Abtei lung I
A-6980/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter André Moser, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Cesar Röthlisberger.
M._______
gegen
Billag AG,
av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Radio- und Fernsehempfangsgebühr.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6980/2008
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 5. April 2006 stellte die Sozialversicherungs-
anstalt des Kantons Zürich für M._______ einen Invaliditätsgrad von
100% fest und sprach ihm infolgedessen eine volle Invalidenrente ab
dem 1. Dezember 2004 zu.
B. Am 18. April 2006 stellte M._______ bei der Billag AG (nach-
folgend: Billag) ein erstes Gesuch um Befreiung von der Gebühren-
pflicht für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen wegen
geringen Einkommens im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Radio- und
Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV von 1997, AS 1997
2903). Auf der Rückseite des Gesuchs vermerkte er handschriftlich, er
wolle rückwirkend seit Dezember 2004 von der Gebührenpflicht befreit
werden, da die Invalidenrente auch rückwirkend gewährt worden sei.
Mit Verfügung vom 31. August 2006 stellte die Billag fest, dass sie auf
das Gesuch mangels Einreichung der zur Beurteilung erforderlichen
Verfügung seiner Ausgleichskasse betreffend Ergänzungsleistungen
nicht eintreten könne. Diese Verfügung blieb unangefochten.
C. Mit Schreiben vom 17. September 2006 wiederholte resp.
präzisierte M._______ sein Begehren, rückwirkend ab dem 1. Januar
2005 von der Gebührenpflicht für den Empfang von Radio- und Fern-
sehprogrammen befreit werden zu wollen. Diesmal legte er die er-
forderliche Bestätigung betreffend Ergänzungsleistungen seiner Aus-
gleichskasse resp. des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der
Stadt Zürich bei. Er kritisierte dabei sinngemäss, dass er die Be-
stätigung nicht früher habe einreichen können und er es nicht zu ver-
antworten habe, dass das Amt die Bestätigung erst am 15. September
2006 ausgestellt habe.
Die Billag nahm dieses Schreiben als neues Gesuch um Gebühren-
befreiung entgegen und befreite M._______ aufgrund der neu ein-
gereichten Unterlagen mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 ab dem
1. Oktober 2006 von der Gebührenpflicht für den Radio- und Fern-
sehempfang. Auch diese Verfügung blieb unangefochten.
D. Die noch offenen Gebühren für den Zeitraum vom 1. April bis am
30. September 2006 bezahlte M._______ in der Folge nicht. Aus
diesem Grund leitete die Billag am 15. Februar 2007 nach mehr-
maligen Mahnungen die Betreibung für die ausstehenden Radio-
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empfangsgebühren von Fr. 84.50 und Mahn- und Betreibungs-
gebühren von Fr. 30.- beim Betreibungsamt Zürich 1 ein. Mit Verfügung
vom 10. Juli 2007 beseitigte die Billag (nachfolgend: Erstinstanz) den
von M._______ am 23. Februar 2007 erhobenen Rechtsvorschlag und
erteilte die definitive Rechtsöffnung für die genannten Beträge von
insgesamt Fr. 114.50.
E. Am 10. August 2007 erhob M._______ beim Bundesamt für
Kommunikation (BAKOM) eine Beschwerde gegen die Verfügung der
Erstinstanz vom 10. Juli 2007. Darin verlangte er sinngemäss die Auf-
hebung dieser Verfügung sowie auch der Verfügungen der Erstinstanz
vom 31. August und 3. Oktober 2006 verbunden mit dem Antrag, ihn
rückwirkend (per 1. Dezember 2004 oder 1. Januar 2005) von der
Gebührenpflicht zu befreien.
F. Mit Entscheid vom 29. September 2008 wies das BAKOM die Be-
schwerde ab und beseitigte den von M._______ erhobenen Rechts-
vorschlag in der obgenannten Betreibung. Gegen diesen Entscheid
des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt M._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführer) am 29. Oktober 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung
des Entscheides der Vorinstanz sowie der Verfügungen der Erstinstanz
vom 31. August und 3. Oktober 2006. Die Empfangsgebühr sei rück-
wirkend (per 1. Dezember 2004 oder 1. Januar 2005) zu erlassen.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar
2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne.
G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2009 wurde dem Be-
schwerdeführer das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt.
H. Auf die übrigen Ausführungen und Unterlagen wird – soweit ent-
scheiderheblich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Da im Bereich der
Radio- und Fernsehgebühren keine Ausnahme vorliegt und das
BAKOM eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist, befindet
das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen
des BAKOM im Bereich der Radio- und Fernsehgebühren.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Beschwerdeführer ein
aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheides der Vorinstanz vom 29. September 2008.
Er ist zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheides vom 29. September 2008. Gegenstand des
vorinstanzlichen Entscheides war nur die Überprüfung der Verfügung
der Erstinstanz vom 10. Juli 2007. In dieser Verfügung stellte die Erst-
instanz den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung von ins-
gesamt Fr. 114.50 für die Radioempfangsgebühren vom 1. April bis am
30. September 2006 inkl. Mahn- und Betreibungsgebühren fest und
beseitigte den vom Beschwerdeführer am 23. Februar 2007 erhobenen
Rechtsvorschlag. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
somit erstens die Frage, ob die Erstinstanz den Bestand der
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Forderung zu Recht bejaht hatte, zweitens, ob sie berechtigt war, den
Rechtsvorschlag zu beseitigen.
3.
Am 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006
über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die neue Radio-
und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in
Kraft getreten. Grundsätzlich sind jene Normen anwendbar, die im
Zeitpunkt der Verwirklichung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes in Kraft waren. Anders aus-
gedrückt, sind Erlasse auf jene Sachverhalte anwendbar, die zwischen
Inkraftsetzung und Ausserkraftsetzung entstanden sind (vgl. RENÉ
RHINOW / BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 15 B I; PIERRE
TSCHANNEN /ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage,
Bern 2005, § 24 Rz. 9). Der vorliegende Streit dreht sich materiell be-
trachtet um eine Forderung der Erstinstanz gegen den Beschwerde-
führer. Der dafür massgebende Sachverhalt sowie die diesen Sach-
verhalt beurteilenden Verfügungen der Erstinstanz vom 31. August und
3. Oktober 2006 spielten sich vor Inkrafttreten des neuen Rechts ab.
Die Verfügung der Erstinstanz vom 10. Juli 2007 sowie der Entscheid
der Vorinstanz vom 29. September 2008 ergingen zwar nach Inkraft-
treten des neuen Rechts, beschränken sich jedoch in ihrem Gehalt
darauf, den vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossenen und
rechtkräftig beurteilten Sachverhalt, d.h. den Bestand der Forderung
festzustellen und die daraus resultierenden betreibungsrechtlichen
Folgen (Beseitigung des Rechtsvorschlages) zu ziehen. Folglich
kommt für die materielle Beurteilung – entgegen der Auffassung der
Vorinstanz – altes Recht zur Anwendung. (vgl. hierzu die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2007 A-7510/2006 E. 3.1 und
A-7511/2006 E. 3.1). Zuzustimmen ist der Vorinstanz insofern, als die
Anwendung des alten und neuen Rechts vorliegend zum gleichen Er-
gebnis führen.
4.
4.1 Wer Radio- und Fernsehempfangsgeräte zum Betrieb vorbereitet
oder betreibt, muss dies der Inkassostelle melden und Gebühren
zahlen (Art. 41 Abs. 1 und Art. 44 aRTVV). Die Gebührenpflicht
beginnt am ersten Tag des Monats nach der Vorbereitung oder der
Inbetriebnahme des Empfangsgerätes und endet am letzten Tag des
Monates, in dem die Einstellung des Betriebes mitgeteilt wird (Art. 44
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Abs. 2 aRTVV). Die Höhe der Empfangsgebühren ist in Art. 44 Abs. 1
aRTVV geregelt. Die Erstinstanz erfüllt die Aufgabe der Inkassostelle
im Sinne von Art. 48 aRTVV. Auf schriftliches Gesuch hin werden AHV-
oder IV-Berechtigte, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erhalten und einen
rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung
beibringen, von der Gebührenpflicht befreit (Art. 45 Abs. 2 und 4
aRTVV). Wird das Gesuch gutgeheissen, endet die Gebührenpflicht
am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um
Gebührenbefreiung eingereicht worden ist (Art. 45Abs. 3 aRTVV).
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seit dem 1. Januar 1998
bei der Erstinstanz als Gebührenpflichtiger für den privaten Radio-
empfang angemeldet gewesen zu sein. Damit ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer bis zum Eintritt der gebührenbefreienden Umstände
der Gebührenpflicht unterlag. Unbestritten ist auch, dass der Be-
schwerdeführer seit dem 1. Dezember 2004 IV-Berechtigter mit An-
spruch auf Ergänzungsleistungen ist und er damit die Voraus-
setzungen zur Befreiung von der Gebührenpflicht grundsätzlich erfüllt
(Art. 45 Abs. 2 aRTVV). Strittig ist hingegen, ab welchem Zeitpunkt der
Beschwerdeführer Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht
hat. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen,
dass er der Ansicht ist, analog zur Gewährung der Invalidenrente seit
dem 1. Dezember 2004 (allenfalls seit 1. Januar 2005) nicht mehr der
Gebührenpflicht zu unterliegen. Gemäss Verfügung der Erstinstanz
vom 3. Oktober 2006 ist die Befreiung hingegen erst ab dem
1. Oktober 2006 wirksam.
4.3 Auf das erste Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. April 2006
ist die Erstinstanz mit Verfügung vom 31. August 2006 mangels Ein-
reichung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen nicht ein-
getreten. Das zweite Gesuch vom 17. September 2006 wurde mit Ver-
fügung vom 3. Oktober 2006 gutgeheissen und der Zeitpunkt der Ge-
bührenbefreiung auf den 1. Oktober 2006 festgelegt. Beide Ver-
fügungen blieben unangefochten und sind nach Ablauf der Rechts-
mittelfrist in formelle Rechtskraft erwachsen. Formell rechtskräftige
Verfügungen können mit ordentlichen Rechtsmitteln grundsätzlich
nicht mehr angefochten werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf
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2006, Rz. 990 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, a.a.O., 2. Aufl., Bern
2005, § 31 Rz. 5).
4.4 Es stellt sich hingegen die Frage, ob die Erstinstanz ihre Ver-
fügung nicht in Wiedererwägung hätte ziehen müssen, weil der Be-
schwerdeführer wiederholt geltend machte, die Anspruchsvoraus-
setzungen seien schon früher gegeben gewesen, ihm seien bloss die
Hände gebunden gewesen, weil die zuständige Behörde die not-
wendigen Unterlagen nicht beigebracht habe. Zudem stellte sich an-
lässlich des zweiten Gesuchs vom 17. September 2006 heraus, dass
das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich dem Be-
schwerdeführer tatsächlich erst am 15. September 2006 seinen An-
spruch auf Ergänzungsleistungen bescheinigte.
4.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Ver-
waltungsbehörden ihre Verfügungen unter bestimmten Voraus-
setzungen in Wiedererwägung ziehen. Sie sind dazu aber nur ge-
halten, soweit sich eine entsprechende Pflicht aus einer gesetzlichen
Regelung oder einer konstanten Verwaltungspraxis ergibt. Dem
Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 4 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) ein An-
spruch auf Wiedererwägung zu, wenn sich die Verhältnisse seit dem
ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuch-
steller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Ver-
fahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Ver-
anlassung bestand (BGE 120 Ib 42 E. 2b). Damit besteht – trotz
formeller Rechtskraft einer Verfügung – unter bestimmten Voraus-
setzungen ein Anspruch auf Wiedererwägung. Dieser Anspruch fällt
hingegen dahin, wenn es für den Betroffenen zumutbar gewesen wäre,
seine Rügen im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorzubringen (vgl.
zum Ganzen PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, a.a.O., § 31 Rz. 21 ff.,
inbesondere 48).
4.6 Die Verfügungen der Erstinstanz vom 31. August und 3. Oktober
2006 waren je mit einer korrekten und vollständigen Rechtsmittel-
belehrung versehen und wurden ordnungsgemäss eröffnet. Dem Be-
schwerdeführer wäre es deshalb zumutbar gewesen, den ordentlichen
Beschwerdeweg zu beschreiten. Ein Anspruch auf Wiedererwägung
bestand somit nicht. Die Erstinstanz war nicht gehalten, ihre Verfügung
in Wiedererwägung zu ziehen.
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4.7 Es ist dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens folglich verwehrt, zu
überprüfen, ob einerseits das Nichteintreten der Erstinstanz vom
31. August 2006 und andererseits die Gebührenbefreiung per
1. Oktober 2006 rechtmässig waren. Zum besseren Verständnis wird
nachfolgend dennoch kurz auf die in diesem Zusammenhang ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen.
5.
5.1 Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gesetzlich
nicht vorgesehen, dass mit Eintritt des Anspruches auf eine
Invalidenrente die betroffene Person automatisch auch von der Pflicht,
Gebühren für den Radio- und Fernsehempfang zu bezahlen, befreit
würde. Vielmehr muss zur Gebührenbefreiung ein schriftliches Gesuch
gestellt und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit einem
rechtskräftigen Entscheid der zuständigen Stelle nachgewiesen
werden (Art. 45 aRTVV). Angesichts der Beweispflicht des
Gesuchstellenden ist es nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz
auf das erste Gesuch nicht eingetreten ist. Daran ändert nichts, dass
der Beschwerdeführer im Gesuch vom 18. April 2006 entgegen den
Tatsachen angab, eine rechtskräftige Verfügung der Ausgleichskasse
betreffend Ergänzungsleistungen liege bei. Die Erstinstanz ersuchte
den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2006 die
angegebene Verfügung der Ausgleichskasse nachzureichen; offen-
sichtlich kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung jedoch nicht
nach. Die erforderliche Bestätigung betreffend Ergänzungsleistungen
lag erst dem zweiten Gesuch vom 17. September 2006 bei. Damit
konnte der Beschwerdeführer erst aufgrund des zweiten Gesuchs auf
den letzten Tag des Monats, in dem dieses Gesuch eingereicht worden
ist, von der Gebührenpflicht befreit werden (vgl. den ausdrücklichen
Wortlaut von Art. 45 Abs. 3 aRTVV; vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2276/2006 vom 1. März 2007 und A-
2349/2006 vom 14. August 2007). Die Gebührenbefreiung per
1. Oktober 2006 entspricht somit den gesetzlichen Vorschriften.
5.2 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer bis am
30. September 2006 der Gebührenpflicht für den privaten Radio-
empfang unterlag und ihm zu Recht die Radioempfangsgebühren für
den Zeitraum vom 1. April bis am 30. September 2006 in Rechnung
gestellt worden sind. Die Erstinstanz resp. die Vorinstanz haben den
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Bestand der Forderung von insgesamt Fr. 84.50 für Empfangs-
gebühren zu Recht bejaht.
5.3 Gemäss Art. 44 Abs. 4 und 5 aRTVV kann die Gebührener-
hebungsstelle für schriftliche Mahnungen Fr. 5.- und für eine zu Recht
angehobene Betreibung Fr. 20.- Gebühren erheben, wenn der Ge-
bührenpflichtige vorgängig darüber informiert worden ist. In den von
der Erstinstanz dem Beschwerdeführer zugesandten Mahnungen wird
auf die genannten Gebühren hingewiesen. Damit hat die Erstinstanz
resp. die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht Fr. 10.- Mahn-
gebühren und Fr. 20.- Gebühren für die angehobene Betreibung in
Rechnung gestellt.
5.4 Im Ergebnis ist der Bestand der dem Beschwerdeführer von der
Vorinstanz auferlegten Forderung von insgesamt Fr. 114.50 zu be-
stätigen.
6.
6.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Beseitigung des
Rechtsvorschlages vom 23. Februar 2007 in der Betreibung Nr. 28113
des Betreibungsamtes Zürich 1 durch die Verfügung der Erstinstanz
vom 10. Juli 2007 rechtens war.
6.2 Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung
(Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld-
betreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Um die Betreibung fort-
setzen zu können, muss der Betreibende den Rechtsvorschlag ge-
mäss Art. 79 ff. SchKG beseitigen. Ist die betriebene Forderung
öffentlich-rechtlicher Natur, kann die zuständige Verwaltungsbehörde
zusammen mit ihrem materiellen Entscheid über den Bestand der
Forderung auch gleichzeitig den Rechtsvorschlag beseitigen, ohne
dass dazu das Rechtsöffnungsverfahren durchlaufen werden müsste.
Voraussetzung ist dabei, dass die materielle Verfügung der Ver-
waltungsbehörde im Rechtsöffnungsverfahren zur definitiven Rechts-
öffnung berechtigen würde und im Dispositiv mit Bestimmtheit auf die
hängige Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag aus-
drücklich als aufgehoben erklärt wird (BGE 119 V 329 E. 2b; ADRIAN
STAEHLIN/THOMAS BAUER/DANIEL STAHELIN, Kommentar zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998,
Art. 79 N. 14 f.).
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6.3 Die Erstinstanz gilt als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e
VwVG und Art. 79 SchKG und war somit berechtigt, den vom
Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag mit einer Verfügung zu
beseitigen (Art. 69 Abs. 1 RTVG; BGE 128 III 39). Die auf Geldzahlung
gerichtete Verfügung vom 10. Juli 2007 stellt zudem nach Eintritt der
Rechtskraft einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80
Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Im Dispositiv wird ausreichend auf die
hängige Betreibung Bezug genommen und der Rechtvorschlag
ausdrücklich als beseitigt erklärt.
6.4 Damit hat die Vorinstanz die Verfügung der Erstinstanz vom
10. Juli 2007 auch in diesem Punkt zu Recht bestätigt.
7.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 15. Januar
2009 das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt. Aus
diesem Grund sind ihm – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens –
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.
Als unterliegende und anwaltlich nicht vertretene Partei hat der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000220711/prs; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Cesar Röthlisberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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