Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6932/2010
Urteil vom 27. April 2011
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Piera Lazzara.
Parteien A._______ und B._______,…,
Beschwerdeführende 1,
X._______, …,
Beschwerdeführerin 2,
alle vertreten durch …,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/
Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter Mitarbeit von
MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
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wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars «W-9»
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular «1099»
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA).
Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die
UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten
Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang
zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b gemäss dem Anhang des Abkommens 09
betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine
Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen
(DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder
Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des IRS
betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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Seite 4
E.
Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ und B._______, als
wirtschaftlich Berechtigte an der X._______, übermittelte die UBS AG der
ESTV am 21. Oktober 2009.
F.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
G.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
H.
In ihrer Schlussverfügung vom 16. August 2010 gelangte die ESTV (aus
näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien
sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/B/b erfüllt, um dem IRS
Amtshilfe zu leisten.
I.
Mit Eingabe vom 23. September 2010 liessen A._______ und B._______
(nachfolgend: Beschwerdeführende 1) sowie die X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; zusammen Beschwerdeführende)
gegen die erwähnte Schlussverfügung der ESTV beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die
angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der ESTV vollumfänglich aufzuheben und das sie betreffende
Amtshilfeverfahren einzustellen. Die von der UBS an die ESTV
übermittelten Bankdaten betreffend die Beschwerdeführenden seien zu
vernichten bzw. zu löschen. Eventualiter sei die ESTV anzuweisen, vor
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der Übermittlung an den IRS sämtliche (näher angegebenen) Daten
Dritter, insbesondere sämtlicher persönlicher Daten, die nicht im
Zusammenhang mit dem Zweck der Amtshilfe stünden, zu
anonymisieren. Ebenfalls eventualiter sei sodann die ESTV zu
verpflichten, vom IRS vorgängig zur Leistung von Amtshilfe die
schriftliche Zusicherung einzuholen, dass die persönlichen Daten der
Beschwerdeführenden 1 in keiner Form im Internet veröffentlicht und
keinesfalls an die deutschen Steuerbehörden übermittelt würden.
J.
Mit Vernehmlassung vom 8. November 2010 schloss die ESTV auf
Abweisung der Beschwerde.
K.
Am 1. Februar 2011 gelangten die Beschwerdeführenden an das
Bundesverwaltungsgericht und ersuchten dieses unter Bezugnahme auf
einen Zeitungsartikel, das Verfahren abzuschreiben.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien ist – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
Beschwerde ist somit gegeben.
1.2. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
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richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu ge-ben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur
Anwendung, dass die Beschwerdeführenden die ihre Rügen stützenden
Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen haben
(Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, N 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es
grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den
Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über
die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.5;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in
diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten
Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.
Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen denkbaren
Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende
Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen
oder den Akten ergeben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.55).
1.5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom
22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen
des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBA-USA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010
E. 1.4.2, A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 und E. 6.2.2 [Letztere
auch in BVGE 2010/40]). Das Verfahren in Bezug auf den
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Informationsaustausch mit den USA wird abgeschlossen mit dem Erlass
einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j
Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein
begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn
der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und,
bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente,
Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft
werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde
übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilferichters,
abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das
Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur
berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die
sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder
lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1,
128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5
und A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).
In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit, in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der
vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen
den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5
und A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).
2.
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2.1. Beim Staatsvertrag 10 handelt es sich um einen selbständigen
völkerrechtlichen Vertrag und nicht – wie noch beim Abkommen 09 – um
eine Verständigungsvereinbarung, die sich innerhalb des vom DBA-
USA 96 gesteckten Rahmens bewegen muss. Der Staatsvertrag 10 steht
mit dem DBA-USA 96 auf gleicher Stufe ([anstelle zahlreicher] Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4;
BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Da beide Verträge zwischen den gleichen
Parteien geschlossen worden sind, handelt es sich um einen Fall von
Art. 30 Abs. 3 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom
23. Mai 1969 (SR 0.111, VRK; für die Schweiz seit 6. Juni 1990 in Kraft),
demgemäss der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung findet, als er mit
dem späteren Vertrag vereinbar ist (lex posterior-Regel). Überdies
präzisiert Art. 7a des Staatsvertrags 10, dass dieser zum Zweck der
Behandlung des vorliegenden Amtshilfegesuchs (nämlich demjenigen
des IRS vom 31. August 2009) Vorrang vor dem DBA-USA 96 sowie der
Vereinbarung 03 habe, sofern er diesen zuwiderlaufe. Demgemäss hat
der Staatsvertrag 10 auch nach Art. 30 Abs. 2 VRK Vorrang gegenüber
den älteren Verträgen, soweit das genannte Amtshilfegesuch betroffen ist
(anstelle zahlreicher] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010
vom 10. Januar 2011 E. 4; BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Zugleich wird jedoch
auf das DBA-USA 96 Bezug genommen, was verdeutlicht, dass dieses
anwendbar ist, sofern der Staatsvertrag 10 keine abweichenden
Bestimmungen enthält. Solches gilt beispielsweise für das Verfahren:
Anwendbar bleibt – soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren
Bestimmungen enthält – die sich auf das DBA-USA 96 stützende Vo
DBA-USA, was sich im Übrigen auch aus Art. 1 Ziff. 2 des
Staatsvertrags 10 ergibt ([anstelle zahlreicher] Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4 und
A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 3, vgl. auch bereits Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E 2.1 ff.).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach und auch in
Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen entschieden, dass
der Staatsvertrag 10 für die schweizerischen Behörden verbindlich ist und
ihm weder innerstaatliches Recht noch innerstaatliche Praxis
entgegengehalten werden können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.1; BVGE 2010/40 E. 6.7). Auch
die diesbezüglich von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Rügen
wurden in anderen Verfahren bereits mehrfach geprüft und deren
Stichhaltigkeit verworfen (vgl. anstelle vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-8462/2010 vom 2. März 2011 E. 4.1.6 mit
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weiteren Hinweisen). Von Vornherein keiner weiteren Behandlung
bedürfen mithin folgende Vorbringen in der Beschwerde: Es fehle an
einer genügenden formellgesetzlichen Grundlage für den Eingriff in Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 17 Abs.
1 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche
und politische Rechte (SR 0.103.2, UNO-Pakt II); es liege eine
unzulässige Beweisausforschung vor, es könne nur dann Amtshilfe
geleistet werden, wenn eine betrügerische Handlung vorgenommen
worden sei.
2.3. Die Beschwerdeführenden fechten gegen die generelle
Anwendbarkeit des Staatsvertrags 10 sodann mit dem Argument, es
gebreche deshalb an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, da
dieser weder Deutschland noch das Fürstentum Liechtenstein
verpflichten könne und damit auf deutsche Staatsangehörige mit
Wohnsitz in Deutschland nicht anwendbar sei. Diese Vorbringen
verkennen, dass es vorliegend nicht um eine Verpflichtung der Staaten
Deutschland oder des Fürstentums Liechtenstein geht, sondern einzig
darum, ob die Beschwerdeführenden 1 die im Staatsvertrag 10
enthaltenen Voraussetzungen erfüllen, was bejahendenfalls zur Leistung
von Amtshilfe der Schweiz an die USA führt. Ob dies der Fall ist, ist
nachstehend zu prüfen (unten E. 4).
2.4.
2.4.1. Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich gegen die
Anwendbarkeit des Staatsvertrags 10 generell vor, wie einem beigelegten
Artikel von Rainer J. Schweizer in der Neuen Zürcher Zeitung vom 28.
Januar 2011 zu entnehmen sei, hätten die USA den Staatsvertrag als
erfüllt erklärt und die entsprechenden Straf- und Zivilverfahren gegenüber
der UBS eingestellt, weshalb das Interesse der USA an den
Amtshilfeverfahren erloschen sei. Das vorliegende Verfahren sei
aufgrund des erklärten Desinteresses der USA abzuschreiben.
2.4.2. Art. 10 des Staatsvertrags 10 hält unter der Marginale «Dauer und
Beendigung» fest, das Abkommen bleibe «in Kraft, bis beide
Vertragsparteien schriftlich bestätigt haben, ihre in diesem Abkommen
eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben». Dass derlei geschehen
wäre, behaupten – zu Recht – nicht einmal die Beschwerdeführenden.
Schon aus diesem Grund bleibt es dabei, dass der Staatsvertrag 10 auch
für das Bundesverwaltungsgericht im bereits dargelegten Sinn verbindlich
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Seite 10
bleibt (oben E. 2.2). Daran ändert auch nichts, dass der IRS die «John
Doe Summons» gegen die UBS zurückgezogen hat (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 8.2).
Schliesslich ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich aus der in Art. 1
Abs. 1 Staatsvertrag 10 enthaltenen Zahl der 4'450 Konten bzw. der in
öffentlichen Verlautbarungen genannten Anzahl der vom IRS erhaltenen
UBS-Kundendaten hinsichtlich der Erfüllung des Staatsvertrags 10 nichts
ableiten lässt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6258/2010 vom
14. Februar 2011 E. 8.1; desgleichen zur ganzen Erwägung 2.4.2 auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6302/2010 vom 28. März 2011
E. 6.3).
3.
3.1. Nach Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (unter
anderen) folgende Personen unter das Amtshilfeersuchen:
US persons (irrespective of their domicile) who beneficially owned «offshore
company accounts» that have been established or maintained during the period
of years 2001 through 2008 and for which a reasonable suspicion of «tax fraud or
the like» can be demonstrated.
Die deutsche (nicht massgebliche [vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7])
Übersetzung lautet:
US-Staatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an «offshore
company accounts», die während des Zeitraums von 2001 bis 2008
eröffnet oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn
diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und
dergleichen» dargelegt werden kann.
3.2. Gemäss vertragsautonomer Auslegung nach den allgemeinen
Bestimmungen von Art. 31 ff. VRK erfasst der Begriff «US persons» nicht
nur US-Staatsangehörige, sondern alle Personen, welche in den USA in
der vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv
steuerpflichtig waren. Gemäss dem amerikanischen «Internal Revenue
Code» (IRC; Steuergesetz) sind neben «US-Citizens»
(US-Staatsangehörige) auch «resident aliens» in den USA subjektiv
steuerpflichtig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 7.1.1; vgl. auch grundlegend Urteil des
A-6932/2010
Seite 11
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010
E. 5.2).
3.3. Des Weiteren müssen die «US persons» an sog. «offshore company
accounts» wirtschaftlich berechtigt gewesen sein, die während des
Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet und geführt wurden. Die Kriterien
im Anhang zum Staatsvertrag 10 sollen mithin auch dazu dienen, u.a.
diejenigen US-Steuerpflichtigen einzubeziehen, die Konten auf den
Namen von Offshore-Gesellschaften eröffnen liessen, welche ermöglicht
haben, die steuerlichen Offenlegungspflichten gegenüber den USA zu
umgehen. Vor diesem Hintergrund sind in Anbetracht des nach Art. 31
Abs. 1 VRK einzubeziehenden Ziels und Zwecks des Staatsvertrags 10
unter dem Begriff «offshore company accounts» Bankkonten von
körperschaftlichen Gebilden im erweiterten Sinn zu verstehen, d.h. auch
«offshore»-Gesellschaftsformen, die nach Schweizer oder
amerikanischem Gesellschafts- und/oder Steuerrecht nicht als eigenes
(Steuer-)Subjekt anerkannt würden. Diese Rechtseinheiten bzw.
Einrichtungen müssen lediglich dafür geeignet und in der Lage sein, eine
dauerhafte Kundenbeziehung mit einer finanziellen Institution wie einer
Bank zu führen bzw. «Eigentum zu halten». Als «company» zu gelten
haben daher auch die nach ausländischem Recht errichteten Stiftungen
und Trusts, da beide dieser Rechtseinheiten in der Lage sind, «Eigentum
zu halten» und eine Kundenbeziehung mit einer Bank zu führen (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011
E. 7.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch das UBS-Konto
einer Foundation (mit Sitz in Liechtenstein) als «offshore company
account» nach dem Anhang des Staatsvertrags 10 qualifiziert (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.2.2,
A-5974/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3).
3.4. Zur Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung («beneficially
owned») an einem «offshore company account» vorliegt, ist
entscheidend, inwiefern die «US Person» das sich auf dem UBS Konto
der «offshore company» befindliche Vermögen und die daraus erzielten
Einkünfte durch den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch
weiterhin wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen konnte. Hatte
die fragliche «US Person» die Entscheidungsbefugnis darüber, wie das
Vermögen auf dem UBS Konto verwaltet wurde und/oder, ob und
bejahendenfalls wie dieses oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet
worden sind, hat sich diese aus wirtschaftlicher Sicht nicht von diesem
Vermögen und den damit erwirtschafteten Einkünften getrennt (KLAUS
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Seite 12
VOGEL, «On Double Taxation Conventions», 3. Aufl., London/The
Hague/Boston 1997, S. 562). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle über das sich auf dem
UBS Konto befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte
tatsächlich in der relevanten Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen
haben, ist im Einzelfall anhand des rein Faktischen zu beurteilen.
Insbesondere sind die heranzuziehenden Kriterien bzw. Indizien auch
davon abhängig, welche (Rechts-)form für die «offshore company»
gewählt wurde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 7.3.2).
3.5. Neben der Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. B
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 hat für die Kategorie 2/B/b zusätzlich
der begründete Verdacht auf «fortgesetzte und schwere Steuerdelikte»
zu bestehen, damit basierend auf dem Anhang zum Staatsvertrag 10
Amtshilfe geleistet werden kann.
Letzterer ergibt sich bereits daraus, dass eine in das Amtshilfeverfahren
einbezogene Personen – trotz (allfälliger) Aufforderung der ESTV – zu
beweisen unterliess, dass sie ihre steuerrechtlichen Meldepflichten in
Bezug auf ihre Interessen an der Stiftung erfüllt hat, indem die ESTV
ermächtigt worden wäre, beim IRS Kopien der FBAR-Erklärungen für die
relevanten Jahre einzuholen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.3).
Bezüglich der Kontoeigenschaften wird im Staatsvertrag 10 verlangt,
dass auf dem UBS-Konto innerhalb einer beliebigen Dreijahresperiode,
welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst,
jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.-- erzielt
worden sind. Im Sinn des Staatsvertrags 10 werden für die Berechnung
der Durchschnittseinkünfte das Bruttoeinkommen (Zinsen und
Dividenden) und die Kapitalgewinne (die als 50 % der Bruttover-
kaufserlöse berechnet werden) herangezogen. Der Anhang zum
Staatsvertrag 10 legt fest, wie die Kapitalgewinne für den Zweck der
Kontoanalyse berechnet werden. Es besteht damit kein Raum für den
Nachweis der effektiven Gewinne bzw. Verluste (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 9.1
und A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3; zur ganzen Erwägung 3 vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6179/2010 vom
3. März 2011 E. 2.3).
A-6932/2010
Seite 13
4.
4.1. Laut Verfügung der Vorinstanz ist den Bankunterlagen zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 und ihr Konto während
mindestens 3 Jahren zwischen 1999 und 2008 bestanden haben. Die
Beschwerdeführenden 1 seien an der Beschwerdeführerin 2 und damit
auch an deren Bankkonto mit der Stammnummer […] wirtschaftlich
berechtigt gewesen. In den Jahren 2006 bis und mit 2008 seien Erträge
von insgesamt Fr. 461'241.-- erzielt worden, womit die durchschnittlichen
Einkünfte im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren den Betrag
von Fr. 100'000.-- überstiegen hätten.
4.2. Die Beschwerdeführenden 1 bestreiten weder, dass sie im fraglichen
Zeitraum US-Staatsangehörige und damit «US persons» im Sinn des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 gewesen sind, noch, am in das Verfahren
einbezogenen Konto der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt
(gewesen) zu sein. Damit erweisen sich die zwei Identifikationskriterien
der Kategorie 2/B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 mit Bezug auf die
Beschwerdeführenden 1 als erfüllt. Dass die Beschwerdeführenden 1
mittlerweile die US-Staatsbürgerschaft abgelegt haben, ändert aufgrund
des einzig massgebenden Texts des Staatsvertrags 10 nichts. In diesem
Zusammenhang sei immerhin daran erinnert, dass auch Personen,
welche nie über die US-Staatsbürgerschaft verfügt haben, als «US
persons» im Sinn des Anhangs zum Staatsvertrag 10 gelten können
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6179/2010 vom 3. März 2011
E. 3.2).
4.3. Die Beschwerdeführenden 1 bestreiten dagegen das Vorliegen eines
«offshore company accounts», da die Beschwerdeführerin 2 keine
«company» sei. Wie dargelegt hat das Bundesverwaltungsgericht
entschieden, dass durchaus auch das UBS-Konto einer
liechtensteinischen Stiftung als «offshore company account» nach dem
Anhang des Staatsvertrags 10 zu qualifizieren ist (oben E. 3.3). Damit ist
auch dieses Identifikationskriterium erfüllt.
4.4. Damit bleibt lediglich noch zu prüfen, ob vorliegend ein begründeter
Verdacht auf «fortgesetzte und schwere Steuerdelikte» besteht, damit
basierend auf dem Anhang zum Staatsvertrag 10 Amtshilfe geleistet
werden kann (vgl. oben E. 3.5).
A-6932/2010
Seite 14
Seitens der Beschwerdeführenden 1 wurde bis heute nicht dargelegt,
inwiefern sie ihren steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug auf ihre
Interessen an der Beschwerdeführerin 2 als Offshore Gesellschaft
nachgekommen sind. Gemäss der einschlägigen Bestimmung im Anhang
zum Staatsvertrag 10 besteht somit der begründete Verdacht auf
«fortgesetzte und schwere Steuerdelikte». Kommt hinzu, dass die
Beschwerdeführerin 2 und ihr Konto gemäss den an die ESTV
eingereichten Bankunterlagen während mindestens 3 Jahren zwischen
1999 und 2008 (und damit einschliesslich eines vom Ersuchen erfassten
Jahres) bestanden haben. Gemäss der Dossieranalyse der Vorinstanz
sind auf dem Konto der Beschwerdeführerin 2 in den Jahren 2006 bis und
mit 2008 Erträge von insgesamt Fr. 461'241.-- erzielt worden. Die
durchschnittlichen Einkünfte im Rahmen von drei aufeinander folgenden
Jahren übersteigen damit den Betrag von Fr. 100'000.--. Diese
Berechnungen blieben unbestritten.
Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden
1 in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin 2 nie «US-
Wertschriften» gehalten habe und damit keinen Meldepflichten unterlegen
sei. Ob der Staatsvertrag 10 nämlich an das sog. QI-Verfahren anknüpfe
oder nicht, ist irrelevant; von Bedeutung ist – einmal mehr – einzig der
Inhalt des Staatsvertrages 10 (oben E. 3), und dieser differenziert bei der
Berechnung der massgeblichen Einkünfte nicht danach, ob die Erträge
aus «US-Wertschriften» stammen. Ob die Beschwerdeführerin 2 ihre
Meldepflichten gegenüber dem «amerikanischen Fiskus»
wahrgenommen habe, spielt denn nach den vorliegend anzuwendenden
Normen im Übrigen ohnehin keine Rolle; abgestellt wird auf die Erfüllung
der steuerrechtlichen Meldepflichten durch die Beschwerdeführenden 1
(oben E. 3.5).
Die vorausgesetzten Kontoeigenschaften gemäss Ziff. 2 Bst. B/b des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 sind hiermit für das UBS-Konto der
Beschwerdeführerin 2 erfüllt und die Beschwerdeführenden 1 haben es
unterlassen nachzuweisen, dass sie ihren steuerrechtlichen
Meldepflichten in Bezug auf ihre Interessen an der Beschwerdeführerin 2
als Offshore-Gesellschaft nachgekommen sind. Gemäss den
einschlägigen Bestimmungen im Anhang zum Staatsvertrag 10 besteht
somit in ihrem Fall der begründete Verdacht auf «fortgesetzte und
schwere Steuerdelikte».
A-6932/2010
Seite 15
4.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nach dem Gesagten in
Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 alle Voraussetzungen für die
Gewährung der Amtshilfe, namentlich die Erfüllung der
Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 sowie das Vorliegen eines begründeten Verdachts auf
«fortgesetzte und schwere Steuerdelikte» (inkl. die hierfür verlangten
Kontoeigenschaften) gemäss Ziff. 2 Bst. B/b des Anhangs zum
Staatsvertrag 10, vorhanden sind.
A-6932/2010
Seite 16
5.
5.1. Die Beschwerdeführenden 1 bringen vor, Amtshilfe dürfe auch
deshalb nicht geleistet werden, weil ihnen in einem solchen Fall in den
USA eine erniedrigende Behandlung drohe. Wie der Presse entnommen
werden könne, zeigten die USA «auf einer Art von modernem Pranger im
Internet», wie hart sie gegen Steuerhinterzieher vorgingen, deren
Bankdaten sie von der Schweiz erhalten hätten. Entsprechend sei davon
auszugehen, dass sich die USA auch im vorliegenden Fall über den in
Ziffer 3 Buchstabe b des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
16. August 2010 enthaltenen Spezialitätsvorbehalt hinwegsetzen und die
einschlägigen Daten der Beschwerdeführenden 1 im Internet
veröffentlichen würden, dies einsehbar auch für die deutschen
Steuerbehörden. Somit liege ein Verstoss gegen die EMRK und den
schweizerischen ordre public vor.
5.2. Das Prinzip der Spezialität besagt, dass der ersuchende Staat die
vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf
Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt
und der ersuchende Staat sie gewährt hat. Beruht die internationale Hilfe
auf Vertrag, ist der ersuchende Staat durch die
Abkommensbestimmungen gebunden. Die Tragweite der Bindung für den
ersuchenden Staat muss aufgrund der in der Rechtshilfe zur Anwendung
gelangenden allgemeinen Grundsätze ergänzt werden, soweit sie durch
Verträge nur in den Grundzügen umschrieben ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.551/2001 vom 12. April 2002 E. 6a; PETER POPP,
Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001,
Rz. 287 und 326 ff.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire
internationale en matière pénale, Bern 2009, Ziff. 726). Im Bereich der
Amtshilfe nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA
statuiert der auch vorliegend weiterhin anwendbare Art. 26 DBA-USA 96
(vgl. oben E. 2.2) selbst, für wen und zu welchem Gebrauch die
übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen
«[...] nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und
Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der
Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder
Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der
unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind.»
A-6932/2010
Seite 17
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch
Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, nach völkerrechtlichem
Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen
Zusicherung notwendig wäre (BGE 107 Ib 264 E. 4b; zum Ganzen auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5).
5.3. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, wie mittels eines
einzelnen Online-Presseberichts eine Sachlage rechtsgenüglich
nachgewiesen werden können sollte, ist vorab darauf hinzuweisen, dass
es sich auch laut Pressebericht bei den im Internet veröffentlichten Daten
um solche handelt, welche ausserhalb eines steuerrechtlichen
Amtshilfeverfahrens an die USA geliefert worden sind. Damit kann schon
aus diesem Grund nicht von einer mit dem vorliegenden Fall
vergleichbaren Konstellationen gesprochen werden. Zudem fällt bei
Durchsicht der von den Beschwerdeführenden 1 eingereichten Beilagen
inhaltlich auf, dass es sich, sofern überhaupt Namen genannt werden,
stets um solche von Personen handelt, welche geständig waren. Auch
unter diesem Aspekt ist nicht ersichtlich, was aus diesem Umstand für die
vorliegend zu beurteilende Konstellation abgeleitet werden könnte. Dass
die USA auch bei den Daten der Beschwerdeführenden, welche auf dem
durch den im Staatsvertrag 10 vorgesehenen Weg übermittelt werden,
sich nicht an den im Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 16.
August 2010 enthaltenen Spezialitätsvorbehalt halten würden, geht denn
auch über eine blosse unbelegte Behauptung nicht hinaus. Es ist mithin
im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung davon auszugehen, dass
die USA den mit der Datenlieferung verbundenen Auflagen nachkommen
wird (oben E. 5.2). Der Eventualantrag, die ESTV zu verpflichten, vom
IRS vorgängig zur Leistung von Amtshilfe die schriftliche Zusicherung
einzuholen, dass die persönlichen Daten der Beschwerdeführenden 1 in
keiner Form im Internet veröffentlicht und keinesfalls an die deutschen
Steuerbehörden übermittelt würden, ist abzuweisen.
5.4. Unter diesen Umständen braucht nicht weiter darauf eingegangen zu
werden, ob eine – nach dem Dargelegten nicht zu erwartende –
Veröffentlichung der massgeblichen Daten auf dem Internet durch den
IRS tatsächlich im Sinne der sog. Soering-Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als problematisch
bezeichnet werden müsste (zur Fragestellung vgl. BVGE 2010/40
E. 5.4.2, 6.1.3).
A-6932/2010
Seite 18
5.5. Nicht zu erkennen vermag das Bundesverwaltungsgericht in diesem
Zusammenhang schliesslich, was die Beschwerdeführenden aus den
unter dem Titel «Keine Auslieferung von Schweizern und deren
persönlichen Daten» gemachten Ausführungen zu ihren Gunsten ableiten
könnten. Abgesehen davon, dass der Staatsvertrag 10 für die vorliegend
zu beurteilenden Konstellationen der Bundesverfassung und auch
schweizerischen Gesetzen aufgrund von Art. 190 BV – wie erwähnt –
vorgeht (vgl. oben E. 2.2), sind die Beschwerdeführenden 1 eben gerade
nicht Staatsangehörige der Schweiz. Unzulässig ist sodann der von den
Beschwerdeführenden gezogene Schluss, bei einem Ausschluss einer
Auslieferung einer Person könnten auch deren Daten nicht geliefert
werden (vgl. BVGE 2010/40 E. 5.4.2, wo gerade umgekehrt ausgeführt
wird, selbst bei einem Auslieferungsverfahren sei Art. 6 EMRK nicht
anwendbar). Selbsterklärenderweise ohne Bedeutung bleibt das
deutsche Grundgesetz, und nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sind Fragen der Vollstreckung allfälliger Steuerforderungen
durch die USA ausserhalb ihres Landes.
6.
6.1. Die Beschwerdeführenden führen in einem weiteren Eventualantrag
aus, vor der Übermittlung an den IRS seien sämtliche Daten Dritter,
insbesondere sämtliche persönliche Daten, die nicht im Zusammenhang
mit dem Zweck der Amtshilfe stünden, zu anonymisieren. Ausdrücklich
aufgeführt werden 13 Konstellationen (Bst. a-m), bei denen eine
Streichung vorzunehmen sei. Die ESTV hält in ihrer Vernehmlassung
dafür, sie könne sich «mit der Anordnung der Anonymisierung der unter
Ziff. 2 lit. a bis k der Anträge aufgeführten Passagen einverstanden
erklären». Demgegenüber komme eine Abdeckung der unter Ziff. 2 Bst. l
und m der Anträge genannten Passagen nach ihrer Praxis nicht in Frage,
«da Personen, an welche Überweisungen vom UBS-Konto aus erfolgen
oder von welchen Überweisungen an das UBS-Konto getätigt werden,
nicht Unbeteiligte (mit Bezug auf das Konto)» seien.
6.2.
6.2.1. Auch im Amtshilfeverfahren gilt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6930/2010 vom 9. März 2011 E.
6.1 mit weiteren Hinweisen). Dies bedeutet, dass die Namen von Dritten,
die offensichtlich nichts mit den vorgeworfenen Handlungen zu tun
haben, im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen nicht an den IRS
übermittelt werden sollen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen).
A-6932/2010
Seite 19
6.2.2. Zwar enthalten weder der Staatsvertrag 10 noch das DBA-USA 96
noch die Vo DBA-USA explizite Bestimmungen, wer als «unbeteiligter
Dritter» gilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können aber
die einschlägigen Grundsätze über die internationale Rechtshilfe auch
beim Informationsaustausch nach Art. 26 DBA-USA 96 herangezogen
werden ([anstelle zahlreicher] Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2005
vom 10. August 2006 E. 3). Dies entspricht denn auch ständiger Praxis
und erscheint angesichts des vergleichbaren Zwecks von Amts- und
Rechtshilfeverfahren als sachgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat
keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4.1
f.; BVGE 2010/40 E. 7.2.1).
6.2.3. Unbeteiligter Dritter im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 des Staatsvertrags
vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in
Strafsachen (RVUS, SR 0.351.933.6), bei welchem Beweismittel und
Auskünfte nur unter den in Art. 10 Ziff. 2 Bst. a-c aufgeführten
Bedingungen übermittelt werden, ist einzig, wer nach dem Ersuchen in
keiner Weise mit der diesem zugrunde liegenden Straftat verbunden zu
sein scheint. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von einem
unbeteiligten Dritten dann nicht gesprochen werden, wenn eine wirkliche
und unmittelbare Beziehung zwischen einer Person und einer der im
Ersuchen geschilderten Tatsachen besteht, welche Merkmal einer
Straftat ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dritte als Teilnehmer
im strafrechtlichen Sinne anzusehen ist (BGE 120 Ib 251 E. 5b, 112 Ib
462 E. 2b, 107 Ib 252 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2A.430/2005 vom
12. April 2006 E. 6.1). Der Inhaber eines Bankkontos, welches für
verdächtige Transaktionen benutzt wurde, ist mithin nicht als unbeteiligter
Dritter zu qualifizieren (BGE 120 Ib 251 E. 5b). Weiter entschied das
Bundesgericht, dass auch eine Gesellschaft, welche als Mittlerin benutzt
wurde, um einer anderen Gesellschaft Gelder zur Verfügung zu stellen,
die dazu bestimmt waren, die im Rechtshilfegesuch erwähnte Straftat zu
begehen oder zu ermöglichen, nicht als unbeteiligte Dritte betrachtet
werden könne. Das Gleiche gelte für die eine solche Gesellschaft
beherrschenden oder leitenden natürlichen Personen (BGE 112 Ib 462 E.
2b, 107 Ib 258 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 1A.60/2000 vom 22. Juni
2000 E. 4c; vgl. auch CHRISTOPH PETER, Zum Schicksal des echten
«unbeteiligten Dritten» in der Strafrechts- und Amtshilfe, in Rechtliche
Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes Schweiz, Festschrift 25
Jahre juristische Abschlüsse an der Universität St. Gallen [HSG], St.
A-6932/2010
Seite 20
Gallen 2007, S. 671). Dies muss nach dem Ausgeführten auch für die
Amtshilfe gelten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6930/2010
vom 9. März 2011 E. 6.1, A-6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4.3).
6.3. Wird die Anonymisierung von an sich vom Amtshilfeersuchen
umfassten Daten verlangt, so genügt es grundsätzlich nicht, pauschal
vorzubringen, bei den in den Kontounterlagen auftauchenden Namen
handle es sich um solche unbeteiligter Dritter. Ist nämlich nicht von
vornherein zweifelsfrei ersichtlich, dass die Daten nichts mit dem
Amtshilfeersuchen zu tun haben, müssen die Beschwerdeführenden bei
jedem einzelnen Aktenstück, das nach ihrer Auffassung von der
Übermittlung auszuschliessen ist, bezeichnen und im Einzelnen darlegen,
weshalb dieses im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6933/2010 vom 17. März 2011
E. 10.5 mit weiteren Hinweisen).
6.4. Was die Anonymisierung der unter Ziff. 2 Bst. a bis k der
Beschwerdeschrift aufgeführten Passagen betrifft, so liegen
übereinstimmende Anträge der Parteien vor (oben E. 6.1). Diesen kann
im Lichte der einschlägigen Grundsätze (oben E. 6.2 f.) ohne weiteres
stattgegeben werden. Diesbezüglich ist die Beschwerde mithin
gutzuheissen. Anders verhält es sich dagegen mit Bezug auf die Anträge
betreffend Bst. l) und m). Abgesehen davon, dass sich die
entsprechenden Anträge schon aus prozessualen Gründen als
unzureichend erweisen (oben E. 6.3), ist auch inhaltlich nicht einzusehen,
weshalb zu anonymisierende unbeteiligte Dritte vorhanden sein sollten.
Zum einen stammen die in Frage stehenden Daten nicht von mit dem
Konto in keiner Weise verbundenen Dritten, und zum anderen beziehen
sie sich direkt und unmittelbar auf das in Frage stehende Konto, womit
ein offenkundiger Zusammenhang mit den zum Amtshilfegesuch
führenden Verfahren in den USA besteht. Das Bundesverwaltungsgericht
hat in vergleichbaren Konstellationen wie der vorliegenden denn auch
festgehalten, dass unter diesen Umständen Gesuchen um
Anonymisierung nicht stattgegeben werden könne (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6302/2010 vom 28. März 2011 E. 9.3).
6.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde also teilweise gutzuheissen.
Die in Ziffer 2 Bst. a-k der Beschwerdeschrift vom 23. September 2010
aufgeführten Passagen sind vor Gewährung der Amtshilfe zu
anonymisieren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
A-6932/2010
Seite 21
7.
7.1. Ausgangsgemäss haben die weitgehend unterliegenden
Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten im entsprechenden
Umfang zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 20'000.--
festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den
Beschwerdeführenden im Umfang von Fr. 19'000.-- aufzuerlegen und im
entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 20'000.-- zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 1'000.-- ist
den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
7.2. Unter diesen Umständen ist den Beschwerdeführenden eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten
der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1
VGKE). Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben,
und die amtlich bestellten Anwälte haben dem Gericht vor dem Entscheid
eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Das
Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die
amtlich bestellten Anwälte auf Grund der Kostennote fest. Wird keine
Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf
Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz beträgt
für Anwälte mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- (ohne
Mehrwertsteuer). Die geltend gemachten Stundenentschädigungen
müssen sich im Rahmen der reglementarischen Vorgaben bewegen; es
ist nur der notwendige Zeitaufwand zu entschädigen (Art. 10 VGKE).
Parteikosten gelten dann als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und
wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich
erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2).
7.3. Die Beschwerdeführenden haben dem Bundesverwaltungsgericht
eine Kostennote in der Höhe von Total Fr. 19'841.--- eingereicht. Aus der
eingereichten Kostennote ist jedoch nicht ansatzweise ersichtlich, welche
Arbeiten durchgeführt worden sind, ebenso wenig, zu welchem
Stundenansatz und wer wie viel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat.
Sodann fehlen Angaben darüber, wie sich der geltend gemachte Aufwand
auf die einzelnen Arbeiten verteilt. Unter diesen Umständen kann nicht –
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Seite 22
wie im VGKE vorgesehen – überprüft werden, ob es sich beim geltend
gemachten Honorar um entschädigungsberechtigten notwendigen
Aufwand im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt. In
Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE wird deshalb aufgrund der Akten
entschieden, zumal angesichts der erwähnten klaren reglementarischen
Grundlagen auf eine Aufforderung zur Einreichung einer detaillierten
Kostennote verzichtet werden muss (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-7712/2009 vom 21. Februar 2011 E. 13).
Die notwendigen Kosten für die Gutheissung in Teilen des
Eventualantrags wird unter diesen Umständen auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
Die ESTV ist damit zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auszurichten.
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die in Ziffer 2 Bst. a-k der Beschwerdeschrift vom 23. September 2010
aufgeführten Passagen sind vor Gewährung der Amtshilfe zu
anonymisieren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 20'000.-- werden in reduziertem Umfang
von Fr. 19'000.-- den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden im
entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'000.-- wird den
Beschwerdeführenden zurückerstattet. Diese werden ersucht, dem
Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben; Beilage: Eingabe der
Beschwerdeführenden vom 1. Februar 2011)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Piera Lazzara
Versand: