B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6968/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ GmbH in Liquidation,
vertreten durch Voser Treuhand AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss.
A-6968/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH in Liquidation (nachfolgend: Arbeitgeberin) mit Sitz
in B._______ bezweckte gemäss Eintrag im Handelsregister unter ande-
rem das Führen einer zahnmedizinischen Praxis, den Handel mit zahnme-
dizinischen Produkten sowie den Betrieb eines Coiffeursalons. Die Gesell-
schaft wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 2. No-
vember 2016 aufgelöst und befindet sich seither in Liquidation.
B.
Mit Schreiben vom 21. August 2015 meldete sich die Arbeitgeberin für den
Anschluss bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffan-
geinrichtung) per 1. Januar 2015 an. Die Auffangeinrichtung bestätigte mit
Schreiben vom 30. September 2016 den Anschluss und übermittelte der
Arbeitgeberin die Anschlussbedingungen für den unter der Anschluss-
Nr. […] vermerkten Anschluss (nachfolgend: freiwilliger Anschluss).
C.
C.a Die Ausgleichskasse des Kantons C._______ (nachfolgend: Aus-
gleichskasse) informierte die Auffangeinrichtung mit Schreiben vom
30. November 2015 darüber, dass nach den Unterlagen der Ausgleichs-
kasse die Arbeitgeberin der obligatorischen beruflichen Vorsorge unter-
stellte Arbeitnehmende beschäftige. Im genannten Schreiben führte die
Ausgleichskasse aus, trotz Mahnung vom 11. August 2015 habe es die Ar-
beitgeberin unterlassen, den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeein-
richtung zu belegen, weshalb der Fall der Auffangeinrichtung zum rückwir-
kenden Anschluss gemeldet werde. Dem Schreiben legte die Ausgleichs-
kasse eine Kopie einer von der Arbeitgeberin eingereichten Lohnbeschei-
nigung des Jahres 2014 bei.
C.b Mit Schreiben vom 30. März 2016 teilte die Auffangeinrichtung der Ar-
beitgeberin unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmun-
gen mit, sie habe innert zwei Monaten eine Kopie einer rechtsgültig unter-
zeichneten, für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember
2014 gültigen Anschlussvereinbarung mit einer registrierten Vorsorgeein-
richtung zukommen zu lassen, ansonsten die Arbeitgeberin unter Kosten-
folge zwangsweise angeschlossen werde.
D.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 ordnete die Auffangeinrichtung (nach-
folgend auch: Vorinstanz) unter der Anschluss-Nr. […] den rückwirkenden
A-6968/2016
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zwangsweisen Anschluss der in der Verfügung «Arbeitgeber» genannten
Arbeitgeberin per 1. Januar 2014 an (Ziff. I des Dispositivs). Dabei wurden
der Arbeitgeberin die Kosten in Höhe von Fr. 450.- für diese Verfügung so-
wie in Höhe von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses in
Rechnung gestellt (Ziff. II des Dispositivs). Sodann wurde festgehalten,
dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im
Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergeben würden, welche
zusammen mit dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung
ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierende Bestandteile der
Verfügung seien (Ziff. III des Dispositivs). In den Anschlussbedingungen ist
in Art. 5 vorgesehen, dass der Anschluss jeweils per Jahresende unter Ein-
haltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden kann,
wobei für die arbeitgeberseitige rechtswirksame Kündigung weitere
Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Die Vorinstanz führte zur Begründung des Zwangsanschlusses aus, dass
gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG;
SR 831.40) ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitneh-
mer beschäftige, sich einer in das Register für die berufliche Vorsorge ein-
getragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen müsse. Die Arbeitgeberin
habe vorliegend gemäss Meldung der zuständigen Ausgleichskasse seit
dem 1. Januar 2014 der obligatorischen Vorsorge unterstellte Personen
beschäftigt, wobei kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Ver-
ordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) ersichtlich sei. Die Arbeitge-
berin habe überdies keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die
Auffangeinrichtung als nicht notwendig hätte erscheinen lassen.
E.
E.a Mit Eingabe vom 11. November 2016 liess die Arbeitgeberin (nachfol-
gend auch: Beschwerdeführerin) gegen die genannte Zwangsanschluss-
verfügung der Auffangeinrichtung Beschwerde erheben. Die Beschwerde-
führerin stellt sinngemäss den Antrag, unter Kosten- und Entschädigungs-
folge zulasten der Vorinstanz sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
E.b Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzu-
weisen.
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Seite 4
E.c Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 19. Januar 2017
erklärt die Beschwerdeführerin, an ihren Ausführungen grundsätzlich fest-
zuhalten. Die Anschlusspflicht per 1. Januar 2014 werde zwar nicht bestrit-
ten, doch hätte – so die Beschwerdeführerin – eine «Ausdehnung des be-
stehenden [freiwilligen] Anschlusses auf den 1. Januar 2014 […] vollauf
genügt» (S. 2 der Stellungnahme).
E.d Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 hält die Vorinstanz an den Ausfüh-
rungen in ihrer Vernehmlassung fest. Zugleich übermittelte sie dem Bun-
desverwaltungsgericht ein bei ihr eingereichtes, auf den 25. Januar 2017
datierendes Schreiben der Beschwerdeführerin samt Beilagen.
E.e Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2017 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Verfahrensbeteiligten dazu auf, zusätzliche Belege einzu-
reichen.
E.f In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwal-
tungsgericht mit Eingabe vom 20. Juni 2017 Kopien von bei der Auffan-
geinrichtung erstatteten Meldungen des Austritts von vier ihrer Arbeitneh-
menden per 30. April und 31. Mai 2016. Ferner reichte die Beschwerdefüh-
rerin einen sie betreffenden Handelsregisterauszug ein.
E.g Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 liess die Vorinstanz dem Bundesver-
waltungsgericht eine Kopie eines an die Beschwerdeführerin gerichteten
Schreibens vom 23. Juni 2017 zukommen. In letzterem Schreiben führte
die Vorinstanz aus, der (freiwillige) Anschluss werde gemäss den von der
Beschwerdeführerin gemachten Angaben rückwirkend per 31. Mai 2016
aufgelöst.
Die Vorinstanz bekräftigt mit ihrer Eingabe vom 26. Juni 2017 ihre mit der
Vernehmlassung gestellten Anträge.
E.h Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 hält die Vorinstanz erneut an ihren
Ausführungen fest.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird – soweit entscheidrelevant – im Folgenden eingegangen.
A-6968/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt
beim hier zu beurteilenden Fall nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde
im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG, zumal sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b sowie Art. 12 Abs. 2 BVG Verfügungen
erlassen kann (Art. 60 Abs. 2bis BVG) und damit in Erfüllung ihr übertrage-
ner öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügt (vgl. auch Art. 54
Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde ist somit gegeben (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer
A-3819/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.1).
Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen
des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde
berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach dem Gesagten ein-
zutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49
Bst. c VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
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überzeugt ist (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347
E. 1a).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-
gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. anstelle vieler: BGE 128 II
145 E. 1.2.2; 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A-3819/2016 vom 15. Juni
2017 E. 2.2).
Im Rechtsmittelverfahren kommt – obschon in abgeschwächter Form (MO-
SER et al., a.a.O., N. 1.55) – das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis
in dem Sinne zum Tragen, dass der Beschwerdeführer die seine Rügen
stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen
hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRISTOPH AUER, in: ders. et al. [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2008, Art. 12 N. 9, 12). Es ist grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittel-
behörde, den für den Entscheid rechtserheblichen Sachverhalt von Grund
auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus
den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (vgl. BVGE 2007/27
E. 3.3; anstelle vieler: Urteil des BVGer A-4061/2016 vom 3. Mai 2017
E. 1.4; MOSER et al., a.a.O., N. 1.52).
1.4 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben; dies unter Vorbehalt anders-
lautender Übergangsbestimmungen (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiel-
ler Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts
Geltung hatten (vgl. anstelle vieler: BGE 134 V 315 E. 1.2; 130 V 329
E. 2.3; Urteil des BVGer A-3819/2016 vom 15. Juni 2017 E. 3.1).
2.1
2.1.1 Die berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Ba-
sis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim
Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen
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mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;
SR 101] und Art. 1 Abs. 1 BVG).
2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG),
die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber
mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG
in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher
verschiedene Male der Entwicklung bei der AHV angepasst (vgl. Art. 9
BVG) und betrug im Jahr 2014 Fr. 21ʹ060.- (vgl. zum in jenem Zeitpunkt
gültigen Art. 5 BVV 2 AS 2012 6347 sowie anstelle vieler: Urteil des
BVGer A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 2.1.2). Für die Frage der Versi-
cherungsunterstellung ist der massgebende Lohn nach dem Bundesge-
setz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung (AHVG; SR 831.10) heranzuziehen (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG sowie an-
stelle vieler: Urteil des BVGer A-6747/2016 vom 9. Mai 2017 E. 5). Die Auf-
fangeinrichtung ist demnach grundsätzlich an die Lohnbescheinigungen
der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. zum Gan-
zen anstelle vieler: Urteile des BVGer A-5687/2016 vom 6. April 2017
E. 2.2.2; A-4026/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3; A-3851/2016 vom 31. Ja-
nuar 2017 E. 2.2).
2.1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeit-
nehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versiche-
rung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Erlass von Art. 1j
BVV 2 nachgekommen. In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche
Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen
sind (siehe dazu Urteil des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.1.3
mit weiteren Hinweisen).
2.1.4 Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhält-
nisses (Art. 10 Abs. 1 BVG). Sie endet gemäss Art. 10 Abs. 2 BVG – unter
Vorbehalt von Art. 8 Abs. 3 BVG – wenn das ordentliche Rentenalter
(Art. 13 BVG) erreicht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder der Mindest-
lohn unterschritten wird.
A-6968/2016
Seite 8
2.1.5 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versi-
chern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge einge-
tragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine
Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per-
sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2
BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel-
lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 10 Abs. 1 BVG; vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer A-6967/2016 vom
12. Mai 2017 E. 2.2.1).
2.1.6 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob
die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss
Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Mona-
ten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5
BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse
nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rück-
wirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
2.2
2.2.1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1
BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an
eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60
Abs. 2 Bst. a BVG). Diesbezüglich kann sie Verfügungen erlassen
(vgl. vorn E. 1.1 Abs. 1). Der Anschluss erfolgt – wie erwähnt (E. 2.1.5) –
rückwirkend.
2.2.2 Die Auffangeinrichtung amtet auch als «gewöhnliche» Vorsorgeein-
richtung, indem sie Arbeitgeber auf deren Begehren anschliesst
(vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG). Im Gegensatz zu anderen Vorsorgeein-
richtungen besteht für sie keine Vertragsfreiheit, d.h. sie kann sich ihre Ver-
tragspartner nicht frei auswählen, sondern ist aufgrund von Art. 60 Abs. 2
Bst. b BVG verpflichtet, einen Arbeitgeber, der sich ihr anschliessen will,
anzuschliessen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[heute: Bundesgericht] B 72/04 vom 31. Januar 2006 E. 5.1 mit weiteren
Hinweisen).
2.2.3 Eine besondere Konstellation ist in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG ange-
sprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre
Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich
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Seite 9
der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese
Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten, von der
Auffangeinrichtung ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines
Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem
Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung ange-
schlossen ist, wird der Arbeitgeber gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung
vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der be-
ruflichen Vorsorge (SR 831.434; nachfolgend: Verordnung Auffangeinrich-
tung) «von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeit-
nehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen» (vgl. dazu auch BGE 129
V 237 E. 5.1; Urteile des BVGer A-3819/2016 vom 15. Juni 2017 E. 3.6.3;
A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 2.2.3).
2.2.4 Ein Zwangsanschluss besteht (ohne Kündigung) auch dann weiter,
wenn (vorübergehend) kein obligatorisch zu versicherndes Personal be-
schäftigt wird. Allerdings sind in einem solchen Fall während dieser Zeit
keine Beiträge zu entrichten (vgl. Urteile des BVGer A-7265/2016 vom
3. Mai 2017 E. 3.2.4; A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.2.2; C-3291/2011
vom 2. Mai 2013 E. 5.9.4.3).
2.2.5 Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich einer Vorsorge-
einrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60
Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2
Bst. d BVG, sobald vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leis-
tungsansprüche entstanden sind. Das Bundesgericht hat denn auch in
BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach
Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handle, durch
welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden. Der An-
schluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG hingegen erfolge aufgrund des Ge-
setzes und die entsprechende Verfügung der Auffangeinrichtung habe des-
halb bloss feststellenden Charakter (vgl. dazu auch Urteile des BVGer
A-5692/2016 vom 12. Juni 2017 E. 3.11.2; A-6967/2016 vom 12. Mai 2017
E. 2.2.3).
2.2.6 Der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG erfolgt (ebenfalls) rück-
wirkend auf den Zeitpunkt, in welchem zu versicherndes Personal erstmals
seine Stelle antritt (vgl. E. 2.1.5 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Auffan-
geinrichtung).
2.2.7 Weist der Arbeitgeber – nach einem Anschluss gestützt auf Art. 60
Abs. 2 Bst. d BVG – nach, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die
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Seite 10
bisherigen Verpflichtungen der Auffangeinrichtung übernimmt, wird ge-
mäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Auffangeinrichtung der Anschluss des
Arbeitgebers bei der Auffangeinrichtung auf den Zeitpunkt der Verpflich-
tungsübernahme durch die andere Vorsorgeeinrichtung aufgehoben.
2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumi-
gen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rech-
nung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Auffangeinrichtung
erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendun-
gen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss
entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im
Kostenreglement der Auffangeinrichtung. Dieses Reglement (vorliegend: in
der im Jahr 2016 gültig gewesenen Fassung) bildet ([auch] beim hier zu
beurteilenden Fall) integrierender Bestandteil der Anschlussverfügung.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin
am 20. Oktober 2016 rückwirkend per 1. Januar 2014 – zeitlich unbefris-
tet – zwangsweise angeschlossen. Es gilt daher zu prüfen, ob die Be-
schwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2014 bei der Vorinstanz
zwangsweise anzuschliessen war (vgl. dazu E. 3.2). Sollte dies zu bejahen
sein, stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz den verfügten Zwangsan-
schluss zeitlich hätte begrenzen müssen (vgl. E. 3.3).
3.2
3.2.1 Aus der aktenkundigen Lohnbescheinigung ist ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin im Jahr 2014 D._______ vom 1. Januar bis zum
31. August 2014 zu einem AHV-Lohn von insgesamt Fr. 28ʹ000.- beschäf-
tigte. Weil dieser Betrag den damals geltenden gesetzlichen Jahresmin-
destlohn von Fr. 21ʹ060.- überstieg und das Arbeitsverhältnis unbestritte-
nermassen nicht unter einen Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 2
Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1j BVV 2 fällt, war die genannte Arbeit-
nehmerin obligatorisch zu versichern (vgl. E. 2.1.2 f.). Die Beschwerdefüh-
rerin hatte sich aber per 1. Januar 2014 keiner Vorsorgeeinrichtung ange-
schlossen:
Zwar machte die Beschwerdeführerin im erwähnten Schreiben vom 25. Ja-
nuar 2017 (vgl. vorn Bst. E.d) geltend, beim Anschluss per 1. Januar 2014
sei zu berücksichtigen, dass D._______ bis am 1. Januar 2015 der Vorsor-
geeinrichtung E._______ (nachfolgend: E._______) «unterstellt» gewesen
A-6968/2016
Seite 11
sei. Indessen ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Zu-
sammenhang mit der Anstellung D._______s im Jahr 2014 (freiwillig) der
E._______ (oder einer anderen Vorsorgeeinrichtung) angeschlossen war.
Die bei der Vorinstanz eingereichten Abrechnungen der «E._______ Sam-
melstiftung […]» bilden schon deshalb keinen hinreichenden Beleg für ei-
nen solchen Anschluss, weil sie nicht an die Beschwerdeführerin, sondern
an das Unternehmen F._______ adressiert sind. Diesen Abrechnungen
lässt sich im Übrigen auch nicht entnehmen, dass sie D._______ betreffen.
3.2.2 Die Arbeitnehmerin D._______ erwarb mit der Beendigung ihres An-
stellungsverhältnisses bei der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Austritt
(31. August 2014) einen gesetzlichen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleis-
tung (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über
die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42]). Deshalb und weil die
Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt – wie dargelegt – keiner anderen
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war, wurde die Beschwerdeführerin
nach der vorn in E. 2.2.3 genannten Ordnung ex lege per 1. Januar 2014
der Auffangeinrichtung angeschlossen.
3.2.3 Nach dem Ausgeführten steht fest, dass der rückwirkende Anschluss
per 1. Januar 2014 grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Freilich hätte
der Anschluss auf diesen Zeitpunkt als Anschluss gemäss Art. 60 Abs. 2
Bst. d BVG nicht in Form einer Gestaltungsverfügung, sondern nur im fest-
stellenden Sinne angeordnet werden dürfen (vgl. E. 2.2.5; siehe dazu auch
Urteile des BVGer A-3819/2016 vom 15. Juni 2017 E. 4.4.2; A-5692/2016
vom 12. Juni 2017 E. 4.4.2; A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 3.1.3).
3.3
3.3.1 Zu klären ist in einem zweiten Schritt, ob die Vorinstanz den gesetz-
lichen Anschluss zu Recht nicht befristete. Es stellt sich in diesem Zusam-
menhang die Frage, ob der gesetzliche Anschluss per Ende 2014 aufgrund
des ab dem 1. Januar 2015 bestehenden freiwilligen Anschlusses an die
Vorinstanz Nr. […] aufzuheben gewesen wäre.
Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Auffangeinrichtung regelt die Übernahme von
Verpflichtungen der Auffangeinrichtung durch eine andere Vorsorgeeinrich-
tung (vgl. dazu E. 2.2.7). Der vorliegende Fall lässt sich daher nicht unter
diese Vorschrift subsumieren. Ähnlich gelagert wie der in der genann-
ten Vorschrift geregelte Sachverhalt ist jedoch die Konstellation, bei wel-
cher – wie hier – die Auffangeinrichtung die bisherigen Verpflichtungen im
A-6968/2016
Seite 12
Rahmen eines Anschlusses nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG übernimmt. Es
drängt sich daher auf, vorliegend Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Auffangein-
richtung analog anzuwenden. Daraus folgt, dass der gesetzliche Anschluss
auf den Zeitpunkt aufzuheben war, ab welchem der freiwillige Anschluss
im Sinne von Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG galt. Da der freiwillige Anschluss
der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz für die Zeit ab dem 1. Januar
2015 erfolgte, wäre die Vorinstanz somit verpflichtet gewesen, den gesetz-
lichen Anschluss per 31. Dezember 2014 aufzuheben.
3.3.2 Die Vorinstanz macht zwar geltend, der mit der angefochtenen Ver-
fügung angeordnete Anschluss habe schon deshalb unbefristet erlassen
werden müssen, weil der freiwillige Anschluss Nr. […] am 31. Mai 2016 ge-
endet habe und für allfällige versicherungspflichtige Arbeitnehmenden in
der Zeit danach ein Anschluss notwendig gewesen sei (vgl. Vernehmlas-
sung, S. 5). Indessen verfängt dieses Vorbringen schon deshalb nicht, weil
der per 1. Januar 2014 bestehende Anschluss im Sinne von Art. 60 Abs. 2
Bst. d BVG nach dem Gesagten bereits per 31. Dezember 2014 hätte auf-
gehoben werden müssen und ein (erneuter) Anschluss an die Vorinstanz
für die Zeit nach dem 31. Mai 2016 nur erforderlich gewesen wäre, wenn
die Beschwerdeführerin in dieser Zeit obligatorisch zu versichernde Arbeit-
nehmende beschäftigt hätte. Letzteres ist aber nach den vorliegenden Ak-
ten nicht der Fall.
3.4
3.4.1 Es ergibt sich aufgrund des hiervor in E. 3.2 f. Dargelegten, dass in
Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung der rückwirkende Anschluss
per 1. Januar 2014 in feststellender statt in gestaltender Form hätte ange-
ordnet und er zugleich per 31. Dezember 2014 hätte aufgehoben werden
müssen. Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung ist daher wie folgt
anzupassen: «Es wird festgestellt, dass der Arbeitgeber per 1. Januar 2014
bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen war. Dieser ge-
setzliche Anschluss wird rückwirkend per 31. Dezember 2014 aufgeho-
ben.»
3.4.2 Ergänzend ist mit Blick auf die hiervor noch nicht berücksichtig-
ten Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Dispositiv-
Ziff. I der angefochtenen Verfügung Folgendes anzumerken:
3.4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass «eine Korrektur des
Versicherungsschutzes auf den 1. Januar 2014 angemessen gewesen»
wäre (vgl. S. 2 der Beschwerde). Zusammen mit den Ausführungen der
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Beschwerdeführerin, wonach eine «Ausdehnung des bestehenden [freiwil-
ligen] Anschlusses auf den 1. Januar 2014 […] vollends genügt» hätte (S. 2
der Eingabe vom 19. Januar 2017), ist dies sinngemäss so zu verstehen,
dass der Vorinstanz vorgeworfen wird, sie hätte anstelle des Erlasses einer
kostenpflichtigen Zwangsanschlussverfügung den Inhalt der Anschlussver-
einbarung zum Anschluss Nr. […] ändern können. Jedoch findet sich eine
der Vorinstanz ein entsprechendes Gestaltungsrecht einräumende Bestim-
mung weder in den anwendbaren Anschlussbedingungen noch in den ein-
schlägigen Erlassen.
Die Vorinstanz hat es daher zu Recht unterlassen, eine (einseitige)
«Korrektur» oder «Ausdehnung» des freiwilligen Anschlusses
vorzunehmen.
3.4.2.2 Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, aus den
«langwierigen Ausführungen der Gegenpartei (recte: der Vorinstanz)»
gehe nicht hervor, weshalb der Anschluss zwei Mal verfügt worden sei
(vgl. Stellungnahme vom 19. Januar 2017, S. 2), eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs bzw. eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht
durch die Vorinstanz rügen, würde sie damit ins Leere stossen:
In der angefochtenen Verfügung nannte die Vorinstanz die zentralen
Rechtsnormen und Sachverhaltselemente, aufgrund welcher ihrer Auffas-
sung nach der Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin per 1. Januar
2014 geboten war (vgl. vorn Bst. D Abs. 2). Angesichts der verhältnismäs-
sig geringen Komplexität der sich stellenden Fragen und mit Blick auf das
Fehlen eines behördlichen Ermessenspielraumes (vgl. dazu E. 2.2.1) ge-
nügt die genannte Begründung dieser Verfügung den sich aus dem Ge-
hörsanspruch ergebenden Anforderungen. Eine allfällige Rüge der Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. der Verletzung
der (Teilgehalt des Gehörsanspruchs bildenden) behördlichen Begrün-
dungspflicht erwiese sich folglich als unbegründet (vgl. zum Ganzen:
BGE 142 II 324 E. 3.6; Urteile des BVGer A-4026/2016 vom 27. März 2017
E. 3.1; A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.8.2).
3.5
3.5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit
Ziff. II des Dispositivs der angefochtenen Verfügung zu Recht Kosten von
A-6968/2016
Seite 14
Fr. 450.- für diese Verfügung sowie Kosten von Fr. 375.- für die Durchfüh-
rung des Zwangsanschlusses auferlegt hat.
3.5.2 Die Vorinstanz berief sich für die genannte Kostenauflage auf ihr Kos-
tenreglement in der im Jahr 2016 gültig gewesenen Fassung. Dieses Kos-
tenreglement, welches die Vorinstanz zum integrierenden Bestandteil der
angefochtenen Verfügung erklärte (vgl. Dispositiv-Ziff. III der Verfügung),
enthält unter der Rubrik «Zwangsanschluss» – soweit hier interessie-
rend – die folgenden Positionen:
«Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss: CHF 825.-
[…]
Durchführung Leistungsfall bei fehlender Vorsorge
gemäss Art. 12 BVG: CHF 750.-»
Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Position «Durchführung Leistungsfall
bei fehlender Vorsorge gemäss Art. 12 BVG» nicht auf die vorliegende
Konstellation bezieht, sondern gemäss ihrem klaren Wortlaut lediglich auf
die Durchführung des Leistungsfalles, d.h. auf die Ausrichtung von Leistun-
gen.
Das genannte Kostenreglement erwähnt die beiden in der angefochtenen
Verfügung separat ausgewiesenen Positionen «Zwangsanschlussverfü-
gung» und «Durchführung des Zwangsanschlusses» nur als Summe, was
nicht schadet (vgl. Urteil des BVGer A-6967/2016 vom 12. Mai 2017
E. 3.2.2). Es unterscheidet jedoch nicht ausdrücklich zwischen einem
Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und einem ex lege-An-
schluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. Die Frage, ob der Begriff «Zwangs-
anschluss» im Sinne des Kostenreglements nur den Anschluss nach
Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG oder auch jenen nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG
umfasst, kann – wie im Folgenden aufgezeigt wird – offen gelassen wer-
den:
Bei den Gebühren, welche die Auffangeinrichtung in Rechnung stellt, han-
delt es sich um Kausalabgaben, d.h. um die Gegenleistung für eine staat-
liche Leistung, welche die Auffangeinrichtung zugunsten der pflichtigen Ar-
beitgeberin erbracht hat (BGE 138 II 70 E. 5 mit weiteren Hinweisen; Urteil
des BVGer A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 3.2.3). Obwohl das Legali-
tätsprinzip im Abgaberecht grundsätzlich streng gehandhabt wird, hat die
Rechtsprechung die strengen Vorgaben bei gewissen Kausalabgaben ge-
lockert, nämlich dort, wo das Mass der Abgabe unter dem Blickwinkel des
Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips überprüft werden kann
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(BGE 141 V 509 E. 7.1.1; 140 I 176 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteile des
BVGer A-4204/2016 vom 8. März 2017 E. 3.2.3; A-6867/2015 vom 8. Feb-
ruar 2016 E. 2.4).
Dass das Kostendeckungsprinzip im vorliegenden Zusammenhang gilt,
ergibt sich bereits aus Art. 11 Abs. 7 BVG und Art. 3 Abs. 4 der Verordnung
Auffangeinrichtung (vgl. E. 2.3). Das Kostendeckungsprinzip verlangt, dass
der Gebührenertrag die gesamten Kosten der betreffenden Verwaltungs-
einheit nicht übersteigt. Der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG ver-
ursacht grundsätzlich denselben Aufwand wie ein Anschluss nach Art. 60
Abs. 2 Bst. a BVG. Dass die Gebühren für den Zwangsanschluss
nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG rechtskonform sind, hat das Bundesverwal-
tungsgericht wiederholt entschieden (vgl. anstelle vieler: Urteil des
BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1 mit weiteren Hinwei-
sen). Demzufolge sind sie es rechtsprechungsgemäss auch für den An-
schluss von Gesetzes wegen nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. Das Gleiche
gilt auch unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips: Nach diesem Prin-
zip darf die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum ob-
jektiven Wert der Leistung stehen und hat sie sich in vernünftigen Grenzen
zu halten (BGE 140 I 176 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des
BGer 2C_212/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.3). Eine Gebühr von
Fr. 825.- für die Feststellung eines Anschlusses gemäss Art. 60 Abs. 2
Bst. d BVG entspricht diesen Anforderungen des Äquivalenzprinzips, zu-
mal keine offensichtliche Diskrepanz zwischen der Höhe dieser Gebühr
und dem (bei einer aufwandorientierten Betrachtung aus der Optik der
Leistungserbringerin anzunehmenden) objektiven Wert einer solchen Fest-
stellung ersichtlich ist. Das Mass der Abgabe ist somit unter dem Blickwin-
kel des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips angemessen und
damit rechtskonform (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-6967/2016 vom
12. Mai 2017 E. 3.2.3).
3.5.3 Wie bereits festgehalten, war die Beschwerdeführerin von Gesetzes
wegen per 1. Januar 2014 der Auffangeinrichtung angeschlossen. Die Be-
schwerdeführerin hat dabei das Verfahren, das in den Erlass der angefoch-
tenen Verfügung mündete, selbst verursacht, indem sie es unterlassen hat,
sich rückwirkend per diesen Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung anzu-
schliessen bzw. einen entsprechenden Anschluss nachzuweisen. Damit
wurden ihr die mit der angefochtenen Verfügung einhergehenden Kosten,
die nach dem Gesagten betragsmässig nicht zu beanstanden sind
(vgl. E. 3.5.2), zu Recht auferlegt (vgl. Urteil des BVGer A-6967/2016 vom
12. Mai 2017 E. 3.2.4). Nichts daran ändern kann der Umstand, dass die
A-6968/2016
Seite 16
Vorinstanz mit dieser Verfügung den Anschluss per 1. Januar 2014 im
rechtsgestaltenden Sinne statt in der gebotenen bloss feststellenden Form
angeordnet hat.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzu-
heissen, als der Wortlaut von Ziff. I des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung durch den in E. 3.4.1 genannten Passus zu ersetzen ist. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen.
5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz können keine Verfah-
renskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die Beschwerdeführerin unterliegt vorliegend insoweit, als der Anschluss
an die Vorinstanz per 1. Januar 2014 und die mit der angefochtenen Ver-
fügung angeordnete Gebührenauflage bestätigt werden. Im Wesentli-
chen – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Dispositiv-Ziff. I
der angefochtenen Verfügung teilweise zu einer blossen Feststellungsan-
ordnung zu korrigieren ist – obsiegt die Beschwerdeführerin lediglich hin-
sichtlich der seitens der Vorinstanz unterlassenen Befristung des Anschlus-
ses. Vor diesem Hintergrund sind die unter Berücksichtigung des Aufwan-
des für die Instruktionsverfügung vom 12. Juni 2017 auf Fr. 1'000.- festzu-
setzenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 800.- der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen. Der in der Höhe des letzteren Betrages geleistete Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der von der Beschwerdeführerin zu tragen-
den Verfahrenskosten zu verwenden.
5.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.1) ist für die
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ihrer Ver-
tretung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat keine
Kostennote eingereicht. Angesichts der Bedeutung der Streitsache und
des aus den vorliegenden Akten ersichtlichen Aufwandes erscheint praxis-
gemäss eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- als angemes-
sen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als an die Stelle
des Wortlautes von Ziff. I des Dispositivs der angefochtenen Verfügung der
Vorinstanz vom 20. Oktober 2016 folgender Passus gesetzt wird:
«Es wird festgestellt, dass der Arbeitgeber per 1. Januar 2014 bei der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG angeschlossen war. Dieser gesetzliche Anschluss
wird rückwirkend per 31. Dezember 2014 aufgehoben.»
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht von
Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 800.- aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung
der von der Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten verwen-
det.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine (reduzierte) Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 300.- zu bezahlen.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Beat König
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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