Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6925/2010
Urteil vom 1. Juli 2011
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Claudia Zulauf.
Parteien X._______,…,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W-9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA).
Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die
UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten
Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang
zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in Ziff.
2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) im
Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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Seite 4
E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht anhand eines Falles
der Kategorie 2/A/b über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
G.
Nachdem die UBS AG der ESTV am 11. Dezember 2009 das Dossier
von X._______ als wirtschaftlich Berechtigtem an der Y._______
übermittelt hatte, gelangte die ESTV in ihrer Schlussverfügung vom
9. August 2010 (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im
konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der in Ziff. 2 Bst. B/b
beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/B/b) des Anhangs
zum Staatsvertrag 10 erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die
Unterlagen zu edieren.
H.
Mit Eingabe vom 23. September 2010 erhebt X._______
(Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 9.
August 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Sache sei an die ESTV
zurückzuweisen, damit diese die Streichungen gemäss Beilage 2
vornehme. Der Beschwerdeführer macht dabei im Wesentlichen geltend,
die in einem sich bei den Bankunterlagen befindlichen Brief (Beilage 2)
genannten Hinweise auf die "künftigen Beneficiaries" seien zu streichen,
da es sich bei diesen um unbeteiligte Dritte handle.
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I.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassungen vom 1. November 2010
und vom 26. Januar 2011, die Beschwerde sei abzuweisen.
J.
Der Beschwerdeführer teilt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben
vom 22. Dezember 2010 mit, der Y._______ Trust sei per … 2010
liquidiert worden. Damit gebe es nun ohnehin keine Begünstigten mehr
und die genannten Personen seien erst recht aus den UBS-Akten zu
streichen. Mit Eingabe vom 1. Februar 2011 erläutert der
Beschwerdeführer erneut seine Rechtsauffassung.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
Beschwerde ist somit gegeben.
1.2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3. Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als
Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit
liegt. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen
Entscheid und den Parteibegehren (Urteil des Bundesgerichts
2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 1.4).
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Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob in den an den IRS
zu übermittelnden Unterlagen gewisse Namen abzudecken sind. Dass
Amtshilfe zu leisten ist, liegt demgegenüber nicht im Streit.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu ge-ben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
1.5. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur
Anwendung, dass die Beschwerdeführenden die ihre Rügen stützenden
Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen haben
(Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, N 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es
grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den
Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über
die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.5;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in
diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten
Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.
Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen denkbaren
Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende
Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen
oder den Akten ergeben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.55).
2.
2.1.
2.1.1. Beim Staatsvertrag 10 handelt es sich um einen selbständigen
völkerrechtlichen Vertrag, der mit dem DBA-USA 96 auf gleicher Stufe
steht (BVGE 2010/40 E. 6.2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.2, A-6053/2010 vom 10. Januar
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2011 E. 4). Da beide Verträge zwischen den gleichen Parteien
geschlossen worden sind, handelt es sich um einen Fall von Art. 30
Abs. 3 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai
1969 (SR 0.111, VRK; für die Schweiz seit 6. Juni 1990 in Kraft),
demgemäss der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung findet, als er mit
dem späteren Vertrag vereinbar ist (lex posterior-Regel). Überdies
präzisiert Art. 7a des Staatsvertrags 10, dass dieser zum Zweck der
Behandlung des vorliegenden Amtshilfegesuchs (nämlich demjenigen
des IRS vom 31. August 2009) Vorrang vor dem DBA-USA 96 sowie der
Vereinbarung 03 habe, sofern er diesen zuwiderlaufe. Demgemäss hat
der Staatsvertrag 10 auch nach Art. 30 Abs. 2 VRK Vorrang gegenüber
den älteren Verträgen, soweit das genannte Amtshilfegesuch betroffen ist
(anstelle zahlreicher: BVGE 2010/40 E. 6.2.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4).
Zugleich wird jedoch auf das DBA-USA 96 Bezug genommen, was
verdeutlicht, dass dieses anwendbar ist, sofern der Staatsvertrag 10
keine abweichenden Bestimmungen enthält. Solches gilt beispielsweise
für das Verfahren: Anwendbar bleibt – soweit der Staatsvertrag 10 keine
spezielleren Bestimmungen enthält – die sich auf das DBA-USA 96
stützende Vo DBA-USA, was sich im Übrigen auch aus Art. 1 Ziff. 2 des
Staatsvertrags 10 ergibt (anstelle zahlreicher: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 5.1,
A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4, A-4911/2010 vom 30. November
2010 E. 3).
2.1.2. Gemäss Art. 26 DBA-USA 96 tauschen die zuständigen Behörden
diejenigen Auskünfte aus, die notwendig sind für die Verhütung von
Betrugsdelikten und dergleichen. Mit dem Staatsvertrag 10 hat sich die
Schweiz gegenüber den USA verpflichtet, auch in Fällen von schwerer
Steuerhinterziehung Amtshilfe zu leisten (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2013 vom 15. Juli 2010 E. 8.1).
Damit umfasst der Ausdruck «Betrugsdelikte und dergleichen» in Art. 26
DBA-USA 96 für den Informationsaustausch gemäss dem Staatsvertrag
10 auch die schwere Steuerhinterziehung, sofern die Kriterien im Anhang
zum Staatsvertrag 10 in Ziff. 2 Bst. A/b und Bst. B/b erfüllt sind. Die dabei
geltenden Grundsätze finden folglich gleichermassen Anwendung auf die
im Anhang zum Staatsvertrag 10 vorgesehenen Fälle der schweren
Steuerhinterziehung.
2.2.
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2.2.1.
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gelangen die Grundsätze
der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen auch im Verfahren der
Amtshilfe zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2005 vom
10. August 2006 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7.2.1). Dazu gehört insbesondere der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6638/2010 vom 9. Mai 2011 E. 6.2,
A-6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.2.1, A-6933/2010 vom 17. März
2011 E. 10.1).
2.2.2. Das Verhältnismässigkeitsprinzip bedeutet für den Umfang der
Amts- und Rechtshilfe zum einen, dass die ersuchte Behörde nicht über
das Rechts- oder Amtshilfeersuchen hinausgehen darf. Dabei ist sie
allerdings nicht an den Wortlaut des Ersuchens gebunden, sondern hat
dieses in dem Sinn auszulegen, der ihm sinnvollerweise zugeschrieben
werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Praxis spricht nichts gegen
eine weite Auslegung des Ersuchens, wenn sämtliche Voraussetzungen
zur Gewährung von Rechtshilfe erfüllt sind und auf diese Weise allfällige
Nachtragsersuchen vermieden werden können (BGE 121 II 241 E. 3a;
Urteil des Bundesgerichts 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 4). Es
dürfen daher unter Umständen selbst Informationen und Dokumente
übermittelt werden, welche im Ersuchen nicht ausdrücklich erwähnt
worden sind (BGE 121 II 241 E. 3b; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.1).
Zum andern müssen die angeordneten Massnahmen für das
ausländische Verfahren erforderlich erscheinen. Dabei darf die ersuchte
Behörde jedoch nicht ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der
ersuchenden Behörde stellen (BGE 121 II 241 E. 3a). Gemäss
Rechtsprechung genügt daher die potentielle Erheblichkeit der
angeordneten Massnahmen. Den ausländischen Behörden sind
diejenigen Informationen zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den
im Rechts- oder Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen
können. Nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das
ausländische Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 127 II
142 E. 5a, BGE 122 II 367 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007
vom 3. Juli 2007 E. 7.2, 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 4; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-6705/2010 vom 18. April 2011 E.
6.2.1, A-6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.2).
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2.2.3. Bezüglich Daten Dritter bedeutet der
Verhältnismässigkeitsgrundsatz, dass die Namen von Dritten, die
offensichtlich nichts mit den vorgeworfenen Handlungen zu tun haben, im
Bereich der Amtshilfe in Steuersachen nicht an den IRS übermittelt
werden sollen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6932/2010 vom
27. April 2011 E. 6.2.1, A-6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.2, mit
weiteren Hinweisen).
2.3. Weder der Staatsvertrag 10 noch das DBA-USA 96 noch die Vo
DBA-USA enthalten explizite Bestimmungen, wer als «unbeteiligter
Dritter» gilt. Somit sind auch diesbezüglich die einschlägigen Grundsätze
über die internationale Rechtshilfe heranzuziehen (vgl. E. 2.1.1).
Unbeteiligter Dritter im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 des Staatsvertrags vom
25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in
Strafsachen (RVUS, SR 0.351.933.6), bei welchem Beweismittel und
Auskünfte nur unter den in Art. 10 Ziff. 2 Bst. a-c aufgeführten
Bedingungen übermittelt werden, ist einzig, wer nach dem Ersuchen in
keiner Weise mit der diesem zugrunde liegenden Straftat verbunden zu
sein scheint. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von einem
unbeteiligten Dritten dann nicht gesprochen werden, wenn eine wirkliche
und unmittelbare Beziehung zwischen einer Person und einer der im
Ersuchen geschilderten Tatsachen besteht, welche Merkmal einer
Straftat ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dritte als Teilnehmer
im strafrechtlichen Sinne anzusehen ist (BGE 120 Ib 251 E. 5b, BGE 112
Ib 462 E. 2b, BGE 107 Ib 252 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts
2A.430/2005 vom 12. April 2006 E. 6.1). Der Inhaber eines Bankkontos,
welches für verdächtige Transaktionen benutzt wurde, ist mithin nicht als
unbeteiligter Dritter zu qualifizieren (BGE 120 Ib 251 E. 5b). Weiter
entschied das Bundesgericht, dass auch eine Gesellschaft, welche als
Mittlerin benutzt wurde, um einer anderen Gesellschaft Gelder zur
Verfügung zu stellen, die dazu bestimmt waren, die im Rechtshilfegesuch
erwähnte Straftat zu begehen oder zu ermöglichen, nicht als unbeteiligte
Dritte betrachtet werden könne. Das Gleiche gelte für die eine solche
Gesellschaft beherrschenden oder leitenden natürlichen Personen. Auch
Personen und Gesellschaften, die an der Übermittlung von
Schmiergeldern mitgewirkt hätten, seien nicht als unbeteiligte Dritte zu
qualifizieren (BGE 112 Ib 462 E. 2b, BGE 107 Ib 258 E. 2c; Urteil des
Bundesgerichts 1A.60/2000 vom 22. Juni 2000 E. 4c; vgl. auch
CHRISTOPH PETER, Zum Schicksal des echten «unbeteiligten Dritten» in
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der Strafrechts- und Amtshilfe, in Rechtliche Rahmenbedingungen des
Wirtschaftsstandortes Schweiz, Festschrift 25 Jahre juristische
Abschlüsse an der Universität St. Gallen [HSG], St. Gallen 2007, S. 671).
Angesichts der Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf das
Amtshilfeverfahren (vgl. E. 2.2.1; vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6932/2010 vom 27. April 2011 E. 6.2.3,
A-6930/2010 vom 9. März 2011 E. 6.1, A-6176/2010 vom 18. Januar
2011 E. 2.4.3) folgt zudem, dass der an einer "offshore company"
wirtschaftlich Berechtigte grundsätzlich nicht als unbeteiligter Dritter
gelten kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6176/2010 vom
18. Januar 2011 E. 3.2.2).
2.4. Das Prinzip der Spezialität besagt, dass der ersuchende Staat die
vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf
Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt
und der ersuchende Staat sie gewährt hat. Beruht die internationale Hilfe
auf Vertrag, ist der ersuchende Staat durch die
Abkommensbestimmungen gebunden. Soweit der Vertrag die Tragweite
der Bindung für den ersuchenden Staat nur in den Grundzügen
umschreibt, gelangen subsidiär die allgemeinen Grundsätze für
Rechtshilfeverfahren zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.551/2001 vom 12. April 2002 E. 6a; PETER POPP, Grundzüge der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 287 und
326 ff.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en
matière pénale, Bern 2009, Ziff. 726). Im Bereich der Amtshilfe nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA statuiert der auch
vorliegend weiterhin anwendbare Art. 26 DBA-USA 96 (vgl. E. 3.1
hiervor) selbst, für wen und zu welchem Gebrauch die übermittelten
Informationen ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen
"[...] nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und
Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der
Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder
Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der
unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind."
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Einhaltung des
Spezialitätsgrundsatzes durch Staaten, die mit der Schweiz durch einen
Rechtshilfevertrag verbunden sind, nach völkerrechtlichem
Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die
Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (BGE 107
Ib 264 E. 4b; vgl. zum Ganzen auch Urteile des
A-6925/2010
Seite 11
Bundesverwaltungsgerichts A-6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5, A-
6705/2010 vom 18. April 2011 E. 5.2, A-6932/2010 vom 27. April 2011 E.
5.2).
3.
3.1. Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer die Streichung der
Angaben über die "künftigen Beneficiaries" des Y._______ Trusts.
Demzufolge seien Namen und Hinweise betreffend die Eheleute
A._______ und deren Kinder in einem sich bei den Bankunterlagen
befindlichen Brief (Paginiernummer …) zu streichen.
Der Y._______ Trust sei ein revocable (widerruflicher) Trust. Er – der
Beschwerdeführer – habe den Trust einzig aus dem Grund gegründet,
seinen Nachlass zu regeln. In der "Trust Deed" werde in Ziffer 16.1 (a)
ausdrücklich der "Settlor", also der Beschwerdeführer, als "Beneficiary"
genannt. Ziffer 16.1 (b) überlasse es der "discretion" des Trustees,
weitere "Beneficiary" zu bestimmen. Der "letter of wishes" gebe
diesbezüglich klar vor, wer am Trustvermögen berechtigt sei. Zu
Lebzeiten sei dies alleine der Settlor, nach seinem Tod sein Freund
B._______ [Vorname] A._______ [Nachname] bzw. dessen Ehefrau
C._______ [Vorname] A._______ [Nachname] und nach deren Ableben
die Kinder der Ehegatten A._______.
Die zu streichenden Namen würden lediglich in einem Brief "eines UBS-
nahen Anwalts" an die Z._______ (Trustee) erwähnt, in welchem auf die
Testamentsfolge bzw. die Berechtigung am Trust nach dem Tod des
Settlors hingewiesen werde. Selbst in den Bankunterlagen würden diese
Personen jedoch in keiner Weise als "BO" bezeichnet oder geführt;
genannt werde hier lediglich der Beschwerdeführer. Die A._______s
seien demzufolge keine aktuellen "beneficial owner" der Vermögenswerte
gewesen und hätten auch sonst keinen steuerlichen Bezug zu diesem
Trust. Sie seien höchstens künftige, potenzielle "beneficial owners", aber
selbst dies sei nicht sicher gewesen, da er als "Settlor" jederzeit einen
neuen "letter of wishes" hätte schreiben und ihre Begünstigung hätte
widerrufen können. Da sich ein Amtshilfeverfahren immer auf einen
konkreten Fall beziehe, sei ausgeschlossen, dass Informationen geliefert
würden, die nicht diesen Fall, sondern einen zukünftigen (und sogar
unsicheren) Sachverhalt betreffen würden. Überdies sei der Trust per …
2010 liquidiert worden, weshalb es zwischenzeitlich ohnehin keine
künftigen Beneficiaries mehr gebe.
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Seite 12
3.2. Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, dass "(künftige)
beneficiaries" nicht als unbeteiligte Dritte angesehen werden könnten, da
es sich dabei nicht um Personen handle, welche in keiner Weise mit der
dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat ("fortgesetzte und schwere
Steuerdelikte") verbunden zu sein schienen. Daran vermöge auch der
Umstand, dass der Y._______ Trust in der Zwischenzeit aufgelöst
worden sei, nichts zu ändern; massgebend sei einzig der Zeitraum
zwischen 2001 und 2008. Im Übrigen sei gemäss dem Prinzip der
Spezialität ohnehin davon auszugehen, dass die amerikanischen
Steuerbehörden die amtshilfeweise übermittelten Informationen dem
Abkommen und den allgemeinen Grundsätzen entsprechend nur in
Bezug auf den Beschwerdeführer verwenden würden. Soweit es in einem
allfälligen Verfahren in den USA um Fragen gehen sollte, die mit den
Steuern, die unter das Abkommen fielen und für die Amtshilfe geleistet
worden sei, nichts zu tun hätten, könne den Betroffenen sodann
zugemutet werden, dass sie entsprechende Einwendungen in jenem
Verfahren erheben würden.
3.3.
3.3.1. Einigkeit herrscht zwischen den Parteien darüber, dass die
Personen, deren Namen gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers in
den zu übermittelnden Unterlagen zu schwärzen seien, im relevanten
Zeitraum weder als (aktuell) Begünstigte des Trusts noch als
wirtschaftlich Berechtigte galten. Eine solche Begünstigung bzw.
Berechtigung wäre denn auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die
umstrittenen Namen werden offenbar lediglich im vorliegend zur
Diskussion stehenden Brief erwähnt, gemäss welchem es sich bei den
Ehegatten A._______ und deren Kinder um "des bénéficaires après le
décès du client", also um Begünstigte nach dem Tod des
Beschwerdeführers handelt (vgl. Paginiernummer …). Nichts anderes
ergibt sich überdies aus der "Trust Deed" und aus dem "letter of wishes"
(vgl. Beilage 2 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vor der
Vorinstanz). Weder im einen noch im anderen Dokument werden die
Ehegatten A._______ bzw. deren Kinder als (dazumal aktuelle)
beneficiaries genannt. Im "letter of wishes" hält der Beschwerdeführer
lediglich fest, dass die Einkünfte und das Kapital des Trusts nach seinem
Tod an B._______ A._______ bzw. wenn dieser vorverstorben sei, an
dessen Ehefrau C._______ A._______ und nach dem Ableben beider, an
deren Nachkommen auszuschütten seien.
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3.3.2. Es stellt sich damit einzig die Frage, ob die genannten Personen
als potentielle "beneficiaries" unbeteiligte Dritte sind und ihre Daten
folglich nicht an den IRS übermittelt werden dürfen. Dies ist zu bejahen.
Die künftigen beneficiaries scheinen vorliegend in keiner Weise mit der
dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat ("fortgesetzte und schwere
Steuerdelikte") verbunden zu sein. Zwar bestand zwischen dem
Beschwerdeführer und den genannten Personen im vorliegend
relevanten Zeitraum zwischen 2001 und 2008 (vgl. dazu E. B) eine
gewisse Beziehung bzw. Verbindung, da er ihnen die Einkünfte und das
Vermögen des Trusts nach seinem Tod vermachen wollte, doch kann
deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Eheleuten
A._______ bzw. deren Kindern und einer Tatsache, die Merkmal eines
fortgesetzten und schweren Steuerdelikts ist, eine wirkliche und
unmittelbare Beziehung besteht (vgl. E. 2.3). Die A._______s hatten im
relevanten Zeitraum, in welchem die Steuerdelikte begangen worden sein
sollen, weder irgendwelche Berechtigungen am Trust, noch irgendwelche
diesbezüglichen Entscheidungsbefugnisse. Auch ergeben sich aus den
Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute A._______ bzw.
deren Kinder von dem vorliegend betroffenen Konto jemals Geld bezogen
oder erhalten hätten. Dies wird denn selbst von der ESTV nicht
behauptet. Daneben deutet auch sonst nichts darauf hin, dass die
A._______s mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
"fortgesetzten und schweren Steuerdelikten" irgendwie in Beziehung
stünden, was im Sinne der Rechtsprechung auf einen Bezug zur Straftat
hindeuten würde (vgl. E. 2.3). Die A._______s haben offensichtlich nichts
mit den vorgeworfenen Handlungen zu tun (vgl. dazu E. 2.2.3). Alleine
aus dem Umstand, dass die genannten Personen vielleicht zu einem
späteren Zeitpunkt – wenn der Trust bis dahin nicht widerrufen worden
wäre – "beneficiaries" des Y._______ Trusts hätten werden können,
reicht nicht aus, um von einer Verbindung dieser Personen zur vorliegend
zur Diskussion stehenden Straftat ausgehen zu können. Dem Schluss der
Vorinstanz, dass aufgrund des Umstandes, dass ein "beneficial owner"
kein unbeteiligter Dritter sei (vgl. dazu auch E. 2.3), dies auch für
"(künftige) beneficiaries" gelten müsse, kann demzufolge nicht gefolgt
werden. Im Gegensatz zum "beneficial owner" konnten die vorliegend zur
Diskussion stehenden Personen weder auf den Trust noch auf das Konto
irgendwelchen Einfluss ausüben. Demzufolge handelt es sich bei den
genannten Personen um unbeteiligte Dritte, deren Angaben nicht an den
IRS zu übermitteln sind Daran vermag auch der Hinweis auf das
Spezialitätsprinzip nichts zu ändern (vgl. E. 2.2.3, E. 2.5), das
selbstverständlich und ohnehin Gültigkeit beansprucht.
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4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Brief vom ...
(Paginiernummer …) ist entsprechend dem Antrag des
Beschwerdeführers im Sinn der Erwägungen zu anonymisieren.
Ausgangsgemäss wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der bereits geleistete Kostenvorschuss
zurückerstattet. Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG), die angesichts
der Schwierigkeit des Falles und des geschätzten Aufwandes des
Beschwerdeführers auf Fr. 4'000.– festzusetzen ist.
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die ESTV wird angewiesen, den
Brief vom ... (Paginiernummer …) im Sinn der Erwägungen vor
Gewährung der Amtshilfe vollständig zu anonymisieren.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– wird diesem
zurückerstattet.
Der Beschwerdeführer wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine
Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.–.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Claudia Zulauf
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