Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6958/2010
U r t e i l v om 1 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Daniel de Vries Reilingh, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Piera Lazzara.
Parteien A.________, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
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Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/
Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter Mitarbeit von
MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
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wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum Abkommens 09 umschriebenen
Kategorie betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09
sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das
Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei
Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des IRS
betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
E.
Das vorliegende Dossier (Verfahren […]) von A._______ als angeblich
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wirtschaftlich Berechtigtem an der X._______ übermittelte die UBS AG
der ESTV am 1. April 2010.
F.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
G.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
H.
Am 23. August 2010 erliess die ESTV eine Schlussverfügung gegen
A._______ als angeblich wirtschaftlich Berechtigtem an einer
panamaischen Gesellschaft und gelangte hierbei zum Ergebnis, dass alle
Voraussetzungen der Kategorie 2/B/b gemäss Anhang zum Staatsvertrag
10 erfüllt seien, um dem IRS Amtshilfe zu leisten (Dossier […]).
Mit Urteil A6941/2010 des heutigen Tages wies das
Bundesverwaltungsgericht die von A._______ sowie der panamaischen
Gesellschaft gegen diese Schlussverfügung erhobene Beschwerde ab.
I.
Im vorliegenden Verfahren ([…]) erliess die ESTV ebenfalls am 23.
August 2010 eine Schlussverfügung gegen A._______ als angeblich
wirtschaftlich Berechtigtem an der X._______. Darin stellte sie fest, dass
das Vorliegen der Kriterien der Kategorie 2/B/b gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10 zur Leistung von Amtshilfe in Bezug auf A._______
bereits im Verfahren […] bejaht worden sei, weshalb sich für das im
Verfahren […] betroffene UBSBankkonto eine Prüfung der Kriterien der
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Kategorie 2/B/b erübrige und Amtshilfe basierend auf den erfüllten
Voraussetzungen im vorgenannten Verfahren zu leisten sei.
J.
Mit Eingabe vom 24. September 2010 liess A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Schlussverfügung der ESTV
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
die angefochtene Verfügung sei unter Kosten und Entschädigungsfolgen
zulasten der ESTV aufzuheben, und es sei keine Amtshilfe zu gewähren.
K.
Mit Vernehmlassung vom 16. November 2010 schloss die ESTV auf
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 der Verordnung vom 15. Juni
1998 zum schweizerischamerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen
vom 2. Oktober 1996 [Vo DBAUSA, SR 672.933.61]). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist
somit gegeben.
1.2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
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unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Dies hat zur Folge, dass das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche
Begründung der Begehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und
eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
(teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann
(vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz nicht
abgeklärt habe, ob die Voraussetzungen zur Amtshilfeerteilung betreffend
das im vorliegenden Verfahren betroffene UBSKonto der X._______, an
welcher der Beschwerdeführer angeblich wirtschaftlich berechtigt
gewesen sein soll, erfüllt sind. Die Vorinstanz verzichtete auf die Prüfung
der kontorelevanten Voraussetzungen der Kategorie 2/B/b gemäss
Anhang zum Staatsvertrag 10 mit der Begründung, dass in einer
separaten Schlussverfügung betreffend ein anderes UBSKonto, an dem
der Beschwerdeführer mutmasslich wirtschaftlich berechtigt gewesen sei,
die Voraussetzungen der Kategorie 2/B/b geprüft und bejaht worden
seien. Deshalb dürfe auch im vorliegenden Verfahren für den
Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigtem an der X.________
Amtshilfe geleistet werden.
2.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht
zulässig, bezüglich einer Person, auf deren Namen mehrere UBSKonten
lauten bzw. die an mehreren UBSKonten wirtschaftlich berechtigt ist,
allein aufgrund des Umstandes, dass die Voraussetzungen zur
Amtshilfeleistung für eines dieser Konten erfüllt sind, Amtshilfe für
sämtliche UBSKonten dieser Person zu gewähren. Vielmehr müssen die
Voraussetzungen für jedes Konto gesondert erfüllt sein, damit die
entsprechenden Daten übermittelt werden dürfen. Dies gilt sowohl für
interkategorielle Konstellationen, d.h. für UBSKonten, die verschiedenen
Kategorien des Anhangs zum Staatsvertrag 10 zuzurechnen sind (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A6258/2010 vom 14. Februar 2011 E.
11), als auch für intrakategorielle Konstellationen, d.h. für UBSKonten,
die unter dieselbe Kategorie fallen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A52/2011 vom 28. April 2011 E. 6). Das letztgenannte Urteil betraf zwei
UBSKonten derselben Person, welche unter die Kategorie 2/A/b fielen.
Als massgeblich hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
betragsmässigen Grenzen im Anhang zum Staatsvertrag 10 nicht an die
Person des Kontoinhabers oder des wirtschaftlich Berechtigten, sondern
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einzig an das Konto selbst anknüpfen. Der Staatsvertrag 10 spricht in Ziff.
2 Bst. A/b Ziff. ii des Anhangs klar vom "UBSKonto", welches die
Einkünfte "erzielte".
Nichts anderes kann für UBSKonten der Kategorie 2/B/b gelten. Auch
hier spricht der Staatsvertrag 10 in Ziff. 2 Bst. B/b Ziff. i und ii klar vom
"Konto der OffshoreGesellschaft", welches die jährlichen
Durchschnittseinkünfte "erzielte". Es besteht für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, dem diesbezüglichen Wortlaut
von Ziff. 2 Bst. B/b Ziff. i und ii eine andere Bedeutung beizumessen als
demjenigen in Ziff. 2 Bst. A/b Ziff. ii (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 9.1.2 und
A6853/2010 vom 19. Juli 2011 E. 6.1). Gestützt auf den Wortlaut in Ziff.
2 Bst. B/b darf in einer intrakategoriellen Konstellation, in der dieselbe in
das Amtshilfeverfahren einbezogene Person als wirtschaftlich Berechtigte
an zwei oder mehreren "offshore company acccounts" genannt wird,
demnach nur dann Amtshilfe geleistet werden, wenn für jedes einzelne
"offshore company account" die quantitativen Voraussetzungen der
Kategorie 2/B/b erfüllt sind.
2.3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Schlussverfügung in
diesem Punkt mit dem Staatsvertrag 10 nicht vereinbar. Die Auffassung
der ESTV, Amtshilfe dürfe aufgrund des Umstandes, dass die
Voraussetzungen der Amtshilfeleistung für das UBSKonto im Verfahren
[…] erfüllt sind, auch bezüglich des UBSKontos im Verfahren […]
geleistet werden, ohne dass geprüft werden müsste, ob die
kontorelevanten Voraussetzungen für dieses Konto tatsächlich erfüllt
sind, erweist sich als völkerrechtswidrig.
Die Vorinstanz räumt in der Vernehmlassung ein, dass die
Voraussetzungen zur Amtshilfeerteilung für das im vorliegenden
Verfahren […] betroffene UBSKonto für sich allein nicht erfüllt wären, um
Amtshilfe zu erteilen. Diese Sachlage würde an sich zu einer
Gutheissung der vorliegenden Beschwerde führen. Entgegen ihrer Praxis
hat es die Vorinstanz jedoch unterlassen, eine Dossieranalyse
vorzunehmen, welche das Bundesverwaltungsgericht auf Richtigkeit und
Vollständigkeit überprüfen könnte. Auch in der Vernehmlassung führt die
Vorinstanz nicht aus, welche Voraussetzungen zur Amtshilfeleistung sie
als nicht erfüllt betrachtet. In Ermangelung einer ausreichenden
Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse durch die Vorinstanz ist die
Sache zur Prüfung der Frage, ob die kontorelevanten Voraussetzungen
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der Amtshilfeleistung für das betroffene UBSKonto im Verfahren […]
erfüllt resp. nicht erfüllt sind, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen und die Leistung von Amtshilfe (vorerst) zu verweigern. Bei
diesem Verfahrensausgang können Ausführungen zu den übrigen
Vorbringen des Beschwerdeführers unterbleiben.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang
als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215
E. 6.1; MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 63 N 14). Dem
Beschwerdeführer sind demzufolge keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 10'000. ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Ausserdem ist
ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 ff.
VGKE). Diese wird auf Fr. 5'000. festgesetzt.
4.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die
angefochtene Schlussverfügung wird aufgehoben und die Streitsache
zum allfälligen Erlass eines neuen Entscheides an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000. wird diesem
zurückerstattet.
Der Beschwerdeführer wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine
Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000. zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. [..]; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Charlotte Schoder Piera Lazzara
Versand: