Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6927/2010
U r t e i l v om 1 3 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien 1. A._______, …,
2. B._______, …,
3. X._______ Inc., …,
alle vertreten durch R._______ und/oder S._______, …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Amtshilfe USA,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
D._______, …,
vertreten durch durch R._______ und/oder S._______, …,
Beigeladene
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A6927/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service [IRS] in
Washington) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [Hrsg.] [bearbeitet von Silvia Zimmermann
unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der
schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4,
Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in
Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über
amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar
2001 und dem 31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder
eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer
Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder
Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt,
überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die
A6927/2010
Seite 3
UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen
ausgefüllten Formulars «W9» war und (2) nicht rechtzeitig und korrekt
mit dem Formular «1099» namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem
amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet
hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie 2/A/b betraf. Dies geschah mit der Begründung, das
Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an
das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur
bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
A6927/2010
Seite 4
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (auszugsweise veröffentlicht in
BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die
Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
G.
Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ und B._______ als
angeblich wirtschaftlich Berechtigten an der X._______ Inc. (nachfolgend:
X._______) übermittelte die UBS AG der ESTV am 27. Mai 2010. In ihrer
Schlussverfügung vom 23. August 2010 gelangte die ESTV (aus näher
dargelegten Gründen) zum Ergebnis, dass der Fall von A._______ und
B._______ als angeblich wirtschaftlich Berechtigten an der X._______
der Kategorie gemäss Ziff. 2 Bst. B/a des Anhangs zum Staatsvertrag 10
(nachfolgend: Kategorie 2/B/a) zuzuordnen sei und sämtliche
Voraussetzungen erfüllt seien, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die
Unterlagen zu edieren.
H.
Mit Eingabe vom 23. September 2010 liessen A._______
(Beschwerdeführer 1), B._______ (Beschwerdeführer 2) und die
X._______ (Beschwerdeführerin 3; zusammen: Beschwerdeführende)
gegen die erwähnte Schlussverfügung der ESTV beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die
Schlussverfügung sei unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten
der ESTV aufzuheben und die Amts und Rechtshilfe an den IRS zu
verweigern; zudem sei die mit der Schlussverfügung zusammen
anfechtbare Editionsverfügung vom 1. September 2009 in Bezug auf die
Beschwerdeführenden aufzuheben. Eventualiter beantragten sie, die
ESTV sei anzuweisen, die Hinweise auf unbeteiligte Dritte aus den Akten
A6927/2010
Seite 5
zu entfernen oder zu schwärzen, wobei die D._______ und E._______
als unbeteiligte Dritte genannt wurden. Insbesondere wurde beantragt,
die Kontonummern [von E._______] zu entfernen oder zu schwärzen. Der
IRS sei darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten ausschliesslich
gegen Kunden der UBS AG verwendet werden dürften. Des Weiteren
beantragten die Beschwerdeführenden eventualiter, die
Rechtsmittelbelehrung sei dergestalt offen zu formulieren, dass gegen
den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts innert 10 Tagen nach
Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden könne, sofern
die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff. bzw. Art. 84 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) gegeben
seien, und es sei den Beschwerdeführenden das Urteil vorab per Fax und
nicht später als der ESTV mitzuteilen, damit rechtzeitig Beschwerde beim
Bundesgericht erhoben und eine superprovisorische Verfügung zur
Sicherung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden könne.
I.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 verzichtete die ESTV innert
erstreckter Frist auf eine Vernehmlassung.
J.
Am 16. Dezember 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere
Rechtsschrift ein und beantragten zusätzlich, die ESTV sei zu
verpflichten, einerseits eine Sicherheitsfrist von mindestens 30 Tagen
nach Ergehen eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren,
in welcher dem IRS keine Daten übermittelt würden, und andererseits
auch keine Daten an den IRS zu übermitteln, solange eine Beschwerde
vor Bundesgericht hängig sei. Die ESTV verzichtete am 5. Januar 2011
erneut auf Stellungnahme.
K.
Am 17. Januar 2011 stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um
Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis über die Zulässigkeit
bezüglich der Datenweitergabe einer unbeteiligten Dritten, nämlich der in
der Beschwerdeschrift genannten D._______, letztinstanzlich
entschieden worden sei. Die ESTV liess sich innert angesetzter Frist nicht
zum Sistierungsgesuch vernehmen.
L.
Am 2. Februar 2011 stellten die Beschwerdeführenden ein weiteres
Sistierungsgesuch bis zur Klärung der Frage der Beendigung des UBS
A6927/2010
Seite 6
Staatsvertrags bzw. bis zur Beweiserhebung der (diesbezüglich in der
Beschwerdeschrift vom 23. September 2010 gestellten) Beweisanträge
Nr. 1 bis 7.
M.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht beide Sistierungsgesuche mit
Zwischenverfügung vom 4. Februar 2011 abgewiesen hatte, beantragten
die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Februar 2011
insbesondere, das Dispositiv dieser Zwischenverfügung zu berichtigen
und diese in Revision zu ziehen. Am 15. Februar 2011 reichten die
Beschwerdeführenden sodann die Kopie eines Schreibens an den
Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)
zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die am 14. Februar
2011 gestellten Anträge mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011
ab, soweit es darauf eintrat.
N.
Gegen die Zwischenverfügungen vom 4. und 25. Februar 2011 erhob die
D._______ am 21. März 2011 Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragte insbesondere, die
Zwischenverfügungen seien aufzuheben und ihr sei vor der ESTV,
eventualiter vor Bundesverwaltungsgericht, Parteistellung einzuräumen.
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 11. Mai 2011 (1C_130/2011)
mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies das
Gesuch um Einräumung der Parteistellung vor der Vorinstanz an das
Bundesverwaltungsgericht.
O.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 30. Mai
2011 beantragte die D._______ die Aufhebung der Zwischenverfügungen
vom 4. und 25. Februar 2011, Anordnung auf Einräumung der
Parteistellung vor der ESTV und Behandlung der Datenschutzfragen
durch dieselbe, wobei der EDÖB beizuziehen sei, die Sistierung des
Verfahrens betreffend die Beschwerdeführenden sowie die
Rückerstattung von den Beschwerdeführenden des Hauptverfahrens
unnötig entstandenen Gerichtskosten und die Reduktion der
Gerichtskosten auf das bundesrechtlich vorgeschriebene Mass.
Eventualiter beantragte sie, es seien die Datenschutzfragen durch das
Bundesverwaltungsgericht direkt materiell zu behandeln, wobei vor
Bundesverwaltungsgericht ein vollwertiges Datenschutzverfahren
durchzuführen sei; die ESTV sei aufzufordern, die Gründe dafür
A6927/2010
Seite 7
anzugeben, weshalb sie die Daten der unbeteiligten Drittpersonen nicht
von Amtes wegen gelöscht habe, und der Drittperson, also der
Beschwerdeführerin D._______ müsse das rechtliche Gehör eingeräumt
werden; es sei in einem separat anfechtbaren Teilentscheid über diese
datenschutzrechtliche Vorfrage der Behandlung der unbeteiligten
Drittperson zu entscheiden und vorab der EDÖB zu konsultieren; dies
alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.
P.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 wurde die D._______ (nachfolgend:
Beigeladene) zum Verfahren der Beschwerdeführenden beigeladen. Das
Bundesverwaltungsgericht hielt dabei unter anderem fest, es bestehe
kein Raum für einen ausgedehnten Schriftenwechsel, da
Amtshilfeverfahren generell und Verfahren im Zusammenhang mit den so
genannten "UBSFällen" im Speziellen von der Sache her eine hohe
zeitliche Dringlichkeit eigen sei, sie deshalb besonders beförderlich
behandelt werden müssten und zudem die Beigeladene bereits zum von
den Beschwerdeführenden im Hauptverfahren gestellten Antrag auf
Schwärzung bzw. Löschung der sie betreffenden persönlichen Daten am
30. Mai 2011 Stellung genommen hätte.
Q.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 liess sich die Beigeladene nochmals
vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
Beschwerde ist somit gegeben. Dies gilt auch bezüglich der Behandlung
von Fragen des Datenschutzes, die sich im Zusammenhang mit dem zur
Beurteilung anstehenden Amtshilfeverfahren stellen (Urteil des
A6927/2010
Seite 8
Bundesgerichts 1C_130/2011 vom 11. Mai 2011 E. 1.2 mit Hinweisen
[Urteil in der vorliegenden Sache]). Die Beschwerdeführenden erfüllen die
Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG.
Auf die form und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der Ausführungen in E. 1.2. – einzutreten.
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie sich direkt gegen
die gestützt auf Art. 20d Abs. 2 Vo DBAUSA ergangene
Editionsverfügung vom 1. September 2009 richtet, worin die Vorinstanz
die Einleitung eines Amtshilfeverfahrens anordnete und die UBS AG
aufforderte, die Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09
fallenden Kunden herauszugeben. Gemäss Art. 20k Abs. 4 Vo DBAUSA
ist jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich
einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, sofort vollstreckbar und kann
nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. Bei der
Editionsverfügung vom 1. September 2009 handelt es sich um eine
solche Verfügung über Zwangsmassnahmen. Sie kann demnach nur
zusammen mit der Schlussverfügung vom 23. August 2010 und nicht
separat angefochten werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6933/2010 vom 17. März 2011 E. 1.4).
1.3. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der D._______ um Beiladung im
Hauptverfahren gut (vgl. Sachverhalt Bst. P). Die Beigeladene stellte in
eigenem Namen ein Gesuch um Verfahrenssistierung, bis die ESTV über
die datenschutzrechtlichen Fragen entschieden habe.
Mit Zwischenverfügungen vom 4. und 25. Februar 2011 hatte das
Bundesverwaltungsgericht ein mit derselben Begründung gestelltes
Sistierungsgesuch der Beschwerdeführenden abgewiesen, da es der
ESTV aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde verwehrt ist,
ausserhalb einer Wiedererwägung im Sinn von Art. 58 VwVG über den
Streitgegenstand zu verfügen (vgl. Sachverhalt Bst. M). Auf diese auch
den Vertretern der Beigeladenen bekannten Verfügungen wird verwiesen
und das Gesuch der Beigeladenen um Sistierung des vorliegenden
Verfahrens abgewiesen. Unter diesen Umständen ist der Antrag der
Beigeladenen, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Parteistellung
einzuräumen und zum Entscheid in der Datenschutzfrage den EDÖB
beizuziehen, ebenfalls abzuweisen.
A6927/2010
Seite 9
1.4. Auf den Antrag der Beigeladenen, den Beschwerdeführenden seien
die mit Verfügung vom 25. Februar 2011 auferlegten Gerichtskosten
zurückzuerstatten und der von ihnen geforderte Kostenvorschuss zu
reduzieren (vgl. Sachverhalt Bst. O), wird mangels Beschwer nicht
eingetreten.
1.5. Im Übrigen war der entsprechende Antrag, wie auch die übrigen
Anträge, von der Beigeladenen bereits vor Bundesgericht gestellt und
den Beschwerdeführenden in diesem Verfahren auch zur Kenntnis
gebracht worden. Diese konnten zudem vor Bundesgericht dazu Stellung
nehmen. Die Anträge waren somit aktenkundig und den
Beschwerdeführenden bekannt.
1.6. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Dies hat zur Folge, dass das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche
Begründung der Begehren nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG)
und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung
bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29
Abs. 2 BV festgehalten und in den Art. 26 – 33 VwVG exemplarisch
konkretisiert. Danach haben Parteien ein Recht, in einem vor einer
Verwaltungs oder Justizbehörde geführten Verfahren sich vor Erlass
eines belastenden Entscheids zur Sache zu äussern, Begehren zu
stellen, Einblick in die Akten zu erhalten, erhebliche Beweise
beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
(BGE 135 II 286 E. 5.1, 132 II 485 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.2; BVGE
2009/36 E. 7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6873/2010 vom
7. März 2011 E. 4.2, A4034/2010 vom 11. Oktober 2010, je mit
Hinweisen).
A6927/2010
Seite 10
Nach der Rechtsprechung ist die Heilung einer nicht besonders
schwerwiegenden Gehörsverletzung aber ausnahmsweise dann möglich,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Gehörsanspruchs ist von der Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
135 I 279 E. 2.6.1, 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1; BVGE 2009/36
E. 7.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4034/2010 vom
11. Oktober 2010). In Amtshilfeverfahren spricht zusätzlich das öffentliche
Interesse an einem besonders beförderlichen Verfahrensablauf gegen die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
2.2. Die Beigeladene rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, da sie nicht bereits von der Vorinstanz beigeladen worden sei.
Damit leitet sie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör einen Anspruch
auf Beiladung im vorinstanzlichen Verfahren ab. Ob ein solcher aus dem
Gehörsanspruch abgeleiteter Anspruch auf Beiladung durch die ESTV
bestand, kann im vorliegenden Rahmen offen bleiben, da die Betroffene
vom Bundesverwaltungsgericht beigeladen wurde, sich im vorliegenden
Verfahren äussern konnte und eine allfällige Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor Bundesverwaltungsgericht, das die aufgeworfenen
Datenschutzfragen mit voller Kognition überprüft, geheilt werden könnte
(vgl. E. 2.1. hiervor).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBAUSA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBAUSA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (BVGE 2010/64 E. 1.4.2,
BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Das Verfahren in Bezug auf den
Informationsaustausch mit den USA wird abgeschlossen mit dem Erlass
einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j
A6927/2010
Seite 11
Abs. 1 Vo DBAUSA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein
begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn
der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und,
bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente,
Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft
werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde
übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des
Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht (als Amtshilfegericht)
prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des
Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der
Vorinstanz offensichtlich fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich
erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1;
127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5
[auszugsweise publiziert in BVGE 2011/6] und A4911/2010 vom
30. November 2010 E. 1.4.2 [auszugsweise publiziert in BVGE 2010/64]).
In der Folge obliegt es den vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihnen dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407
E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli
2010 E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit, Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass die vom
Amtshilfeverfahren Betroffenen unverzüglich und ohne Weiterungen den
Urkundenbeweis erbringen, dass sie zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (BVGE 2010/64
E. 1.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 1.5).
3.2. Gemäss einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
(A4911/2010 vom 30. November 2010, teilweise publiziert in BVGE
A6927/2010
Seite 12
2010/64) gilt Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen
Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen
Person. Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend konkrete
Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme berechtigen, der vom
Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die persönlichen
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10. Das
Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob
diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die
entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin offensichtlich
Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom
Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 gegeben
seien, klarerweise und entscheidend entkräftet (BVGE 2010/64 E. 1.4.3).
Diese Rechtsprechung wurde mittlerweile in mehreren Entscheiden
bestätigt (statt zahlreicher: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A6722/2010 vom 11. August 2011 E. 2.2, A6853/2010 vom 19. Juli
2011 E. 3.3).
4.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht fällte – wie bereits im Sachverhalt
Bst. F erwähnt – am 15. Juli 2010 ein Piloturteil (A4013/2010, teilweise
publiziert in BVGE 2010/40) betreffend das Amtshilfegesuch der USA in
Sachen UBSKunden. Darin entschied es, dass der Staatsvertrag 10 für
die schweizerischen Behörden verbindlich ist. Weder innerstaatliches
Recht noch innerstaatliche Praxis können ihm entgegengehalten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 190 BV selbst dann
gehalten, Völkerrecht anzuwenden, wenn dieses gegen die Verfassung
verstösst. Jedenfalls ist das Völkerrecht dann nicht auf seine
Übereinstimmung mit Bundesrecht zu prüfen, wenn das Völkerrecht
jünger ist (BVGE 2010/40 E. 3). Eine eventuelle Verletzung der
innerstaatlichen Zuständigkeit kann im konkreten Fall der Anwendbarkeit
des Staatsvertrags 10 nicht entgegen gehalten werden (E. 5.3.4). Das
Bundesverwaltungsgericht hielt im genannten Piloturteil insbesondere
fest, dass gemäss Staatsvertrag 10 im Amtshilfegesuch der USA keine
Namen genannt werden müssen, sondern die Namensnennungen durch
die Umschreibung bestimmter Kriterien ersetzt werden (Urteil
A4013/2010 E. 7.2.3 und E. 8.4). Auch die gegen die Anwendbarkeit des
Staatsvertrags 10 gerichteten Rügen der Verletzung von Grund und
Menschenrechten sowie des Rückwirkungsverbots wurden im Piloturteil
geprüft und deren Stichhaltigkeit verworfen (BVGE 2010/40 E. 5 und 6,
A6927/2010
Seite 13
bestätigt insbesondere im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6874/2010 vom 20. Juni 2011 E. 3).
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, auf diese
Rechtsprechung zurückzukommen, die mittlerweile in vielen Entscheiden
bestätigt wurde (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A6873/2010 vom 7. März 2011 E. 5, A4904/2010 vom 11. Januar 2011
E. 4.1, A4876/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.1).
4.2. Damit stossen folgende Rügen der Beschwerdeführenden von
vornherein ins Leere: Der Staatsvertrag 10 sei nicht anwendbar, da das
Parlament nicht zu seinem Erlass zuständig gewesen sei; beim
Amtshilfegesuch vom 31. August 2009 handle es sich um eine
unzulässige "fishing expedition" bzw. es handle sich um spontane
Amtshilfe; die Leistung von Amtshilfe verstosse gegen das
Verhältnismässigkeitsprinzip; der Staatsvertrag 10 verstosse gegen Art. 6
bis Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101); der
Staatsvertrag beinhalte eine unzulässige Rückwirkung; unter Anwendung
von Art. 190 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) seien keine Bankdaten erhältlich
gewesen; durch die Leistung von Amtshilfe werde das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG) verletzt resp. umgangen (zu letzterem vgl.
ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6962/2010 vom
18. Juli 2011 E. 4).
5.
5.1. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die Editionsverfügung
der ESTV vom 1. September 2009 gegenüber der UBS AG habe sich
nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage abgestützt.
5.2. Mit Urteil A7789/2009 vom 21. Januar 2010 (teilweise publiziert in
BVGE 2010/7) qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht das
Abkommen 09 als Verständigungsvereinbarung und schloss daraus, dass
Amtshilfe gestützt auf das Abkommen 09 nur innerhalb der Grenzen des
DBAUSA 96, das heisst bei betrügerischem Verhalten, nicht aber bei
Steuerhinterziehung geleistet werden darf (E. 6.4 f.). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt das
Abkommen 09 im Übrigen aber anwendbar (Urteil A8462/2010 vom
2. März 2011 E. 3.1).
A6927/2010
Seite 14
Das Verfahren des Informationsaustauschs mit den USA richtet sich nach
der Vo DBAUSA (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Verfahrensbestimmungen des
DBG finden keine Anwendung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6262/2010 vom 8. April 2011 E. 4.1.2; vgl. auch zuvor E. 4.1. f.).
Die Editionsverfügung der ESTV vom 1. September 2009 gegenüber der
UBS AG besagt nichts zur Frage, ob Amtshilfe geleistet werden muss.
Sie stützt sich auf Art. 20d Abs. 2 Vo DBAUSA, wonach die ESTV
(sofern der Informationsinhaber oder die betroffene Person der Übergabe
der verlangten Informationen nicht innerhalb von 14 Tagen zustimmt)
gegenüber dem Informationsinhaber (hier der UBS AG) eine Verfügung
zu erlassen hat, mit der sie die Herausgabe der im amerikanischen
Ersuchen bezeichneten Informationen verlangt. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt das Abkommen 09
im Zusammenhang mit Art. 20d Abs. 2 Vo DBAUSA eine genügende
rechtliche Grundlage dar, auf der die ESTV die genannte Verfügung
abstützen durfte (Urteil A8462/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2). Als nicht
stichhaltig erweist sich damit das Argument der Beschwerdeführenden,
Erhebung und Herausgabe der Daten im Amtshilfeverfahren seien
unrechtmässig gewesen.
6.
6.1. Die Beschwerdeführenden bringen gegen die Anwendbarkeit des
Staatsvertrags 10 des Weitern vor, die Schweiz habe den Staatsvertrag
erfüllt, da die Prüfung von rund 4'450 UBSKundendossiers
abgeschlossen sei. Die USA hätten das so genannte "John Doe
Summons" (JDS) gegen die UBS AG folglich zurückgezogen. Die Geltung
des Staatsvertrags 10 ende mit der Notifizierung der Erfüllung des
Vertrages durch die Vertragsparteien. Mangels Verfolgungsinteresses der
USA dürften keine weiteren Kundendaten herausgegeben werden.
Die Beschwerdeführenden stellen in diesem Zusammenhang mehrere
Beweisanträge, mit denen festgestellt werden soll, wie viele Dossiers von
UBSKunden im Amtshilfeverfahren und in der so genannten "voluntary
disclosure practice" dem IRS übermittelt wurden, ob die Schweiz oder die
USA erklärt hätten, ihre Verpflichtungen aus dem Staatsvertrag 10 erfüllt
zu haben, ob die USA die "John Doe Summons" zurückgezogen hätten
und ob die USA eingeladen worden seien, ihrer Verpflichtung zur
Bestätigung der Vertragserfüllung gemäss Art. 10 des Staatsvertrags 10
nachzukommen.
A6927/2010
Seite 15
6.2. Art. 10 des Staatsvertrags 10 hält unter der Marginale "Dauer und
Beendigung" fest, das Abkommen bleibe "in Kraft, bis beide
Vertragsparteien schriftlich bestätigt haben, ihre in diesem Abkommen
eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben". Dass derlei geschehen
wäre, behaupten die Beschwerdeführenden zu Recht nicht. Schon aus
diesem Grund bleibt es dabei, dass der Staatsvertrag 10 auch für das
Bundesverwaltungsgericht im bereits dargelegten Sinn verbindlich bleibt
(vgl. E. 4.1. hiervor). Daran ändert auch nichts, dass der IRS die "John
Doe Summons" gegen die UBS AG zurückgezogen hat (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 8.2).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der in Art. 1 Abs. 1
Staatsvertrag 10 enthaltenen Zahl der 4'450 Konten bzw. der in
öffentlichen Verlautbarungen genannten Anzahl der vom IRS erhaltenen
UBSKundendaten hinsichtlich der Erfüllung des Staatsvertrags 10 nichts
ableiten lässt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A8467/2010 vom
10. Juni 2011 E. 4.1, A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 2.4.2;
A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 2.3.2). Die Beschwerde erweist sich
auch in diesem Punkt als unbegründet. Die in diesem Zusammenhang
gestellten Beweisanträge sind, da unerheblich, abzuweisen.
7.
Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, in den USA
würden die wegen Steuerdelikten verurteilten Personen nach dem
"Prangerprinzip" im Internet veröffentlicht. Die Beschwerdeführenden
ziehen daraus jedoch keine Schlussfolgerungen. Zudem hat sich das
Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Entscheiden mit
gleichartigen Vorbringen auseinandergesetzt und dabei kein Hindernis für
die Leistung von Amtshilfe gefunden (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 5,
A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 5). Auf das Vorbringen ist deshalb
nicht weiter einzugehen.
8.
8.1. Der Staatsvertrag 10 ist ein völkerrechtlicher Vertrag im Sinn von
Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge vom 23. Mai 1969 (SR 0.111, VRK; für die Schweiz seit 6. Juni
1990 in Kraft). Als solcher ist er – unter Vorbehalt speziellerer
Bestimmungen – gemäss den Regeln der VRK auszulegen. Die
Auslegung nach Art. 31 VRK ist ein einheitlicher Vorgang; er stützt sich
auf den Wortlaut der vertraglichen Bestimmung gemäss seiner
gewöhnlichen Bedeutung, den Zusammenhang, Ziel und Zweck des
A6927/2010
Seite 16
Vertrags sowie Treu und Glauben. Dabei haben die einzelnen
Auslegungselemente den gleichen Stellenwert (BVGE 2010/7 E. 3.5).
Ergänzende Auslegungsmittel sind die Vertragsmaterialien und die
Umstände des Vertragsabschlusses, welche nur, aber immerhin, zur
Bestätigung oder bei einem unklaren oder widersprüchlichen
Auslegungsergebnis heranzuziehen sind (Art. 32 VRK). Das Prinzip von
Treu und Glauben ist als leitender Grundsatz der
Staatsvertragsauslegung während des gesamten Auslegungsvorgangs zu
beachten (vgl. zum Ganzen anstelle mehrerer: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 11.1
und 11.1.3 sowie das auszugsweise in BVGE 2011/6 publizierte Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5.1
und das auszugsweise in BVGE 2010/64 publizierte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom 30. November 2010 E. 4.1
mit Hinweisen).
8.2. Die Auslegungsregeln der VRK kommen nur zur Anwendung, wenn
diesen keine spezielleren Regeln vorgehen. Dies entspricht dem auch auf
völkerrechtliche Verträge anwendbaren Grundsatz des Vorrangs der lex
specialis (BGE 133 V 233 E. 4.1). Der Staatsvertrag 10 selbst enthält
keine Auslegungsregel. Hingegen findet sich eine solche in Art. 3 Abs. 2
DBAUSA 96. Was nun das Verhältnis des Staatsvertrags 10 zum DBA
USA 96 anbelangt, hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren
Entscheiden festgestellt, dass der Staatsvertrag 10 ein eigenes
Abkommen darstellt, welches das DBAUSA 96 für die in ihm geregelten
Konstellationen temporär überlagert (BVGE 2010/64 E. 4.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5.3).
Demnach bleibt es dabei, dass die Begriffe nach der VRK auszulegen
sind.
9.
9.1. Umstritten ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführenden die
im Anhang zum Staatsvertrag 10 aufgeführten Kriterien der Kategorie
2/B/a für die Amtshilfe der Schweiz an die USA erfüllen. Massgeblich ist
der Wortlaut in der englischen Originalversion des Staatsvertrags 10 (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 7.1). Unter die in Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10
umschriebene Grundkategorie fallen USPersonen (ungeachtet ihres
Wohnsitzes), welche an "offshore company accounts", die während des
Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet oder geführt wurden, wirtschaftlich
A6927/2010
Seite 17
berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf
"Betrugsdelikte und dergleichen" dargelegt werden kann.
9.2. Gemäss vertragsautonomer Auslegung nach den allgemeinen
Bestimmungen von Art. 31 ff. VRK erfasst der Begriff "US persons" nicht
nur USStaatsangehörige, sondern alle Personen, welche in den USA in
der vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv
steuerpflichtig waren. Gemäss dem amerikanischen "Internal Revenue
Code" (IRC) sind neben "US citizens" (USStaatsangehörige) auch
"resident aliens" in den USA subjektiv steuerpflichtig (BVGE 2011/6
E. 7.1.1; vgl. auch grundlegend BVGE 2010/64 E. 5.2, u.a. bestätigt in
Urteil des Bundesverwaltungsgericht A6605/2010 vom 23. August 2011
E. 8.2).
9.3. Des Weiteren müssen die "US persons" an sog. "offshore company
accounts" wirtschaftlich berechtigt gewesen sein, die während des
Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet und geführt wurden. Die Kriterien
im Anhang zum Staatsvertrag 10 sollen mithin auch dazu dienen, u.a.
diejenigen USSteuerpflichtigen einzubeziehen, die Konten auf den
Namen von OffshoreGesellschaften eröffnen liessen, welche ermöglicht
haben, die steuerlichen Offenlegungspflichten gegenüber den USA zu
umgehen. Vor diesem Hintergrund sind in Anbetracht des nach Art. 31
Abs. 1 VRK einzubeziehenden Ziels und Zwecks des Staatsvertrags 10
unter dem Begriff "offshore company accounts" Bankkonten von
körperschaftlichen Gebilden im erweiterten Sinn zu verstehen, d.h. auch
"offshore"Gesellschaftsformen, die nach Schweizer oder
amerikanischem Gesellschafts und/oder Steuerrecht nicht als eigenes
(Steuer)Subjekt anerkannt würden. Diese Rechtseinheiten bzw.
Einrichtungen müssen lediglich dafür geeignet und in der Lage sein, eine
dauerhafte Kundenbeziehung mit einer finanziellen Institution wie einer
Bank zu führen bzw. "Eigentum zu halten" (BVGE 2011/6 E. 7.2.1).
Nicht erheblich ist, ob es sich um eine "nicht operativ tätige" Offshore
Gesellschaft handelt. Dieser begriffliche Zusatz wird nur in der Einleitung
in Ziff. 1 des Anhangs zum Staatsvertrag 10 verwendet. Darin wird
dargelegt, weshalb beim Amtshilfegesuch auf die klare Identifikation der
betroffenen Personen verzichtet wird. Im Kriterienkatalog für die
Kategorie 2/B/a wird der Zusatz, dass die OffshoreGesellschaft "nicht
operativ" sein müsste, aber nicht mehr genannt, sondern es gilt die
Voraussetzung zur Identifikation der unter das Amtshilfegesuch fallenden
Personen (neben weiteren zu beachtenden Kriterien) als erfüllt, wenn
A6927/2010
Seite 18
diese an "offshore company accounts" wirtschaftlich berechtigt waren
(vgl. Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs zum Staatsvertrag 10; analog zur
Kategorie 2/B/b: vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A7018/2010
vom 18. August 2011 E. 3.4, A6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 3.8,
A7017/2010 vom 16. Juni 2010 E. 6.2.3, A7242/2010 vom 10. Juni 2011
E. 7.4.2.1).
9.4. Zur Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung ("beneficially
owned") an einem "offshore company account" vorliegt, ist entscheidend,
inwiefern die "US person" das sich auf dem UBSKonto der "offshore
company" befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch
den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch weiterhin wirtschaftlich
kontrollieren und darüber verfügen konnte. Hatte die fragliche "US
person" die Entscheidungsbefugnis darüber, wie das Vermögen auf dem
UBSKonto verwaltet wurde und/oder, ob und bejahendenfalls wie dieses
oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet worden sind, hat sich diese
aus wirtschaftlicher Sicht nicht von diesem Vermögen und den damit
erwirtschafteten Einkünften getrennt (KLAUS VOGEL, «On Double Taxation
Conventions», 3. Aufl., London/The Hague/Boston 1997, S. 562). Ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht
und Kontrolle über das sich auf dem UBSKonto befindliche Vermögen
und die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten
Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen haben, ist im Einzelfall anhand
des rein Faktischen zu beurteilen. Insbesondere sind die
heranzuziehenden Kriterien bzw. Indizien auch davon abhängig, welche
(Rechts)form für die "offshore company" gewählt wurde (BVGE 2011/6
E. 7.3.2).
10.
10.1. Die Kriterien der Grundkategorie gemäss Ziff. 1 Bst. B sind für Fälle
der Kategorie 2/B/a in dem Sinn zu ergänzen, als gemäss Wortlaut der
Ziff. 2 Bst. B/a des Anhangs zum Staatsvertrag 10 nur Konten mit
Vermögenswerten von mindestens Fr. 250'000. dem IRS mitzuteilen
sind. Da Ziff. 2 Bst. B/a des Staatsvertrags 10 als lex specialis der Ziff. 1
Bst. B vorgeht, sind Informationen von Konten zu liefern, auf welchen
während des relevanten Zeitraums Vermögen von mindestens
Fr. 250'000. lag, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
10.2. Unklar ist aufgrund der Formulierung in Ziff. 2 Bst. B/a des Anhangs
zum Staatsvertrag 10, ob die Untergrenze von Fr. 250'000. während des
gesamten abkommensrelevanten Zeitraums erreicht bzw. überschritten
A6927/2010
Seite 19
sein muss, oder ob es genügt, wenn sie einmal während des relevanten
Zeitraums erreicht bzw. überschritten wurde. Deutlich wird die
Vertragsnorm jedoch unter Heranziehung der Auslegung nach dem
Zusammenhang sowie nach Ziel und Zweck gemäss Art. 31 VRK. Die
Grundkategorie gemäss Ziff. 1 Bst. A betrifft Inhaber von UBSKonten,
auf welchen zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums zwischen
2001 und 2008 Vermögen von mehr als 1 Million Franken lagen. Bei
Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist bereits aufgrund des
Wortlauts klar, dass es genügt, wenn auf dem betroffenen Konto einmal
während des abkommensrelevanten Zeitraums die Grenze von 1 Million
Franken überschritten wurde. Bei betrügerischem Verhalten gemäss
Ziff. 2 Bst. A/a des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (bei Vorliegen
der weiteren Voraussetzungen) Inhaber von Konten von weniger als
1 Million Franken, aber von mindestens Fr. 250'000. unter das
Abkommen. Die Untergrenze von Fr. 250'000. bei betrügerischem
Verhalten der Kategorie 2/A/a muss ebenfalls nur einmal während des
abkommensrelevanten Zeitraums erreicht worden sein. Nichts anderes
kann für die Kategorie 2/B/a gelten, da auch diese Kategorie
betrügerisches Verhalten betrifft. Auch bei der Kategorie 2/B/a reicht es
aus, wenn das betroffene Konto einmal während des Zeitraums von 2001
bis 2008 die Grenze von Fr. 250'000. erreichte oder überschritt, damit
bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Amtshilfe geleistet werden
kann. Es kann nicht Ziel der Vertragsparteien gewesen sein, Personen,
die mit Hilfe von OffshoreStrukturen mutmasslich Steuerbetrug
begingen, günstiger zu behandeln als Personen, die ohne solche
Strukturen mutmasslich Steuerbetrug begingen.
11.
11.1. Neben der Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. B
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 hat für die Kategorie 2/B/a zusätzlich
der begründete Verdacht auf "betrügerisches Verhalten" ("fraudulent
conduct") zu bestehen, damit basierend auf dem Anhang zum
Staatsvertrag 10 Amtshilfe geleistet werden kann. Ein solches Verhalten
liegt gemäss Ziff. 2 Bst. B/a des Anhangs zum Staatsvertrag 10 vor, wenn
die wirtschaftlich berechtigten USPersonen Folgendes begingen:
Activities presumed to be fraudulent conduct including such activities that led
to a concealment of assets and underreporting of income based on a
"scheme of lies" or submission of incorrect or false documents, other than
US beneficial owners of offshore company accounts holding assets below
CHF 250'000 during the relevant period [...].
A6927/2010
Seite 20
Die deutsche (nicht massgebliche) Übersetzung lautet:
[A]ls betrügerisches Verhalten vermutete Handlungen, einschliesslich
Handlungen, welche zu einer Verschleierung von Vermögenswerten und
einer zu niedrigen Deklaration von Einkommen führten, basierend auf einem
"Lügengebäude" oder dem Einreichen unrichtiger oder falscher Unterlagen,
mit Ausnahme von US wirtschaftlich Berechtigten von Konten von Offshore
Gesellschaften, welche während des relevanten Zeitraums Vermögenswerte
von weniger als CHF 250 000.– innehielten […].
11.2. Das vermutete betrügerische Verhalten ist darauf ausgerichtet, dem
Staat eine Steuereinnahme vorzuenthalten. Was im Einzelnen als
betrügerisches Verhalten vermutete Handlungen ("activities presumed to
be fraudulent conduct") gilt, ist durch vertragsautonome Auslegung zu
bestimmen. Diese Auslegung hat Vorrang vor allfälligen anderen
Auslegungen des Stammabkommens DBAUSA 1996 sowie der
Vereinbarung 03 (vgl. BVGE 2010/40 E. 6.2.2).
11.2.1. Fussnote 3 zum Anhang der englischen Fassung (Fussnote 16
der deutschen Fassung) des Staatsvertrags 10 (nachfolgend auch nur:
Fussnote) enthält eine beispielhafte Umschreibung dessen, wann von
einem "Lügengebäude" ("scheme of lies") auszugehen ist. Die Fussnote
präzisiert zudem, dass diese Beispiele nicht abschliessend sind und die
ESTV je nach den massgeblichen Tatsachen und Umständen weitere
Tatbestände als "Lügengebäude" qualifizieren kann. Ein solches
Lügengebäude kann gestützt auf die Bankunterlagen vorliegen, wenn
wirtschaftlich Berechtigte in dauernder Weise die Verwaltung und Anlage
der im Konto der OffshoreGesellschaft gehaltenen Vermögenswerte
ganz oder teilweise leiteten und kontrollierten oder sonst wie die
Formalitäten oder den Inhalt des angeblichen Gesellschaftseigentums
missachteten (d.h. die OffshoreGesellschaft funktionierte als Strohmann,
Scheingesellschaft oder Alter Ego des wirtschaftlich Berechtigten), indem
die wirtschaftlich Berechtigten (i) im Widerspruch zu den in der
Kontodokumentation gemachten Ausführungen oder den dem IRS oder
der Bank eingereichten Steuerformularen Anlageentscheide fällten; (ii)
Telefonkarten oder spezielle Mobiltelefone verwendeten, um die Quelle
des Handels zu tarnen; (iii) Lastschrift oder Kreditkarten einsetzten, um
auf täuschende Weise Kapital zu repatriieren oder auf andere Weise
Kapital zu überweisen zur Zahlung persönlicher Auslagen oder zur
Veranlassung von Routinezahlungen von Kreditkartenrechnungen für
persönliche Auslagen unter Verwendung von Vermögenswerten des
Kontos der OffshoreGesellschaft; (iv) elektronische Geldüberweisungen
oder andere Zahlungen vom Konto der OffshoreGesellschaft auf Konten
A6927/2010
Seite 21
in den Vereinigten Staaten oder anderswo veranlassten, welche vom
wirtschaftlich Berechtigten oder einer nahestehenden Person gehalten
oder kontrolliert wurden, um die wahre Herkunft der diese elektronischen
Geldüberweisungen veranlassenden Person zu tarnen; (v) nahestehende
juristische oder natürliche Personen als Durchlauf oder Strohmänner zur
Repatriierung oder anderweitigen Überweisung von Vermögenswerten im
Konto der OffshoreGesellschaft einschalteten; oder (vi) dem
wirtschaftlich Berechtigten oder einer nahestehenden Person "Darlehen"
gewährten, welche direkt aus den Vermögenswerten im Konto der
OffshoreGesellschaft stammten, dadurch gesichert waren oder damit
bezahlt wurden.
11.2.2. Die in Ziff. 2 Bst. B/a zum Anhang des Staatsvertrags 10
genannte Verwendung von unrichtigen oder falschen Urkunden
("incorrect or false documents") findet sich gleichfalls in der Ziff. 2
Bst. A/a. Dabei ist festzuhalten, dass der Begriff "documents" von den
Vertragsparteien nicht definiert wurde. Dieser Begriff findet sich nicht nur
im Staatsvertrag 10, sondern bereits im DBAUSA 96. Er wird hier wie
dort mit "Urkunde" übersetzt. Aufgrund des "Zusammenhangs" i.S.v.
Art. 31 VRK kann aber die Terminologie des DBAUSA 96 hier als
Auslegungshilfe herangezogen werden. Es sind keine Gründe ersichtlich,
weshalb der Urkundenbegriff gemäss Staatsvertrag 10 nicht ebenfalls
eng auszulegen ist, so wie er in der – hier ebenfalls massgeblichen –
deutschen Fassung des DBAUSA 96 verwendet wird. Soweit ein in den
USA Steuerpflichtiger falsche Urkunden verwendet, um gegenüber dem
IRS seine finanzielle Lage zu verschleiern, fällt dieses Verhalten – wäre
es in der Schweiz begangen worden – unter den Tatbestand des
Steuerbetrugs. Dabei wird der Begriff der Urkunde nach schweizerischem
Recht definiert, wonach eine Urkunde ein Dokument ist, das dazu
bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu
beweisen, unabhängig davon, wer die Urkunde ausgestellt hat (Art. 110
Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
[SR 311.0]). Die Beweiseignung bestimmt sich nach dem Recht des
ersuchenden Staates (BGE 125 II 250 E. 3c und E. 4a). Soweit sich
Anhaltspunkte für ein solches Verhalten ergeben, ist aufgrund des
begründeten Tatverdachts bezüglich dieses Steuerpflichtigen Amtshilfe
an die USA zu leisten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
6159/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3.4.5.1 betreffend einen Fall der
Kategorie 2/A/a).
A6927/2010
Seite 22
12.
Die ESTV vertritt in der Schlussverfügung vom 23. August 2010 die
Auffassung, betreffend die Beschwerdeführenden seien sämtliche
Voraussetzungen der Kategorie 2/B/a erfüllt, weshalb Amtshilfe zu leisten
sei. Dazu führt sie aus, gemäss Bankunterlagen seien die
Beschwerdeführer 1 und 2 "US persons" im Sinn des Anhangs zum
Staatsvertrag 10, da sie die USStaatsbürgerschaft besässen und
Wohnsitz in den USA hätten (Beleg Nr. …). Sie seien an der
Beschwerdeführerin 3 und damit auch an deren Bankkonto mit der
Stammnummer […] wirtschaftlich berechtigt gewesen (Beleg Nr. …). Der
Gesamtwert des Kontos habe am […] 2007 die massgebliche Grenze von
Fr. 250'000. überstiegen (Beleg Nr. …). Die Beschwerdeführerin 3
erfülle die Voraussetzungen einer so genannten Sitzgesellschaft (Beleg
Nr. …). Sie habe ihren Sitz in einer "Steueroase", betreibe keine
operative Tätigkeit und verfüge weder über eigenes Personal noch
eigene Geschäftsräume. Die Beschwerdeführer 1 und 2 verfügten über
keine Zeichnungsberechtigung für das Konto der Beschwerdeführerin 3
(Beleg Nr. …). Dennoch habe der Beschwerdeführer 1 der UBS AG einen
Zahlungsauftrag über USD 370'000. erteilt, welcher das fragliche Konto
betroffen habe (Beleg Nr. …). Ausserdem sei das Konto der
Beschwerdeführerin 3 benützt worden, um Gelder an eine Gesellschaft
zu überweisen, an der die Beschwerdeführer 1 und 2 ebenfalls
wirtschaftlich berechtigt seien (Beleg Nr. …), und von dort an einen
Dritten zu verschieben (Beleg Nr. …). Damit sei die Herkunft dieser Mittel
eindeutig verschleiert worden. Die Beschwerdeführerin 3 habe somit
lediglich die Funktion eines Treuhänders gehabt und erscheine als eine
missbräuchliche Gestaltung ("sham entity") bzw. als blosses Instrument
der dahinter stehenden, nutzungsberechtigten natürlichen Person ("alter
ego"). Es lägen deshalb Handlungen vor, die als betrugsähnliche
Machenschaften gemäss Fussnote 1 des Anhanges zum
Staatsvertrag 10 zu qualifizieren seien. Es bestehe folglich ein
begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen". Somit seien
alle gemäss Anhang massgeblichen Kriterien für die Kategorie 2/B/a
erfüllt. Dem Einwand der Beschwerdeführenden 1 und 3, es liege kein
"Abgabebetrug oder dergleichen" vor, da keine falschen oder gefälschten
Dokumente verwendet worden und keine arglistigen Machenschaften
auszumachen seien, hält die ESTV entgegen, die Umschreibung der
amtshilfefähigen als "tax fraud or the like" geltenden Tatbestände richte
sich nach dem Abkommen 09 [inzwischen Staatsvertrag 10]. Den Akten
könnten insbesondere Vorgänge im Sinn der Fussnote zur Kategorie
2/B/a Ziff. (iii) und (v) entnommen werden.
A6927/2010
Seite 23
13.
13.1. Bei den Beschwerdeführern 1 und 2 handelt es sich
unbestrittenermassen um "US persons" im Sinn des Staatsvertrags 10
(vgl. E. 9.2 hiervor), da sie im abkommensrelevanten Zeitraum ihren
Wohnsitz in den USA hatten (Beleg Nr. …). Ebenfalls
unbestrittenermassen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin 3 mit
Sitz in G._______ um eine "offshore company" im Sinn des
Staatsvertrags 10. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden
stellen die Kriterien gemäss Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag
10 nicht darauf ab, ob die Gesellschaft eine operative Tätigkeit ausübte
oder nicht (vgl. E. 9.3 hiervor). Der streitbetroffene "offshore company
account" wurde im abkommensrelevanten Zeitraum eröffnet und
gehalten. Gemäss den Bankakten (Beleg Nr. …) erreichte das UBS
Konto am […] 2007 die massgebliche Schwelle von Fr. 250'000., welche
lediglich einmal während des abkommensrelevanten Zeitraums erreicht
worden sein musste (vgl. E. 10.2 hiervor). Zu prüfen bleibt, ob die
Beschwerdeführer 1 und 2 an der Beschwerdeführerin 3 wirtschaftlich
berechtigt waren (vgl. E. 13.2 nachfolgend) und ob der von der
Vorinstanz angenommene Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen"
als begründet erscheint (vgl. E. 13.3 nachfolgend).
Nicht einzugehen ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur
Frage, ob sie zur Einreichung einer FBARErklärung an den IRS
verpflichtet gewesen waren. Dieses Kriterium betrifft die Kategorie
gemäss Ziff. 2 Bst. B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10, welche im
vorliegenden Fall nicht zur Diskussion steht.
13.2.
13.2.1. Die Vorinstanz stützt ihre Annahme, dass die Beschwerdeführer 1
und 2 am streitbetroffenen UBSKonto der Beschwerdeführerin 3
wirtschaftlich berechtigt (gewesen) seien, auf die Angaben im
Bankformular A ([Belegstelle]). Dieses stellt einen hinreichenden
Anhaltspunkt für die entsprechende Annahme der ESTV dar (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgericht A7018/2010 vom 22. August 2011 E. 4.3,
A6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 9.3.1). Damit ist es an den
Beschwerdeführenden, die Sachverhaltsannahme der Vorinstanz
klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. E. 3 hiervor).
13.2.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, tatsächlich sei L._______ an
der Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt gewesen. Dessen Bruder,
M._______, sei allein zeichnungsberechtigt gewesen und hätte alle
A6927/2010
Seite 24
Transaktionen genehmigen müssen. Tatsächlich war gemäss einem
Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer 1, L._______ und M._______
(Beschwerdebeilage 9) einzig M._______ für die Beschwerdeführerin 3
zeichnungsberechtigt. Jedoch deutet der Vertrag auch darauf hin, dass
die Beschwerdeführer 1 und 2 Inhaber der Beschwerdeführerin 3 sind
("[…] an die Firma zu geben, die [A._______] und [B._______] für ihre
Geschäfte in Russland benutzen wollen (X._______)." Noch deutlicher
geht dies aus dem Schreiben der V._______ AG (deren Präsident
M._______ ist) an die UBS AG die Beschwerdeführerin 3 betreffend
hervor, in denen die Beschwerdeführer 1 und 2 als jeweils zu gleichen
Teilen wirtschaftlich Berechtigte genannt werden
(Beschwerdebeilage 17). Hieraus ergibt sich, dass selbst die
unterschriftsberechtigte V._______ AG von der wirtschaftlichen
Berechtigung der Beschwerdeführer 1 und 2 ausging.
Unter diesen Umständen gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die
Annahme der ESTV, die Beschwerdeführer 1 und 2 seien an der
Beschwerdeführerin 3 wirtschaftlich berechtigt, klarerweise und
entscheidend zu entkräften.
Nicht von Bedeutung ist hier, dass die Beschwerdeführenden geltend
machen, die Beschwerdeführer 1 und 2 seien je zu 50 % an der
Beschwerdeführerin 3 beteiligt gewesen. Nach amerikanischem
Steuerrecht könne aber nur eine Beteiligung von über 50 % als
wirtschaftliche Berechtigung gelten. Vorliegend ist einzig der
Staatsvertrag 10 relevant, weshalb für die Anwendung von
amerikanischem Recht kein Raum bleibt. Die Auszüge von der
Internetseite des IRS, welche die Beschwerdeführenden einreichten, sind
daher nicht entscheidrelevant.
13.3.
13.3.1. Die ESTV begründet den Verdacht auf betrügerisches Verhalten
damit, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 3 um eine reine
Sitzgesellschaft (Sitz in einer "Steueroase", keine operative Tätigkeit,
keine eigenen Geschäftsräume, kein eigenes Personal) handle, der
Beschwerdeführer 1 ohne Zeichnungsberechtigung für das UBSKonto
der Beschwerdeführerin 3 einen Zahlungsauftrag in der Höhe von USD
370'000. gegeben habe und zudem von diesem Konto ein Betrag von
USD 570'000. an die Y._______ Corp. (nachfolgend: Y._______)
geflossen sei, an der die Beschwerdeführer 1 und 2 ebenfalls
wirtschaftlich berechtigt gewesen seien. Dieser Betrag sei gleichentags
A6927/2010
Seite 25
an einen dritten Empfänger weitergeleitet worden. Die Vorinstanz
schliesst daraus, dass auf diese Weise die Herkunft und die Verwendung
dieser Mittel bewusst verschleiert worden seien, was als betrugsähnliche
Handlung zu bewerten sei.
Aus den beschriebenen Vorgängen ergeben sich indessen keine
hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Verdacht auf betrügerisches
Verhalten der Beschwerdeführer 1 und 2 rechtfertigen würden. Die
Überweisung des erwähnten Geldbetrages von USD 570'000. kann aus
diversen Gründen erfolgt sein. Die Beschwerdeführenden erklären das
Vorgehen plausibel. Gemäss ihren Ausführungen betreibe die
Beschwerdeführerin 3 Immobiliengeschäfte, die Y._______ hingegen
handle mit Gasöfen. Da die Y._______ für den Handel mit Gasöfen
finanzielle Mittel benötigt habe, seien ihr diese von der
Beschwerdeführerin 3 zur Verfügung gestellt worden. Tatsächlich handelt
die Unternehmung, an welche die Y._______ den genannten Geldbetrag
weiterleitete, mit Küchengeräten (Beschwerdebeilage 24). Aus den Akten
ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer 1
und 2 an der Empfängerin, einer Gesellschaft mit Sitz ausserhalb der
USA, wirtschaftlich berechtigt gewesen sein könnten oder dass sie dieser
Unternehmung auf eine andere Art nahe gestanden wären. Allein der
Umstand, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 an der Beschwereführerin
3 sowie an der Y._______ wirtschaftlich berechtigt waren und zwischen
diesen beiden Unternehmen eine Geldtransaktion erfolgte, stellt keinen
genügenden Hinweis auf ein mögliches betrügerisches Verhalten dar.
Zugunsten der Beschwerdeführer spricht auch, dass die Überweisungen
von den Konten der Beschwerdeführerin 3 resp. der Y._______ jeweils
nicht direkt von ihnen, sondern von der V._______ AG veranlasst
wurden. Dies gilt entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch bezüglich der
erwähnten Überweisung von USD 370'000.. Aus den Akten ergibt sich,
dass es sich bei der "Anweisung" – wie dies die Beschwerdeführenden
geltend machen – um ein Schreiben handelt, das nicht an die Bank,
sondern an die V._______ AG gerichtet war. Auf dem entsprechenden
Schreiben ([Belegstelle] bzw. Beschwerdebeilage 18) wurde die
Anweisung zur Überweisung des Betrages von einem P._______
handschriftlich vermerkt. Bei diesem P._______ handelte es sich um
einen Angestellten der zeichnungsberechtigten V._______ AG
([Belegstelle] bzw. Beschwerdebeilage 19). Der eigentliche
Überweisungsauftrag an die UBS AG wurde von M._______
unterschrieben ([Belegstelle]). Tatsächlich erteilte also nicht der
Beschwerdeführer 1 der UBS AG den Auftrag, sondern die
A6927/2010
Seite 26
zeichnungsberechtigte V._______ AG. In den Akten finden sich keine
Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 die
gesellschaftsrechtlichen Strukturen zur Verfolgung persönlicher
Interessen missachtet hätten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann
gestützt auf das geschilderte Verhalten somit kein hinreichend
begründeter Verdacht geschöpft werden, dass die Beschwerdeführenden
Vermögenswerte vor dem USamerikanischen Fiskus verbergen und
diesen um Steuereinnahmen bringen wollten.
13.3.2. Der Verdacht auf betrügerisches Verhalten im Sinn des
Staatsvertrags 10 ist somit nicht begründet. Die Beschwerde ist
gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird (vgl. E. 1.2.), die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern.
Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführenden einzugehen.
14.
Mit Gutheissung der Beschwerde wird der Antrag der Beigeladenen auf
Schwärzung der sie betreffenden Hinweise in den Bankunterlagen sowie
deren Eventualantrag auf Behandlung der aufgeworfenen
Datenschutzfragen durch das Bundesverwaltungsgericht gegenstandslos.
Auch auf ihre weiteren Vorbringen ist damit nicht einzugehen.
15.
15.1.
15.1.1. Der ESTV können keine Verfahrenskosten auferlegt werden
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Hingegen wurden den Beschwerdeführenden
bereits mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 für die mittels
Zwischenverfügungen vom 4. und 25. Februar 2011 (vgl. Sachverhalt
Bst. M) abschlägig beurteilten Verfahrensanträge Verfahrenskosten von
Fr. 2'000. auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Die Beschwerdeführenden wurden in derselben Verfügung
aufgefordert, einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 2'000. zu leisten.
Der verbleibende Kostenvorschuss von Fr. 20'000. ist ihnen
zurückzuerstatten.
15.1.2. Da sich die Beschwerde als gerechtfertigt erweist, ist den
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
zuzusprechen, welche gemäss Art. 6 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) festzusetzen ist. Unter
A6927/2010
Seite 27
Berücksichtigung der Komplexität des Falles, der eingereichten
Rechtsschriften, des notwendigen Aufwandes sowie eines
durchschnittlichen Stundenansatzes erachtet das
Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 15'000. als
angemessen.
15.2.
15.2.1. Wird ein Verfahren gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten in
der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die
Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 VGKE). Vorinstanzen oder
beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden können
keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Bei
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens prüft das Gericht, ob eine
Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei Art. 5 VGKE sinngemäss
gilt (Art. 15 VGKE). Trat die Gegenstandslosigkeit ohne Zutun der
Parteien ein, so werden die Kosten und Entschädigungsfolgen auf Grund
der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (Art. 5 i.V.m.
Art. 15 VGKE).
15.2.2. Der materielle Antrag der Beigeladenen wurde mit Gutheissung
der Beschwerde gegenstandslos. Die Gegenstandslosigkeit trat ohne
Zutun der Prozessbeteiligten ein. Damit sind die Prozessaussichten der
Beigeladenen festzustellen, wie sie sich vor Eintritt der
Gegenstandslosigkeit darboten. Da es sich hierbei um eine Prognose
handelt, genügt eine summarische Prüfung.
15.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte, dass im Rahmen des
Staatsvertrags 10 dem Datenschutzgesetz Genüge getan ist. Auch hielt
es fest, welche Personen als unbeteiligte Dritte zu gelten haben und
welche nicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom
15. Juli 2011 E. 11.2 f.). Insbesondere kam es zum Schluss, dass es sich
bei einer Bank, bei der das neue Konto der beschwerdeführenden Partei
eröffnet wurde, auf welches das Geld von der UBS AG überwiesen
werden sollte, nicht um eine unbeteiligte Dritte handelt (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom 15. Juli 2011 E. 12.2.). Bei
der Beigeladenen handelt es sich um jene Bank, bei der sich das Konto
befand, auf die das Geld vom streitbetroffenen UBSKonto überwiesen
wurde. Demnach waren die Prozesschancen der Beigeladenen vor
Eintritt der Gegenstandslosigkeit äusserst gering.
A6927/2010
Seite 28
Die anwaltlich vertretene Beigeladene, die mit der Beiladung
Parteistellung erlangte, hat damit keinen Anspruch auf
Parteientschädigung, zumal sie auch mit ihren Verfahrensanträgen nicht
durchgedrungen ist (E. 1.3. und 1.4.). Im Übrigen kann ihr selbständig
gestellter und begründeter materieller Löschungsantrag – wie soeben
gesehen – nicht als notwendiger Aufwand im Sinn Art. 7 Abs. 1 VGKE
qualifiziert werden. Der Beigeladenen ist somit keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
16.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h BGG; Urteile des Bundesgerichts 1C_130/2011 vom 11. Mai 2011
E. 1.2, 1C_573/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2).
Der Antrag der Beschwerdeführenden, die Rechtsmittelbelehrung
dergestalt offen zu formulieren, dass gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts innert 10 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht Beschwerde geführt werden könne, sofern die
Voraussetzungen gemäss Art. 84 BGG gegeben seien, ist damit
abzuweisen. Gleiches gilt schliesslich für die beantragte Voraberöffnung
per Fax; eine solche ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen und es
besteht auf sie kein Anspruch (Art. 34 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Sämtliche Verfahrensanträge sowohl der Beschwerdeführenden als auch
der Beigeladenen werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird
und sie nicht gegenstandslos geworden sind.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Schlussverfügung vom 23. August 2010 wird aufgehoben. Es wird keine
Amtshilfe geleistet.
3.
Die Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführenden im Umfang von
Fr. 2'000. auferlegt. Diese haben die Beschwerdeführenden bereits
A6927/2010
Seite 29
geleistet. Der verbleibende Kostenvorschuss von Fr. 20'000. wird ihnen
zurückerstattet.
Die Beschwerdeführenden werden ersucht, dem
Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 15'000. zu bezahlen.
5.
Der Beigeladenen wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: je eine Kopie der
Eingaben der Beigeladenen vom 30. Mai 2011 und vom 15. Juni
2011)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben; Beilage Kopie der Eingabe
der Beigeladenen vom 15. Juni 2011)
– die Beigeladene (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Charlotte Schoder Susanne Raas
Versand: