Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6930/2009
U r t e i l v om 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
Parteien X._______ AG, …,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Präferenzabfertigung.
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Sachverhalt:
A.
Am 18. Februar 2008 meldete die X._______ AG eine Lieferung
Kokosnussöl, welche tags zuvor ins Zollgebiet eingeführt worden war, bei
der Zollstelle BaselDreirosen summarisch an. Die X._______ AG erklärte
in einem mit "Selbstanzeige" betitelten Schreiben vom 19. Mai 2008, sie
habe "festgestellt, dass die oben erwähnte Sendung nicht verzollt"
worden sei und ersuchte gleichzeitig um nachträgliche
Einfuhrveranlagung. Am 22. Mai 2008 wurde für die betreffende Lieferung
die (ordentliche) Anmeldung (einschliesslich des Ursprungszeugnisses
Form A Nr. _______ vom 12. Dezember 2007 aus A._______)
eingereicht und um Präferenzverzollung ersucht.
B.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 stellte die Zollkreisdirektion fest,
dass das Ursprungszeugnis A _______ aus A._______ nicht zur
Gewährung der Präferenzveranlagung berücksichtigt werden könne, da
die Ware ohne Zollanmeldung an den Empfänger ausgeliefert worden sei.
Weiter wurde die Zollstelle sinngemäss beauftragt, die eingeführten
Waren definitiv zum Normalansatz des Zolltarifs zu veranlagen.
C.
Dagegen erhob die X._______ AG mit Eingabe vom 27. März 2009
Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD). Mit Beschwerdeentscheid
vom 2. Oktober 2009 wies die OZD die Beschwerde ab. Sie erwog, dass
das eingereichte Ursprungszeugnis nicht berücksichtigt werden könne, da
die Zollanmeldung zu spät erfolgt sei. Deshalb seien die Einfuhrabgaben
zum Normalansatz und nicht zum reduzierten Präferenzansatz
geschuldet.
D.
Gegen diesen Entscheid reichte die X._______ AG (Beschwerdeführerin)
mit Eingabe vom 4. November 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragte, die Verfügung der OZD
vom 2. Oktober 2009 und die Verfügung der Zollkreisdirektion Basel vom
24. Februar 2009 seien vollumfänglich aufzuheben. Das
Ursprungszeugnis Form A Nr. _______ vom 12. Dezember 2007 für die
eingeführten Erzeugnisse sei anzunehmen und die genannte Sendung
zum "Nulltarif" zu veranlagen. Eventualiter sei die Zollforderung
angemessen zu reduzieren – unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei ihrer
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Zuführungspflicht ordentlich nachgekommen und die Zollbehörde habe
sich ohne weiteres über den Inhalt der eingeführten Waren vergewissern
können. Es sei im Ermessen der Zollbehörden gestanden, das verspätet
vorgelegte Ursprungszeugnis anzunehmen. Zudem stimmten die
Angaben der definitiven Anmeldung mit den Angaben der summarischen
überein. Weiter rügte die Beschwerdeführerin, die Zollforderung würde
sie unverhältnismässig belasten.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2010 beantragte die OZD die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird –
soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art.
33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1.2.
1.2.1. Die Vorschriften des VwVG finden gemäss dessen Art. 3 Bst. e auf
das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1.3.1 und
A5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.1.2). Dieser Dispens wird damit
begründet, dass das Verfahren der Zollveranlagung im Interesse eines
flüssigen Personen und Warenverkehrs möglichst zügig und einfach
abgewickelt werden soll, was nach dem ordentlichen Prozedere nach
VwVG nicht gewährleistet ist (PIERRE TSCHANNEN, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 3 N 13).
Grundsätzlich gelten somit die Verfahrensbestimmungen des
Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0), soweit dieses
überhaupt solche enthält. Insbesondere unterliegt die Zollveranlagung
den durch das Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen
Vorschriften (Art. 21 ff. ZG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
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1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2.1; NADINE MAYHALL, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [Praxiskommentar], Zürich 2009, Art. 3 N
38).
1.2.2. Nach der Rechtsprechung bezieht sich Art. 3 Bst. e VwVG
ausschliesslich auf das Verfahren der Zollveranlagung; vom Ausschluss
nicht erfasst wird hingegen das Beschwerdeverfahren (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1.3;
Entscheid der Zollrekurskommission [ZRK] vom 15. November 2005,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.55 E.
3c/bb; MAYHALL, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 3 Fn. 58). Das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich demnach nach dem
VwVG (Art. 37 VGG), soweit nicht spezialgesetzliche Normen des Zoll
und anderen Abgaberechts anzuwenden sind.
1.3. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige
Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7).
Das Anfechtungsobjekt ist in casu der Beschwerdeentscheid der OZD
vom 2. Oktober 2009. Soweit die Beschwerdeführerin auch die
Aufhebung der Verfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 24. Februar
2009 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.4. Auf die im Übrigen form und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit – unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 3.4 hiernach – jedoch
einzutreten.
2.
2.1. Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem
Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden
(Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Der Zollbetrag
bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt,
in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und
nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der
Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG). Ein und
Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1
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i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des ZTG). Ausnahmen vom Grundsatz der
allgemeinen Zollpflicht müssen sich ergeben aus Staatsverträgen (wie
beispielsweise die Präferenzverzollung von Ursprungserzeugnissen
gestützt auf internationale Abkommen), besonderen Bestimmungen von
Gesetz sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz
abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG).
2.2. Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18
Abs. 1 ZG). Diese nimmt im Zollwesen eine zentrale Stellung ein
(BARBARA SCHMID, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.] Handkommentar
Zollgesetz [Kommentar], Bern 2009, Art. 18 N 1).
2.3. Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet
verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren
unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen.
Dieser Artikel legt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen
Personen fest. Es sind dies – wie die bundesrätliche Verordnung
präzisierend festlegt – insbesondere der Warenführer, die mit der
Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der
Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom
1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Zuführungspflichtige Personen
unterliegen der Anmeldepflicht (Art. 26 Bst. a ZG).
2.4. Die zuführungspflichtige Person hat bei der Gestellung eine
summarische Anmeldung abzugeben, welche in Papierform oder
elektronisch zu erfolgen hat (Art. 24 Abs. 1 und 4 ZG i.V.m. Art. 3
Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 [ZVEZV, SR 631.013]). Die
summarische Anmeldung unterscheidet sich von der Anmeldung (die
auch als definitive oder ordentliche Anmeldung bezeichnet wird) vor allem
dadurch, dass sie nicht alle zur Zollveranlagung erforderlichen Daten
enthalten muss (BARBARA HENZEN, Kommentar, a.a.O., Art. 24 N 8).
2.5. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten,
gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der
Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die
Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Als solche gelten
Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, so u.a. auch
Ursprungsnachweise für die Präferenzabfertigung (Art. 80 Abs. 1 ZV
i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig sind die zuführungspflichtigen
und die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen (Art. 26 Bst. a und
b ZG). In der Zollanmeldung müssen zusätzlich zu den sonstigen
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vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls eine Zollermässigung,
Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische
Veranlagung beantragt werden (Art. 79 ZV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und 2
ZG). Gestützt auf das ZG hat die Zollverwaltung verordnet, dass die
Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der
Zollstelle (ordentlich) angemeldet werden müssen (Art. 4 Abs. 1 ZVEZV
i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ZG). Wird die Frist nicht eingehalten, gilt dies als
Unterlassen der Zollanmeldung (vgl. HENZEN, Kommentar, a.a.O., Art. 25
N 12).
Gilt die Zollanmeldung unter diesen Umständen zollrechtlich als nicht
geschehen, dann hat eine Anmeldung zur Präferenzverzollung a fortiori
als nicht erfolgt zu gelten mit der Folge, dass die Ware nicht zum
Präferenzansatz, sondern zum Normalansatz zu verzollen ist. So sieht
der Gesetzgeber folgerichtig ausdrücklich vor, die Ware könne mit dem
höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist,
wenn die Ware nicht angemeldet worden ist (Art. 19 Abs. 2 Bst. b ZG).
Auch gemäss Zollverordnung ist die Ware, für die Zollermässigung oder
Zollbefreiung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art
anwendbar ist, definitiv zu verzollen, falls die anmeldepflichtige Person
innert Frist die erforderlichen Begleitdokumente (wie hier den
Ursprungsnachweis) nicht einreicht (Art. 80 Abs. 2 ZV). Die Verzollung
zum Normalansatz hat schliesslich jedenfalls bereits nach dem Grundsatz
der allgemeinen Zollpflicht (E. 2.1) solange und immer dann zu gelten, als
die Zollanmeldung der Ware zum ermässigten oder befreiten
Präferenzansatz nicht rechtmässig erfolgt ist.
Diese Rechtsfolge deckt sich mit jener aus dem dritten Titel des
Zollgesetzes (Erhebung der Zollabgaben), wonach bei unterlassener
Zollanmeldung – d.h., wenn beispielsweise bereits gestellte, aber noch
nicht angemeldete Waren dem zollamtlichen Gewahrsam entzogen
werden – die Zollschuld im Zeitpunkt entsteht, in dem die Waren über die
Zollgrenze verbracht (Art. 3 Abs. 4 ZG) oder zu einem anderen Zweck
verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4 ZG) oder ausserhalb
der freien Periode abgegeben werden (Art. 15 ZG), oder wenn keiner
dieser Zeitpunkte festellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung
entdeckt wird (Art. 69 Bst. c ZG; MICHAEL BEUSCH, Kommentar, a.a.O.,
Art. 69 N 17 f.; vgl. auch REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in:
Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 495). Mit der
Entstehung der Zollschuld wird folglich auch die Verpflichtung des
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Zollpflichtigen begründet, die von der Zollverwaltung zu diesem Zeitpunkt
zu veranlagenden Abgaben zu bezahlen (Art. 68 ZG i.V.m. Art. 19 Abs. 1
Bst. b ZG). Eine Veranlagung zum Präferenzansatz kann diesfalls nicht in
Betracht kommen.
2.6. Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt. An die
anmeldepflichtige Person werden hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe
Anforderungen gestellt. Ihr obliegt die Verantwortung für die eingereichte
Anmeldung und die vollständige und richtige Deklaration der Ware
(Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004
612; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3213/2009 vom 7. Juli
2010 E. 2.2 und A3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.2; SCHMID,
Kommentar, a.a.O., Art. 18 N 3 f.).
2.7. Die Zollverwaltung verzichtet auf Gesuch hin auf die Erhebung von
Zollabgaben oder erstattet diese ganz oder teilweise zurück, wenn eine
Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die
Zollschuldnerin unverhältnismässig belasten würde (Art. 86 Abs. 1 Bst. c
ZG). Ein Erlass kann nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen
ist und eine rechtskräftig festgesetzte Abgabe vorliegt, ist doch erst dann
die Höhe der zu erlassenden Abgabe bekannt (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.1 und
A6898/2009 vom 29. April 2010 E. 2.1; BEUSCH, Kommentar, a.a.O.,
Art. 86 N 14).
3.
3.1. Im vorliegenden Fall wurde aus zollrechtlicher Sicht die Lieferung
Kokosnussöl am 18. Februar 2008 zwar summarisch angemeldet; sie
befand sich unbestrittenermassen aber längst nicht mehr im
Zollgewahrsam, als sie am 22. Mai 2008 (ordentlich) angemeldet werden
wollte. So erklärte die Beschwerdeführerin die Sendung Kokosnussöl in
dem mit als "Selbstanzeige" betitelten Schreiben vom 19. Mai 2008
selber, als "nicht verzollt" und damit unbestrittenermassen bis zu diesem
Zeitpunkt auch "unangemeldet". Infolgedessen war die Ware zollrechtlich
nicht (ordentlich), geschweige denn rechtmässig zur Präferenzverzollung
angemeldet worden. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht
geltend, sie habe die Ware fristgerecht (ordentlich) angemeldet oder die
Anmeldefrist sei bundesrechtswidrig, was auch für das
Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich wäre. Nur der Vollständigkeit
halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass unter diesen Umständen auch
keine Berichtigung der Zollanmeldung im Sinne von Art. 34 ZG – lautend
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auf Präferenzverzollung – erfolgen konnte, denn eine Anmeldung kann
logischerweise nur dann überhaupt berichtigt werden, wenn sie auch als
erfolgt zu betrachten wäre. Hat eine Anmeldung zum Präferenzansatz als
nicht erfolgt zu gelten, ist die Ware zum Normalansatz zu verzollen (E.
2.5).
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei ihrer Zuführungspflicht
nachgekommen, indem sie die Waren auf den von der Zollstelle
zugelassenen Ort gestellt und inventarisiert habe. Solange sich die
präferenzberechtigten Waren im Gewahrsam der Zollbehörde befunden
hätten, habe die Zollverwaltung diese jederzeit und unbeschränkt
überwachen und prüfen können. Die Angaben ihrer "definitiven"
Anmeldung stimmten überdies mit denjenigen der summarischen überein.
Auch sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund eines Arbeitsfehlers erstmals seit Jahren eine Sendung
verspätet habe anmelden müssen. Zudem habe sie geeignete
Massnahmen ergriffen, um künftige (gleichgeartete) Vorfälle zu
vermeiden. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt.
Mit ihren Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie als
zuführungspflichtige Person die der Zollstelle zugeführten, gestellten und
summarisch angemeldeten Waren fristgemäss hätte (ordentlich)
anmelden und gleichzeitig Präferenzverzollung beantragen müssen
(E. 2.3 und 2.5 f.). Die Befolgung der gesetzlichen
Anmeldebestimmungen liegen in der Selbstverantwortung der
Beschwerdeführerin und kann nicht auf die Zollbehörden abgewälzt
werden (E. 2.6). Auch entbindet eine summarische Anmeldung die
Beschwerdeführerin nicht davon, fristgerecht eine ordentliche
einzureichen. Die summarische Anmeldung muss im Unterschied zur
definitiven Anmeldung ohnehin nicht alle zur Zolldeklaration
erforderlichen Daten enthalten. Gerade der Antrag auf
Präferenzverzollung hätte erst mit der (ordentlichen) Anmeldung gestellt
werden müssen (E. 2.5). Der Beschwerdeführerin ist zwar zugute zu
halten, dass sie angeblich innerbetriebliche Massnahmen ergriffen hat,
um die rechtzeitige (ordentliche) Anmeldung der eingeführten Waren
künftig sicherzustellen. Dies kann vorliegend im Verhältnis zwischen
Fiskus und Beschwerdeführerin jedoch nicht relevant sein. Ebenfalls kann
für die hier fragliche Einfuhr nicht berücksichtigt werden, dass die
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit die Waren aus A._______
jeweils "zuverlässig" angemeldet hat. Im Zusammenhang mit der Einfuhr
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Seite 9
ist schliesslich nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig und unvollständig festgestellt haben soll. Die
Beschwerdeführerin vermag mit diesen Vorbringen damit nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten.
3.3. Da die rechtzeitige (ordentliche) Anmeldung vorliegend unterlassen
worden ist, kann im Folgenden die Frage offen bleiben, ob das verspätet
vorgelegte Ursprungszeugnis bei der Veranlagung berücksichtigt werden
müsste. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in
Bezug auf die "verspätete" Annahme des Ursprungszeugnisses Art. 27
Abs. 2 Bst. b der für den vorliegend interessierenden Zeitraum
einschlägigen Verordnung vom 17. April 1996 über die Ursprungsregeln
für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer
(Ursprungsregelnverordnung, VUZPE, AS 1996 1540) verletzt und das ihr
darin eingeräumte Ermessen überschritten und missbraucht, ist folglich
nicht näher einzugehen.
3.4. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Verweigerung der
Annahme des Ursprungszeugnisses bei der Anmeldung vom 22. Mai
2008 sei unverhältnismässig, zumal die zuständige Zollbehörde von einer
Veranlagung von Fr. 328'780.10 ausgehe. Mit Rücksicht auf die
vorgebrachten besonderen Verhältnisse der Beschwerdeführerin würde
sie die genannte Zollforderung unverhältnismässig belasten. In ihrem
Eventualbegehren beantragt die Beschwerdeführerin ferner, die
Zollforderung sei angemessen zu reduzieren.
Bei der Beurteilung der Frage, welche Rechtsfolge bei Unterlassen der
Zollanmeldung von Waren zum Präferenzansatz einzutreten hat, steht
der Zollbehörde keinerlei Ermessen zu. Die Abgabeforderung zum
Normalansatz basiert auf klarer gesetzlicher Grundlage; es besteht kein
Raum für eine Verhältnismässigkeitsprüfung. Ob der von der
Beschwerdeführerin genannte Forderungsbetrag auch in rechnerischer
und damit sachverhaltsmässiger Hinsicht bundesrechtskonform ist,
könnte nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, da die
Zollverwaltung darüber noch nicht verfügungsweise entschieden hat.
Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus um Zollerlass ersuchte,
wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die geschuldete Steuer
stets rechtskräftig feststehen muss, damit über den Erlass der
Steuerforderung entschieden werden kann (E. 2.7).
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4.
Mit Recht hat die Vorinstanz damit die Präferenzbehandlung des
fraglichen Kokosnussöls verweigert. Demzufolge ist die vorliegende
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten im
Umfang von Fr. 7'500. zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden mit
dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 7'500. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 7'500. verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Gabriela Meier
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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