B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6931/2018
Ur t e i l vom 2 0 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
A._______,
vertreten durch
lic. iur. Viktor Györffy, Rechtsanwalt,
Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte,
Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Nachrichtendienst des Bundes NDB,
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Auskunft über Personendaten in den Informationssystemen
IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und weitere.
A-6931/2018
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Sachverhalt:
A.
A._______ ersuchte den Nachrichtendienst des Bundes NDB mit Schrei-
ben vom 2. Mai 2018 um Einsicht in alle über ihn vorhandenen Personen-
daten in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX
NDB, ISCO, in der ehemaligen Datenbank ISIS sowie in allen weiteren In-
formationssystemen und Datenbanken.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 präzisierte A._______ sein Einsichtsbegeh-
ren und ersuchte den NDB,
a) Über alle Daten zu meiner Person, die von Ihnen und dem früheren
Dienst für Analyse und Prävention bearbeitet oder gespeichert sind,
Auskunft zu geben
b) Über alle Daten zu meiner Tätigkeit für den DAP Auskunft zu geben
c) Mich zu informieren, ob und an welche Behörden namentlich Stadtpo-
lizei (…) und Kantonspolizei (…) Sie Aufträge oder Anfragen seit 2005
zu meiner Person gegeben haben oder Informationen von diesen er-
hielten
d) Ob und auf welcher Rechtsgrundlage ich auf der Beobachtungsliste
stehe.
B.
Der NDB teilte A._______ mit Schreiben vom 15. August 2018 unter Ver-
weis auf die Beilagen mit, dass im Geschäftsverwaltungssystem (GEVER
NDB) vier Dokumente gefunden worden seien, in welchen sein Name er-
wähnt sei. Um die Quellen des NDB und Drittpersonen zu schützen, seien
darauf gewisse Stellen geschwärzt worden. In den restlichen 11 Informa-
tions- und Speichersystemen seien keine Daten über ihn vorhanden.
C.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 wandte sich A._______ erneut an den
NDB. Er sei der Meinung, dass der NDB seinem Akteneinsichtsgesuch
nicht vollständig nachgekommen sei. Im Brief vom 15. August 2018 sei ihm
nur Auskunft über einen Teil der über ihn vorhandenen Daten in den Infor-
mations- und Speichersystemen des NDB gegeben worden; auf die ande-
ren von ihm verlangten Daten sei man nicht eingegangen. Aufgrund ande-
rer Einsichtsgesuche seinerseits sei davon auszugehen, dass weitere ak-
tuelle aktive Einträge oder gar operative Beschaffungsmassnahmen ihm
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gegenüber vorhanden seien. Er möchte den NDB daher bitten, ihm dies-
bezüglich Auskunft zu erteilen oder allenfalls eine beschwerdefähige Ver-
fügung zu erlassen.
D.
Der NDB erliess am 29. Oktober 2018 eine Feststellungsverfügung. Darin
wurde festgestellt, dass der NDB A._______ mit Schreiben vom 15. August
2018 vollständig Auskunft über sämtliche im Zeitpunkt des Eingangs sei-
nes Auskunftsbegehrens vom 2. Mai 2018 über ihn in den Speicher- und
Informationssystemen des NDB vorhandenen Daten erteilt habe.
E.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 lässt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) gegen die Verfügung des NDB (nachfolgend:
Vorinstanz) vom 29. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht führen. Neben der Aufhebung der Verfügung beantragt er, dass die
Vorinstanz zur Erteilung einer vollständigen Auskunft im Sinne der Be-
schwerdebegründung zu verpflichten sei. Eventualiter sei die Sache zum
gleichen Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2019 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst mit Zwischenverfügung vom
12. Februar 2019 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut. Gleichzeitig weist es dessen Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
H.
Mit Schreiben vom 29. April 2019 reicht der Beschwerdeführer seine
Schlussbemerkungen ein. Die Vorinstanz erstattet die ihrigen mit Schrei-
ben vom 31. Mai 2019. Am 14. August 2019 lässt der Beschwerdeführer
dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert eine weitere Eingabe zu-
kommen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
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Seite 4
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die gestützt auf das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst
(Nachrichtendienstgesetz, NDG, SR 121) von Bundesorganen erlassenen
Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
werden (Art. 83 Abs. 1 NDG). Die Vorinstanz ist eine Bundesbehörde (vgl.
Anhang 1 B IV Ziff. 1.2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsver-
ordnung [RVOV, SR 172.010.1]), welche gestützt auf Art. 63 NDG eine
Feststellungsverfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Bst. b des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes (VwVG, SR 172.021) erlassen hat. Ein Ausnahmetatbestand
gemäss Art. 32 VGG des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32)
liegt nicht vor (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
A-6143/2017 vom 4. Juni 2019 E. 1.1.3). Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch
materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvoll-
ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfeh-
ler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (vgl.
Art. 49 VwVG).
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Seite 5
2.2 Den (rechtserheblichen) Sachverhalt stellt das Bundesverwaltungsge-
richt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen
fest (vgl. Art. 12 und Art. 13 VwVG). Es würdigt die Beweise grundsätzlich
frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG
i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP,
SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2). Eine rechtserhebliche Tatsache, für die
grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), gilt als
bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist
indes nicht erforderlich; es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache
keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als
leicht erscheinen (Urteile BVGer A-3182/2018 vom 10. April 2019 E. 2.2
und A-5159/2017 vom 18. Februar 2019 E. 2.2). Dafür, dass der Inhaber
einer Datensammlung wahrheitsgemässe Auskunft erteilt hat, ist er im
Streitfall beweispflichtig. Dies umfasst auch negative Tatsachen, wie das
Nichtvorhandensein zusätzlicher Daten. Indessen vermag die blosse Be-
hauptung einer beschwerdeführenden Partei, die ihm erteilte Auskunft sei
unvollständig, für sich allein keine Grundlage dafür zu bieten, dass dies
tatsächlich so ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_59/2015 vom
17. September 2015 E. 3.2; Urteile BVGer A-5107/2013 vom 1. Mai 2014
E. 4.1 und A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.1; Entscheid des Präsidenten
der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 8. Dezember 2000,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.70 E. 4a;
GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler
Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014 [nach-
folgend: BSK DSG], Rz. 51 zu Art. 8 DSG; BASIL CUPA, Rechtsschutz ge-
gen präventive Überwachungsmassnahmen am Beispiel des Nachrichten-
dienstes des Bundes [NDG], in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht
Band/Nr. 233, 2014, S. 155 – 183, Rz. 382). Naturgemäss ist es einfacher,
das Vorhandensein von Tatsachen zu beweisen als deren Nichtvorhanden-
sein. Wo einer Partei der regelmässig äusserst schwierige Beweis des
Nichtvorhandenseins einer Tatsache obliegt, ist die Gegenpartei nach Treu
und Glauben gehalten, ihrerseits verstärkt bei der Beweisführung mitzuwir-
ken, namentlich indem sie einen Gegenbeweis erbringt oder zumindest
konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein weiterer Daten aufzeigt
(BGE 137 II 313 E. 3.5.2; Urteile BGer 9C_721/2015 vom 8. August 2016
E. 3.1 und 1C_59/2015 vom 17. September 2015 E. 3.2 m.w.H.).
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Seite 6
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt zum Beweis seiner Tatsachenbe-
hauptungen zunächst den Beizug der vollständigen, ihn betreffenden Akten
und Daten des fedpols sowie des Eidgenössischen Datenschutz- und Öf-
fentlichkeitsbeauftragten EDÖB, einschliesslich allfälliger gelöschter/archi-
vierter Daten.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die ihr angebotenen Beweise
ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen
(Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die richterliche Abklärungspflicht umfasst indes
nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver-
hältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt (BGE 117 V
282 E. 4.a). Ausgangspunkt und zugleich äusserster Rahmen für die Defi-
nition des Streitgegenstands ist der Anfechtungsgegenstand. Streitgegen-
stand kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfah-
rens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositi-
onsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus
den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen, ergibt (statt
vieler BGE 136 II 457 E. 4.2; AUER/BINDER, in: Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2019, Rz. 11 zu Art. 12
VwVG). Zudem müssen Beweismittel nur dann abgenommen werden,
wenn sie überhaupt beweistauglich sind. Massgebliches Kriterium ist, ob
das Beweismittel geeignet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhel-
len oder im Sinne eines Indizienbeweises zumindest einen Sachumstand
betrifft, der einen logischen Rückschluss auf eine rechtserhebliche Tatsa-
che erlaubt (WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra-
xiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 14 zu Art. 33 VwVG m.w.H.).
3.3 Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Auskunft darüber,
über welche die den Beschwerdeführer betreffenden Daten die Vorinstanz
verfügt. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers zielt hingegen auf Da-
ten, welche nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung waren und
folglich nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens umfasst sein können. Darüber hinaus trifft den Beschwerdeführer eine
verstärkte Mitwirkungspflicht, nachdem er die Unvollständigkeit der vo-
rinstanzlichen Auskunft behauptet (vgl. oben E. 2.2). Seine Tatsachenbe-
hauptungen zugunsten des Vorhandenseins weiterer Daten (vgl. unten
E. 4.1) erweisen sich indes als äusserst oberflächlich und unsubstantiiert
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(vgl. ausführlich dazu unten E. 4.5.2). Insbesondere legt er nicht annä-
hernd dar, welche Sachverhalte überhaupt zu Datenerhebungen beim fed-
pol geführt haben könnten und weshalb diese darüber hinaus Rück-
schlüsse auf das Vorhandensein weiterer Daten bei der Vorinstanz zulas-
sen würden. Solche Rückschlüsse lassen sich auch nicht aus den angeb-
lichen Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit einem Auskunftsverfahren
beim fedpol bezüglich den Systemen JANUS und GEWA ziehen. Vor die-
sem Hintergrund erscheint der Beizug der den Beschwerdeführer betref-
fenden Akten und Daten des fedpols als ungeeignet, um den vorliegend
rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen (vgl. oben E. 3.3). Bezüglich
des EDÖBs kann zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass
dieser Daten und Akten über den Beschwerdeführer besitzen könnte, wel-
che Rückschlüsse auf das Vorhandensein weiterer Daten bei der Vo-
rinstanz ermöglichen würden. Nämlich dann, wenn ein indirektes Aus-
kunftsverfahren i.S.v. Art. 63 Abs. 3 NDG (vgl. dazu unten E. 4.4.3) durch-
geführt worden wäre. In einem solchen Fall hätte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer den Aufschub der Auskunft jedoch mitgeteilt (Art. 63 Abs.
3 NDG). Der Beschwerdeführer legte keine solche Mitteilung ins Recht. Es
ist daher davon auszugehen, dass der EDÖB über keine Daten und Akten
verfügt, welche zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts beitra-
gen könnten. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers sind somit abzu-
weisen.
4.
4.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vor-
instanz sein Auskunftsersuchen nicht vollständig beantwortet habe. So
habe sich sein Gesuch auch auf seine Tätigkeit für die Vorinstanz bzw. ihre
Vorgängerorganisation (Dienst für Analyse und Prävention DAP) bezogen.
Er habe zudem über alle vorhandenen Daten Auskunft verlangt, unabhän-
gig davon, ob diese in einem bestimmten Speicher- und Informationssys-
tem oder in sonstiger Form vorliegen würden. Ferner habe er wissen wol-
len, ob die Vorinstanz an andere Behörden, namentlich Stadt- und Kan-
tonspolizei (…), Aufträge oder Anfragen seit 2005 zu seiner Person erteilt
oder ob sie Informationen von diesen erhalten habe. Das Auskunftsbegeh-
ren müsse so beantwortet werden, dass er umfassend Auskunft erhalte
und klar werde, dass keine weiteren Daten vorhanden seien, über welche
nicht Auskunft erteilt worden sei. Nur so könne die Auskunftserteilung sei-
nen Grundrechten, namentlich seinem Recht auf Schutz des Privatlebens
und auf informationelle Selbstbestimmung, genügen. Indem die Vorinstanz
dies nicht getan habe, seien seine Grundrechte verletzt worden, weshalb
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die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Die Vorinstanz sei zur Ertei-
lung einer vollständigen Auskunft in diesem Sinne zu verpflichten oder die
Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine in diesem
Sinne vollständige Auskunft erteile.
Weiter sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Kontakte zu diver-
sen Personen und seiner Einsichtsgesuche im Fokus der Vorinstanz und
des fedpols stehe. Alsdann habe er feststellen müssen, dass mehrere Per-
sonen, welche an verschiedenen Stellen für die Vorinstanz tätig seien, er-
staunlich gut über seine aktuelle Situation informiert seien. Überdies habe
es seit Ende 2016 verschiedene sonderbare Vorfälle gegeben, unter ande-
rem eine Kontaktaufnahme durch eine Frau, welche bestimmte Sachen
von ihm gewusst habe, welche nicht öffentlich bekannt seien und bei der
insgesamt der Schluss naheliege, dass sie zu einem ausländischen Part-
nerdienst des NDB gehöre. Aus seinen Feststellungen müsse der Schluss
gezogen werden, dass verschiedene Personen, welche in der Vorinstanz
oder in anderen Behörden des Bundes, des Kantons oder der Stadt (…)
tätig seien, über Daten über ihn verfügen und diese austauschen würden.
Diese Daten seien bislang nicht offengelegt worden, was im Rahmen der
vollständigen Auskunftsgewährung nachzuholen sei.
Im Übrigen müsse die Vorinstanz, wenn sie Daten nicht offenlege, die
Gründe dafür angeben und zumindest in der Form einer Zusammenfas-
sung oder eines allgemeinen Hinweises Angaben dazu machen, um was
für Informationen es sich bei den nicht offen gelegten Daten handle. Dies
habe die Vorinstanz insbesondere in Bezug auf die geschwärzten Stellen
nicht getan, was ebenfalls im Rahmen des Gerichtsverfahrens oder nach
einer Rückweisung nachzuholen sei.
4.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass sie ihre Daten in einem der in Art. 47
NDG aufgeführten Informationssystemen oder im Speichersystem nach
Art. 36 Abs. 5 und Art. 58 Abs. 1 NDG bearbeite. Zusätzlich führe sie eine
Datensammlung auf einem Standalone-Computer für besonders sensitive
Daten sowie eine Datensammlung „Fileablage SiLAN“. Über beide Daten-
sammlungen erteile sie jeweils auch Auskunft. Das Auskunftsrecht ihr ge-
genüber sei in Art. 63 NDG geregelt. Art. 63 NDG decke, bis auf die zwei
erwähnten zusätzlichen Datensammlungen, alle ihre möglichen Daten-
sammlungen im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben ab. Über
Papierakten verfüge sie nicht, ausser über die üblichen Personaldossiers
zu ihren Mitarbeitenden. Über den Beschwerdeführer sei kein Personal-
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dossier vorhanden. Die Suche nach Personendaten über den Beschwer-
deführer in den Speicher- und Informationssystemen habe lediglich vier
Treffer im Geschäftsverwaltungssystem des NDB „GEVER NDB“ ergeben.
Drei der dem Beschwerdeführer zugestellten Dokumente (Dokumente
Nrn. 1 - 3) würden aus ihrer ehemaligen Verwaltungsdatenbank ISIS_02
stammen. Sämtliche aktiven Daten aus ISIS_02 seien im Jahre 2014 voll-
ständig in GEVER NDB überführt worden. Seit 2019 würden diese Daten
nun schrittweise dem Bundesarchiv (BAR) zur Archivierung angeboten.
Das Dokument Nr. 4 sei ein vom BAR erstelltes Dossierverzeichnis, das
verschiedene abgelieferte Dossiers aufführe. Die Ablieferung des Dossiers
„A._______“ aus dem Zeitraum 1992 sei im Jahr 2014 an das BAR erfolgt.
Sie habe dem Beschwerdeführer einen Auszug aus diesem Dokument zu-
kommen lassen und habe ihn damit auf das Dossier beim BAR hingewie-
sen. In ihrer Verfügung habe sie dem Beschwerdeführer nochmals bestä-
tigt, dass sie ihm mit der Herausgabe der vier Dokumente sämtliche Daten
bekannt gegeben habe, die in ihren Systemen über ihn vorhanden seien.
Dabei habe sie präzisiert, dass im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens keine
weiteren Daten über ihn zu einer allfälligen Tätigkeit für den früheren DAP
und zu Aufträgen oder Anfragen nach 2005 vorhanden seien. Damit sei
klargestellt worden, dass keine weiteren Daten über ihn existieren würden.
Wie bereits in ihrer Auskunft vom 15. August 2018 ausgeführt, habe sie mit
den Schwärzungen Quellen und Drittpersonen schützen wollen. Im Doku-
ment Nr. 1 habe sie diverse Stellen geschwärzt, die Hinweise auf ihre Tä-
tigkeit geben könnten. Die „Referenzangabe“ bspw. nenne die Quelle der
Information. Die Felder „Dec-db“, „Dec-sb“ und „Createuser“ würden Mitar-
beiterkürzel aufweisen. Diese Angaben könne der NDB nicht bekanntge-
ben (Art. 6 Abs. 7 NDG). Im Feldname „Text“ decke die Schwärzung den
Namen der Quelle der Information ab (vgl. Art. 35 Abs. 1 NDG). Bei den
Dokumenten Nrn. 2 und 3 handle es sich ebenfalls um Daten von aktuellen
oder ehemaligen Mitarbeitenden, die geschwärzt worden seien. Der Aus-
zug aus dem Dokument Nr. 4 sei dahingehend geschwärzt worden, dass
nur die den Beschwerdeführer betreffenden und somit relevanten Daten
sichtbar seien.
4.3 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, dass die von der
Vorinstanz im Beschwerdeverfahren vorgenommene Klarstellung notwen-
dig gewesen und die Beschwerde daher mit Grund erhoben worden sei. Im
Übrigen sei die Tragweite der Ausführungen der Vorinstanz nicht ohne Wei-
teres klar. So führe sie einerseits aus, dass sie über die Datensammlung
auf einem Standalone-Computer sowie die Datensammlung «Fileablage
SiLAN» jeweils auch Auskunft erteile. Andererseits bemerke sie, dass das
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Auskunftsrecht nach Art. 63 NDG alle möglichen Datensammlungen abde-
cke bis auf jene zwei. Vor diesem Hintergrund sei schwer verständlich, ob
die Vorinstanz einen Anspruch auf Auskunft über Daten aus jenen zwei Da-
tensammlungen bejahe oder verneine. Mithin sei eine Aussage dazu, ob
darin über ihn Daten vorhanden seien, nicht erkennbar. Weiter gehe die
Vorinstanz auf die Rüge betreffend die Schwärzungen wenigstens insoweit
ein, als dass sie nun Hinweise zur Art der Informationen gebe, was wiede-
rum zeige, dass die Beschwerde begründet gewesen sei. Abgesehen da-
von blende die Vorinstanz ihre frühere Zusammenarbeit mit ihm aus. So-
weit Angaben zu Quellen und weiteren Personen, welche geschwärzt wor-
den seien, im Zusammenhang mit dieser Zusammenarbeit stehen würden,
bestehe kein überwiegendes Interesse an der Abdeckung der entspre-
chenden Daten. Insbesondere wenn es um Daten über Personen, mit wel-
chen er zu tun gehabt habe, gehe. Die geschwärzten Daten seien damit
mindestens teilweise offenzulegen. Dies umso mehr, als die Daten offen-
kundig einen langen Zeitraum betreffen würden. Zusammengefasst sei die
Auskunft nicht vollständig und nicht den gesetzlichen Anforderungen ent-
sprechend erteilt worden.
4.4
4.4.1 Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus
öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen (Art. 5
Abs. 1 NDG). Er betreibt dazu folgende Informationssysteme: IASA NDB,
IASA-GEX NDB, INDEX NDB, GEVER NDB, ELD, OSINT-Portal, Quattro
P, ISCO sowie Restdatenspeicher (Art. 47 Abs. 1 Bst. a - i NDG). Daten
aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen sind fallbezogen
und gesondert von den Informationssystemen nach Art. 47 zu speichern
(vgl. Art. 58 Abs. 1 NDG). Ebenfalls gesondert abspeichern kann der NDG
Daten aus Beschaffungen im Ausland, die mit genehmigungspflichtigen
Beschaffungsmassnahmen vergleichbar sind, wenn der Umfang der Da-
ten, die Geheimhaltung oder die Sicherheit dies erfordert (Art. 36 Abs. 5
NDG). Ist es für besonders sensitive Daten aus Gründen des Quellenschut-
zes nach Art. 35 NDG erforderlich, so bearbeitet der NDB diese Daten aus-
serhalb seiner Informationssysteme (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die
Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes
[VIS-NDB, SR 121.2]). Zur Steuerung der Informationsbeschaffung und zur
operativen Analyse können im Rahmen von zeitlich und thematisch befris-
teten Projekten Kopien von Daten aus den Informations- und Speichersys-
temen des NDB gesondert im besonders gesicherten internen Sicherheits-
netzwerk (SiLAN) ausgewertet werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 VIS-NDB). SiLAN
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Seite 11
ist die vom NDB betriebene Informations- und Kommunikationstechnik-
Umgebung mit einem besonders gesicherten Computernetzwerk (Art. 14
Abs. 1 VIS-NDB).
4.4.2 Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-
Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB
sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36
Abs. 5 und 58 richtet sich gemäss Art. 63 Abs. 1 NDG nach dem Bundes-
gesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1). Nach
den Bestimmungen des DSG kann jede Person vom Inhaber einer Daten-
sammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet wer-
den (Art. 8 Abs. 1 DSG). Der Inhaber der Datensammlung muss der be-
troffenen Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten
einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a DSG) sowie den Zweck und gegebenenfalls die
Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten
Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfän-
ger mitteilen (Art. 8 Abs. 2 Bst. b DSG). Der Inhaber der Datensammlung
kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit ein
Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht (Art. 9 Abs. 1 Bst. a DSG) oder es
wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 Bst. b
DSG). Überwiegende Interessen Dritter sind dann gegeben, wenn befürch-
tet werden muss, dass der Gesuchsteller beim Einblick in seine Daten zu-
gleich auch Informationen über Drittpersonen erhält und dadurch die Inte-
ressen dieser Drittpersonen verletzt werden könnten. Diesem Interesse
kann u.U. damit Genüge getan werden, dass der Name der Drittperson
abgedeckt wird (Urteil BVGer A-7307/2008 vom 14. April 2009 E. 6.3; GRA-
MIGNA/MAURER-LAMBROU, in: BSK DSG, Rz. 21 zu Art. 9 DSG). Ein Bun-
desorgan kann zudem unter anderem dann die Auskunft verweigern, ein-
schränken oder aufschieben, wenn es wegen überwiegender öffentlicher
Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidge-
nossenschaft, erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG). Mit der Ausnahme,
dass ein formelles Gesetz eine Einschränkung der Auskunft vorsieht, ist
bei der Bemessung der Einschränkung in jedem Fall eine Abwägung zwi-
schen dem Anspruch des Auskunftsberechtigten und den entgegengesetz-
ten, berechtigten Interessen des Inhabers der Datensammlung vorzuneh-
men (GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, in: BSK DSG, Rz. 8 zu Art. 9 DSG).
Bei der richterlichen Prüfung der für und gegen die Einsicht sprechenden
Gründe ist den verantwortlichen Behörden ein gewisser Beurteilungsspiel-
raum zuzugestehen (BGE 125 II 225 E. 4a; Urteil BVGer A-7368/2006 vom
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Seite 12
10. Juli 2007 E. 4.4.2). Der Inhaber der Datensammlung muss jedoch an-
geben, aus welchem Grund er die Auskunft verweigert, einschränkt oder
aufschiebt (Art. 9 Abs. 5 DSG). Die Begründung muss den Betroffenen in
die Lage versetzen, die Einschränkung der Auskunft auf ihre Gesetzmäs-
sigkeit hin überprüfen zu können. Im Bereich der inneren oder äusseren
Sicherheit können jedoch an die Begründungspflicht nicht allzu hohe An-
forderungen gestellt werden, weil sonst das zuständige Bundesorgan ge-
rade das preisgeben müsste, was mit der Auskunftsverweigerung ver-
schwiegen werden soll (Botschaft zum Bundesgesetz über den Daten-
schutz [DSG] vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413, 456). Nichts anderes
kann für die Begründung von überwiegenden, eminenten Geheimhaltungs-
interessen gelten (zum Ganzen GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, in: BSK
DSG, Rz. 11 zu Art. 9 DSG).
4.4.3 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie
in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB,
ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten
von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf, wenn
und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in
den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen
im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6 (Art. 63
Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 NDG) oder einer Strafverfolgung oder einem anderen
Untersuchungsverfahren (Art. 63 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 NDG). Ebenfalls auf-
zuschieben ist die Auskunft, wenn und soweit es wegen überwiegender In-
teressen Dritter erforderlich ist (Art. 63 Abs. 2 Bst. b NDG) oder wenn über
die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden (Art. 63 Abs. 2
Bst. c NDG). Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der
Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom EDÖB
zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet wer-
den und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub recht-
fertigen (Art. 63 Abs. 3 NDG). Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr
besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der
NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies
nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist (Art. 63 Abs. 4 NDG). Per-
sonen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spä-
testens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache
(Art. 63 Abs. 5 NDG).
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4.5
4.5.1 In ihrem Auskunftsschreiben vom 15. August 2018 listete die Vor-
instanz die von ihr betriebenen Informations- und Speichersysteme auf. Für
jedes dieser Systeme findet sich eine gesetzliche Grundlage im NDG und
der dazugehörenden VIS-NDB (vgl. oben E. 4.4.1). Weitere Informations-
und Speichersysteme sind in diesen Erlassen nicht erwähnt. Folglich müs-
sen – abgesehen von den Daten in den physischen Personaldossiers – alle
verfügbaren Daten über den Beschwerdeführer ausschliesslich in diesen
Systemen abgespeichert sein.
Die Vorinstanz schob die Anfrage des Beschwerdeführers bezüglich der
Systeme IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdaten-
speicher sowie den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB nicht
auf. Ihre diesbezügliche Auskunft, dass in diesen Systemen keine Daten
über ihn verzeichnet seien, ist als Mitteilung über nicht vorhandene Daten
i.S.v. 63 Abs. 5 NDG zu verstehen (vgl. oben E. 4.4.3). Was die restlichen
Systeme anbelangt, so muss gestützt auf Art. 8 Abs. 1 DSG ebenfalls da-
von ausgegangen werden, dass – ausser im System GEVER NDB – keine
Daten über den Beschwerdeführer vorhanden waren (vgl. oben E. 4.4.2).
Dies bezieht sich auch auf allfällige Daten aus der ehemaligen Datenbank
ISIS, nachdem diese in die neuen Systeme der Vorinstanz überführt wor-
den sind (vgl. dazu Erläuternder Bericht zur Verordnung über den Nach-
richtendienst [Nachrichtendienstverordnung, NDV] und zur Verordnung
über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des
Bundes [VIS-NDB], S. 14 f.).
4.5.2 Was der Beschwerdeführer in Bezug auf das Vorhandensein weiterer
Daten vorbringt, erweist sich als zu wenig konkret, um die Angaben der
Vorinstanz in Zweifel zu ziehen (vgl. oben E. 2.2). Es wird weder dargelegt,
um wen es sich bei den diversen Personen, welche ihn angeblich kontak-
tiert haben, handelt, noch unter welchen Umständen die Kontaktaufnah-
men stattfanden und inwiefern deren gänzlich unspezifizierte Aussagen ein
Indiz für weitere Daten bei der Vorinstanz sein sollten. Ebenso wenig leuch-
tet ein, wieso Einsichtsgesuche bei Behörden die gesuchstellende Person
in den Fokus bei der Vorinstanz rücken sollten, wird doch dadurch bloss
ein gesetzmässiges Recht wahrgenommen (vgl. auch oben E. 3.3). Den
Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers, wonach die behaupteten
Umstände für das Vorhandensein weiterer Daten bei der Vorinstanz spre-
chen würden, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden.
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4.5.3 Weiter bedeutet die vorinstanzliche Auskunft, wonach nur vier ihn be-
treffende Dokumente im System GEVER NDB gefunden worden seien, im
Umkehrschluss, dass keine sonstigen Daten über den Beschwerdeführer
vorhanden waren. Dies schliesst fehlende Daten über seine Tätigkeit für
die Vorinstanz bzw. den DAB, über seine angeblichen Kontakte zu diversen
Personen, Eintragungen auf Beobachtungslisten sowie über die Erteilung
oder den Erhalt von Aufträgen oder Anfragen seit 2005 zu seiner Person
von diversen Behörden konsequenterweise mit ein, was die Vorinstanz der
Vollständigkeit halber in ihrer Verfügung bestätigte. Zudem besteht keine
Unklarheit darüber, ob die Vorinstanz in ihrem Auskunftsschreiben Aus-
kunft über vorhandene Daten in der Datensammlung «Fileablage SiLAN»
sowie auf dem Standalone-Computer gab. Obwohl diese beiden Systeme
nicht von Art. 63 NDG umfasst werden, listete die Vorinstanz diese auf
(Systeme Nrn. 5 und 12) und teilte gleichzeitig mit, dass in diesen keine
Daten über den Beschwerdeführer vorhanden seien («Wir teilen Ihnen mit,
dass im Zeitpunkt ihres Auskunftsbegehrens in den Systemen 1 - 3 sowie
5 - 12 keine Daten über Sie vorhanden waren»). Die vorinstanzliche Aus-
kunft vom 2. Mai 2018 erwies sich somit als klar und vollständig.
4.5.4 Sodann betreffen die Schwärzungen in den Dokumenten Nrn. 1 - 3
sowohl Quellen als auch Namen bzw. Kürzel ehemaliger und aktueller Mit-
arbeitenden der Vorinstanz. Die Vorinstanz ist gesetzlich dazu verpflichtet,
die Anonymität ihrer Quellen zu wahren (Art. 35 Abs. 1 NDG). Die Schwär-
zung der aufgeführten Quellen ist daher mit Blick auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a
DSG nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 4.4.2). Bei aktuellen und ehema-
ligen Mitarbeitenden der Vorinstanz kann einerseits aufgrund deren Nähe
zu sicherheitsrelevanten Informationen ein überwiegendes persönliches
Interesse an der Wahrung ihrer Anonymität bestehen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b
DSG). Andererseits kann das öffentliche Interesse an der Wahrung der in-
neren Sicherheit eine Anonymisierung erfordern, damit aktuelle oder ehe-
malige Mitarbeitende der Vorinstanz für diese und Partnerorganisationen
nicht zum Sicherheitsrisiko werden (Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG). Die Vor-
instanz ist am besten in der Lage zu beurteilen, bei welchen Mitarbeitenden
eine Anonymisierung angebracht ist. Ihren diesbezüglich zustehenden Be-
urteilungsraum gilt es bis zu einem gewissen Mass zu respektieren (vgl.
oben E. 4.4.2). In Bezug auf die Dokumente Nrn. 1 und 2, in welchen neben
den Quellen nur Mitarbeiterkürzel geschwärzt wurden, ist denn auch weder
ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer überzeugend dar, wieso sein
Interesse an der Offenlegung dieser Kürzel schwerer wiegen sollte als die
besagten Interessen der betroffenen Mitarbeitenden und der Vorinstanz.
Die blosse (administrative) Befassung eines Mitarbeitenden mit einer den
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Beschwerdeführer betreffenden Meldung/Korrespondenz reicht für eine
Offenlegung nicht aus. Unbesehen davon nennt der Beschwerdeführer
keine Namen, weshalb von vornherein nicht überprüft werden kann, ob er
mit den in den Dokumenten genannten Mitarbeitenden zusammengearbei-
tet hatte. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob bereits Art. 6
Abs. 7 NDG, wonach der NDB seine Mitarbeitenden zu schützen hat, eine
genügende gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. a DSG für die
Schwärzungen darstellen würde.
Dokument Nr. 3 betrifft ein Rückschreiben der Vorinstanz an den (ehema-
ligen) Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, welcher ihn dannzumal in ei-
nem Strafverfahren vertreten hatte. Geschwärzt wurden darin der Name
des Verfassers sowie zwei Kürzel. Das Rechtsverhältnis zwischen dem An-
walt und seinem Klienten untersteht dem Auftragsrecht der Art. 394 – 406
des Obligationenrechts (OR, SR 220; Urteil BGer 4C.225/2000 vom
8. März 2001 E. 2.a). Den Anwalt trifft dabei nach Art. 400 Abs. 1 OR eine
Herausgabepflicht. Diese umfasst alles, was der Anwalt bei der Ausführung
seines Auftrags von Dritten erhält, unter anderem auch Schriftstücke (WAL-
TER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2000, Rz. 1191). Der Beschwerdeführer
dürfte daher das Dokument Nr. 3 in seiner unanonymisierten Form bereits
kennen bzw. könnte er dieses immer noch von seinem ehemaligen Anwalt
herausverlangen (vgl. Art. 400 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 127 OR). Ein schüt-
zenswertes Interesse an der Offenlegung der praxisgemäss geschwärzten
Stellen besteht somit von vornherein nicht.
Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der
Schwärzungen im Dokument Nr. 4 zu Recht nicht, betreffen diese doch nur
alphabetisch vor- und nachgeordnete Dossiers beim BAR, welche in kei-
nem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehen.
4.5.5 Die Vorinstanz durfte die Begründung der geschwärzten Stellen zu-
rückhaltend formulieren (vgl. oben E. 4.4.2) In ihrem Auskunftsschreiben
vom 15. August 2018 wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Schwärzun-
gen dem Schutz ihrer Quellen und Drittpersonen dienen würden. Aufgrund
der Länge, dem Kontext sowie der Positionierung der Schwärzungen in-
nerhalb der Dokumente Nrn. 1 - 3 ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass
sich dahinter die Quellen und die Namen von Drittpersonen bzw. Mitarbei-
tenden der Vorinstanz verbergen. Bei Dokument Nr. 4 ist es selbsterklä-
rend, dass die Schwärzungen die Bezeichnung anderer Dossiers beim
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BAR betreffen. Inwiefern die Vorinstanz vor diesem Hintergrund noch ge-
nauere Angaben zu den Schwärzungen hätte machen müssen, erschliesst
sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht.
4.5.6 Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Verweis auf die in der Ver-
nehmlassung vorgenommenen Klarstellungen und nachgeschobenen Hin-
weise der Vorinstanz implizit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs
geltend machen will, in dem Sinne, als dass die Vorinstanz ihrer Begrün-
dungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist (vgl. dazu statt vieler
BGE 143 III 65 E. 5.2), so ist ihm ebenfalls nicht zu folgen: Der Aussage-
gehalt des Auskunftsschreibens vom 15. August 2018 war inhaltlich klar
genug (vgl. oben E. 4.5.3). Die genaueren Erläuterungen in der Vernehm-
lassung offenbaren nichts, was nicht bereits aus dem Auskunftsschreiben
herausgelesen werden konnte. Dasselbe gilt für die in der Vernehmlassung
noch genauer dargelegten Gründen für die Schwärzungen (vgl. oben
E. 4.5.5).
4.5.7 Zusammengefasst erweist sich die Feststellung der Vorinstanz, wo-
nach sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2018 voll-
ständig Auskunft über sämtliche im Zeitpunkt des Eingangs seines Aus-
kunftsbegehrens vom 2. Mai 2018 über ihn in den Speicher- und Informa-
tionssystemen des NDB vorhandenen Daten Auskunft erteilt habe, als kor-
rekt. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
5.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-
fahrens zu entscheiden.
5.1 Vorliegend sind weder dem unterliegenden Beschwerdeführer, wel-
chem die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Art. 63 Abs. 1
i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG), noch der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG)
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
5.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7
Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ebenfalls keine Partei-
entschädigung ist der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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6.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz
über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem EDÖB bekannt zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB z.K.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Andreas Kunz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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