Abtei lung I
A-692/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Jürg Kölliker, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Thomas Moser.
A._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Bähler, und
Rechtsanwältin lic. iur. Kathrin Enderli,
Kapellenstrasse 14, Postfach 6916, 3001 Bern
Beschwerdeführerin,
gegen
B._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt David Känzig,
Klausstrasse 33, 8034 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Kommunikationskommission
ComCom, Marktgasse 9, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Interkonnektion (Beiladung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Parteien
A-692/2008
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) hat mit
Teilverfügung vom 14. Dezember 2007 im Verhältnis zwischen der
A._______ AG (A._______) und der B._______ AG (B._______) für
zahlreiche Dienste die Interkonnektionsbedingungen festgelegt. Dabei
hat sie auch die im Interkonnektionsvertrag zwischen der A._______
und der B._______ enthaltene Rückwirkungs- bzw.
Drittwirkungsklausel abgeändert. Dagegen hat die A._______ am 31.
Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt; sie
wendet sich dabei namentlich gegen die zur erwähnten Klausel
gehörende Zinsregelung.
B.
Am 25. Februar 2008 hat sich die C._______ AG (C._______) an das
Bundesverwaltungsgericht gewandt und darum ersucht, als „andere
Beteiligte“ in das Beschwerdeverfahren zwischen der A._______ und
der ComCom bzw. der B._______ einbezogen zu werden. Zur
Begründung führt sie aus, die fragliche Rückwirkungsklausel sei auch
Gegenstand mehrerer Verfahren zwischen der A._______ und
C._______. Deshalb stehe sie in einer besonderen Nähe zum
erwähnten Beschwerdeverfahren. Vom dort ergehenden
Beschwerdeentscheid werde sie wegen dessen präjudizieller Wirkung
mittelbar betroffen sein.
C.
Während sich die ComCom einer Beiladung von C._______ nicht
widersetzt, sprechen sich die A._______ und die B._______ gegen
einen Verfahrenseinbezug aus. Die A._______ erklärt, in den
Verfahren mit C._______ gehe es um die Interkonnektionspreise, nicht
aber um eine bestimmte Vertragsklausel. C._______ könne ihre
Interessen in Bezug auf die fragliche Klausel in den sie betreffenden
Verfahren direkt wahren. Die B._______ hält dafür, eine Ausdehnung
hätte, wenn überhaupt, bereits vor der ComCom stattfinden müssen.
Weiter könne das vorliegend zu beurteilende Rechtsverhältnis, da
dieses der Parteiautonomie von A._______ und B._______ unterliege,
gar keine Auswirkungen auf C._______ haben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Seite 2
A-692/2008
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist Beschwerdeinstanz bei Verfügun-
gen der ComCom über Zugangsstreitigkeiten im Sinne von Art. 11a
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) und da-
mit also auch bei Interkonnektionsfragen (Art. 31 ff. des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Es hat des-
halb das Begehren von C._______ um Beiladung ins vorliegende
Beschwerdeverfahren zu prüfen. Wird einem Beiladungsgesuch ent-
sprochen, erfolgt dies im Rahmen einer Zwischenverfügung, wozu die
Instruktionsrichterin zuständig ist. Wird die Beiladung hingegen abge-
lehnt, wird das Verfahren bezogen auf diese Frage bereits endgültig
erledigt; in diesem Fall ist daher ein Teilentscheid zu fällen und zwar
durch den ganzen Spruchkörper.
2.
Wer in einem Beschwerdeverfahren nicht Partei ist, von dessen Aus-
gang aber in seinen rechtlichen oder tatsächlichen Interessen un-
mittelbar berührt sein kann, wird vom Bundesverwaltungsgericht
praxisgemäss in der Form der Beiladung einbezogen. Die Beiladung
bezweckt einerseits, die Rechtskraft des anstehenden Entscheids auf
die beigeladene Person auszudehnen. Diese erlangt damit Parteistel-
lung, wird aber nicht Hauptpartei, sondern bloss Nebenpartei. Ihr
kommt keine Verfügungsmacht über den Streitgegenstand zu. Anderer-
seits kann man den Zweck der Beiladung auch in der Gewährung des
rechtlichen Gehörs sehen (ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 298). Die
Beiladung ist im Verfahrensrecht des Bundes, d.h. im Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), nicht geregelt (vgl. immerhin Art. 57 VwVG), in der
Praxis aber ohne weiteres zugelassen (vgl. zum Ganzen: ULRICH
ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des öffentlichen
Verfahrensrechts, Bern 2004, S. 99).
3.
Ausgangspunkt für die vorliegende Betrachtung ist, dass die ComCom
für alle Interkonnektionspartnerinnen der A._______ getrennte Inter-
konnektionsverfahren führt. Das ist nicht zuletzt Ausfluss davon, dass
die Interkonnektionsparteien die Interkonnektionsbedingungen in
erster Linie selbständig regeln (Verhandlungsprimat, Art. 11a FMG).
Trotzdem gibt es zwischen den verschiedenen Interkonnektionsverfah-
ren Wechselwirkungen. So bringt C._______ vor, die
Rückwirkungsklausel sei in mehreren Zugangsstreitigkeiten zwischen
Seite 3
A-692/2008
ihr und der A._______ ebenfalls Thema. Mithin sei der vorliegend zu
fällende Beschwerdeentscheid für sie von präjudizieller Wirkung und
betreffe sie daher mittelbar. Dem ist nicht zu widersprechen. Wie
C._______ jedoch selber ausführt, ist ihre Betroffenheit nur eine
mittelbare. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es
ausschliesslich um das Verhältnis zwischen der A._______ und der
B._______. Eine Beiladung würde seitens von C._______ jedoch eine
unmittelbare Betroffenheit voraussetzen. Dass sich in ihren
Beziehungen zur A._______ gleiche Fragen stellen wie vorliegend, ist
kein Grund für eine Beiladung. Denn sonst müsste ein Gericht, das in
einem bestimmten Fall einen Leitentscheid zu fällen hat, stets all jene
in das Verfahren einbeziehen, bei denen sich die zu beantwortende
Rechtsfrage gleichermassen stellt. Das entspräche aber nicht dem
Zweck der Beiladung, der förmlichen und direkten Ausdehnung der
Rechtskraft eines Entscheids auf eine bestimmte Partei, die
unmittelbar betroffen ist.
4.
Weiter ist anzunehmen, dass die Interkonnektionsvereinbarung zwi-
schen C._______ und A._______ – entsprechend dem allgemeinen
Standard – ebenfalls eine Drittwirkungsklausel enthält. Dadurch wird
der hier strittige Passus, so wie er nach Abschluss des vorliegenden
Verfahrens aussehen wird, namentlich im Punkt Rückwirkung und
Zins, auch für C._______ von Belang sein. Das ist bei einer
Drittwirkungsklausel jedoch naturgemäss so, begründet entsprechend
kein besonderes, unmittelbares Betroffensein und aktuelles
Rechtsschutzinteresse und ist damit kein Grund für eine Beiladung. Zu
beachten ist sodann, dass Regelwerke mit Drittwirkungsklauseln meist
nicht multilateral, also unter Einbezug aller (gleich) Betroffenen, son-
dern – gerade wegen der Drittwirkungsklausel – bilateral, also im
Zweierverhältnis, erarbeitet werden. Eine Beiladung wäre vorliegend
also auch systemwidrig. Kommt hinzu, dass, wenn schon, nicht nur
C._______ beizuladen wäre, sondern alle übrigen Inter-
konnektionspartnerinnen der A._______ auch.
Somit ist der Antrag von C._______ um Beiladung in das vorliegende
Beschwerdeverfahren abzuweisen.
5.
Für diesen Teilentscheid sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Ob-
wohl C._______ bei diesem Ausgang gerade nicht Parteistatus
erlangt, ist denkbar, sie zu einer Parteientschädigung zugunsten der
Seite 4
A-692/2008
A._______ und der B._______ zu verpflichten (Art. 64 VwVG analog).
Wegen des relativ geringen Aufwands sind vorliegend aber keine
Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 7 Abs. 4 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.
Dieser Teilentscheid kann nicht beim Bundesgericht angefochten
werden (Art. 83 Bst. p Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]) und ist damit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch der C._______ AG um Beiladung in das vorliegende
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2.
Die C._______ AG erhält die Eingaben der übrigen Beteiligten zur
Frage der Beiladung.
3.
Für diesen Teilentscheid werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Für diesen Teilentscheid werden keine Parteientschädigungen zuge-
sprochen.
5.
Dieser Teilentscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- die C._______ AG, .... , Senior Legal Counsel
(Einschreiben, mit Beilagen)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Seite 5
A-692/2008
Marianne Ryter Sauvant Thomas Moser
Versand:
Seite 6