B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-69/2011
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien
1. Azienda elettrica ticinese, 6500 Bellinzona,
2. AET NE1 SA, 6500 Bellinzona,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Pietro Crespi, avvocato,
viale Officina 6, 6500 Bellinzona,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
swissgrid ag, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick,
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz.
A-69/2011
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Sachverhalt:
A.
Am 1. Juni 2010 stellte die swissgrid ag bei der Eidgenössischen Elektri-
zitätskommission (ElCom) ein Feststellungsbegehren betreffend Definiti-
on und Abgrenzung des Übertragungsnetzes. Sie beantragte, es sei fest-
zustellen, dass das gesamte 220/380 kV-Netz als Übertragungsnetz gelte
(mit den von ihr definierten Abgrenzungen und Ausnahmen) und das Ei-
gentum daran auf sie als nationale Netzgesellschaft zu übertragen sei.
B.
Das Fachsekretariat der ElCom eröffnete am 5. Juli 2010 das Verfahren
und lud als weitere Verfahrensbeteiligte alle Übertragungsnetzeigentümer
zur Stellungnahme ein.
C.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 reichte die Nordostschweizerische Kraft-
werke Grid AG (nachfolgend: NOK Grid AG) ebenfalls ein Feststellungs-
begehren betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes
bei der ElCom ein. Sie beantragte, das Übertragungsnetz sei aufgrund
einer an den Funktionen ausgerichteten Betrachtungsweise zu definieren
und vom Verteilnetz abzugrenzen. Das Feststellungsbegehren der swiss-
grid ag mit der spannungsbasierten Zuordnung sei abzuweisen.
D.
Die Anträge der swissgrid ag und der NOK Grid AG zeigten, dass bei der
Abgrenzung des Übertragungsnetzes vom Verteilnetz grundsätzlich ent-
weder ein spannungsbasierter oder ein funktionaler Ansatz verfolgt wer-
den konnte. Von den weiteren, am Verfahren beteiligten Übertragungs-
netzeigentümern unterstützten einige die Ansicht der swissgrid ag, ande-
re schlossen sich der Auffassung der NOK Grid AG an. Einige Verfah-
rensbeteiligte brachten in Bezug auf die Leitungen in ihrem Eigentum ei-
gene Vorschläge ein. Mehrere Verfahrensbeteiligte verzichteten, zu den
Feststellungsbegehren der swissgrid ag und der NOK Grid AG Stellung
zu nehmen.
E.
Am 11. November 2010 erliess die ElCom folgende Verfügung, die sie der
swissgrid ag, der NOK Grid AG und allen Übertragungsnetzeigentümern
eröffnete:
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"(…)
3. Grenzüberschreitende Leitungen und die erforderlichen Nebenanlagen
auf der Spannungsebene 220/380 kV gehören zum Übertragungsnetz
und sind auf die swissgrid ag zu überführen, unabhängig davon, ob sie
mit dem Übertragungsnetz vermascht sind oder nicht.
4. Leitungen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz einschliesslich
der zur Übertragung von Elektrizität erforderlichen Nebenanlagen, die
nach dem 1. Januar 2005 in Betrieb genommen wurden, und für die ei-
ne Ausnahme beim Netzzugang und bei der Berechnung der anre-
chenbaren Kosten gewährt wurde, gehören zum Übertragungsnetz. Sie
sind nach Ablauf der Ausnahmeregelung auf die swissgrid ag zu über-
führen.
5. Nicht grenzüberschreitende Zubringerleitungen zu Leitungen gemäss
Ziffer 4 und die erforderlichen Nebenanlagen auf Spannungsebenen
tiefer als 220 kV gehören nach Ablauf der Ausnahmeregelung für Lei-
tungen und erforderliche Nebenanlagen gemäss Ziffer 4 zum Übertra-
gungsnetz. Sie sind auf diesen Zeitpunkt auf die swissgrid ag zu über-
führen.
(...)
10. Stichleitungen gehören nicht zum Übertragungsnetz und sind nicht auf
die swissgrid ag zu überführen. Das Gesuch der swissgrid ag wird in
diesem Punkt teilweise gutgeheissen. Ziffer 3b des Gesuchs der NOK
Grid AG wird teilweise gutgeheissen. Stichleitungen, die nach einem
Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, gehö-
ren ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz und sind auf die swiss-
grid ag zu überführen.
(…)"
F.
Dagegen haben die Azienda elettrica ticinese (Beschwerdeführerin 1) und
die AET NE1 SA (Beschwerdeführerin 2) am 4. Januar 2011 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.
In der Hauptsache stellen sie folgende Begehren (A.):
"1. Il ricorso è accolto.
2. La decisione 11 novembre 2010 della Commissione federale dell'elet-
tricità ElCom (921-10-005) è modificata e completata con l'inserimento
di un nuovo punto dal seguente tenore:
A-69/2011
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5bis.
Nei casi, come quello della rete di distribuzione di AET fra Magadino e
Mendrisio, in cui la rete di distribuzione ha due punti di connessione
con la rete di trasporto, al gestore della rete di distribuzione non posso-
no incombere oneri in relazione alle quantità di energia che transita sul-
la sua rete, destinata alla rete di trasporto (riconoscimento del diritto di
netting, rimborso delle perdite, ecc.).
3. La definizione e delimitazione della rete di trasporto, come chiesto al
punto 2 del presente ricorso, deve essere presa in considerazione per il
calcolo delle tariffe a partire dal 1° gennaio 2009.
4. Le spese e la tassa di giustizia sono poste a carico della Commissione
federale dell'elettricità ElCom, la quale è condannata a corrispondere
ad AET e ad AET NE1 SA congrue ripetibili."
Im Weiteren stellen sie folgende Eventualbegehren (B.):
"1. Il ricorso è accolto.
Il punto 5 della decisione 11 novembre 2010 della Commissione fede-
rale dell'elettricità ElCom (921-10-005) è annullato e le linee di 220 kV
Magadino – Manno di AET NE1 SA e 150 kV Manno – Mendrisio di
AET sono riconosciute appartenere alla rete di trasporto e devono es-
sere trasferite a swissgrid SA.
2. La definizione e delimitazione della rete di trasporto, come chiesto al
punto 1 del presente ricorso, deve essere presa in considerazione per il
calcolo delle tariffe a partire dal 1° gennaio 2009.
3. Le spese e la tassa di guistizia sono poste a carico della Commissione
federale dell'elettricità ElCom, la quale è condannta a corrispondere ad
AET e ad AET NE1 SA congrue ripetibili."
Zur Begründung in der Hauptsache machen die Beschwerdeführerinnen
im Wesentlichen geltend, dass die Definition und Abgrenzung des Über-
tragungsnetzes gemäss der angefochtenen Verfügung vom 11. November
2010 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 für die Tarifberechnung zu be-
rücksichtigen sei. Da für die Leitungsabschnitte Magadino – Manno
(220 kV) und Manno – Mendrisio (150 kV) die Kosten für die im Zusam-
menhang mit der Merchant Line Mendrisio – Cagno (380 kV) auftreten-
den Transitströme und Verluste die lokalen Endverbraucher zu tragen
hätten, seien die Wirkverluste beim Netting zu berücksichtigen und es
habe ein Ausgleich der Verlustenergie stattzufinden. Des Weiteren wür-
den die beiden Leitungen als Zubringerleitung zur Merchant Line Mendri-
sio – Cagno zum Übertragungsnetz gehören. Die Leitungen sowie die
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Transformierungen 220/150 kV in Manno und 150/380 kV in Mendrisio
stellten eine Infrastruktur des vermaschten Übertragungsnetzes zum
Transport der elektrischen Energie in grossen Mengen dar, weshalb der
ganze Leitungsabschnitt Teil des Übertragungsnetzes sei.
G.
Die ElCom (Vorinstanz) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. April
2011, auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen in der Haupt-
sache sei nicht einzutreten, die Eventualbegehren seien abzuweisen. Sie
macht zunächst geltend, die von den Beschwerdeführerinnen geltend
gemachten Aspekte wie die Tarifkalkulation des Übertragungsnetzes, die
Verluste beim Netting sowie der Ausgleich der Verlustenergie und die
rückwirkende Betrachtung der Definition und Abgrenzung des Übertra-
gungsnetzes ab dem 1. Januar 2009 für die Tarifkalkulation seien nicht
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen, weshalb auf die
Hauptbegehren sowie das Eventualbegehren B.2 nicht einzutreten sei.
Diese Themen seien vielmehr in einem separaten Verfahren zu klären.
Richtig sei, dass die Merchant Line Mendrisio – Cagno bereits heute Teil
des Übertragungsnetzes bilde (Art. 17 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom
23. März 2007 über die Stromversorgung [StromVG, SR 734.7], Art. 1
Abs. 2 der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnah-
men beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenz-
überschreitenden Übertragungsnetz [VAN, SR 734.713.3]). Das Eigentum
an der Leitung sei jedoch erst nach Ablauf der Ausnahmeregelung beim
Netzzugang, im konkreten Fall am 9. Juli 2022, auf die swissgrid ag zu
übertragen (Art. 12 VAN). Damit sei auch das Eigentum an den streitge-
genständlichen Leitungen erst auf diesen Zeitpunkt auf die swissgrid ag
zu überführen.
H.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. April 2011 beantragt die swissgrid ag
(Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als
die Leitungen Magadino – Manno (220 kV) und Manno – Mendrisio
(150 kV) zum Übertragungsnetz gehören und damit auf sie, die Be-
schwerdegegnerin, zu übertragen seien (Eventualbegehren B.1). Im Üb-
rigen sei die Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen. Zur
Begründung bringt sie vor, sie habe bereits im vorinstanzlichen Gesuch
festgehalten, dass die Leitung Manno – Mendrisio als Leitung, die der Zu-
führung von Merchant Lines diene, zum Übertragungsnetz gehöre. Den
Hauptbegehren sowie dem Eventualbegehren B.2 sei hingegen nicht
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Seite 6
stattzugeben bzw. darauf nicht einzutreten, da diese Begehren über den
Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung hinausgingen.
I.
In den Schlussbemerkungen vom 20. Mai 2011 halten die Beschwerde-
führerinnen vollumfänglich an ihren Anträgen fest.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten wird – soweit entscheidre-
levant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ElCom
gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Demnach ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Beurteilung der am 4. Januar 2011 erhobe-
nen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG).
2.
Zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach
Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teil-
genommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a),
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Bst. c).
2.1. Die Beschwerdeführerin 2, Adressatin der angefochtenen Verfügung,
hat als beteiligte Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
ist vom Inhalt der Verfügung besonders betroffen. Sie ist damit zur Be-
schwerdeerhebung legitimiert.
2.2. Die Beschwerdeführerin 1 ist in der angefochtenen Verfügung nicht
als Verfahrensbeteiligte aufgeführt. Sie ist aber als Netzbetreiberin von
der angefochtenen Verfügung, die auch die in ihrem Eigentum stehenden
Leitungen behandelt, besonders berührt. Zudem nahm die Vorinstanz in
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ihrer Verfügung ausdrücklich Bezug auf die Vorbringen der Beschwerde-
führerin (vgl. Rz. 67 ff. der angefochtenen Verfügung), weshalb auch sie
ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange-
fochtenen Verfügung vorweist und zur vorliegenden Beschwerdeführung
befugt ist.
3.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher, mit
nachfolgender Einschränkung hinsichtlich des Streitgegenstandes (vgl.
sogleich E. 5), einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
5.
5.1. In ihren Hauptbegehren beantragen die Beschwerdeführerinnen zu-
nächst die Ergänzung von Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung mit einer Ziff. 5bis, wonach in Fällen wie jenen des vorliegenden
Verteilnetzes der Beschwerdeführerin 1 zwischen Magadino und Mendri-
sio dem Netzbetreiber für die Energiemenge, die sein Netz im Transit
durchquert und die für das Übertragungsnetz bestimmt ist, keine Kosten
auferlegt werden sollen (Anerkennung des Rechts auf Netting, Abgeltung
der Verluste etc.; Hauptbegehren A.2). Sodann sei für die Berechnung
des Tarifs ab dem 1. Januar 2009 die Definition und Abgrenzung gemäss
dem vorstehenden Hauptbegehren A.2 zu berücksichtigen (Hauptbegeh-
ren A.3 und Eventualbegehren B.2).
5.2. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil-
det, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er
kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte redu-
zieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich ver-
fügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht be-
urteilen, weil sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten In-
stanz eingreifen würde (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
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KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.8).
5.3. Mit der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2010 behandel-
te die Vorinstanz die Frage der Definition und Abgrenzung des Übertra-
gungsnetzes. Tarifberechnungen bildeten dagegen nicht Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens; vielmehr sind für die Tarife und deren Kalku-
lation die jeweiligen Kosten- und Tarifverfügungen der Vorinstanz mass-
gebend. Ebenso waren die Frage der Anlastung der durch den Transit
entstehenden Kosten für die lokalen Endverbraucher und die rückwirken-
de Betrachtung der Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes
ab 1. Januar 2009 für die Tarifkalkulationen nicht Gegenstand des erstin-
stanzlichen Verfahrens. Demnach ist auf die Hauptbegehren und das
Eventualbegehren B.2 der Beschwerdeführerinnen sowie die in diesem
Zusammenhang vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs nicht einzutreten.
6.
6.1. Der Gesetzgeber unterscheidet beim Elektrizitätsnetz zwischen
Übertragungs- und Verteilnetz. Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG wird
das Übertragungsnetz als Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von
Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit
den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungs-
ebene 220/380 kV betrieben wird, definiert. Das Verteilnetz wird als Elek-
trizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Be-
lieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men definiert (Art. 4 Abs. 1 Bst. i StromVG). Gemäss Art. 4 Abs. 2
StromVG kann der Bundesrat die Begriffe nach Abs. 1 sowie weitere in
diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten
technischen Voraussetzungen anpassen.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März
2008 (StromVV, SR 734.71) gehören zum Übertragungsnetz insbesonde-
re auch: a. Leitungen inklusive Tragwerke; b. Kuppeltransformatoren,
Schaltanlagen, Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen; c. ge-
meinsam mit anderen Netzebenen genutzte Anlagen, die mehrheitlich im
Zusammenhang mit dem Übertragungsnetz genutzt werden oder ohne
die das Übertragungsnetz nicht sicher oder nicht effizient betrieben wer-
den kann; sowie d. Schaltfelder vor dem Transformator beim Übergang
zu einer anderen Netzebene oder zu einem Kraftwerk.
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6.2. Gemäss Art. 20 Abs. 1 Satz 2 StromVG legt die nationale Netzgesell-
schaft die grenzüberschreitenden Übertragungsnetzkapazitäten in Koor-
dination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest. Sie ist nach
Art. 20 Abs. 2 Bst. a StromVG für den Betrieb und die Überwachung des
gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes verantwortlich und führt es
als eine Regelzone. Zudem ist sie für das Bilanzmanagement verantwort-
lich (Art. 20 Abs. 2 Bst. b StromVG).
Art. 17 Abs. 6 StromVG legt fest, dass der Bundesrat für Netzkapazitäten
im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (einschliesslich der zur
Übertragung von Elektrizität erforderlichen Nebenanlagen), die nach dem
1. Januar 2005 in Betrieb genommen wurden, Ausnahmen beim Netzzu-
gang und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten vorsehen
kann (Verbindungsleitungen, auch als Merchant Lines bezeichnet). Art. 21
Abs. 1 StromVV delegiert diese Kompetenz an das UVEK, das gestützt
hierauf die VAN erliess. Gemäss Art. 21 Abs. 2 StromVV entscheidet die
ElCom mit Verfügung über die Gewährung von Ausnahmen. Die Vorin-
stanz hat u.a. für die 380 kV-Leitung Mendrisio – Cagno, befristet bis zum
9. Juli 2022, eine solche Ausnahmeregelung nach Art. 17 Abs. 6 StromVG
erteilt.
7.
7.1. In Auslegung dieser Bestimmungen hat die Vorinstanz im Grundsatz
festgehalten, dass grenzüberschreitende Leitungen und die erforderlichen
Nebenanlagen auf der Spannungsebene 220/380 kV zum Übertragungs-
netz gehören und auf die Beschwerdegegnerin zu überführen sind, unab-
hängig davon, ob sie mit dem Übertragungsnetz vermascht sind oder
nicht (Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Betreffend
nicht grenzüberschreitende Zubringerleitungen und grenzüberschreitende
Leitungen und erforderliche Nebenanlagen auf einer Spannungsebene
tiefer als 220 kV legte sie fest, dass diese – unter gewissen Vorausset-
zungen – erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Übertragungsnetz gehö-
ren und auf die Beschwerdegegnerin zu überführen sind (Ziff. 4, 5 und 6
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
Gemäss Ziff. 5 des Dispositivs gehören nicht grenzüberschreitende Zu-
bringerleitungen zu Leitungen gemäss Ziff. 4 (das heisst zu Leitungen im
grenzüberschreitenden Übertragungsnetz einschliesslich der zur Übertra-
gung von Elektrizität erforderlichen Nebenanlagen, die nach dem 1. Ja-
nuar 2005 in Betrieb genommen wurden, und für die eine Ausnahme
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Seite 10
beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten
gewährt wurde; sog. Merchant Lines) und die erforderlichen Nebenanla-
gen auf Spannungsebene tiefer als 220 kV nach Ablauf der Ausnahmere-
gelung zum Übertragungsnetz und sind auf diesen Zeitpunkt auf die Be-
schwerdegegnerin zu überführen.
In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz zur Begründung an,
die nicht grenzüberschreitenden Zubringerleitungen (zu solchen Leitun-
gen auf einer Spannungsebene tiefer 220/380 kV) würden auch der Belie-
ferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen
dienen und daher nach Art. 4 Abs. 1 Bst. i StromVG zum Verteil- und nicht
zum Übertragungsnetz gehören. Mit Ablauf der Ausnahmeregelung nach
Art. 17 Abs. 6 StromVG und dem Übergang des Eigentums der grenz-
überschreitenden Leitung an die Beschwerdegegnerin verändere sich in-
dessen der Charakter der Zubringerleitung insofern, als dass nur noch die
Beschwerdegegnerin für den Betrieb und die Wartung der grenzüber-
schreitenden Leitung zuständig sei. Im Sinne einer effizienten Betriebs-
führung (Koordination der Unterhalts- und Ausbauplanung) erscheine es
deshalb sinnvoll, dass das Eigentum an den Zubringerleitungen nach Ab-
lauf der Ausnahmeregelung ebenfalls auf die Beschwerdegegnerin über-
gehe, diese Zubringerleitungen also nach Ablauf der Ausnahmeregelun-
gen für die Merchant Lines zum Übertragungsnetz gehören.
7.2. Die Beschwerdeführerinnen machen demgegenüber geltend, die
220 kV-Leitung Magadino – Manno und die 150 kV-Leitung Manno –
Mendrisio würden ungeachtet der Tatsache, dass der physische Strom-
fluss von der Beschwerdegegnerin bewirtschaftet werde, sowohl der Ver-
sorgung der Verteilnetze als auch der Übertragung von Elektrizität und
damit dem internationalen Stromhandel dienen. Die Leitungen seien da-
her Teil des Übertragungsnetzes und deshalb auf die Beschwerdegegne-
rin zu übertragen.
8.
8.1. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz in Bezug auf die in
Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beurteilten nicht
grenzüberschreitenden Zubringerleitungen zu Recht festgehalten hat,
diese seien erst zu einem späteren Zeitpunkt auf die Beschwerdegegne-
rin zu überführen. Dabei geht die Vorinstanz grundsätzlich davon aus,
dass die Leitung Manno – Mendrisio zum Verteilnetz gehöre, es im Sinne
einer effizienten Betriebsführung indes sinnvoll erscheine, das Eigentum
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Seite 11
an ihr nach Ablauf der Ausnahmeregelung auf die Beschwerdegegnerin
zu übertragen. Diese Zubringerleitung gehöre also nach Ablauf der Aus-
nahmeregelung für die Merchant Line zum Übertragungsnetz.
Fraglich ist demnach, ob die Vorinstanz Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG rich-
tig ausgelegt und die Netzzugehörigkeit der Leitung Manno – Mendrisio
zutreffend definiert hat. Sodann ist fraglich, ob sie auch Art. 17 Abs. 6
StromVG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungsbestimmungen
richtig ausgelegt und angewendet hat, mithin zu Recht davon ausgegan-
gen ist, dass diese Verbindung erst nach Ablauf der Ausnahmebestim-
mung für die Merchant Line Mendrisio – Cagno auf die Beschwerdegeg-
nerin zu überführen ist.
8.2. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Gesetzesbe-
stimmung. Ist dieser nicht klar, so ist auf die übrigen Auslegungselemente
zurückzugreifen; abzustellen ist insbesondere auf die Entstehungsge-
schichte einer Rechtsnorm, ihren Sinn und Zweck sowie die Bedeutung,
die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-6086/2010 vom 16. Juni 2011 E. 4; PIERRE TSCHAN-
NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3. Aufl., Bern 2009, § 25 Rz. 3 f.; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN
KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008,
Rn. 80 ff.).
8.3.
8.3.1. Das Elektrizitätsnetz besteht aus dem Übertragungs- und dem Ver-
teilnetz (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. a, h und i StromVG; vorne E. 6.1). Aus der
Gesetzessystematik ergibt sich, dass die hier umstrittene Leitung nicht
definiert ist, diese aber entweder zum Übertragungs- oder zum Verteilnetz
gehören muss.
8.3.2. Gemäss Gesetzeswortlaut von Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG wird
das Übertragungsnetz in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV
betrieben. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat,
lässt der Wortlaut indes eine Abweichung davon zu, mithin kann auch ei-
ne Leitung, die nicht auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird,
zum Übertragungsnetz gehören (vgl. etwa Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-120/2011 vom 7. Juli 2011 E. 7.1 und A-157/2011 vom
21. Juli 2011 E. 8.1). Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG
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Seite 12
spricht somit nicht dagegen, die streitgegenständliche Leitung auf der
Spannungsebene 150 kV zum Übertragungsnetz zu zählen.
Das Verteilnetz zeichnet sich als Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder
niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern
oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus (Art. 4 Abs. 1 Bst. i
StromVG). Dem Wortlaut zufolge steht demnach beim Verteilnetz dessen
Zweck, die Lieferung von Elektrizität, im Vordergrund (ebenso in der fran-
zösischen und italienischen Fassung: "servant à l’alimentation" bzw.
"avente lo scopo di fornire energia elettrica"). Es ist jedoch nicht auszu-
schliessen, dass auch das Verteilnetz Übertragungsaufgaben oder umge-
kehrt das Übertragungsnetz Versorgungsaufgaben wahrnimmt. Die fran-
zösische Fassung übersetzt den Begriff Übertragungsnetz mit "réseau de
transport", die italienische Fassung mit "rete di trasporto". Das Übertra-
gungsnetz kann damit auch als "Transportnetz" betrachtet werden. Mit
Übertragung ist dabei auch der Transport von Elektrizität, und zwar von
(grossen) Produktionsanlagen über grössere Distanzen zu den Verteil-
netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen
Endverbrauchern, gemeint. Beim Verteilnetz steht dagegen die Versor-
gung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Endverbrauchern mit
Elektrizität über kleinere Distanzen im Vordergrund (zum Ganzen Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-120/2011 vom 7. Juli 2011 E. 7.2).
Die Leitung Manno – Mendrisio speist die grenzüberschreitende Mer-
chant Line Mendrisio – Cagno. Wie die Beschwerdeführerinnen ausfüh-
ren, dient die Leitung nicht nur der lokalen Versorgung des Sottoceneri,
sondern auch der Übertragung von Elektrizität bestimmt für die Merchant
Line. Nebst einer Versorgungsfunktion kommt ihr somit auch eine Transit-
funktion im internationalen Stromtransport nach Italien zu. Sie dient dem-
nach bereits heute dem Verbund mit ausländischen Netzen.
Der Umstand allein, dass der Zubringerleitung Manno – Mendrisio im
Sinne einer Doppelfunktion auch Versorgungscharakter zukommt,
braucht nicht dazu zu führen, dass sie nicht schon heute zum Übertra-
gungsnetz gehören könnte. Wortlaut und Gesetzessystematik führen
nicht per se zu einer Zugehörigkeit zum Verteilnetz, sondern lassen – wie
die weiteren Auslegungsmethoden den Schluss nahe legen – ebenso gut
eine solche zum Übertragungsnetz zu.
8.3.3. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den
man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Insbesondere bei jungen
A-69/2011
Seite 13
Erlassen muss dem Willen des Gesetzgebers ein grosses Gewicht bei-
gemessen werden (BGE 133 III 278 E. 3.2.2; BGE 132 V 215 E. 4.5.2
und BGE 131 II 710 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2606/2009 vom 11. November 2010 E. 9.4).
Die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes
und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004 (BBl 2004
1611 ff.; nachfolgend: Botschaft zum StromVG) erwähnt die zentrale Be-
deutung des Übertragungsnetzes für die Schweiz. Sie versprach sich mit
der Zusammenführung des Betriebs des gesamtschweizerischen Über-
tragungsnetzes eine Erhöhung der Transparenz (BBl 2004 1633 f., 1658).
Im Weiteren ging der Bundesrat davon aus, dass das Übertragungsnetz
auf den Spannungsebenen (der Begriff wird an dieser Stelle noch in der
Mehrzahl verwendet) 220 – 380 kV sowie das Verteilnetz auf den Span-
nungsebenen 400 V – 160 kV betrieben werden soll (BBl 2004 1642).
Aus den Protokollen der parlamentarischen Debatte zum StromVG geht
sodann hervor, dass die Themen Übertragungsnetz und Übertragungs-
netzbetreiber bei der Erarbeitung des Gesetzes wichtige Punkte gewesen
waren. Beim Übertragungsnetz war man sich einig, dass dieses eine we-
sentliche Grundlage für die sichere Versorgung in der Schweiz darstellt
(vgl. u.a. Votum von Ständerat Rolf Schweiger, Amtliches Bulletin 2006
[Ständerat], S. 848 ff.). Die Formulierung der Legaldefinition "in der Regel
auf Spannungsebene 220/380 kV" hat hingegen, soweit ersichtlich, im
Parlament zu keinen Diskussionen geführt (vgl. auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-120/2011 vom 7. Juli 2011 E. 7.3).
Somit lässt sich auch aus der historischen Auslegung nicht schliessen,
dass die streitgegenständlichen Leitungen nicht zum Übertragungsnetz
gehören sollen.
8.3.4. Im Rahmen der teleologischen Auslegung sind Sinn und Zweck
und die dem Begriff des Übertragungsnetzes (Art. 4 Abs. 1 Bst. h
StromVG) zu Grunde liegende Wertung zu ermitteln.
Ziel des StromVG ist es, die Grundversorgung und die Versorgungssi-
cherheit auch in einem liberalisierten Umfeld mit Rechtssicherheit für In-
vestitionen zu gewährleisten (BBl 2004 1617). Nach Art. 1 StromVG sol-
len die Rahmenbedingungen für eine sichere und nachhaltige Versorgung
der Endverbraucher mit Elektrizität in allen Landesteilen verankert wer-
den. Die sichere Versorgung umfasst namentlich die konstante Lieferung
A-69/2011
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von elektrischer Energie und das Gewährleisten von genügend Kapazitä-
ten bei der Erzeugung, Übertragung und Verteilung (BBl 2004 1640). Die
Gesetzgebung muss den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen
angepasst werden. Die Stromversorgung soll auch mit der beantragten
Neuregelung weiterhin auf dem Grundsatz der Subsidiarität und Koopera-
tion aufbauen (Art. 3 StromVG). Das bedeutet, dass primär diejenigen
Aufgaben hoheitlich geregelt werden sollen, welche durch die Energie-
wirtschaft nicht selber im Gesamtinteresse wahrgenommen werden. Vor
dem Erlass neuer Bestimmungen sollen bestehende Vereinbarungen ge-
prüft und in Zusammenarbeit mit betroffenen Organisationen praxisnahe
Lösungen erarbeitet werden (BBl 2004 1617, 1629, 1642; zum Ganzen
vgl. auch ROLF H. WEBER/BRIGITTA KRATZ, Stromversorgungsrecht, Er-
gänzungsband Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, S. 5 f. und 17 ff.).
Aus der Botschaft zum StromVG geht in Bezug auf die nationale Netzge-
sellschaft zudem hervor, dass die heutige Struktur im schweizerischen
Übertragungsnetz mit mehreren rechtlich selbständigen Überlandwerken
als Betreiber mehrerer Regelzonen in der Schweiz den Anforderungen
eines im europäischen Umfeld stark angestiegenen Stromhandels und
zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit im Inland nicht mehr ge-
nügt (BBl 2004 1658; vgl. auch WEBER/KRATZ, a.a.O., S. 73). Daraus
kann geschlossen werden, dass es auch Bestandteil der ratio legis ist, ei-
nen parallelen Betrieb von Höchstspannungsleitungen durch mehrere Un-
ternehmen zu verhindern, weil dies eine unnötige Duplizierung von Leit-
und Verwaltungssystemen und eine Erschwerung der operativen Be-
triebsführung zur Folge hätte. Vor diesem Hintergrund legt das Bundes-
verwaltungsgericht bei der Definition und Abgrenzung des Übertragungs-
netzes den Begriff des Übertragungsnetzes weit aus (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-120/2011 vom 7. Juli 2011 E. 7.4).
8.3.5. Insbesondere die teleologische Auslegung zeigt, dass der Gesetz-
geber das Eigentum am gesamten 220/380 kV Netz auf die Beschwerde-
gegnerin überführen wollte. Dabei wurde die Option offen gelassen, auch
Netze von unteren Spannungsebenen in die Netzgesellschaft einzubrin-
gen. Mit der Überführung des gesamtschweizerischen Übertragungsnet-
zes auf die Beschwerdegegnerin sollte die Transparenz erhöht und eine
sichere und nachhaltige Elektrizitätsversorgung in der ganzen Schweiz
gewährleistet werden. Zudem sollte, wie der Botschaft zum StromVG
entnommen werden kann, durch die Zusammenlegung das System der
Leitungen und deren Verwaltung vereinfacht und auf eine Betreiberge-
sellschaft konzentriert werden, um den nationalen wie auch den europäi-
A-69/2011
Seite 15
schen Anforderungen zu genügen. Dass der Leitung Manno – Mendrisio
auch Versorgungsfunktion zukommt, ändert nichts daran, dass sie zum
Übertragungsnetz gehört.
9.
9.1. Nachdem feststeht, dass die 150 kV-Leitung Manno – Mendrisio zum
Übertragungsnetz gehört, bleibt fraglich, auf welchen Zeitpunkt die Über-
tragung der Leitung auf die Beschwerdegegnerin zu erfolgen hat.
9.2.
9.2.1. Nach Art. 17 Abs. 6 StromVG kann der Bundesrat für Netzkapazitä-
ten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz, die nach dem 1. Januar
2005 in Betrieb genommen wurden, Ausnahmen beim Netzzugang
(Art. 13) und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten (Art. 15)
vorsehen. Art. 21 StromVV sieht weiter vor, dass das UVEK auf Vorschlag
der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie
Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Art. 17 Abs. 6 StromVG
erlässt (Abs. 1) und die ElCom mit Verfügung über die Gewährung der
Ausnahmen entscheidet (Abs. 2). Die gestützt darauf durch das UVEK er-
lassene VAN regelt einerseits unter welchen Voraussetzungen diese Aus-
nahmen gewährt werden und andererseits den Inhalt der Ausnahmerege-
lungen (Art. 1 Abs. 1 VAN).
9.2.2. Dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung nach sind somit Ausnah-
men beim Netzzugang möglich, sofern ein grenzüberschreitendes Über-
tragungsnetz betroffen ist, das nach dem 1. Januar 2005 in Betrieb ge-
nommen wurde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend insoweit erfüllt,
als die Merchant Line Mendrisio – Cagno betroffen ist. Die 150 kV-
Verbindung Manno – Mendrisio ist demgegenüber klar nicht grenzüber-
schreitend. Ob die Vorinstanz zu Recht von der Merchant Line auf die
Verbindung Manno – Mendrisio geschlossen hat und dies mit Art. 17
Abs. 6 StromVG vereinbar ist, ist ebenfalls mittels Auslegung zu ermitteln.
9.2.3. Art. 17 StromVG findet sich im 3. Kapitel des Gesetzes, "Netznut-
zung", im 2. Abschnitt: "Netzzugang und Netznutzungsentgelt" unter der
Marginalie "Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Über-
tragungsnetz" und legt fest, dass, wenn die Nachfrage nach grenzüber-
schreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität überschrei-
tet, die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach markt-
orientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen kann (Art. 17 Abs. 1
A-69/2011
Seite 16
StromVG). Aus der Gesetzessystematik allein lässt sich nichts weiter ab-
leiten.
9.2.4. Dem historischen Gesetzgeber ging es – wie der Botschaft zum
StromVG zu entnehmen ist – darum, mittels der Ausnahmeregelungen
Anreize zu Investitionen in neue Netzkapazitäten zu setzen. Es kann sich
dabei sowohl um einen Neubau als auch um Erhöhungen der Kapazität
bestehender Anlagen handeln. Vorausgesetzt wird, dass die Neuinvestiti-
on mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbunden ist (BBl 2004
1657; WEBER/KRATZ, a.a.O., S. 67). Weil die Verordnung (EG) Nr.
1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2003 nur Ausnahmebestimmungen mit Blick auf den Netzzugang Dritter
für neue grenzüberschreitende Leitungen zulässt, war es dem Gesetzge-
ber bei der Formulierung von Art. 17 Abs. 6 StromVG ein Anliegen, dass
für grenzüberschreitende Kapazitäten, die am 1. Mai 2005 und allenfalls
kurz vor Inkrafttreten des StromVG in Betrieb gegangen waren, kein
Nachteil bei der Gewährung einer Ausnahmeregelung erwachsen soll
(vgl. Erläuternder Bericht des BFE vom 27. Juni 2007 zur Stromversor-
gungsverordnung, S. 15; WEBER/KRATZ, a.a.O., S. 67).
Wie auch der parlamentarischen Debatte entnommen werden kann, wird
mit der Bestimmung eine Ausnahmeregelung für den Netzzugang von
bestimmten neuen grenzüberschreitenden Leitungen vorgesehen, die
nach dem 1. Januar 2005 in Betrieb genommen wurden, u.a. die Leitung
von Mendrisio nach Cagno. Diese Merchant Lines sollen eine Ausnahme
vom Netzzugang und von der Berechnung der anrechenbaren Netzkos-
ten haben, damit ihre Finanzierung gesichert werden könne (vgl. Votum
von Ständerat Carlo Schmid-Sutter, Amtliches Bulletin 2006 [Ständerat],
S. 847).
Mit Art. 17 Abs. 6 StromVG besteht somit die Möglichkeit, für Merchant
Lines, die nicht von der nationalen Netzgesellschaft, sondern von ande-
ren Investoren unter Eingehung finanzieller Risiken erstellt und finanziert
wurden, Ausnahmen beim Netzzugang und bei der Berechnung der anre-
chenbaren Netzkosten zu gewähren (WEBER/KRATZ, a.a.O., S. 72). Mit-
tels dieser befristeten Ausnahmen kann in Situationen, in denen unter
dem diskriminierungsfreien Netzzugang der Bau von neuer Kapazität im
grenzüberschreitenden Übertragungsnetz unterbleiben würde, reagiert
werden (vgl. PETER HETTICH/CLAUDIA KELLER/STEFAN RECHSTEINER, Tele-
kommunikationsrecht – Recht der audiovisuellen Medien – Stromversor-
gungsrecht – Entwicklungen 2008, Bern 2009, S. 124). Zudem sollen im
A-69/2011
Seite 17
Vertrauen auf die bestehende Rechtslage und Marktgegebenheiten lang-
fristig abgeschlossene Elektrizitätslieferungsverträge zur Amortisation der
Investitionen geschützt werden (MICHÈLE BALTHASAR, Elektrizitätsliefe-
rungsverträge im Hinblick auf die Strommarktöffnung – Unter besonderer
Berücksichtigung des schweizerischen und europäischen Wettbewerbs-
rechts, Zürich 2008, S. 178). Die Botschaft zum StromVG führt weiter
aus, dass anstelle von Einschränkungen des Netzzugangs Investitionsan-
reize zum Beispiel auch über kürzere Abschreibungsdauern oder höhere
Risikoprämien erfolgen können. Da die Investitionen der Förderung
grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten dienen, sind die Kosten
nicht den inländischen Verbrauchern anzulasten (Botschaft zum
StromVG, BBl 2004 1657).
9.2.5. In teleologischer Hinsicht bildet die Absicht des Gesetzgebers, In-
vestitionen in den grenzüberschreitenden Netzausbau zu fördern, Hinter-
grund von Art. 17 Abs. 6 StromVG. Anreize sollen dabei nicht nur über die
Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, son-
dern etwa auch durch andere Massnahmen wie kürzere Abschreibungs-
dauern oder höhere Risikoprämien erfolgen. Insbesondere geht es dar-
um, für Merchant Lines, die nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern
von anderen Investoren erstellt wurden, Ausnahmen beim Netzzugang
und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten zu ermöglichen,
um finanzielle Risiken auszugleichen. Die Bestimmung bezweckt damit
die Förderung von grenzüberschreitendem Netzausbau mittels finanziel-
len Anreizen.
9.2.6. Vorliegend ist dies insofern geschehen, als der Eigentümerin der
380 kV-Merchant Line Mendrisio – Cagno, der CMC MeSta SA, Bellinzo-
na, mit Verfügung vom 16. April 2009 durch die Vorinstanz eine Ausnah-
me vom Netzzugang und von den anrechenbaren Netzkosten befristet bis
zum 9. Juli 2022 erteilt wurde. Der Eigentümerin der Merchant Line wurde
damit im grenzüberschreitenden Netzbereich eine Ausnahme gewährt
und Ausgleich für ihre finanzielle Risiken geschaffen. Bei der streitgegen-
ständlichen Leitung Manno – Mendrisio handelt es sich indes nicht um
Merchant Lines; sie sind insofern schon gar nicht vom Wortlaut von
Art. 17 Abs. 6 StromVG erfasst (siehe vorne E. 9.2.2). Auch aus der wei-
teren Auslegung der Bestimmung ist – entgegen der Beurteilung durch
die Vorinstanz – nicht ersichtlich, inwiefern sich diese auf die Verbindung
Manno – Mendrisio auswirken sollte. Der Gesetzgeber hat, wie gesehen,
nicht beabsichtigt, auch Zubringerleitungen zu Merchant Lines von der
Ausnahmemöglichkeit mit zu erfassen. Ausserdem sind die Ausnahmen
A-69/2011
Seite 18
ausdrücklich, auf Gesuch hin, zu gewähren, was hier nicht geschehen ist.
Die Ausweitung der Folgen einer Ausnahme nach Art. 17 Abs. 6 StromVG
für die Merchant Line Mendrisio – Cagno auch auf die Leitung Manno –
Mendrisio entspricht daher weder dem Sinn und Zweck der Bestimmung
noch dem Willen des Gesetzgebers. Kommt hinzu, dass aus der verzö-
gerten Übertragung der hier betroffenen Anlagen den Beschwerdeführe-
rinnen keine finanziellen Nachteile durch zusätzlichen Aufwand aufgrund
des internationalen Stromtransports oder geringere Entschädigungen zu-
kommen sollen.
10.
10.1. In Ziff. 10 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung entschied
die Vorinstanz, dass Stichleitungen nicht zum Übertragungsnetz gehören
und nicht auf die Beschwerdegegnerin zu überführen seien. Stichleitun-
gen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnet-
zes würden, gehörten ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz und
seien auf die Beschwerdegegnerin zu überführen.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass Stichleitungen
nicht mit dem Übertragungsnetz vermascht, sondern nur mit einem An-
schlusspunkt des vermaschten Übertragungsnetzes verbunden seien,
weshalb sie nicht zum Übertragungsnetz gehören würden. Nach ihrer De-
finition dienten Stichleitungen primär dem Abtransport der lokal produzier-
ten Elektrizität oder der lokalen Versorgung, würden aber nicht zur Über-
tragung von Elektrizität über grössere Distanzen geplant und gebaut,
müssten nicht für mögliche Transitflüsse dimensioniert werden und seien
somit vielmehr als Anschluss denn als Teil des vermaschten Verbundnet-
zes zu betrachten. Da sie über eine Schaltanlage oder über ein Schaltfeld
mit dem Übertragungsnetz verbunden seien, könnten sie auch von die-
sem abgetrennt werden. Für den sicheren Betrieb des Übertragungsnet-
zes seien sie sodann nicht zwingend notwendig. Nicht relevant sei zu-
dem, ob eine Stichleitung auf der Spannungsebene 220 kV oder 380 kV
betrieben werde.
10.2. Das Bundesverwaltungsgericht behandelte die dagegen erhobenen
Beschwerden diverser Netzbetreiber und gelangte in Auslegung von
Art. 4 Abs.1 Bst. h StromVG und Art. 2 Abs. 2 Bst. c StromVV zum
Schluss, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die
auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, zum Übertra-
gungsnetz gehören und in das Eigentum der Beschwerdegegnerin zu
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überführen sind (vgl. unter mehreren Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-120/2011 vom 7. Juli 2011 E. 8 ff.). Im Verfahren A-157/2011 be-
handelte das Bundesverwaltungsgericht sodann die Beschwerde der AIL
Servizi SA und AIL SA. Letztere ist gemeinsam mit der vorliegenden Be-
schwerdeführerin 1 Eigentümerin der 220 kV-Leitung Magadino – Manno.
In Gutheissung der Beschwerde der AIL Servizi SA und AIL SA hob das
Bundesverwaltungsgericht die umstrittene Ziff. 10 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung vom 11. November 2010 auf und stellte fest, dass
die 220 kV-Leitung Magadino – Manno zum Übertragungsnetz gehöre
und in das Eigentum der Beschwerdegegnerin zu überführen sei (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-157/2011 vom 21. Juli 2011 E. 8 ff.,
Dispositiv Ziff. 2, 3 und 4). Auf die entsprechenden Vorbringen der Be-
schwerdeführerinnen braucht an dieser Stelle somit nicht weiter einge-
gangen zu werden.
11.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde der Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2 in ihrem Eventualbegehren insofern teilwei-
se gutzuheissen ist, als das Dispositiv der angefochtenen Verfügung ab-
zuändern und festzuhalten ist, dass die 150 kV-Leitung zwischen Manno
und Mendrisio zum Übertragungsnetz gehört und diese spätestens per
1. Januar 2013 auf die Beschwerdegegnerin zu überführen ist. In Bezug
auf die 220 kV-Stichleitung Magadino – Manno ist festzuhalten, dass die-
se, wie bereits mit Urteil A-157/2011 vom 21. Juli 2011 festgestellt wurde,
zum Übertragungsnetz gehört und ebenfalls auf die Beschwerdegegnerin
zu überführen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde, soweit darauf einzutre-
ten ist (vgl. E. 5), abzuweisen.
12.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten trägt die Vorin-
stanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Da die Beschwerdeführerinnen lediglich in
Bezug auf das Eventualbegehren B.1 obsiegen, sind ihnen die Kosten,
bestimmt auf Fr. 4'000.--, zur Hälfte, mithin in der Höhe von Fr. 2'000.--
aufzuerlegen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 5'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 3'000.-- wird
den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zurückerstattet.
13.
Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene
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notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Auferlegt wird die Parteientschädi-
gung in erster Linie der unterliegenden Gegenpartei im Rahmen ihrer
Leistungsfähigkeit, wenn sich diese mit selbständigen Begehren am Ver-
fahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG).
Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführerinnen steht eine Parteient-
schädigung für ihnen erwachsene und verhältnismässig hohe Kosten zu
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe-
rinnen hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung auf
Grund der Akten festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 14
Abs. 2 VGKE). Angesichts der beiden Eingaben (Beschwerde sowie
Schlussbemerkungen) an das Bundesverwaltungsgericht und des mut-
masslich damit verbundenen Aufwands sowie im Umfang des hälftigen
Obsiegens ist die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht auf insgesamt Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Vorinstanz aufzuerlegen. Der nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädi-
gung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Abänderung resp. Er-
gänzung der Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom 11. November
2010 wird festgestellt, dass die 150 kV-Verbindung Manno – Mendrisio
zum Übertragungsnetz gehört und bis spätestens 1. Januar 2013 ins Ei-
gentum der Beschwerdegegnerin zu überführen ist.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden den Beschwer-
deführerinnen auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 5'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 3'000.-- wird
den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
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zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht einen
Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu ge-
ben.
4.
Den Beschwerdeführerinnen wird für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zugesprochen.
Diese ist ihnen durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 921-10-005; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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