Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6972/2010
U r t e i l v om 2 7 . Ma i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
Parteien 1. A._______, …,
2. X._______ Familienstiftung, …,
beide vertreten durch …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A6972/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Seite 3
Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A
7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b)
im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
A6972/2010
Seite 4
E.
Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
unterstellt.
F.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
G.
Nachdem die UBS AG am 10. November 2009 das Dossier von
A._______ als angeblich wirtschaftlich Berechtigtem an der X._______
Familienstiftung der ESTV übermittelt hatte, gelangte diese in ihrer
Schlussverfügung vom 16. August 2010 (aus näher dargelegten
Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien sämtliche
Voraussetzungen der Kategorie 2/B/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu
leisten und die Unterlagen zu edieren.
H.
Mit Eingabe vom 22. September 2010 erhoben A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer 1) und die X._______ Familienstiftung (nachfolgend:
Beschwerdeführerin 2; zusammen mit dem Beschwerdeführer 1:
Beschwerdeführende) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 16.
August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz aufzuheben, das
Amtshilfeverfahren einzustellen und alle von der UBS AG an die
Vorinstanz übermittelten Bankdaten zu vernichten bzw. zu löschen.
Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, vor der Übermittlung der von
der UBS AG edierten Unterlagen an den IRS gewisse (näher
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Seite 5
bezeichnete) elektronischen Dateien in Bezug auf (näher bezeichnete)
Drittpersonen zu anonymisieren. Ebenfalls eventualiter sei die Vorinstanz
zu verpflichten, vom IRS vorgängig zur Leistung von Amtshilfe die
schriftliche Zusicherung einzuholen, dass keine persönlichen Daten im
Internet veröffentlicht werden.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2010 schloss die Vorinstanz
auf Beschwerdeabweisung.
J.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden
das Bundesverwaltungsgericht, das Verfahren abzuschreiben und eine
Parteientschädigung festzusetzen. Begründet wurde der Antrag damit,
dass die USA den Staatsvertrag mit der Schweiz in Sachen UBS AG als
erfüllt erklärt habe und damit das Interesse an den Amtshilfeverfahren
erloschen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört
auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen
Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA).
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
Beschwerde ist somit gegeben.
1.2. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten
Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz
anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene
Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (ANDRÉ
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Seite 6
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54, unter Verweis auf
BGE 119 V 347 E. 1a).
1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur
Anwendung, dass die Beschwerdeführenden die ihre Rügen stützenden
Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen haben
(Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es
grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den
Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über
die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in
diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten
Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.
Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen denkbaren
Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende
Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen
oder den Akten ergeben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.55).
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom
22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen
Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
(SR 672.2) ist der Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das
bei einem vertraglich ausbedungenen Austausch von Meldungen zu
befolgen ist. In Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA
gestützt auf Art. 26 DBAUSA 96 hat der Bundesrat diese Aufgabe mit
Erlass der Vo DBAUSA wahrgenommen. An der dort
festgeschriebenen Verfahrensordnung ändert der Staatsvertrag 10
grundsätzlich nichts (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2, A4013/2010 vom
15. Juli 2010 E. 2.1 und E. 6.2.2 [Letztere auch in BVGE 2010/40]).
Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA
wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten
A6972/2010
Seite 7
Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBAUSA.
Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein begründeter
Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der
einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und,
bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente,
Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft
werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde
übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des
Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur,
ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht
ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz
offensichtlich fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen
(vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, 128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a;
BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5 und A4911/2010 vom
30. November 2010 E. 1.4.2).
In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407
E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom
15. Juli 2010 E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen
über ein Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom
19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche Anwendbarkeit, in
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389).
Dies setzt voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene
unverzüglich und ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt,
dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das
Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine
Untersuchungshandlungen vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5 und A4911/2010 vom
30. November 2010 E. 1.4.2).
A6972/2010
Seite 8
3.
3.1. Beim Staatsvertrag 10 handelt es sich um einen selbständigen
völkerrechtlichen Vertrag und nicht – wie noch beim Abkommen 09 –
um eine Verständigungsvereinbarung, die sich innerhalb des vom
DBAUSA 96 gesteckten Rahmens bewegen muss. Der
Staatsvertrag 10 steht mit dem DBAUSA 96 auf gleicher Stufe
(anstelle zahlreicher: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4; BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Da
beide Verträge zwischen den gleichen Parteien geschlossen worden
sind, handelt es sich um einen Fall von Art. 30 Abs. 3 der Wiener
Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (SR 0.111,
VRK; für die Schweiz seit 6. Juni 1990 in Kraft), demgemäss der
frühere Vertrag nur insoweit Anwendung findet, als er mit dem
späteren Vertrag vereinbar ist (lex posteriorRegel). Überdies
präzisiert Art. 7a des Staatsvertrags 10, dass dieser zum Zweck der
Behandlung des vorliegenden Amtshilfegesuchs (nämlich demjenigen
des IRS vom 31. August 2009) Vorrang vor dem DBAUSA 96 sowie
der Vereinbarung 03 habe, sofern er diesen zuwiderlaufe. Demgemäss
hat der Staatsvertrag 10 auch nach Art. 30 Abs. 2 VRK Vorrang
gegenüber den älteren Verträgen, soweit das genannte
Amtshilfegesuch betroffen ist (anstelle zahlreicher: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4;
BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Zugleich wird jedoch auf das DBAUSA 96
Bezug genommen, was verdeutlicht, dass dieses anwendbar ist,
sofern der Staatsvertrag 10 keine abweichenden Bestimmungen
enthält. Dies gilt namentlich für das Verfahrenrecht: Anwendbar bleibt
– soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren Bestimmungen
enthält – die sich auf das DBAUSA 96 stützende Vo DBAUSA, was
sich im Übrigen auch aus Art. 1 Ziff. 2 des Staatsvertrags 10 ergibt
(anstelle zahlreicher: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4 und A4911/2010 vom
30. November 2010 E. 3, vgl. auch bereits Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E 2.1 ff.).
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach und auch in
Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen entschieden,
dass der Staatsvertrag 10 für die schweizerischen Behörden
verbindlich ist und ihm weder innerstaatliches Recht noch
innerstaatliche Praxis entgegengehalten werden können (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.1;
BVGE 2010/40 E. 6.7). Auch die gegen die Anwendbarkeit des
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Seite 9
Staatsvertrags 10 gerichteten Rügen der Verletzung von Grund und
Menschenrechten wurden in anderen Verfahren bereits mehrfach
geprüft und deren Stichhaltigkeit verworfen (anstelle vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7663/2010 vom 28. April 2011 E. 3.2 mit
weiteren Hinweisen).
Von Vornherein keiner weiteren Behandlung bedürfen mithin folgende
Vorbringen der Beschwerdeführenden: Es fehle an einer genügenden
formellgesetzlichen Grundlage für den Eingriff in Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 17 Abs. 1 des Internationalen
Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
(SR 0.103.2, UNOPakt II) und Art. 13 des Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101); es
liege eine unzulässige Beweisausforschung vor; es dürfte nur dann
Amtshilfe geleistet werden, wenn eine betrügerische Handlung
vorgenommen worden wäre; die Übermittlung der Daten an den IRS
verletze das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz
(DSG, SR 235.1) sowie den Auslieferungsvertrag vom 14. November
1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
Vereinigten Staaten von Amerika (SR 0.353.933.6).
3.3.
3.3.1 Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich gegen die
Anwendbarkeit des Staatsvertrags 10 generell vor, wie einem
beigelegten Artikel von Prof. Rainer J. Schweizer in der Neuen Zürcher
Zeitung zu entnehmen sei (NZZ Nr. 23 vom 28. Januar 2011), hätten
die USA den Staatsvertrag als erfüllt erklärt und die entsprechenden
Straf und Zivilverfahren gegenüber der UBS AG eingestellt, weshalb
das Interesse der USA an den Amtshilfeverfahren erloschen sei. Das
vorliegende Verfahren sei aufgrund des erklärten Desinteresses der
USA abzuschreiben.
3.3.2 Art. 10 des Staatsvertrags 10 hält unter der Marginale "Dauer
und Beendigung" fest, das Abkommen bleibe "in Kraft, bis beide
Vertragsparteien schriftlich bestätigt haben, ihre in diesem Abkommen
eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben". Dass derlei
geschehen wäre, behaupten – zu Recht – nicht einmal die
Beschwerdeführenden. Schon aus diesem Grund bleibt es dabei, dass
der Staatsvertrag 10 auch für das Bundesverwaltungsgericht im bereits
dargelegten Sinn verbindlich bleibt (vgl. E. 3.2 hiervor). Daran ändert
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Seite 10
auch nichts, dass der IRS die "John Doe Summons" gegen die UBS
AG zurückgezogen hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 8.2). Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass sich aus der in Art. 1 Abs. 1 Staatsvertrag 10
enthaltenen Zahl der 4'450 Konten bzw. der in öffentlichen
Verlautbarungen genannten Anzahl der vom IRS erhaltenen UBS
Kundendaten hinsichtlich der Erfüllung des Staatsvertrags 10 nichts
ableiten lässt (vgl. zum Ganzen: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 2.4.2;
A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 2.3.2).
4.
4.1 Nach Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (unter
anderen) folgende Personen unter das Amtshilfeersuchen:
US persons (irrespective of their domicile) who beneficially owned
«offshore company accounts» that have been established or maintained
during the period of years 2001 through 2008 and for which a
reasonable suspicion of «tax fraud or the like» can be demonstrated.
Die deutsche (nicht massgebliche [vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7])
Übersetzung lautet:
USStaatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an
«offshore company accounts», die während des Zeitraums von 2001 bis
2008 eröffnet oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren,
wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und
dergleichen» dargelegt werden kann.
4.2 Gemäss vertragsautonomer Auslegung nach den allgemeinen
Bestimmungen von Art. 31 ff. VRK erfasst der Begriff "US persons" nicht
nur USStaatsangehörige, sondern alle Personen, welche in den USA in
der vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv
steuerpflichtig waren. Gemäss dem amerikanischen "Internal Revenue
Code" (IRC; Steuergesetz) sind neben "US citizens"
(USStaatsangehörige) auch "resident aliens" in den USA subjektiv
steuerpflichtig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 7.1.1; vgl. auch grundlegend Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom 30. November 2010
E. 5.2).
A6972/2010
Seite 11
4.3 Des Weiteren müssen die "US persons" an sog. "offshore company
accounts" wirtschaftlich berechtigt gewesen sein, die während des
Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet und geführt wurden. Die Kriterien
im Anhang zum Staatsvertrag 10 sollen mithin auch dazu dienen, u.a.
diejenigen USSteuerpflichtigen einzubeziehen, die Konten auf den
Namen von OffshoreGesellschaften eröffnen liessen, welche ermöglicht
haben, die steuerlichen Offenlegungspflichten gegenüber den USA zu
umgehen. Vor diesem Hintergrund sind in Anbetracht des nach Art. 31
Abs. 1 VRK einzubeziehenden Ziels und Zwecks des Staatsvertrags 10
unter dem Begriff «offshore company accounts» Bankkonten von
körperschaftlichen Gebilden im erweiterten Sinn zu verstehen, d.h. auch
"offshore"Gesellschaftsformen, die nach Schweizer oder
amerikanischem Gesellschafts und/oder Steuerrecht nicht als eigenes
(Steuer)Subjekt anerkannt würden. Diese Rechtseinheiten bzw.
Einrichtungen müssen lediglich dafür geeignet und in der Lage sein, eine
dauerhafte Kundenbeziehung mit einer finanziellen Institution wie einer
Bank zu führen bzw. "Eigentum zu halten". Als "company" zu gelten
haben daher auch die nach ausländischem Recht errichteten Stiftungen
und Trusts, da beide dieser Rechtseinheiten in der Lage sind, "Eigentum
zu halten" und eine Kundenbeziehung mit einer Bank zu führen (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011
E. 7.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch das UBSKonto
einer Foundation (mit Sitz in Liechtenstein) als "offshore company
account" nach dem Anhang des Staatsvertrags 10 qualifiziert (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.2.2,
A5974/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3).
4.4 Zur Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung ("beneficially
owned") an einem "offshore company account" vorliegt, ist entscheidend,
inwiefern die "US person" das sich auf dem UBSKonto der "offshore
company" befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch
den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch weiterhin wirtschaftlich
kontrollieren und darüber verfügen konnte. Hatte die fragliche "US
person" die Entscheidungsbefugnis darüber, wie das Vermögen auf dem
UBSKonto verwaltet wurde und/oder, ob und bejahendenfalls wie dieses
oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet worden sind, hat sich diese
aus wirtschaftlicher Sicht nicht von diesem Vermögen und den damit
erwirtschafteten Einkünften getrennt (Klaus Vogel, "On Double Taxation
Conventions", 3. Aufl., London/The Hague/Boston 1997, S. 562). Ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht
und Kontrolle über das sich auf dem UBSKonto befindliche Vermögen
A6972/2010
Seite 12
und die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten
Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen haben, ist im Einzelfall anhand
des rein Faktischen zu beurteilen. Insbesondere sind die
heranzuziehenden Kriterien bzw. Indizien auch davon abhängig, welche
(Rechts)form für die "offshore company" gewählt wurde (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.3.2).
4.5 Neben der Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. B
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 hat für die Kategorie 2/B/b zusätzlich
der begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" zu
bestehen, damit basierend auf dem Anhang zum Staatsvertrag 10
Amtshilfe geleistet werden kann.
Letzterer ergibt sich bereits daraus, dass eine in das Amtshilfeverfahren
einbezogene Personen – trotz (allfälliger) Aufforderung der ESTV – zu
beweisen unterliess, dass sie ihre steuerrechtlichen Meldepflichten in
Bezug auf ihre Interessen an der Stiftung erfüllt hat, indem die ESTV
ermächtigt worden wäre, beim IRS Kopien der FBARErklärungen für die
relevanten Jahre einzuholen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.3).
Bezüglich der Kontoeigenschaften wird im Staatsvertrag 10 verlangt,
dass auf dem UBSKonto innerhalb einer beliebigen Dreijahresperiode,
welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst,
jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000. erzielt
worden sind. Im Sinn des Staatsvertrags 10 werden für die Berechnung
der Durchschnittseinkünfte das Bruttoeinkommen (Zinsen und
Dividenden) und die Kapitalgewinne (die als 50 % der Bruttover
kaufserlöse berechnet werden) herangezogen. Der Anhang zum
Staatsvertrag 10 legt fest, wie die Kapitalgewinne für den Zweck der
Kontoanalyse berechnet werden. Es besteht damit kein Raum für den
Nachweis der effektiven Gewinne bzw. Verluste (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 9.1
und A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3; zur ganzen Erwägung 4 vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom
27. April 2011 E. 3).
5.
5.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung ist den Bankunterlagen zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 und ihr Konto während
mindestens 3 Jahren zwischen 1999 und 2008 bestanden hätten
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(Paginiernummern …, …, … und …). Der Beschwerdeführer 1 sei eine
"US person" im Sinne des Anhangs zum Staatsvertrag 10. Aufgrund
seiner eigenen Angaben habe er in den USA seinen Wohnsitz gehabt
(Paginiernummer …). An der Beschwerdeführerin 2 und damit an deren
Bankkonto mit der Stammnummer … sei er wirtschaftlich berechtigt
gewesen (…). Der Beschwerdeführer 1 habe der ESTV keine
Ermächtigung gegeben, beim IRS Kopien seiner FBARErklärungen
einzuholen. Im Jahr 2001 seien Erträge von Fr. xxx'xxx. erzielt worden
(…) und damit im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren mehr
als durchschnittlich Fr. 100'000. pro Jahr. Alle gemäss Anhang
massgeblichen Kriterien für die Kategorie 2/B/b seien damit erfüllt.
5.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass der
Beschwerdeführer 1 aufgrund seines Wohnsitzes in den USA im
abkommensrelevanten Zeitraum als "US person" zu betrachten ist noch
am in das Verfahren einbezogenen Konto der Beschwerdeführerin 2
wirtschaftlich berechtigt (gewesen) zu sein. Damit und weil sich aus den
Akten nichts gegenteiliges ergibt, erweisen sich zwei
Identifikationskriterien der Kategorie 2/B/b des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 als erfüllt.
5.3 Die Beschwerdeführenden bestreiten dagegen das Vorliegen eines
«offshore company accounts», da die Beschwerdeführerin 2 keine
«company» sei. Wie dargelegt hat das Bundesverwaltungsgericht
entschieden, dass durchaus auch das UBSKonto einer
liechtensteinischen Stiftung als «offshore company account» nach dem
Anhang des Staatsvertrags 10 zu qualifizieren ist (vgl. E. 4.3 hiervor).
Damit ist auch dieses Identifikationskriterium erfüllt.
5.4 Damit bleibt noch zu prüfen, ob vorliegend ein begründeter Verdacht
auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" besteht, damit basierend auf
dem Anhang zum Staatsvertrag 10 Amtshilfe geleistet werden kann (vgl.
E. 4.5 hiervor).
Seitens des Beschwerdeführers 1 wurde bis heute nicht dargelegt, dass
er seinen steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug auf die Interessen an
der Beschwerdeführerin 2 als OffshoreGesellschaft nachgekommen ist,
indem er die Vorinstanz ermächtigt hätte, beim IRS Kopien seiner FBAR
Erklärungen einzuholen. Inwiefern die Erfüllung der Meldepflicht sich aus
einem bei den Akten liegenden (das Steuerjahr 2008 betreffenden)
"certificate of compliance" ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Gemäss
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der einschlägigen Bestimmung im Anhang zum Staatsvertrag 10 besteht
somit der begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere
Steuerdelikte". Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin 2 und ihr
Konto gemäss den an die ESTV eingereichten Bankunterlagen während
mindestens 3 Jahren zwischen 1999 und 2008 (und damit einschliesslich
eines vom Ersuchen erfassten Jahres) bestanden haben. Gemäss der
Dossieranalyse der Vorinstanz sind auf dem Konto der
Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2001 Erträge von Fr. xxx'xxx. erzielt
worden. Die durchschnittlichen Einkünfte im Rahmen von drei
aufeinander folgenden Jahren übersteigen damit den Betrag von
Fr. 100'000.. Diese Berechnungen blieben unbestritten.
Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden
in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer nie "US
Wertschriften" gehalten habe und damit keinen Meldepflichten unterlegen
sei. Ob der Staatsvertrag 10 nämlich an das sog. QIVerfahren anknüpfe
oder nicht, ist irrelevant; von Bedeutung ist – einmal mehr – einzig der
Inhalt des Staatsvertrages 10 (vgl. E. 3 hiervor). Dieser differenziert bei
der Berechnung der massgeblichen Einkünfte nicht danach, ob die
Erträge aus "USWertschriften" stammen. Ob die Beschwerdeführerin 2
ihre Meldepflichten gegenüber dem amerikanischen Fiskus
wahrgenommen hat, spielt nach den vorliegend anzuwendenden Normen
im Übrigen ohnehin keine Rolle; abgestellt wird auf die Erfüllung der
steuerrechtlichen Meldepflichten durch den Beschwerdeführer 1 (vgl.
E. 4.5 hiervor).
Die vorausgesetzten Kontoeigenschaften gemäss Ziff. 2 Bst. B/b des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 sind hiermit für das UBSKonto der
Beschwerdeführerin 2 erfüllt und der Beschwerdeführer 1 hat es
unterlassen nachzuweisen, dass er seinen steuerrechtlichen
Meldepflichten in Bezug auf seine Interessen an der
Beschwerdeführerin 2 als OffshoreGesellschaft nachgekommen ist.
Gemäss den einschlägigen Bestimmungen im Anhang zum
Staatsvertrag 10 besteht somit der begründete Verdacht auf "fortgesetzte
und schwere Steuerdelikte".
5.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass in Bezug auf den
Beschwerdeführer 1 alle Voraussetzungen für die Gewährung der
Amtshilfe, namentlich die Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss
Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 sowie das Vorliegen
eines begründeten Verdachts auf "fortgesetzte und schwere
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Steuerdelikte" (inkl. die hierfür verlangten Kontoeigenschaften) gemäss
Ziff. 2 Bst. B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10, vorhanden sind.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden bringen als Begründung ihres
Eventualantrags vor, Amtshilfe dürfe auch deshalb nicht geleistet werden,
weil dem Beschwerdeführer 1 und allenfalls seinen Angehörigen in einem
solchen Fall in den USA eine erniedrigende Behandlung drohe. Wie der
Presse entnommen werden könne, zeigten die USA "auf einer Art von
modernem Pranger im Internet", wie hart sie gegen Steuerhinterzieher
vorgingen, deren Bankdaten sie von der Schweiz erhalten hätten.
Entsprechend sei davon auszugehen, dass sich die USA auch im
vorliegenden Fall über den in Ziff. 3 Bst. b des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung vom 16. August 2010 enthaltenen
Spezialitätsvorbehalt hinwegsetzen und die einschlägigen Daten der
Beschwerdeführenden im Internet veröffentlichen würden. Somit liege ein
Verstoss gegen die EMRK und den schweizerischen ordre public vor.
6.2 Das Prinzip der Spezialität besagt, dass der ersuchende Staat die
vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf
Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt
und der ersuchende Staat sie gewährt hat. Beruht die internationale Hilfe
auf Vertrag, ist der ersuchende Staat durch die
Abkommensbestimmungen gebunden. Soweit der Vertrag die Tragweite
der Bindung für den ersuchenden Staat nur in den Grundzügen
umschreibt, gelangen subsidiär die allgemeinen Grundsätze für
Rechtshilfeverfahren zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.551/2001 vom 12. April 2002 E. 6a; Peter Popp, Grundzüge der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 287 und
326 ff.; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en
matière pénale, Bern 2009, Ziff. 726). Im Bereich der Amtshilfe nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA statuiert der auch
vorliegend weiterhin anwendbare Art. 26 DBAUSA 96 (vgl. E. 3.1
hiervor) selbst, für wen und zu welchem Gebrauch die übermittelten
Informationen ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen
"[...] nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und
Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der
Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder
Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich
der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind."
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Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Einhaltung des
Spezialitätsgrundsatzes durch Staaten, die mit der Schweiz durch einen
Rechtshilfevertrag verbunden sind, nach völkerrechtlichem
Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die
Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (BGE 107
Ib 264 E. 4b; vgl. zum Ganzen auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5; A
6705/2010 vom 18. April 2011 E. 5.2; A6932/2010 vom 27. April 2011 E.
5.2).
6.3 Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, wie mittels eines
einzelnen OnlinePresseberichts eine Sachlage rechtsgenüglich
nachgewiesen werden können sollte, ist vorab darauf hinzuweisen, dass
es sich auch laut Pressebericht bei den im Internet veröffentlichten Daten
um solche handelt, welche ausserhalb eines steuerrechtlichen
Amtshilfeverfahrens an die USA geliefert worden sind. Damit kann schon
aus diesem Grund nicht von einer mit dem vorliegenden Fall
vergleichbaren Konstellation gesprochen werden. Zudem fällt bei
Durchsicht der von den Beschwerdeführenden eingereichten Beilagen
inhaltlich auf, dass es sich, sofern überhaupt Namen genannt werden,
stets um solche von Personen handelt, welche geständig waren. Auch
unter diesem Aspekt ist nicht ersichtlich, was aus diesem Umstand für die
vorliegend zu beurteilende Konstellation abgeleitet werden könnte. Dass
die USA auch bei den Daten der Beschwerdeführenden, welche auf dem
durch den im Staatsvertrag 10 vorgesehenen Weg übermittelt werden,
sich nicht an den im Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom
16. August 2010 enthaltenen Spezialitätsvorbehalt halten würden, geht
denn auch über eine blosse (zudem unbelegte) Behauptung nicht hinaus.
Es ist mithin im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung davon
auszugehen, dass die USA den mit der Datenlieferung verbundenen
Auflagen nachkommen wird (vgl. E. 6.2 hiervor). Der Eventualantrag, die
ESTV zu verpflichten, vom IRS vorgängig zur Leistung von Amtshilfe die
schriftliche Zusicherung einzuholen, dass die persönlichen Daten der
Beschwerdeführenden in keiner Form im Internet veröffentlicht würden,
ist abzuweisen.
6.4 Unter diesen Umständen braucht nicht weiter darauf eingegangen zu
werden, ob eine – nach dem Dargelegten nicht zu erwartende –
Veröffentlichung der massgeblichen Daten auf dem Internet durch den
IRS tatsächlich im Sinne der sog. SoeringRechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als problematisch
A6972/2010
Seite 17
bezeichnet werden müsste (zur Fragestellung vgl. BVGE 2010/40 E.
5.4.2, 6.1.3).
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden führen in einem weiteren Eventualantrag
aus, vor der Übermittlung an den IRS seien (näher bezeichnete) Daten
Dritter, die nicht im Zusammenhang mit dem Zweck der Amtshilfe
stünden, zu anonymisieren.
7.2 Auch im Amtshilfeverfahren gilt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6930/2010 vom 9. März 2011
E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Dies bedeutet, dass die Namen von
Dritten, die offensichtlich nichts mit den vorgeworfenen Handlungen zu
tun haben, im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen nicht an den IRS
übermittelt werden sollen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen).
7.3 Zwar enthalten weder der Staatsvertrag 10 noch das DBAUSA 96
noch die Vo DBAUSA explizite Bestimmungen, wer als «unbeteiligter
Dritter» gilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können aber
die einschlägigen Grundsätze über die internationale Rechtshilfe auch
beim Informationsaustausch nach Art. 26 DBAUSA 96 herangezogen
werden (anstelle zahlreicher: Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2005 vom
10. August 2006 E. 3). Dies entspricht denn auch ständiger Praxis und
erscheint angesichts des vergleichbaren Zwecks von Amts und
Rechtshilfeverfahren als sachgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat
keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 6.2.2 f.;
BVGE 2010/40 E. 7.2.1).
7.4 Unbeteiligter Dritter im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 des Staatsvertrags
vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in
Strafsachen (RVUS, SR 0.351.933.6), bei welchem Beweismittel und
Auskünfte nur unter den in Art. 10 Ziff. 2 Bst. ac aufgeführten
Bedingungen übermittelt werden, ist einzig, wer nach dem Ersuchen in
keiner Weise mit der diesem zugrunde liegenden Straftat verbunden zu
sein scheint. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von einem
unbeteiligten Dritten dann nicht gesprochen werden, wenn eine wirkliche
und unmittelbare Beziehung zwischen einer Person und einer der im
Ersuchen geschilderten Tatsachen besteht, welche Merkmal einer
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Seite 18
Straftat ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dritte als Teilnehmer
im strafrechtlichen Sinne anzusehen ist (BGE 120 Ib 251 E. 5b, 112 Ib
462 E. 2b, 107 Ib 252 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2A.430/2005 vom
12. April 2006 E. 6.1). Der Inhaber eines Bankkontos, welches für
verdächtige Transaktionen benutzt wurde, ist mithin nicht als unbeteiligter
Dritter zu qualifizieren (BGE 120 Ib 251 E. 5b). Weiter entschied das
Bundesgericht, dass auch eine Gesellschaft, welche als Mittlerin benutzt
wurde, um einer anderen Gesellschaft Gelder zur Verfügung zu stellen,
die dazu bestimmt waren, die im Rechtshilfegesuch erwähnte Straftat zu
begehen oder zu ermöglichen, nicht als unbeteiligte Dritte betrachtet
werden könne. Das Gleiche gelte für die eine solche Gesellschaft
beherrschenden oder leitenden natürlichen Personen (BGE 112 Ib 462 E.
2b, 107 Ib 258 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 1A.60/2000 vom 22. Juni
2000 E. 4c; vgl. auch Christoph Peter, Zum Schicksal des echten
«unbeteiligten Dritten» in der Strafrechts und Amtshilfe, in: Rechtliche
Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes Schweiz, Festschrift 25
Jahre juristische Abschlüsse an der Universität St. Gallen [HSG], St.
Gallen 2007, S. 671). Dies muss nach dem Ausgeführten auch für die
Amtshilfe gelten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6972/2010
vom 27. April 2011 E. 7.4, A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.2.3).
7.5 Wird die Anonymisierung von an sich vom Amtshilfeersuchen
umfassten Daten verlangt, so genügt es grundsätzlich nicht, pauschal
vorzubringen, bei den in den Kontounterlagen auftauchenden Namen
handle es sich um solche unbeteiligter Dritter. Ist nämlich nicht von
vornherein zweifelsfrei ersichtlich, dass die Daten nichts mit dem
Amtshilfeersuchen zu tun haben, müssen die Beschwerdeführenden bei
jedem einzelnen Aktenstück, das nach ihrer Auffassung von der
Übermittlung auszuschliessen ist, bezeichnen und im Einzelnen darlegen,
weshalb dieses im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6933/2010 vom 17. März 2011
E. 10.5 mit weiteren Hinweisen).
7.6 Abgesehen davon, dass sich die entsprechenden Anträge schon aus
prozessualen Gründen als unzureichend erweisen (vgl. E. 7.5 hiervor), ist
auch inhaltlich nicht einzusehen, weshalb zu anonymisierende
unbeteiligte Dritte vorhanden sein sollten. Zum einen stammen die in
Frage stehenden Daten nicht von mit dem Konto in keiner Weise
verbundenen Dritten, und zum anderen beziehen sie sich direkt und
unmittelbar auf das in Frage stehende Konto, womit ein offenkundiger
Zusammenhang mit den zum Amtshilfegesuch führenden Verfahren in
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den USA besteht (vgl. Paginiernummern …, …, …). Das
Bundesverwaltungsgericht hat in vergleichbaren Konstellationen wie der
vorliegenden denn auch festgehalten, dass unter diesen Umständen
Gesuchen um Anonymisierung nicht stattgegeben werden könne (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A6302/2010 vom 28. März 2011 E. 9.3;
A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.4; A6932/2010 vom 27. April 2011
E. 6.4). Dieser Eventualantrag ist deshalb ebenfalls abzuweisen.
8.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als
unbegründet und ist somit abzuweisen. Ausgangsgemäss haben die
unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 20'000. festzulegen (vgl. Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 25'000. zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000. ist den
Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7
Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 20'000. werden den
Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 25'000. verrechnet. Der Überschuss von
Fr. 5'000. wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. Diese werden
ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt
zu geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder Alexander Misic
Versand: