Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6931/2010
U r t e i l v om 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Daniel de Vries Reilingh, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
Parteien 1. A._______, …,
2. B._______, …,
beide vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A6931/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service [IRS] in
Washington) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [Hrsg.] [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN
unter Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der
schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4,
Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in
Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über
amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar
2001 und dem 31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder
eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer
Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder
Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt,
überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die
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UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen
ausgefüllten Formulars «W9» war und (2) nicht rechtzeitig und korrekt
mit dem Formular «1099» namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem
amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet
hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie gemäss Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10
(nachfolgend: Kategorie 2/A/b) betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
E.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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Seite 4
F.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
G.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (auszugsweise veröffentlicht in
BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die
Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
H.
Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ und B._______ als
angeblich wirtschaftlich Berechtigte an der X._______ SA (nachfolgend:
Gesellschaft), einer OffshoreGesellschaft mit Sitz in Y._______,
übermittelte die UBS AG der ESTV am 8. März 2010. In ihrer
Schlussverfügung vom 16. August 2010 gelangte die ESTV (aus noch
näher darzulegenden Gründen) zum Ergebnis, dass der Fall von
A._______ und B._______ der Kategorie gemäss Ziff. 2 Bst. B/a des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 (nachfolgend: Kategorie 2/B/a)
zuzuordnen sei und betreffend A._______ sämtliche Voraussetzungen
erfüllt seien, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu
edieren. Betreffend B._______ entschied die ESTV dagegen, dass keine
Amtshilfe zu leisten sei.
I.
Mit Eingabe vom 23. September 2010 liessen A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2;
zusammen mit Beschwerdeführer 1: Beschwerdeführer) gegen die
erwähnte Schlussverfügung der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Schlussverfügung vom
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23. August 2010 aufzuheben und es sei das Amtshilfeersuchen des IRS
vom 31. August 2009 in Bezug auf die UBSStammnummer *** definitiv
und vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei der Name des
Beschwerdeführers 2 aus sämtlichen offen zu legenden Dokumenten zu
entfernen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2010 schloss die ESTV unter
Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf
Beschwerdeabweisung.
K.
Mit Eingaben vom 17. November und 3. Dezember 2010 reichten die
Beschwerdeführer neue Beweismittel ein. Mit Schreiben vom
9. Dezember 2010 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahmen zu
den beiden Noveneingaben und hielt an ihrem Antrag fest, die
Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VVG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben.
1.2. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (Art. 48
Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und zudem ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG). Nach der Rechtsprechung gilt jedes rechtliche oder
tatsächliche Interesse, das eine von einer Verfügung betroffene Person
geltend machen kann, als schutzwürdig (Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts A6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 2.1.1 mit
Hinweisen).
1.2.1. Bezüglich des Beschwerdeführers 1 sind diese Voraussetzungen
ohne weiteres erfüllt. Der Beschwerdeführer 1 ist Verfügungsadressat
und hat ein schutzwürdiges Interesse, dass bezüglich seiner Person
keine Amtshilfe geleistet wird.
1.2.2. Der Beschwerdeführer 2 ist ebenfalls Verfügungsadressat und als
solcher von der angefochtenen Verfügung mehr als die Allgemeinheit
betroffen. In Bezug auf ihn hat die Vorinstanz die Voraussetzungen zur
Amtshilfeleistung als nicht gegeben erachtet, da er keine "US person" sei.
Soweit der Beschwerdeführer 2 aber, wie er behauptet und wie auch die
Vorinstanz annimmt, am streitbetroffenen UBSKonto wirtschaftlich
berechtigt (gewesen) ist, hat auch er ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Jedoch kann er nur Rügen
vortragen, die nicht nur Drittinteressen (in casu: Interessen des
Beschwerdeführers 1), sondern (zumindest auch) seine eigenen
Interessen verfolgen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7011/2010
vom 19. Mai 2011 E. 1.2.2 und E. 1.4).
1.3. Auf die form und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit
grundsätzlich einzutreten.
1.4. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen das
Amtshilfegesuch der USA (vgl. Abs. 1 des Rechtsbegehrens) richtet, da
es sich bei diesem nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG
und damit nicht um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von
Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
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abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit
Hinweisen).
1.6. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur
Anwendung, dass die Beschwerdeführenden die ihre Rügen stützenden
Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen haben
(Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es
grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den
Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über
die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in
diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten
Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.
Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen denkbaren
Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende
Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen
oder den Akten ergeben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
6053/2010 vom 10. Januar 2011, teilweise publiziert in BVGE 2011/6,
E. 1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom
22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen
des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBAUSA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBAUSA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom 30. November 2010
E. 1.4.2, A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 und E. 6.2.2 [Letztere
auch in BVGE 2010/40]). Das Verfahren in Bezug auf den
Informationsaustausch mit den USA wird abgeschlossen mit dem Erlass
einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j
Abs. 1 Vo DBAUSA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein
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Seite 8
begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn
der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und,
bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente,
Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft
werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde
übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilferichters,
abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das
Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur
berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die
sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler oder
lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1,
128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/64 E. 1.4.2).
2.2. In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit, in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der
vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen
den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (BVGE 2010/64
E. 1.4.2).
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise frei (vgl. dazu
Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6672/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.3,
auch zum Folgenden). Dieser Grundsatz kommt auch bei der Würdigung
von Beweisurkunden (vgl. Art. 12 Bst. a VwVG) zur Anwendung.
Öffentliche Urkunden geniessen von Gesetzes wegen erhöhte
Beweiskraft. Sie erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen
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Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist
(Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 [ZGB, SR 210]). Diese für die Urkunden des Bundesprivatrechts
geltende Regel kommt auch im Verwaltungsverfahren zum Tragen
(CHRISTOPH AUER, in: VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 27 zu Art. 12 VwVG).
Mit Bezug auf den Urkundeninhalt umfasst die verstärkte Beweiskraft
jedoch nur das, was die Urkundsperson nach Massgabe der Sachlage
kraft eigener Prüfung als richtig bescheinigen kann. Irgendwelche
(rechtsgeschäftliche und andere) Erklärungen erhalten keine verstärkte
Beweiskraft für ihre inhaltliche Richtigkeit, nur weil sie öffentlich
beurkundet worden sind (Urteile des Bundesgerichts 5A_507/2010 und
5A_508/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6672/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.3
und A6636/2010 vom 2. Mai 2011 E. 2.3).
3.
3.1. Umstritten ist vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 die
im Anhang zum Staatsvertrag 10 aufgeführten Kriterien der Kategorie
2/B/a für die Amtshilfe der Schweiz an die USA erfüllt. Massgeblich ist der
Wortlaut in der englischen Originalversion des Staatsvertrags 10 (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 7.1). Unter die in Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10
umschriebene Grundkategorie fallen USPersonen (ungeachtet ihres
Wohnsitzes), welche an "offshore company accounts", die während des
Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet oder geführt wurden, wirtschaftlich
berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf
"Betrugsdelikte und dergleichen" dargelegt werden kann.
3.2. Gemäss vertragsautonomer Auslegung nach den allgemeinen
Bestimmungen von Art. 31 ff. VRK erfasst der Begriff "US persons" nicht
nur USStaatsangehörige, sondern alle Personen, welche in den USA in
der vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv
steuerpflichtig waren. Gemäss dem amerikanischen "Internal Revenue
Code" (IRC; Steuergesetz) sind neben "US citizens"
(USStaatsangehörige) auch "resident aliens" in den USA subjektiv
steuerpflichtig (BVGE 2011/6 E. 7.1.1; vgl. auch grundlegend BVGE
2010/64 E. 5.2).
3.3. Des Weiteren müssen die "US persons" an sog. "offshore company
accounts" wirtschaftlich berechtigt gewesen sein, die während des
A6931/2010
Seite 10
Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet und geführt wurden. Die Kriterien
im Anhang zum Staatsvertrag 10 sollen mithin auch dazu dienen, u.a.
diejenigen USSteuerpflichtigen einzubeziehen, die Konten auf den
Namen von OffshoreGesellschaften eröffnen liessen, welche ermöglicht
haben, die steuerlichen Offenlegungspflichten gegenüber den USA zu
umgehen. Vor diesem Hintergrund sind in Anbetracht des nach Art. 31
Abs. 1 VRK einzubeziehenden Ziels und Zwecks des Staatsvertrags 10
unter dem Begriff "offshore company accounts" Bankkonten von
körperschaftlichen Gebilden im erweiterten Sinn zu verstehen, d.h. auch
"offshore"Gesellschaftsformen, die nach Schweizer oder
amerikanischem Gesellschafts und/oder Steuerrecht nicht als eigenes
(Steuer)Subjekt anerkannt würden. Diese Rechtseinheiten bzw.
Einrichtungen müssen lediglich dafür geeignet und in der Lage sein, eine
dauerhafte Kundenbeziehung mit einer finanziellen Institution wie einer
Bank zu führen bzw. "Eigentum zu halten". Als "company" zu gelten
haben daher auch die nach ausländischem Recht errichteten Stiftungen
und Trusts, da beide dieser Rechtseinheiten in der Lage sind, "Eigentum
zu halten" und eine Kundenbeziehung mit einer Bank zu führen (BVGE
2011/6 E. 7.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch das UBS
Konto einer Foundation (mit Sitz in Liechtenstein) als "offshore company
account" nach dem Anhang des Staatsvertrags 10 qualifiziert (BVGE
2011/6 E. 7.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5974/2010 vom
14. Februar 2011 E. 3).
3.4. Zur Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung ("beneficially
owned") an einem "offshore company account" vorliegt, ist entscheidend,
inwiefern die "US person" das sich auf dem UBSKonto der "offshore
company" befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch
den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch weiterhin wirtschaftlich
kontrollieren und darüber verfügen konnte. Hatte die fragliche "US
person" die Entscheidungsbefugnis darüber, wie das Vermögen auf dem
UBSKonto verwaltet wurde und/oder, ob und bejahendenfalls wie dieses
oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet worden sind, hat sich diese
aus wirtschaftlicher Sicht nicht von diesem Vermögen und den damit
erwirtschafteten Einkünften getrennt (KLAUS VOGEL, On Double Taxation
Conventions, 3. Aufl., London/The Hague/Boston 1997, S. 562). Ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht
und Kontrolle über das sich auf dem UBSKonto befindliche Vermögen
und die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten
Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen haben, ist im Einzelfall anhand
des rein Faktischen zu beurteilen. Insbesondere sind die
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Seite 11
heranzuziehenden Kriterien bzw. Indizien auch davon abhängig, welche
(Rechts)Form für die "offshore company" gewählt wurde (BVGE 2011/6
E. 7.3.2).
4.
4.1. Neben der Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. B
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 hat für die Kategorie 2/B/a zusätzlich
der begründete Verdacht auf betrügerisches Verhalten ("fraudulent
conduct") zu bestehen, damit basierend auf dem Anhang zum
Staatsvertrag 10 Amtshilfe geleistet werden kann. Ein solches Verhalten
liegt vor, wenn die wirtschaftlich berechtigten USPersonen Folgendes
begingen:
Activities presumed to be fraudulent conduct including such activities that led
to a concealment of assets and underreporting of income based on a
"scheme of lies" or submission of incorrect or false documents, [...].
Die deutsche (nicht massgebliche) Übersetzung lautet:
[A]ls betrügerisches Verhalten vermutete Handlungen, einschliesslich
Handlungen, welche zu einer Verschleierung von Vermögenswerten und
einer zu niedrigen Deklaration von Einkommen führten, basierend auf einem
"Lügengebäude" oder dem Einreichen unrichtiger oder falscher Unterlagen,
[…].
4.2. Fussnote 3 zum Anhang des Staatsvertrags 10 enthält sodann eine
beispielhafte Umschreibung dessen, wann von einem "Lügengebäude"
("scheme of lies") auszugehen ist. Die Fussnote präzisiert zudem, dass
diese Beispiele nicht abschliessend sind und die ESTV je nach den
massgeblichen Tatsachen und Umständen weitere Tatbestände als
"Lügengebäude" qualifizieren kann. Ein solches Lügengebäude kann
gestützt auf die Bankunterlagen vorliegen, wenn wirtschaftlich Berechtigte
in dauernder Weise die Verwaltung und Anlage der im Konto der
OffshoreGesellschaft gehaltenen Vermögenswerte ganz oder teilweise
leiteten und kontrollierten oder sonst wie die Formalitäten oder den Inhalt
des angeblichen Gesellschaftseigentums missachteten (d.h. die Offshore
Gesellschaft funktionierte als Strohmann, Scheingesellschaft oder Alter
Ego des wirtschaftlich Berechtigten), indem die wirtschaftlich Berechtigten
(i) im Widerspruch zu den in der Kontodokumentation gemachten
Ausführungen oder den dem IRS oder der Bank eingereichten
Steuerformularen Anlageentscheide fällten; (ii) Telefonkarten oder
spezielle Mobiltelefone verwendeten, um die Quelle des Handels zu
tarnen; (iii) Lastschrift oder Kreditkarten einsetzten, um auf täuschende
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Seite 12
Weise Kapital zu repatriieren oder auf andere Weise Kapital zu
überweisen zur Zahlung persönlicher Auslagen oder zur Veranlassung
von Routinezahlungen von Kreditkartenrechnungen für persönliche
Auslagen unter Verwendung von Vermögenswerten des Kontos der
OffshoreGesellschaft; (iv) elektronische Geldüberweisungen oder andere
Zahlungen vom Konto der OffshoreGesellschaft auf Konten in den
Vereinigten Staaten oder anderswo veranlassten, welche vom
wirtschaftlich Berechtigten oder einer nahestehenden Person gehalten
oder kontrolliert wurden, um die wahre Herkunft der diese elektronischen
Geldüberweisungen veranlassenden Person zu tarnen; (v) nahestehende
juristische oder natürliche Personen als Durchlauf oder Strohmänner zur
Repatriierung oder anderweitigen Überweisung von Vermögenswerten im
Konto der OffshoreGesellschaft einschalteten; oder (vi) dem
wirtschaftlich Berechtigten oder einer nahestehenden Person "Darlehen"
gewährten, welche direkt aus den Vermögenswerten im Konto der
OffshoreGesellschaft stammten, dadurch gesichert waren oder damit
bezahlt wurden.
4.3. Nicht in den Anwendungsbereich der Kategorie 2/B/a fallen Konten
von OffshoreGesellschaften von US wirtschaftlich Berechtigten, die
während des staatsvertraglich relevanten Zeitraums Vermögenswerte von
weniger als Fr. 250'000.— innehielten (vgl. zu diesem quantitativen
Kriterium, das in den nachfolgenden Erwägungen nicht relevant ist, das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7019/2010 vom 6. Oktober 2011
E. 10).
5.
5.1. In ihrer Schlussverfügung vom 23. August 2010 gelangte die ESTV
zum Schluss, dass die Gesellschaft und deren UBSKonto mit der
Stammnummer *** während mehr als drei Jahren bestanden hätten. Es
sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer 2 an der Gesellschaft und
deren UBSKonto wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Der
Beschwerdeführer 2 sei jedoch keine "US person" im Sinn des
Staatsvertrags 10. Deshalb sei bezüglich ihn keine Amtshilfe zu leisten.
Beim Beschwerdeführer 1 handle es sich dagegen um eine "US person",
da dieser die amerikanische Staatsbürgerschaft besitze. Die Gesellschaft
habe den Beschwerdeführer 1 am 16. Januar 2004 auf dem
Bankformular A zur Feststellung des am Konto wirtschaftlich Berechtigten
als "beneficial owner" bezeichnet. Entgegen den Behauptungen der
Beschwerdeführer erscheine zweifelhaft, dass dieses Formular irrtümlich
falsch ausgefüllt worden sei, indem darin anstelle des
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Beschwerdeführers 2 der Beschwerdeführer 1 als wirtschaftlich
Berechtigter eingetragen worden sei. Bei der Eröffnung des betroffenen
Kontos am 6. Januar 2004 sei ein "Due Diligence"Formular erstellt
worden. Darin sei der Beschwerdeführer 1 als einziger wirtschaftlich
Berechtigter bezeichnet und ein Kundenprofil erstellt worden, welches
dessen familiäre und berufliche Situation aufzeige. Der
Beschwerdeführer 2 sei als Vater des "beneficial owner" und
Zeichnungsberechtigter für die Gesellschaft erwähnt worden. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass diese Angaben vom
Beschwerdeführer 1 selber stammen. Auch hätte es keinen Grund dafür
gegeben, ein "Picturing" betreffend den Beschwerdeführer 1 zu erstellen,
wenn dieser nur als Bevollmächtigter gehandelt hätte. Zwar treffe zu,
dass in den Bankunterlagen nur ein einzelner Hinweis auf einen direkten
Einfluss des Beschwerdeführers 1 zu finden sei. Bei zahlreichen anderen
Transaktionen, insbesondere seit der angeblichen Korrektur des Irrtums
in der Bezeichnung des wirtschaftlich Berechtigten, lägen schriftliche
Aufträge des für die Gesellschaft zeichnungsberechtigten
Beschwerdeführers 2 vor. Zusammen mit dem Umstand, dass bei der
anfänglichen Bezeichnung des wirtschaftlich Berechtigten ein Irrtum
ausgeschlossen werden könne, erscheine jedoch der formelle Wechsel
der wirtschaftlichen Berechtigung auf den Beschwerdeführer 2 nur als
eigentliches Täuschungsmanöver, mit dem die Identität des effektiven
wirtschaftlichen Berechtigten verschleiert werden sollte. Dieses Vorgehen
stelle ein Lügengebäude im Sinne des Anhangs zum Staatsvertrags 10
dar. Folglich seien die massgeblichen Kriterien für die Kategorie 2/B/a
erfüllt und betreffend den Beschwerdeführer 1 Amtshilfe zu gewähren.
5.2. Wie dargelegt (vgl. E. 2 hiervor), prüft das
Bundesverwaltungsgericht nur, ob die Schwelle zur berechtigten
Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen
Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler oder lückenhaft bzw.
widersprüchlich sind. Liegen für die Annahme des Tatverdachts
hinreichende Anhaltspunkte vor, obliegt es den vom Amtshilfeverfahren
Betroffenen, die Annahme der Vorinstanz mittels Urkunden klarerweise
und entscheidend zu entkräften.
5.3. Die Vorinstanz stützt ihre Annahme, dass in Tat und Wahrheit nicht
der Beschwerdeführer 2, sondern der Beschwerdeführer 1 am
streitbetroffenen UBSKonto wirtschaftlich berechtigt (gewesen) ist, auf
Bankunterlagen. Gemäss dem Bankformular A, datierend vom 16. Januar
2004, ist der Beschwerdeführer 1 der wirtschaftlich Berechtigte am Konto
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(…). Dasselbe ergibt sich aus einem vom 7. Januar 2004 datierenden
"due diligence"Formular, worin der Beschwerdeführer 1 als wirtschaftlich
Berechtigter, der Beschwerdeführer 2 dagegen als
Zeichnungsberechtigter angegeben wird und worin ein Kundenprofil über
den Beschwerdeführer 1 erscheint (…). Die Vorinstanz folgert daraus,
dass es sich bei diesen Angaben über den Beschwerdeführer 1 nicht um
einen Irrtum gehandelt haben könne. Die angebliche Berichtigung der
Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers 2 sei
ein Manöver zur Verschleierung der wahren wirtschaftlichen Berechtigung
des Beschwerdeführers 1 gewesen.
Die Vorinstanz lässt dabei allerdings eine Reihe von Angaben in den
Bankunterlagen ausser Acht. So ergibt sich aus dem "due diligence"
Formular, dass das erstellte Kundenprofil nicht ausschliesslich den
Beschwerdeführer 1 (Sohn), sondern ebenso den Beschwerdeführer 2
(Vater) betrifft. Daraus lässt sich entnehmen, dass es sich bei den
diversen Angaben zum Kundenvermögen um Informationen betreffend
das Familienvermögen handelt, welches aus der Geschäftstätigkeit des
Beschwerdeführers 2 (Vater) stammt, während der Beschwerdeführer 1
(Sohn) hauptberuflich einer Lehrtätigkeit in den USA nachgegangen sei.
Weiter ergibt sich aus dem "due diligence"Formular, dass der Vater aus
Altersgründen den Verkauf seiner Antiquitätensammlung geplant habe
und den Verkauf über ein OffshoreKonto habe abwickeln wollen. Die
Behauptung des Beschwerdeführers 1, dass er dem damals 89jährigen
Vater bei der Gründung der Gesellschaft sowie der Eröffnung des Kontos
bei der UBS lediglich behilflich gewesen sei, wobei sich ein Fehler in den
Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung ergeben habe, erscheint
daher plausibel. Hinzu kommt, dass die angebliche Berichtigung der
Angaben auf dem Bankformular A im Jahr 2006 und damit zu einem
Zeitpunkt erfolgte, der weit vor dem hier vorliegenden Amtshilfeverfahren
lag.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss
den Bankakten nur ein einziges Mal einen direkten Einfluss auf das UBS
Konto nahm (…; dabei handelt es sich um ein in den Bankunterlagen
befindliches Begleitschreiben einer Anwaltskanzlei) und ansonsten einzig
der zeichnungsberechtigte Vater den Auftrag zu Vermögensdispositionen
traf. Diesen Punkt belegen die Beschwerdeführer mit zusätzlichen
Unterlagen.
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In Anbetracht dieser Sachlage lässt sich die Annahme der Vorinstanz, die
Änderung der Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung im Jahr 2006
sei nicht zur Berichtigung eines Irrtums, sondern zur Verschleierung der
wahren wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers 1 am UBS
Konto erfolgt, auf nicht genügend konkrete Anhaltspunkte abstützen. Es
liegt damit kein rechtsgenüglicher Tatverdacht auf betrügerisches
Verhalten im Sinn der Ziff. 2 Bst. B/a vor, weshalb die Voraussetzungen
zur Erteilung der Amtshilfe im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Die
Beschwerde erweist sich damit als begründet. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die
Amtshilfe zu verweigern. Bei diesem Verfahrensausgang sind weder den
obsiegenden Beschwerdeführern noch der Vorinstanz Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 20'000.— ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Ausserdem
ist den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist auf Fr. 15'000.—
festzusetzen.
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Schlussverfügung der Vorinstanz vom 23. August 2010 wird aufgehoben.
Es wird keine Amtshilfe geleistet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 20'000.— wird den Beschwerdeführern
zurückerstattet. Diese werden ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht
eine Auszahlungsstelle bekanntzugeben.
3.
Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von
Fr. 15'000.—zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder Alexander Misic
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