecht und lässt je-
denfalls nicht darauf schliessen, dass die Vorinstanz den ihr zustehenden
Ermessensspielraum (vgl. E. 7.2) überschritten hätte.
12.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Kontext im Wesentlichen ein-
zig geltend, dass die ESTV bei der Bestimmung des Betrages der Vorsteu-
erabzugskorrektur anstelle des Normalsatzes den Sondersatz für Beher-
bergungsleistungen auf den pauschal bestimmten Bruttowert der Neben-
kosten hätte anwenden müssen.
Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Zum einen ist aus den Akten nicht
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf diejenigen Leistun-
gen, welche er für Beleuchtung, Heizung usw. der an sein Personal ver-
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mieteten Zimmer bezogen hat, nach dem Sondersatz für Beherbergungs-
leistungen berechnete Vorsteuern in Abzug gebracht hat. Zum anderen
richtet sich die Vorsteuerbelastung auf diesen von Dritten bezogenen Leis-
tungen von Gesetzes wegen nach dem Normalsatz und nicht nach dem
Sondersatz für Beherbergungsleistungen (vgl. E. 6.8).
Die von der Vorinstanz vorgenommene Vorsteuerabzugskorrektur im Zu-
sammenhang mit der Zimmervermietung an das Personal des Beschwer-
deführers ist somit nicht zu beanstanden.
13.
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die von der ESTV getätigte Rück-
belastung von Vorsteuerabzügen, welche er im Zusammenhang mit von
der F._______ AG bezogenen Leistungen vorgenommen hatte.
Unter den Verfahrensbeteiligten besteht Einigkeit, dass die F._______ AG
im massgebenden Zeitraum nicht steuerpflichtig war, sie dementsprechend
auch nicht im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der
ESTV eingetragen war und die von ihr dem Beschwerdeführer gegenüber
erbrachten Leistungen nicht mehrwertsteuerbelastet waren. Der Be-
schwerdeführer macht indes geltend, er habe nicht von der fehlenden Steu-
erpflicht der F._______ AG gewusst, sondern davon erst auf Anfrage bei
der ESTV und «nach langem Warten» erfahren (Beschwerde, S. 8). Weil
die Rechnungen dieser Gesellschaft mehrmals die Summe von Fr. 40'000.-
überstiegen hätten und dieses Unternehmen auch anderen Kunden in der
ganzen Schweiz Leistungen erbracht habe, habe der Beschwerdeführer
berechtigterweise angenommen, dass die F._______ AG steuerpflichtig ist.
Dementsprechend seien die diesbezüglichen Vorsteuerabzüge zulässig.
Der Beschwerdeführer erklärte noch in seiner Eingabe an die Vorinstanz
vom 13. Dezember 2013, er habe «damals abklären [lassen], ob
F._______ SA G._______ mehrwertsteuerpflichtig sei, was von der Steu-
erverwaltung in Bern verneint wurde» (Akten Vorinstanz, act. 5 S. 5). Auf-
grund dieser Darstellung des Beschwerdeführers muss davon ausgegan-
gen werden, dass er sich bereits vor Geltendmachung der hier in Frage
stehenden Vorsteuerabzüge bei der ESTV nach der Steuerpflicht der
F._______ AG erkundigte und die Vorinstanz ihn ebenfalls vor der Geltend-
machung dieser Vorsteuerabzüge über die fehlende Steuerpflicht dieses
Unternehmens in Kenntnis setzte. Soweit der Beschwerdeführer vor dem
Bundesverwaltungsgericht sinngemäss etwas Gegenteiliges behauptet,
erscheinen seine Ausführungen nicht als glaubhaft. Es erweist sich damit,
A-6904/2015
Seite 25
dass er von der fehlenden Steuerpflicht bzw. der fehlenden Eintragung der
F._______ AG wusste oder zumindest hätte wissen müssen. Die streitbe-
troffenen Vorsteuerabzüge sind deshalb unzulässig (vgl. E. 7.1 am Ende)
und wurden dementsprechend seitens der Vorinstanz zu Recht rückgängig
gemacht.
14.
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, die «Details der Berech-
nung der Verzugszinsen» seien nicht nachvollziehbar. In diesem Zusam-
menhang verlangt er sinngemäss, die ESTV sei zu verpflichten, die Be-
rechnung der Zinsbeträge detailliert darzustellen (Beschwerde, S. 9).
14.1 Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Einspracheentscheid an,
dass der Beschwerdeführer seit dem 18. September 2009 (mittlerer Verfall)
einen Verzugszins von 5 % bis am 31. Dezember 2009, von 4,5 % vom
1. Januar 2010 bis am 31. Dezember 2011 und von 4 % ab dem 1. Januar
2012 schulde (Dispositiv-Ziff. 1 und 3 des Einspracheentscheids).
Diese Zinssätze stehen im Einklang mit den hier einschlägigen Vorschriften
(vgl. E. 8 Abs. 2). Sodann ist die Zulässigkeit der Berechnung der Verzugs-
zinsen anhand des mittleren Verfalls vorliegend zu Recht nicht umstritten.
In Fällen, in denen mehrere Steuerperioden in Frage stehen, darf der Be-
ginn des Zinsenlaufs für die gesamte Steuerforderung nämlich rechtspre-
chungsgemäss auf das mittlere Verfallsdatum angesetzt werden (Urteil des
BGer 2C_11/2008 vom 16. Mai 2008 E. 3.5).
Vorliegend hat es die Vorinstanz indessen zu Unrecht unterlassen, im Ein-
spracheentscheid das mittlere Verfallsdatum neu zu berechnen. Eine ent-
sprechende Neuberechnung ist aber erforderlich, weil die Vorinstanz die in
Bezug auf das Jahr 2009 geschuldete Steuernachforderung gegenüber der
«Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» um Fr. 40'910.- redu-
ziert hat und sich dies in der vorliegenden Konstellation auf das mittlere
Verfallsdatum auswirkt (vgl. Urteil des BGer 2C_11/2008 vom 16. Mai 2008
E. 3.5). Dementsprechend sind Dispositiv-Ziff. 1 und 3 des angefochtenen
Einspracheentscheids unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde inso-
weit aufzuheben, als damit der 18. September 2009 als mittleres Verfalls-
datum festgesetzt wurde. Die Angelegenheit ist ferner zur Neubestimmung
des mittleren Verfallsdatums an die ESTV zurückzuweisen.
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Seite 26
14.2 Der Betrag des definitiv geschuldeten Verzugszinses kann infolge der
noch ausstehenden Zahlung der Steuerschuld von Fr. 17'829.- (vgl. Dispo-
sitiv-Ziff. 1 und 3 des angefochtenen Einspracheentscheids) bzw. wegen
noch nicht beendeten Zinsenlaufes zurzeit nicht definitiv bestimmt werden,
selbst wenn das mittlere Verfallsdatum feststünde. Demgemäss kann dem
Verfahrensantrag, die ESTV sei zu verpflichten, den Verzugszins detailliert
zu berechnen, nicht stattgegeben werden.
15.
Es ergibt sich zusammenfassend, dass kein Raum besteht, die von der
ESTV mit ihrem Einspracheentscheid angeordnete Steuernachbelastung
aufzuheben oder die Steuernachforderung zu reduzieren.
Was die von der Vorinstanz angeordneten Verzugszinsfolgen betrifft, ist die
Sache unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Neubestimmung
des mittleren Verfallsdatums an diese Behörde zurückzuweisen. Im Übri-
gen ist die Beschwerde abzuweisen.
16.
16.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklä-
rungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss
als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (statt vieler: BGE 132
V 215 E. 6.1; Urteile des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 5.1,
A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.2, A-6437/2012 vom 6. November
2013 E. 4).
Der Beschwerdeführer erscheint vorliegend als überwiegend unterliegend
und nur in einem kleinen Umfang – nämlich in Bezug auf die Rückweisung
zur Neubestimmung des mittleren Verfallsdatums – als obsiegend. Des-
halb rechtfertigt es sich, die auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzenden Ver-
fahrenskosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
(vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem überwiegend unterliegenden Be-
schwerdeführer im Umfang von Fr. 900.- aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu entnehmen. Der Rest-
betrag von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
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Seite 27
Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
16.2 Der Beschwerdeführer ist nicht vertreten. Auch sind ihm keine erheb-
lichen Auslagen erwachsen. Es ist ihm deshalb trotz seines teilweisen Ob-
siegens keine Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdever-
fahren zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 8 und Art. 13
VGKE).
Der Vorinstanz steht im Übrigen ebenfalls keine Parteientschädigung zu
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 und 3 des
angefochtenen Einspracheentscheids werden insoweit aufgehoben, als
damit das mittlere Verfallsdatum auf den 18. September 2009 festgesetzt
wurde. Die Sache wird zur Neubestimmung des mittleren Verfallsdatums
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer im Umfang von Fr. 900.- auferlegt. Letzterer Betrag wird
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- entnommen. Der Restbe-
trag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
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Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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