B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6922/2011
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Genf,
avenue Louis-Casaï 84, case postale, 1211 Genève 28,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung
Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Beschwerdefrist.
A-6922/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Im Auftrag der Einzelunternehmung A._______ übermittelte das Spediti-
onsunternehmen X._______ am 5. November 2010 der Zollstelle (…) im
e-dec Verfahren eine Einfuhrzollanmeldung für verschiedene Kleidungs-
stücke. Die Sendung wurde gestützt auf ein Ursprungszeugnis EUR.1
zum Präferenzzollansatz von Fr. 0.-- je 100 kg brutto zur Einfuhr von
Frankreich in die Schweiz angemeldet. Das Selektionsergebnis durch das
EDV-System ergab "bloquée" für die Positionen "Vestes" (Tarif-Nr.
6104.3300) und "Jupes" (Tarif-Nr. 6104.5300) bzw. "libre avec" für die Po-
sitionen "Robes" (Tarif-Nr. 6104.4300) sowie "Pantalons" (Tarif-Nr.
6204.6290). Die Zollstelle leitete daraufhin ein Nachprüfungsverfahren
bezüglich der Ursprungsberechtigung der Kleider ein.
B.
In der provisorischen Zollanmeldung vom 8. November 2010 berechnete
die Zollstelle eine (provisorische) Zollabgabe von Fr. 4'447.45. Dieser Be-
trag wurde der A._______ von der X._______ am 16. November 2010 in
Rechnung gestellt. Die provisorische Veranlagungsverfügung über den
genannten Zollbetrag datiert vom 22. November 2010.
C.
Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens stellte die französische Zollver-
waltung fest, dass nur ein Teil der fraglichen Sendung präferenzberechtigt
sei. Aufgrund dessen erhob die Zollstelle mit definitiver Veranlagungsver-
fügung (…) vom 15. April 2011 für die Drittlandware die Zollabgaben zum
Normaltarif. Da für die Position "Robes" der Präferenzursprung bestätigt
werden konnte, reduzierte sich der Zollbetrag gegenüber der provisori-
schen Veranlagung auf insgesamt Fr. 3'785.60.
D.
Mit Schreiben an die Oberzolldirektion (OZD) vom 14. November 2011
beantragte die A._______ die Rückerstattung der von ihr bezahlten provi-
sorischen Zollabgabe in voller Höhe. Zur Begründung führte sie an, für
die fragliche Sendung habe zum Zeitpunkt der Abfertigung eine gültige
Warenverkehrsbescheinigung (WBV) EUR.1 vorgelegen. Die OZD über-
wies die Eingabe zuständigkeitshalber der Zollkreisdirektion Genf.
E.
Mit Beschwerdeentscheid vom 24. November 2011 trat die Zollkreisdirek-
tion Genf auf das als Beschwerde behandelte Schreiben vom 14. No-
A-6922/2011
Seite 3
vember 2011 der A._______ infolge Fristversäumnisses nicht ein. Die de-
finitive Veranlagung habe laut Veranlagungsverfügung am 14. April 2011
(recte: 15. April 2011) stattgefunden. Somit sei – unter Berücksichtigung
des Fristenstillstandes über Ostern – die gesetzliche und mithin nicht
erstreckbare Beschwerdefrist von 60 Tagen ab Ausstellen der Veranla-
gungsverfügung bereits am 28. Juni 2011 (recte: 29. Juni 2011) abgelau-
fen. Die Beschwerde vom 14. November 2011, die am selben Tag der
Schweizerischen Post übergeben worden sei, sei daher verspätet erfolgt.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob die A._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) mit Eingabe vom 22. November 2011 (Postaufgabe am
23. Dezember 2011) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die
Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des vor-
instanzlichen Nichteintretensentscheids. Sie macht geltend, die Be-
schwerdefrist sei ihr "vollkommen unbekannt" gewesen. In materieller
Hinsicht bringt sie vor, für die fragliche Sendung habe eine gültige WBV
vorgelegen, weshalb die provisorische Veranlagung einer Zollabgabe im
Betrag von Fr. 4'447.45 nicht nachvollziehbar sei.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2012 beantragt die OZD die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie an, die
erste Beschwerde an die Zollkreisdirektion Genf sei nicht innert Frist er-
folgt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdefrist sei
ihr nicht bekannt gewesen, sei entgegenzuhalten, dass die definitive Ver-
anlagungsverfügung vom 15. April 2011 auf Seite 2 eine Rechtsmittelbe-
lehrung mit Nennung der Beschwerdefrist enthalte. Ausserdem weise die
Verfügung darauf hin, dass es sich um die Erledigung der ursprünglich
provisorischen Veranlagung handle.
H.
Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien in den Eingaben
wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
A-6922/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können
gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden (Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0];
vgl. zur Frage der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April
2011 E. 1.2). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung
durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich
nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Die Be-
schwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Im
Weiteren ist sie durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.2.
1.2.1. Die Vorschriften des VwVG finden gemäss dessen Art. 3 Bst. e auf
das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung. Nach ständiger
Rechtsprechung unterliegt das Veranlagungsverfahren den vom Selbst-
deklarationsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts
(statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom
29. Dezember 2011 E. 1.3.1, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Botschaft
vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Bot-
schaft Zollgesetz], in: BBl 2004 567, 612; BARBARA SCHMID, in: Ko-
cher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz,
Bern 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], N 3 zu Art. 18; BARBARA HEN-
ZEN, in: Zollkommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 25; vgl. ferner unten E. 2.3).
Damit wird das gesamte Verfahren von der Gestellung der Waren bei der
Zollstelle bis zum Erlass der Veranlagungsverfügung (Art. 38 ZG bzw.
Art. 85 ZG) bzw. bis zur Freigabe der gestellten und angemeldeten Waren
vom VwVG grundsätzlich nicht erfasst (vgl. zum Ganzen: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011
E. 1.3.1, A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2.1.1; REMO ARPAGAUS,
Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Band XII, Basel 2007, N 447).
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Seite 5
Für das Zollveranlagungsverfahren massgebend sind somit die spezial-
gesetzlichen Bestimmungen des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG), die dem
VwVG vorgehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom
29. Dezember 2011 E. 1.3.1; NADINE MAYHALL, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Zürich 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar], N 38 zu
Art. 3). Das Bundesgericht hat denn auch die Anwendbarkeit der Form-
vorschriften des VwVG etwa über die Eröffnung und Begründung von Ver-
fügungen und deren Rechtsmittelbelehrung (Art. 34 VwVG und Art. 35
VwVG) ausdrücklich vom Zollverfahren ausgeschlossen (BGE 101 Ib 99
E. 2a, 100 Ib 8 E. 2a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010
vom 28. April 2011 E. 1.2.1.1; vgl. auch bereits die Entscheide der Zollre-
kurskommission [ZRK] vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in: Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.51 E. 3c und in: Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 73 573 ff., sowie vom 13. Februar
1995, veröffentlicht in: VPB 61.18 E. 3a). Die aus der Bundesverfassung
abgeleiteten Verfahrensgarantien – wie die Gesetzmässigkeit des Verwal-
tungshandelns, das Willkürverbot sowie der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör – sind freilich dennoch zu beachten (BGE 101 Ib 99 E. 2b; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2.1.1;
vgl. auch Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003, a.a.O., E. 3c; MAR-
TIN KOCHER, in: Zollkommentar, a.a.O., N 9 ff. und 24 ff. zu Art. 116; MAY-
HALL, in: Praxiskommentar, a.a.O., N 39 zu Art. 3; ANDRÉ MOSER, Von der
Wiege bis zur Bahre: Die Eidgenössische Steuerrekurskommission [SRK]
aus verfahrensrechtlicher Sicht, in: Festschrift SRK, Lausanne 2004,
S. 336 ff.). Die zitierte Rechtsprechung erging zwar noch zum alten Zoll-
gesetz vom 1. Oktober 1925 (AS 42 287), die gesetzlichen Grundlagen
sind im geltenden ZG inhaltlich allerdings gleich geblieben, so dass kein
Anlass besteht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011
E. 1.3.1, A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2.1.1).
1.2.2. Das streitige Zollverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen
geregelt. Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts und der Zustän-
digkeit wird in Art. 116 ZG die Frist für die Einreichung der ersten Be-
schwerde gegen die Veranlagung festgelegt; diese beträgt 60 Tage ab
dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung (Abs. 3). Im Übrigen verweist
Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege. Auf das Beschwerdeverfahren findet somit grund-
sätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes Anwendung, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
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Seite 6
(Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG; ARPAGAUS, a.a.O., N 447; vgl. oben
E. 1.1). Entsprechend wird die Erstreckung und die Wiederherstellung der
60-tägigen Beschwerdefrist von Art. 116 Abs. 3 ZG durch Art. 22 und
Art. 24 VwVG geregelt (vgl. etwa: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.2, A-5069/2010 vom
28. April 2011 E. 1.2.1.2, jeweils mit weiteren Hinweisen; für die Lehre:
vgl. KOCHER, in: Zollkommentar, a.a.O., N 41 und 78 zu Art. 116; ARPA-
GAUS, a.a.O., N 447; PATRICK RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, a.a.O.,
N 4 zu Art. 3). Insbesondere gilt es bei der Beschwerdefrist von Art. 116
Abs. 3 ZG den Fristenstillstand nach Art. 22a VwVG zu beachten (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2009 vom 28. September 2009
E. 2.2, A-165/2008 vom 22. Juni 2009 E. 4).
1.3. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht obliegt die
Bestimmung des Streitgegenstandes grundsätzlich den Parteien (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 3.198). Der Streitgegenstand
definiert sich durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids (die-
ser bildet das Anfechtungsobjekt) und durch die Parteibegehren, wobei
der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt
(BGE 133 II 181 E. 3.3, mit Hinweis; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.6, A-5654/2009 vom
26. November 2010 E. 1.2, A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.2).
Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerde-
führerin um Rückerstattung der von ihr geleisteten provisorischen Zollab-
gabe zu Recht nicht eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung ist derjeni-
ge, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist,
befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen,
ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 124 II
499 E. 1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011
vom 29. Dezember 2011 E. 1.6). In einer Beschwerde gegen einen Nicht-
eintretensentscheid kann somit nur geltend gemacht werden, die Vorin-
stanz habe zu Unrecht das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen ver-
neint. Damit bleibt der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage be-
schränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Be-
schwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.6,
A-5654/2009 vom 26. November 2010 E. 1.2, A-855/2008 vom 20. April
2010 E. 2.1, A-1642/2006 vom 15. September 2008 E. 1.3). Die be-
schwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme be-
antragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen
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Seite 7
Verfügung verlangen. Mit anderen Worten ist auf materielle Begehren
nicht einzutreten (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 1.4, A-5104/2007 vom 19. Januar 2009
E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 2.164).
Folglich ist vorliegend einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Be-
schwerde vom 14. November 2011 hätte eintreten müssen. Soweit die
Beschwerdeführerin eine inhaltliche Überprüfung der im vorinstanzlichen
Verfahren angefochtenen Veranlagungsverfügung beantragt (vgl. oben
F), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit dieser Einschränkung ist
auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 ff. VwVG) eingereichte
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grund-
satz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Die Grundlage der Zoll-
veranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im
schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (SCHMID, in: Zoll-
kommentar, a.a.O., N 1 zu Art. 18).
2.2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet
verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unver-
züglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Die-
ser Artikel legt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Per-
sonen fest. Es sind dies – wie die bundesrätliche Verordnung präzisie-
rend festlegt – insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung be-
auftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der
Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR
631.01]). Die Zuführungspflicht besteht unabhängig von der wirtschaftli-
chen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware. Da weder Gesetz
noch Verordnung das Verhältnis der Zuführungspflichtigen untereinander
festlegen, ist davon auszugehen, dass die in Art. 21 ZG genannten Per-
sonen kumulativ zuführungspflichtig sind (HENZEN, in: Zollkommentar,
a.a.O., N 6 und 11 zu Art. 21). Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21
ZG genannten zuführungspflichtigen Personen auch Personen, die mit
der Zollanmeldung beauftragt sind (Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei letzteren
handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die ge-
werbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.1; HENZEN, in:
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Seite 8
Zollkommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 26). Zollschuldnerinnen bzw. Zoll-
schuldner sind u.a. die Personen, die Waren über die Zollgrenze bringen
oder bringen lassen, sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet
oder damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Waren ein- oder
ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 Bst. a, b und c ZG). Die Zollschuldnerin
bzw. der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies von
der Zollverwaltung verlangt wird, sicherstellen (Art. 70 Abs. 1 ZG). Ge-
mäss Art. 70 Abs. 3 ZG haften die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner
für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach
dem Obligationenrecht.
2.3. In Übereinstimmung mit dem das Zollverfahren beherrschenden
Prinzip der Selbstanmeldung bzw. Selbstdeklaration (vgl. E. 1.2.1) obliegt
der anmeldepflichtigen Person (Art. 26 ZG; vgl. E. 2.2) die Verantwortung
für die rechtmässige und richtige Deklaration ihrer grenzüberschreitenden
Warenbewegungen. Sie muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten
und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwal-
tung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdoku-
mente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Als Begleitdokumente gelten Unter-
lagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, so u.a. Ur-
sprungsnachweise (Art. 80 Abs. 1 ZV). An die anmeldepflichtige Person
werden damit hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen ge-
stellt. Ihr obliegt die Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und
die vollständige und richtige Deklaration der Ware (Botschaft Zollgesetz,
a.a.O. [BBl 2004 612]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.3, A-6930/2010 vom
1. September 2011 E. 2.6; SCHMID, in: Zollkommentar, a.a.O., N 3 f. zu
Art. 18).
Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG hält fest, dass Zollanmeldungen auch elektro-
nisch zulässig sind. Die zuständige Zollstelle überprüft die vom Anmelde-
pflichtigen abzugebende Anmeldung lediglich auf ihre formelle Richtigkeit
und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere (Art. 32
Abs. 1 ZG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom
29. Dezember 2011 E. 2.3 und A-1528/2008 vom 25. Mai 2010 E. 2.2; vgl.
auch HENZEN, in: Zollkommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 25).
2.4. Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen
Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Die gesetzliche Frist für
die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem
Ausstellen der Veranlagungsverfügung (Art. 116 Abs. 3 ZG; vgl. oben
A-6922/2011
Seite 9
E. 1.2.2). Gesetzliche Fristen – wie insbesondere Rechtsmittelfristen –
sind in der Regel Verwirkungsfristen. Verwirkung bedeutet, dass ein
Recht untergeht, wenn der Berechtigte bzw. Verpflichtete eine Handlung
nicht innerhalb der Frist vornimmt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.4, A-3454/2010 vom
19. August 2011 E. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen). Verwirkungsfristen
können in der Regel nicht unterbrochen, gehemmt oder erstreckt werden
und sind stets von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Art. 22 Abs. 1
VwVG). Diese Grundsätze gelten aber nicht absolut. So kann eine ver-
passte Frist trotz Verwirkung unter den Voraussetzungen von Art. 24
Abs. 1 VwVG auf Gesuch hin wiederhergestellt werden.
3.
3.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die definitive Veranla-
gungsverfügung vom 15. April 2011 (vgl. oben C) mit Beschwerde bei der
zuständigen Zollkreisdirektion Genf hätte angefochten werden können,
die diesbezüglich einzuhaltende gesetzliche Frist von 60 Tagen am
14. November 2011 (vgl. oben D und E) jedoch längst abgelaufen war.
Ebenso ist unbestritten, dass keine Gründe für eine Wiederherstellung
dieser Frist (vgl. oben E. 2.4) geltend gemacht worden sind.
Da es sich bei der 60-tägigen Frist um eine Verwirkungsfrist handelt, ist
sie von Amtes wegen zu beachten (vgl. oben E. 2.4). Weil die Beschwer-
deführerin diese Frist verpasst hat, hat sie ihr Recht auf eine Überprüfung
der Veranlagungsverfügung vom 15. April 2011 im Rechtsmittelverfahren
verwirkt. Demzufolge ist die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 14. No-
vember 2011 zu Recht nicht eingetreten. Aufgrund des auf die Eintretens-
frage beschränkten Streitgegenstandes (vgl. oben E. 1.3) erübrigt sich die
Prüfung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten materiellen Rü-
gen.
3.2. Der Vollständigkeit halber und soweit der Einwand durch die voran-
stehenden Erwägungen nicht ohnehin bereits ausdrücklich oder implizit
widerlegt ist, bleibt noch auf das Argument der Beschwerdeführerin ein-
zugehen, die Beschwerdefrist sei ihr "vollkommen unbekannt" gewesen
(vgl. oben F).
3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht damit sinngemäss geltend, dass die
Beschwerdefrist nach Art. 116 Abs. 3 ZG für sie unverbindlich sei, da sie
sich über deren Bestehen in einem wesentlichen Irrtum befunden habe.
Die Beschwerdeführerin geht offenbar davon aus, dass ihre angeblich
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Seite 10
mangelnde Kenntnis der Beschwerdefrist dazu führe, dass sie an die
Säumnisfolgen nicht gebunden sei. Sie verkennt jedoch, dass nach ei-
nem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechts-
unkenntnis ableiten kann (etwa BGE 124 V 215 E. 2b/aa, 111 V 405
E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1427/2006 vom 23. No-
vember 2007 E. 5.2.3, A-1377/2006 vom 20. März 2007 E. 3.3). Im Übri-
gen enthält die Veranlagungsverfügung vom 15. April 2011 eine Rechts-
mittelbelehrung, in welcher auf die Beschwerdefrist von 60 Tagen aus-
drücklich hingewiesen wird. Des Weiteren herrscht im Zollverfahren das
Selbstdeklarationsprinzip (vgl. oben E. 1.2.1 und 2.3), wonach der Zoll-
pflichtige für die richtige und vollständige Deklaration selbst verantwortlich
ist, was auch die Kenntnis der Rechtsmittelfristen umfasst. Mit anderen
Worten trägt die Beschwerdeführerin als Zollpflichtige (vgl. oben E. 2.2)
bzw. aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips eine Eigenverantwortung
für die rechtzeitige Ergreifung eines Rechtsmittels, selbst wenn vorlie-
gend – was nicht einmal geltend gemacht wird – die fragliche Veranla-
gungsverfügung lediglich gegenüber der Spediteurin X._______ eröffnet
worden sein sollte. Insofern hielt auch das Bundesgericht im Zusammen-
hang mit dem Prinzip der Selbstveranlagung als Grundsatz fest, dass
sich die Zollpflichtigen vorweg über die Zollpflicht informieren und die für
die Einfuhr beigezogenen Personen wie Spediteure entsprechend in-
struieren müssen. Unterlassen sie dies, haben sie dafür grundsätzlich
selbst die Verantwortung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts
2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1, mit weiteren Hin-
weisen).
3.2.2. Soweit der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdefrist
sei ihr nicht bekannt gewesen, einen Vorwurf an das Speditionsunter-
nehmen beinhalten sollte, müsste sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen
werden. Zwar ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass sowohl die Spe-
diteurin X._______ als auch die Beschwerdeführerin als zollanmelde-
pflichtig und zollzahlungspflichtig zu betrachten sind und sie gegenüber
der Zollbehörde für die Zollschuld solidarisch haften (vgl. oben E. 2.2).
Allfällige Rückgriffsansprüche ergäben sich jedoch aus dem privatrecht-
lich geprägten Innenverhältnis (vgl. oben E. 2.2) zwischen Importeurin
(Beschwerdeführerin) und Spediteurin (X._______). Dieses kann im Sub-
ordinationsverhältnis zwischen Fiskus und Beschwerdeführerin nicht rele-
vant und nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sein (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-2293/2008 vom 18. Mai 2010
E. 3.3).
A-6922/2011
Seite 11
3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin kein
Rechtsanspruch auf Eintreten durch die Vorinstanz auf ihre Eingabe vom
14. November 2011 zustand. Der angefochtene Nichteintretensentscheid
ist somit zu bestätigen und die dagegen eingereichte Beschwerde abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 1.3).
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 700.-- (Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) festgesetzt
werden, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Sie sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
A-6922/2011
Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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