Abtei lung I
A-6971/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 0 9
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______Ltd.,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST (Vergütung für die Jahre 2003-2005).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6971/2008
Sachverhalt:
A.
Die A._______Ltd., mit Sitz in Riyadh, Saudi Arabien, stellte am
29. Juni 2004 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
einen Antrag auf Vergütung der Mehrwertsteuer nach Art. 90 Abs. 2
Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) für den Zeitraum vom 1. Januar
2003 bis 31. Dezember 2003 in der Höhe von Fr. 794'738.45. Als Art
der Geschäftstätigkeit gab sie den Betrieb von Luftfahrzeugen und
Geschäfte aller Art an. Als Zweck der Verwendung der bezogenen
Leistungen führte sie „Beförderung von Passagieren mit Luftfahr-
zeugen“ an. Dem Antrag legte sie u.a. eine Bestätigung des
schweizerischen Leistungserbringers, der B._______AG, bei, dass sie
sämtliche im Jahr 2003 in Rechnung gestellte Beträge, ausmachend
Fr. 11'139'300.15, bezahlt habe.
B.
Am 24. November 2004 verlangte die ESTV den Nachweis der
Unternehmereigenschaft durch die ausländische Steuerbehörde sowie
einen Nachweis über die Art der Tätigkeit der Unternehmung anhand
von Verträgen, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder ähnlicher Unter-
lagen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 teilte die ESTV der
A._______Ltd. mit, dass sie mit den eingereichten Unterlagen weder
die Unternehmereigenschaft noch Umsätze nachgewiesen habe, die in
der Schweiz steuerbar wären oder für die eine Steuerbefreiung nach
Art. 19 MWSTG zur Anwendung käme. Sie werde die Anträge auf
Steuervergütung aber nochmals prüfen, falls schlüssige Unterlagen
nachgereicht würden.
C.
In ihrem Schreiben vom 3. Juni 2005 erklärte sich die ESTV bereit,
eine offizielle Bestätigung des „Ministry of Defence and Aviation“ des
Königreichs Saudi-Arabien über die geschäftliche Tätigkeit anzu-
erkennen. Am 28. Juni 2005 reichte die A._______Ltd. bei der ESTV
einen weiteren Antrag auf Vergütung der Mehrwertsteuer für das Jahr
2004 in der Höhe von Fr. 840'375.85 mit den entsprechenden
Rechnungen der B._______AG ein. Zudem reichte sie am 15. Juli
2005 ein Schreiben des „Kingdom of Saudi Arabia, Ministry of Defence
and Aviation“ als Unternehmernachweis, je zwei „Aircraft Airworthiness
Certificate“ und „Aircraft Registration Certificate“ sowie zwei
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Rechnungskopien als Nachweis ihrer unternehmerischen Tätigkeit ein.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 wies die ESTV die Anträge auf
Vergütung der Mehrwertsteuer ab.
D.
Am 18. Januar 2006 verlangte die A._______Ltd. eine anfechtbare
Verfügung. Im Weiteren ersuchte sie mit Schreiben vom 15. Juni 2006
um Vergütung der Mehrwertsteuer für das Jahr 2005 in der Höhe von
Fr. 949'986.15. Am 15. März 2007 traf die ESTV einen Entscheid in
Anwendung von Art. 63 MWSTG und bestätigte die Ablehnung der
Anträge auf Vergütung der Mehrwertsteuer nach Art. 90 Abs. 2 Bst. b
MWSTG in Verbindung mit Art. 28 ff. der Verordnung vom 29. März
2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV,
SR 641.201) für die in den Jahren 2003 und 2004 bezogenen Leis-
tungen. Zudem lehnte sie den Antrag für das Jahr 2005 ebenfalls ab.
Zur Begründung hielt die ESTV im Wesentlichen fest, die einge-
reichten Dokumente seien sehr rudimentär und würden praktisch
nichts über die Tätigkeit der A._______Ltd. aussagen. Der Unterneh-
mernachweis sei nicht erbracht worden. Gegen diesen Entscheid
erhob die A._______Ltd. am 2. Mai 2007 (Postaufgabe) Einsprache.
Sie legte insbesondere dar, sie habe alles Zumutbare getan und den
geforderten Nachweis erbracht. Sie sei ein in Saudi-Arabien tätiges
Unternehmen und stelle ihre Flugzeuge exklusiv der C._______ gegen
Entgelt zur Verfügung. Sämtliche Leistungen, die ihr die B._______AG
erbracht habe, seien für geschäftliche Zwecke verwendet worden. Es
sei aktenwidrig und willkürlich, wenn die ESTV ihre Unternehmer-
eigenschaft verneine und die gestellten Anträge auf Vergütung der
Mehrwertsteuer ablehne.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2008 wies die ESTV die
Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die
A._______Ltd. habe weder die Unternehmereigenschaft noch die
Verwendung der bezogenen Leistungen für einen Zweck nachge-
wiesen, der im Inland der Steuer unterliegen würde. Das eingereichte
Ministerial-Schreiben vom 12. Juli 2005 könne nicht als Unternehmer-
nachweis anerkannt werden. Es handle sich dabei lediglich um eine
Bestätigung, dass die A._______Ltd. zwei Flugzeuge (X._______ und
Y._______) besitze und diese für ihre private Tätigkeit verwende. Ob
sie die im Antrag auf Steuervergütung genannten Leistungen
(Geschäfte aller Art, Betrieb von Luftfahrzeugen, Beförderung von
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Passagieren mit Luftfahrzeugen) auch tatsächlich ausführe, könne
diesem Dokument nicht entnommen werden. Aus den Angaben der
A._______Ltd. ergebe sich nicht, dass sie an ihrem Sitz in Riyadh
geschäftlich tätig sei; insbesondere habe sie keine Mietverträge über
Geschäftsräumlichkeiten eingereicht. Sie betreibe die Flugzeuge
zudem nicht mit eigenem Personal und übe damit keine eigentliche
Geschäftstätigkeit aus. Sie müsse deshalb als passive Gesellschaft
qualifiziert werden. Es handle sich um eine „single purpose company“,
die zum Zweck des Erwerbs und Haltens von Flugzeugen gegründet
worden sei, diese jedoch von Dritten betreiben lasse und vor Ort kein
eigenes Personal beschäftige. Im Weiteren könne den Rechnungen an
die C._______ vorliegend keine relevante Bedeutung zukommen. Mit
ihnen würde weder ein Zahlungsfluss noch die Erzielung
entsprechender Umsätze nachgewiesen.
F.
Die A._______Ltd. (Beschwerdeführerin) führte am 3. November 2008
gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 1. Oktober 2008
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden
Anträgen: „(1) Der Einspracheentscheid der ESTV vom 1. Oktober
2008 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die Vergütung
der MWST gemäss den hier aufgezählten MWST-Anträgen zu
gewähren: a) Antrag vom 29. Juni 2004 für den Zeitraum 1. Januar bis
31. Dezember 2003 im MWST-Vergütungsbetrag von Fr. 794'738.47;
b) Antrag vom 28. Juni 2005 für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2004 im MWST-Vergütungsbetrag von Fr. 840'375.84; c) Antrag
vom 15. Juni 2006 für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2005
im MWST-Vergütungsbetrag von Fr. 949'989.14. (2) Die ESTV sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin einen Verspätungszins von 5%
pro Jahr auf den oben genannten MWST-Guthaben der Beschwerde-
führerin der Jahre 2003 bis 2005 zu bezahlen, wobei der Zinsbeginn
betreffend die MWST-Vergütung für die Jahre 2002 bis 2004 mit Valuta
18. Januar 2006 festzusetzen sei, für das Jahr 2005 mit Datum der
Anfechtung des Entscheids der ESTV mit Einsprache vom 2. Mai 2007
(Postaufgabe). (3) Der Beschwerdeführerin sei für dieses Beschwer-
deverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen; alles unter
Kostenfolge zu Lasten der ESTV“. Die Beschwerdeführerin machte
insbesondere geltend, es sei zwar richtig, dass sie keine eigenen
Angestellten habe. Diese benötige sie für ihre Geschäftstätigkeit
jedoch nicht, denn sie handle durch ihren Generalbevollmächtigten
sowie durch Angestellte der C._______. Sie habe ihre beiden
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Flugzeuge X._______ und Y._______ sowie das eingemietete
Flugzeug Z._______ primär der C._______ zur Verfügung gestellt;
dieses Unternehmen sei ihre Vertragspartnerin gewesen. In Bezug auf
die beiden Flugzeuge X._______ und Y._______ handle es sich um
das integrale Zurverfügungstellen von voll ausgerüsteten, betriebs-
bereiten Beförderungsmitteln mit Betriebspersonal an die C._______.
Unbestritten sei, dass in Saudi-Arabien das Königshaus und die
Wirtschaft engmaschig ineinander verwoben seien. Das Königshaus
kontrolliere und führe die Staatsunternehmen, die in allen wichtigen
Geschäftsbereichen tätig seien. Auch das Zahlungswesen in Saudi-
Arabien sei speziell. Alle Staatsbetriebe seien dem zentralen
„Clearingsystem“ des Königshauses bzw. des Finanzministeriums
angeschlossen. Dies gelte auch für die C._______. Internationale
Zahlungen der C._______ an sie bzw. die B._______AG seien zentral
durch den Chef des königlichen Rechnungswesens auf Rechnung der
C._______ getätigt worden. Erhalte ein Unternehmen (wie vorliegend
die A._______Ltd.) einen Auftrag, würden ohne vorgängige
Rechnungsstellung Depots geäufnet. Hiervon dürfe das beauftragte
Unternehmen die von ihm gestellten Rechnungen abbuchen. Wirt-
schaftlich werde sie von Prinz (...) kontrolliert. Dieser sei Berater des
Ministeriums für Petroleum und Bodenschätze in Saudi-Arabien
gewesen. Er habe in den Jahren 2003 bis 2006 bei solchen Projekten
eng mit C._______, (...) und anderen vom Staat kontrollierten
Unternehmen im Bereich der Öl- und Gasförderung
zusammengearbeitet. In den Jahren 2002 bis 2006 habe primär die
C._______ die drei in Frage stehenden Flugzeuge gegen Entgelt
verwendet. Sie habe die Flugzeuge in enger Koordination mit der
C._______ eingesetzt. Verantwortlich für die Planung sei Chef Pilot
Captain K._______ mit Wohnsitz in Jeddha gewesen. Die Piloten für
ihre Flugzeuge X._______ und Y._______ seien durch die
B._______AG gestellt worden, die Piloten für das Flugzeug Z._______
seien durch K._______ organisiert worden.
Für das eingemietete Flugzeug Z._______ habe sie von der
B._______AG nur einzelne Leistungen, keine Aircraft Management-
leistungen bezogen. Die B._______AG habe diese Teilleistungen aber
dennoch mit MWST fakturiert. Dies sei aufgrund der (bestrittenen)
falschen Praxis der ESTV erfolgt. Sie sei bereit, auf die Vergütung der
MWST betreffend das Flugzeug Z._______ zu verzichten bzw. den
Antrag zurückzuziehen, sofern die ESTV schriftlich bestätige, dass die
B._______AG ihr gegenüber im Gutschriftsverfahren die MWST-
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Belastung korrigieren und diese Gutschrift in einer der nächsten
MWST-Abrechnungen entgeltsmindernd berücksichtigen dürfe.
Ihre Flugzeuge seien nicht Bestandteil der königlichen Flugzeugflotte.
Jedoch habe sie auf Weisung der C._______ hin und wieder auch
Mitgliedern des Königshauses ihre Flugzeuge für private Zwecke zur
Verfügung gestellt. Der Einsatz der Flugzeuge zu Gunsten der
Königsfamilie in Saudi-Arabien schätze sie auf max. 10% der Einsatz-
stunden. Sie sei deshalb bereit, einen Privatgebrauch der Flugzeuge
von maximal 10% anzuerkennen und in diesem Ausmass eine
Kürzung des MWST-Vergütungsanspruchs hinzunehmen. Dies sei als
maximales Zugeständnis zu würdigen, denn die Flugzeuge seien zu
mehr als 90% für geschäftliche Zwecke der C._______ verwendet
worden, zumal auch diversen Mitgliedern der Königsfamilie innerhalb
der C._______ geschäftsführende Funktion zukomme. Im Weiteren
habe Bundesrat Merz in seinem Antwortschreiben vom 7. Oktober
2004 ausgeführt, die ESTV lege die erforderlichen Bedingungen für
die MWST-Vergütungen an ausländische Unternehmen sehr
grosszügig aus. Sie habe diesen Beteuerungen geglaubt und ihre
Flugzeuge auch in den Jahren 2004 bis 2006 weiterhin durch ein
inländisches Unternehmen, die B._______AG, betreiben lassen. Hätte
sie gewusst, dass die ESTV trotz den Zusicherungen des Vorstehers
des Finanzdepartements nach wie vor ihre Praxis der Verweigerung
beibehalte, hätte sie anders disponiert.
G.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 teilte die Beschwerdeführerin der
ESTV mit, dass die Leistungen der B._______AG in Bezug auf das
Flugzeug Z._______ zu Unrecht mit MWST belastet worden seien und
sie diese deshalb aufgefordert habe, ihr eine entsprechende Gutschrift
auszustellen. Die Beschwerdeführerin ersuchte die ESTV diese
Auffassung kurz zu bestätigen; dadurch müsse im
Beschwerdeverfahren konsequenterweise das Flugzeug Z._______
nicht mehr behandelt werden.
H.
Die ESTV schloss in ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2009 auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge
zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis ihrer
Unternehmereigenschaft nicht erbringen können. Gegen eine ge-
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schäftliche Tätigkeit im Sinn des schweizerischen Mehrwertsteuer-
rechts spreche, dass sie ihre Flugzeuge für Zwecke von saudi-ara-
bischen Unternehmen, die dem Staat gehörten und durch Mitglieder
des Königshauses geführt würden, eingesetzt habe. Es frage sich, ob
die Flugzeuge tatsächlich zur Hauptsache für geschäftliche Zwecke
verwendet worden seien bzw. weshalb die C._______ die Voraus-
setzungen für eine Rückvergütung der MWST nicht selber geschaffen
und die Anträge gestellt habe. Dass die Beschwerdeführerin kein
Unternehmen im Sinn des MWSTG sei und die Art ihrer Leistungen
nicht nachgewiesen habe, folge aus ihren eigenen Angaben in der
Beschwerde. Sie gebe selber zu, keine Angestellten zu haben. Es
handle sich somit nicht um eine aktive, sondern um eine passive
Gesellschaft. Dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Flugzeuge
der C._______ mietweise integral zur Verfügung gestellt habe, bleibe
eine unbewiesene Behauptung. Ebenso wenig sei nachgewiesen, dass
die Flugzeuge effektiv hauptsächlich für geschäftliche Zwecke
verwendet worden seien.
Auch die Behauptungen der Beschwerdeführerin zur Verwendung des
Flugzeugs Z._______ blieben unbelegt, unterlasse sie es doch,
schriftliche Verträge einzureichen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in
der Lage, den Nachweis dafür zu erbringen, dass sie eine eigentliche
Geschäftstätigkeit ausübe. Auch das von der Beschwerdeführerin
erläuterte Zahlungssystem zwischen ihr und der C._______ könne den
erforderlichen Nachweis nicht erbringen, dass Leistungen erbracht
worden seien, die im Inland der Steuer unterliegen würden und einen
Zahlungsfluss ausgelöst hätten. Zudem zeige dieses Zahlungssystem,
dass die angeblich erbrachten Leistungen die betriebliche Sphäre der
C._______ bzw. des saudischen Königshauses gar nie verlassen
hätten, weshalb reine, nicht steuerbare Innenumsätze vorliegen
würden. Die C._______ stehe gemäss den Angaben der Beschwer-
deführerin dem Königshaus von Saudi-Arabien nahe bzw. werde von
diesem kontrolliert. Insofern stelle sich die Frage nach dem
wirtschaftlich Berechtigten an der Beschwerdeführerin. Nach den bis-
her gemachten Angaben sei dies offensichtlich die C._______ bzw.
das saudische Königshaus. Es dränge sich die Frage auf, wieso die
wirtschaftlich Berechtigten die Flugzeuge nicht in eigenem Namen
erworben hätten, zumal die Zwischenschaltung der Beschwerde-
führerin einen gewissen administrativen Aufwand und Zusatzkosten
verursachen würde. Dies lasse sich nur mit dem Motiv der Steuer-
umgehung erklären. Selbst wenn die Beschwedeführerin gemäss
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lokalem Recht Saudi-Arabiens nicht verpflichtet sei, geschäftliche
Aufzeichnungen zu führen oder Erfolgsrechnungen und Bilanzen zu
erstellen, könne den Rechnungen an die C._______ vorliegend keine
Bedeutung zukommen. Damit werde weder ein Zahlungsfluss noch die
Erzielung entsprechender Umsätze nachgewiesen. Im Weiteren seien
die Leistungen der B._______AG in Bezug auf das Flugzeug
Z._______ – Treibstoff und Catering – als einheitlicher wirtschaftlicher
Vorgang im Sinne von Art. 36 Abs. 4 MWSTG bzw. als Aircraft
Managementleistung zu betrachten. Die entsprechenden Leistungen
der B._______AG seien deshalb gemäss der damaligen Praxis zu
Recht mit MWST fakturiert worden. Ebenfalls unbegründet sei die
Beschwerde schliesslich in Bezug auf einen behaupteten
Vertrauensschaden im Zusammenhang mit den Schreiben von
Bundesrat Merz.
I.
Am 30. März 2009 reichte die Beschwerdeführerin zusätzlich ein
Schreiben der B._______AG vom 30. März 2009 und eine Bestätigung
von Captain K._______ vom 19. März 2009 ein. Die B.______AG
führte aus, dass sie das Aircraft Management für die Flugzeuge
X._______ und Y._______ erbracht habe und diese Flugzeuge
mehrheitlich geschäftlich, insbesondere für Zwecke der C._______,
aber auch für andere in Saudi-Arabien tätige Gesellschaften,
eingesetzt worden seien. Für das Flugzeug Z._______ habe sie
lediglich Treibstofflieferungen und das „Catering“ erbracht. Dieses
Flugzeug habe die Beschwerdeführerin ebenfalls u.a. für die
C._______ eingesetzt. Captain K._______ bestätigt in seinem
Schreiben die von der B._______AG gemachten Ausführungen.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
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sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche
liegt nicht vor und die ESTV ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
VwVG. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerde-
führer können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff.). Im Beschwerde-
verfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich
2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im
schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.) und der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den
festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632; statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1738/2006 vom 20. Januar 2009 E. 1.3).
2.
2.1
2.1.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. im Inland gegen Entgelt
erbrachte Lieferungen von Gegenständen sowie im Inland gegen
Entgelt erbrachte Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b MWSTG). Eine
Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen
Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen. Eine solche
ist ebenfalls gegeben, wenn der Gegenstand zum Gebrauch oder zur
Nutzung überlassen wird (Art. 6 Abs. 1 und 2 Bst. b MWSTG). Als
Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegen-
standes ist (Art. 7 Abs. 1 MWSTG; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1536/2006 und A-1537/2006 vom 16. Juni 2008 E. 2.2,
A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
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2.1.2 Die reine Flugzeugmiete, bei der das Flugzeug ohne Besatzung
zum entgeltlichen Gebrauch dem Charterer überlassen wird, stellt
zivilrechtlich einen Mietvertrag dar. Beschafft sich eine Flugge-
sellschaft auf diese Weise ein Flugzeug, so erbringt nicht der Eigen-
tümer oder der Halter des Flugzeugs die Beförderungsleistung
gegenüber dem Fluggast, sondern der Mieter. Demgegenüber stellt
beim sogenannten „Mietcharter“ der Eigentümer oder Halter des
Flugzeugs dem Charterer nicht nur das Flugzeug, sondern auch die
Besatzung zur Verfügung. Bei der Flugzeugmiete und beim „Miet-
charter“ geht die Verfügungsgewalt und auch die operationelle Verant-
wortung für die Flüge auf den Charterer über (Urteil des Bundesge-
richts vom 23. Januar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweize-
risches Abgaberecht [ASA] 71 S. 568; Entscheide der Eidgenössi-
schen Steuerrekurskommission [SRK] vom 11. November 2004 [SRK
2003-089] E. 3a, vom 26. Oktober 2004 [2002-113] E. 4a). Sowohl die
Flugzeugmiete als auch der „Mietcharter“ sind mehrwertsteuerrechtlich
als Lieferungen zu qualifizieren (Art. 6 Abs. 2 Bst. b MWSTG) und der
Leistungsort richtet sich danach, wo sich das Flugzeug zum Zeitpunkt
der Überlassung an den Dritten befand (Art. 13 Bst. a MWSTG; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1667/2006 vom 23. Juni 2008 E. 3.3
mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistun-
gen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuer-
abrechnung die auf seinen Eingangsleistungen lastende Steuer als
Vorsteuer abziehen (Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG).
2.2.2 Der Bundesrat ist zuständig zu bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen den Abnehmern mit Wohn- oder Geschäftssitz im
Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Lieferungen
oder Dienstleistungen bei Gewährung des Gegenrechts durch das
Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann (Art. 90
Abs. 2 Bst. b MWSTG). Er hat die kumulativen Voraussetzungen für
eine solche Steuervergütung in Art. 28 ff. MWSTGV geregelt (Urteil
des Bundesgerichts 2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.1).
Danach ist anspruchsberechtigt auf Steuervergütung, wer Gegen-
stände einführt oder sich im Inland Leistungen der in Art. 6 und 7
MWSTG genannten Arten gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:
a) Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat, wobei der Ort, an
welchem eine Betriebsstätte geführt wird, einem Geschäftssitz
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gleichgestellt ist; b) im Inland keine Gegenstände liefert oder
grundsätzlich im Inland keine Dienstleistungen erbringt; c) im Land
seines Wohn- oder Geschäftssitzes seine Unternehmereigenschaft
nachweist (Art. 28 Abs. 1 MWSTGV). Die bezahlte Steuer wird
vergütet, sofern die bezogenen Leistungen der Erzielung von Um-
sätzen dienen, die in der Schweiz von Gesetzes wegen der Mehrwert-
steuer unterliegen würden oder für welche eine Steuerbefreiung nach
Art. 19 MWSTG zur Anwendung käme. Dienen die bezogenen Ge-
genstände und Dienstleistungen sowohl der Erzielung steuerbarer Um-
sätze als auch anderen Zwecken, so ist die Vergütung nach dem Ver-
hältnis der Verwendung zu kürzen. Für Leistungen, die nicht für einen
geschäftlich begründeten Zweck im Sinne des Art. 38 Abs. 2 MWSTG
verwendet werden, besteht kein Vergütungsanspruch (Art. 29 Abs. 1-3
MWSTGV; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1667/2006 vom
23. Juni 2008 E. 2.4, A-1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.3).
2.2.2.1 Der verlangte Nachweis der Unternehmereigenschaft gemäss
Art. 28 Abs. 1 Bst. c MWSTGV wird häufig durch die MWST-Regi-
strierung im Ausland erbracht. Es müssen aber auch andere geeignete
Formen des Nachweises zugelassen sein. Dies trifft insbesondere auf
Unternehmen aus Ländern zu, die keine MWST kennen (JÜRG BUCHLI,
, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel 2000, N. 5 zu Art. 90 Abs. 2 MWSTG). Zur Definition der
Unternehmereigenschaft kann auf Art. 21 Abs. 1 MWSTG und die
diesbezügliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Unternehmer
ist demnach, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Einen mini-
malen Umsatz im Sinn von Art. 21 Abs. 1 MWSTG setzt Art. 28 Abs. 1
Bst. c MWSTGV hingegen nicht voraus. Beim Kriterium der selb-
ständigen Ausübung einer (beruflichen oder gewerblichen) Tätigkeit
geht es einerseits darum, die Unternehmereigenschaft derjenigen Per-
sonen auszuschliessen, welche in einem Anstellungsverhältnis bzw.
allenfalls in einem vergleichbaren Abhängigkeitsverhältnis zu einem
Unternehmer stehen. Andererseits kann aber generell nur derjenige
als selbständig im Sinn des Umsatzsteuerrechts gelten, der nach
aussen, insbesondere gegenüber den Personen, denen er Leistungen
erbringt, im eigenen Namen auftritt. Wer nach aussen in fremdem
Namen auftritt, ist als unselbständig zu betrachten (PETER SPINNLER, Die
subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuer-
recht, in ASA 63 S. 402; Entscheid der SRK vom 3. Februar 2000 [SRK
1999-072] E. 3a, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts vom
Seite 11
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21. Juni 2000, veröffentlicht in ASA 70 S. 92 ff.). Wie ein Wirtschafts-
subjekt nach aussen auftritt, ist somit entscheidend für die Zuordnung
der Umsätze und damit für die Selbständigkeit (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1474/2006 vom 28. Januar 2008 E. 2.2.2,
A-1413/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, A-1520/2006 vom
29. August 2007 E. 2.2.3, A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2 mit
weiteren Hinweisen).
2.2.2.2 Als im Sinn von Art. 38 Abs. 2 MWSTG verwendet hat eine
Eingangsleistung dann zu gelten, wenn sie in steuerbare Ausgangs-
leistungen einfliesst, d.h. für einen geschäftlich begründeten Zweck
eingesetzt wird. Trifft dies nicht zu, liegt mit Bezug auf diese Eingangs-
leistung Endverbrauch beim Steuerpflichtigen vor (vgl. BGE 132 II 353
E. 10, ferner E. 8.2; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als
allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen
auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 141 f.). Denn Endver-
brauch ist nicht zwingend privat. Auch steuerpflichtige Unternehmen
können ein Nebeneinander von unternehmerischer und nichtunter-
nehmerischer Betätigung aufweisen (sog. "Verbrauch in der Unter-
nehmenssphäre"; BGE 123 II 295 E. 7a; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1630/2006 und A-1631/2006 vom 13. Mai 2008 E. 2.2,
insoweit bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 2C_463/2008 vom
27. Januar 2009, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.2). Die
Vergütung der schweizerischen Steuer an ausländische Unternehmen
bildet gleichsam das Pendant zum Abzug der Vorsteuer (durch
inländisch ansässige Unternehmen, vgl. E. 2.2.1), welche auf Inland-
leistungen lastet, die im Inland steuerbaren Zwecken dienen ("sog.
Vorsteuervergütungsverfahren, das an die Stelle des Vorsteuerabzugs
tritt"; Bericht vom 28. August 1996 der Kommission für Wirtschaft und
Abgaben des Nationalrats [WAK-N] zur parlamentarischen Initiative
[Parlamentarische Initiative Dettling, 93.461 über den Erlass eines
Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, ad Art. 86 Bst. c]; vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1667/2006 vom 23. Juni 2008
E. 3.4).
3.
Eine Steuerumgehung wird nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten gewählte
Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig oder abson-
derlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unange-
messen erscheint, (2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechts-
Seite 12
A-6971/2008
gestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um
Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse
geschuldet wären, und (3.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer
erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuer-
behörden hingenommen würde. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind,
ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Wird
eine Steuerumgehung bejaht, ist der Besteuerung die Rechts-
gestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um
den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (BGE 131 II 627
E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_77/2008 vom 12. August 2008
E. 2.2, 2A.470/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 4.1 u. 5.1, je mit
Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt ausdrücklich auch für die Mehr-
wertsteuer (Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2008, veröffentlicht
in ASA 77 S. 354 E. 4.1; vgl. indessen kritisch dazu BÉATRICE BLUM,
Steuerumgehung bei der Mehrwertsteuer – Halten eines Flugzeuges
in einer „Briefkastengesellschaft“, in Michael Beusch/ISIS [Hrsg.],
Entwicklungen im Steuerrecht 2009, Zürich 2009, S. 343 ff., sowie
HAROLD GRÜNINGER/STEFAN OESTERHELT, Steuerrechtliche Entwicklungen
[insbesondere im Jahr 2008], in Schweizerische Zeitschrift für
Wirtschafts- und Finanzmarktrecht [SZW] 2009 S. 65 ff.).
4.
4.1 Der in Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu und Glauben
bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem
berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden
geschützt zu werden. Zunächst einmal bedarf jedoch der
Vertrauensschutz einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss
nämlich durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung
ausgelöst haben. Dies geschieht sehr oft durch Auskünfte oder
Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann
aber auch durch sonstige Korrespondenz entstehen. Es müssen
indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit
sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist
eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn
die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der
betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die
Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte,
wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne
weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit
Seite 13
A-6971/2008
der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil
rückgängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche
Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.
Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das
öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen,
damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (BGE
131 V 472 E. 5, Urteil des Bundesgerichts 1C_242/2007 vom 11. Juni
2008 E. 3.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1711/2006
vom 23. Januar 2009 E. 2.8, A-1336/2006 vom 2. Juli 2008 E. 4.4 und
A-1419/2006 vom 31. Oktober 2007 E. 7.1; ARTHUR HAEFLIGER, Alle
Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.; HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, Rz. 668 ff.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/
Frankfurt am Main 1990, S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242 Nr. 75 B III/b/2;
BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel/
Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff., 128 ff.).
4.2 Im Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Be-
steuerung beherrscht wird, ist das Prinzip von Treu und Glauben nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur beschränkt anwendbar.
Bei unrichtigen Zusicherungen kann eine vom Gesetz abweichende
Behandlung eines Steuerpflichtigen nur in Betracht fallen, wenn die er-
wähnten Bedingungen klar und eindeutig erfüllt sind (BGE 131 II 627
E. 6.1, BGE 118 Ib 312 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts vom 3. August
2000, veröffentlicht in ASA 70 S. 771 f. E. 6a; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1500/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 3.1 mit Hinwei-
sen).
5.
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit Sitz in Saudi-
Arabien Inhaberin der beiden Flugzeuge Bombardier BD-700
(X._______) und Canadair Challanger CL-604 (Y._______) (vgl. amtl.
Akten Nr. 6). Für den Betrieb dieser Flugzeuge bezog sie Aircraft
Managementleistungen von der B._______AG, Zürich. Im Weiteren hat
die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben ein weiteres Flugzeug
(Boeing 727 mit der Registration Z._______) zugemietet, für welches
sie ebenfalls Leistungen (Treibstoff und Catering) von der
B._______AG bezog. Diese fakturierte der Beschwerdeführerin alle
Leistungen inkl. MWST. Für die Jahre 2003 bis 2005 betrug die in
Rechnung gestellte MWST insgesamt Fr. 2'585'103.45. Nicht im Streit
liegt, dass die B._______AG diesen Betrag der ESTV abgeliefert, die
Seite 14
A-6971/2008
Beschwerdeführerin alle Rechnungen bezahlt hat und gemäss der von
der ESTV publizierten Länderliste im Fall von Saudi-Arabien – trotz
fehlendem Gegenrecht im Sinn von Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG –
eine Steuervergütung grundsätzlich möglich ist. Im Weiteren ist unbe-
stritten, dass die Beschwerdeführerin im Inland keine Leistungen
erbracht hat. Die ESTV verweigerte der Beschwerdeführerin die
Vergütung des erwähnten MWST-Betrages aber dennoch, weil sie
weder ihre Unternehmereigenschaft (E. 5.1) noch die Verwendung der
bezogenen Leistungen für einen Zweck nachgewiesen habe, der im
Inland der Steuer unterliegen würde (E. 5.2). Die von der
Beschwerdeführerin behauptete Rechtsgestaltung könne nur mit dem
Motiv der Steuerumgehung erklärt werden (E. 5.3). Im Weiteren ist die
Bedeutung zweier Schreiben von Bundesrat Merz strittig (E. 5.4) und
zudem fraglich, ob ein Anspruch auf Verzinsung einer allfälligen
Steuervergütung bestehe (E. 5.5).
5.1
5.1.1 Als Nachweise für ihre Unternehmereigenschaft im Sinn von
Art. 28 Abs. 1 Bst. c MWSTGV reichte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen folgende Unterlagen ein:
a) Eine Bestätigung des Königreichs Saudi-Arabien, Ministerium für
Verteidigung und Luftfahrt, vom 12. Juli 2005, dass die Beschwer-
deführerin Inhaberin der Flugzeuge X._______ und Y._______ sei
und diese für ihre private Tätigkeit („for its private operation“)
verwenden dürfe, einschliesslich bezüglich dieser Flugzeuge: (1)
den Ankauf, Besitz und Verkauf, (2) den Handel und mit deren Be-
trieb verbundene Aktivitäten, (3) den Einkauf von Dienstleistungen
im Zusammenhang mit deren Betrieb, (4) „Dry lease“ (amtl. Akten
Nr. 6). Ebenso führen zwei Zertifikate des Königreichs Saudi-
Arabien („Aircraft Registration Certificate“) die Beschwerdeführerin,
inkl. Adresse in Riyadh, als Eigentümerin der Flugzeuge X._______
und Y._______ auf (amtl. Akten Nr. 6).
b) Halbjährlich erstellte Rechnungen der Beschwerdeführerin für die
Jahre 2003-2005, mit denen sie die Vermietung und Vercharterung
ihrer Flugzeuge X._______ und Y._______ (voll ausgerüstet und in
Saudi-Arabien zur Verfügung gestellt) der C._______ fakturierte.
Die Zahlungsmodalität erfolgt gemäss Vermerk auf den Rech-
nungen im Rahmen ihrer Vereinbarung (Beschwerdebeilage Nr. 10;
amtl. Akten Nr. 1).
Seite 15
A-6971/2008
c) Eine Vereinbarung vom 5. Dezember 2001 zwischen der
S._______Ltd. und der B._______AG, handelnd für die
Beschwerdeführerin („Aircraft Handover Receipt Agreement“). Die
Parteien vereinbarten darin, dass bezüglich des Betriebs der
Flugzeuge der Beschwerdeführerin (X._______ und Y._______) der
Vertrag mit der S._______Ltd. frühzeitig aufgelöst werde und die
B._______AG das Aircraft Management übernehme
(Beschwerdebeilage Nr. 8).
d) Ein Schreiben des Königreichs Saudi-Arabien vom 1. April 2003 an
die B._______AG mit einem Check über USD 4'047'000.-- u.a. für
den Betrieb der Flugzeuge X._______ und Y._______
(Beschwerdebeilage Nr. 6).
e) Zwei Gutschriftsanzeigen der Credit Suisse vom 26. August 2004
bzw. 25. Oktober 2004, ausweisend zwei Einzahlungen auf das
Konto der B._______AG von USD 2'978'266.-- bzw.
USD 3'814'390.-- im Auftrag von Q._______ (Beschwerdebeilage
Nr. 7).
5.1.2 Mit der eingereichten Bestätigung des Ministeriums für Vertei-
digung und Luftfahrt (E. 5.1.1 a) wies die Beschwerdeführerin nach,
dass sie in Saudi-Arabien als juristische Person unter der Firma
A._______Ltd. existiert und sie die in ihrem Eigentum befindlichen
Flugzeuge (X._______ und Y._______) für ihre private (geschäftliche)
Tätigkeit verwenden darf. Die von der Beschwerdeführerin behauptete
Geschäftstätigkeit, die Zurverfügungstellung dieser Flugzeuge mit (von
dritter Seite bezogenem) Personal an die C._______ war ihr somit
erlaubt. Die eingereichten halbjährlichen Rechnungen an die
C._______ (E. 5.1.1 b) legen angesichts des Charakters von
Rechnungen (vgl. etwa [anstelle vieler] Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2)
und zusammen mit den so genannten „Fluglog-Files“ die effektive
Erbringung dieser Leistungen nahe (vgl. auch E. 5.1.4). Im Weiteren
trat die Beschwerdeführerin nicht nur im Verkehr mit den Behörden
und gegenüber der C._______ als selbständiges Unternehmen auf,
sondern gemäss der Vereinbarung vom 5. Dezember 2001 (E. 5.1.1 c)
auch gegenüber der S._______Ltd. sowie der B._______AG. Diese
Vereinbarung steht im Übrigen im Einklang mit den von der
B._______AG der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Aircraft
Managementleistungen für die Flugzeuge X._______ und Y._______.
Seite 16
A-6971/2008
Die Beschwerdeführerin hat somit den Nachweis erbracht, dass sie in
Saudi-Arabien als juristische Person existiert, im Geschäftsverkehr
unter eigenem Namen auftritt und in der vorliegend relevanten Zeit
(2003-2005) mit ihrer Leistungserbringung an die C._______ eine mit
der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche Tätigkeit selb-
ständig ausübte. Sie hat damit ihre Unternehmereigenschaft gemäss
Art. 28 Abs. 1 Bst. c MWSTGV nachgewiesen (vgl. E. 2.2.2.1).
5.1.3 Die ESTV macht dagegen geltend, die Beschwerdeführerin sei
als sog. „single purpose company“ zu qualifizieren, die einzig zum
Zweck des Erwerbs und Haltens von Flugzeugen gegründet worden
sei, diese jedoch von Dritten betreiben lasse und vor Ort kein eigenes
Personal beschäftige sowie über keine Räumlichkeiten verfüge. Sie sei
deshalb keine aktive, sondern eine passive Gesellschaft und die
Unternehmereigenschaft sei demnach zu verneinen. Diesem Einwand
ist zunächst zu entgegnen, dass eine „single purpose company“, d.h.
eine Gesellschaft, die nur einen Geschäftszweck verfolgt, sehr wohl
die erforderliche Unternehmereigenschaft im Sinn von Art. 28 Abs. 1
Bst. c MWSTGV aufweisen kann. Entscheidend ist, ob der (einzige)
Zweck zum Inhalt hat, eine gewerbliche Tätigkeit selbständig aus-
zuüben (E. 2.2.2.1). Wie bereits dargelegt (E. 5.1.2), hat die Beschwer-
deführerin vorliegend entgeltliche Leistungen an die C._______ er-
bracht. Von einer passiven Gesellschaft ist deshalb nicht auszugehen.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor Ort, beim Flughafen in
Jeddha (Saudi-Arabien), kein Personal beschäftigte und über keine
Räumlichkeiten verfügte, spricht nicht grundsätzlich gegen ihre Unter-
nehmereigenschaft. Die Beschwerdeführerin handelte unbestrittener-
massen durch ihren Generalbevollmächtigten, R._______, in Riyadh
(Saudi-Arabien) und die Einsatzplanung der Flugzeuge nahm nach
Angaben der Beschwerdeführerin ihr Geschäftsführer Captain
K._______ mit Wohnsitz in Jeddha vor. Da die B._______AG die
Piloten für die Flugzeuge X._______ und Y._______ stellte, brauchte
die Beschwerdeführerin bei diesem Geschäftsmodell selber keine
Piloten anzustellen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt,
kann es vorliegend für die Frage der Unternehmereigenschaft keine
Rolle spielen, dass sie ihren Sitz in Riyadh hat, währenddem ein
wesentlicher Teil ihrer Tätigkeit sich auf dem Flughafen in Jeddah
abspielte. Entgegen der Ansicht der ESTV liegen im Übrigen auch
keine blossen Innenumsätze vor, handelt es sich doch bei der Be-
schwerdeführerin und der C._______ um zwei selbständige juristische
Seite 17
A-6971/2008
Personen, woran auch der letztlich bestehende Bezug zur königlichen
Familie nichts ändert.
5.1.4 Im Weiteren wendet die ESTV ein, die Beschwerdeführerin habe
den Zahlungsfluss für ihre angeblichen Leistungen nicht nachge-
wiesen. Die Beschwerdeführerin legt dar, dass das Zahlungssystem in
Saudi-Arabien sehr speziell sei. Alle Staatsbetriebe, wie auch die
C._______, seien dem zentralen „Clearingsystem“ des Finanz-
ministeriums angeschlossen. Alle internationalen Zahlungen der
C._______ an die Beschwerdeführerin bzw. an die B._______AG
würden zentral durch den Chef des königlichen Rechnungswesens auf
Rechnung der C._______ getätigt und abgerechnet. Erhalte ein
Unternehmen (wie sie) einen Auftrag, würden ohne vorgängige
Rechnungsstellung Depots geäuffnet. Hiervon dürfe das beauftragte
Unternehmen die von ihr gestellten Rechnungen abbuchen. Zum
Nachweis ihrer Ausführungen reichte die Beschwerdeführerin ein
Schreiben des Königreiches Saudi-Arabien vom 1. April 2003 an die
B._______AG mit einem Check über USD 4'047'000.-- u.a. für den
Betrieb der Flugzeuge X._______ und Y._______ und zwei
Gutschriftsanzeigen der Credit Suisse vom 26. August 2004 bzw. vom
25. Oktober 2004, ausweisend zwei Einzahlungen auf das Konto der
B._______AG von USD 2'978'266.-- bzw. USD 3'814'390.-- im Auftrag
von Q._______, ein (vgl. 5.1.1. d und e). Diese Belege zeigen
Direktzahlungen des Königreichs Saudi-Arabien (bzw. den Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin folgend: der C._______) an die
B._______AG auf. Sie vermögen keinen direkten Nachweis für die
Bezahlung der halbjährlich erstellen Rechnungen der Beschwerde-
führerin an die C._______ zu erbringen. Der Zahlungsfluss von der
C._______ an die Beschwerdeführerin wurde nicht aufgezeigt.
Richtigerweise verweist die ESTV in diesem Zusammenhang auch auf
die Anmerkung auf den entsprechenden halbjährlichen Rechnungen,
dass die Zahlungsabwicklung gemäss Vereinbarung erfolge („settle-
ment of invoice amount according to Agreement“) und diese nicht
eingereicht worden sei. Zu beachten ist hier aber, dass der Nachweis
der Art und Weise der Zahlungsabwicklung für die Unternehmer-
eigenschaft nach Art. 28 Abs. 1 Bst. c MWSTGV nicht entscheidend
ist. Wie die Leistungen der Beschwerdeführerin an die C._______
letztlich bezahlt worden sind, kann deshalb offen bleiben. Im Übrigen
erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass vorgängig
ein Depot geäuffnet worden sei, von dem sie die von ihr gestellten
Rechnungen abbuchen durfte, nicht abwegig. Nicht gefolgt werden
Seite 18
A-6971/2008
kann der Ansicht der ESTV, die vorliegenden Rechnungen würden den
Eindruck erwecken, dass sie einzig deshalb erstellt worden seien, um
letztlich die Rückerstattung der MWST zu beantragen.
5.2 Die Beschwerdeführerin stellte der C._______ ihre beiden
Flugzeuge X._______ und Y._______ mit Personal zur Verfügung. Es
handelt sich hier um einen sog. „Mietcharter“ (vgl. E. 2.1.2). Keine
Rolle spielt dabei für die Beurteilung des Leistungsverhältnisses
zwischen der Beschwerdeführerin und der C._______, dass die
Beschwerdeführerin das Personal ihrerseits von der B._______AG
bezog. Der „Mietcharter“ ist als Lieferung im Sinn von Art. 6 Abs. 2
Bst. b MWSTG zu qualifizieren. Die Flugzeuge wurden der C._______
unbestrittenermassen in Saudi-Arabien überlassen, wo sich somit
auch der Leistungsort nach Art. 13 Bst. a MWSTG befand. Wäre der
Lieferort in der Schweiz gewesen, wäre diese Lieferung zu versteuern
gewesen (Art. 5 Bst. a MWSTG). Hinsichtlich der Leistungen, welche
die Beschwerdeführerin von der B._______AG für den „Mietcharter“
der Flugzeuge X._______ und Y._______ bezog, ist der Tatbestand
von Art. 29 Abs. 1 MWSTGV, d.h. der Bezug von Leistungen, die der
Erzielung von Umsätzen dienen, die in der Schweiz der MWST
unterliegen würden (vgl. E. 2.2.2), somit erfüllt. Da auch die übrigen
Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c MWSTGV gegeben
sind, ist für diese Leistungsbezüge die Steuer zu vergüten. Wie
gesehen, verwendete die Beschwerdeführerin diese
(Eingangs-)Leistungen der B._______AG für einen geschäftlich
begründeten Zweck, d.h. bei ihr kann insoweit kein Endverbrauch
gegeben sein (E. 2.2.2.2). Nicht entscheidend für die Frage der
Steuervergütung an die Beschwerdeführerin ist, in welchem Ausmass
die C._______ die beiden Flugzeuge für geschäftliche Zwecke
eingesetzt hat bzw. bei dieser ein Endverbrauch zu bejahen wäre. Mit
anderen Worten ändert der Umstand, dass die Flugzeuge auf Weisung
der C._______ sporadisch auch Mitgliedern des Königshauses zur
Verfügung gestellt worden seien, nichts an der grundsätzlich
gewerblichen Qualifikation der Leistungen der Beschwerdeführerin an
die C._______.
Hinsichtlich der bezogenen Leistungen (Treibstoff, Catering) für das –
gemäss ihren Angaben – eingemietete Flugzeug Z._______ hat die
Beschwerdeführerin hingegen keinen genügenden Nachweis erbracht,
dass diese zur Erzielung von Umsätzen dienten, die in der Schweiz
steuerbar wären (Art. 29 Abs. 1 MWSTGV). Die eingereichten
Seite 19
A-6971/2008
halbjährlichen Rechnungen an die C._______ betreffen nur die
Zurverfügungstellung der Flugzeuge X._______ und Y._______ (vgl.
5.1.1 b). Im Weiteren sind die von der Beschwerdeführerin
nachgereichten Bestätigungen der B._______AG vom 30. März 2009
sowie von Captain K._______ vom 19. März 2009, dass das Flugzeug
Z._______ insbesondere für die C._______ eingesetzt worden sei, für
den vorliegend erforderlichen Nachweis nicht genügend, da sie erst im
Nachhinein erstellt worden und zudem ihrerseits nicht belegt sind. Aus
diesem Grund erübrigt sich auch die Befragung der angebotenen
Zeugen. Hinsichtlich der Leistungen der B._______AG für das
Flugzeug Z._______ kann somit keine Steuervergütung gewährt
werden. Nicht zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob – wie von
der Beschwerdeführerin behauptet – die B._______AG aufgrund einer
Auskunft der ESTV vom 8. Juli 2004 (Beschwerdebeilage Nr. 13a)
diese Leistungen (Treibstoff und Catering) zu Unrecht als Aircraft
Managementleistungen qualifiziert und in der Folge fälschlicherweise
mit MWST fakturiert hat. Einen allfälligen Anspruch auf Rückerstattung
der von der B._______AG auf diesen Leistungen abgerechneten und
der ESTV bezahlten MWST kann von vornherein nur dieser selbst und
nicht der Beschwerdeführerin zukommen. Es steht der B._______AG
frei, bei der ESTV eine entsprechende Rückerstattung bzw. einen
diesbezüglichen Entscheid zu verlangen. Zur Beurteilung einer in der
Folge allfällig zu Unrecht vorgenommenen Überwälzung der MWST
von der B._______AG auf die Beschwerdeführerin wären
demgegenüber gemäss Art. 37 Abs. 6 MWSTG die Zivilgerichte
zuständig.
5.3 Zu prüfen bleibt, ob – wie von der ESTV geltend gemacht – eine
Steuerumgehung (vgl. E. 3) vorliegt. Wirtschaftlich Berechtigter an der
Beschwerdeführerin ist Prinz (...), Mitglied des Königshauses von
Saudi-Arabien (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 8). Da es sich bei der
C._______ um einen Staatsbetrieb des Königreichs Saudi-Arabien
handelt, zieht die ESTV den Schluss, dass der eigentliche wirt-
schaftlich Berechtigte an der Beschwerdeführerin offensichtlich die
C._______ bzw. das saudische Königshaus selber sei (vgl.
Vernehmlassung, Seite 8). Es dränge sich deshalb die Frage auf,
wieso die wirtschaftlich Berechtigten die Flugzeuge nicht in eigenem
Namen erworben hätten, zumal die Zwischenschaltung der
Beschwerdeführerin einen gewissen administrativen Aufwand und
Zusatzkosten verursache. Die ESTV verweist im Übrigen auf das Urteil
des Bundesgerichts 2C_632/2007 vom 7. April 2008, bei dem eine
Seite 20
A-6971/2008
ähnliche Konstellation als Steuerumgehung qualifiziert worden sei (vgl.
Vernehmlassung, Seite 13). Abgesehen davon, dass es auch im
erwähnten Fall durchaus Gründe für das „Zwischenschalten“ einer AG
gab (vgl. BLUM, a.a.O., S. 352 ff.; GRÜNINGER/OESTERHELT, a.a.O., S. 66 f.),
teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der ESTV nicht, dass
vorliegend ein mit dem erwähnten Bundesgerichtsurteil vergleichbarer
Fall gegeben ist. Der Umstand, dass es sich bei der C._______ um
einen Staatsbetrieb handelt und der wirtschaftlich Berechtigte der
Beschwerdeführerin dem Königshaus von Saudi-Arabien angehört,
legt (noch) keine wirtschaftliche Identität der beiden Gesellschaften
(C._______ und Beschwerdeführerin) nahe. Im vorliegenden Fall
schaltete die C._______ nicht eine Gesellschaft dazwischen, die sie
selber beherrschte. Dies im Gegensatz zum Sachverhalt, der dem
Urteil des Bundesgerichts 2C_632/2007 zugrunde lag. Hier bestand
eine wirtschaftliche Identität zwischen der Gesellschaft, die das
Flugzeug gegen Entgelt zur Verfügung stellte und dem Leistungs-
empfänger, dem Alleinaktionär dieser Gesellschaft.
Die von der C._______ gewählte Rechtsgestaltung, dass sie die
Flugzeuge nicht selber kaufte, sondern von der Beschwerdeführerin
mit Personal mietete (sog. „Mietcharter“), erscheint weder unge-
wöhnlich noch sachwidrig. Für das gewählte Vorgehen sprechen insbe-
sondere die grössere Flexibilität (je nach Bedarf können mehr oder
weniger bzw. andere Flugzeuge gemietet werden) sowie die erhöhte
Sicherheit durch die Benutzung verschiedener, nicht auf die eigene
Firma lautende Flugzeuge. Im Weiteren liegt im Vergleich zur
Konstruktion, bei der die C._______ die Flugzeuge selber kaufen
würde, keine erhebliche Steuerersparnis vor. In diesem Fall könnte die
C._______ die Steuervergütung für die Aircraft Managementleistungen
der B._______AG ihrerseits geltend machen. Zutreffend ist zwar, dass
eine Kürzung der Steuervergütung zu erfolgen hätte, da die
C._______ die Flugzeuge – nach Angaben der Beschwerdeführerin –
zu (maximal) 10% für nicht geschäftliche Zwecke nutzte (Art. 29 Abs. 2
MWSTGV, E. 2.2.2 und 2.2.2.2); dies stellt aber keine erhebliche
Steuermehrbelastung dar. Es liegt folglich keine Steuerumgehung vor.
5.4 Zu klären ist – insbesondere für das Flugzeug Z._______ – im
Weiteren die Bedeutung zweier Schreiben von Bundesrat Merz vom
7. Oktober 2004 bzw. vom 24. Januar 2006 auf das vorliegende
Verfahren. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den
Beteuerungen des Bundesrates geglaubt, dass die ESTV die Bedin-
Seite 21
A-6971/2008
gungen für die Steuervergütung an ausländische Unternehmen sehr
grosszügig auslege. Hätte sie gewusst, dass die ESTV trotz diesen
Zusicherungen ihre Verweigerungspraxis beibehalte, hätte sie ihrem
schweizerischen Erbringer der Aircraft Managementleistungen schon
im Jahr 2004 und nicht erst 2006 gekündigt und ein ausländisches
Unternehmen damit beauftragt. Ihr sei in der Folge in diesem Umfang
ein Vertrauensschaden entstanden. Richtig ist, dass Bundesrat Merz
als Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements der Be-
schwerdeführerin am 7. Oktober 2004 mitteilte, unter welchen Voraus-
setzungen ein ausländisches Unternehmen die Steuervergütung für
bezogene Aircraft Managementleistungen in der Schweiz geltend
machen könne. Er führte aus, dass die heute geltende Verwaltungs-
praxis gesetzmässig sei und dem System der Nettoallphasensteuer
entspreche. Die ESTV lege die für eine Steuervergütung erforderlichen
Bedingungen wie etwa das Gegenrecht des ausländischen Staates
sehr grosszügig aus, damit beim ausländischen Kunden möglichst
keine „taxe occulte“ in Form der schweizerischen Mehrwertsteuer
anfalle. Mit seinem Schreiben vom 24. Januar 2006 teilte er in
Beantwortung einer Aufsichtsbeschwerde vom 7. November 2005 der
Beschwerdeführerin zudem u.a. mit, dass von zehn Rückerstattungs-
anträgen, die saudi-arabische Gesellschaften gestellt hätten, in acht
Fällen Rückerstattungen ausbezahlt worden seien. Zwei Fälle seien
pendent bzw. noch in Bearbeitung (Stand Ende 2005). Die ESTV sei
verpflichtet, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rückerstattung
der Mehrwertsteuer sorgfältig zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin zog offenbar aus den Ausführungen, dass
eine sehr grosszügige Auslegung der für die Steuervergütung erforder-
lichen Bedingungen – wie etwa das Gegenrecht des ausländischen
Staates – durch die ESTV erfolge, den Schluss, ihre Anträge auf
Steuervergütung würden positiv entschieden. Dieser Schluss ist
jedoch nicht zwingend und stellt nichts weiter als eine blosse
Mutmassung dar. Wie in den Schreiben klar dargelegt wurde, ist die
ESTV verpflichtet, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rück-
erstattung sorgfältig zu prüfen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde-
führerin wurde in den betreffenden Schreiben nicht die Erwartung
geweckt, dass ihre Gesuche auf Steuervergütung gutgeheissen
würden. Es fehlt deshalb bereits an einer Grundlage für ein
berechtigtes Vertrauen auf Gutheissung der Anträge, das zu schützen
wäre (vgl. E. 4.1). Ebenfalls kann sich die Beschwerdeführerin nicht
mit Erfolg darauf berufen, dass in acht anderen Fällen von Rücker-
Seite 22
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stattungsanträgen saudi-arabischer Gesellschaften eine Steuervergü-
tung gewährt worden sei, denn bei jedem Antrag hat die ESTV die
verschiedenen Voraussetzungen für eine Steuervergütung, d.h. nicht
nur das Gegenrecht des Sitzstaates, einzeln zu prüfen. Hier fehlt es
somit ebenfalls bereits an einer Vertrauensgrundlage. Die erwähnten
Schreiben vermögen daher am vorliegenden Resultat nichts zu
ändern.
Zusammenfassend kann der Beschwerdeführerin demnach die Steuer-
vergütung hinsichtlich der Aircraft Managementleistungen, die sie von
der B._______AG für die Flugzeuge X._______ und Y._______ bezog,
gewährt werden. Hinsichtlich der bezogenen Leistungen für das
Flugzeug Z._______ (Treibstoff und Catering) hat die ESTV die
Steuervergütung dagegen zu Recht verweigert.
5.5 Die Beschwerdeführerin verlangt zudem die Ausrichtung eines
Verspätungszinses auf den zu Unrecht verweigerten Steuervergü-
tungen. Spätestens nach der Abweisung der Forderung durch die
ESTV und ihrer Anmahnung auf Rückerstattung sei von einem Verzug
der ESTV bei der Auszahlung der MWST-Vergütung auszugehen. Mit
dieser Frage, ob ein Zins auf der Steuervergütung geschuldet ist, hat
sich das Bundesgericht bereits in seinen Urteilen 2C_410/2008 vom
28. Oktober 2008 (E. 3 und 4) und 2C_191/2007 vom 11. Oktober
2007 (E. 3 bis 5) befasst. Es hielt dabei im Wesentlichen fest, dass
weder das MWSTG noch die MWSTGV eine Verzinsung der Steuer-
vergütung vorsehe. Vergütungszinsen seien grundsätzlich nur geschul-
det, wenn dies gesetzlich vorgesehen sei (Urteile des Bundesgerichts
2C.410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2, 2C_191/2007 vom
11. Oktober 2007 E. 3.2). Nur ausnahmsweise ergebe sich aus Sinn
und Zweck der gesetzlichen Regelung, durch Analogieschluss oder
aus allgemeinen Prinzipien, dass ein Vergütungszins zu bezahlen sei.
Vergütungszinsen rechtfertigten sich insbesondere dort, wo auch der
Steuerpflichtige bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Steuerforderung
einen Verzugszins oder Verspätungszins schulde. Einen solchen
Zusammenhang zwischen Verzugszinspflicht des Mehrwertsteuer-
pflichtigen und einem allfällig geschuldeten Vergütungszins auf der
Rückvergütung der Mehrwertsteuer an den Abnehmer mit Wohn- oder
Geschäftssitz im Ausland im Vergütungsverfahren nach Art. 90 Abs. 2
Bst. b MWSTG bestehe nicht. Das sei schon deshalb nicht der Fall,
weil die rückerstattungsberechtigte Person mit der steuerpflichtigen
Person nicht identisch sei. Mit der Stellung des Gesuchs um Steuer-
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vergütung oder mit der Erhebung der Einsprache werde die ESTV
auch nicht in Verzug gesetzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2008
vom 28. Oktober 2008 E. 3.4 und 5). Vielmehr sei der zurück-
zuerstattende Betrag verfügungsmässig festzulegen. Im Vergütungs-
verfahren nach Art. 28 ff. MWSTGV sei deshalb kein Vergütungszins
vorgesehen. Es handle sich nicht um eine Lücke im Gesetz oder in der
Verordnung. Im Weiteren könne eine allfällige völkerrechtliche
Verpflichtung zur Bezahlung von Vergütungszinsen von vornherein nur
dann gegeben sein, wenn der Sitzstaat der Gesuchstellerin gemäss
Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG Gegenrecht halte. Es sei folgerichtig,
wenn zumindest für Länder, bei denen kein Gegenrecht bestehe, auch
keine Vergütungszinsen bezahlt würden (Urteile des Bundesgerichts
2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 und 2C_191/2007 vom 11. Ok-
tober 2007, je E. 3.4 und 4).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, diese klare und
auch in der Lehre auf Zustimmung gestossene Rechtsprechung
(BÉATRICE BLUM, Verneinung eines Vergütungszinses auf der Steuer-
rückerstattung an ausländische Unternehmen, in Michael Beusch/ISIS
[Hrsg.], Entwicklungen im Steuerrecht 2009, Zürich 2009, S. 355 ff.)
aufgrund der sich mit diesen Urteilen auch nicht ansatzweise
auseinandersetzenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift in Frage
zu stellen. Im Lichte dieser Rechtsprechung hat die Beschwerde-
führerin damit keinen Anspruch auf Verzinsung der Steuervergütung.
Entgegen ihrer Ansicht geriet die ESTV nach der aufgezeigten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch mit der Bestreitung der
Verweigerung der Steuervergütung sowie der anschliessenden Ein-
spracheerhebung nicht in Verzug. Im Weiteren ist unbestritten, dass
Saudi-Arabien kein Gegenrecht hält und sich deshalb von vornherein
keine völkerrechtliche Verpflichtung zur Ausrichtung eines Vergütungs-
zinses ergeben kann.
6.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die
ESTV hat der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Leistungen, die
diese von der B._______AG für die Flugzeuge X._______ und
Y._______ bezog, grundsätzlich die Steuer zu vergüten. Dabei wird die
ESTV bezüglich des Umfangs des Vergütungsanspruchs sowohl die in
der Beschwerdeschrift gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin
wie auch das dem Bundesverwaltungsgericht eingereichte Schreiben
der B._______AG vom 30. März 2009 zu würdigen haben. Im Übrigen
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wird die Beschwerde abgewiesen. Der Einspracheentscheid der ESTV
vom 1. Oktober 2008 wird aufgehoben und die Sache zur Berechnung
der zu vergütenden Steuer an die ESTV zurückgewiesen.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht werden auf Fr. 30'000.-- festgesetzt (Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und der Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang zu
einem Drittel auferlegt, ausmachend Fr. 10'000.-- (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese Auferlegung rechtfertigt sich insbesondere angesichts
der von der ESTV zu Recht verweigerten Steuervergütung hinsichtlich
der für das Flugzeug Z._______ bezogenen Leistungen, bei denen der
Beschwerdeführerin (gemäss ihren eigenen Angaben) in den Jahren
2003-2005 Fr. 526'325.94 MWST (vgl. Beschwerde, Rz. 35 und Be-
schwerdebeilage Nr. 13a) überwälzt worden sei sowie unter
Berücksichtigung des abgewiesenen Antrags auf Verzinsung der
Steuervergütung und nicht stattgegebener Rügen im Zusammenhang
mit der Berufung auf Treu und Glauben. Der ESTV werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die ESTV hat der
teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Partei-
entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff.
VGKE). Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote in
der Höhe von Fr. 9'026.95 (inkl. MWST), ausweisend 18.1
Arbeitsstunden zu Fr. 450.--, ist zunächst aufgrund des für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Regel maximal
zulässigen Stundenansatzes für Anwälte von Fr. 400.-- (vgl. Art. 10
Abs. 2 VGKE), von dem sich ein Abweichen vorliegend nicht
rechtfertigt (Art. 10 Abs. 3 VGKE), auf Fr. 8'053.15 (inkl. MWST; bei
einer gleich bleibenden Kleinkostenpauschale) zu kürzen. Aufgrund
des nur teilweisen Obsiegens hat die ESTV der Beschwerdeführerin
entsprechend der Kostenverlegung von diesem Betrag zwei Drittel,
ausmachend Fr. 5'368.75, als Parteientschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise
gutgeheissen.
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2.
Der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom
1. Oktober 2008 wird aufgehoben und die Sache zur Berechnung der
zu vergütenden Steuer im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 30'000.-- werden der Beschwerdeführerin
im Umfang von Fr. 10'000.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 30'000.-- verrechnet. Der Differenzbetrag von
Fr. 20'000.-- ist der Beschwerdeführerin bei Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
4.
Die ESTV hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 5'368.75 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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