Abtei lung I
A-6986/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 1 0
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Daniel de Vries
Reilingh, Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______ Inc,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST (2002-2005); Steuervergütung ins Ausland.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6986/2008
Sachverhalt:
A.
Die X._______ Inc. ... stellte am 19. Juni 2003, am 29. Juni 2004, am
27. Juni 2005 sowie am 7. März 2006 bei der Eidgenössischen Steuer-
verwaltung (ESTV) je einen Antrag auf Vergütung der Mehrwertsteuer
an Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland für die Jahre
2002, 2003, 2004 sowie 2005 in Höhe von Fr. ... bzw. Fr. ..., Fr. ... und
Fr. .... Die Art ihrer Tätigkeit bezeichnete sie in den ersten zwei An-
trägen mit "Betrieb von Luftfahrzeugen, Geschäfte aller Art"; in den
Anträgen für die Jahre 2004 und 2005 nur noch mit "Betrieb von Luft-
fahrzeugen". Als Zweck der Verwendung der bezogenen Leistungen
nannte sie im Antrag für das Jahr 2002 das "Aircraft Management" und
in demjenigen für das Jahr 2003 die "Beförderung von Passagieren mit
Luftfahrzeugen, Aircraft Management zum Betrieb eines Flugzeugs ...
mit der Registration Z._______"; in den beiden letzten Anträgen führte
sie als Zweck der Verwendung der bezogenen Leistungen die "Beför-
derung von Passagieren mit Luftfahrzeugen" an.
B.
Nach umfangreicher Korrespondenz zwischen den Verfahrensbetei-
ligten entschied die ESTV am 15. März 2007, sie habe zu Recht die
Anträge auf Vergütung der Mehrwertsteuer für die Jahre 2002 bis 2005
abgewiesen. Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen an, der
Nachweis der Unternehmereigenschaft werde nicht erbracht. Darüber
hinaus würden die "pro forma" erstellten Bilanzen und Erfolgsrech-
nungen in keiner Art und Weise beweisen, dass die Gesellschaft die
im Inland bezogenen Leistungen zur Erzielung von Umsätzen verwen-
dete, welche in der Schweiz der Steuer unterliegen würden. Mit Ein-
gabe vom 2. Mai 2007 liess die X._______ Inc. Einsprache erheben
und beantragen, den angefochtenen Entscheid unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zu Lasten der ESTV aufzuheben. Sie machte ins-
besondere geltend, dass sie ein Unternehmen sei und ihr Flugzeug als
Firmenflugzeug zugunsten der ....-Unternehmensgruppe (nachfolgend
A._______) einsetze. Sämtliche Leistungen, die ihr die ... (nachfolgend
B._______) erbracht habe, seien für geschäftliche Zwecke verwendet
worden.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2008 wies die ESTV die
Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen dafür, die
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X._______ Inc. habe weder die Unternehmereigenschaft noch die Ver-
wendung der bezogenen Leistungen für einen Zweck nachgewiesen,
der im Inland der Steuer unterliegen würde. Es sei davon auszugehen,
dass sich die Existenz der Gesellschaft lediglich im Registereintrag
und in einer Postadresse manifestiere und sie einzig Eigentümerin des
Flugzeugs Z._______. sei, welches sie der B._______ ins Aircraft Ma-
nagement gegeben habe. Sie betreibe das Flugzeug nicht mit eigenem
Personal und übe damit keine eigentliche Geschäftstätigkeit aus. Sie
müsse als passive Offshore-Gesellschaft qualifiziert werden. Im Weite-
ren könne den Rechnungen an die A._______ sowie den "Pro-Forma-
Bilanzen" vorliegend keine relevante Bedeutung zukommen. Damit
würde weder ein Zahlungsfluss noch die Erzielung entsprechender
Umsätze nachgewiesen.
D.
Dagegen lässt die X._______ Inc. (Beschwerdeführerin) am
3. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben mit den folgenden Anträgen: "(1) Der Einspracheentscheid der
ESTV vom 1. Oktober 2008 sei aufzuheben und der Beschwer-
deführerin sei die Vergütung der MWST gemäss den hier aufgezählten
MWST-Anträgen zu gewähren: a) Antrag vom 19. Juni 2003 für den
Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2002 im MWST-Vergütungsbe-
trag von Fr. ...; b) Antrag vom 29. Juni 2004 für den Zeitraum 1. Januar
bis 31. Dezember 2003 im MWST-Vergütungsbetrag von Fr. ...;
c) Antrag vom 27. Juni 2005 für den Zeitraum 1. Januar bis 31. De-
zember 2004 im MWST-Vergütungsbetrag von Fr. ...; d) Antrag vom
7. März 2006 für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2005 im
MWST-Vergütungsbetrag von Fr. ... . (2) Die ESTV sei zu verpflichten,
der Beschwerdeführerin einen Verspätungszins von 5% pro Jahr auf
den oben genannten MWST-Guthaben der Beschwerdeführerin der
Jahre 2003 (recte wohl: 2002) bis 2005 zu bezahlen, wobei der Zins-
beginn betreffend die MWST-Vergütung für die Jahre 2002 bis 2004
mit Valuta 18. Januar 2006 festzusetzen sei, für das Jahr 2005 mit
Datum der Anfechtung des Entscheids der ESTV mit Einsprache vom
2. Mai 2007 (Postaufgabe). (3) Der Beschwerdeführerin sei für dieses
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen; alles
unter Kostenfolge zu Lasten der ESTV".
E.
Am 7. Januar 2009 reicht die Beschwerdeführerin zusätzlich ein
Schreiben der A._______ vom 3. Januar 2009 ein, worin diese be-
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stätigt, u.a. das Flugzeug der Beschwerdeführerin in den Jahren 2002
bis 2006 gegen Entgelt zu geschäftlichen Zwecken verwendet zu
haben. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2009 beantragt die
ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
hält sie im Wesentlichen dafür, aufgrund der Nähe der Beschwerdefüh-
rerin und der A._______ zum saudischen Königshaus bzw. der Be-
herrschung der Beschwerdeführerin durch das saudische Königshaus
sei nicht von einem echten Leistungsaustausch und auch nicht von
einer steuerbaren Verwendung des Flugzeugs zu sprechen. Der Zweck
der Beschwerdeführerin bestehe bloss im Halten des Flugzeugs für
die A._______. Die Zwischenschaltung der Beschwerdeführerin als
blosse Durchlaufgesellschaft lasse sich nur durch das Motiv der Steu-
erumgehung erklären.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben wird – soweit entscheid-
wesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einspracheentscheide der ESTV können gemäss Art. 31. i. V. m.
Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer-
den. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss
dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 50
sowie 52 VwVG).
1.2 Am 1. Januar 2010 sind das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) sowie die Mehrwertsteuerverordnung vom
27. November 2009 (MWSTV, SR. 641.201) in Kraft getreten. Die bis-
herigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlasse-
nen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer
Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechts-
verhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das vorliegende
Verfahren untersteht in materieller Hinsicht deshalb dem Bundesge-
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setz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG,
AS 2000 1300) sowie der zugehörigen Verordnung vom 29. März 2000
(aMWSTGV, AS 2000 1347).
Demgegenüber ist – unter Vorbehalt der die Bezugsverjährung betref -
fenden Bestimmungen – das neue mehrwertsteuerliche Verfahrens-
recht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt
des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113
Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als nur eigentliche Ver-
fahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es
dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf
altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
2.
Vorliegend ist zu beurteilen, ob die ESTV zu Recht die Anträge um
Rückerstattung der Mehrwertsteuer für die Jahre 2002 bis 2005, wel-
che die B._______ ihr im Rahmen der Erbringung von Aircraft Mana-
gementleistungen überwälzte, verweigert hat. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat im grösstenteils gleich gelagerten Fall A-6971/2008 in sei-
nem rechtskräftigen Urteil vom 8. Juni 2009, von dem in casu ein Ab-
weichen nicht angezeigt ist, erwogen was folgt (E. 2.1 bis 5.5):
"2.1
2.1.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u. a. im Inland gegen Entgelt
erbrachte Lieferungen von Gegenständen sowie im Inland gegen
Entgelt erbrachte Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Eine
Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen
Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen. Eine solche
ist ebenfalls gegeben, wenn der Gegenstand zum Gebrauch oder zur
Nutzung überlassen wird (Art. 6 Abs. 1 und 2 Bst. b aMWSTG). Als
Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Ge-
genstands ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1536/2006 / A-1537/2006 vom 16. Juni 2008
E. 2.2, A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.1.2 Die reine Flugzeugmiete, bei der das Flugzeug ohne Besatzung
zum entgeltlichen Gebrauch dem Charterer überlassen wird, stellt zi -
vilrechtlich einen Mietvertrag dar. Beschafft sich eine Fluggesellschaft
auf diese Weise ein Flugzeug, so erbringt nicht der Eigentümer oder
der Halter des Flugzeugs die Beförderungsleistung gegenüber dem
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Fluggast, sondern der Mieter. Demgegenüber stellt beim sog. "Miet-
charter" der Eigentümer oder Halter des Flugzeugs dem Charterer
nicht nur das Flugzeug, sondern auch die Besatzung zur Verfügung.
Bei der Flugzeugmiete und beim "Mietcharter" geht die Verfügungsge-
walt und auch die operationelle Verantwortung für die Flüge auf den
Charterer über (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2001, veröf-
fentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71 S. 568
E. 5c und d; Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
[SRK] vom 11. November 2004 [SRK 2003-089] E. 3a, vom 26. Ok-
tober 2004 [2002-113] E. 4a). Sowohl die Flugzeugmiete als auch der
"Mietcharter" sind mehrwertsteuerrechtlich als Lieferungen zu qualifi-
zieren (Art. 6 Abs. 2 Bst. b aMWSTG) und der Leistungsort richtet sich
danach, wo sich das Flugzeug zum Zeitpunkt der Überlassung an den
Dritten befand (Art. 13 Bst. a aMWSTG; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1667/2006 vom 23. Juni 2008 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistun-
gen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuer-
abrechnung die auf seinen Eingangsleistungen lastende Steuer als
Vorsteuer abziehen (Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG).
2.2.2 Der Bundesrat ist zuständig zu bestimmen, unter welchen Vo-
raussetzungen den Abnehmern mit Wohn- oder Geschäftssitz im Aus-
land die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Lieferungen
oder Dienstleistungen bei Gewährung des Gegenrechts durch das
Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann (Art. 90
Abs. 2 Bst. b aMWSTG). Er hat die kumulativen Voraussetzungen für
eine solche Steuervergütung in Art. 28 ff. aMWSTGV geregelt (Urteil
des Bundesgerichts 2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.1).
Danach ist anspruchsberechtigt auf Steuervergütung, wer Gegen-
stände einführt oder sich im Inland Leistungen der in Art. 6 und 7
aMWSTG genannten Arten gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:
a) Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat, wobei der Ort, an wel-
chem eine Betriebsstätte geführt wird, einem Geschäftssitz gleichge-
stellt ist; b) im Inland keine Gegenstände liefert oder grundsätzlich im
Inland keine Dienstleistungen erbringt; c) im Land seines Wohn- oder
Geschäftssitzes seine Unternehmereigenschaft nachweist (Art. 28
Abs. 1 aMWSTGV). Die bezahlte Steuer wird vergütet, sofern die be-
zogenen Leistungen der Erzielung von Umsätzen dienen, die in der
Schweiz von Gesetzes wegen der Mehrwertsteuer unterliegen würden
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oder für welche eine Steuerbefreiung nach Art. 19 aMWSTG zur An-
wendung käme. Dienen die bezogenen Gegenstände und Dienstleis-
tungen sowohl der Erzielung steuerbarer Umsätze als auch anderen
Zwecken, so ist die Vergütung nach dem Verhältnis der Verwendung zu
kürzen. Für Leistungen, die nicht für einen geschäftlich begründeten
Zweck im Sinne des Art. 38 Abs. 2 aMWSTG verwendet werden, be-
steht kein Vergütungsanspruch (Art. 29 Abs. 1-3 aMWSTGV; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1667/2006 vom 23. Juni 2008
E. 2.4, A-1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.3).
2.2.2.1 Der verlangte Nachweis der Unternehmereigenschaft gemäss
Art. 28 Abs. 1 Bst. c aMWSTGV wird häufig durch die MWST-Registrie-
rung im Ausland erbracht. Es müssen aber auch andere geeignete
Formen des Nachweises zugelassen sein. Dies trifft insbesondere auf
Unternehmen aus Ländern zu, die keine MWST kennen (JÜRG BUCHLI,
, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel 2000, N. 5 zu Art. 90 Abs. 2 MWSTG). Zur Definition der Unter-
nehmereigenschaft kann auf Art. 21 Abs. 1 aMWSTG und die dies-
bezügliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Unternehmer ist
demnach, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene ge-
werbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Einen minima-
len Umsatz im Sinn von Art. 21 Abs. 1 aMWSTG setzt Art. 28 Abs. 1
Bst. c aMWSTGV hingegen nicht voraus. Beim Kriterium der selbstän-
digen Ausübung einer (beruflichen oder gewerblichen) Tätigkeit geht
es einerseits darum, die Unternehmereigenschaft derjenigen Personen
auszuschliessen, welche in einem Anstellungsverhältnis bzw. allenfalls
in einem vergleichbaren Abhängigkeitsverhältnis zu einem Unter-
nehmer stehen. Andererseits kann aber generell nur derjenige als
selbständig im Sinn des Umsatzsteuerrechts gelten, der nach aussen,
insbesondere gegenüber den Personen, denen er Leistungen erbringt,
im eigenen Namen auftritt. Wer nach aussen in fremdem Namen
auftritt, ist als unselbständig zu betrachten (PETER SPINNLER, Die
subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteu-
errecht, in ASA 63 S. 402; Entscheid der SRK vom 3. Februar 2000
[SRK 1999-072] E. 3a, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts
vom 21. Juni 2000, veröffentlicht in ASA 70 S. 92 ff.). Wie ein Wirt -
schaftssubjekt nach aussen auftritt, ist somit entscheidend für die
Zuordnung der Umsätze und damit für die Selbständigkeit (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1474/2006 vom 28. Januar 2008
E. 2.2.2, A-1413/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, A-1520/2006
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vom 29. August 2007 E. 2.2.3, A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2
mit weiteren Hinweisen).
2.2.2.2 Als im Sinn von Art. 38 Abs. 2 aMWSTG verwendet hat eine
Eingangsleistung dann zu gelten, wenn sie in steuerbare Ausgangs-
leistungen einfliesst, d.h. für einen geschäftlich begründeten Zweck
eingesetzt wird. Trifft dies nicht zu, liegt mit Bezug auf diese Eingangs-
leistung Endverbrauch beim Steuerpflichtigen vor (vgl. BGE 132 II 353
E. 10, ferner E. 8.2; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als
allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen
auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 141 f.). Denn Endver-
brauch ist nicht zwingend privat. Auch steuerpflichtige Unternehmen
können ein Nebeneinander von unternehmerischer und nichtunterneh-
merischer Betätigung aufweisen (sog. "Verbrauch in der Unterneh-
menssphäre"; BGE 123 II 295 E. 7a; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1630/2006 / A-1631/2006 vom 13. Mai 2008 E. 2.2, insoweit
bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 2C_463/2008 vom 27. Janu-
ar 2009, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.2). Die Vergütung
der schweizerischen Steuer an ausländische Unternehmen bildet
gleichsam das Pendant zum Abzug der Vorsteuer (durch inländisch an-
sässige Unternehmen, vgl. E. 2.2.1), welche auf Inlandleistungen las-
tet, die im Inland steuerbaren Zwecken dienen ("sog. Vorsteuervergü-
tungsverfahren, das an die Stelle des Vorsteuerabzugs tritt"; Bericht
vom 28. August 1996 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des
Nationalrats [WAK-N] zur parlamentarischen Initiative [Parlamentari-
sche Initiative Dettling, 93.461] über den Erlass eines Bundesgesetzes
über die Mehrwertsteuer, ad Art. 86 Bst. c; vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1667/2006 vom 23. Juni 2008 E. 3.4).
3.
Eine Steuerumgehung wird nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten gewählte
Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig oder abson-
derlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unange-
messen erscheint, (2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsge-
staltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern
einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschul-
det wären, und (3.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheb-
lichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbe-
hörden hingenommen würde. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind,
ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Wird
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eine Steuerumgehung bejaht, ist der Besteuerung die Rechtsgestal-
tung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den er-
strebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (BGE 131 II 627 E. 5.2;
Urteile des Bundesgerichts 2C_77/2008 vom 12. August 2008 E. 2.2,
2A.470/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 4.1 und 5.1, je mit Hinweisen).
Diese Rechtsprechung gilt ausdrücklich auch für die Mehrwertsteuer
(Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2008, veröffentlicht in ASA 77
S. 354 E. 4.1; vgl. indessen kritisch dazu BÉATRICE BLUM, Steuerumge-
hung bei der Mehrwertsteuer – Halten eines Flugzeuges in einer
"Briefkastengesellschaft", in Michael Beusch/ISIS [Hrsg.], Entwicklun-
gen im Steuerrecht 2009, Zürich 2009, S. 343 ff., sowie HAROLD GRÜ-
NINGER/STEFAN OESTERHELT, Steuerrechtliche Entwicklungen [insbesonde-
re im Jahr 2008], in Schweizerische Zeitschrift für Wirtschafts- und
Finanzmarktrecht [SZW] 2009 S. 65 ff.).
4. [...]
5.
Im vorliegenden Fall [gemeint ist das Verfahren A-6971/2008] ist die
Beschwerdeführerin mit Sitz in Saudi-Arabien Inhaberin der beiden
Flugzeuge V._______ und W._______. Für den Betrieb dieser Flug-
zeuge bezog sie Aircraft Managementleistungen von der B._______.
[...] Nicht im Streit liegt, dass die B._______ diesen Betrag der ESTV
abgeliefert, die Beschwerdeführerin alle Rechnungen bezahlt hat und
gemäss der von der ESTV publizierten Länderliste im Fall von Saudi-
Arabien – trotz fehlendem Gegenrecht im Sinn von Art. 90 Abs. 2
Bst. b aMWSTG – eine Steuervergütung grundsätzlich möglich ist. Im
Weiteren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Inland keine
Leistungen erbracht hat. Die ESTV verweigerte der Beschwerdefüh-
rerin die Vergütung des erwähnten MWST-Betrages aber dennoch, weil
sie weder ihre Unternehmereigenschaft (E. 5.1) noch die Verwendung
der bezogenen Leistungen für einen Zweck nachgewiesen habe, der
im Inland der Steuer unterliegen würde (E. 5.2). Die von der Beschwer-
deführerin behauptete Rechtsgestaltung könne nur mit dem Motiv der
Steuerumgehung erklärt werden (E. 5.3). Im Weiteren ist [...] fraglich,
ob ein Anspruch auf Verzinsung einer allfälligen Steuervergütung be-
stehe (E. 5.5).
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5.1
5.1.1 Als Nachweise für ihre Unternehmereigenschaft im Sinn von
Art. 28 Abs. 1 Bst. c aMWSTGV reichte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen folgende Unterlagen ein:
a) Eine Bestätigung des Königreichs Saudi-Arabien, Ministerium für
Verteidigung und Luftfahrt, vom 12. Juli 2005, dass die Beschwer-
deführerin Inhaberin der Flugzeuge V._______ und W._______ sei
und diese für ihre private Tätigkeit ("for its private operation") ver-
wenden dürfe, einschliesslich bezüglich dieser Flugzeuge: (1) den
Ankauf, Besitz und Verkauf, (2) den Handel und mit deren Betrieb
verbundene Aktivitäten, (3) den Einkauf von Dienstleistungen im Zu-
sammenhang mit deren Betrieb, (4) "Dry lease". Ebenso führen
zwei Zertifikate des Königreichs Saudi-Arabien ("Aircraft Registra-
tion Certificate") die Beschwerdeführerin, inkl. Adresse in Riyadh,
als Eigentümerin der Flugzeuge V._______ und W._______ auf.
b) Halbjährlich erstellte Rechnungen der Beschwerdeführerin für die
Jahre 2003-2005, mit denen sie die Vermietung und Vercharterung
ihrer Flugzeuge V._______ und W._______ (voll ausgerüstet und in
Saudi-Arabien zur Verfügung gestellt) der C._______ fakturierte.
Die Zahlungsmodalität erfolgt gemäss Vermerk auf den Rechnun-
gen im Rahmen ihrer Vereinbarung.
c) Eine Vereinbarung vom 5. Dezember 2001 zwischen der D._______
Ltd. und der B._______, handelnd für die Beschwerdeführerin
("Aircraft Handover Receipt Agreement"). Die Parteien vereinbarten
darin, dass bezüglich des Betriebs der Flugzeuge V._______ und
W._______ der Beschwerdeführerin der Vertrag mit der D._______
Ltd. frühzeitig aufgelöst werde und die B._______ das Aircraft
Management übernehme.
d) Ein Schreiben des Königreichs Saudi-Arabien vom 1. April 2003 an
die B._______ mit einem Check über USD 4'047'000.-- u.a. für den
Betrieb der Flugzeuge V._______ und W._______.
e) Zwei Gutschriftsanzeigen der Credit Suisse vom 26. August 2004
bzw. 25. Oktober 2004, ausweisend zwei Einzahlungen auf das
Konto der B._______ von USD 2'978'266.-- bzw. USD 3'814'390.--
im Auftrag von E._______.
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5.1.2 Mit der eingereichten Bestätigung des Ministeriums für Vertei-
digung und Luftfahrt (E. 5.1.1 a) wies die Beschwerdeführerin nach,
dass sie in Saudi-Arabien als juristische Person unter der Firma
X._______ Ltd. existiert und sie die in ihrem Eigentum befindlichen
Flugzeuge (V._______ und W._______) für ihre private (geschäftliche)
Tätigkeit verwenden darf. Die von der Beschwerdeführerin behauptete
Geschäftstätigkeit, die Zurverfügungstellung dieser Flugzeuge mit (von
dritter Seite bezogenem) Personal an die C._______ war ihr somit
erlaubt. Die eingereichten halbjährlichen Rechnungen an die
C._______ (E. 5.1.1 b) legen angesichts des Charakters von
Rechnungen (vgl. etwa [anstelle vieler] Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2) und zusammen mit
den sog. "Fluglog-Files" die effektive Erbringung dieser Leistungen na-
he (vgl. auch E. 5.1.4). Im Weiteren trat die Beschwerdeführerin nicht
nur im Verkehr mit den Behörden und gegenüber der C._______ als
selbständiges Unternehmen auf, sondern gemäss der Vereinbarung
vom 5. Dezember 2001 (E. 5.1.1 c) auch gegenüber der D._______
Ltd. sowie der B._______. Diese Vereinbarung steht im Übrigen im
Einklang mit den von der B._______ der Beschwerdeführerin in
Rechnung gestellten Aircraft Managementleistungen für die Flugzeuge
V._______. und W._______.
Die Beschwerdeführerin hat somit den Nachweis erbracht, dass sie in
Saudi-Arabien als juristische Person existiert, im Geschäftsverkehr
unter eigenem Namen auftritt und in der vorliegend relevanten Zeit
(2003-2005) mit ihrer Leistungserbringung an die C._______ eine mit
der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche Tätigkeit selb-
ständig ausübte. Sie hat damit ihre Unternehmereigenschaft gemäss
Art. 28 Abs. 1 Bst. c aMWSTGV nachgewiesen (vgl. E. 2.2.2.1).
5.1.3 Die ESTV macht dagegen geltend, die Beschwerdeführerin sei
als sog. "single purpose company" zu qualifizieren, die einzig zum
Zweck des Erwerbs und Haltens von Flugzeugen gegründet worden
sei, diese jedoch von Dritten betreiben lasse und vor Ort kein eigenes
Personal beschäftige sowie über keine Räumlichkeiten verfüge. Sie sei
deshalb keine aktive, sondern eine passive Gesellschaft und die
Unternehmereigenschaft sei demnach zu verneinen. Diesem Einwand
ist zunächst zu entgegnen, dass eine "single purpose company", d.h.
eine Gesellschaft, die nur einen Geschäftszweck verfolgt, sehr wohl
die erforderliche Unternehmereigenschaft im Sinn von Art. 28 Abs. 1
Bst. c aMWSTGV aufweisen kann. Entscheidend ist, ob der (einzige)
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Zweck zum Inhalt hat, eine gewerbliche Tätigkeit selbständig aus-
zuüben (E. 2.2.2.1). Wie bereits dargelegt (E. 5.1.2) hat die Beschwer-
deführerin vorliegend entgeltliche Leistungen an die C._______ er-
bracht. Von einer passiven Gesellschaft ist deshalb nicht auszugehen.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor Ort, beim Flughafen in
Jeddha (Saudi-Arabien), kein Personal beschäftigte und über keine
Räumlichkeiten verfügte, spricht nicht grundsätzlich gegen ihre Unter-
nehmereigenschaft. Die Beschwerdeführerin handelte unbestrittener-
massen durch ihren Generalbevollmächtigten, F._______, in Riyadh
(Saudi-Arabien), und die Einsatzplanung der Flugzeuge nahm nach
Angaben der Beschwerdeführerin ihr Geschäftsführer Captain
G._______ mit Wohnsitz in Jeddha vor. Da die B._______ die Piloten
für die Flugzeuge V._______ und W._______ stellte, brauchte die Be-
schwerdeführerin bei diesem Geschäftsmodell selber keine Piloten
anzustellen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, kann es
vorliegend für die Frage der Unternehmereigenschaft keine Rolle spie-
len, dass sie ihren Sitz in Riyadh hat, währenddem ein wesentlicher
Teil ihrer Tätigkeit sich auf dem Flughafen in Jeddah abspielte. Entge-
gen der Ansicht der ESTV liegen im Übrigen auch keine blossen In-
nenumsätze vor, handelt es sich doch bei der Beschwerdeführerin und
der C._______ um zwei selbständige juristische Personen, woran auch
der letztlich bestehende Bezug zur königlichen Familie nichts ändert.
5.1.4 Im Weiteren wendet die ESTV ein, die Beschwerdeführerin habe
den Zahlungsfluss für ihre angeblichen Leistungen nicht nachgewie-
sen. Die Beschwerdeführerin legt dar, dass das Zahlungssystem in
Saudi-Arabien sehr speziell sei. Alle Staatsbetriebe, wie auch die
C._______, seien dem zentralen "Clearingsystem" des Finanzministe-
riums angeschlossen. Alle internationalen Zahlungen der C._______
an die Beschwerdeführerin bzw. an die B._______ würden zentral
durch den Chef des königlichen Rechnungswesens auf Rechnung der
C._______ getätigt und abgerechnet. Erhalte ein Unternehmen (wie
sie) einen Auftrag, würden ohne vorgängige Rechnungsstellung De-
pots geäufnet. Hiervon dürfe das beauftragte Unternehmen die von ihr
gestellten Rechnungen abbuchen. Zum Nachweis ihrer Ausführungen
reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Königreiches Saudi-
Arabien vom 1. April 2003 an die B._______ mit einem Check über
USD 4'047'000.-- u.a. für den Betrieb der Flugzeuge V._______ und
W._______ und zwei Gutschriftsanzeigen der Credit Suisse vom
26. August 2004 bzw. vom 25. Oktober 2004, ausweisend zwei Ein-
zahlungen auf das Konto der B._______ von USD 2'978'266.-- bzw.
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USD 3'814'390.-- im Auftrag von E._______, ein (vgl. E. 5.1.1 d und e).
Diese Belege zeigen Direktzahlungen des Königreichs Saudi-Arabien
(bzw. den Ausführungen der Beschwerdeführerin folgend: der
C._______) an die B._______ auf. Sie vermögen keinen direkten
Nachweis für die Bezahlung der halbjährlich erstellten Rechnungen
der Beschwerdeführerin an die C._______ zu erbringen. Der Zah-
lungsfluss von der C._______ an die Beschwerdeführerin wurde nicht
aufgezeigt. Richtigerweise verweist die ESTV in diesem Zusam-
menhang auch auf die Anmerkung auf den entsprechenden halbjähr-
lichen Rechnungen, dass die Zahlungsabwicklung gemäss Verein-
barung erfolge ("settlement of invoice amount according to Agree-
ment") und diese nicht eingereicht worden sei. Zu beachten ist hier
aber, dass der Nachweis der Art und Weise der Zahlungsabwicklung
für die Unternehmereigenschaft nach Art. 28 Abs. 1 Bst. c aMWSTGV
nicht entscheidend ist. Wie die Leistungen der Beschwerdeführerin an
die C._______ letztlich bezahlt worden sind, kann deshalb offen
bleiben. Im Übrigen erscheinen die Ausführungen der Beschwer-
deführerin, dass vorgängig ein Depot geäufnet worden sei, von dem
sie die von ihr gestellten Rechnungen abbuchen durfte, nicht abwegig.
Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der ESTV, die vorliegenden
Rechnungen würden den Eindruck erwecken, dass sie einzig deshalb
erstellt worden seien, um letztlich die Rückerstattung der MWST zu
beantragen.
5.2 Die Beschwerdeführerin stellte der C._______ ihre beiden Flug-
zeuge V._______ und W._______ mit Personal zur Verfügung. Es han-
delt sich hier um einen sog. "Mietcharter" (vgl. E. 2.1.2). Keine Rolle
spielt dabei für die Beurteilung des Leistungsverhältnisses zwischen
der Beschwerdeführerin und der C._______, dass die Beschwerde-
führerin das Personal ihrerseits von der B._______ bezog. Der
"Mietcharter" ist als Lieferung im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Bst. b
aMWSTG zu qualifizieren. Die Flugzeuge wurden der C._______
unbestrittenermassen in Saudi-Arabien überlassen, wo sich somit
auch der Leistungsort nach Art. 13 Bst. a aMWSTG befand. Wäre der
Lieferort in der Schweiz gewesen, wäre diese Lieferung zu versteuern
gewesen (Art. 5 Bst. a aMWSTG). Hinsichtlich der Leistungen, welche
die Beschwerdeführerin von der C._______ für den "Mietcharter"
bezog, ist der Tatbestand von Art. 29 Abs. 1 aMWSTGV, d.h. der Be-
zug von Leistungen, die der Erzielung von Umsätzen dienen, die in der
Schweiz der MWST unterliegen würden (vgl. E. 2.2.2), somit erfüllt. Da
auch die übrigen Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c
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A-6986/2008
aMWSTGV gegeben sind, ist für diese Leistungsbezüge die Steuer zu
vergüten. Wie gesehen, verwendete die Beschwerdeführerin diese
(Eingangs-)Leistungen der C._______ für einen geschäftlich begrün-
deten Zweck, d.h. bei ihr kann insoweit kein Endverbrauch gegeben
sein (E. 2.2.2.2). Nicht entscheidend für die Frage der Steuervergütung
an die Beschwerdeführerin ist, in welchem Ausmass die C._______
die beiden Flugzeuge für geschäftliche Zwecke eingesetzt hat bzw. bei
dieser ein Endverbrauch zu bejahen wäre. Mit anderen Worten ändert
der Umstand, dass die Flugzeuge auf Weisung der C._______ spo-
radisch auch Mitgliedern des Königshauses zur Verfügung gestellt
worden seien, nichts an der grundsätzlich gewerblichen Qualifikation
der Leistungen der Beschwerdeführerin an die C._______. [...]
5.3 Zu prüfen bleibt, ob – wie von der ESTV geltend gemacht – eine
Steuerumgehung (vgl. E. 3) vorliegt. Wirtschaftlich Berechtigter an der
Beschwerdeführerin ist H._______, Mitglied des Königshauses von
Saudi-Arabien. Da es sich bei der C._______ um einen Staatsbetrieb
des Königreichs Saudi-Arabien handelt, zieht die ESTV den Schluss,
dass der eigentliche wirtschaftlich Berechtigte an der Beschwerdefüh-
rerin offensichtlich die C._______ bzw. das saudische Königshaus
selber sei. Es dränge sich deshalb die Frage auf, wieso die wirtschaft-
lich Berechtigten die Flugzeuge nicht in eigenem Namen erworben
hätten, zumal die Zwischenschaltung der Beschwerdeführerin einen
gewissen administrativen Aufwand und Zusatzkosten verursache. Die
ESTV verweist im Übrigen auf das Urteil des Bundesgerichts
2C_632/2007 vom 7. April 2008, bei dem eine ähnliche Konstellation
als Steuerumgehung qualifiziert worden sei. Abgesehen davon, dass
es auch im erwähnten Fall durchaus Gründe für das "Zwischenschal-
ten" einer AG gab (vgl. BLUM, a.a.O., S. 352 ff.; GRÜNINGER/OESTERHELT,
a.a.O., S. 66 f.), teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der
ESTV nicht, dass vorliegend ein mit dem erwähnten Bundesgerichts-
urteil vergleichbarer Fall gegeben ist. Der Umstand, dass es sich bei
der C._______ um einen Staatsbetrieb handelt und der wirtschaftlich
Berechtigte der Beschwerdeführerin dem Königshaus von Saudi-Ara-
bien angehört, legt (noch) keine wirtschaftliche Identität der beiden
Gesellschaften (C._______ und Beschwerdeführerin) nahe. Im vorlie-
genden Fall schaltete die C._______ nicht eine Gesellschaft dazw-
ischen, die sie selber beherrschte. Dies im Gegensatz zum Sachver-
halt, der dem Urteil des Bundesgerichts 2C_632/2007 zugrunde lag.
Hier bestand eine wirtschaftliche Identität zwischen der Gesellschaft,
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A-6986/2008
die das Flugzeug gegen Entgelt zur Verfügung stellte und dem Leis-
tungsempfänger, dem Alleinaktionär dieser Gesellschaft.
Die von der C._______ gewählte Rechtsgestaltung, dass sie die Flug-
zeuge nicht selber kaufte, sondern von der Beschwerdeführerin mit
Personal mietete (sog. "Mietcharter"), erscheint weder ungewöhnlich
noch sachwidrig. Für das gewählte Vorgehen sprechen insbesondere
die grössere Flexibilität (je nach Bedarf können mehr oder weniger
bzw. andere Flugzeuge gemietet werden) sowie die erhöhte Sicherheit
durch die Benutzung verschiedener, nicht auf die eigene Firma lauten-
de Flugzeuge. Im Weiteren liegt im Vergleich zur Konstruktion, bei der
die C._______ die Flugzeuge selber kaufen würde, keine erhebliche
Steuerersparnis vor. In diesem Fall könnte die C._______ die Steuer-
vergütung für die Aircraft Managementleistungen der B._______ ih-
rerseits geltend machen. Zutreffend ist zwar, dass eine Kürzung der
Steuervergütung zu erfolgen hätte, da die C._______ die Flugzeuge –
nach Angaben der Beschwerdeführerin – zu (maximal) 10% für nicht
geschäftliche Zwecke nutzte (Art. 29 Abs. 2 aMWSTGV, E. 2.2.2 und
2.2.2.2); dies stellt aber keine erhebliche Steuermehrbelastung dar. Es
liegt folglich keine Steuerumgehung vor.
5.4 [...] Zusammenfassend kann der Beschwerdeführerin demnach die
Steuervergütung hinsichtlich der Aircraft Managementleistungen, die
sie von der B._______ für die Flugzeuge V._______ und W._______
bezog, gewährt werden.
5.5 Die Beschwerdeführerin verlangt zudem die Ausrichtung eines
Verspätungszinses auf den zu Unrecht verweigerten Steuervergü-
tungen. Spätestens nach der Abweisung der Forderung durch die
ESTV und ihrer Anmahnung auf Rückerstattung sei von einem Verzug
der ESTV bei der Auszahlung der MWST-Vergütung auszugehen. Mit
dieser Frage, ob ein Zins auf der Steuervergütung geschuldet ist, hat
sich das Bundesgericht bereits in seinen Urteilen 2C_410/2008 vom
28. Oktober 2008 (E. 3 und 4) und 2C_191/2007 vom 11. Oktober
2007 (E. 3 bis 5) befasst. Es hielt dabei im Wesentlichen fest, dass
weder das aMWSTG noch die aMWSTGV eine Verzinsung der Steuer-
vergütung vorsehe. Vergütungszinsen seien grundsätzlich nur geschul-
det, wenn dies gesetzlich vorgesehen sei (Urteile des Bundesgerichts
2C.410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2, 2C_191/2007 vom 11. Ok-
tober 2007 E. 3.2). Nur ausnahmsweise ergebe sich aus Sinn und
Zweck der gesetzlichen Regelung, durch Analogieschluss oder aus all -
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gemeinen Prinzipien, dass ein Vergütungszins zu bezahlen sei. Vergü-
tungszinsen rechtfertigten sich insbesondere dort, wo auch der Steu-
erpflichtige bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Steuerforderung einen
Verzugszins oder Verspätungszins schulde. Ein solcher Zusammen-
hang zwischen Verzugszinspflicht des Mehrwertsteuerpflichtigen und
einem allfällig geschuldeten Vergütungszins auf der Rückvergütung
der Mehrwertsteuer an den Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz
im Ausland im Vergütungsverfahren nach Art. 90 Abs. 2 Bst. b
aMWSTG bestehe nicht. Das sei schon deshalb nicht der Fall, weil die
rückerstattungsberechtigte Person mit der steuerpflichtigen Person
nicht identisch sei. Mit der Stellung des Gesuchs um Steuervergütung
oder mit der Erhebung der Einsprache werde die ESTV auch nicht in
Verzug gesetzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2008 vom 28. Ok-
tober 2008 E. 3.4 und 5). Vielmehr sei der zurückzuerstattende Betrag
verfügungsmässig festzulegen. Im Vergütungsverfahren nach Art. 28 ff.
aMWSTGV sei deshalb kein Vergütungszins vorgesehen. Es handle
sich nicht um eine Lücke im Gesetz oder in der Verordnung. Im Weite-
ren könne eine allfällige völkerrechtliche Verpflichtung zur Bezahlung
von Vergütungszinsen von vornherein nur dann gegeben sein, wenn
der Sitzstaat der Gesuchstellerin gemäss Art. 90 Abs. 2 Bst. b
aMWSTG Gegenrecht halte. Es sei folgerichtig, wenn zumindest für
Länder, bei denen kein Gegenrecht bestehe, auch keine Vergütungs-
zinsen bezahlt würden (Urteile des Bundesgerichts 2C_410/2008 vom
28. Oktober 2008 und 2C_191/2007 vom 11. Oktober 2007, je E. 3.4
und 4).
[...] Im Lichte dieser Rechtsprechung hat die Beschwerdeführerin da-
mit keinen Anspruch auf Verzinsung der Steuervergütung. [...] Im Wei-
teren ist unbestritten, dass Saudi-Arabien kein Gegenrecht hält und
sich deshalb von vornherein keine völkerrechtliche Verpflichtung zur
Ausrichtung eines Vergütungszinses ergeben kann."
5.6 Im Zusammenhang mit den vorstehenden Ausführungen des Ur-
teils A-6971/2008 zur Vergütung der Mehrwertsteuer ist im Übrigen
festzuhalten, dass an der Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 2 Bst. b
aMWSTG und Art. 28 ff. aMWSTGV auf das vorliegende Beschwer-
deverfahren die Art. 113 Abs. 3 und Art. 81 MWSTG (wonach es insbe-
sondere unzulässig ist, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen
bestimmter Beweismittel abhängig zu machen) nichts zu ändern ver-
mögen: Wie gesehen ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG restriktiv anzuwen-
den, bezieht sich einzig auf eigentliches Verfahrensrecht und darf nicht
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A-6986/2008
zur rückwirkenden Anwendung von materiellem Recht führen (vgl.
E. 1.2 hievor). Bei den Bedingungen, die für eine Vergütung der Mehr-
wertsteuer nach Art. 90 Abs. 2 Bst. b aMWSTG gegeben sein müssen
(beispielsweise, dass die bezogenen Leistungen für einen geschäftlich
begründeten Zweck im Sinne von Art. 38 Abs. 2 aMWSTG verwendet
werden), handelt es sich um nach dem bisherigen Recht eigentliche,
materielle (Gültigkeits-)Voraussetzungen für die Mehrwertsteuervergü-
tung (vgl. auch E. 2.2.2.2 hievor). Erst recht vermag Art. 81 MWSTG,
der keine intertemporalrechtliche Regel enthält, an der Anwendbarkeit
von altem Recht auf altrechtliche Sachverhalte etwas zu ändern (vgl.
auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3358/2008 vom 27. Ap-
ril 2010 E. 3.5, A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 3.4.3).
6.
Im vorliegenden Fall bezog die Beschwerdeführerin in den Jahren
2002-2005 für ihr Flugzeug Z._______ Aircraft Managementleistungen
von der B._______. Die ihr in Rechnung gestellte MWST betrug insge-
samt Fr. ... . Die Ausgangslage präsentiert sich – wie bereits erwähnt –
gleich wie im Verfahren A-6971/2008: Nicht im Streit liegt, dass die
B._______ diesen Betrag der ESTV abgeliefert und die Beschwerde-
führerin alle Rechnungen bezahlt hat. Die Verfahrensbeteiligten sind
sich zudem einig darin, dass gemäss der von der ESTV publizierten
Länderliste im Fall der Cayman Islands – trotz fehlendem Gegenrecht
im Sinn von Art. 90 Abs. 2 Bst. b aMWSTG – eine Steuervergütung
grundsätzlich möglich ist. Ferner ist unbestritten, dass die Beschwer-
deführerin im Inland keine Leistungen erbracht hat. Die ESTV verwei-
gerte der Beschwerdeführerin die Vergütung des erwähnten MWST-
Betrags aber dennoch, weil diese weder ihre Unternehmereigenschaft
(E. 6.1) noch die Verwendung der bezogenen Leistungen für einen
Zweck nachgewiesen habe, der im Inland der Steuer unterliegen wür-
de (E. 6.2). Die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsgestal-
tung könne nur mit dem Motiv der Steuerumgehung erklärt werden
(E. 6.3).
6.1
6.1.1 Als Nachweise für ihre Unternehmereigenschaft im Sinn von
Art. 28 Abs. 1 Bst. c aMWSTGV reichte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen folgende Unterlagen ein:
a) je eine Kopie des "Certificate of Incorporation" sowie der Gesell -
schaftsstatuten ("Memorandum and Articles of Association") vom
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A-6986/2008
24. August 1995 (mit dem Stempel des "Registrar of Companies"
der Cayman Islands; jeweils beglaubigt am 29. Juni 2004). Den Ge-
sellschaftsstatuten kann entnommen werden, dass die Beschwerde-
führerin u.a. zu folgenden Zwecken gegründet wurde: "(a) To buy,
sell, rent, prepare, maintain, repair, equip, let or hire, lease, operate
and deal in aircraft of all kinds an the component parts, fittings and
accessories thereof [...]. (b) To carry on business as owners,
lessors, lessees [...] of aeroplanes and [...] machines of all kinds
capable of being flown in the air [...] whether such machines are
adapted for the carriage of goods or passengers or both [...] (c) To
provide air transportation services for the carriage of passengers
[...]." Ferner führt das "Certificate of Registration" der "Civil Aviation
Authority of The Cayman lslands" die Beschwerdeführerin, inkl. Ad-
resse in ... [Ort auf den Cayman Islands], als Eigentümerin des
Flugzeugs Z._______ auf.
b) Vierteljährlich erstellte Rechnungen der Beschwerdeführerin für die
Jahre 2002-2005, mit denen sie der A._______ die Vermietung und
Vercharterung ihres Flugzeugs Z._______ (voll ausgerüstet und in
Saudi-Arabien zur Verfügung gestellt) fakturierte. Die Rechnungen
weisen sowohl die Flugdauer als auch die Anzahl der Landungen
aus.
c) Mehrere der monatlich erstellten Rechnungen der B._______ für
die Jahre 2002-2005, mit welchen diese der Beschwerdeführerin die
erbrachten Aircraft Managementleistungen fakturierte. Die Rech-
nungen sind direkt an die Beschwerdeführerin adressiert.
d) Ein Schreiben des Königreichs Saudi-Arabien vom 1. April 2003 an
die B._______ mit einem Check über USD 4'047'000.-- u.a. für den
Betrieb des Flugzeugs Z._______.
e) Eine Gutschriftsanzeige der Credit Suisse vom 26. August 2004,
ausweisend eine Einzahlung auf das Konto der B._______ von
USD 2'978'266.-- im Auftrag von E._______.
6.1.2 Mit dem "Certificate of Registration" und den Gesellschafts-
statuten wies die Beschwerdeführerin nach, dass sie auf den Cayman
Islands als juristische Person unter der Firma X._______ Inc. existiert
und sie das in ihrem Eigentum befindliche Flugzeug Z._______ für ihre
geschäftliche Tätigkeit verwenden darf. Die von der Beschwerdefüh-
rerin behauptete Geschäftstätigkeit, die Zurverfügungstellung dieser
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A-6986/2008
Flugzeuge mit (von dritter Seite bezogenem) Personal an die
A._______ war damit amtlich bekannt. Die eingereichten vierteljähr-
lichen Rechnungen an die A._______ (E. 6.1.1 b) weisen angesichts
der mehrwertsteuerlichen Bedeutung von Rechnungen und zusammen
mit den sog. "Fluglog-Files" in rechtsgenügender Weise auf die effek-
tive Erbringung dieser Leistungen hin (vgl. auch E. 6.1.4 hienach). Im
Weiteren trat die Beschwerdeführerin nicht nur im Verkehr mit den Be-
hörden und der A._______ als selbständiges Unternehmen auf, son-
dern auch der B._______ gegenüber (E. 6.1.1 c; vgl. auch E. 5.1.2
hievor).
Die Beschwerdeführerin hat somit den Nachweis erbracht, dass sie
auf den Cayman Islands als juristische Person existiert, im Geschäfts-
verkehr unter eigenem Namen auftritt und in der vorliegend relevanten
Zeit (2002-2005) mit ihrer Leistungserbringung an die A._______ eine
mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche Tätigkeit
selbständig ausübte. Sie hat damit ihre Unternehmereigenschaft ge-
mäss Art. 28 Abs. 1 Bst. c aMWSTGV nachgewiesen (vgl. E. 2.2.2.1).
6.1.3 Die ESTV macht dagegen geltend, die Beschwerdeführerin sei
als sog. "single purpose company" zu qualifizieren, die einzig zum
Zweck des Erwerbs und Haltens von Flugzeugen gegründet worden
sei, diese jedoch von Dritten betreiben lasse und vor Ort kein eigenes
Personal beschäftige sowie über keine Räumlichkeiten verfüge. Sie sei
deshalb keine aktive, sondern eine passive (Offshore-)Gesellschaft
und die Unternehmereigenschaft sei demnach zu verneinen. Diesel -
ben Einwände hat die Verwaltung bereits im Verfahren A-6971/2008
vorgebracht. Es kann demnach auf die Ausführungen in E. 5.1.3 hievor
verwiesen werden. Wie dargelegt hat die Beschwerdeführerin ent-
geltliche Leistungen an die A._______ erbracht (E. 6.1.2 hievor). Fer-
ner handelte sie ebenfalls – wie die Beschwerdeführerin im Verfahren
A-6971/2008 – durch ihren Generalbevollmächtigten, F._______, in
Riyadh (Saudi Arabien), und die Einsatzplanung des Flugzeugs nahm
nach Angaben der Beschwerdeführerin ihr Geschäftsführer Captain
G._______ mit Wohnsitz in Jeddha vor. Da die B._______ – wie im Pa-
rallelfall – die Piloten für das Flugzeug Z._______ stellte, brauchte die
Beschwerdeführerin bei diesem Geschäftsmodell selber ebenfalls
keine Piloten anzustellen. Im Übrigen vermag der letztlich bestehende
Bezug zur königlichen Familie gleichsam nichts daran zu ändern, dass
es sich bei der Beschwerdeführerin und der A._______ um zwei selb-
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ständige juristische Personen handelt, womit – entgegen der Ansicht
der ESTV – keine blossen Innenumsätze vorliegen.
6.1.4 Hinsichtlich des Vorbringens der ESTV, die Beschwerdeführerin
habe den Zahlungsfluss für ihre angeblichen Leistungen nicht nach-
gewiesen, kann auf E. 5.1.4 hievor und die dortigen Ausführungen zum
geltend gemachten Zahlungssystem mit Depotäufnung verwiesen wer-
den. Die Beschwerdeführerin legt dar, dass die A._______ diesem
zentralen Abrechnungssystem ebenfalls angeschlossen sei. Zum
Nachweis reicht sie – wie bereits im Verfahren A-6971/2008 – das
Schreiben des Königreichs Saudi-Arabien vom 1. April 2003 an die
B._______ mit einem Check über USD 4'047'000.--, mit welchen auch
der Betrieb des Flugzeugs ... abgegolten worden ist, sowie die Gut-
schriftsanzeige der Credit Suisse vom 26. August 2004, ausweisend
eine Einzahlung auf das Konto der B._______ in Höhe von
USD 2'978'266.-- im Auftrag von E._______, ein (vgl. E. 5.1.1 d und e
sowie E. 6.1.1 d und e hievor). Wie auch in jenem Verfahren vermögen
die Belege zwar keinen direkten Nachweis für die Bezahlung der
vierteljährlich erstellten Rechnungen der Beschwerdeführerin an die
A._______ und insoweit für den Zahlungsfluss zu erbringen. Zu be-
achten ist hier aber wiederum, dass der Nachweis der Art und Weise
der Zahlungsabwicklung für die Unternehmereigenschaft nach Art. 28
Abs. 1 Bst. c aMWSTGV nicht entscheidend ist. Wie die Leistungen
der Beschwerdeführerin an die A._______ letztlich bezahlt worden
sind, kann deshalb offen bleiben. Nicht relevant ist des Weitern, dass
die A._______ die Kosten für die Unterbringung der durch die
B._______ gestellten Crew bezahlte; jene hatte im Endeffekt ohnehin
sämtliche Kosten der B._______ zu tragen bzw. wurden ihr diese wei-
terverrechnet.
6.2 Die Beschwerdeführerin stellte der A._______ ihr Flugzeug ... mit
Personal zur Verfügung. Es handelt sich hier ebenfalls um einen "Miet-
charter" (vgl. E. 2.1.2), ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwer-
deführerin das Personal ihrerseits von der B._______ bezog. Unter
Berücksichtigung der Ausführungen in E. 5.2 hievor wird deshalb deut-
lich, dass hinsichtlich der Leistungen, welche die Beschwerdeführerin
von der B._______ für den "Mietcharter" bezog, die Steuer zu ver-
güten ist. Wie gesehen verwendete die Beschwerdeführerin diese (Ein-
gangs-)Leistungen für einen geschäftlich begründeten Zweck (vgl.
E. 2.2.2.2 hievor). Dass das Flugzeug auf Weisung der A._______ of-
fenbar sporadisch auch Mitgliedern des Königshauses zur Verfügung
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gestellt worden ist, vermag nichts an der grundsätzlich gewerblichen
Qualifikation der Leistungen zu ändern.
6.3 Zu prüfen bleibt, ob – wie von der ESTV geltend gemacht – eine
Steuerumgehung vorliegt (vgl. E. 3). Die Beschwerdeführerin steht
gemäss eigenen Angaben dem Königshaus nahe und wird von diesem
direkt oder indirekt beherrscht. Dasselbe gelte auch für die A._______
bzw. habe das Königshaus zumindest einen bestimmenden Einfluss
auf dieses Unternehmen. Die ESTV zieht daher den Schluss, dass der
eigentliche wirtschaftlich Berechtigte an der Beschwerdeführerin offen-
sichtlich die A._______ bzw. das saudische Königshaus selber sei.
Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich – soweit hier von Inte-
resse – nicht von derjenigen des Verfahrens A-6971/2008; es kann
mithin gänzlich auf E. 5.3 hievor verwiesen werden. Dies gilt insbe-
sondere auch für den Verweis der ESTV auf das Urteil des Bundes-
gerichts 2C_632/2007 vom 7. April 2008, welches mangels Vergleich-
barkeit nicht herangezogen werden kann: Der Umstand, dass die
A._______ dem Königshaus nahe steht und die Beschwerdeführerin
von diesem beherrscht wird, legt (noch) keine wirtschaftliche Identität
der beiden Unternehmen nahe. In casu schaltete die A._______ nicht
eine Gesellschaft dazwischen, die sie selber beherrschte. Dies im
Gegensatz zum Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichts
2C_632/2007 zugrunde lag.
Die von der A._______ gewählte Rechtsgestaltung, dass sie – nebst
dem Besitz eines eigenen Flugzeugs – das fragliche Flugzeug
Z._______ nicht selber kaufte, sondern von der Beschwerdeführerin
mit Personal mietete, erscheint weder ungewöhnlich noch sachwidrig.
Für das gewählte Vorgehen sprechen insbesondere die grössere Flexi-
bilität (je nach Bedarf können mehr oder weniger bzw. andere
Flugzeuge [hinzu-]gemietet werden) sowie die erhöhte Sicherheit
durch die Benutzung mehrerer, teilweise nicht auf die eigene Firma
lautende Flugzeuge. Im Übrigen liegt im Vergleich mit der Konstruk-
tion, bei der die A._______ auch dieses Flugzeug selber kaufen wür-
de, ohnehin keine erhebliche Steuerersparnis vor. In diesem Fall
könnte diese die Steuervergütung für die Aircraft Managementleis-
tungen der B._______ ihrerseits geltend machen (wie offenbar für ihr
eigenes Flugzeug in den Jahren 2001 und 2002 bereits erfolgt; vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1465/2006 vom 27. Juni
2007). Zwar hätte eine Kürzung der Steuervergütung zu erfolgen, da
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die A._______ das Flugzeug – nach Angaben der Beschwerdeführerin
– zu (maximal) 10% für nicht geschäftliche Zwecke nutzte (Art. 29
Abs. 2 aMWSTGV, E. 2.2.2 und 2.2.2.2 hievor); dies stellt indes keine
erhebliche Steuermehrbelastung dar (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-6971/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.3). Es liegt folglich keine
Steuerumgehung vor. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit dem Pri -
vatgebrauch auf E. 7 hienach zu verweisen.
6.4 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Ausrichtung ei-
nes "Verspätungszinses". Zwar führt sie in ihrer Eingabe vom 27. April
2010, worin sie sich nach dem Verfahrensstand erkundigt bzw. danach,
bis wann mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu rechnen
sei, u.a. Folgendes aus: "[...] Dies insbesondere unter Berücksichti-
gung dessen, dass gemäss Entscheiden des Schweizerischen Bun-
desgerichts keinerlei Verzinsung dieser Guthaben erfolgt." Ein – wenn
auch lediglich implizit geltend gemachter – teilweiser Beschwerde-
rückzug kann darin indes nicht erblickt werden. Wäre dies beabsichtigt
gewesen, hätte es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ob-
legen, ihre Beschwerde in dieser Hinsicht explizit zurückzuziehen.
Die Beschwerdeführerin stützt ihren Antrag auf dieselben Überle-
gungen wie die Beschwerdeführerin im Verfahren A-6971/2008. Es
kann daher vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 5.5 hievor ver-
wiesen werden. In Anbetracht der dort wiedergegebenen höchstrich-
terlichen Rechtsprechung erhellt, dass die Beschwerdeführerin keinen
Anspruch auf Verzinsung der Steuervergütung hat bzw. dass von vorn-
herein keine völkerrechtliche Verpflichtung zur Ausrichtung eines Ver-
gütungszinses besteht. An diesem Ergebnis vermag ferner Art. 156
MWSTV, wonach bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen
gegebenenfalls ein Vergütungszins ausbezahlt wird, nichts zu ändern.
Diese Bestimmung stellt in gleicher Weise wie Art. 88 Abs. 4 MWSTG,
der die Ausrichtung eines Vergütungszinses bei der Inlandsteuer re-
gelt, kein eigentliches – sofort anwendbares – Verfahrensrecht im en-
gen Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG dar, auch wenn gerade Art. 88
Abs. 4 MWSTG unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die
Bezugsteuer" steht (vgl. E. 1.2 hievor).
7.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die
ESTV hat der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Leistungen, die die -
se von der B._______ für das Flugzeug Z._______ bezog, grundsätz-
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lich die Steuer zu vergüten. Dabei wird die ESTV bezüglich des Um-
fangs des Vergütungsanspruchs die in der Beschwerdeschrift gemach-
ten Aussagen der Beschwerdeführerin zum Umfang des Einsatzes des
Flugzeugs für Zwecke der A._______ bzw. zum Privatgebrauch zu
würdigen haben. Im Übrigen wird die Beschwerde (betreffend Antrag
auf Ausrichtung eines Vergütungszinses) abgewiesen. Ziffern 1 und 2
des Einspracheentscheids der ESTV vom 1. Oktober 2008 sind aufzu-
heben und die Sache ist zur Berechnung der zu vergütenden Steuer
an die ESTV zurückzuweisen.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht werden auf Fr. 18'000.-- festgesetzt (Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Beschwer-
deführerin entsprechend dem Verfahrensausgang zu einem Sechstel
auferlegt, ausmachend Fr. 3'000.-- (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese Aufer-
legung rechtfertigt sich insbesondere angesichts des von der ESTV zu
Recht abgewiesenen Antrags auf Verzinsung der Steuervergütung. Der
ESTV werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die ESTV hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine
reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die von der Beschwerdeführerin eingereichte
Kostennote in Höhe von Fr. 4'650.35 (inkl. MWST), ausweisend 8.95
Arbeitsstunden zu Fr. 450.-- und 0.35 Arbeitsstunden zu Fr. 475.--, ist
zunächst aufgrund des für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht in der Regel maximal zulässigen Stundenansatzes für Anwälte
von Fr. 400.-- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE), von dem sich ein Abweichen
vorliegend nicht rechtfertigt (Art. 10 Abs. 3 VGKE), auf Fr. 4'140.60
(inkl. MWST; bei einer gleich bleibenden Kleinkostenpauschale [vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6971/2008 vom 8. Juni 2009
E. 6]) zu kürzen. Aufgrund des nur teilweisen Obsiegens hat die ESTV
der Beschwerdeführerin entsprechend der Kostenverlegung von die-
sem Betrag fünf Sechstel, ausmachend Fr. 3'450.50, als Parteient-
schädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheis-
sen.
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2.
Ziffern 1 und 2 des Einspracheentscheids der Eidgenössischen Steu-
erverwaltung vom 1. Oktober 2008 werden aufgehoben und die Sache
zu neuem Entscheid der zu vergütenden Steuer im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 18'000.-- werden der Beschwerdeführerin
im Umfang von Fr. 3'000.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 18'000.- verrechnet. Der Differenzbetrag von
Fr. 15'000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
4.
Die ESTV hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 3'450.50 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli -
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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