Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6941/2010
U r t e i l v om 1 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Daniel de Vries Reilingh, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Piera Lazzara.
Parteien A._______, …,
Beschwerdeführer 1,
B._______, …,
Beschwerdeführerin 2,
beide vertreten durch …,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A6941/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter
Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars «W9»
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular «1099»
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b)
im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
E.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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Seite 4
F.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
G.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
H.
Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ als angeblich
wirtschaftlich Berechtigtem an der A._______ mit Sitz in Panama
übermittelte die USB AG der ESTV am 26. Oktober 2009. Diese gelangte
in ihrer Schlussverfügung vom 23. August 2010 (aus näher dargelegten
Gründen) zum Ergebnis, dass der Fall von A._______ der Kategorie
2/B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 zuzuordnen sei und sämtliche
Voraussetzungen erfüllt seien, so dass dem IRS Amtshilfe geleistet und
die Unterlagen ediert werden könnten.
I.
Mit Eingabe vom 23. September 2010 erhoben A._______
(Beschwerdeführer 1) und die A.________ (Beschwerdeführerin 2;
zusammen mit dem Beschwerdeführer 1: Beschwerdeführende) gegen
die Schlussverfügung der ESTV vom 23. August 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die
Schlussverfügung sei aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern; alles
unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.
J.
Mit Vernehmlassung vom 16. November 2010 schloss die Vorinstanz auf
Beschwerdeabweisung.
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Seite 5
K.
Die Beschwerdeführenden sowie die Vorinstanz nahmen am 13.
Dezember 2010 resp. am 5. Januar 2011 je nochmals Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 der Verordnung vom 15. Juni
1998 zum schweizerischamerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen
vom 2. Oktober 1996 [Vo DBAUSA, SR 672.933.61]). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist
somit gegeben.
1.2. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5974/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1.1.2).
Auf die form und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Dies hat zur Folge, dass das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche
Begründung der Begehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und
eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
(teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann
(vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
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Seite 6
2.
2.1. Die Beschwerdeführenden rügen eine Rechtsverzögerung seitens
der ESTV bei der Behandlung des sie betreffenden Dossiers. Sie machen
geltend, die Vorinstanz habe den Erlass der Schlussverfügung auf
rechtsmissbräuchliche Weise verzögert, um die Genehmigung des
Abkommens vom 19. August 2009 durch das Parlament abzuwarten. Für
die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts sei nicht der
zwischenzeitlich in Kraft getretene Staatsvertrag 10 heranzuziehen,
sondern jenes Recht, das in Kraft gestanden hätte, wenn keine
Verzögerung verursacht worden wäre. Die Vorinstanz habe zwischen
dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2010 und
der vorzeitigen Inkraftsetzung des Staatsvertrags 10 neun Wochen Zeit
gehabt und über die erforderlichen personellen Ressourcen verfügt, um
sämtliche Verfahren vor dem 31. März 2010 zu erledigen. Die Vorinstanz
wäre nach Ansicht der Beschwerdeführenden deshalb in der Lage
gewesen, die Schlussverfügung in der vorliegenden Angelegenheit vor
dem 31. März 2010 zu erlassen. In der Replik machen die
Beschwerdeführenden zudem geltend, es sei eine stossende
Ungleichbehandlung darin zu sehen, dass in denjenigen Fällen, welche
die ESTV noch vor der am 24. Februar 2010 vom Eidgenössischen
Justiz und Polizeidepartement angeordneten Verfahrenssistierung
behandelt habe, in Anwendung des Abkommens 09 keine Amtshilfe
bewilligt worden sei.
2.2. Die Vorinstanz trägt in der Vernehmlassung vor, als Teil der dem
Bundesrat hierarchisch untergeordneten Bundesverwaltung sei sie
gehalten gewesen, die Anweisung des Eidgenössischen Justiz und
Polizeidepartementes, vorerst keine Schlussverfügungen mehr zu
erlassen, zu befolgen. Selbst wenn sie nach dem 21. Januar 2010
weiterhin hätte Schlussverfügungen erlassen dürfen, hätte angesichts der
zahlreichen Fälle nur ein kleiner Teil der spruchreifen Geschäfte erledigt
werden können. Es hätte keinerlei Garantie dafür bestanden, dass
gerade der vorliegende Fall noch vor dem 31. März 2010 abgeschlossen
worden wäre. In der Duplik macht die ESTV darüber hinaus geltend, sie
habe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7789/2009
(teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) einzig in denjenigen Verfahren,
die bereits beim Bundesverwaltungsgericht hängig gewesen seien, die
Schlussverfügung revoziert und die Amtshilfe verweigert. Neue
Schlussverfügungen seien schon vorher nicht mehr erlassen worden. Sie
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habe nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen, denn es habe
ein entscheidender Unterschied zwischen denjenigen Verfahren
bestanden, die sich bereits im Rechtmittelstadium befunden hätten, und
denjenigen, in denen noch keine Schlussverfügung ergangen sei.
2.3. Das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot der Rechtsverzögerung
schützt die Beteiligten vor der Verzögerung oder Verschleppung ihrer
Angelegenheit durch die angerufene Behörde und verlangt, dass das
Verfahren innerhalb angemessener Frist zum Abschluss kommt
(Beschleunigungsgebot). Ein analoger Anspruch ergibt sich auch aus –
den vorliegend nicht anwendbaren und lediglich der Vollständigkeit halber
aufgeführten – Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und
Art. 14 Ziff. 3 Bst. c des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte (SR 0.103.2) (anstatt vieler REGINA KIENER/WALTER
KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 413). Die Angemessenheit einer
Verfahrensdauer ist – soweit ausdrückliche verfahrensrechtliche
Vorschriften fehlen – im konkreten Fall unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen
(vgl. dazu ausführlich KIENER/KÄLIN, a.a.O., S. 413 f.; GEROLD STEINMANN,
in: Bernhard Ehrenzeller [et al.] [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008, Art. 29 N. 12; FELIX
UHLMANN/SIMONE WÄLLEBÄR, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 46a
N. 20 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 5.28 f.). Dabei sind
insbesondere die Komplexität der Angelegenheit, das Verhalten der
betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens
für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen
Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 130 I
312 E. 5.2, 124 I 139 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 12T_2/2007 vom
16. Oktober 2007 E. 3.2, 1A.169/2004 vom 18. Oktober 2004 E. 2; zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1247/2010 vom
19. April 2010 E. 3.2; MICHEL HOTTELIER, § 51 Les garanties de
procédure, in: Daniel Thürer/JeanFrançois Aubert/Jörg Paul Müller
[Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz/Droit constitutionnel suisse, Zürich
2001, § 51 N. 6; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. II, Ziff. 2.2.7.8,
S. 336). Auch die Anzahl Fälle, die eine Behörde zu bearbeiten hat, ist zu
berücksichtigen (BGE 119 Ib 311 E. 5b), wobei allerdings eine
Überlastung der Behörde eine lange Verfahrensdauer grundsätzlich nicht
zu rechtfertigen vermag (statt vieler: HOTTELIER, a.a.O., § 51 N. 7).
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Seite 8
2.4. Im Urteil A6274/2010 vom 31. März 2011 äusserte sich das
Bundesverwaltungsgericht zur Prioritätenordnung bei der Behandlung der
Dossiers in sog. Massenverfahren. Dazu hielt es Folgendes fest: Dem
Massenverfahren ist immanent, dass bei einer Rechtsänderung ein Teil
der Dossiers vor, ein anderer nach der Rechtsänderung bearbeitet wird.
Ist das Recht massgeblich, welches zum Zeitpunkt des Erlasses einer
Verfügung oder eines Entscheides gilt, wird somit ein Teil der Dossiers
dem alten, ein anderer dem neuen Recht unterstehen. Es ist dabei Sache
der Behörde zu bestimmen, in welcher Reihenfolge sie die Dossiers
bearbeitet. Das mag in Einzelfällen unbefriedigend sein, ist aber nicht zu
verhindern, wenn nicht in seltenen Ausnahmefällen Gründe dafür
sprechen, das Verfahren generell bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts
auszusetzen (Urteil A6274/2010 vom 31. März 2011 E. 2.6.1; vgl. auch
A6719/2010 vom 19. Juli 2011 E. 2.6.1). Ob im erwähnten Fall die
Verfahrenssistierung bis zum 31. März 2010, d.h. bis zur vorläufigen
Anwendbarkeit des Staatsvertrags 10 zulässig war, konnte das
Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf den Verfahrensausgang im
genannten Urteil offen lassen.
Denn wenn das Massenverfahren automatisch dazu führt, dass einige
Fälle nach altem, andere hingegen nach dem – für sie allenfalls
ungünstigeren – neuen Recht zu behandeln sind, so kann auch im Fall
einer Rechtsverzögerung nur derjenige ein Recht auf Anwendung des
alten Rechts ableiten, der nachweisen kann, dass – bei ordentlichem
Ablauf des Verfahrens – sein Dossier noch unter dem alten Recht
behandelt worden wäre, sei es, dass er eine entsprechende Zusicherung
der Behörde nachweisen kann, sei es, dass er andere Belege dafür
beibringen kann, dass sein Dossier noch vor der Rechtsänderung mit der
Behandlung an der Reihe gewesen wäre. Mit anderen Worten muss ein
Beschwerdeführer nicht nur nachweisen können, dass die Verwaltung
generell verschiedene Dossiers im Hinblick auf das bevorstehende
Inkrafttreten neuen Rechts nicht behandelte, sondern auch, dass konkret
sein Dossier zu jenen gehörte, die bis zum Inkrafttreten des neuen
Rechts – also noch unter altem Recht – hätten behandelt werden
müssen. Ist Letzteres nicht möglich, so kann nur in allgemeiner Form die
Rechtsverzögerung festgestellt werden, ohne dass der Beschwerdeführer
für sich daraus das Recht ableiten könnte, nach altem Recht behandelt
zu werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6274/2010 vom 31.
März 2011 E. 2.6.2; bestätigt in A6719/2010 vom 19. Juli 2011 E. 2.6).
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Seite 9
2.5. Im Fall der Beschwerdeführenden wurde das Verfahren bereits im
Oktober 2009 eingeleitet. Allerdings handelt es sich um ein Dossier der
Kategorie 2/B/b, für welche unter dem damals in Kraft stehenden
Abkommen 09 noch keine Schlussverfügungen erlassen worden waren.
Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6676/2010 vom 8. April
2011 (E. 2.5) festgehalten, behandelte die ESTV zunächst die Dossiers
der Kategorie 1. Dementsprechend stand die "MusterSchlussverfügung"
für die Dossiers der Kategorie 2 sowie die genehmigten
Verfügungsentwürfe erst ab 11. Mai 2010 zur Verfügung. Wie gesagt (E.
2.4 hiervor), ist es in Massenverfahren Sache der Behörde zu bestimmen,
in welcher Reihenfolge sie die Dossiers bearbeitet.
Die Beschwerdeführenden bringen keine Belege dafür vor, dass ihr
Dossier aufgrund einer behördlichen Zusicherung oder eines anderen
Umstandes zu einem früheren Zeitpunkt hätte behandelt werden müssen.
Das Argument, die Vorinstanz habe über genügend Ressourcen verfügt,
um die Schlussverfügung zu einem früheren Zeitpunkt zu erlassen, kann
nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die
"Musterschlussverfügung" für die Kategorie 2/B/b erst ab Mai 2010 zur
Verfügung stand, kein Gewicht zukommen. Wie im Urteil A6676/2010
vom 8. April 2011 (E. 2.5) dargetan, hat die Vorinstanz alle Fälle der
Kategorie 2/B/b unter dem Gebot der Rechtsgleichheit diesbezüglich
gleich behandelt. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der
Rechtsverzögerung als unbegründet.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem
vertraglich ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist.
In Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf
Art. 26 DBAUSA 96 hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der
Vo DBAUSA wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen
Verfahrensordnung ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts
(BVGE 2010/64 E. 1.4.2, A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 und
E. 6.2.2). Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit
den USA wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten
Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBAUSA.
Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein begründeter
Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der
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Seite 10
einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und,
bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente,
Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft
werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde
übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des
Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur,
ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht
ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz
offensichtlich fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen
(vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a;
BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5 und BVGE 2010/64 E. 1.4.2).
3.2. In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen,
den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu
entkräften. Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128
II 407 E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010
vom 15. Juli 2010 E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das
Abkommen über ein Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom
19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche Anwendbarkeit, in
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389).
Dies setzt voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene
unverzüglich und ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt,
dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das
Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine
Untersuchungshandlungen vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5 und BVGE 2010/64 E. 1.4.2).
3.3. Gemäss Rechtsprechung gilt Analoges bezüglich der Feststellung
der persönlichen Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren
betroffenen Person (vgl. BVGE 2010/64). Es reicht aus, wenn die
Vorinstanz genügend konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur
Annahme berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die
persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum
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Seite 11
Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf
zu prüfen, ob diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und
korrigiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin
offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber
wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz,
dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
gegeben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise frei (Art. 19
VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4.
Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]). Dieser
Grundsatz kommt auch bei der Würdigung von Beweisurkunden (vgl. Art.
12 Bst. a VwVG) zur Anwendung. Öffentliche Urkunden geniessen von
Gesetzes wegen erhöhte Beweiskraft. Sie erbringen für die durch sie
bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres
Inhalts nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Diese für die
Urkunden des Bundesprivatrechts geltende Regel kommt auch im
Verwaltungsverfahren zum Tragen (CHRISTOPH AUER, in: VwVG –
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, N. 27 zu Art. 12 VwVG). Mit Bezug auf den
Urkundeninhalt umfasst die verstärkte Beweiskraft jedoch nur das, was
die Urkundsperson nach Massgabe der Sachlage kraft eigener Prüfung
als richtig bescheinigen kann. Irgendwelche (rechtsgeschäftliche und
andere) Erklärungen erhalten keine verstärkte Beweiskraft für ihre
inhaltliche Richtigkeit, nur weil sie öffentlich beurkundet worden sind
(Urteile des Bundesgerichts 5A_507/2010 und 5A_508/2010 vom 15.
Dezember 2010 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
6672/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgericht A6677/2010 vom 6. Juni 2011 E. 2.3 sowie
A6636/2010 vom 2. Mai 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen).
4.
4.1. Nach Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (unter
anderen) folgende Personen unter das Amtshilfeersuchen:
US persons (irrespective of their domicile) who beneficially owned "offshore
company accounts" that have been established or maintained during the
period of years 2001 through 2008 and for which a reasonable suspicion of
"tax fraud or the like" can be demonstrated.
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Seite 12
Die deutsche (nicht massgebliche [vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7])
Übersetzung lautet:
USStaatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an "offshore
company accounts", die während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet
oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein
begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" dargelegt werden
kann.
4.2. Gemäss vertragsautonomer Auslegung nach den allgemeinen
Bestimmungen von Art. 31 ff. VRK erfasst der Begriff "US persons"
nicht nur USStaatsangehörige, sondern alle Personen, welche in den
USA in der vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008
subjektiv steuerpflichtig waren. Gemäss dem amerikanischen "Internal
Revenue Code" (IRC; Steuergesetz) sind neben "US citizens"
(USStaatsangehörige) auch "resident aliens" in den USA subjektiv
steuerpflichtig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010
vom 10. Januar 2011 E. 7.1.1; vgl. auch grundlegend BVGE 2010/64
E. 5.2).
4.3. Des Weiteren müssen die "US persons" an sog. "offshore
company accounts" wirtschaftlich berechtigt gewesen sein, die
während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet und geführt
wurden. Die Kriterien im Anhang zum Staatsvertrag 10 sollen mithin
auch dazu dienen, u.a. diejenigen USSteuerpflichtigen einzubeziehen,
die Konten auf den Namen von OffshoreGesellschaften eröffnen
liessen, welche ermöglicht haben, die steuerlichen
Offenlegungspflichten gegenüber den USA zu umgehen. Vor diesem
Hintergrund sind in Anbetracht des nach Art. 31 Abs. 1 VRK
einzubeziehenden Ziels und Zwecks des Staatsvertrags 10 unter dem
Begriff "offshore company accounts" Bankkonten von
körperschaftlichen Gebilden im erweiterten Sinn zu verstehen, d.h.
auch "offshore"Gesellschaftsformen, die nach Schweizer oder
amerikanischem Gesellschafts und/oder Steuerrecht nicht als eigenes
(Steuer)Subjekt anerkannt würden. Diese Rechtseinheiten bzw.
Einrichtungen müssen lediglich dafür geeignet und in der Lage sein,
eine dauerhafte Kundenbeziehung mit einer finanziellen Institution wie
einer Bank zu führen bzw. "Eigentum zu halten". Als "company" zu
gelten haben daher auch die nach ausländischem Recht errichteten
Stiftungen und Trusts, da beide dieser Rechtseinheiten in der Lage
sind, "Eigentum zu halten" und eine Kundenbeziehung mit einer Bank
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zu führen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 7.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat denn
auch das UBSKonto einer Foundation (mit Sitz in Liechtenstein) als
"offshore company account" nach dem Anhang des Staatsvertrags 10
qualifiziert (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 7.2.2, A5974/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3).
4.4. Zur Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung ("beneficially
owned") an einem "offshore company account" vorliegt, ist
entscheidend, inwiefern die "US person" das sich auf dem UBSKonto
der "offshore company" befindliche Vermögen und die daraus erzielten
Einkünfte durch den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch
weiterhin wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen konnte.
Hatte die fragliche "US person" die Entscheidungsbefugnis darüber,
wie das Vermögen auf dem UBSKonto verwaltet wurde und/oder, ob
und bejahendenfalls wie dieses oder die daraus erzielten Einkünfte
verwendet worden sind, hat sich diese aus wirtschaftlicher Sicht nicht
von diesem Vermögen und den damit erwirtschafteten Einkünften
getrennt (KLAUS VOGEL, «On Double Taxation Conventions», 3. Aufl.,
London/The Hague/Boston 1997, S. 562). Ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle
über das sich auf dem UBSKonto befindliche Vermögen und die
daraus erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten Zeitperiode
von 2001 bis 2008 vorgelegen haben, ist im Einzelfall anhand des rein
Faktischen zu beurteilen. Insbesondere sind die heranzuziehenden
Kriterien bzw. Indizien auch davon abhängig, welche (Rechts)form für
die "offshore company" gewählt wurde (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011
E. 7.3.2).
4.5. Neben der Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1
Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 hat für die Kategorie 2/B/b
zusätzlich der begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere
Steuerdelikte" zu bestehen, damit basierend auf dem Anhang zum
Staatsvertrag 10 Amtshilfe geleistet werden kann.
Letzterer ergibt sich bereits daraus, dass eine in das
Amtshilfeverfahren einbezogene Person – trotz (allfälliger)
Aufforderung der ESTV – zu beweisen unterliess, dass sie ihre
steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug auf ihre Interessen an der
Stiftung erfüllt hat, indem die ESTV ermächtigt worden wäre, beim IRS
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Kopien der FBARErklärungen für die relevanten Jahre einzuholen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar
2011 E. 2.3).
Bezüglich der Kontoeigenschaften wird im Staatsvertrag 10 verlangt,
dass auf dem UBSKonto innerhalb einer beliebigen Dreijahresperiode,
welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst,
jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000. erzielt
worden sind. Im Sinn des Staatsvertrags 10 werden für die
Berechnung der Durchschnittseinkünfte das Bruttoeinkommen (Zinsen
und Dividenden) und die Kapitalgewinne (die als 50 % der
Bruttoverkaufserlöse berechnet werden) herangezogen. Der Anhang
zum Staatsvertrag 10 legt fest, wie die Kapitalgewinne für den Zweck
der Kontoanalyse berechnet werden. Es besteht damit kein Raum für
den Nachweis der effektiven Gewinne bzw. Verluste (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 9.1
und A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3).
4.6. Die Beschwerdeführenden vertreten den Standpunkt, die gemäss
Anhang zum Staatsvertrag 10 für die Kategorie 2/B/b vorgesehenen
Amtshilfevoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil der
Beschwerdeführer 1 während dem abkommensrelevanten Zeitraum
(2001 bis 2008) nur ein halbes Jahr, d.h. bis Ende Juni 2001 an der
Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Danach
hätten die Eigentumsverhältnisse geändert. Gemäss dem im Anhang des
Staatsvertrags 10 erwähnten FBARFormular müsse der höchste Wert
des Bankkontos im jeweiligen Kalenderjahr deklariert werden. Daraus sei
zu schliessen, dass nur derjenige meldepflichtig sei, welcher am Ende
des betreffenden Kalenderjahres am Konto wirtschaftlich berechtigt sei,
denn nur diese Person wisse um den Höchststand des Kontos während
des betreffenden Kalenderjahres. Da der Beschwerdeführer 1 ab Ende
Juni 2001 am streitbetroffenen UBSKonto nicht mehr wirtschaftlich
berechtigt gewesen sei, sei er nicht verpflichtet gewesen, dieses mittels
FBARErklärung zu deklarieren. Darüber hinaus ergebe sich aus Sinn
und Zweck des Staatsvertrags 10, dass nicht nur das "offshore company
account", sondern auch die wirtschaftliche Berechtigung daran über einen
längeren Zeitraum bestanden haben müsse. Zweck dieses zeitlichen
Kriteriums sei nämlich, diejenigen Konten und damit die daran
wirtschaftlich berechtigten Personen vom Anwendungsbereich des
Staatsvertrags 10 auszunehmen, die mutmasslich nur geringfügige
Steuerdelikte begangen haben könnten. Mit Sinn und Zweck des
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Staatsvertrags 10 sei nicht vereinbar, dieses Abkommen auf eine Person
anzuwenden, die im relevanten Zeitraum nur während eines halben
Jahres am Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen sei.
Die Frage, ob es ausreiche, im abkommensrelevanten Zeitraum an einer
"offshore"Gesellschaft lediglich ein halbes Jahr wirtschaftlich berechtigt
gewesen zu sein, um in den Anwendungsbereich des Staatsvertrags 10
zu fallen, braucht im vorliegenden Fall nicht beantwortet zu werden. Vor
dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen, können die
Beschwerdeführenden den Verdacht nicht rechtsgenüglich entkräften,
dass der Beschwerdeführer 1, wie behauptet, tatsächlich nur bis zum
30. Juni 2001 an der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt war.
5.
5.1. Laut angefochtener Verfügung der Vorinstanz ist den Bankunterlagen
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 und ihr Konto während
mindestens 3 Jahren zwischen 1999 und 2008 bestanden hätten
(Belegstelle […] und […]). Der Beschwerdeführer 1 sei eine "US person"
im Sinne des Anhangs zum Staatsvertrag 10. Er sei an der
Beschwerdeführerin 2 und damit an deren Bankkonto mit der
Stammnummer […] wirtschaftlich berechtigt gewesen (Belegstelle […]).
Im Jahr 2005 seien Erträge von Fr. 152'022. (Belegstelle […]), im Jahr
2006 Erträge von Fr. 41'572. (Belegstelle […]) und im Jahr 2007 Erträge
von Fr. 65'175. (Belegstelle […]) erzielt worden. Hinzu kämen die im
gleichen Zeitraum erzielten Kapitalgewinne von mindestens Fr. 71'683.
(Belegstelle […]). Die durchschnittlichen Einkünfte im Rahmen von drei
aufeinanderfolgenden Jahren hätten damit den Betrag von CHF 100'000.
pro Jahr überstiegen. Folglich seien alle gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10 massgeblichen Kriterien für die Kategorie 2/B/b im
vorliegenden Fall erfüllt.
5.2. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass es sich beim
Beschwerdeführer 1 um eine "US person" im Sinne des Staatsvertrags 10
handelt. Ebenfalls unbestritten sind die Eigenschaft des UBSKontos als
"offshore company account" und das Erreichen der
Durchschnittseinkünfte im abkommensrelevanten Zeitraum. Wie gesagt
bestreiten die Beschwerdeführenden aber, dass der Beschwerdeführer 1
über den Monat Juni 2001 hinaus bis ins Jahr 2005 am streitbetroffenen
UBSKonto wirtschaftlich berechtigt war.
5.3.
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5.3.1. Der Beschwerdeführer 1 wird auf dem Bankformular A, datierend
vom 24. Januar 2005, als wirtschaftlich Berechtigter am streitbetroffenen
UBSKonto der Beschwerdeführerin 2 genannt (Belegstelle […]). Damit
verfügte die Vorinstanz über einen hinreichenden Anhaltspunkt für die
Annahme, der Beschwerdeführer 1 sei am fraglichen UBSKonto im
Januar 2005 wirtschaftlich berechtigt gewesen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 9.3.1 mit
Hinweisen). Damit liegt es an den Beschwerdeführenden, diese
Sachverhaltsannahme der Vorinstanz mittels Urkunden klarerweise und
entscheidend zu entkräften (vgl. E. 3 hiervor).
5.3.2. Für die Behauptung, seit Ende Juni 2001 nicht mehr an der
Beschwerdeführerin 2 berechtigt gewesen zu sein, reicht der
Beschwerdeführer 1 folgende Unterlagen ins Recht: eine am 21. Januar
2010 abgegebene, notariell beglaubigte Erklärung eines gewissen
Finanzintermediärs, wonach dieser in den Jahren 1985 bis 2001
sämtliche Aktien an der Beschwerdeführerin 2 treuhänderisch gehalten
habe, wobei es sich bei allen Aktien um Inhaberaktien gehandelt habe,
und im Juli 2001 sämtliche Aktien auf einen gewissen Käufer
übergegangen seien; eine notariell beglaubigte Kopie eines vom 9. Juli
2001 datierenden Vertrages zwischen dem Beschwerdeführer 1 und
diesem Käufer, worin der erstere seine Anteile an der
Beschwerdeführerin 2 dem letztgenannten übertrug; eine notariell
beglaubigte Kopie einer "Promissory Note" bezüglich Anzahlung und
Ratenzahlung, datierend vom 30. Juni 2002; zwei eidesstattliche
Erklärungen des betreffenden Käufers vom 17. Januar 2010 und vom
14. Juni 2010, worin dieser bestätigt, keine "US person" zu sein und am
30. Juni 2001 sämtliche Aktien an der Beschwerdeführerin 2 gekauft zu
haben; eine eidesstattliche Erklärung des Beschwerdeführers 1,
datierend vom 18. Januar 2010, wonach dieser sämtliche Aktien an der
Beschwerdeführerin 2 am 30. Juni 2001 an den genannten Käufer
verkauft habe.
Diese Urkunden reichen nicht aus, um den Verdacht, dass der
Beschwerdeführer 1 an der Beschwerdeführerin 2 über den 30. Juni 2001
hinaus wirtschaftlich berechtigt gewesen sein könnte, klarerweise und
entscheidend zu entkräften. Vorab ist festzuhalten, dass den
eidesstattlich abgegebenen Erklärungen bezüglich ihres Inhalts keine
erhöhte Beweiskraft zukommt, da die Urkundsperson den
Wahrheitsgehalt der Erklärungen nicht überprüfen konnte (vgl. E. 3.4
hiervor). Weiter ist es, wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, nicht
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nachvollziehbar, weshalb der erwähnte Finanzintermediär den
Beschwerdeführer 1 über den 30. Juni 2001 hinaus auf dem
Bankformular A als wirtschaftlich Berechtigten an der Beschwerdeführerin
2 eintragen liess, wenngleich dies nicht mehr den Tatsachen entsprochen
haben soll. Dies geschah zweimal, nämlich am 29. Oktober 2001 und am
24. Januar 2005 (Belegstelle […] und […]). Der vom Beschwerdeführer 1
angegebene Grund, dass dem Finanzintermediär der Verkauf der
Inhaberaktien aus Diskretionsgründen nicht angezeigt worden sei,
weshalb dieser den Beschwerdeführer 1 über das Datum des 30. Juni
2001 hinaus als Eigentümer der Aktien betrachtet habe, ist nicht
stichhaltig. In den von der Vorinstanz aufgeschalteten Bankunterlagen
finden sich weitere Widersprüche zur Behauptung, der Beschwerdeführer
1 sei seit dem 30. Juni 2001 an der Beschwerdeführerin 2 nicht mehr
wirtschaftlich berechtigt gewesen. So finden sich in den Bankunterlagen
trotz dieser Behauptung Aufzeichnungen über die finanziellen
Angelegenheiten des Beschwerdeführers 1, welche das Jahr 2005
betreffen (Belegstelle […]). Der Verdacht, der Beschwerdeführer 1 könnte
über den 30. Juni 2001 hinaus an der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich
berechtigt gewesen sein, bleibt angesichts dieser Umstände trotz
ebenfalls vorliegender gegenteiliger Indizien weiterhin bestehen.
5.4. Der Beschwerdeführer 1 ist unbestrittenermassen Staatsangehöriger
der USA und somit eine "US person" im Sinne des Anhangs zum
Staatsvertrag 10. Er unterliess es, die ESTV zu ermächtigen, beim IRS
für die abkommensrelevanten Jahre Kopien seiner FBARErklärungen
einzuholen, welche belegen würden, dass er seinen steuerrechtlichen
Meldepflichten in Bezug auf seine Interessen an der Beschwerdeführerin
2 nachgekommen wäre. Die Beschwerdeführerin 2 und ihr UBSKonto
bestanden gemäss den an die Vorinstanz eingereichten Bankunterlagen
während mindestens drei Jahren zwischen 1999 und 2008 (und damit
einschliesslich eines vom Ersuchen erfassten Jahres). Gemäss der
Dossieranalyse der Vorinstanz sind auf dem Konto der
Beschwerdeführerin 2 in den Jahren 2005 bis 2007 Erträge von mehr als
CHF 100'000. jährlich eingegangen. Damit liegt ein begründeter
Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" vor, weshalb
Amtshilfe geleistet werden darf.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 15'000. festzulegen
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(vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'000. zu verrechnen.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 15'000. werden den
Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in dieser Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Charlotte Schoder Piera Lazzara
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