Abtei lung I
A-6977/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiberin Nadine Mayhall.
X._______ AG, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nachbezug von Einfuhrabgaben (Zoll und
Mehrwertsteuer).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6977/2009
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG, in A, bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die
Durchführung von Warentransporten sowie den Betrieb einer
Reparaturwerkstätte für Lastwagen. Die Y._______ GmbH, in B,
bezweckt den Verkauf und die Vermietung von multimodalen Behältern
und Fahrzeugen.
B.
Die Y._______ GmbH führte zwischen dem 21. August 2001 und dem
22. September 2006 52 Containerchassis (Sattelanhänger) ein,
welche anschliessend von der X._______ AG übernommen wurden.
Die Einfuhr in die Schweiz erfolgte unter Angabe von zu tiefen
Warenwerten. Zudem wurden die Containerchassis unrechtmässig
zollfrei eingeführt.
C.
Am 1. Dezember 2006 verfügte der Direktor der Zollkreisdirektion
Basel eine Durchsuchung der Räumlichkeiten der X._______ in A.
Diese Durchsuchung wurde gleichentags vollzogen. Des Weiteren
wurde am 28. August 2007 ein Arbeitnehmer der X._______ AG
einvernommen.
D.
Mit Verfügung vom 20. November 2007 ordnete die Eidgenössische
Zollverwaltung (EZV) gegenüber der X._______ AG – unter
solidarischer Haftung mit der Y._______ GmbH und Z._______ – den
Nachbezug der auf den 52 Containerchassis lastenden
Einfuhrabgaben (Zoll und Mehrwertsteuer) in der Höhe von
Fr. 110'054.25 an.
Gegen die Nachbezugsverfügung vom 20. November 2007 erhob die
X._______ AG am 21. Dezember 2007 Beschwerde bei der
Oberzolldirektion (OZD). Mit Beschwerdeentscheid vom 8. Okt-
ober 2009 hiess die OZD die Beschwerde im Umfang von Fr. 616.70
(Zoll) und Fr. 692.80 (Mehrwertsteuer) teilweise gut, da die Forderung
in diesem Umfang verjährt sei. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab
und setzte den nachzuentrichtenden Betrag auf Fr. 108'744.75 fest.
Zudem setzte die OZD die Verfahrenskosten auf Fr. 4'500.-- fest und
auferlegte sie der X._______ AG.
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E.
Mit Beschwerde vom 9. November 2009 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte die X._______ AG (Beschwerdeführerin), der Ent-
scheid der OZD vom 8. Oktober 2009 sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine
Leistungspflicht der Beschwerdeführerin für die auf dem Beiblatt zur
Verfügung vom 20. November 2007 aufgeführten Abgaben nicht
bestehe. Des Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen.
Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2009 schloss die OZD auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach Einsicht in die Bei-
lagen dieser Vernehmlassung nahm die Beschwerdeführerin dazu mit
Eingabe vom 12. Februar 2010 unaufgefordert Stellung.
Auf die Begründung der Anträge wird – soweit entscheidwesentlich –
im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021). Als anfechtbare Verfügungen gelten auch
Beschwerdeentscheide der Departemente und der ihnen unterstellten
oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung
(Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Der angefochtene Be-
schwerdeentscheid der OZD vom 8. Oktober 2009 ist damit als eine
beim Bundesverwaltungsgericht anzufechtende Verfügung zu quali-
fizieren. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1
VwVG).
1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer
Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Ver-
fügungen (anstatt vieler BGE 119 V 13 E. 2a). Soweit die Be-
schwerdeführerin ihre Anträge formell als Feststellungsbegehren stellt,
fehlt ihr folglich ein schutzwürdiges Interesse an deren Behandlung,
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weil bereits das negative Leistungsbegehren, der Antrag auf Aufhe-
bung der angefochtenen Nachbelastung (durch Aufhebung des Be-
schwerdeentscheids), gestellt worden ist. Damit kann konkret ent-
schieden werden, ob die fragliche Steuernachbelastung zu Recht
besteht, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (Urteil
des Bundesgerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3; BVGE
2007/24 E. 1.3). Auf den formellen Antrag der Beschwerdeführerin auf
Feststellung des Nichtbestehens einer Leistungspflicht (vgl. dazu
oben, E) kann somit nicht eingetreten werden.
1.3 Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr ab-
geschwächter Form (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 1.55)
– das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zu tragen,
dass der Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen
darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1
VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es
grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den
Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und
über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009
E. 1.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 1.52). Vielmehr geht es in
diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sach-
verhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.
2.
2.1 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu
diesem Zeitpunkt hängig waren, werden gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG
nach dem bisherigen Recht und innerhalb der dort vorgesehenen
Fristen abgeschlossen. Das vorliegende Verfahren untersteht damit
noch der alten Zollrechtsordnung (vgl. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925
[aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie Verordnung vom 10. Juli 1926
zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]).
2.2 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetz-
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lichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschrif-
ten bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs-
dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse
anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das vorliegende Verfahren
untersteht deshalb in materieller Hinsicht noch dem Bundesgesetz
vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000
1300).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des In-
krafttretens hängigen Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113
Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als nur eigentliche Ver-
fahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es
dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf alt -
rechtliche Sachverhalte kommen darf (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
Im Zusammenhang mit Art. 113 Abs. 3 MWSTG stellt sich namentlich
die Frage, ob Art. 81 MWSTG Verfahrensrecht im Sinne dieser Be-
stimmung darstellt und somit auf bereits hängige Verfahren An-
wendung findet. Nach der Rechtsprechung geht Art. 113 Abs. 3
MWSTG – wonach lediglich eigentliches Verfahrensrecht sofort auf
hängige Verfahren Anwendung findet – Art. 81 MWSTG, welcher
seinerseits keine übergangsrechtlichen Bestimmungen enthält, vor
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1379/2007 vom 18. März
2010 E. 1.2.3). Art. 81 Abs. 1 MWSTG kommt jedoch letztlich keine
eigenständige Bedeutung zu. Ungeachtet der Bestimmung von Art. 2
Abs. 1 VwVG, welcher die Art. 12 - 19 sowie die Art. 30 - 33 VwVG für
Steuerverfahren ausschliesst, wendet das Bundesverwaltungsgericht
in ständiger Rechtsprechung auch in Steuerverfahren den Unter-
suchungsgrundsatz in dem Sinn an, als die in den von der Anwendbar-
keit ausgenommenen Artikeln näher ausgeführten Anhörungs- und
Mitwirkungsrechte gewährt werden (anstatt vieler BVGE 2009/60 E. 2).
Anzumerken bleibt, dass selbst falls die Anwendbarkeit von Art. 81
MWSTG auf Grund von Art. 113 Abs. 3 MWSTG bejaht werden sollte,
dieser Bestimmung für das vorliegende Verfahren wohl trotzdem keine
Bedeutung zukommen würde. Für die Mehrwertsteuer auf die Einfuhr
von Gegenständen gilt nämlich grundsätzlich die Zollgesetzgebung
(Art. 72 aMWSTG). Art. 3 Bst. e VwVG sieht jedoch vor, dass das
VwVG auf das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung findet;
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ein Ausschluss der Anwendbarkeit von Art. 3 Bst. e VwVG ist in Art. 81
MWSTG nicht vorgesehen. Auch hier gilt jedoch in den Grundzügen,
was oben zu Art. 2 Abs. 1 VwVG festgehalten wurde. Nach ständiger
Rechtsprechung finden – trotz des Ausschlusses der Anwendbarkeit
des VwVG – die aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleiteten Ver-
fahrensgarantien, wie namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 BV), auf das Verfahren der Zollveranlagung Anwendung
(NADINE MAYHALL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Zürich 2009, N. 39 zu Art. 3).
Zudem liegt von vornherein dann keine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs und des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung vor, wenn die
Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil
diese eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich un-
tauglich sind oder wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Be-
weise ihre Überzeugung gebildet hat, sowie dann, wenn die Tatsachen
bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind und die Behörde in
vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann,
dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3, 124 I 208 E. 4a, je mit
Hinweisen; anstatt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 3 und A-1379/2007 vom 18. März
2010 E. 1.2.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 3.144 ff.).
3.
3.1 Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG, wer eine
Ware über die Grenze bringt sowie der Auftraggeber. Die Zollzahlungs-
pflicht obliegt dem Zollmeldepflichtigen und den übrigen, in Art. 9 aZG
genannten Personen, sowie demjenigen, für dessen Rechnung die
Waren ein- oder ausgeführt worden sind. Diese Personen haften
solidarisch für die geschuldeten Abgaben. Der Rückgriff unter ihnen
richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 13 Abs. 1
aZG). Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen weit
gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen
(BGE 110 Ib 306 E. 2b, 107 Ib 198 E. 6a; vgl. statt vieler auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007
E. 2.1 mit Hinweisen; zu Art. 70 ZG, der die Regelung von Art. 13 aZG
mit erweitertem Anwendungsbereich weiterführt: MICHAEL BEUSCH, in:
Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Kommentar zum Zollgesetz, Bern 2009,
N. 1 zu Art. 70).
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3.2 In erster Linie betroffen von der Zollmeldepflicht ist der eigentliche
Warenführer, also derjenige, der eine Ware selbst über die Grenze
transportiert. Ferner werden die Abgaben vom Auftraggeber i.S.v.
Art. 9 aZG geschuldet. Nach ständiger Rechtsprechung ist neben dem
Begriff des Zollzahlungspflichtigen auch jener des Auftraggebers weit
zu fassen (Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004
E. 3.3.2). Als solcher gilt nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen
Sinne mit dem Transporteur oder Importeur einen Frachtvertrag bzw.
Auftrag nach Art. 394 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 über
das Obligationenrecht (OR, SR 220) abschliesst oder sonst ein zivil-
rechtlich gültiges Rechtsverhältnis eingeht, sondern jede Person,
welche die Wareneinfuhr, d.h. den Transport der Ware über die Gren-
ze, tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6; Urteile des Bundes-
gerichts 2C_363/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 5.1, 2C_132/2009 vom
7. Januar 2010 E. 4.2 und 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1.2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6912/2007 vom 30. März
2010 E. 6.1.1 [«provoque effectivement»] und A-1720/2006 14. Januar
2009 E. 2.1, je mit Hinweisen). Insbesondere ist auch derjenige als
Auftraggeber anzusehen, der einen Dritten dazu bringt, ihm eine Ware
zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im
Ausland befindet und zur Lieferung in die Schweiz eingeführt werden
muss; dies gilt auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung
des Betreffenden in die Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber
seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan
hat (Urteile des Bundesgerichts 2A.242/2004 vom 15. November 2004
E. 3.1.2 und 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2822/2007 vom 27. November 2009
E. 2.2 und A-1741/2006 vom 4. März 2008 E. 2.1.2). Selbst wenn die
Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz ist, wird durch
die generelle Bereitschaft des Betreffenden, die Ware abzunehmen,
deren Einfuhr durch diesen mitveranlasst (Urteile des Bundesgerichts
2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.2 und 2A.580/2003 vom
10. Mai 2004 E. 3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2822/2007 vom 27. November 2009 E. 2.3). Gemäss der Recht-
sprechung ist der Begriff des Auftraggebers auch insofern nicht auf
eine zivilrechtliche Bedeutung beschränkt, als dass auch und zusätz-
lich zu einer juristischen Person ihre Organe bzw. die ausführenden
(Hilfs-)Personen als "tatsächlich Veranlassende" gelten können (Urteil
des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5.2 und 5.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6021/2007 vom 23. Dezember
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2009 E. 6.6, vgl. auch contra: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6912/2007 vom 30. März 2010 E. 6.1.2).
3.3 Der Zollzahlungspflichtige haftet auch für die nachträgliche Er-
hebung der geschuldeten Abgabe. Dabei hängt die Zollzahlungspflicht
nicht davon ab, ob der Betreffende schuldhaft zu wenig Zoll bezahlte
oder gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Auf seine Kennt -
nis der Verhältnisse kommt es nicht an (BGE 107 Ib 198 E. 6c, 106 Ib
221 E. 2c). Enthält eine Einfuhrdeklaration unrichtige Angaben, so ist
der Tatbestand einer Zollübertretung im Sinne von Art. 74 Ziff. 6 aZG
bzw. Art. 74 Ziff. 8 aZG in objektiver Hinsicht erfüllt (BGE 107 Ib 198
E. 6c). Eine Zollübertretung liegt zudem in objektiver Hinsicht vor,
wenn für Waren Zollbefreiung oder Zollermässigung erwirkt wird, ohne
dass die Voraussetzungen für den zollfreien Warenverkehr oder für die
Zollbegünstigung vorliegen (Art. 74 Ziff. 9 aZG).
4.
4.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974
über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die
infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des
Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die
Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten.
Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist,
wer in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, ins-
besondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Em-
pfänger der Vergütung oder des Beitrages. Voraussetzung für die An-
wendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist eine objektive Widerhandlung
gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Die Leistungspflicht
hängt jedoch weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch
von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens
ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006
vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass
der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene
unrechtmässige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die
Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (BGE 129 II 160
E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1716/2006 vom 7. Februar 2008 E. 2.4). Angesichts des umfassenden
Katalogs von strafrechtlichen Tatbeständen in Art. 74 aZG (vgl. dazu
oben, E. 3.3) ist praktisch mit jeder abgaberechtlichen Nachleistungs-
pflicht auch eine objektive Widerhandlung gegen das Zollstrafrecht
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verbunden (DANIEL RIEDO, Die Verjährung der Zollschuld nach dem
neuen Zollgesetz, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA]
75 S. 450 ff., 458).
4.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen
gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zoll-
zahlungspflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG entsprechen. Diese haften
selbst dann, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten
(BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch die
Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Nach Art. 13 aZG Zoll-
zahlungspflichtige sind damit ohne weiteres nach Art. 12 Abs. 2 VStrR
leistungspflichtig (Urteil des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom
7. Januar 2010 E. 4.1). Für diese Gruppe bewirkt Art. 12 Abs. 2 VStrR
damit – im Gegensatz zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VStrR zur Lei-
stung Herangezogenen – einzig eine Verlängerung der Verjährungsfrist
(vgl. dazu unten, E. 4.3). Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil
sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht
entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungs-
pflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden.
Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines un-
rechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den ge-
samten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst
dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen
persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts
2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1 und 2A.242/2004 vom
15. November 2004 E. 3.1.1; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1726/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.1).
Die gemäss Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 aZG Zollzahlungspflich-
tigen sind von den sogenannten indirekt Begünstigten zu unter-
scheiden, die allenfalls mehrere Handelsstufen vom Importeur entfernt
aufgrund der Widerhandlung in den Genuss eines unrechtmässigen
Vorteils gelangen. Derartige Warenempfänger fallen nicht unter die ge-
setzliche Vermutung, weshalb bei ihnen ein unrechtmässiger Vorteil
angefallen sein muss, um eine Leistungspflicht auszulösen (vgl. dazu
die Ausführungen im Urteil A-2822/2007 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 27. November 2009 E. 3.3).
4.3 Die Verjährung gemäss Art. 64 aZG gilt nach der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung nur für Nachforderungen im Bereich des
Art. 126 aZG, wenn also die Nachforderung auf einem Irrtum der Zoll -
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verwaltung basiert (BGE 110 Ib 306 E. 3; Entscheid der Eid-
genössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 25. November
2005, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
70.60 E. 3c/bb). Nach Art. 12 Abs. 4 VStrR verjähren Leistungs- und
Rückleistungspflicht hingegen nicht, solange die Strafverfolgung und
-vollstreckung nicht verjährt sind. Art. 12 Abs. 4 VStrR regelt die Ver-
jährung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Forderungen,
welche ihren Grund darin haben können, dass eine Widerhandlung ge-
gen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes auch nur in objektiver
Hinsicht vorliegt, jedoch ein Verschulden fehlt (BGE 106 Ib 218 E. 2d;
vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2293/2008
vom 28. Mai 2010 E. 2.4, A-1535/2007 vom 26. September 2007
E. 2.2.2).
Nach der Rechtsprechung richten sich in Anwendung von Art. 2 VStrR
der Beginn und die Unterbrechung der Verjährung bei Nach-
forderungen gemäss Art. 12 VStrR nach den allgemeinen Be-
stimmungen des Strafgesetzbuches (Entscheid der SRK vom 25. No-
vember 2005, veröffentlicht in: VPB 70.60 E. 3c/bb, unter Verweis auf
das Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 1987, veröffentlicht in:
ASA 56 S. 203 ff., 208 f.). Die Unterbrechung wird dabei durch jede
Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörde bewirkt, die dem Fortgang des
Verfahrens dient und nach aussen in Erscheinung tritt (Entscheid der
SRK vom 25. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.60 E. 3c/aa;
MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/Athanas/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar
zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. II/3, Bundesgesetz über die
Stempelabgaben [StG], Basel 2006, N. 55 zu Vor Art. 45 - 50 [nach-
folgend: StG]). Sind mehrere Personen beteiligt, so wirkt die Unter-
brechung nur gegenüber demjenigen, gegen welchen sich die ent-
sprechende Handlung richtet, und nur dann gegenüber anderen Be-
teiligten, wenn deren Verhalten mit der Unterbrechungshandlung the-
matisiert und ihnen dieser Umstand zur Kenntnis gebracht wird
(BEUSCH, StG, N. 55 zu Art. 45 - 50).
Vor der Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Straf -
gesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; revidierte
Fassung vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007) waren
am 1. Oktober 2001 Neuerungen im Verjährungsrecht gemäss Art. 70
ff. des aStGB (AS 2002 2993) in Kraft getreten. Die beiden Gesetzes-
fassungen unterscheiden sich jedoch hinsichtlich des Beginns der Ver-
jährungsfrist nicht, ist doch dafür sowohl nach Art. 98 Bst. a StGB als
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auch nach Art. 71 Bst. a aStGB auf den Zeitpunkt der deliktischen
Handlung abzustellen. Der Zeitpunkt der deliktischen Handlung war
zudem nach der Rechtsprechung bereits vor den beiden erwähnten
Revisionen für den Beginn der Verjährungsfrist massgebend (Urteil
des Bundesgerichts vom 26. März 1987, veröffentlicht in: ASA 56
S. 203 ff., 208; Entscheid der SRK vom 25. November 2005,
veröffentlicht in: VPB 70.60 E. 3c/aa). Zum Zeitpunkt der deliktischen
Handlung ist zudem festzuhalten, dass das Bundesgericht in seiner
neueren Rechtsprechung die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen
Einheit grundsätzlich aufgegeben hat (vgl. dazu BGE 131 IV 83 E. 2.4;
BVGE 2009/59 E. 6.4.2).
Da das Nebenstrafrecht (insbesondere auch im VStrR) infolge der
Neuerungen im Verjährungsrecht per 1. Oktober 2001 jedoch keine
Anpassungen erfuhr, wurden für diesen Bereich Art. 333 Abs. 5 aStGB
(sog. "Transformationsnorm"; Fassung vom 22. März 2002, in Kraft seit
1. Oktober 2002; AS 2002 2986) bzw. Art. 333 Abs. 6 StGB (in Kraft
seit 1. Januar 2007) geschaffen. Nach deren gleichlautenden Bst. b
werden die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, welche
über ein Jahr betragen, um die ordentliche Dauer verlängert.
Art. 11 Abs. 1 VStrR sieht vor, dass eine Übertretung in zwei Jahren
verjährt. Besteht jedoch die Übertretung in einer Hinterziehung oder
Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer
Rückerstattung, Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so
beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre und kann durch Unterbrechung
nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden (Art. 11 Abs. 2
VStrR). Nach dieser Regelung verjähren Übertretungen im Sinne von
Art. 11 Abs. 2 VStrR relativ in fünf, absolut in siebeneinhalb Jahren
(BGE 134 IV 328 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 25. November 2005,
veröffentlicht in: VPB 70.60 E. 2d). In Anwendung der "Trans-
formationsnormen" von Art. 333 Abs. 5 aStGB bzw. Art. 333 Abs. 6
StGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist nach VStrR neu vier und
für Übertretungen gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR (und entsprechend
auch nach Art. 74 aZG), welche in einer unrechtmässigen Reduktion
von Abgaben bestehen, von nunmehr zehn Jahren.
Für die nach VStrR zu ahndenden Vergehen beträgt die Verjährungs-
frist hingegen lediglich sieben Jahre (Art. 70 aStGB, Art. 97 StGB).
Das Bundesgericht hat in BGE 134 IV 328 E. 2.1 entschieden, es
könne nicht sein, dass für Übertretungen nach Art. 11 Abs. 2 VStrR
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eine längere Verjährungsfrist gelte als für die nach dem gleichen
Gesetz zu ahndenden Vergehen. Deshalb wurde im besagten Urteil
die Verjährungsfrist für Übertretungen auf das für nach dem StGB für
Vergehen geltende Mass von sieben Jahren herabgesetzt (vgl. dazu
auch BVGE 2009/59 E. 4.3 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2293/2008 vom 28. Mai 2010 E. 2.4).
Gestützt auf Art. 337 Abs. 1 aStGB bzw. auf Art. 389 Abs. 1 StGB
sind, mangels anderslautender ausdrücklicher Anordnung, die Bestim-
mungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Voll-
streckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht,
auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. Das mildere Recht ist
demnach in jedem Einzelfall zu bestimmen (BVGE 2009/59 E. 4.4).
Gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verjährung zudem bei Vergehen
und Übertretungen namentlich während der Dauer eines Einsprache-,
Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder
Rückleistungspflicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ist Art. 11 Abs. 3 VStrR dahingehend auszulegen, dass die Be-
schwerde eines Tatbeteiligten gegen seine Leistungspflicht die Ver-
jährung der Strafverfahren gegen alle Mitbeteiligten ruhen lässt
(BGE 134 IV 328 E. 3.3 am Ende).
5.
Für die Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen gilt grund-
sätzlich die Zollgesetzgebung (Art. 72 aMWSTG). Steuerpflichtig sind
die Zollzahlungspflichtigen im Sinne von Art. 13 aZG (Art. 75 Abs. 1
aMWSTG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1751/2006 vom
25. März 2009 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Steuerbemessungsgrundlage
ist gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. a aMWSTG das Entgelt, wenn der
Gegenstand in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Komissions-
geschäfts eingeführt wird. In den übrigen Fällen wird die Steuer auf
dem Marktwert erhoben (Art. 76 Abs. 1 Bst. b aMWSTG).
Art. 88 aMWSTG erklärt das VStrR als anwendbar; diesbezüglich kann
somit auch für die Einfuhrsteuer auf das oben Ausgeführte (E. 4) ver-
wiesen werden (BGE 134 IV 328 E. 2.1).
6.
6.1 Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin sich
jeweils periodisch nach geeigneten Objekten beim Geschäftsführer der
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Y._______ GmbH erkundigte. Die Y._______ GmbH sandte der Be-
schwerdeführerin daraufhin jeweils eine Fotodokumentation (mit un-
gefährem Preisrahmen) ihrer Angebote zu. Daraus wählte die Be-
schwerdeführerin Containerchassis aus und forderte die Y._______
GmbH zu einer unverbindlichen Präsentation ihrer Waren auf dem Be-
triebsgelände der Beschwerdeführerin (oder in der näheren Umgebung
des Betriebes) auf. Nach technischer Begutachtung durch den Werk-
stattchef der Beschwerdeführerin, wozu namentlich auch die Über-
prüfung der (zollamtlich abgestempelten) Fahrzeugpapiere (exkl.
Quittungen) gehörte, entschied der Geschäftsführer der Beschwerde-
führerin jeweils, ob die (bisher unverbindlichen) Kaufverhandlungen
weitergeführt werden sollten. "Strassentaugliche und optisch ansehn-
liche" Objekte wurden bei vertretbaren Preisangeboten erworben.
Teilweise wurden die Chassis lediglich gemietet oder geleast und erst
anschliessend gekauft. Es bestand keine Abnahmeverpflichtung
seitens der Beschwerdeführerin. Aufgrund des unstrittigen Sachver-
halts ist nicht ersichtlich, welche erheblichen Präzisierung oder Er-
gänzung die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugenaus-
sagen beibringen könnten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung
auf die Abnahme der beantragten Beweismittel verzichtet werden kann
(vgl. oben E. 2.2).
6.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Begriff des
"Auftraggebers" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aZG falsch ausgelegt bzw.
angewendet. Sie habe die Einfuhr weder durchgeführt noch veranlasst
noch daran mitgewirkt, weshalb sie nicht als Auftraggeberin im Sinne
der genannten Bestimmung anzusehen sei.
Die Rüge der unrichtigen Auslegung und Anwendung der Art. 9 und 13
aZG durch die Vorinstanz ist unbegründet. Ausschlaggebend ist nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Qualifikation als Auf-
traggeber nicht ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis; ausreichend ist
bereits eine generelle Abnahmebereitschaft für Waren, von denen an-
genommen werden muss, dass sie sich im Ausland befinden oder zur
Lieferung in die Schweiz eingeführt werden müssen (oben, E. 3.2).
Diese generelle Abnahmebereitschaft sowie das Wissen um die aus-
ländische Herkunft der Ware waren bei der Beschwerdeführerin
zweifellos vorhanden (vgl. oben, E. 6.1), weshalb sie als Auftrag-
geberin im Sinne von Art. 9 aZG und damit als Zollzahlungspflichtige
im Sinne von Art. 13 aZG gilt.
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Als Zollzahlungspflichtige haftet die Beschwerdeführerin auch für die
nachträgliche Erhebung der geschuldeten Abgabe, ohne dass es auf
ihre Kenntnisse der Verhältnisse ankäme (oben, E. 3.3). Der an-
gefochtene Beschwerdeentscheid ist in diesem Punkt zu bestätigen.
6.3 Die Nachleistungspflicht der Beschwerdeführerin lässt sich auch
auf Art. 12 Abs. 2 VStrR abstützen. Als Zollzahlungspflichtige ist sie
ohne weiteres nach Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig (oben,
E. 4.2). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Einfuhr-
deklaration unrichtige Angaben enthielt, womit der Tatbestand einer
Zollübertretung im Sinne von Art. 74 Ziff. 8 aZG in objektiver Hinsicht
erfüllt wurde (oben, B und E. 3.3). Als Zollzahlungspflichtige gilt die
Beschwerdeführerin zudem als direkt unrechtmässig bevorteilt im
Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR, weil sie die geschuldeten Abgaben in-
folge der Widerhandlung nicht entrichten musste (oben, E. 4.2). Der
angefochtene Beschwerdeentscheid ist auch in diesem Punkt zu be-
stätigen.
6.4 Für die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin im Sinne von Art. 9
aZG bewirkt Art. 12 Abs. 2 VStrR demnach einzig eine Verlängerung
der Verjährungsfrist (oben, E. 4.2). Für die Verlängerung der Ver-
jährung reicht eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzge-
bung des Bundes auch nur in objektiver Hinsicht aus (oben, E. 4.3).
Die vorliegend strittigen Einfuhren erfolgten unter unrichtigen Anga-
ben; zudem wurde die Ware zollfrei eingeführt, ohne dass die Voraus-
setzungen für den zollfreien Warenverkehr vorgelegen hätten (oben,
B). In objektiver Hinsicht wurden damit die Übertretungstatbestände
von Art. 74 Ziff. 6 aZG und Art. 74 Ziff. 9 aZG erfüllt (vgl. dazu oben,
E. 3.3). Es gilt somit die Verjährungsfrist, welche für die Strafver-
folgung gelten würde, sofern die betreffende Widerhandlung gegen die
Verwaltungsgesetzgebung des Bundes auch in subjektiver Hinsicht
verwirklicht worden wäre (Art. 12 Abs. 4 VStrR; vgl. dazu BGE 107 Ib
198 E. 7b/bb am Ende).
Der Beginn der Verjährung fällt auf den Tag, an dem der Täter die
strafbare Handlung ausführt (oben, E. 4.3). Da die Beschwerdeführerin
als Auftraggeberin im Sinne von Art. 9 aZG der Zollmeldepflicht unter-
lag, fällt der Tag der Ausführung der deliktischen Handlungen auf den
Tag, an welchem die jeweilige Einfuhr unter falschen Angaben bzw. zu
Unrecht zollfrei erfolgte. Gemäss den Akten erfolgte eine erste Einfuhr
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am 21. August 2001 und eine zweite am 20. März 2002; alle übrigen
Containerchassis wurden nach diesem Datum eingeführt.
Nach den Akten bestand die erste, dem Fortgang des Verfahrens die-
nende und nach aussen in Erscheinung tretende Untersuchungshand-
lung, welche sich gegen die Beschwerdeführerin richtete, aus der
Durchsuchung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin am 1. De-
zember 2006 (oben, C). In Anwendung des älteren Vollstreckungs-
verjährungsrechts als das für die Beschwerdeführerin hier mildere
Recht ist somit mit der Vorinstanz (oben, D) davon auszugehen, dass
diese Durchsuchungshandlung die relative Verjährungsfrist von fünf
Jahren gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR für die Einfuhr vom 21. August
2001 nicht mehr zu unterbrechen vermochte. Für die übrigen Ein-
fuhren (ab 20. März 2002) gilt jedoch, dass – in Anwendung des älte-
ren Vollstreckungsverjährungsrechts – die relative Verjährungsfrist von
fünf Jahren durch die besagte Untersuchungshandlung rechtzeitig
unterbrochen worden ist und sich die absolute Verjährungsfrist dem-
nach auf siebeneinhalb Jahre belaufen würde. Angesichts dessen ist
davon auszugehen, dass für die übrigen Einfuhren (ab 20. März 2002)
die neue Verfolgungsverjährung von sieben Jahren das mildere Recht
darstellt und damit Anwendung findet (vgl. dazu oben, E. 4.3).
Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 21. Dezember
2007 Beschwerde gegen die Nachbezugsverfügung vom 20. No-
vember 2007 erhoben hat (oben, D). Unabhängig davon, ob allfällige
weitere Tatbeteiligte gegen Nachbezugsverfügungen ebenfalls Be-
schwerde erhoben haben, gilt somit, dass für die Einfuhren ab dem
20. März 2002 die Verjährungsfrist von sieben Jahren zu diesem Zeit -
punkt jedenfalls noch nicht abgelaufen war und seither ruht (Art. 11
Abs. 3 VStrR; vgl. dazu oben, E. 4.3 am Ende). Der angefochtene
Entscheid ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.
6.5 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz
den vereinbarten Kaufpreis der Bemessung der Einfuhrsteuer zu
Grunde gelegt habe. Daraus ergebe sich die rechtsstaatlich unhaltbare
Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin auf einem Inlandkaufpreis
Einfuhrabgaben zu entrichten habe und – da sie mit der Einfuhr nichts
zu tun hatte – nicht einmal Gelegenheit hätte, die für eine zoll-
begünstigende oder zollbefreite Abfertigung erforderlichen Unterlagen
beizubringen.
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Die Berechnungsgrundlagen der nachbezogenen Abgaben ergeben
sich aus dem Beiblatt zur Verfügung der EZV vom 20. November 2007.
Gestützt auf Art. 52 Abs. 1 VwVG hätte die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Beschwerdeverfahren in tatsächlicher Hinsicht darzu-
legen gehabt, inwiefern diese Werte ihrer Ansicht nach unrichtig fest -
gelegt worden seien (vgl. dazu oben, E. 1.3). Dass die Vorinstanz der
nachgeforderten Einfuhrsteuer den Inlandkaufpreis zu Grunde gelegt
hat, kann sowohl bedeuten, dass sie zur Bemessung der Einfuhrsteuer
auf das Entgelt (im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. a aMWSTG) oder auf
den Marktwert der eingeführten Ware (Art. 76 Abs. 1 Bst. b aMWSTG)
abgestellt hat.
Da bei der Beschwerdeführerin nach unstrittigem Sachverhalt lediglich
eine generelle Bereitschaft zur Abnahme der eingeführten Ware be-
stand (vgl. oben, E. 6.1), was für eine Qualifikation als Auftraggeberin
im Sinne von Art. 9 aZG ausreicht (vgl. oben, E. 6.2), könnte sich
allenfalls die Frage stellen, ob die Ware in Erfüllung eines Ver-
äusserungsgeschäfts im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. a aMWSTG
eingeführt worden ist. Falls dies verneint werden muss, könnte in der
Tat für die Berechnung der Einfuhrsteuer nicht auf das Entgelt ab-
gestellt werden.
Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Falls sie zu verneinen wäre, so
hätte die Vorinstanz für die Berechnung der Steuer auf den Marktwert
der Ware abstellen müssen. Dass das Entgelt, welches die Be-
schwerdeführerin für die Ware bezahlt hat, nicht dem Marktwert der
Ware entspricht, hat die Beschwerdeführerin jedoch weder dargelegt
noch ist dies ersichtlich. Der angefochtene Entscheid ist somit auch in
diesem Punkt zu bestätigen.
6.6 Nicht erstellt hat die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht
(vgl. dazu die Anforderungen oben, E. 1.3), dass andere Käufer von
falsch deklarierter Ware die Y._______ GmbH in vergleichbarer Weise
wie die Beschwerdeführerin veranlassten, Waren über die Grenze zu
transportieren. Entsprechend braucht auf eine allfällige Gleichbe-
handlung im Unrecht (vgl. dazu statt vieler BGE 135 IV 191 E. 3.3) von
vornherein nicht weiter eingegangen zu werden.
6.7 Damit erweist sich die erhobene Beschwerde in allen Punkten als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann (vgl. dazu oben, E. 1.2). Der angefochtene Beschwerdeentscheid
der OZD vom 8. Oktober 2009 wird bestätigt.
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7.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.-- angesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine
Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Nadine Mayhall
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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